TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 W208 2179655-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

AVG §74
B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §14
GGG Art.1 §18 Abs1
GGG Art.1 §2 Z1 lita
JN §56 Abs2
RATG §14
RATG §7
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. RATG § 14 heute
  2. RATG § 14 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RATG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  4. RATG § 14 gültig von 10.03.1981 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1981

Spruch

W208 2179655-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen WIEN vom 27.10.2017, Zl 100 Jv 1468/17z -33a (003 Rev 4142/17t), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen WIEN vom 27.10.2017, Zl 100 Jv 1468/17z -33a (003 Rev 4142/17t), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 74, AVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) brachte am 16.12.2014 via elektronischem Rechtsverkehr beim Landesgericht für Zivilrechtssachen WIEN (im Folgenden: LG) eine mit € 16.000,00 bewertete Klage wegen Feststellung ein.

Mit Beschluss vom 08.05.2015 sprach das LG aus, dass der Streitwert € 15.000,00 nicht übersteige, erklärte sich für sachlich unzuständig und überwies die Sache gemäß § 60 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt WIEN (im Folgenden: BG).Mit Beschluss vom 08.05.2015 sprach das LG aus, dass der Streitwert € 15.000,00 nicht übersteige, erklärte sich für sachlich unzuständig und überwies die Sache gemäß Paragraph 60, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt WIEN (im Folgenden: BG).

Es erfolgte weder eine Neubewertung des Streitwertes durch die bP noch eine Streitwertbemängelung durch die beklagte Partei des Grundverfahrens.

Nach Einschränkung der Klage auf Kosten erging am 07.02.2017 ein (Kosten-)Urteil.

Aufgrund eines gegen dieses Urteil erhobenen Kostenrekurses erging am 27.09.2017 ein Beschluss des LG, in dem dieses ausführte, dass für den (hier vorliegenden) Fall der unterlassenen Bewertung durch die klagende Partei für die Anwaltskosten gemäß § 4 RATG der Zweifelsstreitwert des § 14 RATG im bezirksgerichtlichen Verfahren von € 730,00 gelte.Aufgrund eines gegen dieses Urteil erhobenen Kostenrekurses erging am 27.09.2017 ein Beschluss des LG, in dem dieses ausführte, dass für den (hier vorliegenden) Fall der unterlassenen Bewertung durch die klagende Partei für die Anwaltskosten gemäß Paragraph 4, RATG der Zweifelsstreitwert des Paragraph 14, RATG im bezirksgerichtlichen Verfahren von € 730,00 gelte.

Am 01.03.2017 brachte die bP einen Rückzahlungsantrag ein und begründete diesen damit, dass der Gebühreneinzug der Pauschalgebühr in der Höhe von € 707,00 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von €

16.000,00 erfolgt sei. Nunmehr stehe rechtskräftig fest, dass bereits der ursprüngliche Streitwert € 730,00 betragen habe. Dies ergebe eine tatsächliche gerichtliche Pauschalgebühr in der Höhe von € 102,00 und somit eine Differenz von € 605,00 zugunsten der bP.

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen WIEN wurde dem Rückzahlungsantrag mit € 408,00 stattgegeben und das Rückzahlungsmehrbegehren von € 197,00 abgewiesen.

In der Begründung wurde nach Darstellung des unbestrittenen Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen rechtlich wie folgt ausgeführt:

"Das Rückzahlungsbegehren nimmt Bezug auf die im Urteil vom 07.02.2017 (ON 40) festgestellte Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 730,00. Diese gilt allerdings nur für das anwaltliche Honorar, da bei einer unterlassenen Neubewertung durch die klagende Partei bei der Abtretung an ein Bezirksgericht nach § 14 RATG ein Betrag von €"Das Rückzahlungsbegehren nimmt Bezug auf die im Urteil vom 07.02.2017 (ON 40) festgestellte Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 730,00. Diese gilt allerdings nur für das anwaltliche Honorar, da bei einer unterlassenen Neubewertung durch die klagende Partei bei der Abtretung an ein Bezirksgericht nach Paragraph 14, RATG ein Betrag von €

730,00 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.

Da das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 08.05.2015 ausgesprochen hat, dass der Streitwert € 15.000,00 nicht übersteigt, die klagende Partei eine Neubewertung ihres Feststellungsinteresses unterließ und die beklagte Partei keine Streitwertbemängelung gemäß § 7 RATG erhob, ist gemäß § 14 GGG iVm § 56 Abs. 2 JN als Bemessungsgrundlage ein Streitwert von € 5.000,00 heranzuziehen. Aufgrund dieses Streitwertes ergibt sich gemäß Tarifpost 1 (TP 1) GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 299,00. Da die klagende Partei bereits einen Betrag von € 707,00 mit Gebühreneinzug entrichtet hat, ergibt das eine Differenz von €Da das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 08.05.2015 ausgesprochen hat, dass der Streitwert € 15.000,00 nicht übersteigt, die klagende Partei eine Neubewertung ihres Feststellungsinteresses unterließ und die beklagte Partei keine Streitwertbemängelung gemäß Paragraph 7, RATG erhob, ist gemäß Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN als Bemessungsgrundlage ein Streitwert von € 5.000,00 heranzuziehen. Aufgrund dieses Streitwertes ergibt sich gemäß Tarifpost 1 (TP 1) GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 299,00. Da die klagende Partei bereits einen Betrag von € 707,00 mit Gebühreneinzug entrichtet hat, ergibt das eine Differenz von €

408,00."

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 24.11.2017) richtet sich die am 05.12.2017 eingebrachte Beschwerde der bP, mit welcher der Bescheid insoweit angefochten wird, als das Rückzahlungsmehrbegehren von € 197,00 abgewiesen wurde.

Begründend wird insbesondere ausgeführt, die Bewertungsvorschrift des § 14 RATG gehe den allgemeinen Vorschriften der JN vor (lex specialis). § 18 GGG sehe vor, dass im Falle einer Streitwertänderung nach dem RATG eine entsprechende Änderung des Streitwerts nach dem GGG eintrete.Begründend wird insbesondere ausgeführt, die Bewertungsvorschrift des Paragraph 14, RATG gehe den allgemeinen Vorschriften der JN vor (lex specialis). Paragraph 18, GGG sehe vor, dass im Falle einer Streitwertänderung nach dem RATG eine entsprechende Änderung des Streitwerts nach dem GGG eintrete.

Auch in den Verweisbestimmungen des RATG und GGG (§§ 4 RATG, "56, 59 GGG" [Anmerkung: diese §§ existieren im GGG nicht]) komme der gesetzgeberische Gedanke zum Ausdruck, dass ein "einheitliches Streitwertsystem" verlangt werde, was zu "gleich hohen Bemessungsgrundlagen" führen müsse.Auch in den Verweisbestimmungen des RATG und GGG (Paragraphen 4, RATG, "56, 59 GGG" [Anmerkung: diese Paragraphen existieren im GGG nicht]) komme der gesetzgeberische Gedanke zum Ausdruck, dass ein "einheitliches Streitwertsystem" verlangt werde, was zu "gleich hohen Bemessungsgrundlagen" führen müsse.

Das Ergebnis, wonach ein RATG-Streitwert von bloß € 730,00 bestehe, demgegenüber die Bemessungsgrundlage nach GGG das rund Siebenfache davon betrage (€ 5,000,00) sei gesetzlich nicht gedeckt und sachlich nicht begründbar.

4. Mit Schreiben vom 07.12.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

Zu Spruchteil I)Zu Spruchteil römisch eins)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit a Gerichtsgebührengesetz (GGG) hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage begründet.

Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage für die Gebühren im Zivilprozess, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).Gemäß Paragraph 14, GGG ist die Bemessungsgrundlage für die Gebühren im Zivilprozess, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).

Gemäß § 56 Abs 2 JN hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von € 5.000,00 als Streitwert.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von € 5.000,00 als Streitwert.

Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshof erster Instanz angebracht wurde, die im Sinne des § 56 Abs 2 JN erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtiger Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von Amts wegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen anordnen (§ 60 Abs 1 JN).Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshof erster Instanz angebracht wurde, die im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, JN erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtiger Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von Amts wegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen anordnen (Paragraph 60, Absatz eins, JN).

Gemäß § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet gemäß Abs 2 Z 1 leg cit der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Nach Abs 3 leg cit tritt bei einer Einschränkung des Klagebegehrens keine Änderung des Streitwertes ein.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert, so bildet gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg cit der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Nach Absatz 3, leg cit tritt bei einer Einschränkung des Klagebegehrens keine Änderung des Streitwertes ein.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) lauten (auszugsweise):

"Gegenstand des Tarifs

§ 1. (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. [...]Paragraph eins, (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den Paragraphen 577, ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. [...]

§ 7. (1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.Paragraph 7, (1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den Paragraphen 56, oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.

(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 14. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:[...]Paragraph 14, Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:[...]

c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 730 Euro."

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben im Wesentlichen dazu ausgeführt:

Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg 19.590/2011). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (vgl. VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.487/2011). Dieser an sich relativ weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Frage zukommt, welchem der genannten Prinzipien er bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, ändert nichts daran, dass das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss (vgl. VfSlg. 19.666/2012; VfGH 11.12.2014, G 157/2014 VfSlg. 19.943).Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg 19.590 aus 2011,). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen vergleiche VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.487 aus 2011,). Dieser an sich relativ weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Frage zukommt, welchem der genannten Prinzipien er bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, ändert nichts daran, dass das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss vergleiche VfSlg. 19.666 aus 2012,; VfGH 11.12.2014, G 157 aus 2014, VfSlg. 19.943).

Das System der Gerichtsgebühren (insb die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E2).Das System der Gerichtsgebühren (insb die Paragraphen 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E2).

Keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren; keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; keine "Exzessivität" (VfGH 01.03.2007, B301/06).

Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06).

Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).

Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).

Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes (E VfGH 27.9.1969, B 35/69, VfSlg. 6028/1969). Für die Gerichtsgebühren gilt somit das Äquivalenzprinzip - das allenfalls bei Gebühren für die Erbringung einer bestimmten Leistung in Betracht kommt (Hinweis E VfGH 29.3.1962, B 114/61, VfSlg. 4174/1962; E VfGH 25.6.1975, V 12/74, VfSlg. 7583/1975) - nicht. Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie hinsichtlich der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 1 des GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (VwGH 04.11.1994, 94/16/0231).Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes (E VfGH 27.9.1969, B 35/69, VfSlg. 6028 aus 1969,). Für die Gerichtsgebühren gilt somit das Äquivalenzprinzip - das allenfalls bei Gebühren für die Erbringung einer bestimmten Leistung in Betracht kommt (Hinweis E VfGH 29.3.1962, B 114/61, VfSlg. 4174 aus 1962,; E VfGH 25.6.1975, römisch fünf 12/74, VfSlg. 7583 aus 1975,) - nicht. Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie hinsichtlich der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 1 des GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (VwGH 04.11.1994, 94/16/0231).

Die Meinung, die Gerichtsgebühren seien eine Gegenleistung für den Arbeitsaufwand der Gerichte, ist unzutreffend. Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (vgl insbesondere Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).Die Meinung, die Gerichtsgebühren seien eine Gegenleistung für den Arbeitsaufwand der Gerichte, ist unzutreffend. Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist vergleiche insbesondere Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, dass der im gegenständlichen Fall für das anwaltliche Honorar gemäß § 14 RATG geltende Streitwert von € 730,00 auch als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren heranzuziehen sei.Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, dass der im gegenständlichen Fall für das anwaltliche Honorar gemäß Paragraph 14, RATG geltende Streitwert von € 730,00 auch als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren heranzuziehen sei.

Dieser Rechtsansicht der bP kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Entgegen der Behauptung der bP bestimmt § 18 GGG keineswegs, dass in jedem Falle einer Änderung des Streitwerts nach dem RATG (somit auch einer solchen nach § 14 leg cit) eine entsprechende Änderung der Bemessungsgrundlage nach dem GGG eintritt. Vielmehr sieht die genannte Bestimmung diese Rechtsfolge nach ihrem eindeutigen Wortlaut (in Abs 2 Z 1) ausschließlich für eine Streitwertänderung gemäß § 7 RATG vor. Im gegenständlichen Fall ist eine Neubewertung nach dieser Bestimmung nicht erfolgt, sodass § 18 Abs 2 Z 1 GGG nicht zur Anwendung gelangt. Die vorliegende Streitwertänderung nach § 14 RATG ist für die Bemessung der Gerichtsgebühren - in Ermangelung eines entsprechenden Verweises im GGG - ohne Bedeutung.Entgegen der Behauptung der bP bestimmt Paragraph 18, GGG keineswegs, dass in jedem Falle einer Änderung des Streitwerts nach dem RATG (somit auch einer solchen nach Paragraph 14, leg cit) eine entsprechende Änderung der Bemessungsgrundlage nach dem GGG eintritt. Vielmehr sieht die genannte Bestimmung diese Rechtsfolge nach ihrem eindeutigen Wortlaut (in Absatz 2, Ziffer eins,) ausschließlich für eine Streitwertänderung gemäß Paragraph 7, RATG vor. Im gegenständlichen Fall ist eine Neubewertung nach dieser Bestimmung nicht erfolgt, sodass Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG nicht zur Anwendung gelangt. Die vorliegende Streitwertänderung nach Paragraph 14, RATG ist für die Bemessung der Gerichtsgebühren - in Ermangelung eines entsprechenden Verweises im GGG - ohne Bedeutung.

Im vorliegenden Fall ist zwar auch hinsichtlich der Gerichtsgebühren eine Streitwertänderung - gegenüber der in der Klage angegebenen Bewertung (mit € 16.000,00) - erfolgt, jedoch ist diese im Verweis des § 14 GGG auf (ua) § 60 JN begründet (vgl Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Bem 3 zu § 18 GGG).Im vorliegenden Fall ist zwar auch hinsichtlich der Gerichtsgebühren eine Streitwertänderung - gegenüber der in der Klage angegebenen Bewertung (mit € 16.000,00) - erfolgt, jedoch ist diese im Verweis des Paragraph 14, GGG auf (ua) Paragraph 60, JN begründet vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Bem 3 zu Paragraph 18, GGG).

Die Argumentation der bP, in den Verweisbestimmungen des RATG und GGG komme ein gesetzgeberischer Gedanke zum Ausdruck, wonach ein "einheitliches Streitwertsystem" verlangt werde, was zu "gleich hohen Bemessungsgrundlagen" führen müsse, überzeugt nicht. Dass der Gesetzgeber ein solches Ziel gerade nicht verfolgt, ist evident, zumal dieser für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für das anwaltliche Honorar sowie für die Gerichtsgebühren jeweils eigene einschlägige Bestimmungen (im RATG sowie im GGG) geschaffen hat. Dass dieser Umstand für ein konkretes Gerichtsverfahren unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zur Folge haben kann (was in der Praxis durchaus häufig der Fall ist), beruht somit nicht etwa auf einem Versehen des Gesetzgebers, sondern ist dem von diesem bewusst geschaffenen System immanent.

Die Rechtsansicht der bP, eine Bemessungsgrundlage nach dem RATG in Höhe des etwa Siebenfachen jener nach dem GGG sei "gesetzlich nicht gedeckt und sachlich nicht begründbar", steht in Widerspruch zu der unter Punkt 3.2. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Somit war im gegenständlichen Fall für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäß § 14 GGG iVm § 56 Abs 2 JN eine Bemessungsgrundlage von € 5.000,00 heranzuziehen.Somit war im gegenständlichen Fall für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN eine Bemessungsgrundlage von € 5.000,00 heranzuziehen.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchteil II)Zu Spruchteil römisch zwei)

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH und des VfGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH und des VfGH wird verwiesen.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht,
Rechtsanwaltshonorar, Streitwertänderung, Verfahrenskostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2179655.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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