TE Bvwg Beschluss 2018/1/31 W140 2141385-1

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

AVG §38
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W140 2141385-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch XXXX , gegen die Festnahme am 05.12.2016 und die Anhaltung bis 07.12.2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch römisch 40 , gegen die Festnahme am 05.12.2016 und die Anhaltung bis 07.12.2016, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2017, Zl. W239 2137833-1/8E, erhobene außerordentliche Revision ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2017, Zl. W239 2137833-1/8E, erhobene außerordentliche Revision ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der BF (in weiterer Folge: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 07.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Aufgrund einer EURODAC-Treffermeldung zu einer Asylantragsstellung des BF in Ungarn am 04.05.2016, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.05.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.Aufgrund einer EURODAC-Treffermeldung zu einer Asylantragsstellung des BF in Ungarn am 04.05.2016, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.05.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.

Ungarn ließ das Gesuch unbeantwortet, weshalb das BFA mit Schreiben vom 29.06.2016 den ungarischen Behörden mitteilte, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens die Zuständigkeit Ungarns zur Überprüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO seit 08.06.2016 eingetreten sei.Ungarn ließ das Gesuch unbeantwortet, weshalb das BFA mit Schreiben vom 29.06.2016 den ungarischen Behörden mitteilte, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens die Zuständigkeit Ungarns zur Überprüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO seit 08.06.2016 eingetreten sei.

Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Am 18.11.2016 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung, wonach dieser ab 05.12.2016, 06:00 Uhr, festzunehmen und in das PAZ Hernalser Gürtel einzuliefern ist. Der BF wurde am 05.12.2016 nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG festgenommen und von 05.12.2016 bis 07.12.2016 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am 07.12.2016 wurde der BF nach Ungarn überstellt.Am 18.11.2016 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung, wonach dieser ab 05.12.2016, 06:00 Uhr, festzunehmen und in das PAZ Hernalser Gürtel einzuliefern ist. Der BF wurde am 05.12.2016 nach den Bestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und von 05.12.2016 bis 07.12.2016 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am 07.12.2016 wurde der BF nach Ungarn überstellt.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2016 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft (gemeint wohl: Verwaltungsverwahrungshaft).

Gegen den Bescheid des BFA vom 04.10.2016 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 14.03.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab und stellte gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Unter einem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.Gegen den Bescheid des BFA vom 04.10.2016 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 14.03.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Unter einem wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen.

Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2017 erhobene außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem - dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden - Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II). Eine gegen den Bescheid vom 04.10.2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.03.2017 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab und stellte gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Unter einem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2017 wurde eine außerordentliche Revision erhoben, die nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Eine gegen den Bescheid vom 04.10.2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.03.2017 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Unter einem wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2017 wurde eine außerordentliche Revision erhoben, die nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.

Da im gegenständlichen Verfahren die Frage - ob die Anordnung zur Außerlandesbringung rechtmäßig war - von Bedeutung ist, war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Außerlandesbringung, Außerlandesbringung rechtmäßig, Aussetzung,
Rechtsfrage, VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W140.2141385.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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