TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/12 W219 2123858-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z7
KOG §2 Abs1 Z9
KOG §36
ORF-G §1a Z11
ORF-G §1a Z5
ORF-G §1a Z8
ORF-G §14 Abs1
ORF-G §14 Abs6 Z1
ORF-G §14 Abs9
ORF-G §17 Abs1 Z2
ORF-G §17 Abs5
ORF-G §35
ORF-G §36 Abs4
ORF-G §37 Abs4
ORF-G §4 Abs1
ORF-G §4e
ORF-G §8a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  10. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  12. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  14. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  17. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  18. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  19. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  20. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  10. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  12. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  14. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  17. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  18. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  19. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  20. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 1a heute
  2. ORF-G § 1a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 1a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. ORF-G § 1a gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 1a heute
  2. ORF-G § 1a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 1a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. ORF-G § 1a gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 1a heute
  2. ORF-G § 1a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 1a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. ORF-G § 1a gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 14 heute
  2. ORF-G § 14 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2025
  3. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 14 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  7. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 14 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 14 heute
  2. ORF-G § 14 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2025
  3. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 14 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  7. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 14 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 14 heute
  2. ORF-G § 14 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2025
  3. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 14 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  7. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 14 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 17 heute
  2. ORF-G § 17 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. ORF-G § 17 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  5. ORF-G § 17 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  6. ORF-G § 17 gültig von 21.11.1986 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986
  7. ORF-G § 17 gültig von 29.09.1984 bis 20.11.1986
  1. ORF-G § 17 heute
  2. ORF-G § 17 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. ORF-G § 17 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  5. ORF-G § 17 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  6. ORF-G § 17 gültig von 21.11.1986 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986
  7. ORF-G § 17 gültig von 29.09.1984 bis 20.11.1986
  1. ORF-G § 35 heute
  2. ORF-G § 35 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 35 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  4. ORF-G § 35 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2000
  5. ORF-G § 35 gültig von 01.01.1999 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4e heute
  2. ORF-G § 4e gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4e gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 8a heute
  2. ORF-G § 8a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 8a gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Spruch

W219 2123858-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden und die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde des ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS (ORF) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 04.02.2016, Zl. KOA 1.850/16-005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, alsrömisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als

a) Spruchpunkt 1.D des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Wortfolge "Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 7 Minuten und 14 Sekunden" nunmehr zu lauten hat: "Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 6 Minuten und 57 Sekunden"

b) Spruchpunkt 2.A des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird (die neue Fassung der geänderten Passagen ist hervorgehoben, die alte Fassung XXXX):b) Spruchpunkt 2.A des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird (die neue Fassung der geänderten Passagen ist hervorgehoben, die alte Fassung römisch 40 ):

"[ ] Am ersten Dezember 2015 wurden im Programm von Radio Tirol Werbung und Sponsorhinweise im Ausmaß von 6 Minuten und 57 Sekunden XXXX ausgestrahlt."[ ] Am ersten Dezember 2015 wurden im Programm von Radio Tirol Werbung und Sponsorhinweise im Ausmaß von 6 Minuten und 57 Sekunden römisch 40 ausgestrahlt.

Dadurch wurde die gesetzlich festgelegte Werbezeitgrenze von 6 Minuten um 57 Sekunden XXXX überschritten. [ ]"Dadurch wurde die gesetzlich festgelegte Werbezeitgrenze von 6 Minuten um 57 Sekunden römisch 40 überschritten. [ ]"

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) wertete im Zuge ihrer Beobachtungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") und der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) das am 01.12.2015 ausgestrahlte bundeslandweite Hörfunkprogramm Radio Tirol aus.1. Die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) wertete im Zuge ihrer Beobachtungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") und der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) das am 01.12.2015 ausgestrahlte bundeslandweite Hörfunkprogramm Radio Tirol aus.

Aufgrund des begründeten Verdachts der Verletzung von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.12.2015 ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen ein und forderte die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 12.01.2016 nahm die beschwerdeführende Partei zur Verfahrenseinleitung Stellung.

2.1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 04.02.2016 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 134/2015, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 86/2015, fest, dass der ORF am 01.12.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Tirol"1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 9, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, in Verbindung mit den Paragraphen 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, fest, dass der ORF am 01.12.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Tirol

A. durch die Unterlassung der eindeutigen Trennung der um

1. ca. 07:37:25 Uhr ( XXXX ),1. ca. 07:37:25 Uhr ( römisch 40 ),

2. ca. 08:36:12 Uhr ( XXXX ) und2. ca. 08:36:12 Uhr ( römisch 40 ) und

3. ca. 08:36:45 Uhr ( XXXX )3. ca. 08:36:45 Uhr ( römisch 40 )

ausgestrahlten werblich gestalteten Sponsorhinweise vom vorangehenden Programm jeweils die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Werbung durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist;ausgestrahlten werblich gestalteten Sponsorhinweise vom vorangehenden Programm jeweils die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Werbung durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist;

B. durch die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen

1. während der von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Vormittag"

1. um ca. 10:11:41 Uhr ( XXXX ),1. um ca. 10:11:41 Uhr ( römisch 40 ),

2. um ca. 10:15:05 Uhr ( XXXX ),2. um ca. 10:15:05 Uhr ( römisch 40 ),

2. während der von ca. 11:04:13 bis ca. 12:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Vormittag"

1. um ca. 11:11:43 Uhr ( XXXX ),1. um ca. 11:11:43 Uhr ( römisch 40 ),

2. um ca. 11:14:53 Uhr ( XXXX ),2. um ca. 11:14:53 Uhr ( römisch 40 ),

3. um ca. 11:46:51 Uhr ( XXXX ),3. um ca. 11:46:51 Uhr ( römisch 40 ),

3. während der von ca. 15:04:08 bis ca. 16:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Nachmittag"

1. um ca. 15:16:06 Uhr ( XXXX ),1. um ca. 15:16:06 Uhr ( römisch 40 ),

2. um ca. 15:19:35 Uhr ( XXXX ),2. um ca. 15:19:35 Uhr ( römisch 40 ),

3. um ca. 15:41:41 Uhr ( XXXX ),3. um ca. 15:41:41 Uhr ( römisch 40 ),

4. um ca. 15:45:01 Uhr ( XXXX ),4. um ca. 15:45:01 Uhr ( römisch 40 ),

4. während der von ca. ca. 16:04:05 bis ca. 17:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Nachmittag"

1. um ca. 16:08:21 Uhr ( XXXX ),1. um ca. 16:08:21 Uhr ( römisch 40 ),

2. um ca. 16:11:51 Uhr ( XXXX ),2. um ca. 16:11:51 Uhr ( römisch 40 ),

jeweils die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind;jeweils die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind;

C. durch die Unterlassung der Kennzeichnung

1. der von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Vormittag" hinsichtlich des Sponsors XXXX ,1. der von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Vormittag" hinsichtlich des Sponsors römisch 40 ,

2. der von ca. 11:04:13 bis ca. 12:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Vormittag" hinsichtlich der Sponsoren

1. XXXX und1. römisch 40 und

2. XXXX ,2. römisch 40 ,

3. der von ca. 15:04:08 bis ca. 16:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Nachmittag" hinsichtlich der Sponsoren

1. XXXX und1. römisch 40 und

2. XXXX , sowie2. römisch 40 , sowie

4. der von ca. 16:04:05 bis ca. 17:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Nachmittag" hinsichtlich des Sponsors XXXX ,4. der von ca. 16:04:05 bis ca. 17:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Nachmittag" hinsichtlich des Sponsors römisch 40 ,

an ihrem Beginn oder an ihrem Ende jeweils die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G verletzt hat, wonach gesponserte Sendungen durch Sponsorhinweise am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen sind;an ihrem Beginn oder an ihrem Ende jeweils die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G verletzt hat, wonach gesponserte Sendungen durch Sponsorhinweise am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen sind;

D. durch die Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 7 Minuten und 14 Sekunden die Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 5 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G verletzt hat, wonach in bundeslandweiten Programmen gesendete Werbung und Sponsorhinweise im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten dürfen, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.D. durch die Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 7 Minuten und 14 Sekunden die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G verletzt hat, wonach in bundeslandweiten Programmen gesendete Werbung und Sponsorhinweise im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten dürfen, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

2. Die KommAustria erkennt gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen,2. Die KommAustria erkennt gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen,

A. den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Freitag) im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Tirol je einmal zwischen 07:00 und 09:00 Uhr, zwischen 10:00 und 12:00 Uhr sowie zwischen 15:00 und 17:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher zu veröffentlichen:

‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF Folgendes festgestellt:

Am 1. Dezember 2015 wurden im Programm von Radio XXXX und Sponsorhinweise im Ausmaß von 7 Minuten und 14 Sekunden ausgestrahlt.Am 1. Dezember 2015 wurden im Programm von Radio römisch 40 und Sponsorhinweise im Ausmaß von 7 Minuten und 14 Sekunden ausgestrahlt.

Dadurch wurde die gesetzlich festgelegte Werbezeitgrenze von 6 Minuten um 1 Minute und 14 Sekunden überschritten.

Entgegen der gesetzlichen Vorgaben wurden weiters an diesem Tag in drei Fällen werblich gestaltete Sponsorhinweise nicht eindeutig vom sonstigen Programm getrennt.

Darüber hinaus wurde am 1. Dezember 2015 mehrfach gegen das gesetzliche Verbot verstoßen, Sponsorhinweise während einer Sendung auszustrahlen.

Zuletzt wurde am 1. Dezember 2015 mehrfach dem gesetzlichen Gebot nicht entsprochen, gesponserte Sendungen an ihrem Beginn oder an ihrem Ende durch Sponsorhinweise zu kennzeichnen.‘‚ sowie

B. binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln."B. binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln."

2.2. Die belangte Behörde traf im bekämpften Bescheid folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"A. Sponsorhinweise zu Gunsten von XXXX und XXXX"A. Sponsorhinweise zu Gunsten von römisch 40 und römisch 40

1. Hinweis um ca. 07:37:25 Uhr

Um ca. 07:37:25 Uhr erfolgt unmittelbar nach Verlesung der Wetterinformationen folgende Ansage durch einen Sprecher: "Der Radio Tirol Wetterservice..." Es folgt eine akkordartige Tonfolge ("Pling"). Eine Sprecherin setzt fort: "...präsentiert von XXXX , ihr XXXX - XXXX ." Es folgen neuerlich die akkordartige Tonfolge ("Pling") und anschließend der Verkehrsservice.Um ca. 07:37:25 Uhr erfolgt unmittelbar nach Verlesung der Wetterinformationen folgende Ansage durch einen Sprecher: "Der Radio Tirol Wetterservice..." Es folgt eine akkordartige Tonfolge ("Pling"). Eine Sprecherin setzt fort: "...präsentiert von römisch 40 , ihr römisch 40 - römisch 40 ." Es folgen neuerlich die akkordartige Tonfolge ("Pling") und anschließend der Verkehrsservice.

2. Hinweis um ca. 08:36:12 Uhr

Um ca. 08:36:12 Uhr erfolgt unmittelbar nach Verlesung der Wetterinformationen folgende Ansage durch einen Sprecher: "Der Radio Tirol Wetterservice..." Es folgt eine akkordartige Tonfolge ("Pling"). Eine Sprecherin setzt fort: "...präsentiert von XXXX , ihr XXXX – XXXX ." Es folgen neuerlich die akkordartige Tonfolge ("Pling") und anschließend der Verkehrsservice.Um ca. 08:36:12 Uhr erfolgt unmittelbar nach Verlesung der Wetterinformationen folgende Ansage durch einen Sprecher: "Der Radio Tirol Wetterservice..." Es folgt eine akkordartige Tonfolge ("Pling"). Eine Sprecherin setzt fort: "...präsentiert von römisch 40 , ihr römisch 40 – römisch 40 ." Es folgen neuerlich die akkordartige Tonfolge ("Pling") und anschließend der Verkehrsservice.

3. Hinweis um ca. 08:36:45 Uhr

Um ca. 08:36:45 Uhr erfolgt unmittelbar nach den von einer Sprecherin verlesenen Verkehrsmeldungen folgende Ansage durch einen Sprecher: "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice..."

Es folgt eine akkordartige Tonfolge ("Pling"). Ein anderer Sprecher setzt fort: "...präsentiert von XXXX - der Bauträger aus dem Tiroler Oberland, schafft Deine persönlichen Wohnträume." Es folgen neuerlich die akkordartige Tonfolge ("Pling") und anschließend ein Musikstück.Es folgt eine akkordartige Tonfolge ("Pling"). Ein anderer Sprecher setzt fort: "...präsentiert von römisch 40 - der Bauträger aus dem Tiroler Oberland, schafft Deine persönlichen Wohnträume." Es folgen neuerlich die akkordartige Tonfolge ("Pling") und anschließend ein Musikstück.

B. Sponsorhinweise zu Gunsten von XXXX und XXXXB. Sponsorhinweise zu Gunsten von römisch 40 und römisch 40

Von ca. 09:00:00 Uhr bis ca. 12:00:00 Uhr wird das moderierte Vormittagsprogramm "Radio Tirol am Vormittag" und von ca. 15:00:00 bis ca. 18:00:00 Uhr das moderierte Nachmittagsprogramm "Radio Tirol am Nachmittag" ausgestrahlt. Jeweils zur vollen Stunde werden in diesen Programmschienen Nachrichten, Wetter- und Verkehrsinformationen gesendet, die jeweils ca. 4 Minuten dauern.

1. Sponsorhinweise während der Sendung "Radio Tirol am Vormittag" von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr

Die zweite Stunde der Sendeschiene "Radio Tirol am Vormittag" beginnt nach den Nachrichten-, Wetter- und Verkehrsmeldungen um ca. 10:04:01 Uhr mit folgender Ansage: "Radio Tirol am Vormittag, mit

XXXX ".römisch 40 ".

Daraufhin spricht die Moderatorin folgende Einleitung: "Ja Hallo, und eine feine Woche wünsche ich. Liebe Damen, es passiert jedes Monat, obenrum ist alles prall und gespannt, und untenrum da zieht es, die Laune sackt in den Keller - die Tage sind da, und irgendwie muss man da durch. Und das kann mühsam sein. Einigen geht es dabei aber nicht nur nicht so toll, einige müssen im Bett bleiben, brauchen Medikamente. Was kann man tun? Wir reden drüber, in ein paar Minuten. "

Es folgen zwei Musikstücke. Nach Ende des zweiten Musikstücks um ca. 10:11:41 Uhr erfolgt folgende Sponsoransage durch einen Sprecher und eine Sprecherin: "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von

XXXX . "römisch 40 . "

Danach leitet die Moderatorin zum nachfolgenden Sendungsteil über:

"Im Fokus unseres Schwerpunkttages ‚Gesundheit‘ da steht heute die Gesundheit der Frau, und wie es ihr geht, wenn einmal im Monat die Tage kommen." Nach einer Einleitung folgt ein Gespräch mit einer Gynäkologin zum Thema Regelschmerzen. Am Ende führt die Moderatorin aus: "Die Endometriose, das ist eine Erkrankung bei Frauen, die vielen aber als solche gar nicht bekannt ist. Was das genau ist, was es damit auf sich hat, ob es Heilungschancen gibt bzw. wie man mit diesem Befund umgeht, darüber sprechen wir mit Frau Dr XXXX in der nächsten Stunde um kurz nach 11:00.""Im Fokus unseres Schwerpunkttages ‚Gesundheit‘ da steht heute die Gesundheit der Frau, und wie es ihr geht, wenn einmal im Monat die Tage kommen." Nach einer Einleitung folgt ein Gespräch mit einer Gynäkologin zum Thema Regelschmerzen. Am Ende führt die Moderatorin aus: "Die Endometriose, das ist eine Erkrankung bei Frauen, die vielen aber als solche gar nicht bekannt ist. Was das genau ist, was es damit auf sich hat, ob es Heilungschancen gibt bzw. wie man mit diesem Befund umgeht, darüber sprechen wir mit Frau Dr römisch 40 in der nächsten Stunde um kurz nach 11:00."

Um ca. 10:15:05 wird dann neuerlich der Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXX " ausgestrahlt; im Anschluss folgt Musik.Um ca. 10:15:05 wird dann neuerlich der Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von römisch 40 " ausgestrahlt; im Anschluss folgt Musik.

2. Sponsorhinweise während der Sendung "Radio Tirol am Vormittag" von ca. 11:04:13 bis ca. 12:00:00 Uhr

Die dritte Stunde der Sendeschiene "Radio Tirol am Vormittag" beginnt nach den Nachrichten-, Wetter- und Verkehrsmeidungen um ca. 11:04:13 Uhr mit folgender Ansage: "Radio Tirol am Vormittag, mit

XXXX ".römisch 40 ".

Daraufhin spricht die Moderatorin folgende Einleitung: "Einen guten Tag, good work und gute Laune. Ich schicke Ihnen ein Smiley - musikalisch mit dem Wirbelwind XXXX , dann hier, mit den XXXX , und dann hören wir, was die Ursache sein kann für starke Schmerzen bei Frauen im Unterbauch."Daraufhin spricht die Moderatorin folgende Einleitung: "Einen guten Tag, good work und gute Laune. Ich schicke Ihnen ein Smiley - musikalisch mit dem Wirbelwind römisch 40 , dann hier, mit den römisch 40 , und dann hören wir, was die Ursache sein kann für starke Schmerzen bei Frauen im Unterbauch."

Es folgen die beiden angekündigten Musikstücke. Nach Ende des zweiten Musikstücks wird um ca. 11:11:43 Uhr der o.a. Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXX " ausgestrahlt.Es folgen die beiden angekündigten Musikstücke. Nach Ende des zweiten Musikstücks wird um ca. 11:11:43 Uhr der o.a. Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von römisch 40 " ausgestrahlt.

Der nachfolgende Sendungsteil wird von der Moderatorin wie folgt eingeleitet: "In der letzten Stunde haben wir von Gynäkologin Dr. XXXX gehört, welche verschiedenen Ursachen chronische Unterbauchschmerzen haben können und viele Frauen auch so starke Regelschmerzen haben." Es folgt ein Gespräch mit der Gynäkologin zum Thema Endometriose.Der nachfolgende Sendungsteil wird von der Moderatorin wie folgt eingeleitet: "In der letzten Stunde haben wir von Gynäkologin Dr. römisch 40 gehört, welche verschiedenen Ursachen chronische Unterbauchschmerzen haben können und viele Frauen auch so starke Regelschmerzen haben." Es folgt ein Gespräch mit der Gynäkologin zum Thema Endometriose.

Danach folgen um ca. 11:14:53 Uhr wieder der beschriebene Sponsorhinweis zu Gunsten des XXXX sowie ein Musiktitel.Danach folgen um ca. 11:14:53 Uhr wieder der beschriebene Sponsorhinweis zu Gunsten des römisch 40 sowie ein Musiktitel.

Um ca. 11:45:52 Uhr folgt nach einem Musikstück folgender Beitrag:

Moderatorin:

"Mittag ist nah, schnell ins Geschäft, schnell durch die Regale sausen, Einkäufe besorgen, und wieder raus. Ich weiß ja nicht, wie das bei Ihnen läuft, aber ich mach' das irgendwie schon fast automatisch. Umso mehr ist ja die Industrie gefordert, noch attraktivere Verpackungen zu gestalten, unter anderem die Firma XXXX in XXXX . XXXX ist nämlich der Spezialist, wenn es um Verpackungen aus Weißblech geht. Geshapete Dosen, also Dosen, die in der Mitte zusammenlaufen und besser in der Hand liegen zum Beispiel. Das ist eine neue Herausforderung für das Team. Aber weshalb braucht es so etwas überhaupt, Geschäftsführer XXXX ?""Mittag ist nah, schnell ins Geschäft, schnell durch die Regale sausen, Einkäufe besorgen, und wieder raus. Ich weiß ja nicht, wie das bei Ihnen läuft, aber ich mach' das irgendwie schon fast automatisch. Umso mehr ist ja die Industrie gefordert, noch attraktivere Verpackungen zu gestalten, unter anderem die Firma römisch 40 in römisch 40 . römisch 40 ist nämlich der Spezialist, wenn es um Verpackungen aus Weißblech geht. Geshapete Dosen, also Dosen, die in der Mitte zusammenlaufen und besser in der Hand liegen zum Beispiel. Das ist eine neue Herausforderung für das Team. Aber weshalb braucht es so etwas überhaupt, Geschäftsführer römisch 40 ?"

Gf XXXX :Gf römisch 40 :

"Es ist Wunsch unserer Kunden, unsere Kunden wollen sich von der Masse abheben, und am Point of Sale, also im Supermarkt, fällt die Entscheidung der Endverbraucher in wenigen Sekunden. Und wenn etwas anders ausschaut als alles andere, dann greift man lieber dorthin."

Moderatorin:

"Für die Produktion ist so ein Kundenwunsch eine besondere Herausforderung. Wie XXXX das meistert, das hören Sie heute in Radio Tirol am Nachmittag, um kurz nach vier.""Für die Produktion ist so ein Kundenwunsch eine besondere Herausforderung. Wie römisch 40 das meistert, das hören Sie heute in Radio Tirol am Nachmittag, um kurz nach vier."

Direkt im Anschluss folgt um ca. 11:46:51 Uhr ein wechselnd durch einen Sprecher und eine Sprecherin gesprochener und mit Musik unterlegter Sponsorhinweis mit folgendem Wortlaut: "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von der XXXX - Tirol, I steh‘ auf Di‘." Es folgt Musik.Direkt im Anschluss folgt um ca. 11:46:51 Uhr ein wechselnd durch einen Sprecher und eine Sprecherin gesprochener und mit Musik unterlegter Sponsorhinweis mit folgendem Wortlaut: "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von der römisch 40 - Tirol, römisch eins steh‘ auf Di‘." Es folgt Musik.

3. Sponsorhinweise während der Sendung "Radio Tirol am Nachmittag" von ca. 15:04:08 bis ca. 16:00:00 Uhr

Die erste Stunde der Sendeschiene "Radio Tirol am Nachmittag" beginnt nach den Nachrichten-, Wetter- und Verkehrsmeldungen um ca. 15:04:08 Uhr mit folgender durch die Moderatorin gesprochenen Einleitung: "Grüß Gott am Dienstagnachmittag, hier ist XXXX für Sie. Obwohl erst drei, schön langsam wird’s schon dunkel draußen, und das Kerzenlicht wärmt den Raum ganz schön. Auch hier bei mir im Studio brennt die erste Kerze an unserem Adventkranz, und jetzt noch die passende Musik dazu, und dann ist die Stimmung perfekt Hier sind die XXXX für Sie in Radio Tirol. Angenehmen Nachmittag wünsche ich Ihnen."Die erste Stunde der Sendeschiene "Radio Tirol am Nachmittag" beginnt nach den Nachrichten-, Wetter- und Verkehrsmeldungen um ca. 15:04:08 Uhr mit folgender durch die Moderatorin gesprochenen Einleitung: "Grüß Gott am Dienstagnachmittag, hier ist römisch 40 für Sie. Obwohl erst drei, schön langsam wird’s schon dunkel draußen, und das Kerzenlicht wärmt den Raum ganz schön. Auch hier bei mir im Studio brennt die erste Kerze an unserem Adventkranz, und jetzt noch die passende Musik dazu, und dann ist die Stimmung perfekt Hier sind die römisch 40 für Sie in Radio Tirol. Angenehmen Nachmittag wünsche ich Ihnen."

Es folgen mehrere Musikstücke. Um ca. 15:12:32 Uhr spricht die Moderatorin folgenden Text: "Das ist der Nachmittag mit Radio Tirol. Gerade jetzt die Advent- und Weihnachtszeit mit der Familie zu verleben ist ja ganz besonders schön. Die Vorfreude der Kinder zu genießen - das hat schon was. Aber: Bei vielen Paaren klappt’s einfach nicht mit der Familienplanung, da kommen die Kinder nicht, der Kinderwunsch wird nicht erfüllt Wie das denn medizinisch abzuklären ist, das besprechen wir heute in unserem Schwerpunktthema Gesundheit, und die Reihe der Untersuchungen, die da auf Mann und Frau zukommen, die hören Sie gleich bei uns in Radio Tirol am Nachmittag."

Nach einem weiteren Musikstück folgt um ca. 15:16:06 Uhr der o.a. Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXXNach einem weiteren Musikstück folgt um ca. 15:16:06 Uhr der o.a. Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von römisch 40

".

Die Moderatorin leitet den anschließenden Sendungsteil wie folgt ein: "Ein Kind zu bekommen ist für viele Paare ja die absolute Erfüllung. Schätzungen zufolge haben aber 12 % der Paare Schwierigkeiten schwanger zu werden. Dr. XXXX , er ist Gynäkologe in Innsbruck, wo liegen denn eigentlich die Ursachen für einen unerfüllten Kinderwunsch?" Es folgt ein Gespräch mit dem Gynäkologen zum Thema.Die Moderatorin leitet den anschließenden Sendungsteil wie folgt ein: "Ein Kind zu bekommen ist für viele Paare ja die absolute Erfüllung. Schätzungen zufolge haben aber 12 % der Paare Schwierigkeiten schwanger zu werden. Dr. römisch 40 , er ist Gynäkologe in Innsbruck, wo liegen denn eigentlich die Ursachen für einen unerfüllten Kinderwunsch?" Es folgt ein Gespräch mit dem Gynäkologen zum Thema.

Um ca. 15:19:35 Uhr folgen wieder der beschriebene Sponsorhinweis zu Gunsten von XXXX sowie im Anschluss ein Musiktitel.Um ca. 15:19:35 Uhr folgen wieder der beschriebene Sponsorhinweis zu Gunsten von römisch 40 sowie im Anschluss ein Musiktitel.

Um ca. 15:41:41 Uhr folgt nach einem Musikstück ein wechselnd durch einen Sprecher und eine Sprecherin gesprochener und mit Musik unterlegter Sponsorhinweis mit folgendem Wortlaut: "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von der XXXX . "Um ca. 15:41:41 Uhr folgt nach einem Musikstück ein wechselnd durch einen Sprecher und eine Sprecherin gesprochener und mit Musik unterlegter Sponsorhinweis mit folgendem Wortlaut: "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von der römisch 40 . "

Dann setzt die wieder die Moderatorin der Sendung ein: "Beinahe jeden Tag, da stehen wir im Geschäft, kaufen Produkte, die wir für's alltägliche Leben brauchen. Was aber schlussendlich im Einkaufskorb landet, wird sachlich entschieden - hebe, glauben Sie. Da geht man nach Einkaufsliste vor, beinhart, und kauft nur das, was man braucht. Nein, nein, nicht ganz, denn eigentlich sind’s Gefühle, die entscheiden, was wir kaufen und was nicht. Umso mehr ist die Verpackungsindustrie gefordert, da ansprechende, auffällige Produkte herzustellen. Damit diese Verpackungen dann letztendlich auffallen und uns zum Kauf anregen. Radio Tirol Reporterin XXXX hat das Tiroler Unternehmen XXXX in XXXX besucht, das ist nämlich eines der führenden Verpackungsspezialisten weltweit."Dann setzt die wieder die Moderatorin der Sendung ein: "Beinahe jeden Tag, da stehen wir im Geschäft, kaufen Produkte, die wir für's alltägliche Leben brauchen. Was aber schlussendlich im Einkaufskorb landet, wird sachlich entschieden - hebe, glauben Sie. Da geht man nach Einkaufsliste vor, beinhart, und kauft nur das, was man braucht. Nein, nein, nicht ganz, denn eigentlich sind’s Gefühle, die entscheiden, was wir kaufen und was nicht. Umso mehr ist die Verpackungsindustrie gefordert, da ansprechende, auffällige Produkte herzustellen. Damit diese Verpackungen dann letztendlich auffallen und uns zum Kauf anregen. Radio Tirol Reporterin römisch 40 hat das Tiroler Unternehmen römisch 40 in römisch 40 besucht, das ist nämlich eines der führenden Verpackungsspezialisten weltweit."

Es folgt der angekündigte Bericht der Reporterin samt Gespräch mit dem Geschäftsführer des Unternehmens in der Dauer von insgesamt ca. zwei Minuten. Im Abschlusssatz führt dieser aus: "Es gibt aber durchaus Bereiche, wo sie [die Dose] nicht wegzudenken ist, das ist alles, was zB lösemittelhaltig ist, das hält der Kunststoff nicht aus, und da haben wir durchaus unsere Daseinsberechtigung ..." Die Moderatorin der Sendung ergänzt daraufhin: "...und kreative Verpackungen für anspruchsvolle Kunden. Und das Gute daran:

Weißblech ist beliebig oft recyclebar."

Unmittelbar darauf folgt um ca. 15:45:01 Uhr ein wechselnd durch einen Sprecher und eine Sprecherin gesprochener und mit Musik unterlegter Sponsorhinweis mit folgendem Wortlaut: "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von der XXXX - Tirol, I steh' auf Di‘." Es folgt Musik.Unmittelbar darauf folgt um ca. 15:45:01 Uhr ein wechselnd durch einen Sprecher und eine Sprecherin gesprochener und mit Musik unterlegter Sponsorhinweis mit folgendem Wortlaut: "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von der römisch 40 - Tirol, römisch eins steh' auf Di‘." Es folgt Musik.

4. Sponsorhinweise während der Sendung "Radio Tirol am Nachmittag" von ca. 16:04:05 bis ca. 17:00:00 Uhr

Die zweite Stunde der Sendeschiene "Radio Tirol am Nachmittag" beginnt nach den Nachrichten-, Wetter- und Verkehrsmeldungen um ca. 16:04:05 Uhr mit folgender Ansage: "Radio Tirol am Nachmittag, mit

XXXX ".römisch 40 ".

Daraufhin spricht die Moderatorin folgende Einleitung: "Wer schon einmal im Krankenhaus war, der weiß, dass wir ein sehr besonders hoch entwickeltes Gesundheitssystem in Österreich haben. Da hab‘ ich schon manche sagen gehört: ,Gut, dass mir das nicht im Ausland passiert ist und dass ich in einem österreichischen Krankenhaus behandelt werde'. Und doch: Die Versorgung der Patienten wird nie ganz risikofrei sein, es kommt da zu Verwechslungen, zu falschen Medikamentengaben und sogar zu falschen Operationen. Wie kann man sich denn als Patient sicher fühlen, was wird da von Seiten der österreichischen Krankenhäuser unternommen? Sie hören’s gleich bei uns in Radio Tirol am Nachmittag."

Nach einem Musikstück folgt sodann um ca. 16:08:21 Uhr der o.a. Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXXNach einem Musikstück folgt sodann um ca. 16:08:21 Uhr der o.a. Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von römisch 40

".

Danach leitet die Moderatorin wie folgt zum nachfolgenden Sendungsteil über: "Bei der Versorgung der Patienten in den Krankenhäusern kann leider viel schiefgehen. Es kommt zu Verwechslungen, falschen Medikamentengaben und sogar zu falschen Operationen. Schätzungen des ehemaligen EU-Kommissars für Gesundheit zufolge passieren bei jeder zehnten Behandlung im Krankenhaus Fehler. Standardisierte Abläufe sollen die Sicherheit der Patienten garantieren. Von der Identifikation bei der Aufnahme über Kontrollen auf der Station und im OP-Bereich, erklärt Dr. XXXX - er ist Facharzt für Neurochirurgie in Innsbruck." Es folgt ein Gespräch mit dem Chirurgen zum Thema.Danach leitet die Moderatorin wie folgt zum nachfolgenden Sendungsteil über: "Bei der Versorgung der Patienten in den Krankenhäusern kann leider viel schiefgehen. Es kommt zu Verwechslungen, falschen Medikamentengaben und sogar zu falschen Operationen. Schätzungen des ehemaligen EU-Kommissars für Gesundheit zufolge passieren bei jeder zehnten Behandlung im Krankenhaus Fehler. Standardisierte Abläufe sollen die Sicherheit der Patienten garantieren. Von der Identifikation bei der Aufnahme über Kontrollen auf der Station und im OP-Bereich, erklärt Dr. römisch 40 - er ist Facharzt für Neurochirurgie in Innsbruck." Es folgt ein Gespräch mit dem Chirurgen zum Thema.

Nach Ende des Gesprächs folgen um ca. 16:11:51 Uhr neuerlich der beschriebene Sponsorhinweis sowie ein Musiktitel.

C. Dauer der Werbung und Sponsorhinweise am 01.12.2015

1. Ausgestrahlte Werbespots und Sponsorhinweise

Am 01.12.2015 wurden im Hörfunkprogramm Radio Tirol folgende Werbespots und Sponsorhinweise ausgestrahlt [Angaben in hh:mm:ss]:

Von ca. 06:59:19 bis ca. 06:59:49 wurde 1 Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:30.Von ca. 06:59:19 bis ca. 06:59:49 wurde 1 Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:30.

Von ca. 07:29:46 bis ca. 07:30:32 wurden 2 Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Von der Bruttodauer von ca. 00:00:46 ist 1 Schwarzblende mit einer Dauer von ca. 0,5 Sekunden, sohin ca. 00:00:01, in Abzug zu bringen. Die Nettodauer betrug daher ca. 00:00:45.Von ca. 07:29:46 bis ca. 07:30:32 wurden 2 Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Von der Bruttodauer von ca. 00:00:46 ist 1 Schwarzblende mit einer Dauer von ca. 0,5 Sekunden, sohin ca. 00:00:01, in Abzug zu bringen. Die Nettodauer betrug daher ca. 00:00:45.

Von ca. 07:37:25 bis ca. 07:37:33 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ; siehe oben 2.A.1) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:08.Von ca. 07:37:25 bis ca. 07:37:33 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.A.1) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:08.

Von ca. 07:58:40 bis ca. 07:59:51 wurden 3 Werbespots ( XXXX , XXXX) ausgestrahlt. Von der Bruttodauer von ca. 00:01:11 sind 2 Schwarzblenden mit einer Dauer von je ca. 0,5 Sekunden, sohin ca. 00:00:01, in Abzug zu bringen. Die Nettodauer betrug daher ca. 00:01:10.Von ca. 07:58:40 bis ca. 07:59:51 wurden 3 Werbespots ( römisch 40 , römisch 40 ) ausgestrahlt. Von der Bruttodauer von ca. 00:01:11 sind 2 Schwarzblenden mit einer Dauer von je ca. 0,5 Sekunden, sohin ca. 00:00:01, in Abzug zu bringen. Die Nettodauer betrug daher ca. 00:01:10.

Von ca. 08:29:36 bis ca. 08:30:12 wurden 2 Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Von der Bruttodauer von ca. 00:00:36 ist 1 Schwarzblende mit einer Dauer von ca. 0,5 Sekunden, sohin ca. 00:00:01, in Abzug zu bringen. Die Nettodauer betrug daher ca. 00:00:35.Von ca. 08:29:36 bis ca. 08:30:12 wurden 2 Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Von der Bruttodauer von ca. 00:00:36 ist 1 Schwarzblende mit einer Dauer von ca. 0,5 Sekunden, sohin ca. 00:00:01, in Abzug zu bringen. Die Nettodauer betrug daher ca. 00:00:35.

Von ca. 08:36:12 bis ca. 08:36:20 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 08:36:12 bis ca. 08:36:20 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ;

siehe oben 2.A.2) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:08.

Von ca. 08:36:45 bis ca. 08:36:57 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 08:36:45 bis ca. 08:36:57 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ;

siehe oben 2.A.3) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:12.

Von ca. 08:59:25 bis ca. 08:59:50 wurde 1 Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:25.Von ca. 08:59:25 bis ca. 08:59:50 wurde 1 Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:25.

Von ca. 10:11:41 bis ca. 10:11:46 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 10:11:41 bis ca. 10:11:46 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ;

siehe oben 2.B.1) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:05.

Von ca. 10:15:05 bis ca. 10:15:11 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 10:15:05 bis ca. 10:15:11 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ;

siehe oben 2.B.1) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06.

Von ca. 11:11:43 bis ca. 11:11:49 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 11:11:43 bis ca. 11:11:49 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ;

siehe oben 2.B.2) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06.

Von ca. 11:14:53 bis ca. 11:14:58 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 11:14:53 bis ca. 11:14:58 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ;

siehe oben 2.B.2) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:05.

Von ca. 11:29:31 bis ca. 11:29:37 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06. Die gesamte Sequenz hat folgenden Ablauf [genaue Zeitangaben in Klammer]: Durch einen Sprecher und eine Sprecherin erfolgt abwechselnd folgende Ansage: [11:28:57] "Mein Advent - Mein Radio - Radio Tirol. XXXX , Punsch und Weihnachtsweiß - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol. Die XXXX lädt ein zu ,Weihnachten wie friahga', die Gruppe XXXX verzaubert uns mit Weihnachtsweise und Menuetten aus früherer und heutiger Zeit, dazu die einmalig verträumte Kulisse des winterlichen Achensees. ,Weihnachten wie friahga' auf der XXXX am Achensee, am 4. Dezember in der Sendung ,Hallo Tirol am Wochenende‘ in Radio Tirol. [11:29:31] Präsentiert von XXXX - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol [11:29:37]"Von ca. 11:29:31 bis ca. 11:29:37 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06. Die gesamte Sequenz hat folgenden Ablauf [genaue Zeitangaben in Klammer]: Durch einen Sprecher und eine Sprecherin erfolgt abwechselnd folgende Ansage: [11:28:57] "Mein Advent - Mein Radio - Radio Tirol. römisch 40 , Punsch und Weihnachtsweiß - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol. Die römisch 40 lädt ein zu ,Weihnachten wie friahga', die Gruppe römisch 40 verzaubert uns mit Weihnachtsweise und Menuetten aus früherer und heutiger Zeit, dazu die einmalig verträumte Kulisse des winterlichen Achensees. ,Weihnachten wie friahga' auf der römisch 40 am Achensee, am 4. Dezember in der Sendung ,Hallo Tirol am Wochenende‘ in Radio Tirol. [11:29:31] Präsentiert von römisch 40 - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol [11:29:37]"

Von ca. 11:46:51 bis ca. 11:47:02 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX siehe oben 2.B.2) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:11.Von ca. 11:46:51 bis ca. 11:47:02 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 siehe oben 2.B.2) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:11.

Von ca. 11:59:43 bis ca. 12:00:03 wurde 1 Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.Von ca. 11:59:43 bis ca. 12:00:03 wurde 1 Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.

Von ca. 12:29:23 bis ca. 12:29:43 wurde 1 Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.Von ca. 12:29:23 bis ca. 12:29:43 wurde 1 Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.

Von ca. 12:29:54 bis ca. 12:30:03 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:09. Die Sequenz hat folgenden Ablauf: Nach Verlesung der Verkehrsmeldungen erfolgt durch einen Sprecher und eine Sprecherin wechselnd folgende Ansage:Von ca. 12:29:54 bis ca. 12:30:03 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:09. Die Sequenz hat folgenden Ablauf: Nach Verlesung der Verkehrsmeldungen erfolgt durch einen Sprecher und eine Sprecherin wechselnd folgende Ansage:

"Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von XXXX ." Es folgen die Schlagzeilen."Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von römisch 40 ." Es folgen die Schlagzeilen.

Von ca. 13:34:37 bis ca. 13:34:45 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:08. Die Sequenz hat folgenden Ablauf: Nach Verlesung der Verkehrsmeldungen erfolgt durch einen Sprecher und eine Sprecherin wechselnd folgende Ansage:Von ca. 13:34:37 bis ca. 13:34:45 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:08. Die Sequenz hat folgenden Ablauf: Nach Verlesung der Verkehrsmeldungen erfolgt durch einen Sprecher und eine Sprecherin wechselnd folgende Ansage:

"Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von XXXX ." Es folgt die Signation zur Sendung "Hallo Tirol"."Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von römisch 40 ." Es folgt die Signation zur Sendung "Hallo Tirol".

Von ca. 15:16:06 bis ca. 15:16:12 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 15:16:06 bis ca. 15:16:12 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ;

siehe oben 2.B.3) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06.

Von ca. 15:19:35 bis ca. 15:19:40 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 15:19:35 bis ca. 15:19:40 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ;

siehe oben 2.B.3) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:05.

Von ca. 15:41:41 bis ca. 15:41:49 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 15:41:41 bis ca. 15:41:49 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ;

siehe oben 2.B.3) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:08.

Von ca. 15:45:01 bis ca. 15:45:11 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 15:45:01 bis ca. 15:45:11 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ;

siehe oben 2.B.3) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:10.

Von ca. 16:08:21 bis ca. 16:08:27 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 16:08:21 bis ca. 16:08:27 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ;

siehe oben 2.B.4) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06.

Von ca. 16:11:51 bis ca. 16:11:57 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 16:11:51 bis ca. 16:11:57 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ;

siehe oben 2.B.4) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06.

Von ca. 16:59:23 bis ca. 16:59:53 wurde 1 Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:30.Von ca. 16:59:23 bis ca. 16:59:53 wurde 1 Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:30.

Von ca. 17:29:45 bis ca. 17:30:05 wurde. 1 Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.Von ca. 17:29:45 bis ca. 17:30:05 wurde. 1 Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.

Von ca. 17:56:52 bis ca. 17:57:06 wurde 1 Werbespot (ORF-Nachlese Edition Winterzeit) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:14. Der von einer Sprecherin gesprochene Spot hat folgenden Wortlaut: "Jetzt neu in der ORF-Nachlese Edition: Entdecken und genießen Sie Österreichs schönste Regionen. Winterwandern, Wellness und stimmungsvolles Brauchtum: Die ORF-Nachlese Edition Winterzeit. Jetzt neu in Ihrer Trafik."

Die Dauer der am 01.12.2015 ausgestrahlten Werbespots und Sponsorhinweise betrug daher in Summe ca. 00:07:14.

2. Inhalt der ORF-Nachlese Edition Winterzeit

Das vom Österreichischen Rundfunk herausgegebene Druckwerk ORF-Nachlese Edition Winterzeit hat einen Umfang von 84 Seiten und ist am 24.10.2015 erschienen. Es beinhaltet Artikel zu Wintersport- und Freizeitmöglichkeiten in den neun Bundesländern, zu Brauchtum und zu Adventmärkten sowie themenbezogene Werbeeinschaltungen.

Im Detail stellen sich die Inhalte in einer tabellarischen Übersicht wie folgt dar:

Lfd. Nr.

Seite(n)

Inhalt

Angegebener "Sendehinweis"

1

1

Cover mit Hinweisen "Österreichs traumhafteste Regionen", "Die schönsten Adventmärkte", "Aktiv im Schnee (Rodelspaß, Langlaufen, Winterwandern u.v.m.)" sowie "Entspannung pur (Die besten Thermen, die schönsten Spas)"

 

2

2

Werbung

 

3

3

Editorial (allgemeine Bezugnahme auf die Inhalte der Ausgabe sowie Weihnachtswünsche der Redaktionsleiterin); Impressum

 

4

4-5

Inhaltsverzeichnis

 

5

6

Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 7 bis 14

 

6

7

Artikel "Wintersport in der Großstadt"; Darstellung von drei Eislaufplätzen sowie von zwei Skipisten in Wien

"Radio Wien, ab 6.1.2016"

7

8-11

Artikel "Winterspaß vor der Tür"; Darstellung mehrerer Skigebiete im Mostvierte!, einschließlich Einkehrmöglichkeiten

"Harrys liabste Hütt'n, 29.8.2004, ORF 2"

8

12

Werbung

 

9

13

Artikel "Energie tanken im Naturparadies"; Darstellung des Elswanderns am Neusiedlersee, des Winterwanderns, der Möglichkeit zum Besuch von Adventmärkten sowie der XXXX(ca. 88 % der Seite)

"Harrys liabste Hütt'n, 5.9.2004, ORF 2"

10

13

Werbung (ca. 12 % der Seite)

 

11

14

Übersichtsseite "Brauchtum etc.""; drei kurze Artikel (Weihnachtsmarkt am Spittelberg, Traismauer Krippenspiel, Luziengang der burgenländischen Ungarn)

"Aktuelle Berichterstattüng in den ORF Radios"

12

15

Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 16 bis 44

 

13

16-19

Artikel "Beim Christkind zu Hause"; Darstellung von jahreszeitbezogenen Angeboten in der Region Steyr (Wallfahrtsort Christkind], Weihnachtsmuseum, diverse Krippen(-ausstellungen), diverse Adventmärkte, Steyrer Schmiedeweihnacht, Steyrtal Museumsbahn, Adventkalenderdorf Steinbach)

"Mein Adventradio, 21.12.2015, Radio OÖ"

14

20-21

Artikel "Wunderbare Winterweit"; Darstellung der Region XXXX, insbesondere des Skigebiets Dachstein West samt Einkehrmöglichkeiten und Pferdeschlittenfahrten, Schneewanderungen, der Gosauer Bergweihnacht, des Krampuslaufs in Bad Goisern sowie des "Meisteradvents" in Schloss Neuwildenstein Artikel "Wunderbare Winterweit"; Darstellung der Region römisch 40 , insbesondere des Skigebiets Dachstein West samt Einkehrmöglichkeiten und Pferdeschlittenfahrten, Schneewanderungen, der Gosauer Bergweihnacht, des Krampuslaufs in Bad Goisern sowie des "Meisteradvents" in Schloss Neuwildenstein

"Harrys liabste Hütt'n, 22.1.2012, ORF 2"

 

Lfd. Nr.

Seite(n)

Inhalt

Angegebener "Sendehinweis"

15

22-23

Artikel "Frohsinn an kalten Tagen"; Darstellung der Region Ausseerland - Salzkammergut (Skigebiete XXXX und XXXX, Loipen in Bad Mitterndorf, XXXX, Narzissen Bad Aussee, drei Rodelbahnen) Artikel "Frohsinn an kalten Tagen"; Darstellung der Region Ausseerland - Salzkammergut (Skigebiete römisch 40 und römisch 40 , Loipen in Bad Mitterndorf, römisch 40 , Narzissen Bad Aussee, drei Rodelbahnen)

 

16

24

Artikel "Urlaubsglück im Schnee"; Darstellung der Region Fuschlsee mit Hinweisen auf das Langlaufdorf Faistenau, das Skigebiet XXXX einschließlich Veranstaltungshinweisen, sowie die Adventmärkte im Rahmen des "Advents der Dörfer"Artikel "Urlaubsglück im Schnee"; Darstellung der Region Fuschlsee mit Hinweisen auf das Langlaufdorf Faistenau, das Skigebiet römisch 40 einschließlich Veranstaltungshinweisen, sowie die Adventmärkte im Rahmen des "Advents der Dörfer"

 

17

25

Werbung

 

18

26

Artikel "Einfach nur gemütlich"; Zusammenfassung der auf den nachfolgenden beiden Seiten präsentierten Angebote (Naturpark Almenland; Jogiland- Waldheimat, Bad Waltersdorf)

 

19

27

Artikel "Vielfältig und unterhaltsam"; Darstellung des Naturparks Almenland (Loipenangebot, Gratis-Skifahren in Fladnitz, Wandermögiichkeiten und Tipps für Hütten zum Einkehren, Heublumenbad)

"Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2"

20

28

Artikel "Wintertage erlebnisreich gestalten" mit Informationen zur Region Joglland- Waldheimat (Skifahrmöglichkeiten, Joglland- Loipe, Schneeschuh-Wanderungen) sowie Artikel "Sprudelnde Lebensenergie" mit einer Vorstellung der Angebote der Therme XXXXArtikel "Wintertage erlebnisreich gestalten" mit Informationen zur Region Joglland- Waldheimat (Skifahrmöglichkeiten, Joglland- Loipe, Schneeschuh-Wanderungen) sowie Artikel "Sprudelnde Lebensenergie" mit einer Vorstellung der Angebote der Therme römisch 40

 

21

29

Werbung

 

22

30-31

Artikel "Urlaubsregion Murtal"; Darstellung der Skigebiete XXXX (Langlaufzentrum, Rodeltaxi, Wander- und Einkehrmögiichkeiten sowie Möglichkeiten zum Tourengehen) und XXXX (Skiabfahrten, Skitouren und Langiaufen, Eisstockschäeßen und Kulinarik); weiters Hinweis auf das "Faschingsrennen" am 08.02.2016Artikel "Urlaubsregion Murtal"; Darstellung der Skigebiete römisch 40 (Langlaufzentrum, Rodeltaxi, Wander- und Einkehrmögiichkeiten sowie Möglichkeiten zum Tourengehen) und römisch 40 (Skiabfahrten, Skitouren und Langiaufen, Eisstockschäeßen und Kulinarik); weiters Hinweis auf das "Faschingsrennen" am 08.02.2016

"Radio Kärnten, 3.-9.2., ganztägig"

23

32-35

Artikel "Jede Menge Winterfreude"; Darstellung der Wintersport- und Freizeit- sowie Einkehrmöglichkeiten in den Regionen Naturpark Zirbitzkogei-Grebenzen, Steirische Krakau und Oberwöiz-Lachtal; Hinweis auf Winterwanderwege im Gebiet Murau- Kreischberg

"Harrys liabste Hütt'n, 9.1.2011, ORF 2"

24

36-37

Artikel "Wohltuendes im Winter"; Darstellung des XXXX sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau (Spaziergänge und Museumsbesuch)Artikel "Wohltuendes im Winter"; Darstellung des römisch 40 sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau (Spaziergänge und Museumsbesuch)

"Radio Steiermark Frühschoppen, 20.12."

 

Lfd. Nr.

Seite(n)

Inhalt

Angegebener "Sendehinweis"

25

38-40

Artikel "Fröhliches Warten aufs Christkind"; Allgemeine Darstellung der Stadt Klagenfurt und Umgebung (Altstadt, Wappensaal, Architektur, Wallfahrtskirche Maria Saal, Gurk- Kraftwerk) sowie einzelner Angebote in der Winterzeit (Ausstellung im Museum moderner Kunst, Christkindlmarkt, Eislaufpiatz am Neuen Platz, Adventzauber am Schiff)

"Aktuelle Berichterstattung in Radio Kärnten"

26

41

Werbung

 

27

42-44

Artikel "Wintervergnügen ohne Grenzen"; Darstellung der Region Villach (Skigebiete XXXX und XXXX, Adventmarkt mit Krampuslauf, Schneeschuhwandern im Dreiländereck, auf der Gerlitzen Alpe und im Naturpark Dobratsch, Therme XXXX XXXX, Adventmarkt in der Altstadt, Ankunft des Christkinds am 20.12.) Artikel "Wintervergnügen ohne Grenzen"; Darstellung der Region Villach (Skigebiete römisch 40 und römisch 40 , Adventmarkt mit Krampuslauf, Schneeschuhwandern im Dreiländereck, auf der Gerlitzen Alpe und im Naturpark Dobratsch, Therme römisch 40 römisch 40 , Adventmarkt in der Altstadt, Ankunft des Christkinds am 20.12.)

"Adventzeit, 27.11.2011, ORF 2"

28

45

Werbung

 

29

46-47

Übersichtsseite "Brauchtum etc."; zwei kurze Artikel (Kirchleintragen in Bad Eisenkappel, Christbaumtauchen in Gmunden); ca. 150 % der beiden Seiten

Auflistung "ORF Sendungen zum Thema": 1. Radio Oberösterreich, Mein Adventradio mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr; 2. Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wo die Ö3-DJs auf den Pisten präsent sein werden; 3. TV: Angabe von 3 Sendungen: "Advent in Vorarlberg, So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2"; Magische Weihnachten, 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; Bergweihnacht mit XXXX, Do., 24.12., 20.15 Uhr, ORF 2 Auflistung "ORF Sendungen zum Thema": 1. Radio Oberösterreich, Mein Adventradio mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr; 2. Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wo die Ö3-DJs auf den Pisten präsent sein werden; 3. TV: Angabe von 3 Sendungen: "Advent in Vorarlberg, So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2"; Magische Weihnachten, 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; Bergweihnacht mit römisch 40 , Do., 24.12., 20.15 Uhr, ORF 2

30

47

Werbung (ca. 50 % der Seite)

 

31

48

Fortsetzung "Brauchtum etc." mit drei kurzen Artikeln (Glöcklerlauf in Ebensee; Lichtstafette aus Bethlehem; Edelschrotter Lichtmessgeiger)

"Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios"

32

49

Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 50 bis 77

 

33

50-52

Artikel "Wintermärchen pur"; Darstellung der Region Radstadt und Umgebung (Skischaukel XXXX, Loipenangebote, Rodelbahn Königslehen, Krippenpfad, Eisstockschießen, Therme XXXX, Radstädter Weihnachtswanderungen, Adventgarten) Artikel "Wintermärchen pur"; Darstellung der Region Radstadt und Umgebung (Skischaukel römisch 40 , Loipenangebote, Rodelbahn Königslehen, Krippenpfad, Eisstockschießen, Therme römisch 40 , Radstädter Weihnachtswanderungen, Adventgarten)

"Adventzeit, 15.3.2013, ORF 2"

34

53

Werbung

 

 

Lfd. Nr.

Seite(n)

Inhalt

Angegebener "Sendehinweis"

35

54-56

Artikel "Skispaß und Naturgenuss"; Darstellung der Region Großarltal (Skischaukel XXXX, XXXX, Einkehrmöglichkeiten, Skitourengehen, Schneeschuhwandern über Verein Berg-Gesund, Rodelbahn beim Hotel XXXX, Adventmarkt mit Krippenweg und Kinderangeboten) Artikel "Skispaß und Naturgenuss"; Darstellung der Region Großarltal (Skischaukel römisch 40 , römisch 40 , Einkehrmöglichkeiten, Skitourengehen, Schneeschuhwandern über Verein Berg-Gesund, Rodelbahn beim Hotel römisch 40 , Adventmarkt mit Krippenweg und Kinderangeboten)

"Harrys liabste Hütt'n, 15.1.2006, ORF 2"

36

57

Werbung

 

37

58-59

Artikel "Zauberhaftes Schneevergnügen"; Darstellung der Region Mittersill-Hollersbach- Stuhlfelden (Skigebiet XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, Angebot der Nationalpark-Ranger, Mittersiller Nationalpark Adventmarkt mit Kinderprogramm)Artikel "Zauberhaftes Schneevergnügen"; Darstellung der Region Mittersill-Hollersbach- Stuhlfelden (Skigebiet römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Angebot der Nationalpark-Ranger, Mittersiller Nationalpark Adventmarkt mit Kinderprogramm)

"Harrys liabste Hütt'n, 1.7.2012, ORF 2"

38

60-65

Artikel "Zauber der Kitzbüheler Alpen"; Darstellung der Region St Johann in Trol/Oberndorf/Kirchdorf und Erpfendorf (Kaiserbachtalioipe, Langlaufzentrum Koasastadion, Schneewinkel Skigebiet, Kitzbüheler Alpen AllStarCard, Comeback2Ski für Wiedereinsteiger, Winterwanderungen im Kaiserbachtal, Einkehrmöglichkeiten, Schneeschuhwandern auf der Kas-Kreuz-Koasa-Tour, Naturrodelbahnen in Kirchdorf, Bacheralm, Erpfendorf, Oberndorf und St. Johann in Tirol, Pferdekutschenfahrt, Stefani- Pferdeschlittenrennen, Biathloncenter Lärchenhof) sowie diverse Veranstaltungshinweise in der Winterzeit

"Harrys liabste Hütt'n, 10.2.2006, ORF 2"

39

66-67

Werbung

 

40

68-71

Artikel "Abenteuer im Schnee"; Darstellung der Region Achensee (Schneeschuhwanderung am Achensee, Loipenangebot, Weihnachtsmarkt "Achensee Weihnacht", Sennhütte Falzthurn, Alpengasthof Falzthurn, Gasthof St. Hubertus, Museumsweihnacht in Maurach); ca. 50 % der Seiten 69-71

"Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2"

41

69-71

Werbung (jeweils ca. 50 % der Seiten)

 

42

72-75

Artikel "Im Angesicht der Dreitausender"; Darstellung der Region Osttirol und der Winterangebote (Tourengehen im Villgrattental samt Einkehrmöglichkeiten, geführte Schneeschuhwanderungen mit den Rangern des Nationalparks Hohe Tauern, Langlaufen ohne Gepäck im Rahmen von "Transdolomiti", Skifahren im Defereggental); Buchtipp Skitourenführer Villgrattental

"Adventzeit, 4.12.2011, ORF 2"

43

76

Werbung

 

 

Lfd. Nr.

Seite(n)

Inhalt

Angegebener "Sendehinweis"

44

77

Artikel "Wahres Skivergnügen"; Darstellung der Region Montafon und der Wintersportangebote (Abfahrt HochjochTotale, Silvretta Skisafari, Höhenloipen)

"Harrys liabste Hütt'n, 17.2.2006, ORF 2"

45

78

Übersichtsseite "Brauchtum etc."; drei kurze Artikel (Tresterer in Zell am See, Jungfrauenkrone/Schäppel der Montafoner Tracht; Sternsingeraktion in Österreich)

"Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios"

46

79

Werbung

 

47

80-82

Übersichtsseite "Adventmärkte"; Auflistung von insgesamt 59 Adventmärkten in allen neun Bundesländern samt Adressen und Öffnungszeiten; ca. 68 % der Seiten 80 und 81

 

48

80-81

Werbung (ca. 32 % der Seiten)

 

49

83-84

Werbung

 

Der in der vorstehenden Tabelle angeführte "Sendehinweis" ist dabei (mit Ausnahme der Seiten 18 und 47) jeweils im unmittelbaren Bereich des Mittelfalzes des Heftes, meist in Zusammenhang mit dem Quellennachweis der Bilder, quer und in deutlich reduzierter Schriftgröße abgedruckt Um diesen Hinweis lesen zu können, muss das Heft mit entsprechendem Druck in der Mitte "auseinandergebogen" werden. [...]

Bei keinem der dargestellten Inhalte der ORF-Nachlese Edition Winterzeit erfolgt im Text eine über den dargestellten "Sendehinweis" (so vorhanden) hinausgehende inhaltliche Bezugnahme auf eine ORF-Sendung."

2.3.1. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt 1.A. betreffend die Unterlassung der eindeutigen akustischen Trennung der werblich gestalteten Sponsorhinweise für XXXX und XXXX vom vorangehenden Programm führt die belangte Behörde eingangs zunächst aus, dass diese Sponsorhinweise unstrittig als "werblich gestaltet" zu qualifizieren seien, weshalb diese nach der ständigen Rechtsprechung den Anforderungen an Werbung, insbesondere dem Trennungsgebot unterliegen würden. Die beschwerdeführende Partei sei der Ansicht, dass bei diesen gesponserten Sendungen dem Erfordernis der Kennzeichnung an ihrem Ende iSd § 17 Abs. 1 2 Satz ORF-G entsprochen worden sei, dies insbesondere deshalb, weil die Sendungen mit dem Titel bzw. mit ihrem expliziten Abschluss durch die Formulierungen "Radio Tirol Wetterservice" und "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice" enden würden und erst danach würde der - durch einen korrekt positionierten "Pling" getrennte - Sponsorhinweis erfolgen. Diese Sichtweise vermag nach Ansicht der belangten Behörde nicht zu überzeugen, seien doch werblich gestaltete Sponsorhinweise nach der ständigen Rechtsprechung in ihrer Gesamtheit vom redaktionellen Programm durch akustische Mittel eindeutig zu trennen. Eine passagenweise oder gar wortweise Trennung werblicher Elemente innerhalb des Sponsorhinweises sei unzulässig. Für die belangte Behörde bestehen die Sponsorhinweise in den vorliegenden Fällen jeweils aus für den durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussagen mit dem Inhalt "Der Radio Tirol Wetterservice, präsentiert von XXXX, Ihr XXXX - XXXX" bzw. "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von XXXX - der Bauträger aus dem Tiroler Oberland, schafft Deine persönlichen Wohnträume". Dass die Sponsoransagen als Einheit anzusehen seien, würde sich auch daraus ergeben, dass bei gedachtem Weglassen des ersten Teils der Ansagen völlig offen bleibe, ob sich die nachfolgende Ansage "präsentiert von ..." auf die vorangehende Sendung oder die nachfolgende Sendung beziehe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass für die Erfüllung der Kennzeichnungsverpflichtung nach § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G unter Umständen die bloße Nennung des Namens des sponsernden Unternehmens genügen könnte, da dies eine bloße Mindestanforderung sei; wo der bloße Hinweis auf die Patronanzfirma nicht ausreiche, um eine entsprechende Information des Publikums sicherzustellen, sei eine ergänzende Information in vertretbarer Kürze zulässig. Daher hätte - so die belangte Behörde - das Trennmittel in Form des "Pling" nicht mitten im Satz (jeweils vor der Wortfolge "präsentiert von"), sondern an dessen Beginn ausgestrahlt werden müssen.2.3.1. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt 1.A. betreffend die Unterlassung der eindeutigen akustischen Trennung der werblich gestalteten Sponsorhinweise für römisch 40 und römisch 40 vom vorangehenden Programm führt die belangte Behörde eingangs zunächst aus, dass diese Sponsorhinweise unstrittig als "werblich gestaltet" zu qualifizieren seien, weshalb diese nach der ständigen Rechtsprechung den Anforderungen an Werbung, insbesondere dem Trennungsgebot unterliegen würden. Die beschwerdeführende Partei sei der Ansicht, dass bei diesen gesponserten Sendungen dem Erfordernis der Kennzeichnung an ihrem Ende iSd Paragraph 17, Absatz eins, 2 Satz ORF-G entsprochen worden sei, dies insbesondere deshalb, weil die Sendungen mit dem Titel bzw. mit ihrem expliziten Abschluss durch die Formulierungen "Radio Tirol Wetterservice" und "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice" enden würden und erst danach würde der - durch einen korrekt positionierten "Pling" getrennte - Sponsorhinweis erfolgen. Diese Sichtweise vermag nach Ansicht der belangten Behörde nicht zu überzeugen, seien doch werblich gestaltete Sponsorhinweise nach der ständigen Rechtsprechung in ihrer Gesamtheit vom redaktionellen Programm durch akustische Mittel eindeutig zu trennen. Eine passagenweise oder gar wortweise Trennung werblicher Elemente innerhalb des Sponsorhinweises sei unzulässig. Für die belangte Behörde bestehen die Sponsorhinweise in den vorliegenden Fällen jeweils aus für den durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussagen mit dem Inhalt "Der Radio Tirol Wetterservice, präsentiert von römisch 40 , Ihr römisch 40 - XXXX" bzw. "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von römisch 40 - der Bauträger aus dem Tiroler Oberland, schafft Deine persönlichen Wohnträume". Dass die Sponsoransagen als Einheit anzusehen seien, würde sich auch daraus ergeben, dass bei gedachtem Weglassen des ersten Teils der Ansagen völlig offen bleibe, ob sich die nachfolgende Ansage "präsentiert von ..." auf die vorangehende Sendung oder die nachfolgende Sendung beziehe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass für die Erfüllung der Kennzeichnungsverpflichtung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G unter Umständen die bloße Nennung des Namens des sponsernden Unternehmens genügen könnte, da dies eine bloße Mindestanforderung sei; wo der bloße Hinweis auf die Patronanzfirma nicht ausreiche, um eine entsprechende Information des Publikums sicherzustellen, sei eine ergänzende Information in vertretbarer Kürze zulässig. Daher hätte - so die belangte Behörde - das Trennmittel in Form des "Pling" nicht mitten im Satz (jeweils vor der Wortfolge "präsentiert von"), sondern an dessen Beginn ausgestrahlt werden müssen.

2.3.2. Betreffend die unzulässigen Sponsorhinweise während der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" hinsichtlich der Sponsoren XXXX und XXXX (Spruchpunkt 1. B.) vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass sich die Sponsorhinweise nicht auf Sendungen, sondern auf bloße Sendungsteile (Beiträge) im Rahmen der genannten Sendungen beziehen.2.3.2. Betreffend die unzulässigen Sponsorhinweise während der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" hinsichtlich der Sponsoren römisch 40 und römisch 40 (Spruchpunkt 1. B.) vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass sich die Sponsorhinweise nicht auf Sendungen, sondern auf bloße Sendungsteile (Beiträge) im Rahmen der genannten Sendungen beziehen.

Dieser Sichtweise sei die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2016 damit entgegengetreten, dass das XXXX Sponsor einzelner Sendungen der Sendereihe "G'sund bleiben" sei. Im Rahmen eines Schwerpunkttages seien vier einzelne Sendungen ausgestrahlt worden, deren Beginn und Ende jeweils durch einen Hinweis als gesponserte Sendungen gekennzeichnet worden seien. Bei den Sendungen dieser Sendereihen handle es sich um einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Bestandteile des Hörfunkprogramms, also um einzelne Sendungen, die zulässigerweise gesponsert worden seien. Die Sendungen "G'sund bleiben" würden sich gestalterisch und inhaltlich deutlich vom "Flächenprogramm" abheben, sodass sie nicht lediglich Beiträge innerhalb der Sendestunde darstellen würden. Sie begännen mit einer Anfangssignation und endeten mit einer Schlusssignation mit Nennung des Sendungstitels. Weiters sei die journalistische Herangehensweise eine völlig andere als jene im moderierten Musikprogramm. Dasselbe gelte auch für die von XXXX gesponserten Sendungen "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe".Dieser Sichtweise sei die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2016 damit entgegengetreten, dass das römisch 40 Sponsor einzelner Sendungen der Sendereihe "G'sund bleiben" sei. Im Rahmen eines Schwerpunkttages seien vier einzelne Sendungen ausgestrahlt worden, deren Beginn und Ende jeweils durch einen Hinweis als gesponserte Sendungen gekennzeichnet worden seien. Bei den Sendungen dieser Sendereihen handle es sich um einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Bestandteile des Hörfunkprogramms, also um einzelne Sendungen, die zulässigerweise gesponsert worden seien. Die Sendungen "G'sund bleiben" würden sich gestalterisch und inhaltlich deutlich vom "Flächenprogramm" abheben, sodass sie nicht lediglich Beiträge innerhalb der Sendestunde darstellen würden. Sie begännen mit einer Anfangssignation und endeten mit einer Schlusssignation mit Nennung des Sendungstitels. Weiters sei die journalistische Herangehensweise eine völlig andere als jene im moderierten Musikprogramm. Dasselbe gelte auch für die von römisch 40 gesponserten Sendungen "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe".

Nach Auffassung der belangten Behörde vermag diese Sichtweise nicht zu überzeugen. In einem ersten Schritt sei der von der Rechtsprechung zu § 1a Z 5 lit. b ORF-G herausgearbeitete Sendungsbegriff auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt umzulegen. In Rückgriff auf die ständige Spruchpraxis des BKS komme es bei der Beurteilung eines Programmbestandteils als "Sendung" nicht per se auf die Dauer der Ausstrahlung an. Bei der Beurteilung sei vielmehr darauf abzustellen, ob es sich um einzelne, in sich geschlossene, zeitlich begrenzte Teile des Rundfunkprogramms handle. Neben dem Inhalt der Sendungsteile sei auch darauf abzustellen, ob (im Bild oder) Ton ein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung ende und eine andere beginne. Bei mehrstündigen Sendeschienen bzw. "Flächenprogrammen" wie vorliegend "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" führe allein der Umstand, dass unter einem bestimmten Titel in den relevanten Sendungsteilen ein bestimmter Moderator durch das Programm führt, noch nicht zur Qualifikation als "eine Sendung". Auch ein grober thematischer Bogen (Vormittag/Nachmittag) begründe noch keinen so durchgehenden inneren Zusammenhang, wie dies für eine vom übrigen Programm abgrenzbare Sendung charakteristisch wäre. Tatsächlich bestehe jede Sendestunde für sich genommen aus unterschiedlichen inhaltlichen Elementen, die mehr oder weniger gleichbleibend in jeder Stunde "wiederholt" werden (zB Wetter und Verkehr), sodass jede Sendestunde - nicht zuletzt aufgrund der zur vollen Stunde vorgesehenen eigenständig präsentierten Nachrichtensendung - ein in sich geschlossenes System darstelle. Vor diesem Hintergrund sei - nach Auffassung der belangten Behörde - jede Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag", mit einem Beginn um ca. 4 Minuten nach der vollen Stunde und einem Ende mit dem Beginn der Nachrichten zur nächsten vollen Stunde, als Sendung iSd § 1a Z 5 lit. b ORF-G zu qualifizieren.Nach Auffassung der belangten Behörde vermag diese Sichtweise nicht zu überzeugen. In einem ersten Schritt sei der von der Rechtsprechung zu Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G herausgearbeitete Sendungsbegriff auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt umzulegen. In Rückgriff auf die ständige Spruchpraxis des BKS komme es bei der Beurteilung eines Programmbestandteils als "Sendung" nicht per se auf die Dauer der Ausstrahlung an. Bei der Beurteilung sei vielmehr darauf abzustellen, ob es sich um einzelne, in sich geschlossene, zeitlich begrenzte Teile des Rundfunkprogramms handle. Neben dem Inhalt der Sendungsteile sei auch darauf abzustellen, ob (im Bild oder) Ton ein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung ende und eine andere beginne. Bei mehrstündigen Sendeschienen bzw. "Flächenprogrammen" wie vorliegend "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" führe allein der Umstand, dass unter einem bestimmten Titel in den relevanten Sendungsteilen ein bestimmter Moderator durch das Programm führt, noch nicht zur Qualifikation als "eine Sendung". Auch ein grober thematischer Bogen (Vormittag/Nachmittag) begründe noch keinen so durchgehenden inneren Zusammenhang, wie dies für eine vom übrigen Programm abgrenzbare Sendung charakteristisch wäre. Tatsächlich bestehe jede Sendestunde für sich genommen aus unterschiedlichen inhaltlichen Elementen, die mehr oder weniger gleichbleibend in jeder Stunde "wiederholt" werden (zB Wetter und Verkehr), sodass jede Sendestunde - nicht zuletzt aufgrund der zur vollen Stunde vorgesehenen eigenständig präsentierten Nachrichtensendung - ein in sich geschlossenes System darstelle. Vor diesem Hintergrund sei - nach Auffassung der belangten Behörde - jede Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag", mit einem Beginn um ca. 4 Minuten nach der vollen Stunde und einem Ende mit dem Beginn der Nachrichten zur nächsten vollen Stunde, als Sendung iSd Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G zu qualifizieren.

In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob die einzelnen Beiträge von "G'sund bleiben" bzw. "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" den gesetzlichen Anforderungen an Sendungen iSd § 1a Z 5 lit. b ORF-G genügen. Die belangte Behörde könne nicht erkennen, dass es sich bei diesen Beiträgen um in sich geschlossene Bestandteile des Hörfunkprogrammes handle. In allen Fällen erfolge eine nahtlose Integration der Beiträge in die Moderation des Musikprogramms. Die Moderatorin melde sich jeweils aus dem Musikprogramm mit der Einleitung des Beitragsthemas "zurück", sodass aus Sicht des durchschnittlichen Zuhörers keinerlei formale Abgrenzung zum sonstigen moderierten Programm der Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" erkennbar sei. Es erfolge auch keinerlei gesonderte Begrüßung bzw. Verabschiedung in den einzelnen Beiträgen von "G'sund bleiben" bzw. "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe", die einen Hinweis darauf geben würden, dass nun das moderierte Musikprogramm durch eine eigene Sendung unterbrochen würde bzw. dass die Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" nach Ende der Beiträge fortgesetzt werde.In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob die einzelnen Beiträge von "G'sund bleiben" bzw. "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" den gesetzlichen Anforderungen an Sendungen iSd Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G genügen. Die belangte Behörde könne nicht erkennen, dass es sich bei diesen Beiträgen um in sich geschlossene Bestandteile des Hörfunkprogrammes handle. In allen Fällen erfolge eine nahtlose Integration der Beiträge in die Moderation des Musikprogramms. Die Moderatorin melde sich jeweils aus dem Musikprogramm mit der Einleitung des Beitragsthemas "zurück", sodass aus Sicht des durchschnittlichen Zuhörers keinerlei formale Abgrenzung zum sonstigen moderierten Programm der Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" erkennbar sei. Es erfolge auch keinerlei gesonderte Begrüßung bzw. Verabschiedung in den einzelnen Beiträgen von "G'sund bleiben" bzw. "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe", die einen Hinweis darauf geben würden, dass nun das moderierte Musikprogramm durch eine eigene Sendung unterbrochen würde bzw. dass die Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" nach Ende der Beiträge fortgesetzt werde.

Bei "G'sund bleiben" trete hinzu, dass die jeweiligen Beiträge auch am Beginn der jeweiligen Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" von der Moderatorin vorangekündigt worden seien. Etwa durch die Formulierung "... darüber sprechen wir mit Frau Dr. XXXX in der nächsten Stunde um kurz nach 11.00" trete die Einordnung dieser Beiträge als integraler und damit unselbständiger Bestandteil der Sendestunde deutlich hervor. Auch einer der Beiträge "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" sei mit den Worten "Wie XXXX das meistert, das hören Sie heute in Radio Tirol am Nachmittag, um kurz nach vier" und nicht etwa mit "mehr davon erfahren Sie in der Sendung ‚Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe', heute um ...." angekündigt worden.Bei "G'sund bleiben" trete hinzu, dass die jeweiligen Beiträge auch am Beginn der jeweiligen Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" von der Moderatorin vorangekündigt worden seien. Etwa durch die Formulierung "... darüber sprechen wir mit Frau Dr. römisch 40 in der nächsten Stunde um kurz nach 11.00" trete die Einordnung dieser Beiträge als integraler und damit unselbständiger Bestandteil der Sendestunde deutlich hervor. Auch einer der Beiträge "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" sei mit den Worten "Wie römisch 40 das meistert, das hören Sie heute in Radio Tirol am Nachmittag, um kurz nach vier" und nicht etwa mit "mehr davon erfahren Sie in der Sendung ‚Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe', heute um ...." angekündigt worden.

Inwieweit die von der beschwerdeführenden Partei ins Spiel gebrachte "journalistische Herangehensweise" im Vergleich zum sonstigen Programm eine andere sein möge, spiele nach Meinung der belangten Behörde schon deshalb keine rechtserhebliche Rolle, da dieses Kriterium für einen durchschnittlichen Zuhörer nicht in ausreichendem Maße erkennbar nach außen trete. Tatsächlich führe bei "G'sund bleiben" sogar die Moderatorin des umgebenden Programms das Gespräch mit dem jeweiligen Experten. Der Wechsel zu einem von einer (anderen) Redakteurin vorbereiteten und gesprochenen Text bei den Beiträgen von "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" sei auch nicht derart ungewöhnlich oder auffällig, dass damit ein in sich geschlossener Bestandteil eines Rundfunkprogramms entstünde. Der Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass durch die "Anfangssignation" oder "Schlusssignation" eine Abgrenzung der Beiträge als eigenständige Sendung erreicht werde, entgegnet die belangte Behörde zum einen mit der Entscheidung des BKS vom 05.11.2011, Zl. 611.804/0002-BKS/2012, mit der die Einleitung der Comedy-Elemente des Ö3-Flächenprogramms durch eigene Signations nicht als rechtserheblich eingestuft worden sei, zum anderen damit, dass die von der beschwerdeführenden Partei als "Anfangssignation" bzw. "Schlusssignation" bezeichneten Elemente gerade jene Sponsorhinweise darstellten, deren rechtliche Zulässigkeit zu prüfen sei, sodass sie nicht als Abgrenzungskriterium herangezogen werden könnten.

Die belangte Behörde gelangt zu dem Schluss, dass nach den Kriterien der Rechtsprechung bei den in Frage stehenden Beiträgen kein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung zu Ende gehen und eine neue Sendung beginnen würde (Hinweis auf BKS 04.04.2006, Zl. 611.009/0057-BKS/2005 mwN). Es handle sich bei diesen Beiträgen nicht um Sendungen iSd § 1a Z 5 lit. b ORF-G, sondern um bloße Elemente/Beiträge innerhalb der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" und damit um Sendungsteile. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf VwGH 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172) sei die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen am Beginn und/oder Ende von bloßen Sendungsteilen gesetzwidrig.Die belangte Behörde gelangt zu dem Schluss, dass nach den Kriterien der Rechtsprechung bei den in Frage stehenden Beiträgen kein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung zu Ende gehen und eine neue Sendung beginnen würde (Hinweis auf BKS 04.04.2006, Zl. 611.009/0057-BKS/2005 mwN). Es handle sich bei diesen Beiträgen nicht um Sendungen iSd Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G, sondern um bloße Elemente/Beiträge innerhalb der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" und damit um Sendungsteile. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf VwGH 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172) sei die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen am Beginn und/oder Ende von bloßen Sendungsteilen gesetzwidrig.

2.3.3. Ausgehend von der eben dargestellten Sichtweise, dass jede Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" eine Sendung und die einzelnen Beiträge "G'sund leben" und "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" bloße Sendungsteile innerhalb dieser Sendungen darstellen, habe es die beschwerdeführende Partei unterlassen, die Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" und "Radio Tirol am Nachmittag" an ihrem Beginn oder an ihrem Ende hinsichtlich der Sponsoren XXXX bzw. XXXX in der gesetzlich hierfür vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen. Am Vorliegen des Tatbestandes des Sponsorings nach § 1a Z 11 ORF-G könne kein Zweifel bestehen, da auch die Finanzierung von bloßen Sendungsteilen einen Beitrag zur Finanzierung einer Hörfunksendung darstelle. Daher sei jeweils eine Verletzung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G festzustellen gewesen sei (Spruchpunkt 1.C.).2.3.3. Ausgehend von der eben dargestellten Sichtweise, dass jede Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" eine Sendung und die einzelnen Beiträge "G'sund leben" und "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" bloße Sendungsteile innerhalb dieser Sendungen darstellen, habe es die beschwerdeführende Partei unterlassen, die Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" und "Radio Tirol am Nachmittag" an ihrem Beginn oder an ihrem Ende hinsichtlich der Sponsoren römisch 40 bzw. römisch 40 in der gesetzlich hierfür vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen. Am Vorliegen des Tatbestandes des Sponsorings nach Paragraph eins a, Ziffer 11, ORF-G könne kein Zweifel bestehen, da auch die Finanzierung von bloßen Sendungsteilen einen Beitrag zur Finanzierung einer Hörfunksendung darstelle. Daher sei jeweils eine Verletzung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G festzustellen gewesen sei (Spruchpunkt 1.C.).

2.3.4. Spruchpunkt 1.D. (Überschreitung der zulässigen täglichen Dauer der Werbung und Sponsorhinweise am 01.12.2015) begründet die belangte Behörde wie folgt:

Bereits im Einleitungsschreiben habe sie die Auffassung vertreten, dass alle im festgestellten Sachverhalt (vgl. die Wiedergabe oben) als Werbespots bezeichneten Ausstrahlungen als kommerzielle Werbung iSd § 1a Z 8 lit. a ORF-G und alle als Sponsorhinweise bezeichneten Ausstrahlungen als Sponsorhinweise iSd § 1a Z 11 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G anzusehen damit in die für das bundeslandweit ausgestrahlte Hörfunkprogramm Radio Tirol am 01.12.2015 maßgebliche höchstzulässige Werbezeit nach § 14 Abs. 4 Satz 5 ORF-G einzurechnen seien. Die beschwerdeführende Partei sei dieser Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2016 in mehrfacher Weise entgegen getreten, was die belangte Behörde aber nicht überzeugt habe:Bereits im Einleitungsschreiben habe sie die Auffassung vertreten, dass alle im festgestellten Sachverhalt vergleiche die Wiedergabe oben) als Werbespots bezeichneten Ausstrahlungen als kommerzielle Werbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 8, Litera a, ORF-G und alle als Sponsorhinweise bezeichneten Ausstrahlungen als Sponsorhinweise iSd Paragraph eins a, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G anzusehen damit in die für das bundeslandweit ausgestrahlte Hörfunkprogramm Radio Tirol am 01.12.2015 maßgebliche höchstzulässige Werbezeit nach Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 ORF-G einzurechnen seien. Die beschwerdeführende Partei sei dieser Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2016 in mehrfacher Weise entgegen getreten, was die belangte Behörde aber nicht überzeugt habe:

2.3.4.1. Sponsorhinweise zu Gunsten von XXXX und XXXX im Umfeld des Verkehrsservice2.3.4.1. Sponsorhinweise zu Gunsten von römisch 40 und römisch 40 im Umfeld des Verkehrsservice

Die beschwerdeführende Partei sei zum einen der Ansicht, dass eine Einrechnung in die höchstzulässige Werbezeit jedenfalls erst ab der Ansage "... präsentiert von ..." zu erfolgen habe. Zum anderen habe eine Einrechnung bei Verkehrsservice-Sendungen aber ohnedies nach § 17 Abs. 5 ORF-G nicht stattzufinden, da es sich bei der gesponserten Sendung um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handle. Bei derartigen Sendungen sei die Dauer der An- und/oder Absage, gleichgültig ob diese gestaltet oder ungestaltet sei, nicht in die Werbezeit einzurechnen. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei werde mit einer Sendung, in der ausschließlich über die aktuelle Verkehrs- und Straßenlage informiert werde, ein im öffentlichen Interesse liegender Zweck verfolgt, weshalb die Privilegierung zum Tragen komme. Informationen darüber, ob sich etwa ein Verkehrsstau aufgrund eines Unfalls, einer defekten Ampelanlage etc. gebildet hat, ob und warum ein Straße gesperrt ist oder einfach ungewöhnlich hohes Verkehrsaufkommen besteht und wie lange daher eine einzurechnende zeitliche Verzögerung auf einem frühmorgens zu bewältigenden Weg - sei es zur Arbeit, in die Schule, zu einem wichtigen Termin - ist, lägen jedenfalls im öffentlichen Interesse im Sinn des § 17 Abs. 5Die beschwerdeführende Partei sei zum einen der Ansicht, dass eine Einrechnung in die höchstzulässige Werbezeit jedenfalls erst ab der Ansage "... präsentiert von ..." zu erfolgen habe. Zum anderen habe eine Einrechnung bei Verkehrsservice-Sendungen aber ohnedies nach Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G nicht stattzufinden, da es sich bei der gesponserten Sendung um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handle. Bei derartigen Sendungen sei die Dauer der An- und/oder Absage, gleichgültig ob diese gestaltet oder ungestaltet sei, nicht in die Werbezeit einzurechnen. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei werde mit einer Sendung, in der ausschließlich über die aktuelle Verkehrs- und Straßenlage informiert werde, ein im öffentlichen Interesse liegender Zweck verfolgt, weshalb die Privilegierung zum Tragen komme. Informationen darüber, ob sich etwa ein Verkehrsstau aufgrund eines Unfalls, einer defekten Ampelanlage etc. gebildet hat, ob und warum ein Straße gesperrt ist oder einfach ungewöhnlich hohes Verkehrsaufkommen besteht und wie lange daher eine einzurechnende zeitliche Verzögerung auf einem frühmorgens zu bewältigenden Weg - sei es zur Arbeit, in die Schule, zu einem wichtigen Termin - ist, lägen jedenfalls im öffentlichen Interesse im Sinn des Paragraph 17, Absatz 5

ORF-G.

Die belangte Behörde hält dem Folgendes entgegen:

Die Bestimmung des § 17 Abs. 5 ORF-G gehe zurück auf die Novelle BGBl. I Nr. 83/2001, mit der erstmals die Einrechnung aller Formen von Sponsorhinweisen in die höchstzulässige Werbezeit verfügt worden sei (zuvor seien nach § 5 Abs. 10 RFG lediglich werblich gestaltete An- oder Absagen von Patronanzsendungen einzurechnen gewesen). Systematisch stehe die Bestimmung in erkennbarem Zusammenhang mit der bereits seit der Novelle BGBl. I Nr. 1/1999 im vormaligen § 5 Abs. 7 Satz 3 RFG enthaltenen Ausnahme der Einrechnung von Hinweisen auf ORF-eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträgen im Dienst der Allgemeinheit und kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken in die höchstzulässige Werbezeit. Diese Ausnahmebestimmungen fänden sich seit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 nunmehr - abgesehen von der begrifflichen Ersetzung der "Beiträge im Dienst der Allgemeinheit" durch "Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit" inhaltlich unverändert, jedoch ergänzt um die Dauer von Produktplatzierungen - in § 14 Abs. 6 und 9 ORF-G.Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G gehe zurück auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, mit der erstmals die Einrechnung aller Formen von Sponsorhinweisen in die höchstzulässige Werbezeit verfügt worden sei (zuvor seien nach Paragraph 5, Absatz 10, RFG lediglich werblich gestaltete An- oder Absagen von Patronanzsendungen einzurechnen gewesen). Systematisch stehe die Bestimmung in erkennbarem Zusammenhang mit der bereits seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999, im vormaligen Paragraph 5, Absatz 7, Satz 3 RFG enthaltenen Ausnahme der Einrechnung von Hinweisen auf ORF-eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträgen im Dienst der Allgemeinheit und kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken in die höchstzulässige Werbezeit. Diese Ausnahmebestimmungen fänden sich seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, nunmehr - abgesehen von der begrifflichen Ersetzung der "Beiträge im Dienst der Allgemeinheit" durch "Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit" inhaltlich unverändert, jedoch ergänzt um die Dauer von Produktplatzierungen - in Paragraph 14, Absatz 6 und 9 ORF-G.

In den Gesetzesmaterialien zu den genannten Novellen finde sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber dem in § 17 Abs. 5 ORF-G verwendeten Begriff der Sendungen "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke" einen wesentlich anderen Bedeutungsgehalt zumessen wollte, als den in § 14 Abs. 9 ORF-G genannten "Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit" bzw. den "kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken". Zutreffenderweise werde daher auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass ein vergleichbarer inhaltlicher Maßstab anzusetzen ist (Verweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 3. Auflage, 207 f). Unter Rückgriff auf die Judikatur zu den Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit lasse sich festhalten, dass nicht jede denkmögliche Wiedergabe von Informationen, die für die Zuhörer von Nutzen sein können, unter den Tatbestand zu subsumieren sei; maßgeblich sei vielmehr, dass etwa auf gemeinnützige Angebote hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll (Hinweis auf BKS 18.10.2010, 611.919/0006-BKS/2010).In den Gesetzesmaterialien zu den genannten Novellen finde sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber dem in Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G verwendeten Begriff der Sendungen "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke" einen wesentlich anderen Bedeutungsgehalt zumessen wollte, als den in Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G genannten "Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit" bzw. den "kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken". Zutreffenderweise werde daher auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass ein vergleichbarer inhaltlicher Maßstab anzusetzen ist (Verweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 3. Auflage, 207 f). Unter Rückgriff auf die Judikatur zu den Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit lasse sich festhalten, dass nicht jede denkmögliche Wiedergabe von Informationen, die für die Zuhörer von Nutzen sein können, unter den Tatbestand zu subsumieren sei; maßgeblich sei vielmehr, dass etwa auf gemeinnützige Angebote hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll (Hinweis auf BKS 18.10.2010, 611.919/0006-BKS/2010).

Dass dies bei der Wiedergabe von Informationen zur aktuellen Verkehrslage der Fall wäre, lasse sich schon insoweit nicht behaupten, als zwar der einzelne zuhörende Verkehrsteilnehmer vielleicht persönlich einen Nutzen aus der Kenntnis von Verkehrsbehinderungen ziehen könne. Ein wie auch immer gearteter Nutzen der breiten Öffentlichkeit sei daraus jedoch nicht abzuleiten, und zwar selbst dann nicht, wenn sich möglicherweise Zuhörer aufgrund der erhaltenen Informationen zum Wechsel auf Ausweichstrecken oder "Schleichwege" entscheiden sollten, da damit im Wesentlichen nur Verlagerungen der Verkehrsströme einhergingen, die wiederum andere Personengruppen belasten könnten. Anders - so die belangte Behörde - verhielte es sich vielleicht bei einem Verkehrsmagazin, das gezielt über Alternativen zum Individualverkehr informieren und letztlich - etwa im Sinne des Umweltschutzes - einen Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel propagieren würde. Dies entspräche auch dem Begriffsverständnis der Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit, wie er in den Materialien zum zugrundeliegenden Art. 12 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, BGBl. III Nr. 164/1998 idF BGBl. III Nr. 64/2002, zum Ausdruck käme, wonach etwa "gemeinnützige Meldungen wie zB zur Straßensicherheit, Gesundheitskampagnen oder staatsbürgerlichen Pflichten" erfasst sein sollen (vgl. Rz 227 iVm Rz 104 des Explanatory Reports, ETS Nr. 132 idF ETS Nr. 171).Dass dies bei der Wiedergabe von Informationen zur aktuellen Verkehrslage der Fall wäre, lasse sich schon insoweit nicht behaupten, als zwar der einzelne zuhörende Verkehrsteilnehmer vielleicht persönlich einen Nutzen aus der Kenntnis von Verkehrsbehinderungen ziehen könne. Ein wie auch immer gearteter Nutzen der breiten Öffentlichkeit sei daraus jedoch nicht abzuleiten, und zwar selbst dann nicht, wenn sich möglicherweise Zuhörer aufgrund der erhaltenen Informationen zum Wechsel auf Ausweichstrecken oder "Schleichwege" entscheiden sollten, da damit im Wesentlichen nur Verlagerungen der Verkehrsströme einhergingen, die wiederum andere Personengruppen belasten könnten. Anders - so die belangte Behörde - verhielte es sich vielleicht bei einem Verkehrsmagazin, das gezielt über Alternativen zum Individualverkehr informieren und letztlich - etwa im Sinne des Umweltschutzes - einen Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel propagieren würde. Dies entspräche auch dem Begriffsverständnis der Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit, wie er in den Materialien zum zugrundeliegenden Artikel 12, Absatz 4, des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,, zum Ausdruck käme, wonach etwa "gemeinnützige Meldungen wie zB zur Straßensicherheit, Gesundheitskampagnen oder staatsbürgerlichen Pflichten" erfasst sein sollen vergleiche Rz 227 in Verbindung mit Rz 104 des Explanatory Reports, ETS Nr. 132 in der Fassung ETS Nr. 171).

Folgte man - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - der "weiten" Sichtweise der beschwerdeführenden Partei, so ließe sich schon aus der umfassenden Formulierung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages in § 4 Abs. 1 ORF-G ableiten, dass - vielleicht von einzelnen Ausnahmen abgesehen - letztlich jede Sendung der ORF-Programme einem "im öffentlichen Interesse liegenden Zweck" diene, ja sogar dienen müsse, sei es nun die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen (Z 1 leg.cit.), die Förderung der österreichischen Identität (Z 3 leg.cit.) oder die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebotes (Z 7 leg.cit.), um nur einige Beispiele zu nennen. Selbst den Wetterinformationen ließe sich unterstellen, dass sie dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dienten, der Öffentlichkeit witterungsadäquate Bekleidung zu ermöglichen und damit mittelbar das Risiko von Erkältungen oder hitzebedingten Beschwerden und die damit verbundenen Folgekosten für das öffentliche Gesundheitssystem zu reduzieren. Nach Auffassung der belangten Behörde sei eine solche Überdehnung der in § 17 Abs. 5 ORF-G enthaltenen Ausnahme für Sendungen "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke", die zu einem "Freibrief" für Sponsorhinweise über weite Teile des gesamten ORF-Programms geraten würde, dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.Folgte man - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - der "weiten" Sichtweise der beschwerdeführenden Partei, so ließe sich schon aus der umfassenden Formulierung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages in Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G ableiten, dass - vielleicht von einzelnen Ausnahmen abgesehen - letztlich jede Sendung der ORF-Programme einem "im öffentlichen Interesse liegenden Zweck" diene, ja sogar dienen müsse, sei es nun die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen (Ziffer eins, leg.cit.), die Förderung der österreichischen Identität (Ziffer 3, leg.cit.) oder die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebotes (Ziffer 7, leg.cit.), um nur einige Beispiele zu nennen. Selbst den Wetterinformationen ließe sich unterstellen, dass sie dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dienten, der Öffentlichkeit witterungsadäquate Bekleidung zu ermöglichen und damit mittelbar das Risiko von Erkältungen oder hitzebedingten Beschwerden und die damit verbundenen Folgekosten für das öffentliche Gesundheitssystem zu reduzieren. Nach Auffassung der belangten Behörde sei eine solche Überdehnung der in Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G enthaltenen Ausnahme für Sendungen "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke", die zu einem "Freibrief" für Sponsorhinweise über weite Teile des gesamten ORF-Programms geraten würde, dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.

Soweit die beschwerdeführende Partei das Ausmaß der Einrechnung in die Werbezeit auf jenen Satzteil beschränkt haben wolle, der die konkrete Nennung des sponsernden Unternehmens enthält, verweist die belangte Behörde auf ihre rechtlichen Ausführungen betreffend Spruchpunkt 1.A. des angefochtenen Bescheides (vgl. 2.1.), wonach die Sponsorhinweise in den vorliegenden Fällen jeweils aus einer vom durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussage beständen.Soweit die beschwerdeführende Partei das Ausmaß der Einrechnung in die Werbezeit auf jenen Satzteil beschränkt haben wolle, der die konkrete Nennung des sponsernden Unternehmens enthält, verweist die belangte Behörde auf ihre rechtlichen Ausführungen betreffend Spruchpunkt 1.A. des angefochtenen Bescheides vergleiche 2.1.), wonach die Sponsorhinweise in den vorliegenden Fällen jeweils aus einer vom durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussage beständen.

2.3.4.2. Betreffend die Sponsorhinweise zu Gunsten von XXXX, XXXX und XXXX vertrete die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass die Dauer der Sponsorhinweise jeweils erst ab der Wortfolge "... präsentiert von ..." zu berechnen wäre, zudem seien "Eigennennungen des Hörfunkprogramms (wie zB ‚Tirol, I steh' auf Di'!)" nicht Bestandteil des Sponsorhinweises. Beim Sponsorhinweis zu Gunsten von XXXX handle es sich nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei um einen zu Recht gesponserten Programmhinweistrailer auf die Sendung "Hallo Wochenende" am 04.12.2015 im Programm Radio Tirol. Die gestalterische Abbindung des Trailers mit der Formulierung "zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" sei - so die beschwerdeführende Partei - nicht Bestandteil des Sponsorhinweises, sondern das Ende des Hinweistrailers; eben an diesem Ende sei der Sponsorhinweis ausgestrahlt worden, wobei bei der genauen Platzierung ein gewisser Spielraum bestehe - ein wie hier fünf Sekunden vor dem tatsächlichen Sendungsende ausgestrahlter Hinweis sei jedenfalls als "am Ende der Sendung zu qualifizieren.2.3.4.2. Betreffend die Sponsorhinweise zu Gunsten von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vertrete die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass die Dauer der Sponsorhinweise jeweils erst ab der Wortfolge "... präsentiert von ..." zu berechnen wäre, zudem seien "Eigennennungen des Hörfunkprogramms (wie zB ‚Tirol, römisch eins steh' auf Di'!)" nicht Bestandteil des Sponsorhinweises. Beim Sponsorhinweis zu Gunsten von römisch 40 handle es sich nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei um einen zu Recht gesponserten Programmhinweistrailer auf die Sendung "Hallo Wochenende" am 04.12.2015 im Programm Radio Tirol. Die gestalterische Abbindung des Trailers mit der Formulierung "zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" sei - so die beschwerdeführende Partei - nicht Bestandteil des Sponsorhinweises, sondern das Ende des Hinweistrailers; eben an diesem Ende sei der Sponsorhinweis ausgestrahlt worden, wobei bei der genauen Platzierung ein gewisser Spielraum bestehe - ein wie hier fünf Sekunden vor dem tatsächlichen Sendungsende ausgestrahlter Hinweis sei jedenfalls als "am Ende der Sendung zu qualifizieren.

Dem entgegnet die belangte Behörde, zu den Sponsorhinweisen zu Gunsten von XXXX, XXXX und XXXX genüge ein Hinweis auf das früher Dargelegte, nämlich dass auch in diesen Fällen die Sponsorhinweise jeweils aus einer vom durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussagen beständen ("Der Radio Tirol Wetterservice, präsentiert von XXXX, Ihr XXXX"; bzw. "G'sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXX" sowie "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von XXXX. [- Tirol, I steh' auf Di']". Dass die Aussage "Tirol, I steh' auf Di'" nicht Bestandteil der vorangehenden Sponsorabsage, sondern eine abschließende "Eigennennung des Hörfunkprogramms" sein solle, sei für den durchschnittlichen Zuhörer in keiner Weise erkennbar.Dem entgegnet die belangte Behörde, zu den Sponsorhinweisen zu Gunsten von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 genüge ein Hinweis auf das früher Dargelegte, nämlich dass auch in diesen Fällen die Sponsorhinweise jeweils aus einer vom durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussagen beständen ("Der Radio Tirol Wetterservice, präsentiert von römisch 40 , Ihr XXXX"; bzw. "G'sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXX" sowie "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von römisch 40 . [- Tirol, römisch eins steh' auf Di']". Dass die Aussage "Tirol, römisch eins steh' auf Di'" nicht Bestandteil der vorangehenden Sponsorabsage, sondern eine abschließende "Eigennennung des Hörfunkprogramms" sein solle, sei für den durchschnittlichen Zuhörer in keiner Weise erkennbar.

Dasselbe gelte für den Sponsorhinweis zu Gunsten von XXXX im Rahmen eines Programmhinweises. Die gesamte Sequenz laute: "Mein Advent - Mein Radio - Radio Tirol. XXXX, Punsch und Weihnachtsweiß - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol. Die XXXX lädt ein zu ,Weihnachten wie friahga', die Gruppe XXXX verzaubert uns mit Weihnachtsweise und Menuetten aus früherer und heutiger Zeit, dazu die einmalig verträumte Kulisse des winterlichen Achensees. ,Weihnachten wie friahga' auf der MS Tirol am Achensee, am 4. Dezember in der Sendung ,Hallo Tirol am Wochenende' in Radio Tirol. [11:29:31] Präsentiert von XXXX - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol [11:29:37]" Der Sponsorhinweis umfasse die Wortfolge "Präsentiert von XXXX - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" in der Dauer von 6 Sekunden. Die abschließende Aussage, dass eben gerade einer der "zauberhaften Adventmärkte" von der XXXX präsentiert werde, werde vom durchschnittlichen Zuhörer jedenfalls dem vorangehenden Sponsorhinweis zugerechnet. Ein vom ORF vorgenommenes gedankliches Zergliedern von Aussagen in Einzelbestandteile liege weder § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G, noch - wie oben dargestellt - § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G zu Grunde. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G, wonach gesponserte Sendungen an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch den Sponsorhinweis zu kennzeichnen sind, müsse der Zuhörer nicht mit (Teil-)Fortsetzungen der gesponserten Sendung rechnen.Dasselbe gelte für den Sponsorhinweis zu Gunsten von römisch 40 im Rahmen eines Programmhinweises. Die gesamte Sequenz laute: "Mein Advent - Mein Radio - Radio Tirol. römisch 40 , Punsch und Weihnachtsweiß - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol. Die römisch 40 lädt ein zu ,Weihnachten wie friahga', die Gruppe römisch 40 verzaubert uns mit Weihnachtsweise und Menuetten aus früherer und heutiger Zeit, dazu die einmalig verträumte Kulisse des winterlichen Achensees. ,Weihnachten wie friahga' auf der MS Tirol am Achensee, am 4. Dezember in der Sendung ,Hallo Tirol am Wochenende' in Radio Tirol. [11:29:31] Präsentiert von römisch 40 - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol [11:29:37]" Der Sponsorhinweis umfasse die Wortfolge "Präsentiert von römisch 40 - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" in der Dauer von 6 Sekunden. Die abschließende Aussage, dass eben gerade einer der "zauberhaften Adventmärkte" von der römisch 40 präsentiert werde, werde vom durchschnittlichen Zuhörer jedenfalls dem vorangehenden Sponsorhinweis zugerechnet. Ein vom ORF vorgenommenes gedankliches Zergliedern von Aussagen in Einzelbestandteile liege weder Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G, noch - wie oben dargestellt - Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G zu Grunde. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G, wonach gesponserte Sendungen an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch den Sponsorhinweis zu kennzeichnen sind, müsse der Zuhörer nicht mit (Teil-)Fortsetzungen der gesponserten Sendung rechnen.

2.3.4.3. Was die Einrechnung der Dauer des Werbespots zu Gunsten der ORF-Nachlese Edition Winterzeit betrifft, stellt die belangte Behörde zunächst das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in den Schriftsätzen des Verfahrens vor der belangten Behörde dar:

Nach der Ansicht der beschwerdeführenden Partei handle es sich um Werbung für ein direkt von Programmen und Sendungen des ORF abgeleitetes Begleitmaterial, das nach § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G von der Einrechnung in die Werbezeit ausgenommen sei. Als Begleitmaterialien würden entsprechend den Erläuterungen zur RFG-Novelle, BGBl. I Nr. 1/1999, RV 1520 BlgNR XX. GP, jene Produkte gelten, die speziell dazu bestimmt seien, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen. Die Erläuterungen würden dazu "Zeitschriften, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen" nennen. Der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" werde nach der Entscheidung BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005 dann Rechnung getragen, wenn sich die Inhalte (im Sinne der Erläuterungen) jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum "Nachlesen" angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden. Bei der in Rede stehenden ORF-Nachlese Edition Winterzeit sei der erforderliche Sendungsbezug bei jedem Artikel gegeben und es finde sich bei jedem Artikel ein konkreter Sendehinweis, wie etwa bei "Wintersport in der Großstadt":Nach der Ansicht der beschwerdeführenden Partei handle es sich um Werbung für ein direkt von Programmen und Sendungen des ORF abgeleitetes Begleitmaterial, das nach Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G von der Einrechnung in die Werbezeit ausgenommen sei. Als Begleitmaterialien würden entsprechend den Erläuterungen zur RFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999,, Regierungsvorlage 1520 BlgNR römisch zwanzig. GP, jene Produkte gelten, die speziell dazu bestimmt seien, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen. Die Erläuterungen würden dazu "Zeitschriften, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen" nennen. Der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" werde nach der Entscheidung BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005 dann Rechnung getragen, wenn sich die Inhalte (im Sinne der Erläuterungen) jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum "Nachlesen" angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden. Bei der in Rede stehenden ORF-Nachlese Edition Winterzeit sei der erforderliche Sendungsbezug bei jedem Artikel gegeben und es finde sich bei jedem Artikel ein konkreter Sendehinweis, wie etwa bei "Wintersport in der Großstadt":

Sendehinweis "Radio Wien, ab 6.1.2016", S.7, "Beim Christkind zu Hause": Sendehinweis "Mein Adventradio, 21.12., Radio OÖ", S.18, "Wunderbare Winterwelt", "Frohsinn an kalten Tagen" und "Urlaubsglück im Schnee": Sendehinweis "Harry's liabste Hüttn 22.1.2012, ORF 2", S. 20, "Einfach nur gemütlich": Sendehinweis "Steiermark Heute, 13.3.2014, ORF 2", S. 27, "Wintertage erlebnisreich gestalten": Sendehinweis "Steiermark Heute, 13.3.2014,

ORF 2", S. 27 etc. . Derartige Sendehinweise seien gesetzlich nicht

gefordert, zur besseren Orientierung der Leserinnen und Leser würden sie in der ORF Nachlese Edition Winterzeit dennoch exemplarisch aufgenommen. Konkrete inhaltliche Bezüge bestünden darüber hinaus zu weiteren Sendungen des ORF. Ebenso seien die Seiten mit Werbeeinschaltungen nicht zu beanstanden (vgl. BKS 01.06.2005, GZ 611.009/0030-BKS/2005). Die Dauer des Werbespots (14 Sekunden) sei daher nicht in die für das bundeslandweit ausgestrahlte Hörfunkprogramm Radio Tirol maßgebliche höchstzulässige Werbezeit nach §14 Abs. 4 Satz 5 ORF-G einzurechnen.gefordert, zur besseren Orientierung der Leserinnen und Leser würden sie in der ORF Nachlese Edition Winterzeit dennoch exemplarisch aufgenommen. Konkrete inhaltliche Bezüge bestünden darüber hinaus zu weiteren Sendungen des ORF. Ebenso seien die Seiten mit Werbeeinschaltungen nicht zu beanstanden vergleiche BKS 01.06.2005, GZ 611.009/0030-BKS/2005). Die Dauer des Werbespots (14 Sekunden) sei daher nicht in die für das bundeslandweit ausgestrahlte Hörfunkprogramm Radio Tirol maßgebliche höchstzulässige Werbezeit nach §14 Absatz 4, Satz 5 ORF-G einzurechnen.

Die belangte Behörde könne sich der von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Ansicht nicht anschließen:

Unbestritten sei, dass der Spot als Werbung iSd § 1a Z 8 lit. a ORF G anzusehen ist. Durch die qualitativ-wertenden Aussagen (z.B. "Österreichs schönste Regionen" und "stimmungsvolles Brauchtum") sei jedenfalls eine Eignung zur Absatzförderung gegeben. Ebenso sei die Nennung der Bezugsquelle ("Jetzt neu in Ihrer Trafik") eine weitere absatzfördernde Aussage. Die gesamte Darstellung sei somit geeignet und nach einem objektiven Maßstab darauf gerichtet, den Absatz der ORF-Nachlese Edition Winterzeit zu fördern.Unbestritten sei, dass der Spot als Werbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 8, Litera a, ORF G anzusehen ist. Durch die qualitativ-wertenden Aussagen (z.B. "Österreichs schönste Regionen" und "stimmungsvolles Brauchtum") sei jedenfalls eine Eignung zur Absatzförderung gegeben. Ebenso sei die Nennung der Bezugsquelle ("Jetzt neu in Ihrer Trafik") eine weitere absatzfördernde Aussage. Die gesamte Darstellung sei somit geeignet und nach einem objektiven Maßstab darauf gerichtet, den Absatz der ORF-Nachlese Edition Winterzeit zu fördern.

§ 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G nehme Hinweise des ORF auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, von der Einrechnung in die Werbezeit aus. Nach der Rechtsprechung des BKS (BKS 01.06.2005, 611.009/0030- BKS/2005) sei - unter Hinweis auf die zitierten Erl zur Novelle BGBl. I Nr. 1/1999, RV 1520 BlgNR XX. GP - davon auszugehen, dass als Begleitmaterialien im Sinne dieser Bestimmung jene Produkte anzusehen sind, die speziell dazu bestimmt sind, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen.Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G nehme Hinweise des ORF auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, von der Einrechnung in die Werbezeit aus. Nach der Rechtsprechung des BKS (BKS 01.06.2005, 611.009/0030- BKS/2005) sei - unter Hinweis auf die zitierten Erl zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999,, Regierungsvorlage 1520 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode - davon auszugehen, dass als Begleitmaterialien im Sinne dieser Bestimmung jene Produkte anzusehen sind, die speziell dazu bestimmt sind, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen.

Der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" werde nach Auffassung des BKS "nur dann Rechnung getragen, wenn sich die Inhalte jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum ‚Nachlesen' angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden. Diesem Merkmal ist insbesondere deswegen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, da nur aufgrund des direkten Bezugs zu einzelnen Sendungen die Privilegierung eines Druckwerks gegenüber anderen hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die Werbezeit sachlich begründet werden kann. Zu betonen ist andererseits, dass [...] aufgrund des Erfordernisses der ‚direkten Ableitung' von eigenen Programmen und Sendungen dem Begriff des Begleitmaterials in § 13 Abs. 5 ORF-G [nunmehr: § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G; Anm.] ein engeres Verständnis (nämlich die eben erörterte Voraussetzung eines konkreten Bezugs) zugrunde zu legen ist, als den in § 9 Abs. 6 Z 1 ORF-G [nunmehr: § 8a Abs. 6 Z 1] genannten periodischen Druckwerken, wenn sie (im Umkehrschluss) ‚überwiegend der Information über Programm und Sendeinhalte dienen' und damit zulässigerweise vom ORF oder seinen Tochtergesellschaften herausgegeben werden dürfen." (BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005).Der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" werde nach Auffassung des BKS "nur dann Rechnung getragen, wenn sich die Inhalte jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum ‚Nachlesen' angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden. Diesem Merkmal ist insbesondere deswegen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, da nur aufgrund des direkten Bezugs zu einzelnen Sendungen die Privilegierung eines Druckwerks gegenüber anderen hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die Werbezeit sachlich begründet werden kann. Zu betonen ist andererseits, dass [...] aufgrund des Erfordernisses der ‚direkten Ableitung' von eigenen Programmen und Sendungen dem Begriff des Begleitmaterials in Paragraph 13, Absatz 5, ORF-G [nunmehr: Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G; Anm.] ein engeres Verständnis (nämlich die eben erörterte Voraussetzung eines konkreten Bezugs) zugrunde zu legen ist, als den in Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G [nunmehr: Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins ], genannten periodischen Druckwerken, wenn sie (im Umkehrschluss) ‚überwiegend der Information über Programm und Sendeinhalte dienen' und damit zulässigerweise vom ORF oder seinen Tochtergesellschaften herausgegeben werden dürfen." (BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005).

Diesen Anforderungen werde die ORF-Nachlese Edition Winterzeit in keiner Weise gerecht:

Vorderhand sei festzuhalten, dass nicht einmal bei allen oben im Sachverhalt dargestellten Inhalten des Druckwerks überhaupt ein "Sendehinweis" angegeben (und folglich auch kein Sendungsbezug erkennbar) sei. Nach Auffassung der belangten Behörde möge dies zwar bei den Werbeeinschaltungen nicht zu fordern sein und ließen sich allenfalls auch Cover (Nr. 1), Editorial/Impressum (Nr. 3) und (Zwischen-)lnhaltsverzeichnis(se) (Nr. 4, 5, 12 und 32) im Zweifel und unpräjudiziell zugunsten der beschwerdeführenden Partei aus der Betrachtung ausblenden. Tatsächlich fehle aber auch bei den redaktionellen Artikeln Nr. 15 ("Frohsinn an kalten Tagen"), Nr. 16 ("Urlaubsglück im Schnee"), Nr. 18 ("Einfach nur gemütlich"), Nr. 20 ("Wintertage erlebnisreich gestalten") und Nr. 47 ("Adventmärkte") jegliche Angabe eines Sendungsbezugs und sei ein solcher, etwa in Form von Vorankündigungen oder "Nachlesen" einzelner Sendungsinhalte, auch im Text der jeweiligen Beiträge in keiner Weise vorhanden.

Entgegen der von der beschwerdeführenden Partei aufgestellten Behauptung könne die belangte Behörde bei den Artikeln Nr. 15 ("Frohsinn an kalten Tagen') und Nr. 16 ("Urlaubsglück im Schnee") nämlich nicht erkennen, dass sich der beim Artikel Nr. 14 ("Wunderbare Winterwelt") gesetzte "Sendehinweis" auf alle drei Artikel beziehen solle, zumal schon aufgrund der Layoutierung bzw. Gliederung der Artikel sich diese als jeweils in sich geschlossene Einheiten darstellten. Nach der zitierten BKS-Rechtsprechung (BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005) sei bei den Inhalten eines Begleitmaterials jeweils eine konkrete Bezugnahme auf eine bestimmte Sendung erforderlich. Dies fehle aber bei den Artikeln Nr. 15 und 16, da diese weder inhaltlich noch in Form eines "Sendehinweises" auf die behauptetermaßen begleitete Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 22.1.2012, ORF 2" Bezug nähmen. Für den durchschnittlichen Leser des Artikels sei daher in keiner Weise erkennbar, dass sich der bei Artikel Nr. 14 gesetzte Sendehinweis auch auf die beiden nachfolgenden Artikel beziehen soll. Dies umso mehr, als bei einer knapp drei Jahre zurückliegenden Sendung auch in keiner Weise angenommen werden könne, dass der durchschnittliche Zuseher eine Erinnerung hinsichtlich des konkreten Inhaltes abrufen könnte, die ihm eine die Artikel Nr. 14 bis 16 übergreifend verbindende Assoziation (vorliegend wohl "Salzkammergut") ermöglichen würde.

Dasselbe gelte für Artikel Nr. 20 ("Wintertage erlebnisreich gestalten" bzw. "Sprudelnde Lebensenergie"), auf die sich behaupteter Maßen auch der bei Artikel Nr. 19 gesetzte Sendehinweis beziehen solle, der selbst wiederum dem Artikel Nr. 18 ("Einfach nur gemütlich") zuzuordnen sei. Auch hier sei der von der beschwerdeführenden Partei behauptete Zusammenhang aus der Layoutierung bzw. der Gliederung für den Leser in keiner Weise erkennbar und für ihn auch aus dem Inhalt der einzelnen Artikel mangels Bezugnahme nicht ersichtlich, dass sich alle genannten Inhalte von der Sendung "Steiermark heute" vom 13.03.2014 ableiten sollen.

Weiters fehle es zahlreichen Artikeln bzw. den zugehörigen "Sendehinweisen" an der nach der zitierten BKS-Rechtsprechung erforderlichen konkreten Bezugnahme auf eine Sendung. So beschränke sich etwa bei den drei redaktionellen Artikeln Nr. 11, Nr. 31 und Nr. 45 (jeweils mit dem Titel "Brauchtum etc.") der "Sendehinweis" auf die lapidare Angabe "Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios". Die belangte Behörde bestreite nun nicht, dass vielleicht tatsächlich im Rahmen der aktuellen Berichterstattung in den Hörfunkprogrammen der beschwerdeführenden Partei die genannten Themenbereiche behandelt werden. Den Anforderungen an eine entsprechend konkrete Bezugnahme auf eine Sendung, die dem Zuhörer schlussendlich erst die "volle und interaktive Nutzung der Programme" ermögliche, werde die Angabe des gesamten Programmportfolios der 12 von der beschwerdeführenden Partei veranstalteten Hörfunkprogramme in einem nicht näher definierten Zeitraum aber nicht einmal im Entferntesten gerecht.

Nichts anderes könne für die Angaben "Radio Wien, ab 6.1.2016" bei Artikel Nr. 6 ("Wintersport in der Großstadt"), "Mein Adventradio, 21.12.2015, Radio OÖ" bei Artikel Nr. 13 ("Beim Christkind zu Hause"), "Radio Kärnten, 3.-9.2., ganztägig" bei Artikel Nr. 22 ("Urlaubsregion Murtal") sowie "Aktuelle Berichterstattung in Radio Kärnten" bei Artikel Nr. 25 ("Fröhliches Warten aufs Christkind") gelten: Möge hier zwar zumindest das Hörfunkprogramm angegeben sein, so fehle dennoch eine konkrete Angabe einer Sendung, einer Sendezeit bzw. auch in den maßgeblichen redaktionellen Artikeln jegliche Bezugnahme im Sinne einer Vorankündigung einzelner Sendungsinhalte oder eine inhaltliche Auseinandersetzung in der Form, dass erkennbar wäre, welche sendungsbegleitenden oder ergänzenden Informationen hier gerade angeboten werden. Es könne insoweit dahingestellt bleiben, dass es die belangte Behörde für wenig wahrscheinlich erachte, dass sich das Hörfunkprogramm Radio Kärnten zwischen 03. und 09.02. ganztägig der in der Steiermark gelegenen Urlaubsregion Murtal widmen werde.

Zuletzt sei festzustellen, dass auch der Großteil jener "Sendehinweise", bei denen zumindest eine Sendung konkret angegeben sei, dem Erfordernis der Sendungsbegleitung durch den jeweiligen Artikel nicht gerecht werde:

Festzuhalten sei nämlich, dass der Ausstrahlungszeitpunkt der bei den Artikeln 9, 7, 14, 19, 23, 27, 33, 35, 37, 38, 40, 42 und 44 im Rahmen der "Sendehinweise" angegebenen Sendungen zwischen 19 Monate ("Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2" beim Artikel Nr. 14 "Vielfältig und unterhaltsam") und 12 Jahre und 8 Monate ("Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2" beim Artikel Nr. 40 "Abenteuer im Schnee") vor dem Erscheinungsdatum der ORF-Nachlese Edition Winterzeit im Oktober 2015 liege. Nach Auffassung der belangten Behörde würden die in Frage stehenden Artikel aufgrund dieses großen zeitlichen Abstandes zwischen Ausstrahlungsdatum und Erscheinungsdatum schon dem Wortsinn nach einer "Begleitung von Sendungen" nicht gerecht. Eine "Begleitung" setze nach allgemeinem Sprachgebrauch - neben einem üblicherweise erkennbaren Zusammenhang zwischen Begleitetem und Begleitendem - jedenfalls auch eine gewisse zeitliche Nähe der Begleitung voraus. Es liege zwar in der Natur der Sache, dass - wie vorliegend - bei Druckwerken, die der Vorankündigung oder dem Nachlesen von Sendungsinhalten dienen (vgl. neuerlich BKS 01.06.2005,611.009/0030-BKS/2005), die Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang weniger eng zu ziehen sein würden, als dies etwa bei den im ORF-G an anderer Stelle, nämlich dem § 4e Abs. 3 ORF-G, geregelten sendungsbegleitenden Inhalten im Online-Angebot der Fall sei. Die Bestimmung lasse aber durchaus erkennen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis einer zeitlichen Nahebeziehung bei der Sendungsbegleitung grundsätzlich voraussetze (§ 4e Abs. 3 ORF-G spreche von einem "dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum").Festzuhalten sei nämlich, dass der Ausstrahlungszeitpunkt der bei den Artikeln 9, 7, 14, 19, 23, 27, 33, 35, 37, 38, 40, 42 und 44 im Rahmen der "Sendehinweise" angegebenen Sendungen zwischen 19 Monate ("Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2" beim Artikel Nr. 14 "Vielfältig und unterhaltsam") und 12 Jahre und 8 Monate ("Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2" beim Artikel Nr. 40 "Abenteuer im Schnee") vor dem Erscheinungsdatum der ORF-Nachlese Edition Winterzeit im Oktober 2015 liege. Nach Auffassung der belangten Behörde würden die in Frage stehenden Artikel aufgrund dieses großen zeitlichen Abstandes zwischen Ausstrahlungsdatum und Erscheinungsdatum schon dem Wortsinn nach einer "Begleitung von Sendungen" nicht gerecht. Eine "Begleitung" setze nach allgemeinem Sprachgebrauch - neben einem üblicherweise erkennbaren Zusammenhang zwischen Begleitetem und Begleitendem - jedenfalls auch eine gewisse zeitliche Nähe der Begleitung voraus. Es liege zwar in der Natur der Sache, dass - wie vorliegend - bei Druckwerken, die der Vorankündigung oder dem Nachlesen von Sendungsinhalten dienen vergleiche neuerlich BKS 01.06.2005,611.009/0030-BKS/2005), die Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang weniger eng zu ziehen sein würden, als dies etwa bei den im ORF-G an anderer Stelle, nämlich dem Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G, geregelten sendungsbegleitenden Inhalten im Online-Angebot der Fall sei. Die Bestimmung lasse aber durchaus erkennen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis einer zeitlichen Nahebeziehung bei der Sendungsbegleitung grundsätzlich voraussetze (Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G spreche von einem "dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum").

Dies sei schon deswegen auch im Bereich der Herausgabe von Druckwerken einzufordern, weil die Zielrichtung der gesetzlichen Beschränkungen dieselbe sei: Nach den Erläuterungen zur RV 611 BlgNR XXIV. GP, mit der § 4e ORF-G eingeführt worden sei, sollten nur bestimmte Online- Angebote als sendungsbegleitende Inhalte zulässig sein, um "den Wettbewerb nicht ungebührlich zu verzerren". Wie der BKS im bereits mehrfach zitierten Bescheid ausgesprochen habe, sei auch bei den gedruckten Begleitmaterialien "nur aufgrund des direkten Bezugs zu einzelnen Sendungen die Privilegierung eines Druckwerks gegenüber anderen hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die Werbezeit sachlich begründbar" und damit auch aus wettbewerblicher Sicht rechtfertigbar. Ohne das Erfordernis eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sendung und Begleitmaterial wären der bescherdeführenden Partei de facto keinerlei Grenzen auferlegt, da aufgrund des umfassenden Programmauftrags in § 4 Abs. 1 ORF-G wohl zu jedem x-beliebigen Themenkomplex in den vergangenen 50 Fernseh- oder 91 Hörfunkjahren eine Rundfunksendung als "Aufhänger" gefunden werden könnte, die im Rahmen eines Druckwerks Jahrzehnte später "begleitet" werden könnte.Dies sei schon deswegen auch im Bereich der Herausgabe von Druckwerken einzufordern, weil die Zielrichtung der gesetzlichen Beschränkungen dieselbe sei: Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 611 BlgNR römisch 24 . GP, mit der Paragraph 4 e, ORF-G eingeführt worden sei, sollten nur bestimmte Online- Angebote als sendungsbegleitende Inhalte zulässig sein, um "den Wettbewerb nicht ungebührlich zu verzerren". Wie der BKS im bereits mehrfach zitierten Bescheid ausgesprochen habe, sei auch bei den gedruckten Begleitmaterialien "nur aufgrund des direkten Bezugs zu einzelnen Sendungen die Privilegierung eines Druckwerks gegenüber anderen hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die Werbezeit sachlich begründbar" und damit auch aus wettbewerblicher Sicht rechtfertigbar. Ohne das Erfordernis eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sendung und Begleitmaterial wären der bescherdeführenden Partei de facto keinerlei Grenzen auferlegt, da aufgrund des umfassenden Programmauftrags in Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G wohl zu jedem x-beliebigen Themenkomplex in den vergangenen 50 Fernseh- oder 91 Hörfunkjahren eine Rundfunksendung als "Aufhänger" gefunden werden könnte, die im Rahmen eines Druckwerks Jahrzehnte später "begleitet" werden könnte.

Dem Ziel jedes Begleitmaterials, den Hörer oder Seher zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" in die Lage zu versetzen, könne daher nur dann entsprochen werden, wenn die - wie vorliegend - "Nachlese" in Form von Artikeln in einem solchen Zeitabstand zur Ausstrahlung der begleiteten Sendung bereitgestellt werde, der auch der Erwartungshaltung des an derartigen ergänzenden oder vertiefenden Informationen interessierten durchschnittlichen Hörers oder Sehers entspricht. Anders ausgedrückt sei nach der Rechtsprechung des BKS zu fordern, dass wenn eine Sendung "nachgelesen" werden können soll, der Zuseher oder Zuhörer diese Sendung kennen, erlebt haben oder sich zumindest ansatzweise erinnern können muss. Dass dies 19 Monate nach der Ausstrahlung einer tagesaktuellen Nachrichtensendung oder knapp 13 Jahre nach Ausstrahlung einer Unterhaltungssendung (siehe die obigen Beispiele der Artikel Nr. 14 und Nr. 40) der Fall wäre, könne nicht ernstlich behauptet werden.

Hinzu trete, dass den genannten Artikeln auch jegliche inhaltliche Bezugnahme auf die behaupteter Maßen "begleiteten" Sendungen fehle, und insoweit für den Leser bzw. vormaligen Zuseher in keiner Weise erkennbar werde, welche ergänzenden oder vertiefenden Informationen hier überhaupt geboten werden sollen, was nach Auffassung der belangten Behörde - zumal es sich offenkundig nicht um Sendungstranskripte oder sonst jeden Zweifel hinsichtlich des sendungsbegleitenden Charakters ausschließende Inhalte handle - ebenfalls einer Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" entgegenstehe. Beispielsweise habe die zum Artikel Nr. 37 mit dem Titel "Zauberhaftes Schneevergnügen" angegebene Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 1.7.2012, ORF 2" eine Sommerwanderung in der Region Mittersill zum Inhalt. Ebenso verhalte es sich mit der bei Artikel Nr. 7 ("Winterspaß vor der Tür") angegebenen Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 29.8.2004, ORF 2", die ebenfalls eine Sommerwanderung im Mostviertel zum Inhalt habe, sowie bei Artikel Nr. 13 ("Energie tanken im Naturparadies" mit Darstellung der Eiswanderns am Neusiedlersee, des Winterwanderns, der Möglichkeit zum Besuch von Adventmärkten sowie der XXXX), deren behaupteter Maßen begleitete Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 5.9.2004, ORF 2" sich "Radtouren durch das ebene Land, Wanderungen in den Nationalpark, bei denen seltene Vogelarten beobachtet werden können, Segeln, Surfen oder Schwimmen im flachen, warmen Wasser des Steppensees" widme und zu einem Zeitpunkt ausgestrahlt worden sei, als die XXXX noch nicht einmal gebaut gewesen sei.Hinzu trete, dass den genannten Artikeln auch jegliche inhaltliche Bezugnahme auf die behaupteter Maßen "begleiteten" Sendungen fehle, und insoweit für den Leser bzw. vormaligen Zuseher in keiner Weise erkennbar werde, welche ergänzenden oder vertiefenden Informationen hier überhaupt geboten werden sollen, was nach Auffassung der belangten Behörde - zumal es sich offenkundig nicht um Sendungstranskripte oder sonst jeden Zweifel hinsichtlich des sendungsbegleitenden Charakters ausschließende Inhalte handle - ebenfalls einer Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" entgegenstehe. Beispielsweise habe die zum Artikel Nr. 37 mit dem Titel "Zauberhaftes Schneevergnügen" angegebene Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 1.7.2012, ORF 2" eine Sommerwanderung in der Region Mittersill zum Inhalt. Ebenso verhalte es sich mit der bei Artikel Nr. 7 ("Winterspaß vor der Tür") angegebenen Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 29.8.2004, ORF 2", die ebenfalls eine Sommerwanderung im Mostviertel zum Inhalt habe, sowie bei Artikel Nr. 13 ("Energie tanken im Naturparadies" mit Darstellung der Eiswanderns am Neusiedlersee, des Winterwanderns, der Möglichkeit zum Besuch von Adventmärkten sowie der römisch 40 ), deren behaupteter Maßen begleitete Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 5.9.2004, ORF 2" sich "Radtouren durch das ebene Land, Wanderungen in den Nationalpark, bei denen seltene Vogelarten beobachtet werden können, Segeln, Surfen oder Schwimmen im flachen, warmen Wasser des Steppensees" widme und zu einem Zeitpunkt ausgestrahlt worden sei, als die römisch 40 noch nicht einmal gebaut gewesen sei.

Insgesamt seien damit die bei den Artikeln 9, 7, 14, 19, 23, 27, 33, 35, 37, 38, 40, 42 und 44 angegebenen "Sendehinweise" nicht viel mehr als ein "Feigenblatt", mit dem augenscheinlich versucht worden sei, einem Tourismus- und Wintersportmagazin den Anstrich eines Begleitmaterials zu geben. In dieses Bild füge sich auch der Umstand, dass - mit Ausnahme der Seiten 18 und 47 - die Positionierung der "Sendehinweise" im Bereich des Mittelfalzes des Magazins in reduzierter Schriftgröße sowie Großteils in Kombination mit dem Quellennachweis der Abbildungen und somit in einer Art und Weise erfolge, die bei der überwiegenden Mehrzahl der Leser dazu führen dürfte, dass diese nicht wahrgenommen bzw. nur mit Mühe überhaupt gefunden würden.

Für die belangte Behörde blieben damit von den dargestellten Inhalten der ORF-Nachlese Edition Winterzeit lediglich die Artikel Nr. 29 und Nr. 24 als Grenzfälle übrig:

Der Artikel Nr. 29 ("Brauchtum etc.") umfasse zwei kurze Artikel zu Brauchtumsveranstaltungen (Kirchleintragen in Bad Eisenkappel, Christbaumtauchen in Gmunden) auf Seite 46. Seite 47 beinhalte unter dem Titel "ORF-Sendungen zum Thema" Hinweise auf "Radio Oberösterreich, Mein Adventradio" mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr, weiters eine Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wann die Ö3-DJs auf den diversen Pisten präsent sein werden, und zuletzt die Angabe von drei Fernsehsendungen ("Advent in Vorarlberg", So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2; "Magische Weihnachten", 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; "Bergweihnacht mit XXXX", Do., 24.12.,

20.15 Uhr, ORF 2). Hier sei nicht erkennbar, welchen konkreten Bezug diese Sendungen zu den vorangehenden Artikeln haben sollen, bzw. welche der insgesamt sieben Sendungen (bei der Ö3- Pistenbully-Tour handle es sich lediglich um eine Off-Air-Veranstaltung, deren Bezug zu "Brauchtum etc." für die belangte Behörde auch nicht erkennbar sei) nun zumindest eine der beiden Kulturveranstaltungen zum Inhalt haben soll. Insoweit werde dem vom BKS geforderten Kriterium, dass sich die Inhalte jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen müssen, nicht entsprochen. Die Sendehinweise selbst seien demgegenüber nicht zu problematisieren.

Im Artikel Nr. 24 ("Wohltuendes im Winter") mit einer Darstellung des XXXX sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau, wie etwa Spaziergängen und Museumsbesuchen, sei als Sendehinweis "Radio Steiermark Frühschoppen, 20.12." angegeben. Ausweislich der Informationen auf der WebsiteIm Artikel Nr. 24 ("Wohltuendes im Winter") mit einer Darstellung des römisch 40 sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau, wie etwa Spaziergängen und Museumsbesuchen, sei als Sendehinweis "Radio Steiermark Frühschoppen, 20.12." angegeben. Ausweislich der Informationen auf der Website

http://www.bad-blumau.com/veranstaltungen.html finde am angegebenen Tag tatsächlich im Kulturzentrum Bad Blumau der ORF Radio Steiermark Frühschoppen statt. Zwar bleibe für den durchschnittlichen Leser weitgehend offen, welche Informationen des Artikels nun in Bezug auf die angekündigte Sendung von Relevanz sein sollen, da nicht einmal Veranstaltungsort und -zeit angegeben werden. Da das Format des genannten Frühschoppens es aber zumindest möglich erscheinen lässt, dass im Zuge von Gesprächen mit ortsansässigen Personen auch die in dem Artikel angesprochenen Angebote thematisiert werden (vgl. hierzu BKS 07.09.2009, 611.956/0029-BKS/2009), sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Artikel Interesse an der Sendung wecken solle und insoweit gerade noch den Anforderungen an die Bestandteile von Begleitmaterialien genüge.http://www.bad-blumau.com/veranstaltungen.html finde am angegebenen Tag tatsächlich im Kulturzentrum Bad Blumau der ORF Radio Steiermark Frühschoppen statt. Zwar bleibe für den durchschnittlichen Leser weitgehend offen, welche Informationen des Artikels nun in Bezug auf die angekündigte Sendung von Relevanz sein sollen, da nicht einmal Veranstaltungsort und -zeit angegeben werden. Da das Format des genannten Frühschoppens es aber zumindest möglich erscheinen lässt, dass im Zuge von Gesprächen mit ortsansässigen Personen auch die in dem Artikel angesprochenen Angebote thematisiert werden vergleiche hierzu BKS 07.09.2009, 611.956/0029-BKS/2009), sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Artikel Interesse an der Sendung wecken solle und insoweit gerade noch den Anforderungen an die Bestandteile von Begleitmaterialien genüge.

Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass konkrete Sendehinweise vom Gesetz nicht gefordert seien und lediglich zur besseren Orientierung exemplarisch aufgenommen würden sowie darüber hinaus noch zu weiteren Sendungen des ORF konkrete Bezüge bestünden, laufe darauf hinaus, dass jeder lose Zusammenhang bzw. jede beliebige/denkmögliche, durch einen Artikel in einem Druckwerk bewirkte Unterstützung des Zusehers beim Verständnis von Sendungen ausreichen würde, um eine Einordnung eines ebensolchen Produktes als Begleitmaterial zu rechtfertigen. Diese Sichtweise lasse sich mit der gesetzlichen Definition in § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G, wonach Begleitmaterialien direkt von Sendungen abgeleitet sein müssen, nicht in Einklang bringen. Tatsächlich wäre unter Zugrundelegung der Argumentation des Beschwerdeführers auch die Herausgabe und Bewerbung eines Lexikons, eines Atlas oder eines Fremdwörterbuchs unter dem Tatbestand des Begleitmaterials privilegiert, da auch diese dem Zuseher ein besseres Verständnis der etwa in den ORF-Nachrichtensendungen und -magazinen dargestellten Fakten und Zusammenhänge ermöglichen würde. Eine derart weitgehende Sichtweise sei - auch aus dem bereits dargelegten wettbewerbsregulierenden Hintergrund der Bestimmung - dem Gesetzgeber in keiner Weise zu unterstellen.Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass konkrete Sendehinweise vom Gesetz nicht gefordert seien und lediglich zur besseren Orientierung exemplarisch aufgenommen würden sowie darüber hinaus noch zu weiteren Sendungen des ORF konkrete Bezüge bestünden, laufe darauf hinaus, dass jeder lose Zusammenhang bzw. jede beliebige/denkmögliche, durch einen Artikel in einem Druckwerk bewirkte Unterstützung des Zusehers beim Verständnis von Sendungen ausreichen würde, um eine Einordnung eines ebensolchen Produktes als Begleitmaterial zu rechtfertigen. Diese Sichtweise lasse sich mit der gesetzlichen Definition in Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G, wonach Begleitmaterialien direkt von Sendungen abgeleitet sein müssen, nicht in Einklang bringen. Tatsächlich wäre unter Zugrundelegung der Argumentation des Beschwerdeführers auch die Herausgabe und Bewerbung eines Lexikons, eines Atlas oder eines Fremdwörterbuchs unter dem Tatbestand des Begleitmaterials privilegiert, da auch diese dem Zuseher ein besseres Verständnis der etwa in den ORF-Nachrichtensendungen und -magazinen dargestellten Fakten und Zusammenhänge ermöglichen würde. Eine derart weitgehende Sichtweise sei - auch aus dem bereits dargelegten wettbewerbsregulierenden Hintergrund der Bestimmung - dem Gesetzgeber in keiner Weise zu unterstellen.

Die belangte Behörde gelange zu dem Schluss, dass - selbst bei großzügiger und unpräjudizieller Außerachtlassung der Werbung, des Covers, der Inhaltsübersichten und des Editorials/Impressums - lediglich rund 4 % der in der ORF-Nachlese enthaltenen redaktionellen Artikel den Anforderungen an den Inhalt von Begleitmaterialien genügen. Da somit aber - wie auch der BKS in der zitierten Entscheidung zur "Oster-Nachlese" dargelegt habe - beim überwiegenden Teil der Artikel ein Zusammenhang mit Sendungen im besten Fall nur mehr indirekt feststellbar sei, komme der in Rede stehenden ORF-Nachlese Edition Winterzeit die Eigenschaft eines Begleitmaterials iSd § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G nicht zu. Folglich sei die Dauer dieses Werbespots in die Werbezeit einzurechnen.Die belangte Behörde gelange zu dem Schluss, dass - selbst bei großzügiger und unpräjudizieller Außerachtlassung der Werbung, des Covers, der Inhaltsübersichten und des Editorials/Impressums - lediglich rund 4 % der in der ORF-Nachlese enthaltenen redaktionellen Artikel den Anforderungen an den Inhalt von Begleitmaterialien genügen. Da somit aber - wie auch der BKS in der zitierten Entscheidung zur "Oster-Nachlese" dargelegt habe - beim überwiegenden Teil der Artikel ein Zusammenhang mit Sendungen im besten Fall nur mehr indirekt feststellbar sei, komme der in Rede stehenden ORF-Nachlese Edition Winterzeit die Eigenschaft eines Begleitmaterials iSd Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G nicht zu. Folglich sei die Dauer dieses Werbespots in die Werbezeit einzurechnen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 08.03.2016 fristgerecht Beschwerde.

3.1. Darin stellt die beschwerdeführende Partei die Anträge:

a.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

b.) in der Sache selbst zu entscheiden und die angefochtenen Spruchpunkte 1.A., 1.B., 1.C., 1.D. und 2. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

3.2. Als Beschwerdegründe bringt die beschwerdeführende Partei Folgendes vor:

3.2.1. Zunächst wird die von der belangten Behörde festgestellte Nettodauer der Sponsorhinweise im Umfeld des Verkehrsservice (Spruchpunkt 1.D.) von ca. 12 Sekunden bestritten, wobei auf den unter Pkt. 2.3.2. wiedergegebenen Teil der Beschwerde verwiesen wird.

Weiters vertritt die beschwerdeführende Partei die Ansicht, Sendungen mit Verkehrsinformationen könne ihr im öffentlichen Interesse liegender Zweck durch die reduzierte und oberflächliche Betrachtungsweise der belangten Behörde, dass sich aus der Kenntnis von Verkehrsbehinderungen kein Nutzen der breiten Öffentlichkeit ziehen lasse, sondern allenfalls einzelne zuhörende Verkehrsteilnehmer durch den Wechsel auf Ausweichrouten einen persönlichen Nutzen ziehen könnten, wodurch lediglich eine Verlagerung der Verkehrsströme einhergehe, keinesfalls abgesprochen werden.

In der Folge hebt die Beschwerde die hohe Qualität der ORF-Verkehrsredaktion als zentrale Koordinationsstelle für Verkehrsinformation im ORF hervor, wo rund um die Uhr von Fachredakteuren Verkehrsmeldungen generiert, selektiert, aufbereitet und distribuiert würden, was in Kooperation mit allen Blaulichtorganisationen, den Straßenbetreibern und den Leitstellen des öffentlichen Verkehrs erfolge. Die Beschwerde beschreibt detailliert die Eignung der Verbreitung der Verkehrsinformation, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen, indem rechtzeitig über Behinderungen im Verkehr und mögliche Alternativen berichtet werde, wodurch Unfälle mit oft schwerwiegenden Folgen vermieden werden könnten. Die ORF-Verkehrsinformation sei für alle Verkehrsteilnehmer ein unverzichtbarer Bestandteil der mobilen Gesellschaft in Sachen Verkehrssicherheit und Verkehrsmittelwahl. Neben der journalistischen Bewertung von Verkehrssituationen, in der auch die Plausibilität geprüft und mit dem vorhandenen Meldungsbestand verglichen werde, gehöre es mittlerweile zum tagtäglichen Arbeitsbild eines Verkehrsredakteurs, digitale Verkehrslagebilder, Sensordaten, Kamerabilder oder Verkehrsprognosemodelle in den Arbeitsprozess einfließen zu lassen, vergleichbar mit dem Arbeitsbild eines Wetterredakteurs, der aus dem Satellitenbild eine Prognose erstellen könne. Es liege ganz wesentlich im Interesse der breiten Öffentlichkeit, Verkehrsströme so zu steuern, dass die vorhandenen Verkehrsflächen und Ressourcen optimal genutzt werden können. Die validierten Informationen würden in einer solchen Weise an das Publikum weitergegeben, dass - im Sinne einer Reduktion der Umweltbelastung - etwa auch auf CO2-ärmere Mobilitätsstrukturen umgeleitet werden könne. Beispielsweise könne ein Autofahrer durch gezielte aktuelle Information über das Anfahren einer Park-and-ride-Anlage zur Benützung des öffentlichen Verkehr "gelenkt" werden. Letztlich streicht die Beschwerde positive Auswirkungen fundierter Verkehrsinformation auf "Wirtschaftsstandort und Gesellschaft" hervor. Die realistische und verlässliche Kalkulierbarkeit von Reise- und Transportzeiten aufgrund von Echtzeitdaten sei für einen erfolgreichen Wirtschaftsstandort unverzichtbar. Sie könne die Zufriedenheit der Verkehrsteilnehmer nachhaltig steigern, etwa durch die Reduktion von Stressverhalten (im Stau) oder durch das Vermeiden stressbedingten Aggressionsverhaltens im Straßenverkehr.

Die Funktion und der Zweck der ORF-Verkehrsservice-Sendungen im Allgemeinen und des "Radio Tirol Verkehrsservice" im Speziellen liegen daher jedenfalls und unbestreitbar im öffentlichen Interesse, sodass die Dauer diesbezüglicher Sponsorhinweise gemäß § 17 Abs 5 ORF-G nicht in die höchstzulässige Werbezeit einzurechnen sei.Die Funktion und der Zweck der ORF-Verkehrsservice-Sendungen im Allgemeinen und des "Radio Tirol Verkehrsservice" im Speziellen liegen daher jedenfalls und unbestreitbar im öffentlichen Interesse, sodass die Dauer diesbezüglicher Sponsorhinweise gemäß Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G nicht in die höchstzulässige Werbezeit einzurechnen sei.

Dass, wie die belangte Behörde meine, der Zweck einer Sendung nur dann im öffentlichen Interesse liegen könne, wenn die Kriterien eines Beitrags im Dienst der Öffentlichkeit verwirklicht sind, sei nicht nachvollziehbar. ORF-eigene Sendungen und von Dritten gestaltete und gegen Entgelt geschaltete Beiträge seien nicht vergleichbar. Es entspreche jedenfalls nicht den Tatsachen, dass ansonsten jede Sendung des ORF im öffentlichen Interesse läge. Die gegenständlichen Sponsorhinweise für das Verkehrsservice seien "die enge Ausnahme".

Die von der belangten Behörde vorgenommene Einrechnung in die Werbezeit von insgesamt 29 Sekunden sei daher nicht vorzunehmen.

3.2.2. Der Werbespot für die ORF Nachlese Edition Winterzeit im Ausmaß von 14 Sekunden sei zu Unrecht in die Werbezeit eingerechnet worden. Das in Rede stehende Druckwerk stelle ein direkt von Programmen und Sendungen des ORF abgeleitetes Begleitmaterial dar, das gemäß § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G nicht in die höchstzulässige Werbedauer einzurechnen sei.3.2.2. Der Werbespot für die ORF Nachlese Edition Winterzeit im Ausmaß von 14 Sekunden sei zu Unrecht in die Werbezeit eingerechnet worden. Das in Rede stehende Druckwerk stelle ein direkt von Programmen und Sendungen des ORF abgeleitetes Begleitmaterial dar, das gemäß Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G nicht in die höchstzulässige Werbedauer einzurechnen sei.

Die ORF Nachlese Edition sei eine auf ein Thema bezogene Zusammenfassung, wie z.B. betreffend Kräuter, Kekse oder wie vorliegend Winterzeit mit Inhalten zu Wintersportmöglichkeiten und zur Adventzeit. Die für eine volle, interaktive und insbesondere ergänzende Nutzung von ORF-Programmen und -Sendungen geeigneten (Nachlese-)lnhalte unterschieden sich natürlich von den Sendungen, von denen sie abgeleitet sind. Würde man redaktionelles Programm, das ein Thema grob umreißt, auch im vorliegenden Begleitmaterial so abbilden, wäre eine ergänzende Nutzung gar nicht möglich. Daher genügten nach der Ansicht der beschwerdeführenden Partei etwa Bezüge zu Flächensendungen im Hörfunk, ein Hinweis auf die genaue Uhrzeit der Ausstrahlung von einzelnen themenbezogenen Beiträgen sei hingegen nicht erforderlich. Gleichermaßen seien auch Bezüge zu einzelnen Sendungen der Reihe "Harry's liabste Hütt'n" gegeben, wenn die entsprechende Region in einer "Sommer-Sendung" vorgestellt werd, und ergänzend dazu in der ORF Nachlese Edition die Wintersportmöglichkeiten im Gebiet dargestellt werden würden. In der Sendereihe "Harry's liabste Hüttn" würden das jeweilige Gebiet, die Berge und die Hütten unabhängig von der Jahreszeit vorgestellt werden.

Weiters finde sich weder im Gesetz noch in den Erläuterungen noch in der Judikatur eine Festlegung des zeitlichen Abstandes zwischen Sendung und Begleitmaterial. Das sei auch der große Unterschied zu § 4e Abs. 3 ORF-G, bei dem Ausführungen zum Zeitabstand in das Gesetz aufgenommen worden seien. Explizit an einer Stelle des Gesetzes aufgenommene Anforderungen dürften nicht willkürlich auf eine andere Stelle, an der sie gerade nicht angeordnet worden seien, übertragen werden.Weiters finde sich weder im Gesetz noch in den Erläuterungen noch in der Judikatur eine Festlegung des zeitlichen Abstandes zwischen Sendung und Begleitmaterial. Das sei auch der große Unterschied zu Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G, bei dem Ausführungen zum Zeitabstand in das Gesetz aufgenommen worden seien. Explizit an einer Stelle des Gesetzes aufgenommene Anforderungen dürften nicht willkürlich auf eine andere Stelle, an der sie gerade nicht angeordnet worden seien, übertragen werden.

Das ORF-G verbiete nicht, etwa aus Gründen eines Jubiläums oder eines Todesfalls oder des Gedenkens an ein historisches Ereignis auch Jahre nach einer Sendung ein Begleitmaterial zu dieser herauszubringen und unter dem Privileg des § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G zu bewerben. Wieso könne die Erwartungshaltung des durchschnittlichen Hörers oder Sehers nicht gerade auch darin bestehen, Informationen über eine Sendung zu erhalten, über die ihm bisher nur seine Eltern erzählt hätten? Volle und interaktive Nutzung einer Sendung kenne kein zeitliches Ablaufdatum. Weder der AVMD-RL, in der § 14 Abs 6 Z 1 ORF-G seinen Ursprung habe, noch dem ORF-G, noch den Erläuterungen oder der Judikatur sei irgendein Hinweis auf eine diesbezügliche Begrenzung durch eine zeitliche Spanne zu entnehmen. Diese versuche die belangte Behörde nun erstmals zu schaffen.Das ORF-G verbiete nicht, etwa aus Gründen eines Jubiläums oder eines Todesfalls oder des Gedenkens an ein historisches Ereignis auch Jahre nach einer Sendung ein Begleitmaterial zu dieser herauszubringen und unter dem Privileg des Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G zu bewerben. Wieso könne die Erwartungshaltung des durchschnittlichen Hörers oder Sehers nicht gerade auch darin bestehen, Informationen über eine Sendung zu erhalten, über die ihm bisher nur seine Eltern erzählt hätten? Volle und interaktive Nutzung einer Sendung kenne kein zeitliches Ablaufdatum. Weder der AVMD-RL, in der Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G seinen Ursprung habe, noch dem ORF-G, noch den Erläuterungen oder der Judikatur sei irgendein Hinweis auf eine diesbezügliche Begrenzung durch eine zeitliche Spanne zu entnehmen. Diese versuche die belangte Behörde nun erstmals zu schaffen.

Die von der belangten Behörde vorgenommenen "Auswertungen" der ORF Nachlese Edition Winterzeit seien nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. In erster Linie weise die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass ein expliziter Sendehinweis im Begleitmaterial im Unterschied zu § 4e Abs. 3 ORF-G gesetzlich nicht gefordert sei, entscheidend sei die konkrete Bezugnahme auf Programme oder Sendungen des ORF. Zur besseren Orientierung der Leserinnen und Leser würden in der ORF Nachlese Edition Winterzeit dennoch Sendehinweise aufgenommen. Wo genau diese vorzunehmen sind, sei konsequenterweise gesetzlich ebenso wenig determiniert. Die Wahl der Platzierung erfolge aus Gründen des Leseflusses der redaktionellen Inhalte dezent und am Rand einer Seite. Dass die Richtung der Schrift im rechten Winkel zur Schrift eines Artikels gewählt werde, habe seinen Grund ebenso darin, dass die Leserinnen und Leser nicht vom Inhalt abgelenkt werden sollten. Zudem seien derart gestaltete weiterführende Hinweise auf allen möglichen "Schriftstücken" nichts Ungewöhnliches, finde man solche doch selbst auf Postkarten. Die Unterstellung der belangten Behörde, es handle sich bei den Sendehinweisen um (noch dazu als solche intendierte) "Feigenblätter", weise die beschwerdeführende Partei entschieden zurück.Die von der belangten Behörde vorgenommenen "Auswertungen" der ORF Nachlese Edition Winterzeit seien nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. In erster Linie weise die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass ein expliziter Sendehinweis im Begleitmaterial im Unterschied zu Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G gesetzlich nicht gefordert sei, entscheidend sei die konkrete Bezugnahme auf Programme oder Sendungen des ORF. Zur besseren Orientierung der Leserinnen und Leser würden in der ORF Nachlese Edition Winterzeit dennoch Sendehinweise aufgenommen. Wo genau diese vorzunehmen sind, sei konsequenterweise gesetzlich ebenso wenig determiniert. Die Wahl der Platzierung erfolge aus Gründen des Leseflusses der redaktionellen Inhalte dezent und am Rand einer Seite. Dass die Richtung der Schrift im rechten Winkel zur Schrift eines Artikels gewählt werde, habe seinen Grund ebenso darin, dass die Leserinnen und Leser nicht vom Inhalt abgelenkt werden sollten. Zudem seien derart gestaltete weiterführende Hinweise auf allen möglichen "Schriftstücken" nichts Ungewöhnliches, finde man solche doch selbst auf Postkarten. Die Unterstellung der belangten Behörde, es handle sich bei den Sendehinweisen um (noch dazu als solche intendierte) "Feigenblätter", weise die beschwerdeführende Partei entschieden zurück.

Schon auf Sachverhaltsebene sei die Feststellung der KommAustria, dass bei den Artikeln mit der Nummer 15, 16, 18, 20 und 47 kein Sendehinweis angegeben sei, falsch.

Im Ergebnis komme die belangte Behörde zum Schluss, dass lediglich 4% der in der ORF Nachlese Edition Winterzeit enthaltenen redaktionellen Artikel einen konkreten Sendungsbezug aufwiesen. Das Ergebnis sei schlichtweg falsch: Abgesehen von den als Serviceleistung explizit angegebenen Sendehinweisen bezögen sich die einzelnen redaktionellen Artikel jeweils konkret auf bestimmte Sendungen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum "Nachlesen" angeboten und im gegenständlichen Fall insbesondere sendungsergänzende oder -begleitende Informationen geboten werden. In der Folge nennt die Beschwerde eine Liste solcher Sendungen in ihren Hörfunk- und Fernsehprogrammen aus den Jahren 2003-2015.

3.2.3. Hinsichtlich der Trennung der Sponsorhinweise zu Gunsten von XXXX und XXXX (Spruchpunkt 1.A. des angefochtenen Bescheid) ist die beschwerdeführende Partei der Auffassung, dass die Trennung der inkriminierten Hinweise vom redaktionellen Programm durch einen einheitlich eingesetzten, von der belangten Behörde nicht beanstandeten "Pling" erfolgt sei. Die vorliegenden Sponsorhinweise seien sohin in ihrer Gesamtheit vom redaktionellen Programm getrennt gewesen. Eine gewisse Verbindung von "Titel bzw. Sendungsabschluss" und dem jeweiligen Sponsorhinweis sei notwendigerweise gegeben, da andernfalls möglicherweise nicht zum Ausdruck käme, welche Sendung als gesponsert gekennzeichnet sei, weshalb der Bezug der Sponsorhinweise zur Sendung geradezu erforderlich sei. Die von der belangten Behörde zitierte Spruchpraxis des BKS zur passagen- oder gar wortweisen Trennung werblicher Elemente innerhalb eines Sponsorhinweises sei aufgrund eines anders gelagerten Sachverhaltes im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Eine Verletzung von § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G liege somit nicht vor.3.2.3. Hinsichtlich der Trennung der Sponsorhinweise zu Gunsten von römisch 40 und römisch 40 (Spruchpunkt 1.A. des angefochtenen Bescheid) ist die beschwerdeführende Partei der Auffassung, dass die Trennung der inkriminierten Hinweise vom redaktionellen Programm durch einen einheitlich eingesetzten, von der belangten Behörde nicht beanstandeten "Pling" erfolgt sei. Die vorliegenden Sponsorhinweise seien sohin in ihrer Gesamtheit vom redaktionellen Programm getrennt gewesen. Eine gewisse Verbindung von "Titel bzw. Sendungsabschluss" und dem jeweiligen Sponsorhinweis sei notwendigerweise gegeben, da andernfalls möglicherweise nicht zum Ausdruck käme, welche Sendung als gesponsert gekennzeichnet sei, weshalb der Bezug der Sponsorhinweise zur Sendung geradezu erforderlich sei. Die von der belangten Behörde zitierte Spruchpraxis des BKS zur passagen- oder gar wortweisen Trennung werblicher Elemente innerhalb eines Sponsorhinweises sei aufgrund eines anders gelagerten Sachverhaltes im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Eine Verletzung von Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G liege somit nicht vor.

3.2.4. Wie bereits ausgeführt, sei sowohl die Dauer des Spots für die ORF-Nachlese als auch die Sponsorhinweise im Umfeld des Verkehrsservice (nach Angaben der belangten Behörde gesamt 29 Sekunden) nicht in die höchstzulässige Werbezeit einzurechnen. Die Sponsorhinweise zugunsten von XXXX wären richtigerweise erst ab ihrem Beginn "... präsentiert von ..." einzurechnen, weshalb die Dauer der diesbezüglichen Sponsorhinweise lediglich 5,33 Sekunden und nicht - wie von der belangten Behörde im angefochtenem Bescheid angenommenen - 8 Sekunden betragen würde. Auch bei der einzurechnenden Dauer der Sponsorhinweise zugunsten von XXXX und XXXX habe sich die belangte Behörde geirrt, seien nämlich auch hier der jeweilige Sendungstitel bzw. Eigennennungen des Hörfunkprogramms nicht Bestandteil des jeweiligen Sponsorhinweises. Zusätzlich sei auch der Sponsorhinweis zu Gunsten von XXXX lediglich in einer Dauer von 2 Sekunden ausgestrahlt worden, weil die Formulierung "zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" zu Unrecht dazu gezählt worden sei.3.2.4. Wie bereits ausgeführt, sei sowohl die Dauer des Spots für die ORF-Nachlese als auch die Sponsorhinweise im Umfeld des Verkehrsservice (nach Angaben der belangten Behörde gesamt 29 Sekunden) nicht in die höchstzulässige Werbezeit einzurechnen. Die Sponsorhinweise zugunsten von römisch 40 wären richtigerweise erst ab ihrem Beginn "... präsentiert von ..." einzurechnen, weshalb die Dauer der diesbezüglichen Sponsorhinweise lediglich 5,33 Sekunden und nicht - wie von der belangten Behörde im angefochtenem Bescheid angenommenen - 8 Sekunden betragen würde. Auch bei der einzurechnenden Dauer der Sponsorhinweise zugunsten von römisch 40 und römisch 40 habe sich die belangte Behörde geirrt, seien nämlich auch hier der jeweilige Sendungstitel bzw. Eigennennungen des Hörfunkprogramms nicht Bestandteil des jeweiligen Sponsorhinweises. Zusätzlich sei auch der Sponsorhinweis zu Gunsten von römisch 40 lediglich in einer Dauer von 2 Sekunden ausgestrahlt worden, weil die Formulierung "zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" zu Unrecht dazu gezählt worden sei.

Aus den vorgebrachten Gründen habe die Dauer des am 01.12.2015 im Programm Radio Tirol ausgestrahlten Werbung und Sponsorhinweise lediglich 346,94 Sekunden betragen und sei daher die höchstzulässige tägliche Werbezeit nicht überschritten worden.

3.2.5. Gegen die Spruchpunkte 1.B. und 1.C. des angefochtenen Bescheides bringt die Beschwerde vor, "G'sund bleiben" und "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" seien jeweils in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Bestandteile des Hörfunkprogramms und damit Sendungen iSd § 1a Z 5 lit. a ORF-G, die in zulässiger Weise gesponsert worden seien, wobei in zulässiger Weise Sponsorhinweise an deren Beginn und deren Ende und nicht während einer Sendung erfolgt seien. Die Beschwerde wiederholt zunächst jene Argumente, mit denen sich die belangte Behörde bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus merkt die Beschwerde an, es bestehe keine "nahtlose Integration in die Moderation des Musikprogramms" der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag". Vielmehr werde die Sendung "G'sund bleiben (mit Radio Tirol)" beginnend mit dem gesprochenen Titel als Anfangssignation anschließend an ein beendetes Musikstück ausgestrahlt, wodurch für den durchschnittlichen Zuhörer sehr wohl eine ausreichende Abgrenzung zum Musikprogramm erkennbar sei. Es sei medienwissenschaftlich unzutreffend, dass nur die Verwendung einer konkreten Grußformel wie eine gesonderte Begrüßung bzw. Verabschiedung den Beginn oder das Ende einer Sendung bedeuten könne, sodass es unschädlich sei, wenn keine gesonderte Begrüßung bzw. Verabschiedung erfolge. Außerdem wären die von der belangten Behörde beschriebenen Vorankündigungen einzelner Sendungen der Sendereihe "G'sund bleiben" eben solche Ankündigungen.3.2.5. Gegen die Spruchpunkte 1.B. und 1.C. des angefochtenen Bescheides bringt die Beschwerde vor, "G'sund bleiben" und "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" seien jeweils in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Bestandteile des Hörfunkprogramms und damit Sendungen iSd Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera a, ORF-G, die in zulässiger Weise gesponsert worden seien, wobei in zulässiger Weise Sponsorhinweise an deren Beginn und deren Ende und nicht während einer Sendung erfolgt seien. Die Beschwerde wiederholt zunächst jene Argumente, mit denen sich die belangte Behörde bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus merkt die Beschwerde an, es bestehe keine "nahtlose Integration in die Moderation des Musikprogramms" der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag". Vielmehr werde die Sendung "G'sund bleiben (mit Radio Tirol)" beginnend mit dem gesprochenen Titel als Anfangssignation anschließend an ein beendetes Musikstück ausgestrahlt, wodurch für den durchschnittlichen Zuhörer sehr wohl eine ausreichende Abgrenzung zum Musikprogramm erkennbar sei. Es sei medienwissenschaftlich unzutreffend, dass nur die Verwendung einer konkreten Grußformel wie eine gesonderte Begrüßung bzw. Verabschiedung den Beginn oder das Ende einer Sendung bedeuten könne, sodass es unschädlich sei, wenn keine gesonderte Begrüßung bzw. Verabschiedung erfolge. Außerdem wären die von der belangten Behörde beschriebenen Vorankündigungen einzelner Sendungen der Sendereihe "G'sund bleiben" eben solche Ankündigungen.

3.2.6. Aufgrund dessen, dass die im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Verletzungen des ORF-G nicht vorliegen würden, beantragt die beschwerdeführende Partei den Spruchpunkt 2. (Veröffentlichung) aufzuheben bzw. abzuändern.

4. Mit Schriftsatz vom 25.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Gleichzeitig mit der Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der sie - unter Zugrundelegung der Reihenfolge des Beschwerdeschriftsatzes - folgende ergänzende Anmerkungen erstattete:

4.1. Zu den Sponsorhinweisen im Umfeld des Verkehrsservice (relevant für Spruchunkt 1.D.) sei der Maßstab der in § 17 Abs. 5 Satz 1 ORF-G angeordneten Ausnahme vergleichbar zu den "Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit" anzusetzen, weshalb nicht auf mögliche mittelbare Effekte, sondern auf den unmittelbaren Zweck einer Ausstrahlung abzustellen sei. Eine restriktive Auslegung der Privilegierung würde sich darüber hinaus auch aufgrund einer systematischen Interpretation ergeben. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der beschwerdeführenden Partei folge, sei nach Auffassung der belangten Behörde jedenfalls beim Sponsorhinweis (betreffend XXXX) keine Privilegierung gegeben, da es sich hierbei - unstrittig - um einen "werblich gestalteten" handle. Entgegen der vertretenen Meinung der beschwerdeführenden Partei komme die Privilegierung nicht auch bei werblich gestalteten Sponsorhinweisen zum Tragen. Die Einrechnung "werblich gestalteter" Sponsorhinweise ergebe sich nicht aus der Anordnung des § 17 Abs. 5 Satz 1 ORF-G, sondern aus dem Umstand, dass derartige Sponsorhinweise Werbung iSd § 1a Z 8 ORF-G darstellten und so unter § 14 Abs. 4 Satz 5 ORF-G ("Hörfunkwerbung") fielen. Da allerdings die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 1 ORF-G auf werblich gestaltete Sponsorhinweise keine Anwendung finde, sei auch die in dieser Bestimmung normierte Ausnahme nicht einschlägig. Dieses Ergebnis sei schon insoweit zwingend, als die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Auffassung (unter Berücksichtigung der Bestimmungen der AVMD-RL) - soweit der Fernsehbereich betroffen sei - ansonsten klar unionsrechtswidrig sei.4.1. Zu den Sponsorhinweisen im Umfeld des Verkehrsservice (relevant für Spruchunkt 1.D.) sei der Maßstab der in Paragraph 17, Absatz 5, Satz 1 ORF-G angeordneten Ausnahme vergleichbar zu den "Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit" anzusetzen, weshalb nicht auf mögliche mittelbare Effekte, sondern auf den unmittelbaren Zweck einer Ausstrahlung abzustellen sei. Eine restriktive Auslegung der Privilegierung würde sich darüber hinaus auch aufgrund einer systematischen Interpretation ergeben. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der beschwerdeführenden Partei folge, sei nach Auffassung der belangten Behörde jedenfalls beim Sponsorhinweis (betreffend römisch 40 ) keine Privilegierung gegeben, da es sich hierbei - unstrittig - um einen "werblich gestalteten" handle. Entgegen der vertretenen Meinung der beschwerdeführenden Partei komme die Privilegierung nicht auch bei werblich gestalteten Sponsorhinweisen zum Tragen. Die Einrechnung "werblich gestalteter" Sponsorhinweise ergebe sich nicht aus der Anordnung des Paragraph 17, Absatz 5, Satz 1 ORF-G, sondern aus dem Umstand, dass derartige Sponsorhinweise Werbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 8, ORF-G darstellten und so unter Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 ORF-G ("Hörfunkwerbung") fielen. Da allerdings die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, Satz 1 ORF-G auf werblich gestaltete Sponsorhinweise keine Anwendung finde, sei auch die in dieser Bestimmung normierte Ausnahme nicht einschlägig. Dieses Ergebnis sei schon insoweit zwingend, als die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Auffassung (unter Berücksichtigung der Bestimmungen der AVMD-RL) - soweit der Fernsehbereich betroffen sei - ansonsten klar unionsrechtswidrig sei.

4.2. Zu den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Qualifikation der ORF-Nachlese als Begleitmaterial hält die belangte Behörde etwa fest, wenn die beschwerdeführende Partei darauf hinweise, dass es sich bei der ORF-Nachlese um eine "auf ein Thema bezogene Zusammenfassung" handle und daraus ableiten wolle, das daher "etwa Bezüge zu Flächensendungen im Hörfunk" genügen würden, so werde dadurch das Wesen der Begleitmaterialien verkannt. Zudem sei auch die weitere Argumentation der beschwerdeführenden Partei in sich unschlüssig, so werde zunächst "in erster Linie" darauf hingewiesen, dass ein expliziter Sendehinweis im Begleitmaterial nicht gefordert sei, sondern vielmehr "die konkrete Bezugnahme auf Programme und Sendungen des ORF" entscheidend sei. Die weitere Argumentation, wonach es sich bei den "Sendehinweisen" lediglich um eine "Serviceleistung" handeln würde, würde darauf hinauslaufen, dass jeder lose Zusammenhang bzw. jede beliebige/denkmögliche Unterstützung des Zusehers eine Einordnung des Produktes als Begleitmaterial rechtfertigen würde. Eine derart weitgehende Sichtweise könne dem Gesetzgeber aber in keiner Weise unterstellt werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers solle der Nutzer durch ein Begleitmaterial in die Lage versetzt werden, Programme und Sendungen "voll" iSv "umfassend" und damit auch "besser" nutzen zu können, als bei bloßer Konsumation der Sendung alleine. Nach Ansicht der belangten Behörde könne diesen Zwecken aber nur dann entsprechen, wenn das Begleitmaterial in einem gewissen zeitlichen Nahebezug zur begleiteten Sendung angeboten werde.

Die im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes gelieferte umfangreiche Aufstellung von Sendungen, die behaupteter Maßen durch die Inhalte der ORF-Nachlese begleitet würden, sei für die belangte Behörde in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Zum einen würden nunmehr auch Sendebezüge behauptet, die sich nicht mit den in der ORF-Nachlese angegebenen "Sendehinweisen" decken würden bzw. auch sonst in keiner Weise aus dem materiellen Inhalt der Artikel erschließbar seien. Zum anderen sei es nach dem Dafürhalten der belangten Behörde problematisch, dass es die beschwerdeführende Partei offensichtlich für ausreichend erachte, wenn irgendwo in ihren Programmen, und zwar auch Jahre oder gar Jahrzehnte vor Herausgabe des Druckwerks, eine Sendung zumindest einen oberflächlichen thematischen Bezug zum Inhalt des späteren Artikels aufweise.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei das Vorlageschreiben samt Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von vier Wochen zu den Ausführungen der belangten Behörde Stellung zu nehmen.

5. Die beschwerdeführende Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie sich im Wesentlichen darauf beschränkte darzulegen, warum - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - Verkehrsservicesendungen im Programm "Radio Tirol" im öffentlichen Interesse liegen würden.

Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.12.2017 zur Kenntnisnahme übermittelt.

6. Am 21.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Während der Verhandlung wurde festgehalten, dass die im bekämpften Bescheid festgestellten Verletzungen des ORF-G auch Gegenstand eines Strafverfahrens waren, das zur Erlassung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 21.09.2016, Zl. KOA 1.850/16-036, geführt hatte, und dass über die dagegen vom damaligen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen des ORF und von diesem selbst erhobene Beschwerde, protokolliert zu Zl. W219 2141627-1 und W219 2176999-1, am selben Tage eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, deren Niederschrift der Niederschrift dieser Verhandlung beigelegt wurde.

Die Parteien verzichteten vor diesem Hintergrund auf die weitere Durchführung der Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt (vgl. die Wiedergabe oben Pkt. I.2.2.) zu Grunde.Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt vergleiche die Wiedergabe oben Pkt. römisch eins.2.2.) zu Grunde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Inhalt der Verwaltungsakten und wurde - soweit er rechtserheblich ist - nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), durch Senat entscheidet.

3.2. Das ORF-G lautet auszugsweise:

"§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet

[...]

5. "Sendung"

[...]

b) in Hörfunkprogrammen einen einzelnen, in sich geschlossenen und zeitlich begrenzten Bestandteil des Programms;

[...]

8. "Fernseh- oder Hörfunkwerbung (Werbung)"

a) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern oder

b) jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird;

[...]

11. Sponsoring, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

[...]

Fernseh- und Hörfunkwerbung, Werbezeiten

§ 14. (1) Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.Paragraph 14, (1) Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

[...]

(4) [...] Hörfunkwerbung, die in bundeslandweiten Programmen gesendet wird, ist nur einmal zu zählen und darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. [...]

(6) Nicht in die jeweilige höchstzulässige Werbedauer einzurechnen ist die Dauer von

1. Hinweisen des Österreichischen Rundfunks auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind und

2. Produktplatzierungen.

[...]

(9) Auf Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken im Programm- und Online-Angebot finden die Bestimmungen der § 13 Abs. 1, 3 und 9 sowie des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz sinngemäß Anwendung.(9) Auf Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken im Programm- und Online-Angebot finden die Bestimmungen der Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 9 sowie des Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz sinngemäß Anwendung.

[...]

Sponsoring

§ 17. (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:Paragraph 17, (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

[...]

2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig. Das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung gilt nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung, sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten.

[...]

(5) Sofern es sich bei einer gesponserten Sendung nicht um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, sind Sponsorhinweise - mit Ausnahme der in Abs. 1 Z 2 letzter Satz beschriebenen Hinweise - in die in § 14 geregelte Werbezeit einzurechnen. [...]"(5) Sofern es sich bei einer gesponserten Sendung nicht um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, sind Sponsorhinweise - mit Ausnahme der in Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz beschriebenen Hinweise - in die in Paragraph 14, geregelte Werbezeit einzurechnen. [...]"

Zu A) Teilweise Stattgabe, im Übrigen Abweisung der Beschwerde

3.3. Zu Spruchpunkt 1.A. des bekämpften Bescheides (Unterlassung der eindeutigen akustischen Trennung der werblich gestalteten Sponsorhinweise für XXXX und XXXX vom vorangehenden Programm entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G)3.3. Zu Spruchpunkt 1.A. des bekämpften Bescheides (Unterlassung der eindeutigen akustischen Trennung der werblich gestalteten Sponsorhinweise für römisch 40 und römisch 40 vom vorangehenden Programm entgegen Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G)

Die belangte Behörde weist in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf hin, dass diese Sponsorhinweise unstrittig als "werblich gestaltet" zu qualifizieren seien, weshalb sie nach der ständigen Rechtsprechung den Anforderungen an Werbung, insbesondere dem Trennungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G unterliegen würden. Eine passagenweise oder gar wortweise Trennung werblicher Elemente innerhalb des Sponsorhinweises sei - so die belangte Behörde - unzulässig. Die vorliegenden Sponsorhinweise würden sich für den durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommene Aussagen mit dem Inhalt "Der Radio Tirol Wetterservice, [pling] präsentiert von XXXX, Ihr XXXX" bzw. "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, [pling] präsentiert von XXXX - der Bauträger aus dem Tiroler Oberland, schafft Deine persönlichen Wohnträume" darstellen. Dass die Sponsoransagen als Einheit anzusehen seien, würde sich auch daraus ergeben, dass bei gedachtem Weglassen des ersten Teils der Ansagen völlig offen bleibe, ob sich die nachfolgende Ansage "präsentiert von ..." auf die vorangehende Sendung oder die nachfolgende Sendung beziehe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass für die Erfüllung der Kennzeichnungsverpflichtung nach § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G unter Umständen die bloße Nennung des Namens des sponsernden Unternehmens genügen könnte, da dies eine bloße Mindestanforderung sei; wo der bloße Hinweis auf die Patronanzfirma nicht ausreiche, um eine entsprechende Information des Publikums sicherzustellen, sei eine ergänzende Information in vertretbarer Kürze zulässig. Daher hätte - so die belangte Behörde - das Trennmittel in Form des "Pling" nicht mitten im Satz (jeweils vor der Wortfolge "präsentiert von"), sondern an dessen Beginn ausgestrahlt werden müssen.Die belangte Behörde weist in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf hin, dass diese Sponsorhinweise unstrittig als "werblich gestaltet" zu qualifizieren seien, weshalb sie nach der ständigen Rechtsprechung den Anforderungen an Werbung, insbesondere dem Trennungsgebot des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G unterliegen würden. Eine passagenweise oder gar wortweise Trennung werblicher Elemente innerhalb des Sponsorhinweises sei - so die belangte Behörde - unzulässig. Die vorliegenden Sponsorhinweise würden sich für den durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommene Aussagen mit dem Inhalt "Der Radio Tirol Wetterservice, [pling] präsentiert von römisch 40 , Ihr XXXX" bzw. "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, [pling] präsentiert von römisch 40 - der Bauträger aus dem Tiroler Oberland, schafft Deine persönlichen Wohnträume" darstellen. Dass die Sponsoransagen als Einheit anzusehen seien, würde sich auch daraus ergeben, dass bei gedachtem Weglassen des ersten Teils der Ansagen völlig offen bleibe, ob sich die nachfolgende Ansage "präsentiert von ..." auf die vorangehende Sendung oder die nachfolgende Sendung beziehe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass für die Erfüllung der Kennzeichnungsverpflichtung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G unter Umständen die bloße Nennung des Namens des sponsernden Unternehmens genügen könnte, da dies eine bloße Mindestanforderung sei; wo der bloße Hinweis auf die Patronanzfirma nicht ausreiche, um eine entsprechende Information des Publikums sicherzustellen, sei eine ergänzende Information in vertretbarer Kürze zulässig. Daher hätte - so die belangte Behörde - das Trennmittel in Form des "Pling" nicht mitten im Satz (jeweils vor der Wortfolge "präsentiert von"), sondern an dessen Beginn ausgestrahlt werden müssen.

Die beschwerdeführende Partei bezweifelt nicht, dass die vorliegenden Sponsorhinweise aufgrund ihres qualitativ-wertenden Charakters als werblich gestaltet zu qualifizieren und daher gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G von anderen Programmteilen zu trennen sind. Entgegen der belangten Behörde ist die beschwerdeführende Partei jedoch der Auffassung, dass eine dem Gesetz entsprechende Trennung der inkriminierten Hinweise vom redaktionellen Programm durch einen einheitlich eingesetzten, von der belangten Behörde an sich nicht beanstandeten "Pling" erfolgt sei. Vor diesem "Pling" sei der Name der konkret gesponserten Sendungen ("Radio Tirol Wetterservice" und "Radio Tirol Verkehrsservice") genannt worden, was zweifellos noch zum redaktionellen Programm zähle. Die an den "Pling" anschließenden Sponsorhinweise seien in ihrer Gesamtheit vom redaktionellen Programm getrennt gewesen. Eine gewisse Verbindung von "Titel bzw. Sendungsabschluss" und dem jeweiligen Sponsorhinweis sei notwendigerweise gegeben, da andernfalls möglicherweise nicht zum Ausdruck käme, welche Sendung als gesponsert gekennzeichnet sei, weshalb der Bezug der Sponsorhinweise zur Sendung geradezu erforderlich sei. Die von der belangten Behörde zitierte Spruchpraxis des BKS zur passagen- oder gar wortweisen Trennung werblicher Elemente innerhalb eines Sponsorhinweises sei aufgrund eines anders gelagerten Sachverhaltes im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Eine Verletzung von § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G liege somit nicht vor.Die beschwerdeführende Partei bezweifelt nicht, dass die vorliegenden Sponsorhinweise aufgrund ihres qualitativ-wertenden Charakters als werblich gestaltet zu qualifizieren und daher gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G von anderen Programmteilen zu trennen sind. Entgegen der belangten Behörde ist die beschwerdeführende Partei jedoch der Auffassung, dass eine dem Gesetz entsprechende Trennung der inkriminierten Hinweise vom redaktionellen Programm durch einen einheitlich eingesetzten, von der belangten Behörde an sich nicht beanstandeten "Pling" erfolgt sei. Vor diesem "Pling" sei der Name der konkret gesponserten Sendungen ("Radio Tirol Wetterservice" und "Radio Tirol Verkehrsservice") genannt worden, was zweifellos noch zum redaktionellen Programm zähle. Die an den "Pling" anschließenden Sponsorhinweise seien in ihrer Gesamtheit vom redaktionellen Programm getrennt gewesen. Eine gewisse Verbindung von "Titel bzw. Sendungsabschluss" und dem jeweiligen Sponsorhinweis sei notwendigerweise gegeben, da andernfalls möglicherweise nicht zum Ausdruck käme, welche Sendung als gesponsert gekennzeichnet sei, weshalb der Bezug der Sponsorhinweise zur Sendung geradezu erforderlich sei. Die von der belangten Behörde zitierte Spruchpraxis des BKS zur passagen- oder gar wortweisen Trennung werblicher Elemente innerhalb eines Sponsorhinweises sei aufgrund eines anders gelagerten Sachverhaltes im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Eine Verletzung von Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G liege somit nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Ansicht der belangten Behörde an: Das Gebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G, (Hörfunk-)Werbung durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen, erfordert, dass werblich gestaltete Sponsorhinweise zur Gänze - also in ihrem gesamten, vom durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Umfang - vom redaktionellen Programm, somit auch von der gesponserten Sendung selbst, getrennt werden. Dass im vorliegenden Fall die (nach dem Beschwerdevorbringen: die gesponserte Sendung abschließende) Nennung des Sendungstitels tatsächlich als mit der Wortfolge "präsentiert von ..." zusammen gehörend anzusehen ist, räumt der Sache nach auch die beschwerdeführende Partei ein, indem sie darauf hinweist, dass eine "gewisse Verbindung" von "Titel bzw. Sendungsabschluss" und dem jeweiligen Sponsorhinweis notwendig sei, da andernfalls nicht zum Ausdruck käme, welche Sendung als gesponsert gekennzeichnet ist. In diesem zur eindeutigen Kennzeichnung erforderlichen Umfang ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein werblich gestalteter Sponsorhinweis als zusammen gehörende Einheit anzusehen, die insgesamt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G als (Hörfunk-)Werbung durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist. Dass im vorliegenden Fall die Ausstrahlung eines "Pling" erst nach der Nennung des Sendungstitels und vor der Wortfolge "präsentiert von ..." erfolgt ist, bedeutet somit eine Verletzung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Ansicht der belangten Behörde an: Das Gebot des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G, (Hörfunk-)Werbung durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen, erfordert, dass werblich gestaltete Sponsorhinweise zur Gänze - also in ihrem gesamten, vom durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Umfang - vom redaktionellen Programm, somit auch von der gesponserten Sendung selbst, getrennt werden. Dass im vorliegenden Fall die (nach dem Beschwerdevorbringen: die gesponserte Sendung abschließende) Nennung des Sendungstitels tatsächlich als mit der Wortfolge "präsentiert von ..." zusammen gehörend anzusehen ist, räumt der Sache nach auch die beschwerdeführende Partei ein, indem sie darauf hinweist, dass eine "gewisse Verbindung" von "Titel bzw. Sendungsabschluss" und dem jeweiligen Sponsorhinweis notwendig sei, da andernfalls nicht zum Ausdruck käme, welche Sendung als gesponsert gekennzeichnet ist. In diesem zur eindeutigen Kennzeichnung erforderlichen Umfang ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein werblich gestalteter Sponsorhinweis als zusammen gehörende Einheit anzusehen, die insgesamt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G als (Hörfunk-)Werbung durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist. Dass im vorliegenden Fall die Ausstrahlung eines "Pling" erst nach der Nennung des Sendungstitels und vor der Wortfolge "präsentiert von ..." erfolgt ist, bedeutet somit eine Verletzung des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G.

Die Beschwerde war daher abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1.A. des bekämpften Bescheides richtet.

3.4. Zu Spruchpunkt 1.B. des bekämpften Bescheides (Ausstrahlung von Sponsorhinweisen während Sendungen entgegen § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 23.4. Zu Spruchpunkt 1.B. des bekämpften Bescheides (Ausstrahlung von Sponsorhinweisen während Sendungen entgegen Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2

ORF-G)

Die belangte Behörde weist in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf hin, die beschwerdeführende Partei sei der Auffassung der belangten Behörde, dass sich die in Rede stehenden Sponsorhinweise nicht auf Sendungen, sondern auf bloße Sendungsteile (Beiträge) im Rahmen der genannten Sendungen beziehen, in der Stellungnahme vom 12.01.2016 damit entgegengetreten, dass XXXX Sponsor einzelner Sendungen der Sendereihe "G'sund bleiben" sei. Im Rahmen eines Schwerpunkttages seien vier einzelne Sendungen ausgestrahlt worden, deren Beginn und Ende jeweils durch einen Hinweis als gesponserte Sendungen gekennzeichnet worden seien. Bei den Sendungen dieser Sendereihen handle es sich um einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Bestandteile des Hörfunkprogramms, also um einzelne Sendungen, die zulässigerweise gesponsert worden seien. Die Sendungen "G'sund bleiben" würden sich gestalterisch und inhaltlich deutlich vom "Flächenprogramm" abheben, sodass sie nicht lediglich Beiträge innerhalb der Sendestunde darstellen würden. Sie begännen mit einer Anfangssignation und endeten mit einer Schlusssignation mit Nennung des Sendungstitels. Weiters sei die journalistische Herangehensweise eine völlig andere als jene im moderierten Musikprogramm. Dasselbe gelte auch für die von XXXX gesponserten Sendungen "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe".Die belangte Behörde weist in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf hin, die beschwerdeführende Partei sei der Auffassung der belangten Behörde, dass sich die in Rede stehenden Sponsorhinweise nicht auf Sendungen, sondern auf bloße Sendungsteile (Beiträge) im Rahmen der genannten Sendungen beziehen, in der Stellungnahme vom 12.01.2016 damit entgegengetreten, dass römisch 40 Sponsor einzelner Sendungen der Sendereihe "G'sund bleiben" sei. Im Rahmen eines Schwerpunkttages seien vier einzelne Sendungen ausgestrahlt worden, deren Beginn und Ende jeweils durch einen Hinweis als gesponserte Sendungen gekennzeichnet worden seien. Bei den Sendungen dieser Sendereihen handle es sich um einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Bestandteile des Hörfunkprogramms, also um einzelne Sendungen, die zulässigerweise gesponsert worden seien. Die Sendungen "G'sund bleiben" würden sich gestalterisch und inhaltlich deutlich vom "Flächenprogramm" abheben, sodass sie nicht lediglich Beiträge innerhalb der Sendestunde darstellen würden. Sie begännen mit einer Anfangssignation und endeten mit einer Schlusssignation mit Nennung des Sendungstitels. Weiters sei die journalistische Herangehensweise eine völlig andere als jene im moderierten Musikprogramm. Dasselbe gelte auch für die von römisch 40 gesponserten Sendungen "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe".

Nach Auffassung der belangten Behörde vermag diese Sichtweise nicht zu überzeugen. In einem ersten Schritt sei der von der Rechtsprechung zu § 1a Z 5 lit. b ORF-G herausgearbeitete Sendungsbegriff auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt umzulegen. In Rückgriff auf die ständige Spruchpraxis des BKS komme es bei der Beurteilung eines Programmbestandteils als "Sendung" nicht per se auf die Dauer der Ausstrahlung an. Bei der Beurteilung sei vielmehr darauf abzustellen, ob es sich um einzelne, in sich geschlossene, zeitlich begrenzte Teile des Rundfunkprogramms handle. Neben dem Inhalt der Sendungsteile sei auch darauf abzustellen, ob im (Bild oder) Ton ein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung ende und eine andere beginne. Bei mehrstündigen Sendeschienen bzw. "Flächenprogrammen" wie vorliegend "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" führe allein der Umstand, dass unter einem bestimmten Titel in den relevanten Sendungsteilen ein bestimmter Moderator durch das Programm führt, noch nicht zur Qualifikation als "eine Sendung". Auch ein grober thematischer Bogen (Vormittag/Nachmittag) begründe noch keinen so durchgehenden inneren Zusammenhang, wie dies für eine vom übrigen Programm abgrenzbare Sendung charakteristisch wäre. Tatsächlich bestehe jede Sendestunde für sich genommen aus unterschiedlichen inhaltlichen Elementen, die mehr oder weniger gleichbleibend in jeder Stunde "wiederholt" werden (zB Wetter und Verkehr), sodass jede Sendestunde - nicht zuletzt aufgrund der zur vollen Stunde vorgesehenen eigenständig präsentierten Nachrichtensendung - ein in sich geschlossenes System darstelle. Vor diesem Hintergrund sei - nach Auffassung der belangten Behörde - jede Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag", mit einem Beginn um ca. 4 Minuten nach der vollen Stunde und einem Ende mit dem Beginn der Nachrichten zur nächsten vollen Stunde, als Sendung iSd § 1a Z 5 lit. b ORF-G zu qualifizieren.Nach Auffassung der belangten Behörde vermag diese Sichtweise nicht zu überzeugen. In einem ersten Schritt sei der von der Rechtsprechung zu Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G herausgearbeitete Sendungsbegriff auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt umzulegen. In Rückgriff auf die ständige Spruchpraxis des BKS komme es bei der Beurteilung eines Programmbestandteils als "Sendung" nicht per se auf die Dauer der Ausstrahlung an. Bei der Beurteilung sei vielmehr darauf abzustellen, ob es sich um einzelne, in sich geschlossene, zeitlich begrenzte Teile des Rundfunkprogramms handle. Neben dem Inhalt der Sendungsteile sei auch darauf abzustellen, ob im (Bild oder) Ton ein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung ende und eine andere beginne. Bei mehrstündigen Sendeschienen bzw. "Flächenprogrammen" wie vorliegend "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" führe allein der Umstand, dass unter einem bestimmten Titel in den relevanten Sendungsteilen ein bestimmter Moderator durch das Programm führt, noch nicht zur Qualifikation als "eine Sendung". Auch ein grober thematischer Bogen (Vormittag/Nachmittag) begründe noch keinen so durchgehenden inneren Zusammenhang, wie dies für eine vom übrigen Programm abgrenzbare Sendung charakteristisch wäre. Tatsächlich bestehe jede Sendestunde für sich genommen aus unterschiedlichen inhaltlichen Elementen, die mehr oder weniger gleichbleibend in jeder Stunde "wiederholt" werden (zB Wetter und Verkehr), sodass jede Sendestunde - nicht zuletzt aufgrund der zur vollen Stunde vorgesehenen eigenständig präsentierten Nachrichtensendung - ein in sich geschlossenes System darstelle. Vor diesem Hintergrund sei - nach Auffassung der belangten Behörde - jede Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag", mit einem Beginn um ca. 4 Minuten nach der vollen Stunde und einem Ende mit dem Beginn der Nachrichten zur nächsten vollen Stunde, als Sendung iSd Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G zu qualifizieren.

In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob die einzelnen Beiträge von "G'sund bleiben" bzw. "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" den gesetzlichen Anforderungen an Sendungen iSd § 1a Z 5 lit. b ORF-G genügen. Die belangte Behörde könne nicht erkennen, dass es sich bei diesen Beiträgen um in sich geschlossene Bestandteile des Hörfunkprogrammes handle. In allen Fällen erfolge eine nahtlose Integration der Beiträge in die Moderation des Musikprogramms. Die Moderatorin melde sich jeweils aus dem Musikprogramm mit der Einleitung des Beitragsthemas "zurück", sodass aus Sicht des durchschnittlichen Zuhörers keinerlei formale Abgrenzung zum sonstigen moderierten Programm der Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" erkennbar sei. Es erfolge auch keinerlei gesonderte Begrüßung bzw. Verabschiedung in den einzelnen Beiträgen von "G'sund bleiben" bzw. "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe", die einen Hinweis darauf geben würden, dass nun das moderierte Musikprogramm durch eine eigene Sendung unterbrochen würde bzw. dass die Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" nach Ende der Beiträge fortgesetzt werde. Bei "G'sund bleiben" trete hinzu, dass die jeweiligen Beiträge auch am Beginn der jeweiligen Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" von der Moderatorin vorangekündigt worden seien. Etwa durch die Formulierung "... darüber sprechen wir mit Frau Dr. XXXX in der nächsten Stunde um kurz nach 11.00" trete die Einordnung dieser Beiträge als integraler und damit unselbständiger Bestandteil der Sendestunde deutlich hervor. Auch einer der Beiträge "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" sei mit den Worten "Wie XXXX das meistert, das hören Sie heute in Radio Tirol am Nachmittag, um kurz nach vier" und nicht etwa mit "mehr davon erfahren Sie in der Sendung ‚Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe', heute um ...." angekündigt worden. Inwieweit die von der beschwerdeführenden Partei ins Spiel gebrachte "journalistische Herangehensweise" im Vergleich zum sonstigen Programm eine andere sein möge, spiele nach Meinung der belangten Behörde schon deshalb keine rechtserhebliche Rolle, da dieses Kriterium für einen durchschnittlichen Zuhörer nicht in ausreichendem Maße erkennbar nach außen trete. Tatsächlich führe bei "G'sund bleiben" sogar die Moderatorin des umgebenden Programms das Gespräch mit dem jeweiligen Experten. Der Wechsel zu einem von einer (anderen) Redakteurin vorbereiteten und gesprochenen Text bei den Beiträgen von "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" sei auch nicht derart ungewöhnlich oder auffällig, dass damit ein in sich geschlossener Bestandteil eines Rundfunkprogramms entstünde. Der Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass durch die "Anfangssignation" oder "Schlusssignation" eine Abgrenzung der Beiträge als eigenständige Sendung erreicht werde, entgegnet die belangte Behörde zum einen mit der Entscheidung des BKS vom 05.11.2011, Zl. 611.804/0002-BKS/2012, mit der die Einleitung der Comedy-Elemente des Ö3-Flächenprogramms durch eigene Signations nicht als rechtserheblich eingestuft worden sei, zum anderen damit, dass die von der beschwerdeführenden Partei als "Anfangssignation" bzw. "Schlusssignation" bezeichneten Elemente gerade jene Sponsorhinweise darstellten, deren rechtliche Zulässigkeit zu prüfen sei, sodass sie nicht als Abgrenzungskriterium herangezogen werden könnten.In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob die einzelnen Beiträge von "G'sund bleiben" bzw. "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" den gesetzlichen Anforderungen an Sendungen iSd Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G genügen. Die belangte Behörde könne nicht erkennen, dass es sich bei diesen Beiträgen um in sich geschlossene Bestandteile des Hörfunkprogrammes handle. In allen Fällen erfolge eine nahtlose Integration der Beiträge in die Moderation des Musikprogramms. Die Moderatorin melde sich jeweils aus dem Musikprogramm mit der Einleitung des Beitragsthemas "zurück", sodass aus Sicht des durchschnittlichen Zuhörers keinerlei formale Abgrenzung zum sonstigen moderierten Programm der Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" erkennbar sei. Es erfolge auch keinerlei gesonderte Begrüßung bzw. Verabschiedung in den einzelnen Beiträgen von "G'sund bleiben" bzw. "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe", die einen Hinweis darauf geben würden, dass nun das moderierte Musikprogramm durch eine eigene Sendung unterbrochen würde bzw. dass die Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" nach Ende der Beiträge fortgesetzt werde. Bei "G'sund bleiben" trete hinzu, dass die jeweiligen Beiträge auch am Beginn der jeweiligen Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" von der Moderatorin vorangekündigt worden seien. Etwa durch die Formulierung "... darüber sprechen wir mit Frau Dr. römisch 40 in der nächsten Stunde um kurz nach 11.00" trete die Einordnung dieser Beiträge als integraler und damit unselbständiger Bestandteil der Sendestunde deutlich hervor. Auch einer der Beiträge "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" sei mit den Worten "Wie römisch 40 das meistert, das hören Sie heute in Radio Tirol am Nachmittag, um kurz nach vier" und nicht etwa mit "mehr davon erfahren Sie in der Sendung ‚Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe', heute um ...." angekündigt worden. Inwieweit die von der beschwerdeführenden Partei ins Spiel gebrachte "journalistische Herangehensweise" im Vergleich zum sonstigen Programm eine andere sein möge, spiele nach Meinung der belangten Behörde schon deshalb keine rechtserhebliche Rolle, da dieses Kriterium für einen durchschnittlichen Zuhörer nicht in ausreichendem Maße erkennbar nach außen trete. Tatsächlich führe bei "G'sund bleiben" sogar die Moderatorin des umgebenden Programms das Gespräch mit dem jeweiligen Experten. Der Wechsel zu einem von einer (anderen) Redakteurin vorbereiteten und gesprochenen Text bei den Beiträgen von "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" sei auch nicht derart ungewöhnlich oder auffällig, dass damit ein in sich geschlossener Bestandteil eines Rundfunkprogramms entstünde. Der Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass durch die "Anfangssignation" oder "Schlusssignation" eine Abgrenzung der Beiträge als eigenständige Sendung erreicht werde, entgegnet die belangte Behörde zum einen mit der Entscheidung des BKS vom 05.11.2011, Zl. 611.804/0002-BKS/2012, mit der die Einleitung der Comedy-Elemente des Ö3-Flächenprogramms durch eigene Signations nicht als rechtserheblich eingestuft worden sei, zum anderen damit, dass die von der beschwerdeführenden Partei als "Anfangssignation" bzw. "Schlusssignation" bezeichneten Elemente gerade jene Sponsorhinweise darstellten, deren rechtliche Zulässigkeit zu prüfen sei, sodass sie nicht als Abgrenzungskriterium herangezogen werden könnten.

Die belangte Behörde gelangt zu dem Schluss, dass nach den Kriterien der Rechtsprechung bei den in Frage stehenden Beiträgen kein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung zu Ende gehen und eine neue Sendung beginnen würde (Hinweis auf BKS 04.04.2006, Zl. 611.009/0057-BKS/2005 mwN). Es handle sich bei diesen Beiträgen nicht um Sendungen iSd § 1a Z 5 lit. b ORF-G, sondern um bloße Elemente/Beiträge innerhalb der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" und damit um Sendungsteile. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf VwGH 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172) sei die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen am Beginn und/oder Ende von bloßen Sendungsteilen gesetzwidrig.Die belangte Behörde gelangt zu dem Schluss, dass nach den Kriterien der Rechtsprechung bei den in Frage stehenden Beiträgen kein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung zu Ende gehen und eine neue Sendung beginnen würde (Hinweis auf BKS 04.04.2006, Zl. 611.009/0057-BKS/2005 mwN). Es handle sich bei diesen Beiträgen nicht um Sendungen iSd Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G, sondern um bloße Elemente/Beiträge innerhalb der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" und damit um Sendungsteile. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf VwGH 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172) sei die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen am Beginn und/oder Ende von bloßen Sendungsteilen gesetzwidrig.

Die Beschwerde wiederholt zunächst jene Argumente, mit denen sich die belangte Behörde bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus merkt die Beschwerde an, es bestehe keine "nahtlose Integration in die Moderation des Musikprogramms" der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag". Vielmehr werde die Sendung "G'sund bleiben (mit Radio Tirol)" beginnend mit dem gesprochenen Titel als Anfangssignation anschließend an ein beendetes Musikstück ausgestrahlt, wodurch für den durchschnittlichen Zuhörer sehr wohl eine ausreichende Abgrenzung zum Musikprogramm erkennbar sei. Es sei medienwissenschaftlich unzutreffend, dass nur die Verwendung einer konkreten Grußformel wie eine gesonderte Begrüßung bzw. Verabschiedung den Beginn oder das Ende einer Sendung bedeuten könne, sodass es unschädlich sei, wenn keine gesonderte Begrüßung bzw. Verabschiedung erfolge. Außerdem wären die von der belangten Behörde beschriebenen Vorankündigungen einzelner Sendungen der Sendereihe "G'sund bleiben" eben solche Ankündigungen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu Folgendes erwogen:

Der Begriff der "Sendung" war im ORF-G bis zur Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 nicht eigens definiert, sondern wurde als bekannt vorausgesetzt; in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war anerkannt, dass eine einheitliche Sendung dadurch charakterisiert ist, dass ihre Teile - ausgehend vom Blickwinkel des durchschnittlich aufmerksamen und informierten Zusehers - in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0047, mit Hinweis auf VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172 - "Formel 1 - Der große Preis von Ungarn").Der Begriff der "Sendung" war im ORF-G bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, nicht eigens definiert, sondern wurde als bekannt vorausgesetzt; in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war anerkannt, dass eine einheitliche Sendung dadurch charakterisiert ist, dass ihre Teile - ausgehend vom Blickwinkel des durchschnittlich aufmerksamen und informierten Zusehers - in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0047, mit Hinweis auf VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172 - "Formel 1 - Der große Preis von Ungarn").

In der genannten Entscheidung vom 13.09.2016 trat der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen, das in seinem Erkenntnis vom 19.02.2016, W194 2013491-1, im Zuge einer nachvollziehbaren Einzelfallbeurteilung die Sendung "Kärnten Heute" als Einheit mit dem anschließenden Wetterbericht aufgefasst habe; dabei hob der Verwaltungsgerichtshof insbesondere "den einleitenden Überblick über die Sendungsthemen, zu denen auch der Wetterbericht gehörte", den die Sendung "Kärnten Heute" enthielt, hervor. Anders als im vorliegenden Fall betraf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die Definition einer Sendung in einem Fernsehprogramm (§ 1a Z 5 lit. a ORF-G); allerdings enthält auch die hier maßgebliche Definition einer Sendung in einem Hörfunkprogramm (§ 1a Z 5 lit. b ORF-G) das im Wesentlichen wortgleiche Tatbestandsmerkmal des "einzelnen, in sich geschlossenen und zeitlich begrenzten Bestandteiles" des Programms, sodass die Entscheidung auf den Hörfunkbereich übertragbar ist.In der genannten Entscheidung vom 13.09.2016 trat der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen, das in seinem Erkenntnis vom 19.02.2016, W194 2013491-1, im Zuge einer nachvollziehbaren Einzelfallbeurteilung die Sendung "Kärnten Heute" als Einheit mit dem anschließenden Wetterbericht aufgefasst habe; dabei hob der Verwaltungsgerichtshof insbesondere "den einleitenden Überblick über die Sendungsthemen, zu denen auch der Wetterbericht gehörte", den die Sendung "Kärnten Heute" enthielt, hervor. Anders als im vorliegenden Fall betraf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die Definition einer Sendung in einem Fernsehprogramm (Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera a, ORF-G); allerdings enthält auch die hier maßgebliche Definition einer Sendung in einem Hörfunkprogramm (Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G) das im Wesentlichen wortgleiche Tatbestandsmerkmal des "einzelnen, in sich geschlossenen und zeitlich begrenzten Bestandteiles" des Programms, sodass die Entscheidung auf den Hörfunkbereich übertragbar ist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in ihre Überlegungen den Umstand einbezogen, dass die jeweiligen Beiträge unter dem Titel "G'sund bleiben" am Beginn der jeweiligen Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" von der Moderatorin in einer Weise vorangekündigt wurden, und zwar etwa durch die Formulierung "... darüber sprechen wir mit Frau Dr. XXXX in der nächsten Stunde um kurz nach 11.00", wodurch die Einordnung dieser Beiträge als integraler und damit unselbständiger Bestandteil der Sendestunde deutlich hervorkomme. Auch einer der Beiträge "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" sei mit den Worten "Wie XXXX das meistert, das hören Sie heute in Radio Tirol am Nachmittag, um kurz nach vier" und nicht etwa mit "mehr davon erfahren Sie in der Sendung ‚Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe', heute um ...." angekündigt worden. Diese Umstände sprechen - ebenso wie der Umstand, dass der einleitende Überblick über die Themen der Sendung "Kärnten Heute" den Wetterbericht mit umfasste (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0047) - sehr deutlich dafür, dass die vorangekündigten Beiträge unter dem Titel "G'sund bleiben" und "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" keine eigenen Sendungen, sondern bloße Sendungsteile der jeweiligen Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" waren.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in ihre Überlegungen den Umstand einbezogen, dass die jeweiligen Beiträge unter dem Titel "G'sund bleiben" am Beginn der jeweiligen Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" von der Moderatorin in einer Weise vorangekündigt wurden, und zwar etwa durch die Formulierung "... darüber sprechen wir mit Frau Dr. römisch 40 in der nächsten Stunde um kurz nach 11.00", wodurch die Einordnung dieser Beiträge als integraler und damit unselbständiger Bestandteil der Sendestunde deutlich hervorkomme. Auch einer der Beiträge "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" sei mit den Worten "Wie römisch 40 das meistert, das hören Sie heute in Radio Tirol am Nachmittag, um kurz nach vier" und nicht etwa mit "mehr davon erfahren Sie in der Sendung ‚Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe', heute um ...." angekündigt worden. Diese Umstände sprechen - ebenso wie der Umstand, dass der einleitende Überblick über die Themen der Sendung "Kärnten Heute" den Wetterbericht mit umfasste vergleiche VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0047) - sehr deutlich dafür, dass die vorangekündigten Beiträge unter dem Titel "G'sund bleiben" und "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" keine eigenen Sendungen, sondern bloße Sendungsteile der jeweiligen Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" waren.

Dazu kommen die weiteren, oben wiedergegebenen Gesichtspunkte, aus denen die belangte Behörde in überzeugender Weise die Eigenschaft dieser Beiträge als bloße Sendungsbestandteile abgeleitet hat: Die Moderatorin melde sich jeweils aus dem Musikprogramm mit der Einleitung des Beitragsthemas "zurück", sodass aus Sicht des durchschnittlichen Zuhörers keinerlei formale Abgrenzung zum sonstigen moderierten Programm der Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" erkennbar sei. Es erfolge auch keinerlei gesonderte Begrüßung bzw. Verabschiedung in den einzelnen Beiträgen von "G'sund bleiben" bzw. "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe", die einen Hinweis darauf geben würden, dass nun das moderierte Musikprogramm durch eine eigene Sendung unterbrochen würde bzw. dass die Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" nach Ende der Beiträge fortgesetzt werde.

Die von der Beschwerde gegen die Überlegungen der belangten Behörde eingewendeten Umstände vermögen nicht zu überzeugen: Dass für die Beiträge unter dem Titel "G'sund bleiben" und "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" Anfangssignations - wie die Beschwerde hervorhebt "anschließend an ein beendetes Musikstück" - und Schlusssignations ausgestrahlt worden sind, und dass die journalistische Herangehensweise in den Beiträgen graduell eine andere als in den übrigen Teilen der jeweils stündlichen Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" gewesen sein mag (wobei die beschwerdeführende Partei ihr eigenes diesbezügliches Vorbringens selbst schon relativiert, indem sie ausführt, es werde hier in Gestalt von Interviews ein Stilmittel eingesetzt, das sonst in den inkriminierten Sendestunden "eher vereinzelt" eingesetzt werde), führt angesichts der von der belangten Behörde aufgezeigten Gesichtspunkte noch nicht dazu, dass diese Beiträge - ausgehend vom Blickwinkel des durchschnittlich aufmerksamen und informierten Zuhörers - jeweils einen einzelnen, in sich geschlossenen und zeitlich begrenzten Bestandteil des Programms und damit eine eigene Sendung iSd § 1a Z 5 lit. b ORF-G bilden würden.Die von der Beschwerde gegen die Überlegungen der belangten Behörde eingewendeten Umstände vermögen nicht zu überzeugen: Dass für die Beiträge unter dem Titel "G'sund bleiben" und "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" Anfangssignations - wie die Beschwerde hervorhebt "anschließend an ein beendetes Musikstück" - und Schlusssignations ausgestrahlt worden sind, und dass die journalistische Herangehensweise in den Beiträgen graduell eine andere als in den übrigen Teilen der jeweils stündlichen Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" gewesen sein mag (wobei die beschwerdeführende Partei ihr eigenes diesbezügliches Vorbringens selbst schon relativiert, indem sie ausführt, es werde hier in Gestalt von Interviews ein Stilmittel eingesetzt, das sonst in den inkriminierten Sendestunden "eher vereinzelt" eingesetzt werde), führt angesichts der von der belangten Behörde aufgezeigten Gesichtspunkte noch nicht dazu, dass diese Beiträge - ausgehend vom Blickwinkel des durchschnittlich aufmerksamen und informierten Zuhörers - jeweils einen einzelnen, in sich geschlossenen und zeitlich begrenzten Bestandteil des Programms und damit eine eigene Sendung iSd Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G bilden würden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1.B. des bekämpften Bescheides richtet.

3.5. Zu Spruchpunkt 1.C. des bekämpften Bescheides (Unterlassung der Kennzeichnung von gesponserten Sendungen an ihrem Beginn oder an ihrem Ende entgegen § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G)3.5. Zu Spruchpunkt 1.C. des bekämpften Bescheides (Unterlassung der Kennzeichnung von gesponserten Sendungen an ihrem Beginn oder an ihrem Ende entgegen Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G)

Ausgehend von der eben dargestellten Sichtweise, dass jede Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" eine Sendung und die einzelnen Beiträge "G'sund leben" und "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" bloße Sendungsteile innerhalb dieser Sendungen darstellen, habe es - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - die beschwerdeführende Partei unterlassen, die Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" und "Radio Tirol am Nachmittag" an ihrem Beginn oder an ihrem Ende hinsichtlich der Sponsoren XXXX bzw. XXXX in der gesetzlich hierfür vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen. Am Vorliegen des Tatbestandes des Sponsorings nach § 1a Z 11 ORF-G könne kein Zweifel bestehen, da auch die Finanzierung von bloßen Sendungsteilen einen Beitrag zur Finanzierung einer Hörfunksendung darstelle. Daher sei jeweils eine Verletzung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G festzustellen gewesen.Ausgehend von der eben dargestellten Sichtweise, dass jede Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" eine Sendung und die einzelnen Beiträge "G'sund leben" und "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" bloße Sendungsteile innerhalb dieser Sendungen darstellen, habe es - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - die beschwerdeführende Partei unterlassen, die Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" und "Radio Tirol am Nachmittag" an ihrem Beginn oder an ihrem Ende hinsichtlich der Sponsoren römisch 40 bzw. römisch 40 in der gesetzlich hierfür vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen. Am Vorliegen des Tatbestandes des Sponsorings nach Paragraph eins a, Ziffer 11, ORF-G könne kein Zweifel bestehen, da auch die Finanzierung von bloßen Sendungsteilen einen Beitrag zur Finanzierung einer Hörfunksendung darstelle. Daher sei jeweils eine Verletzung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G festzustellen gewesen.

Die Beschwerde tritt dem nur insoweit entgegen, als sie wie oben dargestellt die Sichtweise der belangten Behörde, die in Rede stehenden Beiträge seien bloße Sendungsteile, ablehnt.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt jedoch wie oben dargestellt die Ausgangsposition der belangten Behörde.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen Spruchpunkt 1.C. des bekämpften Bescheides richtet.

3.6. Zu Spruchpunkt 1.D. des bekämpften Bescheides (Überschreitung der täglichen Werbezeit)

3.6.1. Zu den Sponsorhinweisen im Umfeld des Verkehrsservice

3.6.1.1. Strittig ist zunächst, ob es sich bei der gesponserten Sendung "Radio Tirol Verkehrsservice" um eine Sendung "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke" handelt, was gemäß § 17 Abs. 5 ORF-G dazu führen würde, dass (nicht werblich gestaltete - vgl. unten Pkt. 3.6.1.2.) Sponsorhinweise nicht in die in § 14 geregelte Werbezeit einzurechnen wären.3.6.1.1. Strittig ist zunächst, ob es sich bei der gesponserten Sendung "Radio Tirol Verkehrsservice" um eine Sendung "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke" handelt, was gemäß Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G dazu führen würde, dass (nicht werblich gestaltete - vergleiche unten Pkt. 3.6.1.2.) Sponsorhinweise nicht in die in Paragraph 14, geregelte Werbezeit einzurechnen wären.

Die belangte Behörde führt dazu aus, die Bestimmung des § 17 Abs. 5 ORF-G gehe zurück auf die Novelle BGBl. I Nr. 83/2001, mit der erstmals die Einrechnung aller Formen von Sponsorhinweisen in die höchstzulässige Werbezeit verfügt worden sei (zuvor seien nach § 5 Abs. 10 RFG lediglich werblich gestaltete An- oder Absagen von Patronanzsendungen einzurechnen gewesen). Systematisch stehe die Bestimmung in erkennbarem Zusammenhang mit der bereits seit der Novelle BGBl. I Nr. 1/1999 im vormaligen § 5 Abs. 7 Satz 3 RFG enthaltenen Ausnahme der Einrechnung von Hinweisen auf ORF-eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträgen im Dienst der Allgemeinheit und kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken in die höchstzulässige Werbezeit. Diese Ausnahmebestimmungen fänden sich seit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 nunmehr - abgesehen von der begrifflichen Ersetzung der "Beiträge im Dienst der Allgemeinheit" durch "Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit" inhaltlich unverändert, jedoch ergänzt um die Dauer von Produktplatzierungen - in § 14 Abs. 6 und 9 ORF-G.Die belangte Behörde führt dazu aus, die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G gehe zurück auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, mit der erstmals die Einrechnung aller Formen von Sponsorhinweisen in die höchstzulässige Werbezeit verfügt worden sei (zuvor seien nach Paragraph 5, Absatz 10, RFG lediglich werblich gestaltete An- oder Absagen von Patronanzsendungen einzurechnen gewesen). Systematisch stehe die Bestimmung in erkennbarem Zusammenhang mit der bereits seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999, im vormaligen Paragraph 5, Absatz 7, Satz 3 RFG enthaltenen Ausnahme der Einrechnung von Hinweisen auf ORF-eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträgen im Dienst der Allgemeinheit und kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken in die höchstzulässige Werbezeit. Diese Ausnahmebestimmungen fänden sich seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, nunmehr - abgesehen von der begrifflichen Ersetzung der "Beiträge im Dienst der Allgemeinheit" durch "Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit" inhaltlich unverändert, jedoch ergänzt um die Dauer von Produktplatzierungen - in Paragraph 14, Absatz 6 und 9 ORF-G.

In den Gesetzesmaterialien zu den genannten Novellen finde sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber dem in § 17 Abs. 5 ORF-G verwendeten Begriff der Sendungen "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke" einen wesentlich anderen Bedeutungsgehalt zumessen wollte, als den in § 14 Abs. 9 ORF-G genannten "Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit" bzw. den "kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken". Zutreffenderweise werde daher auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass ein vergleichbarer inhaltlicher Maßstab anzusetzen ist (Verweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 3. Auflage, 207 f). Unter Rückgriff auf die Judikatur zu den Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit lasse sich festhalten, dass nicht jede denkmögliche Wiedergabe von Informationen, die für die Zuhörer von Nutzen sein könnten, unter den Tatbestand zu subsumieren sei; maßgeblich sei vielmehr, dass etwa auf gemeinnützige Angebote hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll (Hinweis auf BKS 18.10.2010, 611.919/0006-BKS/2010 [Anm: richtig: 611.919/0005-BKS/2010]).In den Gesetzesmaterialien zu den genannten Novellen finde sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber dem in Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G verwendeten Begriff der Sendungen "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke" einen wesentlich anderen Bedeutungsgehalt zumessen wollte, als den in Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G genannten "Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit" bzw. den "kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken". Zutreffenderweise werde daher auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass ein vergleichbarer inhaltlicher Maßstab anzusetzen ist (Verweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 3. Auflage, 207 f). Unter Rückgriff auf die Judikatur zu den Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit lasse sich festhalten, dass nicht jede denkmögliche Wiedergabe von Informationen, die für die Zuhörer von Nutzen sein könnten, unter den Tatbestand zu subsumieren sei; maßgeblich sei vielmehr, dass etwa auf gemeinnützige Angebote hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll (Hinweis auf BKS 18.10.2010, 611.919/0006-BKS/2010 [Anm: richtig: 611.919/0005-BKS/2010]).

Dass dies bei der Wiedergabe von Informationen zur aktuellen Verkehrslage der Fall wäre, lasse sich schon insoweit nicht behaupten, als zwar der einzelne zuhörende Verkehrsteilnehmer vielleicht persönlich einen Nutzen aus der Kenntnis von Verkehrsbehinderungen ziehen könne. Ein wie auch immer gearteter Nutzen der breiten Öffentlichkeit sei daraus jedoch nicht abzuleiten, und zwar selbst dann nicht, wenn sich möglicherweise Zuhörer aufgrund der erhaltenen Informationen zum Wechsel auf Ausweichstrecken oder "Schleichwege" entscheiden sollten, da damit im Wesentlichen nur Verlagerungen der Verkehrsströme einhergingen, die wiederum andere Personengruppen belasten könnten. Anders - so die belangte Behörde - verhielte es sich vielleicht bei einem Verkehrsmagazin, das gezielt über Alternativen zum Individualverkehr informieren und letztlich - etwa im Sinne des Umweltschutzes - einen Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel propagieren würde. Dies entspräche auch dem Begriffsverständnis der Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit, wie er in den Materialien zum zugrundeliegenden Art. 12 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, BGBl. III Nr. 164/1998 idF BGBl. III Nr. 64/2002, zum Ausdruck käme, wonach etwa "gemeinnützige Meldungen wie zB zur Straßensicherheit, Gesundheitskampagnen oder staatsbürgerlichen Pflichten" erfasst sein sollen (vgl. Rz 227 iVm Rz 104 des Explanatory Reports, ETS Nr. 132 idF ETS Nr. 171).Dass dies bei der Wiedergabe von Informationen zur aktuellen Verkehrslage der Fall wäre, lasse sich schon insoweit nicht behaupten, als zwar der einzelne zuhörende Verkehrsteilnehmer vielleicht persönlich einen Nutzen aus der Kenntnis von Verkehrsbehinderungen ziehen könne. Ein wie auch immer gearteter Nutzen der breiten Öffentlichkeit sei daraus jedoch nicht abzuleiten, und zwar selbst dann nicht, wenn sich möglicherweise Zuhörer aufgrund der erhaltenen Informationen zum Wechsel auf Ausweichstrecken oder "Schleichwege" entscheiden sollten, da damit im Wesentlichen nur Verlagerungen der Verkehrsströme einhergingen, die wiederum andere Personengruppen belasten könnten. Anders - so die belangte Behörde - verhielte es sich vielleicht bei einem Verkehrsmagazin, das gezielt über Alternativen zum Individualverkehr informieren und letztlich - etwa im Sinne des Umweltschutzes - einen Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel propagieren würde. Dies entspräche auch dem Begriffsverständnis der Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit, wie er in den Materialien zum zugrundeliegenden Artikel 12, Absatz 4, des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,, zum Ausdruck käme, wonach etwa "gemeinnützige Meldungen wie zB zur Straßensicherheit, Gesundheitskampagnen oder staatsbürgerlichen Pflichten" erfasst sein sollen vergleiche Rz 227 in Verbindung mit Rz 104 des Explanatory Reports, ETS Nr. 132 in der Fassung ETS Nr. 171).

Folgte man - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - der "weiten" Sichtweise der beschwerdeführenden Partei, so ließe sich schon aus der umfassenden Formulierung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages in § 4 Abs. 1 ORF-G ableiten, dass - vielleicht von einzelnen Ausnahmen abgesehen - letztlich jede Sendung der ORF-Programme einem "im öffentlichen Interesse liegenden Zweck" diene, ja sogar dienen müsse, sei es nun die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen (Z 1 leg.cit.), die Förderung der österreichischen Identität (Z 3 leg.cit.) oder die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebotes (Z 7 leg.cit.), um nur einige Beispiele zu nennen. Selbst den Wetterinformationen ließe sich unterstellen, dass sie dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dienten, der Öffentlichkeit witterungsadäquate Bekleidung zu ermöglichen und damit mittelbar das Risiko von Erkältungen oder hitzebedingten Beschwerden und die damit verbundenen Folgekosten für das öffentliche Gesundheitssystem zu reduzieren. Nach Auffassung der belangten Behörde sei eine solche Überdehnung der in § 17 Abs. 5 ORF-G enthaltenen Ausnahme für Sendungen "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke", die zu einem "Freibrief" für Sponsorhinweise über weite Teile des gesamten ORF-Programms geraten würde, dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.Folgte man - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - der "weiten" Sichtweise der beschwerdeführenden Partei, so ließe sich schon aus der umfassenden Formulierung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages in Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G ableiten, dass - vielleicht von einzelnen Ausnahmen abgesehen - letztlich jede Sendung der ORF-Programme einem "im öffentlichen Interesse liegenden Zweck" diene, ja sogar dienen müsse, sei es nun die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen (Ziffer eins, leg.cit.), die Förderung der österreichischen Identität (Ziffer 3, leg.cit.) oder die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebotes (Ziffer 7, leg.cit.), um nur einige Beispiele zu nennen. Selbst den Wetterinformationen ließe sich unterstellen, dass sie dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dienten, der Öffentlichkeit witterungsadäquate Bekleidung zu ermöglichen und damit mittelbar das Risiko von Erkältungen oder hitzebedingten Beschwerden und die damit verbundenen Folgekosten für das öffentliche Gesundheitssystem zu reduzieren. Nach Auffassung der belangten Behörde sei eine solche Überdehnung der in Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G enthaltenen Ausnahme für Sendungen "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke", die zu einem "Freibrief" für Sponsorhinweise über weite Teile des gesamten ORF-Programms geraten würde, dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.

Die Beschwerde entgegnet dem Folgendes:

Sendungen mit Verkehrsinformationen könne ihr im öffentlichen Interesse liegender Zweck durch die reduzierte und oberflächliche Betrachtungsweise der belangten Behörde, dass sich aus der Kenntnis von Verkehrsbehinderungen kein Nutzen der breiten Öffentlichkeit ziehen lasse, sondern allenfalls einzelne zuhörende Verkehrsteilnehmer durch den Wechsel auf Ausweichrouten einen persönlichen Nutzen ziehen könnten, wodurch lediglich eine Verlagerung der Verkehrsströme einhergehe, keinesfalls abgesprochen werden.

In der Folge hebt die Beschwerde die hohe Qualität der ORF-Verkehrsredaktion als zentrale Koordinationsstelle für Verkehrsinformation im ORF hervor, wo rund um die Uhr Fachredakteure in Kooperation mit allen Blaulichtorganisationen, den Straßenbetreibern und den Leitstellen des öffentlichen Verkehrs tätig seien. Die Beschwerde beschreibt detailliert, dass die Verbreitung der Verkehrsinformation geeignet ist, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen: Wenn rechtzeitig über Behinderungen im Verkehr und mögliche Alternativen berichtet werde, könnten Unfälle mit oft schwerwiegenden Folgen vermieden werden. Die ORF-Verkehrsinformation sei "für alle Verkehrsteilnehmer ein unverzichtbarer Bestandteil der mobilen Gesellschaft in Sachen Verkehrssicherheit und Verkehrsmittelwahl". Neben der journalistischen Bewertung von Verkehrssituationen, in der auch die Plausibilität geprüft und mit dem vorhandenen Meldungsbestand verglichen werde, gehöre es zum Arbeitsbild eines Verkehrsredakteurs, digitale Verkehrslagebilder, Sensordaten, Kamerabilder oder Verkehrsprognosemodelle in den Arbeitsprozess einfließen zu lassen, vergleichbar mit dem Arbeitsbild eines Wetterredakteurs, der aus dem Satellitenbild eine Prognose erstellen könne. Es liege ganz wesentlich im Interesse der breiten Öffentlichkeit, Verkehrsströme so zu steuern, dass die vorhandenen Verkehrsflächen und Ressourcen optimal genutzt werden können. Die validierten Informationen würden in einer solchen Weise an das Publikum weitergegeben, dass - im Sinne einer Reduktion der Umweltbelastung - etwa auch auf CO2-ärmere Mobilitätsstrukturen umgeleitet werden könne. Beispielsweise könne ein Autofahrer durch gezielte aktuelle Information über das Anfahren einer Park-and-ride-Anlage zur Benützung des öffentlichen Verkehr "gelenkt" werden. Letztlich streicht die Beschwerde positive Auswirkungen fundierter Verkehrsinformation auf "Wirtschaftsstandort und Gesellschaft" hervor. Die realistische und verlässliche Kalkulierbarkeit von Reise- und Transportzeiten aufgrund von Echtzeitdaten sei für einen erfolgreichen Wirtschaftsstandort unverzichtbar. Sie könne die Zufriedenheit der Verkehrsteilnehmer nachhaltig steigern, etwa durch die Reduktion von Stressverhalten (im Stau) oder durch das Vermeiden stressbedingten Aggressionsverhaltens im Straßenverkehr. Die Funktion und der Zweck der ORF-Verkehrsservice-Sendungen im Allgemeinen und des "Radio Tirol Verkehrsservice" im Speziellen lägen daher jedenfalls und unbestreitbar im öffentlichen Interesse. Dass, wie die belangte Behörde meine, der Zweck einer Sendung nur dann im öffentlichen Interesse liegen könne, wenn die Kriterien eines Beitrags im Dienst der Öffentlichkeit verwirklicht sind, sei nicht nachvollziehbar. ORF-eigene Sendungen und von Dritten gestaltete und gegen Entgelt geschaltete Beiträge seien nicht vergleichbar. Es entspreche jedenfalls nicht den Tatsachen, dass ansonsten jede Sendung des ORF im öffentlichen Interesse läge. Die gegenständlichen Sponsorhinweise für das Verkehrsservice seien "die enge Ausnahme".

Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber erwogen:

Der beschwerdeführenden Partei ist zunächst zuzugestehen, dass nicht

sämtliche Kriterien für eine Subsumtion unter "Beiträge im Dienst

der Öffentlichkeit" iSd § 14 Abs. 9 ORF-G auch für eine Subsumption

unter "Sendung ... zugunsten ... sonstiger im öffentlichen Interesse

liegender Zwecke" iSd § 17 Abs. 5 Satz 1 gelten. Aus der Sicht des

Bundesverwaltungsgerichts erschöpft sich allerdings der Unterschied

der beiden gesetzlichen Tatbestände darin, dass es sich bei

"Sendungen ... zugunsten ... sonstiger im öffentlichen Interesse

liegender Zwecke" iSd § 17 Abs. 5 Satz 1 ORF-G um vom ORF selbst

gestaltete redaktionelle Informationssendungen handelt, während

"Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit" iSd § 14 Abs. 9 ORF-G "von

Dritten geschaltet" werden. Davon abgesehen, also was den

Sendungsinhalt betrifft, wird jedoch - der belangten Behörde folgend

- für beide Tatbestände ein vergleichbarer Maßstab anzulegen sein

(so auch Kogler, Traimer, Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³,

208). Wie die belangte Behörde schon im bekämpften Bescheid

dargelegt hat, steht die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 1 ORF-G in

erkennbarem systematischem Zusammenhang mit der bereits seit der

Novelle BGBl. I Nr. 1/1999 im vormaligen § 5 Abs. 7 Satz 3 RFG

enthaltenen Ausnahme der Einrechnung von Hinweisen auf ORF-eigene

Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von

diesen abgeleitet sind, sowie Beiträgen im Dienst der Allgemeinheit

und kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken in die

höchstzulässige Werbezeit; diese Ausnahmebestimmungen finden sich

seit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 nunmehr - abgesehen von der

begrifflichen Ersetzung der "Beiträge im Dienst der Allgemeinheit"

durch "Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit" inhaltlich unverändert

- in § 14 Abs. 6 und 9 ORF-G.

Was die Anwendung des inhaltlichen Maßstabs des § 14 Abs. 9 ORF-G unter Rückgriff auf die bisherigen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats auf den "Radio Tirol Verkehrsservice" betrifft, kann das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde allerdings nicht folgen:Was die Anwendung des inhaltlichen Maßstabs des Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G unter Rückgriff auf die bisherigen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats auf den "Radio Tirol Verkehrsservice" betrifft, kann das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde allerdings nicht folgen:

Die Behörde weist selbst auf die Entscheidung des BKS vom 18.10.2010, Zl. "611.919/0006-BKS/2010" [richtig:

611.919/0005-BKS/2010], hin. Dort wurde ausgesprochen, nur solche Beiträge könnten unter dem Titel "Beitrag im Dienst der Allgemeinheit" (in die Einrechnung in die Werbezeit betreffend privilegierter Weise) ausgestrahlt werden, mit denen Sachinformationen bereitgestellt würden, aus denen die Allgemeinheit oder auch nur eine anhand genereller Kriterien bestimmbare Personengruppe einen gewissen persönlichen Nutzen ziehen könne, indem auf ein gemeinnütziges Angebot hingewiesen oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit oder den beschriebenen Personengruppen in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen solle. Der Begriff sei daher so auszulegen, dass damit nur solche Botschaften erfasst werden, mit denen ganz im Sinne des Begriffs in irgendeiner Weise der Allgemeinheit ein Dienst erwiesen werde.

Anders als die belangte Behörde sieht das Bundesverwaltungsgericht diese Voraussetzungen als durch den "Radio Tirol Verkehrsservice" erfüllt an: Der "Radio Tirol Verkehrsservice" wendet sich an die Allgemeinheit bzw. zumindest - in Gestalt der Gesamtheit der Teilnehmer am Verkehr im Bundesland Tirol - an eine anhand genereller Kriterien bestimmbare Personengruppe. Durch die im Rahmen des "Radio Tirol Verkehrsservice" gegebenen Hinweise auf die aktuellen Verkehrsverhältnisse (etwa auf Staus) oder auch auf Gefahren im Verkehr (etwa auf Geisterfahrer), die auch Hinweise auf alternative Routen oder auf eine alternative Verkehrsmittelwahl (etwa Hinweise auf verfügbare Park-and-ride-Angebote) umfassen, werden zweifellos Verhaltensweisen nahegelegt, deren Einhaltung der Allgemeinheit oder zumindest der Gruppe der Tiroler Verkehrsteilnehmer mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen kann. Die Überlegung der belangten Behörde, dass zwar der einzelne zuhörende Verkehrsteilnehmer vielleicht persönlich einen Nutzen aus der Kenntnis von Verkehrsbehinderungen ziehen könne, ein wie auch immer gearteter Nutzen der breiten Öffentlichkeit daraus jedoch nicht abzuleiten sei, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen: Durch eine unter Rückgriff auf umfassende und aktuelle, fachlich fundierte Informationen über die aktuellen Verkehrsverhältnisse erstellte Sendung mit Hinweisen für die Verkehrsteilnehmer Tirols im Sinne einer Steuerung ihres Verhaltens betreffend Verkehrsmittel- und Routenwahl sowie Verkehrssicherheit (vgl. etwa die Geisterfahrermeldungen, die durch eine Steuerung des Verhaltens des Geisterfahrers und der anderen Verkehrsteilnehmer unmittelbar schwere Unfälle abwenden können) wird der Allgemeinheit ein Dienst erwiesen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verkehrsservice mit den genannten Eigenschaften eine Sonderstellung unter den Sendungen des ORF, sodass seine Privilegierung - entgegen der Befürchtung der belangten Behörde, es könne zu einem "Freibrief" für Sponsorhinweise über weite Teile des gesamten ORF-Programms kommen - tatsächlich, wie die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, eine "enge Ausnahme" darstellt.Anders als die belangte Behörde sieht das Bundesverwaltungsgericht diese Voraussetzungen als durch den "Radio Tirol Verkehrsservice" erfüllt an: Der "Radio Tirol Verkehrsservice" wendet sich an die Allgemeinheit bzw. zumindest - in Gestalt der Gesamtheit der Teilnehmer am Verkehr im Bundesland Tirol - an eine anhand genereller Kriterien bestimmbare Personengruppe. Durch die im Rahmen des "Radio Tirol Verkehrsservice" gegebenen Hinweise auf die aktuellen Verkehrsverhältnisse (etwa auf Staus) oder auch auf Gefahren im Verkehr (etwa auf Geisterfahrer), die auch Hinweise auf alternative Routen oder auf eine alternative Verkehrsmittelwahl (etwa Hinweise auf verfügbare Park-and-ride-Angebote) umfassen, werden zweifellos Verhaltensweisen nahegelegt, deren Einhaltung der Allgemeinheit oder zumindest der Gruppe der Tiroler Verkehrsteilnehmer mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen kann. Die Überlegung der belangten Behörde, dass zwar der einzelne zuhörende Verkehrsteilnehmer vielleicht persönlich einen Nutzen aus der Kenntnis von Verkehrsbehinderungen ziehen könne, ein wie auch immer gearteter Nutzen der breiten Öffentlichkeit daraus jedoch nicht abzuleiten sei, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen: Durch eine unter Rückgriff auf umfassende und aktuelle, fachlich fundierte Informationen über die aktuellen Verkehrsverhältnisse erstellte Sendung mit Hinweisen für die Verkehrsteilnehmer Tirols im Sinne einer Steuerung ihres Verhaltens betreffend Verkehrsmittel- und Routenwahl sowie Verkehrssicherheit vergleiche etwa die Geisterfahrermeldungen, die durch eine Steuerung des Verhaltens des Geisterfahrers und der anderen Verkehrsteilnehmer unmittelbar schwere Unfälle abwenden können) wird der Allgemeinheit ein Dienst erwiesen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verkehrsservice mit den genannten Eigenschaften eine Sonderstellung unter den Sendungen des ORF, sodass seine Privilegierung - entgegen der Befürchtung der belangten Behörde, es könne zu einem "Freibrief" für Sponsorhinweise über weite Teile des gesamten ORF-Programms kommen - tatsächlich, wie die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, eine "enge Ausnahme" darstellt.

Somit handelt es sich nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei der gesponserten Sendung "Radio Tirol

Verkehrsservice" um eine Sendung "zugunsten ... sonstiger im

öffentlichen Interesse liegender Zwecke" im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 ORF-G.öffentlichen Interesse liegender Zwecke" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, Satz 1 ORF-G.

3.6.1.2. Zur Frage, ob die Sponsorhinweise im Umfeld des "Radio Tirol Verkehrsservice" wegen werblicher Gestaltung in die Werbezeit einzurechnen sind:

Der Sponsorhinweis im Umfeld des "Radio Tirol Verkehrsservice" zugunsten von "XXXX" hat den Wortlaut "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, [pling] präsentiert von XXXX - der Bauträger aus dem Tiroler Oberland, schafft Deine persönlichen Wohnträume". Er ist also "werblich gestaltet" und daher Werbung, was von der Beschwerde auch nicht bestritten wurde (vgl. dazu bereits oben Pkt. II.3.3. - Unterlassung der eindeutigen akustischen Trennung der werblich gestalteten Sponsorhinweise für XXXX und XXXX vom vorangehenden Programm entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G).Der Sponsorhinweis im Umfeld des "Radio Tirol Verkehrsservice" zugunsten von "XXXX" hat den Wortlaut "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, [pling] präsentiert von römisch 40 - der Bauträger aus dem Tiroler Oberland, schafft Deine persönlichen Wohnträume". Er ist also "werblich gestaltet" und daher Werbung, was von der Beschwerde auch nicht bestritten wurde vergleiche dazu bereits oben Pkt. römisch zwei.3.3. - Unterlassung der eindeutigen akustischen Trennung der werblich gestalteten Sponsorhinweise für römisch 40 und römisch 40 vom vorangehenden Programm entgegen Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G).

Die belangte Behörde hielt in ihrer gleichzeitig mit der Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme für den Fall, dass das BVwG zur Beurteilung kommen sollte, dass es sich beim Verkehrsservice um eine Sendung zugunsten "sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke" iSd § 17 Abs. 5 Satz 1 ORF-G handeln sollte, Folgendes fest: Die Einrechnung eines werblich gestalteten Sponsorhinweises auf eine solche Sendung in die Werbezeit würde sich dann aus dem Umstand ergeben, dass derartige Sponsorhinweise Werbung iSd § 1a Z 8 ORF-G darstellten und daher unter § 14 Abs. 4 Satz 5 ORF-G ("Hörfunkwerbung") fielen. Da schon die Regel des § 17 Abs. 5 Satz 1 ORF-G auf werblich gestaltete Sponsorhinweise nicht zur Anwendung komme, sei auch die in dieser Bestimmung normierte Ausnahme nicht einschlägig.Die belangte Behörde hielt in ihrer gleichzeitig mit der Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme für den Fall, dass das BVwG zur Beurteilung kommen sollte, dass es sich beim Verkehrsservice um eine Sendung zugunsten "sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke" iSd Paragraph 17, Absatz 5, Satz 1 ORF-G handeln sollte, Folgendes fest: Die Einrechnung eines werblich gestalteten Sponsorhinweises auf eine solche Sendung in die Werbezeit würde sich dann aus dem Umstand ergeben, dass derartige Sponsorhinweise Werbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 8, ORF-G darstellten und daher unter Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 ORF-G ("Hörfunkwerbung") fielen. Da schon die Regel des Paragraph 17, Absatz 5, Satz 1 ORF-G auf werblich gestaltete Sponsorhinweise nicht zur Anwendung komme, sei auch die in dieser Bestimmung normierte Ausnahme nicht einschlägig.

Dem entgegnet die beschwerdeführende Partei, mit der werbezeitlichen Privilegierung des § 17 Abs. 5 Satz 1 ORF-G wolle der Gesetzgeber erreichen, dass der ORF - mithilfe von Beiträgen zur Finanzierung - gerade solche Sendungen gestaltet, die in besonderer Weise im öffentlichen Interesse liegen. Die Privilegierung komme nach Kogler, Traimer, Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, 208, unabhängig davon zum Tragen, ob es sich um einen gestalteten oder ungestalteten Sponsorhinweis handelt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies die beschwerdeführende Partei auf folgendes Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis, mit dem wegen der im vorliegenden Verfahren festgestellten Verletzung des ORF-G Verwaltungsstrafen verhängt worden waren: Es liege hier - ungeachtet des beigesetzten Werbeslogans - jedenfalls ein Sponsorhinweis vor. Dieser müsse als im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 ORF-G privilegiert anerkannt werden, da bei werblicher Gestaltung von Sponsorhinweisen sowohl die Bestimmungen zur Werbung als auch die Bestimmungen zum Sponsoring anzuwenden seien (Hinweis auf BKS 12.10.2011, GZ 611.009/0004-BKS/2011).Dem entgegnet die beschwerdeführende Partei, mit der werbezeitlichen Privilegierung des Paragraph 17, Absatz 5, Satz 1 ORF-G wolle der Gesetzgeber erreichen, dass der ORF - mithilfe von Beiträgen zur Finanzierung - gerade solche Sendungen gestaltet, die in besonderer Weise im öffentlichen Interesse liegen. Die Privilegierung komme nach Kogler, Traimer, Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, 208, unabhängig davon zum Tragen, ob es sich um einen gestalteten oder ungestalteten Sponsorhinweis handelt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies die beschwerdeführende Partei auf folgendes Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis, mit dem wegen der im vorliegenden Verfahren festgestellten Verletzung des ORF-G Verwaltungsstrafen verhängt worden waren: Es liege hier - ungeachtet des beigesetzten Werbeslogans - jedenfalls ein Sponsorhinweis vor. Dieser müsse als im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, Satz 1 ORF-G privilegiert anerkannt werden, da bei werblicher Gestaltung von Sponsorhinweisen sowohl die Bestimmungen zur Werbung als auch die Bestimmungen zum Sponsoring anzuwenden seien (Hinweis auf BKS 12.10.2011, GZ 611.009/0004-BKS/2011).

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn ein Sponsorhinweis in seiner Gestaltung über die Grenzen des § 17 ORF-G hinaus geht (etwa über die eindeutige Kennzeichnung durch den Namen oder das Firmenemblem des Sponsors iSd § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G) und eine Werbung beinhaltet, die für Werbung geltenden Gebote anzuwenden sind (vgl. etwa VwGH 19.11.2008, Zl 2005/04/0172, zum Gebot der Trennung der Werbung von anderen Programmteilen).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn ein Sponsorhinweis in seiner Gestaltung über die Grenzen des Paragraph 17, ORF-G hinaus geht (etwa über die eindeutige Kennzeichnung durch den Namen oder das Firmenemblem des Sponsors iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G) und eine Werbung beinhaltet, die für Werbung geltenden Gebote anzuwenden sind vergleiche etwa VwGH 19.11.2008, Zl 2005/04/0172, zum Gebot der Trennung der Werbung von anderen Programmteilen).

Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall: Nach der Systematik der Sponsoring-Bestimmungen des § 17 ORF-G besteht die Privilegierung des § 17 Abs. 5 für gesponserte Sendungen zugunsten karitativer oder sonstiger öffentlicher Zwecke darin, dass die Sponsorhinweise im Umfeld solcher Sendungen nicht in die Werbezeit gemäß § 14 einzurechnen sind, wobei allerdings nichts darauf hindeutet, dass die Grenzen der zulässigen Gestaltung von Sponsorhinweisen für solche Sendungen andere sein sollten, als sie § 17 allgemein für Sponsorhinweise vorsieht. Somit gelten auch für solche Sponsorhinweise etwa die Grenzen des § 17 Abs. 1 Z 2: Die gesponserte Sendung ist durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen. Sind diese Grenzen durch eine "werbliche Gestaltung" - hier durch Beifügung eines Werbeslogans - überschritten, liegt Werbung vor, sodass sie den Beschränkungen der Dauer der "Hörfunkwerbung" gemäß § 14 Abs. 4 ORF-G unterliegt.Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall: Nach der Systematik der Sponsoring-Bestimmungen des Paragraph 17, ORF-G besteht die Privilegierung des Paragraph 17, Absatz 5, für gesponserte Sendungen zugunsten karitativer oder sonstiger öffentlicher Zwecke darin, dass die Sponsorhinweise im Umfeld solcher Sendungen nicht in die Werbezeit gemäß Paragraph 14, einzurechnen sind, wobei allerdings nichts darauf hindeutet, dass die Grenzen der zulässigen Gestaltung von Sponsorhinweisen für solche Sendungen andere sein sollten, als sie Paragraph 17, allgemein für Sponsorhinweise vorsieht. Somit gelten auch für solche Sponsorhinweise etwa die Grenzen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 :, Die gesponserte Sendung ist durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen. Sind diese Grenzen durch eine "werbliche Gestaltung" - hier durch Beifügung eines Werbeslogans - überschritten, liegt Werbung vor, sodass sie den Beschränkungen der Dauer der "Hörfunkwerbung" gemäß Paragraph 14, Absatz 4, ORF-G unterliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kann das Argument der beschwerdeführenden Partei, der werblich gestaltete Sponsorhinweis müsse als im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 ORF-G privilegiert anerkannt werden, da bei werblicher Gestaltung von Sponsorhinweisen sowohl die Bestimmungen zur Werbung als auch die Bestimmungen zum Sponsoring anzuwenden seien (Hinweis auf BKS 12.10.2011, GZ 611.009/0004-BKS/2011), nicht nachvollziehen: Indem Sponsorhinweise, die die Grenzen der Gestaltung solcher Hinweise etwa gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G überschreiten und Werbung darstellen, den Grenzen des § 14 Abs. 4 ORF-G betreffend die Werbezeit unterliegen, geschieht ja nichts anderes als das, was die beschwerdeführende Partei aus der genannten Entscheidung des BKS ableitet: Es werden auf werblich gestaltete Sponsorhinweise sowohl die Bestimmungen zur Werbung als auch die Bestimmungen zum Sponsoring angewendet.Das Bundesverwaltungsgericht kann das Argument der beschwerdeführenden Partei, der werblich gestaltete Sponsorhinweis müsse als im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, Satz 1 ORF-G privilegiert anerkannt werden, da bei werblicher Gestaltung von Sponsorhinweisen sowohl die Bestimmungen zur Werbung als auch die Bestimmungen zum Sponsoring anzuwenden seien (Hinweis auf BKS 12.10.2011, GZ 611.009/0004-BKS/2011), nicht nachvollziehen: Indem Sponsorhinweise, die die Grenzen der Gestaltung solcher Hinweise etwa gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G überschreiten und Werbung darstellen, den Grenzen des Paragraph 14, Absatz 4, ORF-G betreffend die Werbezeit unterliegen, geschieht ja nichts anderes als das, was die beschwerdeführende Partei aus der genannten Entscheidung des BKS ableitet: Es werden auf werblich gestaltete Sponsorhinweise sowohl die Bestimmungen zur Werbung als auch die Bestimmungen zum Sponsoring angewendet.

Somit war der werblich gestaltete Sponsorhinweis auf XXXX in die Werbezeit einzurechnen, und zwar im gesamten festgestellten Umfang, der eine zusammen gehörende Einheit darstellt (vgl. oben Pkt. 3.3.). Die Beschwerde war insoweit abzuweisen.Somit war der werblich gestaltete Sponsorhinweis auf römisch 40 in die Werbezeit einzurechnen, und zwar im gesamten festgestellten Umfang, der eine zusammen gehörende Einheit darstellt vergleiche oben Pkt. 3.3.). Die Beschwerde war insoweit abzuweisen.

Hinsichtlich der Sponsorhinweise "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von XXXX." hat schon die belangte Behörde keine Bedenken hinsichtlich eines Überschreitens der Grenzen des § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G geäußert. Solche sind auch beim Bundesverwaltungsgericht nicht entstanden. Deshalb greift hier die Privilegierung des § 17 Abs. 5 Satz 1 ORF-G. Die festgestellte Dauer dieser Hinweise von 8 Sekunden bzw. 9 Sekunden, also insgesamt 17 Sekunden, war daher vom Ausmaß der inkriminierten Werbezeitüberschreitung abzuziehen. Der Beschwerde war insoweit Folge zu geben und Spruchpunkt 1.D des angefochtenen Bescheides sowie der vom ORF zu veröffentlichende Text entsprechend abzuändern.Hinsichtlich der Sponsorhinweise "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von römisch 40 ." hat schon die belangte Behörde keine Bedenken hinsichtlich eines Überschreitens der Grenzen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G geäußert. Solche sind auch beim Bundesverwaltungsgericht nicht entstanden. Deshalb greift hier die Privilegierung des Paragraph 17, Absatz 5, Satz 1 ORF-G. Die festgestellte Dauer dieser Hinweise von 8 Sekunden bzw. 9 Sekunden, also insgesamt 17 Sekunden, war daher vom Ausmaß der inkriminierten Werbezeitüberschreitung abzuziehen. Der Beschwerde war insoweit Folge zu geben und Spruchpunkt 1.D des angefochtenen Bescheides sowie der vom ORF zu veröffentlichende Text entsprechend abzuändern.

3.6.2. Zur in die Werbezeit einzurechnenden Dauer der Sponsorhinweise zugunsten von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX3.6.2. Zur in die Werbezeit einzurechnenden Dauer der Sponsorhinweise zugunsten von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40

Die belangte Behörde gibt in der Begründung des bekämpften Bescheides zunächst das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihren Stellungnahmen im Verfahren vor der belangten Behörde wieder:

Betreffend die Sponsorhinweise zu Gunsten von XXXX, XXXX und XXXX vertrete die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass die Dauer der Sponsorhinweise jeweils erst ab der Wortfolge "... präsentiert von ..." zu berechnen wäre, zudem seien "Eigennennungen des Hörfunkprogramms (wie zB ‚Tirol, I steh' auf Di'!)" nicht Bestandteil des Sponsorhinweises. Beim Sponsorhinweis zu Gunsten von XXXX handle es sich nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei um einen zu Recht gesponserten Programmhinweistrailer auf die Sendung "Hallo Wochenende" am 04.12.2015 im Programm Radio Tirol. Die gestalterische Abbindung des Trailers mit der Formulierung "zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" sei - so die beschwerdeführende Partei - nicht Bestandteil des Sponsorhinweises, sondern das Ende des Hinweistrailers; eben an diesem Ende sei der Sponsorhinweis ausgestrahlt worden, wobei bei der genauen Platzierung ein gewisser Spielraum bestehe - ein wie hier fünf Sekunden vor dem tatsächlichen Sendungsende ausgestrahlter Hinweis sei jedenfalls als "am Ende der Sendung" zu qualifizieren.Betreffend die Sponsorhinweise zu Gunsten von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vertrete die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass die Dauer der Sponsorhinweise jeweils erst ab der Wortfolge "... präsentiert von ..." zu berechnen wäre, zudem seien "Eigennennungen des Hörfunkprogramms (wie zB ‚Tirol, römisch eins steh' auf Di'!)" nicht Bestandteil des Sponsorhinweises. Beim Sponsorhinweis zu Gunsten von römisch 40 handle es sich nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei um einen zu Recht gesponserten Programmhinweistrailer auf die Sendung "Hallo Wochenende" am 04.12.2015 im Programm Radio Tirol. Die gestalterische Abbindung des Trailers mit der Formulierung "zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" sei - so die beschwerdeführende Partei - nicht Bestandteil des Sponsorhinweises, sondern das Ende des Hinweistrailers; eben an diesem Ende sei der Sponsorhinweis ausgestrahlt worden, wobei bei der genauen Platzierung ein gewisser Spielraum bestehe - ein wie hier fünf Sekunden vor dem tatsächlichen Sendungsende ausgestrahlter Hinweis sei jedenfalls als "am Ende der Sendung" zu qualifizieren.

Dem entgegnet die belangte Behörde, zu den Sponsorhinweisen zu Gunsten von XXXX, XXXX und XXXX genüge ein Hinweis auf das früher Dargelegte, nämlich dass auch in diesen Fällen die Sponsorhinweise jeweils aus einer vom durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussage beständen ("Der Radio Tirol Wetterservice, präsentiert von XXXX, Ihr XXXX"; bzw. "G'sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXX" sowie "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von XXXX. [- Tirol, I steh' auf Di']". Dass die Aussage "Tirol, I steh' auf Di'" nicht Bestandteil der vorangehenden Sponsorabsage, sondern eine abschließende "Eigennennung des Hörfunkprogramms" sein solle, sei für den durchschnittlichen Zuhörer in keiner Weise erkennbar.Dem entgegnet die belangte Behörde, zu den Sponsorhinweisen zu Gunsten von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 genüge ein Hinweis auf das früher Dargelegte, nämlich dass auch in diesen Fällen die Sponsorhinweise jeweils aus einer vom durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussage beständen ("Der Radio Tirol Wetterservice, präsentiert von römisch 40 , Ihr XXXX"; bzw. "G'sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXX" sowie "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von römisch 40 . [- Tirol, römisch eins steh' auf Di']". Dass die Aussage "Tirol, römisch eins steh' auf Di'" nicht Bestandteil der vorangehenden Sponsorabsage, sondern eine abschließende "Eigennennung des Hörfunkprogramms" sein solle, sei für den durchschnittlichen Zuhörer in keiner Weise erkennbar.

Dasselbe gelte für den Sponsorhinweis zu Gunsten von XXXX im Rahmen eines Programmhinweises. Die gesamte Sequenz laute: "Mein Advent - Mein Radio - Radio Tirol. Kiechl, Punsch und Weihnachtsweiß - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol. Die XXXX lädt ein zu ,Weihnachten wie friahga', die Gruppe XXXX verzaubert uns mit Weihnachtsweise und Menuetten aus früherer und heutiger Zeit, dazu die einmalig verträumte Kulisse des winterlichen Achensees. ,Weihnachten wie friahga' auf der XXXX am Achensee, am 4. Dezember in der Sendung ,Hallo Tirol am Wochenende' in Radio Tirol. [11:29:31] Präsentiert von XXXX - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol [11:29:37]" Der Sponsorhinweis umfasse die Wortfolge "Präsentiert von XXXX - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" in der Dauer von 6 Sekunden. Die abschließende Aussage, dass eben gerade einer der "zauberhaften Adventmärkte" von der XXXX präsentiert werde, werde vom durchschnittlichen Zuhörer jedenfalls dem vorangehenden Sponsorhinweis zugerechnet. Ein vom ORF vorgenommenes gedankliches Zergliedern von Aussagen in Einzelbestandteile liege weder § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G, noch - wie oben dargestellt - § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G zu Grunde. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G, wonach gesponserte Sendungen an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch den Sponsorhinweis zu kennzeichnen sind, müsse der Zuhörer nicht mit (Teil-)Fortsetzungen der gesponserten Sendung rechnen.Dasselbe gelte für den Sponsorhinweis zu Gunsten von römisch 40 im Rahmen eines Programmhinweises. Die gesamte Sequenz laute: "Mein Advent - Mein Radio - Radio Tirol. Kiechl, Punsch und Weihnachtsweiß - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol. Die römisch 40 lädt ein zu ,Weihnachten wie friahga', die Gruppe römisch 40 verzaubert uns mit Weihnachtsweise und Menuetten aus früherer und heutiger Zeit, dazu die einmalig verträumte Kulisse des winterlichen Achensees. ,Weihnachten wie friahga' auf der römisch 40 am Achensee, am 4. Dezember in der Sendung ,Hallo Tirol am Wochenende' in Radio Tirol. [11:29:31] Präsentiert von römisch 40 - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol [11:29:37]" Der Sponsorhinweis umfasse die Wortfolge "Präsentiert von römisch 40 - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" in der Dauer von 6 Sekunden. Die abschließende Aussage, dass eben gerade einer der "zauberhaften Adventmärkte" von der römisch 40 präsentiert werde, werde vom durchschnittlichen Zuhörer jedenfalls dem vorangehenden Sponsorhinweis zugerechnet. Ein vom ORF vorgenommenes gedankliches Zergliedern von Aussagen in Einzelbestandteile liege weder Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G, noch - wie oben dargestellt - Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G zu Grunde. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G, wonach gesponserte Sendungen an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch den Sponsorhinweis zu kennzeichnen sind, müsse der Zuhörer nicht mit (Teil-)Fortsetzungen der gesponserten Sendung rechnen.

Die Beschwerde wendet sich dagegen lediglich mit einem Hinweis bzw. einer Wiederholung ihres Vorbringens in den Schriftsätzen des Verfahrens vor der belangten Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde: Bereits oben wurde zur Verletzung des Gebots der Werbetrennung dargelegt, dass zur Abgrenzung zwischen Werbung und übrigem Programm jeweils darauf abzustellen ist, welche Teile des Gesendeten der durchschnittliche Hörer als - inhaltlich und syntaktisch - zusammen gehörend wahrnimmt. Für die hier vorzunehmende Bestimmung der maßgeblichen Dauer der Sponsorhinweise kann kein anderer Maßstab gelten. Die belangte Behörde hat diesen Maßstab in überzeugender Weise auf die genannten Sponsorhinweise angewendet.

Die Beschwerde war daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die von der belangten Behörde in die Werbezeit eingerechnete Dauer der genannten Sponsorhinweise richtete.

3.6.3. Zum Werbespot zugunsten der ORF-Nachlese Edition Winterzeit

Was die Einrechnung der Dauer des Werbespots zu Gunsten der ORF-Nachlese Edition Winterzeit betrifft, stellt die belangte Behörde zunächst das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in den Schriftsätzen des Verfahrens vor der belangten Behörde dar:

Nach der Ansicht der beschwerdeführenden Partei handle es sich um Werbung für ein direkt von Programmen und Sendungen des ORF abgeleitetes Begleitmaterial, das nach § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G von der Einrechnung in die Werbezeit ausgenommen sei. Als Begleitmaterialien würden entsprechend den Erläuterungen zur RFG-Novelle, BGBl. I Nr. 1/1999, RV 1520 BlgNR XX. GP, jene Produkte gelten, die speziell dazu bestimmt seien, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen. Die Erläuterungen würden dazu "Zeitschriften, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen" nennen. Der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" werde nach der Entscheidung BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005, dann Rechnung getragen, wenn sich die Inhalte (im Sinne der Erläuterungen) jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum "Nachlesen" angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden. Bei der in Rede stehenden ORF-Nachlese Edition Winterzeit sei der erforderliche Sendungsbezug bei jedem Artikel gegeben und es finde sich bei jedem Artikel ein konkreter Sendehinweis, wie etwa bei "Wintersport in der Großstadt":Nach der Ansicht der beschwerdeführenden Partei handle es sich um Werbung für ein direkt von Programmen und Sendungen des ORF abgeleitetes Begleitmaterial, das nach Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G von der Einrechnung in die Werbezeit ausgenommen sei. Als Begleitmaterialien würden entsprechend den Erläuterungen zur RFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999,, Regierungsvorlage 1520 BlgNR römisch zwanzig. GP, jene Produkte gelten, die speziell dazu bestimmt seien, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen. Die Erläuterungen würden dazu "Zeitschriften, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen" nennen. Der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" werde nach der Entscheidung BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005, dann Rechnung getragen, wenn sich die Inhalte (im Sinne der Erläuterungen) jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum "Nachlesen" angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden. Bei der in Rede stehenden ORF-Nachlese Edition Winterzeit sei der erforderliche Sendungsbezug bei jedem Artikel gegeben und es finde sich bei jedem Artikel ein konkreter Sendehinweis, wie etwa bei "Wintersport in der Großstadt":

Sendehinweis "Radio Wien, ab 6.1.2016", S.7, "Beim Christkind zu Hause": Sendehinweis "Mein Adventradio, 21.12., Radio OÖ", S.18, "Wunderbare Winterwelt", "Frohsinn an kalten Tagen" und "Urlaubsglück im Schnee": Sendehinweis "Harry's liabste Hüttn 22.1.2012, ORF 2", S. 20, "Einfach nur gemütlich": Sendehinweis "Steiermark Heute, 13.3.2014, ORF 2", S. 27, "Wintertage erlebnisreich gestalten": Sendehinweis "Steiermark Heute, 13.3.2014,

ORF 2", S. 27 etc. . Derartige Sendehinweise seien gesetzlich nicht

gefordert, zur besseren Orientierung der Leserinnen und Leser würden sie in der ORF Nachlese Edition Winterzeit dennoch exemplarisch aufgenommen. Konkrete inhaltliche Bezüge bestünden darüber hinaus zu weiteren Sendungen des ORF. Ebenso seien die Seiten mit Werbeeinschaltungen nicht zu beanstanden (vgl. BKS 01.06.2005, GZ 611.009/0030-BKS/2005). Die Dauer des Werbespots (14 Sekunden) sei daher nicht in die für das bundeslandweit ausgestrahlte Hörfunkprogramm Radio Tirol maßgebliche höchstzulässige Werbezeit nach § 14 Abs. 4 Satz 5 ORF-G einzurechnen.gefordert, zur besseren Orientierung der Leserinnen und Leser würden sie in der ORF Nachlese Edition Winterzeit dennoch exemplarisch aufgenommen. Konkrete inhaltliche Bezüge bestünden darüber hinaus zu weiteren Sendungen des ORF. Ebenso seien die Seiten mit Werbeeinschaltungen nicht zu beanstanden vergleiche BKS 01.06.2005, GZ 611.009/0030-BKS/2005). Die Dauer des Werbespots (14 Sekunden) sei daher nicht in die für das bundeslandweit ausgestrahlte Hörfunkprogramm Radio Tirol maßgebliche höchstzulässige Werbezeit nach Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 ORF-G einzurechnen.

Die belangte Behörde könne sich der von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Ansicht nicht anschließen:

Unbestritten sei, dass der Spot als Werbung iSd § 1a Z 8 lit. a ORF G anzusehen ist. Durch die qualitativ-wertenden Aussagen (z.B. "Österreichs schönste Regionen" und "stimmungsvolles Brauchtum") sei jedenfalls eine Eignung zur Absatzförderung gegeben. Ebenso sei die Nennung der Bezugsquelle ("Jetzt neu in Ihrer Trafik") eine weitere absatzfördernde Aussage. Die gesamte Darstellung sei somit geeignet und nach einem objektiven Maßstab darauf gerichtet, den Absatz der ORF-Nachlese Edition Winterzeit zu fördern.Unbestritten sei, dass der Spot als Werbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 8, Litera a, ORF G anzusehen ist. Durch die qualitativ-wertenden Aussagen (z.B. "Österreichs schönste Regionen" und "stimmungsvolles Brauchtum") sei jedenfalls eine Eignung zur Absatzförderung gegeben. Ebenso sei die Nennung der Bezugsquelle ("Jetzt neu in Ihrer Trafik") eine weitere absatzfördernde Aussage. Die gesamte Darstellung sei somit geeignet und nach einem objektiven Maßstab darauf gerichtet, den Absatz der ORF-Nachlese Edition Winterzeit zu fördern.

§ 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G nehme Hinweise des ORF auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, von der Einrechnung in die Werbezeit aus. Nach der Rechtsprechung des BKS (BKS 01.06.2005, 611.009/0030- BKS/2005) sei - unter Hinweis auf die zitierten Erl zur Novelle BGBl. I Nr. 1/1999, RV 1520 BlgNR XX. GP - davon auszugehen, dass als Begleitmaterialien im Sinne dieser Bestimmung jene Produkte anzusehen sind, die speziell dazu bestimmt sind, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen.Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G nehme Hinweise des ORF auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, von der Einrechnung in die Werbezeit aus. Nach der Rechtsprechung des BKS (BKS 01.06.2005, 611.009/0030- BKS/2005) sei - unter Hinweis auf die zitierten Erl zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999,, Regierungsvorlage 1520 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode - davon auszugehen, dass als Begleitmaterialien im Sinne dieser Bestimmung jene Produkte anzusehen sind, die speziell dazu bestimmt sind, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen.

Der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" werde nach Auffassung des BKS "nur dann Rechnung getragen, wenn sich die Inhalte jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum ‚Nachlesen' angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden. Diesem Merkmal ist insbesondere deswegen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, da nur aufgrund des direkten Bezugs zu einzelnen Sendungen die Privilegierung eines Druckwerks gegenüber anderen hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die Werbezeit sachlich begründet werden kann. Zu betonen ist andererseits, dass [...] aufgrund des Erfordernisses der ‚direkten Ableitung' von eigenen Programmen und Sendungen dem Begriff des Begleitmaterials in § 13 Abs. 5 ORF-G [nunmehr: § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G; Anm.] ein engeres Verständnis (nämlich die eben erörterte Voraussetzung eines konkreten Bezugs) zugrunde zu legen ist, als den in § 9 Abs. 6 Z 1 ORF-G [nunmehr: § 8a Abs. 6 Z 1] genannten periodischen Druckwerken, wenn sie (im Umkehrschluss) ‚überwiegend der Information über Programm und Sendeinhalte dienen' und damit zulässigerweise vom ORF oder seinen Tochtergesellschaften herausgegeben werden dürfen." (BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005).Der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" werde nach Auffassung des BKS "nur dann Rechnung getragen, wenn sich die Inhalte jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum ‚Nachlesen' angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden. Diesem Merkmal ist insbesondere deswegen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, da nur aufgrund des direkten Bezugs zu einzelnen Sendungen die Privilegierung eines Druckwerks gegenüber anderen hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die Werbezeit sachlich begründet werden kann. Zu betonen ist andererseits, dass [...] aufgrund des Erfordernisses der ‚direkten Ableitung' von eigenen Programmen und Sendungen dem Begriff des Begleitmaterials in Paragraph 13, Absatz 5, ORF-G [nunmehr: Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G; Anm.] ein engeres Verständnis (nämlich die eben erörterte Voraussetzung eines konkreten Bezugs) zugrunde zu legen ist, als den in Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G [nunmehr: Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins ], genannten periodischen Druckwerken, wenn sie (im Umkehrschluss) ‚überwiegend der Information über Programm und Sendeinhalte dienen' und damit zulässigerweise vom ORF oder seinen Tochtergesellschaften herausgegeben werden dürfen." (BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005).

Diesen Anforderungen werde die ORF-Nachlese Edition Winterzeit in keiner Weise gerecht:

Vorderhand sei festzuhalten, dass nicht einmal bei allen oben im Sachverhalt dargestellten Inhalten des Druckwerks überhaupt ein "Sendehinweis" angegeben (und folglich auch kein Sendungsbezug erkennbar) sei. Nach Auffassung der belangten Behörde möge dies zwar bei den Werbeeinschaltungen nicht zu fordern sein und ließen sich allenfalls auch Cover (Nr. 1), Editorial/Impressum (Nr. 3) und (Zwischen-)lnhaltsverzeichnis(se) (Nr. 4, 5, 12 und 32) im Zweifel und unpräjudiziell zugunsten der beschwerdeführenden Partei aus der Betrachtung ausblenden. Tatsächlich fehle aber auch bei den redaktionellen Artikeln Nr. 15 ("Frohsinn an kalten Tagen"), Nr. 16 ("Urlaubsglück im Schnee"), Nr. 18 ("Einfach nur gemütlich"), Nr. 20 ("Wintertage erlebnisreich gestalten") und Nr. 47 ("Adventmärkte") jegliche Angabe eines Sendungsbezugs und sei ein solcher, etwa in Form von Vorankündigungen oder "Nachlesen" einzelner Sendungsinhalte, auch im Text der jeweiligen Beiträge in keiner Weise vorhanden.

Entgegen der von der beschwerdeführenden Partei aufgestellten Behauptung könne die belangte Behörde bei den Artikeln Nr. 15 ("Frohsinn an kalten Tagen') und Nr. 16 ("Urlaubsglück im Schnee") nämlich nicht erkennen, dass sich der beim Artikel Nr. 14 ("Wunderbare Winterwelt") gesetzte "Sendehinweis" auf alle drei Artikel beziehen solle, zumal schon aufgrund der Layoutierung bzw. Gliederung der Artikel sich diese als jeweils in sich geschlossene Einheiten darstellten. Nach der zitierten BKS-Rechtsprechung (BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005) sei bei den Inhalten eines Begleitmaterials jeweils eine konkrete Bezugnahme auf eine bestimmte Sendung erforderlich. Dies fehle aber bei den Artikeln Nr. 15 und 16, da diese weder inhaltlich noch in Form eines "Sendehinweises" auf die behauptetermaßen begleitete Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 22.1.2012, ORF 2" Bezug nähmen. Für den durchschnittlichen Leser des Artikels sei daher in keiner Weise erkennbar, dass sich der bei Artikel Nr. 14 gesetzte Sendehinweis auch auf die beiden nachfolgenden Artikel beziehen soll. Dies umso mehr, als bei einer knapp drei Jahre zurückliegenden Sendung auch in keiner Weise angenommen werden könne, dass der durchschnittliche Zuseher eine Erinnerung hinsichtlich des konkreten Inhaltes abrufen könnte, die ihm eine die Artikel Nr. 14 bis 16 übergreifend verbindende Assoziation (vorliegend wohl "Salzkammergut") ermöglichen würde.

Dasselbe gelte für Artikel Nr. 20 ("Wintertage erlebnisreich gestalten" bzw. "Sprudelnde Lebensenergie"), auf die sich behaupteter Maßen auch der bei Artikel Nr. 19 gesetzte Sendehinweis beziehen solle, der selbst wiederum dem Artikel Nr. 18 ("Einfach nur gemütlich") zuzuordnen sei. Auch hier sei der von der beschwerdeführenden Partei behauptete Zusammenhang aus der Layoutierung bzw. der Gliederung für den Leser in keiner Weise erkennbar und für ihn auch aus dem Inhalt der einzelnen Artikel mangels Bezugnahme nicht ersichtlich, dass sich alle genannten Inhalte von der Sendung "Steiermark heute" vom 13.03.2014 ableiten sollen.

Weiters fehle es zahlreichen Artikeln bzw. den zugehörigen "Sendehinweisen" an der nach der zitierten BKS-Rechtsprechung erforderlichen konkreten Bezugnahme auf eine Sendung. So beschränke sich etwa bei den drei redaktionellen Artikeln Nr. 11, Nr. 31 und Nr. 45 (jeweils mit dem Titel "Brauchtum etc.") der "Sendehinweis" auf die lapidare Angabe "Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios". Die belangte Behörde bestreite nun nicht, dass vielleicht tatsächlich im Rahmen der aktuellen Berichterstattung in den Hörfunkprogrammen der beschwerdeführenden Partei die genannten Themenbereiche behandelt werden. Den Anforderungen an eine entsprechend konkrete Bezugnahme auf eine Sendung, die dem Zuhörer schlussendlich erst die "volle und interaktive Nutzung der Programme" ermögliche, werde die Angabe des gesamten Programmportfolios der 12 von der beschwerdeführenden Partei veranstalteten Hörfunkprogramme in einem nicht näher definierten Zeitraum aber nicht einmal im Entferntesten gerecht.

Nichts anderes könne für die Angaben "Radio Wien, ab 6.1.2016" bei Artikel Nr. 6 ("Wintersport in der Großstadt"), "Mein Adventradio, 21.12.2015, Radio OÖ" bei Artikel Nr. 13 ("Beim Christkind zu Hause"), "Radio Kärnten, 3.-9.2., ganztägig" bei Artikel Nr. 22 ("Urlaubsregion Murtal") sowie "Aktuelle Berichterstattung in Radio Kärnten" bei Artikel Nr. 25 ("Fröhliches Warten aufs Christkind") gelten: Möge hier zwar zumindest das Hörfunkprogramm angegeben sein, so fehle dennoch eine konkrete Angabe einer Sendung, einer Sendezeit bzw. auch in den maßgeblichen redaktionellen Artikeln jegliche Bezugnahme im Sinne einer Vorankündigung einzelner Sendungsinhalte oder eine inhaltliche Auseinandersetzung in der Form, dass erkennbar wäre, welche sendungsbegleitenden oder ergänzenden Informationen hier gerade angeboten werden. Es könne insoweit dahingestellt bleiben, dass es die belangte Behörde für wenig wahrscheinlich erachte, dass sich das Hörfunkprogramm Radio Kärnten zwischen 03. und 09.02. ganztägig der in der Steiermark gelegenen Urlaubsregion Murtal widmen werde.

Zuletzt sei festzustellen, dass auch der Großteil jener "Sendehinweise", bei denen zumindest eine Sendung konkret angegeben sei, dem Erfordernis der Sendungsbegleitung durch den jeweiligen Artikel nicht gerecht werde:

Festzuhalten sei nämlich, dass der Ausstrahlungszeitpunkt der bei den Artikeln 9, 7, 14, 19, 23, 27, 33, 35, 37, 38, 40, 42 und 44 im Rahmen der "Sendehinweise" angegebenen Sendungen zwischen 19 Monate ("Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2" beim Artikel Nr. 14 "Vielfältig und unterhaltsam") und 12 Jahre und 8 Monate ("Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2" beim Artikel Nr. 40 "Abenteuer im Schnee") vor dem Erscheinungsdatum der ORF-Nachlese Edition Winterzeit im Oktober 2015 liege. Nach Auffassung der belangten Behörde würden die in Frage stehenden Artikel aufgrund dieses großen zeitlichen Abstandes zwischen Ausstrahlungsdatum und Erscheinungsdatum schon dem Wortsinn nach einer "Begleitung von Sendungen" nicht gerecht. Eine "Begleitung" setze nach allgemeinem Sprachgebrauch - neben einem üblicherweise erkennbaren Zusammenhang zwischen Begleitetem und Begleitendem - jedenfalls auch eine gewisse zeitliche Nähe der Begleitung voraus. Es liege zwar in der Natur der Sache, dass - wie vorliegend - bei Druckwerken, die der Vorankündigung oder dem Nachlesen von Sendungsinhalten dienen (vgl. neuerlich BKS 01.06.2005,611.009/0030-BKS/2005), die Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang weniger eng zu ziehen sein würden, als dies etwa bei den im ORF-G an anderer Stelle, nämlich dem § 4e Abs. 3 ORF-G, geregelten sendungsbegleitenden Inhalten im Online-Angebot der Fall sei. Die Bestimmung lasse aber durchaus erkennen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis einer zeitlichen Nahebeziehung bei der Sendungsbegleitung grundsätzlich voraussetze (§ 4e Abs. 3 ORF-G spreche von einem "dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum").Festzuhalten sei nämlich, dass der Ausstrahlungszeitpunkt der bei den Artikeln 9, 7, 14, 19, 23, 27, 33, 35, 37, 38, 40, 42 und 44 im Rahmen der "Sendehinweise" angegebenen Sendungen zwischen 19 Monate ("Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2" beim Artikel Nr. 14 "Vielfältig und unterhaltsam") und 12 Jahre und 8 Monate ("Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2" beim Artikel Nr. 40 "Abenteuer im Schnee") vor dem Erscheinungsdatum der ORF-Nachlese Edition Winterzeit im Oktober 2015 liege. Nach Auffassung der belangten Behörde würden die in Frage stehenden Artikel aufgrund dieses großen zeitlichen Abstandes zwischen Ausstrahlungsdatum und Erscheinungsdatum schon dem Wortsinn nach einer "Begleitung von Sendungen" nicht gerecht. Eine "Begleitung" setze nach allgemeinem Sprachgebrauch - neben einem üblicherweise erkennbaren Zusammenhang zwischen Begleitetem und Begleitendem - jedenfalls auch eine gewisse zeitliche Nähe der Begleitung voraus. Es liege zwar in der Natur der Sache, dass - wie vorliegend - bei Druckwerken, die der Vorankündigung oder dem Nachlesen von Sendungsinhalten dienen vergleiche neuerlich BKS 01.06.2005,611.009/0030-BKS/2005), die Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang weniger eng zu ziehen sein würden, als dies etwa bei den im ORF-G an anderer Stelle, nämlich dem Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G, geregelten sendungsbegleitenden Inhalten im Online-Angebot der Fall sei. Die Bestimmung lasse aber durchaus erkennen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis einer zeitlichen Nahebeziehung bei der Sendungsbegleitung grundsätzlich voraussetze (Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G spreche von einem "dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum").

Dies sei schon deswegen auch im Bereich der Herausgabe von Druckwerken einzufordern, weil die Zielrichtung der gesetzlichen Beschränkungen dieselbe sei: Nach den Erläuterungen zur RV 611 BlgNR XXIV. GP, mit der § 4e ORF-G eingeführt worden sei, sollten nur bestimmte Online-Angebote als sendungsbegleitende Inhalte zulässig sein, um "den Wettbewerb nicht ungebührlich zu verzerren". Wie der BKS im bereits mehrfach zitierten Bescheid ausgesprochen habe, sei auch bei den gedruckten Begleitmaterialien "nur aufgrund des direkten Bezugs zu einzelnen Sendungen die Privilegierung eines Druckwerks gegenüber anderen hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die Werbezeit sachlich begründbar" und damit auch aus wettbewerblicher Sicht rechtfertigbar. Ohne das Erfordernis eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sendung und Begleitmaterial wären der beschwerdeführenden Partei de facto keinerlei Grenzen auferlegt, da aufgrund des umfassenden Programmauftrags in § 4 Abs. 1 ORF-G wohl zu jedem x-beliebigen Themenkomplex in den vergangenen 50 Fernseh- oder 91 Hörfunkjahren eine Rundfunksendung als "Aufhänger" gefunden werden könnte, die im Rahmen eines Druckwerks Jahrzehnte später "begleitet" werden könnte.Dies sei schon deswegen auch im Bereich der Herausgabe von Druckwerken einzufordern, weil die Zielrichtung der gesetzlichen Beschränkungen dieselbe sei: Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 611 BlgNR römisch 24 . GP, mit der Paragraph 4 e, ORF-G eingeführt worden sei, sollten nur bestimmte Online-Angebote als sendungsbegleitende Inhalte zulässig sein, um "den Wettbewerb nicht ungebührlich zu verzerren". Wie der BKS im bereits mehrfach zitierten Bescheid ausgesprochen habe, sei auch bei den gedruckten Begleitmaterialien "nur aufgrund des direkten Bezugs zu einzelnen Sendungen die Privilegierung eines Druckwerks gegenüber anderen hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die Werbezeit sachlich begründbar" und damit auch aus wettbewerblicher Sicht rechtfertigbar. Ohne das Erfordernis eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sendung und Begleitmaterial wären der beschwerdeführenden Partei de facto keinerlei Grenzen auferlegt, da aufgrund des umfassenden Programmauftrags in Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G wohl zu jedem x-beliebigen Themenkomplex in den vergangenen 50 Fernseh- oder 91 Hörfunkjahren eine Rundfunksendung als "Aufhänger" gefunden werden könnte, die im Rahmen eines Druckwerks Jahrzehnte später "begleitet" werden könnte.

Dem Ziel jedes Begleitmaterials, den Hörer oder Seher zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" in die Lage zu versetzen, könne daher nur dann entsprochen werden, wenn die - wie vorliegend - "Nachlese" in Form von Artikeln in einem solchen Zeitabstand zur Ausstrahlung der begleiteten Sendung bereitgestellt werde, der auch der Erwartungshaltung des an derartigen ergänzenden oder vertiefenden Informationen interessierten durchschnittlichen Hörers oder Sehers entspricht. Anders ausgedrückt sei nach der Rechtsprechung des BKS zu fordern, dass wenn eine Sendung "nachgelesen" werden können soll, der Zuseher oder Zuhörer diese Sendung kennen, erlebt haben oder sich zumindest ansatzweise erinnern können muss. Dass dies 19 Monate nach der Ausstrahlung einer tagesaktuellen Nachrichtensendung oder knapp 13 Jahre nach Ausstrahlung einer Unterhaltungssendung (siehe die obigen Beispiele der Artikel Nr. 14 und Nr. 40) der Fall wäre, könne nicht ernstlich behauptet werden.

Hinzu trete, dass den genannten Artikeln auch jegliche inhaltliche Bezugnahme auf die behaupteter Maßen "begleiteten" Sendungen fehle, und insoweit für den Leser bzw. vormaligen Zuseher in keiner Weise erkennbar werde, welche ergänzenden oder vertiefenden Informationen hier überhaupt geboten werden sollen, was nach Auffassung der belangten Behörde - zumal es sich offenkundig nicht um Sendungstranskripte oder sonst jeden Zweifel hinsichtlich des sendungsbegleitenden Charakters ausschließende Inhalte handle - ebenfalls einer Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" entgegenstehe. Beispielsweise habe die zum Artikel Nr. 37 mit dem Titel "Zauberhaftes Schneevergnügen" angegebene Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 1.7.2012, ORF 2" eine Sommerwanderung in der Region Mittersill zum Inhalt. Ebenso verhalte es sich mit der bei Artikel Nr. 7 ("Winterspaß vor der Tür") angegebenen Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 29.8.2004, ORF 2", die ebenfalls eine Sommerwanderung im Mostviertel zum Inhalt habe, sowie bei Artikel Nr. 13 ("Energie tanken im Naturparadies" mit Darstellung der Eiswanderns am Neusiedlersee, des Winterwanderns, der Möglichkeit zum Besuch von Adventmärkten sowie der XXXX), deren behaupteter Maßen begleitete Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 5.9.2004, ORF 2" sich "Radtouren durch das ebene Land, Wanderungen in den Nationalpark, bei denen seltene Vogelarten beobachtet werden können, Segeln, Surfen oder Schwimmen im flachen, warmen Wasser des Steppensees" widme und zu einem Zeitpunkt ausgestrahlt worden sei, als die XXXX noch nicht einmal gebaut gewesen sei.Hinzu trete, dass den genannten Artikeln auch jegliche inhaltliche Bezugnahme auf die behaupteter Maßen "begleiteten" Sendungen fehle, und insoweit für den Leser bzw. vormaligen Zuseher in keiner Weise erkennbar werde, welche ergänzenden oder vertiefenden Informationen hier überhaupt geboten werden sollen, was nach Auffassung der belangten Behörde - zumal es sich offenkundig nicht um Sendungstranskripte oder sonst jeden Zweifel hinsichtlich des sendungsbegleitenden Charakters ausschließende Inhalte handle - ebenfalls einer Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" entgegenstehe. Beispielsweise habe die zum Artikel Nr. 37 mit dem Titel "Zauberhaftes Schneevergnügen" angegebene Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 1.7.2012, ORF 2" eine Sommerwanderung in der Region Mittersill zum Inhalt. Ebenso verhalte es sich mit der bei Artikel Nr. 7 ("Winterspaß vor der Tür") angegebenen Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 29.8.2004, ORF 2", die ebenfalls eine Sommerwanderung im Mostviertel zum Inhalt habe, sowie bei Artikel Nr. 13 ("Energie tanken im Naturparadies" mit Darstellung der Eiswanderns am Neusiedlersee, des Winterwanderns, der Möglichkeit zum Besuch von Adventmärkten sowie der römisch 40 ), deren behaupteter Maßen begleitete Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 5.9.2004, ORF 2" sich "Radtouren durch das ebene Land, Wanderungen in den Nationalpark, bei denen seltene Vogelarten beobachtet werden können, Segeln, Surfen oder Schwimmen im flachen, warmen Wasser des Steppensees" widme und zu einem Zeitpunkt ausgestrahlt worden sei, als die römisch 40 noch nicht einmal gebaut gewesen sei.

Insgesamt seien damit die bei den Artikeln 9, 7, 14, 19, 23, 27, 33, 35, 37, 38, 40, 42 und 44 angegebenen "Sendehinweise" nicht viel mehr als ein "Feigenblatt", mit dem augenscheinlich versucht worden sei, einem Tourismus- und Wintersportmagazin den Anstrich eines Begleitmaterials zu geben. In dieses Bild füge sich auch der Umstand, dass - mit Ausnahme der Seiten 18 und 47 - die Positionierung der "Sendehinweise" im Bereich des Mittelfalzes des Magazins in reduzierter Schriftgröße sowie Großteils in Kombination mit dem Quellennachweis der Abbildungen und somit in einer Art und Weise erfolge, die bei der überwiegenden Mehrzahl der Leser dazu führen dürfte, dass diese nicht wahrgenommen bzw. nur mit Mühe überhaupt gefunden würden.

Für die belangte Behörde blieben damit von den dargestellten Inhalten der ORF-Nachlese Edition Winterzeit lediglich die Artikel Nr. 29 und Nr. 24 als Grenzfälle übrig:

Der Artikel Nr. 29 ("Brauchtum etc.") umfasse zwei kurze Artikel zu Brauchtumsveranstaltungen (Kirchleintragen in Bad Eisenkappel, Christbaumtauchen in Gmunden) auf Seite 46. Seite 47 beinhalte unter dem Titel "ORF-Sendungen zum Thema" Hinweise auf "Radio Oberösterreich, Mein Adventradio" mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr, weiters eine Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wann die Ö3-DJs auf den diversen Pisten präsent sein werden, und zuletzt die Angabe von drei Fernsehsendungen ("Advent in Vorarlberg", So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2; "Magische Weihnachten", 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; "Bergweihnacht mit XXXX", Do., 24.12.,

20.15 Uhr, ORF 2). Hier sei nicht erkennbar, welchen konkreten Bezug diese Sendungen zu den vorangehenden Artikeln haben sollen, bzw. welche der insgesamt sieben Sendungen (bei der Ö3-Pistenbully-Tour handle es sich lediglich um eine Off-Air-Veranstaltung, deren Bezug zu "Brauchtum etc." für die belangte Behörde auch nicht erkennbar sei) nun zumindest eine der beiden Kulturveranstaltungen zum Inhalt haben soll. Insoweit werde dem vom BKS geforderten Kriterium, dass sich die Inhalte jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen müssen, nicht entsprochen. Die Sendehinweise selbst seien demgegenüber nicht zu problematisieren.

Im Artikel Nr. 24 ("Wohltuendes im Winter") mit einer Darstellung des XXXX sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau, wie etwa Spaziergängen und Museumsbesuchen, sei als Sendehinweis "Radio Steiermark Frühschoppen, 20.12." angegeben. Ausweislich der Informationen auf der WebsiteIm Artikel Nr. 24 ("Wohltuendes im Winter") mit einer Darstellung des römisch 40 sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau, wie etwa Spaziergängen und Museumsbesuchen, sei als Sendehinweis "Radio Steiermark Frühschoppen, 20.12." angegeben. Ausweislich der Informationen auf der Website

http://www.bad-blumau.com/veranstaltungen.html finde am angegebenen Tag tatsächlich im Kulturzentrum Bad Blumau der ORF Radio Steiermark Frühschoppen statt. Zwar bleibe für den durchschnittlichen Leser weitgehend offen, welche Informationen des Artikels nun in Bezug auf die angekündigte Sendung von Relevanz sein sollen, da nicht einmal Veranstaltungsort und -zeit angegeben werden. Da das Format des genannten Frühschoppens es aber zumindest möglich erscheinen lässt, dass im Zuge von Gesprächen mit ortsansässigen Personen auch die in dem Artikel angesprochenen Angebote thematisiert werden (vgl. hierzu BKS 07.09.2009, 611.956/0029-BKS/2009), sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Artikel Interesse an der Sendung wecken solle und insoweit gerade noch den Anforderungen an die Bestandteile von Begleitmaterialien genüge.http://www.bad-blumau.com/veranstaltungen.html finde am angegebenen Tag tatsächlich im Kulturzentrum Bad Blumau der ORF Radio Steiermark Frühschoppen statt. Zwar bleibe für den durchschnittlichen Leser weitgehend offen, welche Informationen des Artikels nun in Bezug auf die angekündigte Sendung von Relevanz sein sollen, da nicht einmal Veranstaltungsort und -zeit angegeben werden. Da das Format des genannten Frühschoppens es aber zumindest möglich erscheinen lässt, dass im Zuge von Gesprächen mit ortsansässigen Personen auch die in dem Artikel angesprochenen Angebote thematisiert werden vergleiche hierzu BKS 07.09.2009, 611.956/0029-BKS/2009), sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Artikel Interesse an der Sendung wecken solle und insoweit gerade noch den Anforderungen an die Bestandteile von Begleitmaterialien genüge.

Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass konkrete Sendehinweise vom Gesetz nicht gefordert seien und lediglich zur besseren Orientierung exemplarisch aufgenommen würden sowie darüber hinaus noch zu weiteren Sendungen des ORF konkrete Bezüge bestünden, laufe darauf hinaus, dass jeder lose Zusammenhang bzw. jede beliebige/denkmögliche, durch einen Artikel in einem Druckwerk bewirkte Unterstützung des Zusehers beim Verständnis von Sendungen ausreichen würde, um eine Einordnung eines ebensolchen Produktes als Begleitmaterial zu rechtfertigen. Diese Sichtweise lasse sich mit der gesetzlichen Definition in § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G, wonach Begleitmaterialien direkt von Sendungen abgeleitet sein müssen, nicht in Einklang bringen. Tatsächlich wäre unter Zugrundelegung der Argumentation des Beschwerdeführers auch die Herausgabe und Bewerbung eines Lexikons, eines Atlas oder eines Fremdwörterbuchs unter dem Tatbestand des Begleitmaterials privilegiert, da auch diese dem Zuseher ein besseres Verständnis der etwa in den ORF-Nachrichtensendungen und -magazinen dargestellten Fakten und Zusammenhänge ermöglichen würden. Eine derart weitgehende Sichtweise sei - auch aus dem bereits dargelegten wettbewerbsregulierenden Hintergrund der Bestimmung - dem Gesetzgeber in keiner Weise zu unterstellen.Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass konkrete Sendehinweise vom Gesetz nicht gefordert seien und lediglich zur besseren Orientierung exemplarisch aufgenommen würden sowie darüber hinaus noch zu weiteren Sendungen des ORF konkrete Bezüge bestünden, laufe darauf hinaus, dass jeder lose Zusammenhang bzw. jede beliebige/denkmögliche, durch einen Artikel in einem Druckwerk bewirkte Unterstützung des Zusehers beim Verständnis von Sendungen ausreichen würde, um eine Einordnung eines ebensolchen Produktes als Begleitmaterial zu rechtfertigen. Diese Sichtweise lasse sich mit der gesetzlichen Definition in Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G, wonach Begleitmaterialien direkt von Sendungen abgeleitet sein müssen, nicht in Einklang bringen. Tatsächlich wäre unter Zugrundelegung der Argumentation des Beschwerdeführers auch die Herausgabe und Bewerbung eines Lexikons, eines Atlas oder eines Fremdwörterbuchs unter dem Tatbestand des Begleitmaterials privilegiert, da auch diese dem Zuseher ein besseres Verständnis der etwa in den ORF-Nachrichtensendungen und -magazinen dargestellten Fakten und Zusammenhänge ermöglichen würden. Eine derart weitgehende Sichtweise sei - auch aus dem bereits dargelegten wettbewerbsregulierenden Hintergrund der Bestimmung - dem Gesetzgeber in keiner Weise zu unterstellen.

Die belangte Behörde gelange zu dem Schluss, dass - selbst bei großzügiger und unpräjudizieller Außerachtlassung der Werbung, des Covers, der Inhaltsübersichten und des Editorials/Impressums - lediglich rund 4 % der in der ORF-Nachlese enthaltenen redaktionellen Artikel den Anforderungen an den Inhalt von Begleitmaterialien genügen. Da somit aber - wie auch der BKS in der zitierten Entscheidung zur "Oster-Nachlese" dargelegt habe - beim überwiegenden Teil der Artikel ein Zusammenhang mit Sendungen im besten Fall nur mehr indirekt feststellbar sei, komme der in Rede stehenden ORF-Nachlese Edition Winterzeit die Eigenschaft eines Begleitmaterials iSd § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G nicht zu. Folglich sei die Dauer dieses Werbespots in die Werbezeit einzurechnen.Die belangte Behörde gelange zu dem Schluss, dass - selbst bei großzügiger und unpräjudizieller Außerachtlassung der Werbung, des Covers, der Inhaltsübersichten und des Editorials/Impressums - lediglich rund 4 % der in der ORF-Nachlese enthaltenen redaktionellen Artikel den Anforderungen an den Inhalt von Begleitmaterialien genügen. Da somit aber - wie auch der BKS in der zitierten Entscheidung zur "Oster-Nachlese" dargelegt habe - beim überwiegenden Teil der Artikel ein Zusammenhang mit Sendungen im besten Fall nur mehr indirekt feststellbar sei, komme der in Rede stehenden ORF-Nachlese Edition Winterzeit die Eigenschaft eines Begleitmaterials iSd Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G nicht zu. Folglich sei die Dauer dieses Werbespots in die Werbezeit einzurechnen.

Die Beschwerde bringt dagegen Folgendes vor:

Der Werbespot für die ORF Nachlese Edition Winterzeit im Ausmaß von 14 Sekunden sei zu Unrecht in die Werbezeit eingerechnet worden. Das in Rede stehende Druckwerk stelle ein direkt von Programmen und Sendungen des ORF abgeleitetes Begleitmaterial dar, das gemäß § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G nicht in die höchstzulässige Werbedauer einzurechnen sei.Der Werbespot für die ORF Nachlese Edition Winterzeit im Ausmaß von 14 Sekunden sei zu Unrecht in die Werbezeit eingerechnet worden. Das in Rede stehende Druckwerk stelle ein direkt von Programmen und Sendungen des ORF abgeleitetes Begleitmaterial dar, das gemäß Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G nicht in die höchstzulässige Werbedauer einzurechnen sei.

Die ORF Nachlese Edition sei eine auf ein Thema bezogene Zusammenfassung, wie z.B. betreffend Kräuter, Kekse oder wie vorliegend Winterzeit mit Inhalten zu Wintersportmöglichkeiten und zur Adventzeit. Die für eine volle, interaktive und insbesondere ergänzende Nutzung von ORF-Programmen und -Sendungen geeigneten (Nachlese-)lnhalte unterschieden sich natürlich von den Sendungen, von denen sie abgeleitet sind. Würde man redaktionelles Programm, das ein Thema grob umreißt, auch im vorliegenden Begleitmaterial so abbilden, wäre eine ergänzende Nutzung gar nicht möglich. Daher genügten nach der Ansicht der beschwerdeführenden Partei etwa Bezüge zu Flächensendungen im Hörfunk, ein Hinweis auf die genaue Uhrzeit der Ausstrahlung von einzelnen themenbezogenen Beiträgen sei hingegen nicht erforderlich. Gleichermaßen seien auch Bezüge zu einzelnen Sendungen der Reihe "Harry's liabste Hütt'n" gegeben, wenn die entsprechende Region in einer "Sommer-Sendung" vorgestellt werde, und ergänzend dazu in der ORF Nachlese Edition die Wintersportmöglichkeiten im Gebiet dargestellt werden würden. In der Sendereihe "Harry's liabste Hütt'n" würden das jeweilige Gebiet, die Berge und die Hütten unabhängig von der Jahreszeit vorgestellt werden.

Weiters finde sich weder im Gesetz noch in den Erläuterungen noch in der Judikatur eine Festlegung des zeitlichen Abstandes zwischen Sendung und Begleitmaterial. Das sei auch der große Unterschied zu § 4e Abs. 3 ORF-G, bei dem Ausführungen zum Zeitabstand in das Gesetz aufgenommen worden seien. Explizit an einer Stelle des Gesetzes aufgenommene Anforderungen dürften nicht willkürlich auf eine andere Stelle, an der sie gerade nicht angeordnet worden seien, übertragen werden.Weiters finde sich weder im Gesetz noch in den Erläuterungen noch in der Judikatur eine Festlegung des zeitlichen Abstandes zwischen Sendung und Begleitmaterial. Das sei auch der große Unterschied zu Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G, bei dem Ausführungen zum Zeitabstand in das Gesetz aufgenommen worden seien. Explizit an einer Stelle des Gesetzes aufgenommene Anforderungen dürften nicht willkürlich auf eine andere Stelle, an der sie gerade nicht angeordnet worden seien, übertragen werden.

Das ORF-G verbiete nicht, etwa aus Gründen eines Jubiläums oder eines Todesfalls oder des Gedenkens an ein historisches Ereignis auch Jahre nach einer Sendung ein Begleitmaterial zu dieser herauszubringen und unter dem Privileg des § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G zu bewerben. Wieso könne die Erwartungshaltung des durchschnittlichen Hörers oder Sehers nicht gerade auch darin bestehen, Informationen über eine Sendung zu erhalten, über die ihm bisher nur seine Eltern erzählt hätten? Volle und interaktive Nutzung einer Sendung kenne kein zeitliches Ablaufdatum. Weder der AVMD-RL, in der § 14 Abs 6 Z 1 ORF-G seinen Ursprung habe, noch dem ORF-G, noch den Erläuterungen oder der Judikatur sei irgendein Hinweis auf eine diesbezügliche Begrenzung durch eine zeitliche Spanne zu entnehmen. Diese versuche die belangte Behörde nun erstmals zu schaffen.Das ORF-G verbiete nicht, etwa aus Gründen eines Jubiläums oder eines Todesfalls oder des Gedenkens an ein historisches Ereignis auch Jahre nach einer Sendung ein Begleitmaterial zu dieser herauszubringen und unter dem Privileg des Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G zu bewerben. Wieso könne die Erwartungshaltung des durchschnittlichen Hörers oder Sehers nicht gerade auch darin bestehen, Informationen über eine Sendung zu erhalten, über die ihm bisher nur seine Eltern erzählt hätten? Volle und interaktive Nutzung einer Sendung kenne kein zeitliches Ablaufdatum. Weder der AVMD-RL, in der Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G seinen Ursprung habe, noch dem ORF-G, noch den Erläuterungen oder der Judikatur sei irgendein Hinweis auf eine diesbezügliche Begrenzung durch eine zeitliche Spanne zu entnehmen. Diese versuche die belangte Behörde nun erstmals zu schaffen.

Die von der belangten Behörde vorgenommenen "Auswertungen" der ORF Nachlese Edition Winterzeit seien nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. In erster Linie weise die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass ein expliziter Sendehinweis im Begleitmaterial im Unterschied zu § 4e Abs. 3 ORF-G gesetzlich nicht gefordert sei, entscheidend sei die konkrete Bezugnahme auf Programme oder Sendungen des ORF. Zur besseren Orientierung der Leserinnen und Leser würden in der ORF Nachlese Edition Winterzeit dennoch Sendehinweise aufgenommen. Wo genau diese vorzunehmen sind, sei konsequenterweise gesetzlich ebenso wenig determiniert. Die Wahl der Platzierung erfolge aus Gründen des Leseflusses der redaktionellen Inhalte dezent und am Rand einer Seite. Dass die Richtung der Schrift im rechten Winkel zur Schrift eines Artikels gewählt werde, habe seinen Grund ebenso darin, dass die Leserinnen und Leser nicht vom Inhalt abgelenkt werden sollten. Zudem seien derart gestaltete weiterführende Hinweise auf allen möglichen "Schriftstücken" nichts Ungewöhnliches, finde man solche doch selbst auf Postkarten. Die Unterstellung der belangten Behörde, es handle sich bei den Sendehinweisen um (noch dazu als solche intendierte) "Feigenblätter", weise die beschwerdeführende Partei entschieden zurück.Die von der belangten Behörde vorgenommenen "Auswertungen" der ORF Nachlese Edition Winterzeit seien nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. In erster Linie weise die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass ein expliziter Sendehinweis im Begleitmaterial im Unterschied zu Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G gesetzlich nicht gefordert sei, entscheidend sei die konkrete Bezugnahme auf Programme oder Sendungen des ORF. Zur besseren Orientierung der Leserinnen und Leser würden in der ORF Nachlese Edition Winterzeit dennoch Sendehinweise aufgenommen. Wo genau diese vorzunehmen sind, sei konsequenterweise gesetzlich ebenso wenig determiniert. Die Wahl der Platzierung erfolge aus Gründen des Leseflusses der redaktionellen Inhalte dezent und am Rand einer Seite. Dass die Richtung der Schrift im rechten Winkel zur Schrift eines Artikels gewählt werde, habe seinen Grund ebenso darin, dass die Leserinnen und Leser nicht vom Inhalt abgelenkt werden sollten. Zudem seien derart gestaltete weiterführende Hinweise auf allen möglichen "Schriftstücken" nichts Ungewöhnliches, finde man solche doch selbst auf Postkarten. Die Unterstellung der belangten Behörde, es handle sich bei den Sendehinweisen um (noch dazu als solche intendierte) "Feigenblätter", weise die beschwerdeführende Partei entschieden zurück.

Schon auf Sachverhaltsebene sei die Feststellung der belangten Behörde, dass bei den Artikeln mit der Nummer 15, 16, 18, 20 und 47 kein Sendehinweis angegeben sei, falsch.

Im Ergebnis komme die belangte Behörde zum Schluss, dass lediglich 4% der in der ORF Nachlese Edition Winterzeit enthaltenen redaktionellen Artikel einen konkreten Sendungsbezug aufwiesen. Das Ergebnis sei schlichtweg falsch: Abgesehen von den als Serviceleistung explizit angegebenen Sendehinweisen bezögen sich die einzelnen redaktionellen Artikel jeweils konkret auf bestimmte Sendungen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum "Nachlesen" angeboten und im gegenständlichen Fall insbesondere sendungsergänzende oder -begleitende Informationen geboten werden. In der Folge nennt die Beschwerde eine Liste solcher Sendungen in ihren Hörfunk- und Fernsehprogrammen aus den Jahren 2003-2015.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21.06.2017, Zl. Ro 2016/03/0011, zu § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G ausgesprochen, als Ausnahmeregelung von den Beschränkungen, die das ORF-G für die (zB tägliche) Werbezeit in den Programmen des ORF vorgebe, verlange diese Bestimmung, dass kumulativ einerseits Begleitmaterialien vorliegen (Bedingung 1) und anderseits diese Begleitmaterialien direkt von Sendungen der Programme des ORF abgeleitet sind und somit unmittelbar darauf zurückgehen (Bedingung 2). Begleitmaterialien könnten etwa Zeitschriften sein oder CD-Rom, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, 172, mit Hinweis auf einschlägige Gesetzesmaterialien).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21.06.2017, Zl. Ro 2016/03/0011, zu Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G ausgesprochen, als Ausnahmeregelung von den Beschränkungen, die das ORF-G für die (zB tägliche) Werbezeit in den Programmen des ORF vorgebe, verlange diese Bestimmung, dass kumulativ einerseits Begleitmaterialien vorliegen (Bedingung 1) und anderseits diese Begleitmaterialien direkt von Sendungen der Programme des ORF abgeleitet sind und somit unmittelbar darauf zurückgehen (Bedingung 2). Begleitmaterialien könnten etwa Zeitschriften sein oder CD-Rom, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, 172, mit Hinweis auf einschlägige Gesetzesmaterialien).

Dass der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis in weiterer Folge vom Erfordernis eines einschränkenden unionsrechtskonformen Verständnisses dieser Regelung im Hinblick auf Art. 23 Abs. 2 AVMD-RL ausging und aussprach, dass Hinweise in einem Fernsehprogramm des ORF auf Hörfunksendungen in einem seiner Hörfunkprogramme bzw. auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Hörfunksendungen abgeleitet sind, nicht unter die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G fielen, hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Denn hier geht es um Werbezeitbeschränkungen für ein Hörfunkprogramm des ORF; die AVMD-Richtlinie regelt nur "audiovisuelle Mediendienste", ein Begriff, der nach Art. 1 lit. a sublit. i leg.cit. Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, jedoch keine Hörfunkprogramme umfasst.Dass der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis in weiterer Folge vom Erfordernis eines einschränkenden unionsrechtskonformen Verständnisses dieser Regelung im Hinblick auf Artikel 23, Absatz 2, AVMD-RL ausging und aussprach, dass Hinweise in einem Fernsehprogramm des ORF auf Hörfunksendungen in einem seiner Hörfunkprogramme bzw. auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Hörfunksendungen abgeleitet sind, nicht unter die Ausnahmeregelung des Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G fielen, hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Denn hier geht es um Werbezeitbeschränkungen für ein Hörfunkprogramm des ORF; die AVMD-Richtlinie regelt nur "audiovisuelle Mediendienste", ein Begriff, der nach Artikel eins, Litera a, sublit. i leg.cit. Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, jedoch keine Hörfunkprogramme umfasst.

Maßgeblich im vorliegenden Fall ist jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshofs im genannten Erkenntnis bei der Auslegung der werbezeitlichen Privilegierung von "Hinweisen des Österreichischen Rundfunks auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind" (§ 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G) betont hat, die Begleitmaterialien müssten unmittelbar auf Sendungen der Programme des ORF zurückgehen; Begleitmaterialien könnten Zeitschriften sein, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen. Ein bloß mittelbarer oder entfernter Bezug der Begleitmaterialien auf Sendungen der Programme des ORF ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend für eine Privilegierung nach § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G.Maßgeblich im vorliegenden Fall ist jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshofs im genannten Erkenntnis bei der Auslegung der werbezeitlichen Privilegierung von "Hinweisen des Österreichischen Rundfunks auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind" (Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G) betont hat, die Begleitmaterialien müssten unmittelbar auf Sendungen der Programme des ORF zurückgehen; Begleitmaterialien könnten Zeitschriften sein, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen. Ein bloß mittelbarer oder entfernter Bezug der Begleitmaterialien auf Sendungen der Programme des ORF ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend für eine Privilegierung nach Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G.

Was den genaueren Maßstab für das Vorliegen von "Begleitmaterialien" iSd § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G betrifft, haben sich im vorliegenden Verfahren sowohl die belangte Behörde, als auch die beschwerdeführende Partei auf die Entscheidung des BKS vom 01.06.2005, Zl. 611.009/0030-BKS/2005, berufen. In dieser Entscheidung hat der BKS ausgesprochen:Was den genaueren Maßstab für das Vorliegen von "Begleitmaterialien" iSd Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G betrifft, haben sich im vorliegenden Verfahren sowohl die belangte Behörde, als auch die beschwerdeführende Partei auf die Entscheidung des BKS vom 01.06.2005, Zl. 611.009/0030-BKS/2005, berufen. In dieser Entscheidung hat der BKS ausgesprochen:

"Als Begleitmaterialien im Sinne dieser Bestimmung gelten entsprechend den Erläuterungen zur RFG-Novelle, BGBl. I Nr. 1/1999, 1520 BlgNR XX. GP, jene Produkte, die speziell dazu bestimmt sind, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen. Die Erl nennen dazu ‚Zeitschriften, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen'."Als Begleitmaterialien im Sinne dieser Bestimmung gelten entsprechend den Erläuterungen zur RFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999,, 1520 BlgNR römisch zwanzig. GP, jene Produkte, die speziell dazu bestimmt sind, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen. Die Erl nennen dazu ‚Zeitschriften, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen'.

Nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates wird der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" nur dann Rechnung getragen, wenn sich die Inhalte (im Sinne der Erläuterungen) jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum "Nachlesen" angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden. Diesem Merkmal ist insbesondere deswegen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, da nur aufgrund des direkten Bezugs zu einzelnen Sendungen die Privilegierung eines Druckwerks gegenüber anderen hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die Werbezeit sachlich begründet werden kann.

...

Nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates ist nun im Lichte dieser Ausführungen schon die Voraussetzung des Vorliegens eines

Begleitmaterials ... bei der dem verfahrensgegenständlichen Spot

zugrunde liegenden Ausgabe der ORF-Nachlese zu verneinen. Der überwiegende Teil des Inhalts der ORF-Oster-Nachlese stellt nämlich bestenfalls einen indirekten Zusammenhang zu einzelnen Sendungen her:

Von einem konkreten Bezug zu bestimmten Sendungen kann ... nur bei

einem untergeordneten Teil der Nachlese, konkret nur bei den unter der Rubrik "Programm & Stars" abgedruckten Seiten 68-84, gesprochen werden. Bei den weiteren redaktionellen Inhalten (vgl. etwa die Seiten 14 und 15 mit dem Hinweis auf ORF 2 Gartentipps, Seiten 18-20 mit dem Hinweis auf Ö1, Seite 22 mit dem Hinweis auf Modern Times in ORF 2, Seiten 26 und 27 mit dem Hinweis auf "Der Radiodoktor", Seite 28 mit dem Hinweis auf Willkommen Österreich in ORF 2, Seite 36 mit dem Hinweis auf Modern Times in ORF 2 einerseits und auf Willkommen Österreich in ORF 2 andererseits, Seite 52 mit dem Hinweis auf "Ganz ich - Wohlfühlen mit Ö1", Seite 54 mit dem Hinweis auf ORF 2 "Mei liabste Weis", Seiten 58 und 59 mit dem Hinweis auf "ECO" in ORF 2, Seiten 60 und 61 mit dem Hinweis auf Willkommen Österreich in ORF 2, Seite 66 mit dem Hinweis auf Gut beraten Österreich in ORF 2) kann der Bundeskommunikationssenat hingegen keinen konkreten Bezug zu einer bestimmten Sendung erkennen. Vielmehr ergibt sich dieser Bezug bestenfalls indirekt, indem z.B. der Artikel "Das liebe Geld" einen nur allgemeinen Zusammenhang mit der den Fragen des Konsumentenschutzes gewidmeten Sendung "Gut beraten Österreich" herzustellen vermag oder andererseits der Artikel "Strahlendes St. Petersburg" mit der Sendung "Ambiente von der Kunst des Reisens" bestenfalls dahingehend einen Zusammenhang aufweist, dass der gedruckte Beitrag und die Sendung von entfernten Ländern handeln.einem untergeordneten Teil der Nachlese, konkret nur bei den unter der Rubrik "Programm & Stars" abgedruckten Seiten 68-84, gesprochen werden. Bei den weiteren redaktionellen Inhalten vergleiche etwa die Seiten 14 und 15 mit dem Hinweis auf ORF 2 Gartentipps, Seiten 18-20 mit dem Hinweis auf Ö1, Seite 22 mit dem Hinweis auf Modern Times in ORF 2, Seiten 26 und 27 mit dem Hinweis auf "Der Radiodoktor", Seite 28 mit dem Hinweis auf Willkommen Österreich in ORF 2, Seite 36 mit dem Hinweis auf Modern Times in ORF 2 einerseits und auf Willkommen Österreich in ORF 2 andererseits, Seite 52 mit dem Hinweis auf "Ganz ich - Wohlfühlen mit Ö1", Seite 54 mit dem Hinweis auf ORF 2 "Mei liabste Weis", Seiten 58 und 59 mit dem Hinweis auf "ECO" in ORF 2, Seiten 60 und 61 mit dem Hinweis auf Willkommen Österreich in ORF 2, Seite 66 mit dem Hinweis auf Gut beraten Österreich in ORF 2) kann der Bundeskommunikationssenat hingegen keinen konkreten Bezug zu einer bestimmten Sendung erkennen. Vielmehr ergibt sich dieser Bezug bestenfalls indirekt, indem z.B. der Artikel "Das liebe Geld" einen nur allgemeinen Zusammenhang mit der den Fragen des Konsumentenschutzes gewidmeten Sendung "Gut beraten Österreich" herzustellen vermag oder andererseits der Artikel "Strahlendes St. Petersburg" mit der Sendung "Ambiente von der Kunst des Reisens" bestenfalls dahingehend einen Zusammenhang aufweist, dass der gedruckte Beitrag und die Sendung von entfernten Ländern handeln.

Ein konkreter Sendungs- oder auch nur Programmbezug fehlt (abgesehen von den zahlreichen nicht weiter zu beanstandenden Seiten mit Werbeeinschaltungen) überhaupt bei den Seiten 6, 32 bis 34, 44, 56 (mit Ausnahme des Programmtipps), 62, 63 und 86. ...

Im Sinne dieser Überlegungen gelangt daher der Bundeskommunikationssenat zur Auffassung, dass der verfahrensgegenständlichen ORF-Nachlese die Eigenschaft eines

Begleitmaterials ... nicht zukommt, da - wie im Detail dargelegt -

beim überwiegenden Teil der Artikel ein Zusammenhang mit Sendungen nur mehr bestenfalls indirekt feststellbar ist."

Legt man diese Maßstäbe an den vorliegenden Fall an, ist festzuhalten:

Die belangte Behörde hat überzeugend dargestellt, dass entgegen der von der beschwerdeführenden Partei aufgestellten Behauptung bei den Artikeln Nr. 15 ("Frohsinn an kalten Tagen") und Nr. 16 ("Urlaubsglück im Schnee") für den durchschnittlichen Leser der ORF Nachlese Edition Winterzeit nicht zu erkennen ist, dass sich der beim Artikel Nr. 14 ("Wunderbare Winterweit") gesetzte "Sendehinweis" (nämlich auf die Sendung "Harrys liabste Hütt'n", 22.01.2012, ORF 2) - überdies auch nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schwer auffindbar im Mittelfalz abgedruckt - auf alle drei Artikel beziehen soll. Dasselbe gilt für die Artikel Nr. 18, 19 und 20, wo ebenfalls ein von der beschwerdeführenden Partei behaupteter Zusammenhang auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für den Leser nicht erkennbar ist, sodass die behauptete Bezugnahme auf die Sendung "Steiermark heute" vom 13.03.2014 nicht für alle drei Artikel ersichtlich ist.

Somit liegt bei diesen Artikeln überhaupt keine konkrete Bezugnahme auf eine bestimmte Sendung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht tritt weiters der Ansicht der belangten Behörde bei, dass auch beim Großteil der Artikel der ORF-Nachlese Edition Winterzeit, bei denen eine Sendung konkret angegeben ist, dem Erfordernis der Sendungsbegleitung durch den jeweiligen Artikel nicht entsprochen wird: Der Ausstrahlungszeitpunkt der bei den Artikeln 9, 7, 14, 19, 23, 27, 33, 35, 37, 38, 40, 42 und 44 im Rahmen der "Sendehinweise" angegebenen Sendungen liegt zwischen 19 Monate ("Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2" beim Artikel Nr. 14 "Vielfältig und unterhaltsam") und 12 Jahre und 8 Monate ("Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2" beim Artikel Nr. 40 "Abenteuer im Schnee") vor dem Erscheinungsdatum der ORF-Nachlese Edition Winterzeit im Oktober 2015. Auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine "Begleitung" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch eine gewisse zeitliche Nähe zwischen Begleitetem und Begleitendem voraus. Wenn die Beschwerde dem entgegnet, die Erwartungshaltung des durchschnittlichen Hörers oder Sehers könne auch gerade darin bestehen, Informationen über eine - sehr lange zurückliegende - Sendung zu erhalten, über die ihm bisher nur seine Eltern erzählt haben, zumal eine "volle und interaktive Nutzung einer Sendung" im Sinne der zitierten Entscheidung des BKS kein zeitliches Ablaufdatum kenne, so erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde überzeugender, dass eine "volle und interaktive Nutzung einer Sendung" voraussetzt, dass sich der durchschnittliche Zuseher bzw. Zuhörer der begleiteten Sendung beim Erscheinen des Begleitmaterials zu dieser Sendung noch selbst an diese Sendung erinnern kann. Diese Voraussetzung liegt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts beim Großteil der oben genannten Sendungen nicht vor.

Die Beschwerde enthält schließlich eine umfangreiche Liste von Sendungen, auf die in der ORF Nachlese Edition Winterzeit nicht verwiesen wurde, und behauptet, die einzelnen Artikel würden sich "jeweils konkret auf [diese] Sendungen" beziehen, weil die Artikel "insbesondere sendungsergänzende oder begleitende Informationen" bieten würden. Explizite Hinweise auf die begleiteten Sendungen seien nur eine "Serviceleistung" und nicht erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch dieser Argumentation nicht anschließen: Explizite Bezugnahmen in Begleitmaterialien auf die begleiteten Sendungen sind unabdingbar für eine Privilegierung nach § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G. Andernfalls ist die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.06.2017, Zl. Ro 2016/03/0011, hervorgehobene Bedingung, dass die Begleitmaterialien unmittelbar auf Sendungen des ORF zurückgehen müssen, nicht verwirklicht.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch dieser Argumentation nicht anschließen: Explizite Bezugnahmen in Begleitmaterialien auf die begleiteten Sendungen sind unabdingbar für eine Privilegierung nach Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G. Andernfalls ist die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.06.2017, Zl. Ro 2016/03/0011, hervorgehobene Bedingung, dass die Begleitmaterialien unmittelbar auf Sendungen des ORF zurückgehen müssen, nicht verwirklicht.

Somit vermochte die Beschwerde den von der belangten Behörde festgestellten Umstand, dass beim weitaus überwiegenden Teil der Artikel der ORF Nachlese Edition Winterzeit die Voraussetzung der direkten Ableitung von Sendungen des ORF nicht verwirklicht ist, weil bestenfalls nur ein indirekter und entfernter Bezug zu Sendungen des ORF erkennbar ist, nicht zu erschüttern.

Dem Werbespot zugunsten der ORF Nachlese Winterzeit kommt somit keine Privilegierung im Sinne des § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G zu, sodass seine Dauer zu Recht in die Werbezeit eingerechnet wurde.Dem Werbespot zugunsten der ORF Nachlese Winterzeit kommt somit keine Privilegierung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G zu, sodass seine Dauer zu Recht in die Werbezeit eingerechnet wurde.

Die Beschwerde war insoweit abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der "SendungDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der "Sendung

... zugunsten ... sonstiger im öffentlichen Interesse liegender

Zwecke" in § 17 Abs. 5 ORF-G.Zwecke" in Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G.

Schlagworte

akustische Trennung, Berechnung, Bescheidabänderung, Dauer,
Mindestanforderung, mündliche Verhandlung, öffentliches Interesse,
Rechtsaufsicht, Revision zulässig, Sponsoring, Unterlassung,
Veröffentlichungspflicht, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2123858.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten