TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/6 G306 2182937-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G306 2182937-1/9E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 19.01.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Georgien, vertreten durch den XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Georgien, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2018, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX.2018, 16:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2018, 16:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 04.01.2018 um 16:00 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 04.01.2018 um 16:00 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit dem am 15.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz (OZ 1) erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter, Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Verhängung der Schubhaft des BF, sowie die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig erklären; in eventu feststellen, dass für die Fortsetzung der Schubhaft die maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen; der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; erkennen, dass der Bund bzw. die belangte Behörde schuldig sei, die dem BF durch das Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen; in eventu die Anordnung eines gelinderen Mittels vornehmen.

Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden vom BFA, RD Oberösterreich, am 16.01.2018 die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem BVwG elektronisch übermittelt (OZ 2). Das BFA gab darin keine Stellungnahme ab. Es wurde beantragt die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.

Das BVwG führte in der Außenstelle Graz am 19.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch an der der BF, nach erfolgter Vorführung, persönlich teilnahm. An der Verhandlung nahmen weiters die ausgewiesene Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

Am 02.02.2018 langte per Mail, das Ersuchen des BFA um schriftliche Ausfertigung des mündlichen Erkenntnisses am BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der BF stellte, nach vorangegangener illegaler Einreise, am XXXX.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am XXXX.2015 auch zugelassen wurde. Der BF erklärte sich erstmalig am XXXX.2015 bereit einen Antrag auf freiwillige Rückkehrhilfe zu stellen, widerrief diesen Antrag jedoch am XXXX.2015. Am XXXX.2017 stellte der BF erneut einen Antrag auf freiwillige Rückkehrhilfe. Die ausgewiesene Vertretung legte in diesem Zusammenhang eine Kopie des georgischen Reisepasses vor. Am XXXX.2017 wurde der Antrag auf Genehmigung der Heimreisekosten für die freiwillige Rückkehr sowie die Gewährung der Sonderaktion Reintegrationshilfe in der Höhe von € 1.000.- zugesagt. Am XXXX.2017 fand vor dem BFA eine Einvernahme des BF betreffend seinen Antrag auf internationalem Schutz, statt. Am XXXX.2017 langte beim BFA die Ausreisebestätigung des BF ein. Der BF hatte das Bundesgebiet am XXXX.2017 in Richtung Georgien verlassen.Der BF stellte, nach vorangegangener illegaler Einreise, am römisch 40 .2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am römisch 40 .2015 auch zugelassen wurde. Der BF erklärte sich erstmalig am römisch 40 .2015 bereit einen Antrag auf freiwillige Rückkehrhilfe zu stellen, widerrief diesen Antrag jedoch am römisch 40 .2015. Am römisch 40 .2017 stellte der BF erneut einen Antrag auf freiwillige Rückkehrhilfe. Die ausgewiesene Vertretung legte in diesem Zusammenhang eine Kopie des georgischen Reisepasses vor. Am römisch 40 .2017 wurde der Antrag auf Genehmigung der Heimreisekosten für die freiwillige Rückkehr sowie die Gewährung der Sonderaktion Reintegrationshilfe in der Höhe von € 1.000.- zugesagt. Am römisch 40 .2017 fand vor dem BFA eine Einvernahme des BF betreffend seinen Antrag auf internationalem Schutz, statt. Am römisch 40 .2017 langte beim BFA die Ausreisebestätigung des BF ein. Der BF hatte das Bundesgebiet am römisch 40 .2017 in Richtung Georgien verlassen.

Am 04.08.2017 - 10 Tage nach der erfolgten freiwilligen Ausreise des BF - erließ das BFA betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX.2015 einen negativen Bescheid. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt.Am 04.08.2017 - 10 Tage nach der erfolgten freiwilligen Ausreise des BF - erließ das BFA betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2015 einen negativen Bescheid. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt.

Am XXXX.2018 wurde der BF im Stadtgebiet von XXXX angetroffen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF führte einen österreichischen Führerschein bei sich. Das BFA erließ einen mündlichen Festnahmeauftrag sodass der BF festgenommen und im Anschluss in das PAZ XXXX verbracht wurde. Am XXXX.2018 wurde der BF in das XXXX überstellt, in dem er sich bis zur Freilassung befand.Am römisch 40 .2018 wurde der BF im Stadtgebiet von römisch 40 angetroffen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF führte einen österreichischen Führerschein bei sich. Das BFA erließ einen mündlichen Festnahmeauftrag sodass der BF festgenommen und im Anschluss in das PAZ römisch 40 verbracht wurde. Am römisch 40 .2018 wurde der BF in das römisch 40 überstellt, in dem er sich bis zur Freilassung befand.

Der BF wurde vom BFA weder befragt noch niederschriftlich vernommen. Das BFA führte in ihrem Bescheid an, dass der BF nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sei und für die Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits ein Verfahren eingeleitet worden sei.

Der BF verfügt in Österreich über keinen familiären Anknüpfungspunkt.

Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten und weist vom XXXX.2015 - XXXX.2017 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten und weist vom römisch 40 .2015 - römisch 40 .2017 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Der BF hat vom XXXX.2017 - XXXX.2017 in XXXX - Unterkunftgeber: XXXX - gewohnt und war an dieser Adresse auch behördlich gemeldet.Der BF hat vom römisch 40 .2017 - römisch 40 .2017 in römisch 40 - Unterkunftgeber: römisch 40 - gewohnt und war an dieser Adresse auch behördlich gemeldet.

Der BF ist im Besitz eines georgischen Reisepasses ausgestellt am XXXX.2015 gültig bis XXXX.2025. Im Reisepass befinden sich zwei Stempeleinträge. Einmal die Ausreise über XXXX vom XXXX.2017 und einmal ein Einreisestempel nach Ungarn vom XXXX.2017.Der BF ist im Besitz eines georgischen Reisepasses ausgestellt am römisch 40 .2015 gültig bis römisch 40 .2025. Im Reisepass befinden sich zwei Stempeleinträge. Einmal die Ausreise über römisch 40 vom römisch 40 .2017 und einmal ein Einreisestempel nach Ungarn vom römisch 40 .2017.

Der BF ist bereits das Bundesgebiet in Richtung Georgien freiwillig zu verlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie aus den Angaben in der durchgeführten mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die vom BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. In der mündlichen Verhandlung legte der BF einen original georgischen Reisepass vor. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Spruchpunkt I. - Rechtswidrigkeit der Schubhaft:Spruchpunkt römisch eins. - Rechtswidrigkeit der Schubhaft:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005

(FPG),

BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben. Die belangte Behörde stützte die angebliche bestehende Fluchtgefahr des BF allein auf das bisherige Vorverhalten des BF im asylrechtlichen Verfahren und das der BF trotz bestehen Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Des Weiteren verfüge der BF nicht über genügend Existenzmittel und habe keine Anbindungen im Bundesgebiet und sei auch nicht sozial Integriert. Der BF habe die Ausreise verweigert. Der BF würde kein Reisedokument besitzen und müssen daher ein Heimreiszertifikat bei der georgischen Botschaft beantrag werden. Die belangte Behörde führt in ihrem bekämpften Bescheid weiteres an, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Georgien - dessen Erlangung - besonders gut sei. Der BF legte im asylrechtlichen Verfahren dem BFA einen gültigen georgischen Reisepass vor und ist es unverständlich warum die belangte Behörde gegenständlich - ohne auch nur ansatzweise darauf hin zu ermitteln - davon ausging, dass der BF keinen georgischen Reisepass bei sich haben soll. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, den einschreitenden Beamten bei der Festnahme mehrmals mitgeteilt zu haben, dass sich sein Reisepass bei seinem Freund in XXXX, in dessen Wohnung, befinden würde. Warum die einschreitenden Organe dieser Information nicht nachgegangen sind, entzieht sich der Kenntnis des erkennenden Gerichts.Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben. Die belangte Behörde stützte die angebliche bestehende Fluchtgefahr des BF allein auf das bisherige Vorverhalten des BF im asylrechtlichen Verfahren und das der BF trotz bestehen Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Des Weiteren verfüge der BF nicht über genügend Existenzmittel und habe keine Anbindungen im Bundesgebiet und sei auch nicht sozial Integriert. Der BF habe die Ausreise verweigert. Der BF würde kein Reisedokument besitzen und müssen daher ein Heimreiszertifikat bei der georgischen Botschaft beantrag werden. Die belangte Behörde führt in ihrem bekämpften Bescheid weiteres an, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Georgien - dessen Erlangung - besonders gut sei. Der BF legte im asylrechtlichen Verfahren dem BFA einen gültigen georgischen Reisepass vor und ist es unverständlich warum die belangte Behörde gegenständlich - ohne auch nur ansatzweise darauf hin zu ermitteln - davon ausging, dass der BF keinen georgischen Reisepass bei sich haben soll. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, den einschreitenden Beamten bei der Festnahme mehrmals mitgeteilt zu haben, dass sich sein Reisepass bei seinem Freund in römisch 40 , in dessen Wohnung, befinden würde. Warum die einschreitenden Organe dieser Information nicht nachgegangen sind, entzieht sich der Kenntnis des erkennenden Gerichts.

Die belangte Behörde hat es völlig außer Acht gelassen, dass der BF im Vorverfahren ständig greifbar und erreichbar war und zur keiner Zeit untertauchte. Das der BF einmal einen Antrag auf freiwillige Rückkehrhilfe stellte und diesen wieder zurückzog, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der BF nicht am Verfahren mitgewirkt bzw. es behindert hätte. Der BF konnte zum Zeitpunkt der Festnahme am XXXX.2018 nicht gewusst haben, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot besteht (Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt). Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich im Reisepass des BF ein Einreisestempel - datiert mit XXXX.2017 - des Schengen Mitgliedstaates Ungarn befindet. Es ist kaum anzunehmen, dass die ungarischen Grenzorgane - ohne einer vorhergehenden fremdenpolizeiliche Überprüfung - einen georgischen Staatsangehörigen die Einreise gestatten, wenn gegen diesem ein gültiges Schengen weites Einreiseverbot existiert (ob ein diesbezüglicher Vermerk im SIS System existiert, konnte von der Vertretung des BFA in der mündlichen Verhandlung nicht beantwortet werden). Der BF reiste im Anschluss sogar mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in die Tschechei, um in weiterer Folge nach Österreich reisen zu können. Hätte die belangte Behörde den BF befragt, so hätte sie festgestellt bzw. in Erfahrung bringen können, dass der BF im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist und sie daher kein Heimreisezertifikat beantragen hätte müssen und der BF darüber hinaus ein Rückflugdicket nach Georgien - geplant März 2018 ab XXXX - besaß. Des Weiteren ist es auch nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde - trotz einlagen des Original georgischen Reisepasses am XXXX.2018 in XXXX per Post - keine neuerliche Prüfung durchführte ob in diesem Fall - geänderter Sachverhalt - die Schubhaft weiterhin aufrechterhalten werden muss.Die belangte Behörde hat es völlig außer Acht gelassen, dass der BF im Vorverfahren ständig greifbar und erreichbar war und zur keiner Zeit untertauchte. Das der BF einmal einen Antrag auf freiwillige Rückkehrhilfe stellte und diesen wieder zurückzog, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der BF nicht am Verfahren mitgewirkt bzw. es behindert hätte. Der BF konnte zum Zeitpunkt der Festnahme am römisch 40 .2018 nicht gewusst haben, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot besteht (Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt). Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich im Reisepass des BF ein Einreisestempel - datiert mit römisch 40 .2017 - des Schengen Mitgliedstaates Ungarn befindet. Es ist kaum anzunehmen, dass die ungarischen Grenzorgane - ohne einer vorhergehenden fremdenpolizeiliche Überprüfung - einen georgischen Staatsangehörigen die Einreise gestatten, wenn gegen diesem ein gültiges Schengen weites Einreiseverbot existiert (ob ein diesbezüglicher Vermerk im SIS System existiert, konnte von der Vertretung des BFA in der mündlichen Verhandlung nicht beantwortet werden). Der BF reiste im Anschluss sogar mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in die Tschechei, um in weiterer Folge nach Österreich reisen zu können. Hätte die belangte Behörde den BF befragt, so hätte sie festgestellt bzw. in Erfahrung bringen können, dass der BF im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist und sie daher kein Heimreisezertifikat beantragen hätte müssen und der BF darüber hinaus ein Rückflugdicket nach Georgien - geplant März 2018 ab römisch 40 - besaß. Des Weiteren ist es auch nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde - trotz einlagen des Original georgischen Reisepasses am römisch 40 .2018 in römisch 40 per Post - keine neuerliche Prüfung durchführte ob in diesem Fall - geänderter Sachverhalt - die Schubhaft weiterhin aufrechterhalten werden muss.

Der oben angefochtene Bescheid entspricht nicht im Geringsten den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung der im Fall des BF angeblich bestehenden Fluchtgefahr fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen, sowie dem Umstand, dass der BF trotz aufrechtem Einreiseverbot nach Österreich einreiste, beschränkt. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf des BF anzunehmen gewesen wäre. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für die im Fall des BF angeblich bestehende Fluchtgefahr im Wesentlichen darauf, dass der BF (fälschlicherweise) über keinen gesicherten Wohnsitz (hätte bei seinem Freund in XXXX Unterkunft nehmen können), keine ausreichenden finanzielle Existenzmittel sowie einen gültigen Reisepass verfüge, ohne diese Behauptungen nachvollziehbar und haltbar zu begründen bzw. darzulegen welche Ermittlungsschritte diesbezüglich getätigt wurden.Der oben angefochtene Bescheid entspricht nicht im Geringsten den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung der im Fall des BF angeblich bestehenden Fluchtgefahr fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen, sowie dem Umstand, dass der BF trotz aufrechtem Einreiseverbot nach Österreich einreiste, beschränkt. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf des BF anzunehmen gewesen wäre. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für die im Fall des BF angeblich bestehende Fluchtgefahr im Wesentlichen darauf, dass der BF (fälschlicherweise) über keinen gesicherten Wohnsitz (hätte bei seinem Freund in römisch 40 Unterkunft nehmen können), keine ausreichenden finanzielle Existenzmittel sowie einen gültigen Reisepass verfüge, ohne diese Behauptungen nachvollziehbar und haltbar zu begründen bzw. darzulegen welche Ermittlungsschritte diesbezüglich getätigt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag mit den Argumentationen der belangten Behörde in keiner Weise eine schlüssige Begründung für die Verhängung einer Schubhaft erkennen. Dass eine erhebliche Fluchtgefahr und damit ein dringender Sicherungsbedarfs besteht konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist hervorzuheben, dass das bisherige gezeigte Verhalten des BF nicht auf eine latente Fluchtgefahr hinweist.

Zusammenfassend kommt der zuständige Richter zur Erkenntnis, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht darauf geschlossen werden kann, dass sich dieser einer etwaiigen Außerlandesbringung durch Flucht zu entziehen suchen wird. Nach Ansicht des zuständigen Richters waren im gegenständlichen Fall nach Erörterung der konkreten Sachlage somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (Fluchtgefahr) hinsichtlich des BF gegeben.

Andere Begründungen sind von der belangten Behörde nicht angeführt worden bzw. ist sie solche schuldig geblieben.

Das BFA hat auch sonst keine Umstände vorgebracht, denen zufolge der gegenständlichen Entscheidung allenfalls ein anderer als der in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt zugrunde zu legen gewesen wäre.

Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte und derzeit noch andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren.

Spruchpunkt II. - Nichtvorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Spruchpunkt römisch zwei. - Nichtvorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Den oben dargelegten Erwägungen zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der andauernden Anhaltung kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Da auch sonst vonseiten der belangten Behörde keinerlei Umstände vorgebracht wurden, aus denen sich aktuell ein Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ableiten lassen würden, war gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Da auch sonst vonseiten der belangten Behörde keinerlei Umstände vorgebracht wurden, aus denen sich aktuell ein Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ableiten lassen würden, war gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. - Antrag auf Ersatz der Aufwendungen:Zu Spruchpunkt römisch drei. - Antrag auf Ersatz der Aufwendungen:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist die beschwerdeführende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.Da der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.

Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerde beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) zuzuerkennen.

Dem Bund (vertreten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) war daher spruchgemäß als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von 737,60 Euro aufzuerlegen.

Gleichzeitig war der von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage gestellte Antrag auf Aufwandersatz abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.

Schlagworte

Anhaltung, Antragsbegehren, Aufwandersatz, Außerlandesbringung,
Ermittlungsmangel, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Gesamtbetrachtung, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt,
mündliche Verkündung, Rechtswidrigkeit, Reisedokument, schriftliche
Ausfertigung, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2182937.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten