Entscheidungsdatum
09.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L509 2230096-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2020, Zl. 394198909-191119636, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2020, Zl. 394198909-191119636, beschlossen:
A.) Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, § 9 Abs 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.A.) Der Vorlageantrag wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, lebt seit 03.02.2011 in Österreich und verfügt derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU“ , ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien am 14.02.2019, Zahl MA35-9/2775270-09.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit Bescheid vom 24.02.2020, Zahl 394198909/191119636, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass gemäß § 46 FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus verhängte das BFA über den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit Bescheid vom 24.02.2020, Zahl 394198909/191119636, gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass gemäß Paragraph 46, FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus verhängte das BFA über den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Der Bescheid wurde dem BF am 28.02.2020 zu eigenen Handen zugestellt.
Der BF ließ durch seinen Rechtsvertreter, einem Rechtsanwalt, der sich auf die erteilte Vollmacht berufen hatte, das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das „Aufenthaltsverbot“ (gemeint: Einreiseverbot) zu Unrecht verhängt worden sei und das BFA eine „Verwarnung“ aussprechen hätte können. Die Verbotsdauer sei zu hoch, auch eine niedrigere Verbotsdauer sei ausreichend.
Es wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Deren Aberkennung sei „völlig überzogen“. Eine solche diene lediglich der Generalprävention und sei in casu nicht statthaft.
Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid und das „Aufenthaltsverbot“ ersatzlos zu beheben; in eventu die Dauer des „Aufenthaltsverbotes“ angemessen herabzusetzen.
Aufgrund der vorliegenden Beschwerde erließ das BFA mit 24.03.2020 eine Beschwerdevorentscheidung (BVE), wies damit die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und bestätigte sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich mit nahezu inhaltsgleicher Begründung. Die belangte Behörde ersuchte die Justizanstalt XXXX am 25.03.2020 per Mail um Ausfolgung der BVE an den BF. Die BVE wurde vom BF am 25.03.2020 gegen Übernahmebestätigung eigenhändig übernommen. Eine (gesonderte) Zustellung an den sich auf die erteilte Vollmacht berufenden anwaltlichen Vertreter des BF erfolgte nicht. Aufgrund der vorliegenden Beschwerde erließ das BFA mit 24.03.2020 eine Beschwerdevorentscheidung (BVE), wies damit die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab und bestätigte sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich mit nahezu inhaltsgleicher Begründung. Die belangte Behörde ersuchte die Justizanstalt römisch 40 am 25.03.2020 per Mail um Ausfolgung der BVE an den BF. Die BVE wurde vom BF am 25.03.2020 gegen Übernahmebestätigung eigenhändig übernommen. Eine (gesonderte) Zustellung an den sich auf die erteilte Vollmacht berufenden anwaltlichen Vertreter des BF erfolgte nicht.
Mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des BF vom 30.03.2020 wurde rechtzeitig der gegenständliche Vorlageantrag gestellt. Der Rechtsvertreter habe laut seinen Ausführungen vom Vorlageantrag durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX , der die BVE dem Rechtsvertreter per Fax übermittelte, Kenntnis von der BVE erlangt. Im Vorlageantrag wird die Begründung der Beschwerde vom 17.03.2020 im Wesentlichen wiederholt. Mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des BF vom 30.03.2020 wurde rechtzeitig der gegenständliche Vorlageantrag gestellt. Der Rechtsvertreter habe laut seinen Ausführungen vom Vorlageantrag durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 , der die BVE dem Rechtsvertreter per Fax übermittelte, Kenntnis von der BVE erlangt. Im Vorlageantrag wird die Begründung der Beschwerde vom 17.03.2020 im Wesentlichen wiederholt.
Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag samt Akt am 02.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und dieser langte am 03.04.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen. Es ist davon auszugehen, dass dieser vollständig ist und keine Aktenteile fehlen.
1. Feststellungen:
Der ledige und kinderlose BF ist pakistanischer Staatsangehöriger, reiste als Minderjähriger in Begleitung seiner Mutter – rechtmäßig – in das Bundesgebiet von Österreich ein und hält sich seither ca. 9 Jahren – aufgrund eines ihm erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ - rechtmäßig in Österreich auf. Er ist eindeutig identifiziert und im Besitze eines pakistanischen Reisepasses.
Die belangte Behörde hat die angefochtene BVE dem BF in der Justizanstalt XXXX zu eigenen Handen zugestellt. Der BF ist seit Einbringung der Beschwerde gegen den der BVE zugrundeliegenden Bescheid vom 24.02.2020 durch Rechtsanwalt Dr. XXXX rechtsfreundlich vertreten. Genannter Rechtsanwalt hat sich bei Einbringung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.03.2020 auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Eine Zustellung an den zur Vertretung berufenen Rechtsanwalt ist nicht erfolgt. Rechtsanwalt Dr. XXXX erhielt infolge Übermittlung des Bescheides per Fax durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung. Die belangte Behörde hat die angefochtene BVE dem BF in der Justizanstalt römisch 40 zu eigenen Handen zugestellt. Der BF ist seit Einbringung der Beschwerde gegen den der BVE zugrundeliegenden Bescheid vom 24.02.2020 durch Rechtsanwalt Dr. römisch 40 rechtsfreundlich vertreten. Genannter Rechtsanwalt hat sich bei Einbringung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.03.2020 auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Eine Zustellung an den zur Vertretung berufenen Rechtsanwalt ist nicht erfolgt. Rechtsanwalt Dr. römisch 40 erhielt infolge Übermittlung des Bescheides per Fax durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung.
Eine anderweitige Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wird eine solche von der belangten Behörde geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§§ 14 und 15 VwGVG bestimmen hinsichtlich Beschwerdevorentscheidung wie folgt: Paragraphen 14 und 15 VwGVG bestimmen hinsichtlich Beschwerdevorentscheidung wie folgt:
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen., Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde, 1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;, 2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“
Wie bereits oben angeführt, hat die belangte Behörde eine BVE an den BF am 25.03.2020 zu eigenen Handen zugestellt. Die BVE wurde jedoch nicht an den bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des BF zugestellt. Dieser erlangte durch Übermittlung einer Fax-Kopie der BVE durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX Kenntnis von Zustellung der BVE an den BF und brachte am 30.03.2020 - sohin innerhalb offener Rechtsmittelfrist – den gegenständlichen Vorlageantrag ein. Wie bereits oben angeführt, hat die belangte Behörde eine BVE an den BF am 25.03.2020 zu eigenen Handen zugestellt. Die BVE wurde jedoch nicht an den bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des BF zugestellt. Dieser erlangte durch Übermittlung einer Fax-Kopie der BVE durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 Kenntnis von Zustellung der BVE an den BF und brachte am 30.03.2020 - sohin innerhalb offener Rechtsmittelfrist – den gegenständlichen Vorlageantrag ein.
§ 10 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 10, Absatz eins, AVG lautet:
„§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.“
§ 8 Abs. 1 zweiter Satz RAO lautet:Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz RAO lautet:
„§ 8 Abs. 1 […] Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.“„§ 8 Absatz eins, […] Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.“
§ 9 Abs. 3 ZustG lautet:Paragraph 9, Absatz 3, ZustG lautet:
„§ 9 […] (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“
Die Berufung auf die Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter (selbst) gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH vom 28.5.2013, 2012/05/0157).Die Berufung auf die Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter (selbst) gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche VwGH vom 28.5.2013, 2012/05/0157).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. das Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2008/17/0154); vgl. dazu VwGH vom 26.2.2014, 2012/13/0051.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche das Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2008/17/0154); vergleiche dazu VwGH vom 26.2.2014, 2012/13/0051.
Hat ein Rechtsanwalt der Behörde in einem Verwaltungsverfahren seine Bevollmächtigung durch die Partei gemäß § 10 Abs 1 AVG (in einem Schriftsatz) bekannt gegeben und im Verfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Anträge eingebracht, kann eine Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides gemäß § 9 Abs 1 ZustellG wirksam allein an diesen Rechtsanwalt erfolgen (vgl. VwGH vom 26.4.2001/2010/03/0186, mwN). Dem Vertreter sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (vgl. VwGH vom 28.8.2008, 2008/22/0607), wobei die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht (vgl. VwGH vom 22.8.2019, Ra 2018/16/0136).Hat ein Rechtsanwalt der Behörde in einem Verwaltungsverfahren seine Bevollmächtigung durch die Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG (in einem Schriftsatz) bekannt gegeben und im Verfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Anträge eingebracht, kann eine Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG wirksam allein an diesen Rechtsanwalt erfolgen vergleiche VwGH vom 26.4.2001/2010/03/0186, mwN). Dem Vertreter sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen vergleiche VwGH vom 28.8.2008, 2008/22/0607), wobei die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht vergleiche VwGH vom 22.8.2019, Ra 2018/16/0136).
Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung hat die Behörde somit nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird dennoch an den Vertretenen selbst zugestellt, ist diese Zustellung unwirksam. Eine Sanierung kann nur erfolgen, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei es sich dabei um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine amtlich hergestellte Photokopie der behördlichen Erledigung handeln muss. Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt (vgl. VwGH vom 3.10.2002, 2002/08/0031). Auch die Einbringung der Berufung durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt bedeutet noch nicht, dass diesem das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist vgl. VwGH vom 19.5.1993, 93/09/0041).Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung hat die Behörde somit nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird dennoch an den Vertretenen selbst zugestellt, ist diese Zustellung unwirksam. Eine Sanierung kann nur erfolgen, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei es sich dabei um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine amtlich hergestellte Photokopie der behördlichen Erledigung handeln muss. Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt vergleiche VwGH vom 3.10.2002, 2002/08/0031). Auch die Einbringung der Berufung durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt bedeutet noch nicht, dass diesem das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH vom 19.5.1993, 93/09/0041).
Mit Beschwerde vom 17.03.2020 zeigte der rechtsfreundliche Vertreter des BF die ihm erteilte Vollmacht an. Damit ist unzweifelhaft vom Vorliegen einer Vollmacht auszugehen und hat sich der rechtsfreundliche Vertreter – ein Rechtsanwalt – gemäß § 8 Abs. 1 zweiter Satz RAO auch auf diese Vollmacht berufen, was den urkundlichen Nachweis derselben ersetzt. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet nach der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 20.6.2012, 2010/17/0215) auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken.Mit Beschwerde vom 17.03.2020 zeigte der rechtsfreundliche Vertreter des BF die ihm erteilte Vollmacht an. Damit ist unzweifelhaft vom Vorliegen einer Vollmacht auszugehen und hat sich der rechtsfreundliche Vertreter – ein Rechtsanwalt – gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz RAO auch auf diese Vollmacht berufen, was den urkundlichen Nachweis derselben ersetzt. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet nach der oben zitierten Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 20.6.2012, 2010/17/0215) auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken.
Der rechtsfreundliche Vertreter der BF ist somit seit Einlangen seines Schreibens vom 17.03.2020 bei der belangten Behörde als zustellungsbevollmächtigt für das gegenständliche Verfahren anzusehen.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt gemäß § 9 Abs 3. zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Zustellung der – an den BF adressierten – Erledigung vom 24.03.2020 (BVE) nicht an den zustellungsbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des BF vorgenommen, sondern die Erledigung dem BF selbst - mit Ersuchen an die JA XXXX zur persönlichen Ausfolgung gegen Übernahmebestätigung - übermittelt (Übernahme durch den BF am 25.03.2020). Insofern würde die Zustellung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter "tatsächlich zugekommen" ist.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Zustellung der – an den BF adressierten – Erledigung vom 24.03.2020 (BVE) nicht an den zustellungsbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des BF vorgenommen, sondern die Erledigung dem BF selbst - mit Ersuchen an die JA römisch 40 zur persönlichen Ausfolgung gegen Übernahmebestätigung - übermittelt (Übernahme durch den BF am 25.03.2020). Insofern würde die Zustellung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter "tatsächlich zugekommen" ist.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.3.2001, 2001/06/0004, wie folgt ausgeführt:
"Eine Heilung der unterlassenen Zustellung ist gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz nur dann vorgesehen, wenn der Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten, im vorliegenden Fall den Beschwerdevertretern, tatsächlich zugekommen ist. Der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid, der im Original nicht den Vertretern, sondern lediglich dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde, den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihnen somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102, und vom 30. Juni 1992, Zl. 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0333, und vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203).""Eine Heilung der unterlassenen Zustellung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz nur dann vorgesehen, wenn der Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten, im vorliegenden Fall den Beschwerdevertretern, tatsächlich zugekommen ist. Der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid, der im Original nicht den Vertretern, sondern lediglich dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde, den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihnen somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102, und vom 30. Juni 1992, Zl. 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0333, und vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203)."
Die Übermittlung der BVE des BFA an den bevollmächtigten Vertreter des BF per Fax durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt vermag damit eine Heilung des Zustellmangels nicht zu bewirken.
Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs 2 und 3 VwGVG von der Behörde zurückzuweisen. Eine reine Wortinterpretation dieser Bestimmung würde zum Ergebnis führen, dass zur Zurückweisung eines Vorlageantrages nur die Behörde zuständig ist. Da jedoch nach Fällung einer Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht nicht mehr über die ursprüngliche Beschwerde, sondern über die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen ist, sodass die Beschwerdevorentscheidung quasi an die Stelle des ursprünglich bekämpften Bescheides tritt, muss dem Verwaltungsgericht – wie bei der Beschwerde selbst – auch die Möglichkeit offenstehen, das gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Rechtsmittel (Vorlageantrag) als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen, sofern dies nicht schon die Behörde in Anwendung des § 15 Abs 3 VwGVG getan hat. Wird somit dem Verwaltungsgericht von der Behörde ein unzulässiger oder verspätet eingebrachter Vorlageantrag vorgelegt, hat das Gericht nicht mangels Zuständigkeit gemäß § 6 AVG vorzugehen, sondern den Vorlageantrag wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen. (Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz (2014))Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 3 VwGVG von der Behörde zurückzuweisen. Eine reine Wortinterpretation dieser Bestimmung würde zum Ergebnis führen, dass zur Zurückweisung eines Vorlageantrages nur die Behörde zuständig ist. Da jedoch nach Fällung einer Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht nicht mehr über die ursprüngliche Beschwerde, sondern über die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen ist, sodass die Beschwerdevorentscheidung quasi an die Stelle des ursprünglich bekämpften Bescheides tritt, muss dem Verwaltungsgericht – wie bei der Beschwerde selbst – auch die Möglichkeit offenstehen, das gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Rechtsmittel (Vorlageantrag) als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen, sofern dies nicht schon die Behörde in Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG getan hat. Wird somit dem Verwaltungsgericht von der Behörde ein unzulässiger oder verspätet eingebrachter Vorlageantrag vorgelegt, hat das Gericht nicht mangels Zuständigkeit gemäß Paragraph 6, AVG vorzugehen, sondern den Vorlageantrag wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen. (Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz (2014))
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Zustellmangel mangels Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ("tatsächliches Zukommen") nicht gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG geheilt wurde. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist der Vorlageantrag somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Zustellmangel mangels Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ("tatsächliches Zukommen") nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG geheilt wurde. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist der Vorlageantrag somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten sowie die formalen Erfordernisse an die Erlassung eines Bescheides besteht – wie dargestellt – eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten sowie die formalen Erfordernisse an die Erlassung eines Bescheides besteht – wie dargestellt – eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Heilung Nichtbescheid rechtswirksame Zustellung Vertretungsverhältnis Vollmacht Vorlageantrag Zurückweisung ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L509.2230096.1.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020