TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/4 W240 2225675-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §11a Abs2
FPG §21
FPG §9
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 9 heute
  2. FPG § 9 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 9 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 9 gültig von 19.10.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 9 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  10. FPG § 9 gültig von 08.12.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. FPG § 9 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 9 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  14. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W240 2225675-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Beirut vom 29.10.2019,

Zl. Beirut-ÖB/KONS/0385/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Libanon, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Beirut vom 13.08.2019, Zl. VIS 1907094588, zu Recht erkannt:Zl. Beirut-ÖB/KONS/0385/2019, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , StA. Libanon, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Beirut vom 13.08.2019, Zl. VIS 1907094588, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Rückforderung der Visumgebühr stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit ist.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Rückforderung der Visumgebühr stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit ist.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 07.06.2019 wurde der Österreichischen Botschaft Beirut (im Folgenden: ÖB Beirut) mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanon, einen Antrag auf Familiennachzug stellen wolle. Die Familienzusammenführung beziehe sich auf die Schwiegertochter, eine rumänische Staatsbürgerin. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei seit XXXX 2016 mit seiner Gattin verheiratet. Die Gattin sei in Österreich aufhältig und verfüge über eine Anmeldebescheinigung; der Sohn verfüge aufgrund der Ehe mit einer EU Bürgerin über eine Aufenthaltskarte. Der Sohn und die Gattin seien beide berufstätig, krankenversichert und würden in einer ortsüblichen Unterkunft leben. Die Beschwerdeführerin erfülle alle Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nach der Unionsbürger-Richtlinie und habe somit ex lege ein Aufenthaltsrecht für Österreich, dass von Österreich nur noch dokumentiert (Anmerkung BVwG: bestätigt) werden müsse. Dies sei nur im Inland möglich. Der Sohn erkläre hiermit an Eides statt, dass er seiner Mutter im Zeitraum von 2014, ab dem Tod seines Vaters, bis heute Unterhalt geleistet habe. Seine Mutter habe keine eigenen Einkünfte und auch keine Ersparnisse (sie war bzw. sei auf den Unterhalt angewiesen). Der Sohn sei zweimal pro Jahr in den Libanon gereist, bei seinen Heimaturlauben habe er das Geld jeweils seiner Mutter persönlich übergeben. Das Geld für seine Mutter habe er entweder per Western Union geschickt oder es sei von in den Libanon reisenden Bekannten mitgenommen und seiner Mutter übergeben worden. Die Bestätigungen von Western Union würden auf den Namen seines Bruders lauten, da dieser mehr Zeit habe und sich besser mit diesen Einzahlungsmodalitäten auskenne. Da die Mutter eine alte Frau sei und in ihrer Mobilität eingeschränkt sei, seien die Überweisungen an seine in Libanon lebenden Brüder gegangen. Diese hätten von Western Union das Geld behoben und seiner Mutter übergeben. In Österreich werde er weiterhin den Unterhalt für seine Mutter leisten, da seine Mutter keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben werde.1. Mit E-Mail vom 07.06.2019 wurde der Österreichischen Botschaft Beirut (im Folgenden: ÖB Beirut) mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanon, einen Antrag auf Familiennachzug stellen wolle. Die Familienzusammenführung beziehe sich auf die Schwiegertochter, eine rumänische Staatsbürgerin. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei seit römisch 40 2016 mit seiner Gattin verheiratet. Die Gattin sei in Österreich aufhältig und verfüge über eine Anmeldebescheinigung; der Sohn verfüge aufgrund der Ehe mit einer EU Bürgerin über eine Aufenthaltskarte. Der Sohn und die Gattin seien beide berufstätig, krankenversichert und würden in einer ortsüblichen Unterkunft leben. Die Beschwerdeführerin erfülle alle Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nach der Unionsbürger-Richtlinie und habe somit ex lege ein Aufenthaltsrecht für Österreich, dass von Österreich nur noch dokumentiert (Anmerkung BVwG: bestätigt) werden müsse. Dies sei nur im Inland möglich. Der Sohn erkläre hiermit an Eides statt, dass er seiner Mutter im Zeitraum von 2014, ab dem Tod seines Vaters, bis heute Unterhalt geleistet habe. Seine Mutter habe keine eigenen Einkünfte und auch keine Ersparnisse (sie war bzw. sei auf den Unterhalt angewiesen). Der Sohn sei zweimal pro Jahr in den Libanon gereist, bei seinen Heimaturlauben habe er das Geld jeweils seiner Mutter persönlich übergeben. Das Geld für seine Mutter habe er entweder per Western Union geschickt oder es sei von in den Libanon reisenden Bekannten mitgenommen und seiner Mutter übergeben worden. Die Bestätigungen von Western Union würden auf den Namen seines Bruders lauten, da dieser mehr Zeit habe und sich besser mit diesen Einzahlungsmodalitäten auskenne. Da die Mutter eine alte Frau sei und in ihrer Mobilität eingeschränkt sei, seien die Überweisungen an seine in Libanon lebenden Brüder gegangen. Diese hätten von Western Union das Geld behoben und seiner Mutter übergeben. In Österreich werde er weiterhin den Unterhalt für seine Mutter leisten, da seine Mutter keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben werde.

Dem E-Mail beigefügt war eine Vollmacht, ausgestellt am selben Tag (07.06.2019) vom Sohn der Beschwerdeführerin.

2. Mit Antwortmail der ÖB Beirut teilte diese mit, dass die Beweislast, dass die Beschwerdeführerin unter die Richtlinie falle, bei ihr liege, weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Termin für die Antragstellung reserviert.

3. Am 09.07.2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der ÖB Beirut einen Antrag auf Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige. Als Hauptzweck der Reise gab sie an: "Antrag bei der MA 35 auf Ausstellung einer Aufenthaltskare gem. NAG". Als einladende Person wurde XXXX , StA: Rumänien XXXX , StA. Libanon, als Schwiegertochter bzw. Sohn der Beschwerdeführerin angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von ihnen getragen werden.3. Am 09.07.2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der ÖB Beirut einen Antrag auf Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige. Als Hauptzweck der Reise gab sie an: "Antrag bei der MA 35 auf Ausstellung einer Aufenthaltskare gem. NAG". Als einladende Person wurde römisch 40 , StA: Rumänien römisch 40 , StA. Libanon, als Schwiegertochter bzw. Sohn der Beschwerdeführerin angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von ihnen getragen werden.

Dem Antrag beigelegt waren folgende Dokumente:

- handschriftliches Arztschreiben (englisch), datiert mit 01.07.2019, mit folgendem Inhalt: "To whom it may concern, the patient is sumitted to open heart (CABG+ MVR). She needs aid care with special attention at home."

- Konsultationen mit dem BMI vom 05.08.2019 und 13.08.2019

- Flugreservierung

- Kranken-/Unfallversicherung

- Reisepasskopie der Beschwerdeführerin

- Auszug aus dem Familienregister vom XXXX 2018. Der Familienstand des einladenden Sohnes der Beschwerdeführerin ist mit "ledig" vermerkt.- Auszug aus dem Familienregister vom römisch 40 2018. Der Familienstand des einladenden Sohnes der Beschwerdeführerin ist mit "ledig" vermerkt.

4. Mit Verbesserungsauftrag vom 09.07.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert einen Nachweis darüber zu bringen, dass sie finanzielle Unterstützung von der Schwiegertochter in Österreicher erhalte bzw. die Schwiegertochter den Lebensunterhalt finanziere und einen Nachweis darüber, dass sie keine finanziellen Zuwendungen vom libanesischen Staat oder der Familie erhalte.

5. Am 15.07.2019 langte bei der ÖB Beirut ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in dem sie das Vorbringen vom 07.06.2019 wiederholte und zudem ausführte, dass ihr Sohn im Zeitraum von 2015, ab dem Tod seines Vaters, bis heute Unterhalt geleistet habe. Hiermit versichere sie an Eides statt, dass sie keine finanziellen Zuwendungen weder vom Staat noch von der Familie erhalte. Sie habe keinen Anspruch auf Witwenrente und von ihren verheirateten Töchtern und ihren im Libanon lebenden Söhnen erhalte sie keine finanzielle Unterstützung.

Dem Schreiben beigelegt waren folgende Dokumente:

- Gehaltsnachweis der Schwiegertochter, März 2019 bis Mai 2019

- Gehaltsnachweis des Sohnes, März 2019 bis Mai 2019

- Österreichische Heiratsurkunde über die Hochzeit des Sohnes mit der namentlich bezeichneten rumänischen Staatsbürgerin am XXXX 2016, ausgestellt am selben Tag- Österreichische Heiratsurkunde über die Hochzeit des Sohnes mit der namentlich bezeichneten rumänischen Staatsbürgerin am römisch 40 2016, ausgestellt am selben Tag

- Österreichischer Auszug aus dem Heiratseintrag

- Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gem. NAG vom XXXX 2016, betreffend die Schwiegertochter- Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gem. NAG vom römisch 40 2016, betreffend die Schwiegertochter

- Aufenthaltskarte des Sohnes

- Reisepasskopie des Sohnes

- Reisepasskopie der Schwiegertochter

- Kopien von "Geldtransfernachweisen"

6. Mit Schreiben vom 17.07.2019 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt. Ihr wurde mitgeteilt, dass nach Prüfung ihres Antrages Bedenken gegen die Erteilung ihres beantragten Einreisetitels bestünden. Sie habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die angegebene Begründung sei nicht ausreichend. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Sie habe keinen Nachweis über die finanzielle Unterstützung durch ihre Schwiegertochter vorgelegt.

7. Mit Stellungnahme vom 31.07.2019 wurde abermals auf das bereits am 07.06.2019 und 15.07.2019 Ausgeführte verwiesen, und angegeben, dass der Sohn bereits von 2014 weg seine Mutter unterstützt habe. Weiters wurde behauptet, dass die Beschwerdeführerin unter die Sonderbestimmungen der RL 2004/38/EG, in der normiert sei, dass die Unterhaltsgewährung nicht vom/von EWR-Bürgerin geleistet werden müsse, falle. Somit erfülle die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen für die Erteilung einer "Dokumentation" [sic!] des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die sachliche Zuständigkeit obliege dem örtlich zuständigen Landeshauptmann.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Beirut vom 13.08.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Berechtigtenkreis gem.°Art. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) falle. Die Beschwerdeführerin sei kein Familienangehöriger iSd Art. 2 lit. 2 der FreizügigkeitsRL. Bei der Prüfung ihres Antrages sei hervorgekommen, dass keine Unterhaltsleistungen durch die angegebenen EWR-Bürgerin an die Beschwerdeführerin ins Heimatland ergangen seien. Die Stellungnahme sei von der ÖB Beirut berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Berechtigtenkreis gem.°"Art". 3 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) falle. Die Beschwerdeführerin sei kein Familienangehöriger iSd Artikel 2, lit. 2 der FreizügigkeitsRL. Bei der Prüfung ihres Antrages sei hervorgekommen, dass keine Unterhaltsleistungen durch die angegebenen EWR-Bürgerin an die Beschwerdeführerin ins Heimatland ergangen seien. Die Stellungnahme sei von der ÖB Beirut berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen.

9. Mit E-Mail vom 22.08.2019 wurde abermals um Erteilung eines Einreisevisums ersucht.

10. Die ÖB Beirut wies mit Antwortmail vom 22.08.2019 darauf hin, dass die Endabsicht des Mails nicht verständlich sei. Im Akt befinde sich eine Konto-Umsatzliste vom 05.09.2019 des Sohnes der Beschwerdeführerin der zu entnehmen ist, dass der Sohn die Konsulatsgebühren einbezahlt habe und sich sein Kontostand im Minus befinde.

11. Gegen den Bescheid der ÖB Beirut erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 03.09.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Vorgebracht wurde erneut, dass die Beschwerdeführerin Familienangehörige

gem. Art.°2°lit.°2 Ziffer°d°FreizügigkeitsRL sei, da sie Verwandte in gerader aufsteigender Linie vom Ehegatten der Unionsbürgerin sei und ihr von dieser und ihrem Sohn Unterhalt gewährt werde.gem. "Art".°2°lit.°2 Ziffer°d°FreizügigkeitsRL sei, da sie Verwandte in gerader aufsteigender Linie vom Ehegatten der Unionsbürgerin sei und ihr von dieser und ihrem Sohn Unterhalt gewährt werde.

12. In weiterer Folge erlies die ÖB Beirut am 29.10.2019 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.08.2019 abgewiesen wurde.12. In weiterer Folge erlies die ÖB Beirut am 29.10.2019 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.08.2019 abgewiesen wurde.

Begründend wurde festgehalten, dass die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen dem Neuerungsverbot gem. § 11a Abs. 2 FPG widersprechen würden, sie aber ohnehin nichts am Sachverhalt ändern würden. Außer Zweifel sei, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des Verbesserungsauftrages noch bei der Aufforderung zur Stellungnahme Nachweise erbracht habe, dass die bei der Antragstellung vorgelegten Überweisungen tatsächlich an sie gegangen seien. Dabei wäre dies ein leichtes gewesen, wenn sie den Kontoauszug der Schwiegertochter oder ihres Sohnes vorgelegt hätte und die Überweisungen deckungsgleich gewesen wären. Aus den vorgelegten Western Union-Überweisungen könne jedenfalls nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich die Empfängerin dieser Zahlung sei bzw. diese Zahlungen von Österreich aus erfolgt seien. Auch seien keine Nachweise - z.B. Stempel im Reisepass- erbracht worden, dass der in Österreich lebende Sohn regelmäßig in den Libanon reise, sodass auch die Ausführung, sie würde das Geld in bar erhalten jeder Grundlage entbehre. Weiters sei nicht glaubwürdig dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin seitens ihrer Familie im Libanon keine finanzielle Unterstützung erhalten würde, schließlich habe sie außer dem in Österreich lebenden Sohn noch weitere fünf erwachsene Kinder, welche sie unterstützen könnten.Begründend wurde festgehalten, dass die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen dem Neuerungsverbot gem. Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG widersprechen würden, sie aber ohnehin nichts am Sachverhalt ändern würden. Außer Zweifel sei, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des Verbesserungsauftrages noch bei der Aufforderung zur Stellungnahme Nachweise erbracht habe, dass die bei der Antragstellung vorgelegten Überweisungen tatsächlich an sie gegangen seien. Dabei wäre dies ein leichtes gewesen, wenn sie den Kontoauszug der Schwiegertochter oder ihres Sohnes vorgelegt hätte und die Überweisungen deckungsgleich gewesen wären. Aus den vorgelegten Western Union-Überweisungen könne jedenfalls nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich die Empfängerin dieser Zahlung sei bzw. diese Zahlungen von Österreich aus erfolgt seien. Auch seien keine Nachweise - z.B. Stempel im Reisepass- erbracht worden, dass der in Österreich lebende Sohn regelmäßig in den Libanon reise, sodass auch die Ausführung, sie würde das Geld in bar erhalten jeder Grundlage entbehre. Weiters sei nicht glaubwürdig dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin seitens ihrer Familie im Libanon keine finanzielle Unterstützung erhalten würde, schließlich habe sie außer dem in Österreich lebenden Sohn noch weitere fünf erwachsene Kinder, welche sie unterstützen könnten.

13. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 31.10.2019 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein und führte ergänzend an, dass es unerheblich sei, ob ihr ihr Sohn oder die Schwiegertochter das Geld überwiesen habe, da sie verheiratet wären und sie somit als wirtschaftliche Gemeinschaft zu betrachten seien.

14. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.11.2019 wurde am 22.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine libanesische Staatsangehörige, stellte am 09.07.2019 bei der Österreichischen Botschaft Beirut den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums, um künftig mit ihrem Sohn XXXX , und ihrer Schwiegertochter XXXX , in Österreich leben zu können.Die Beschwerdeführerin, eine libanesische Staatsangehörige, stellte am 09.07.2019 bei der Österreichischen Botschaft Beirut den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums, um künftig mit ihrem Sohn römisch 40 , und ihrer Schwiegertochter römisch 40 , in Österreich leben zu können.

Die vorzitierte Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gem. NAG und ist in Österreich erwerbstätig. Der vorzitierte Sohn der Beschwerdeführerin, ein libanesischer Staatsangehöriger, ist mit dieser seit XXXX 2016 verheiratet, verfügt über eine Aufenthaltskarte und ist ebenso in Österreich erwerbstätig. Die Schwiegertochter und der Sohn sind aktuell in Österreich gemeldet, seit XXXX 2019 haben sie keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz mehr.Die vorzitierte Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gem. NAG und ist in Österreich erwerbstätig. Der vorzitierte Sohn der Beschwerdeführerin, ein libanesischer Staatsangehöriger, ist mit dieser seit römisch 40 2016 verheiratet, verfügt über eine Aufenthaltskarte und ist ebenso in Österreich erwerbstätig. Die Schwiegertochter und der Sohn sind aktuell in Österreich gemeldet, seit römisch 40 2019 haben sie keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz mehr.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der ÖB Beirut vom 09.07.2019 aufgefordert, tatsächliche Unterhaltsgewährungen durch ihre Verwandten nachzuweisen. Auch wurde sie mit Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Beirut vom 17.07.2019 darauf hingewiesen, dass die am 15.07.2019 eingelangten Belege dem angegebenen Zweck nicht entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin hätte keinen Nachweis über eine finanzielle Unterstützung ihrer Schwiegertochter, somit keinen Nachweis, dass sie unter die Sonderbestimmung der

RL 2004/38/EG (FreizügigkeitsRL) falle, erbracht. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin bereits am 19.06.2019, und somit noch vor ihrer Antragstellung, als Antwort auf eine Anfrage, mitgeteilt, dass sie Belege für ein Unterhaltsverhältnis vorlegen müsse und die Beweislast bei ihr liege.

Eine Unterhaltsgewährung an die Beschwerdeführerin durch ihre Schwiegertochter XXXX , und/oder ihrem Sohn XXXX , wurde nicht nachgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in den Berechtigtenkreis gem.°Art. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) fällt. Die Beschwerdeführerin ist kein Familienangehöriger iSd Art. 2 lit. 2 der FreizügigkeitsRL. Bei der Prüfung ihres Antrages ist hervorgekommen, dass keine Unterhaltsleistungen durch die angegebenen EWR-Bürgerin an die Beschwerdeführerin ins Heimatland ergangen sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin wie behauptet Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Aufgrund des Fehlens von ausreichenden Nachweisen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist die Beschwerdeführerin keine Angehörige eines EWR-Bürgers iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG beziehungsweise Art. 2 lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß § 15b FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums.Eine Unterhaltsgewährung an die Beschwerdeführerin durch ihre Schwiegertochter römisch 40 , und/oder ihrem Sohn römisch 40 , wurde nicht nachgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in den Berechtigtenkreis gem.°"Art". 3 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) fällt. Die Beschwerdeführerin ist kein Familienangehöriger iSd Artikel 2, lit. 2 der FreizügigkeitsRL. Bei der Prüfung ihres Antrages ist hervorgekommen, dass keine Unterhaltsleistungen durch die angegebenen EWR-Bürgerin an die Beschwerdeführerin ins Heimatland ergangen sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin wie behauptet Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Aufgrund des Fehlens von ausreichenden Nachweisen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist die Beschwerdeführerin keine Angehörige eines EWR-Bürgers iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG beziehungsweise Artikel 2, lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß Paragraph 15 b, FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums.

Festgestellt wird zudem, dass die Beschwerdeführerin 200,-EURO Visumgebühren entrichtet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen und die persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Unterlagen und der Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Art. 2 lit. 2 der FreizügigkeitsRL ist, ergibt sich aus der Prüfung ihres Antrages, da nicht festgestellt werden konnte, dass Unterhaltsleistungen durch die angegebenen EWR-Bürgerin an die Beschwerdeführerin ins Heimatland ergangen sind. Die Feststellung ergibt sich daher, weil die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Belege über eine tatsächliche Unterhaltsgewährung vorlegte. Die von ihr vorgelegten Belege wiesen die Beschwerdeführerin nie als Empfängerin aus. Auch wurden keine Kontoauszüge der Schwiegertochter oder des Sohnes oder der Beschwerdeführerin vorgelegt, aus denen ersichtlich sein hätte können, dass ihr Geld überwiesen worden wäre. Auch Nachweise darüber, dass der Sohn, wie behauptet, zweimal im Jahr in sein Heimatland gereist wäre um seiner Mutter persönlich Geld zu übergeben, wurden keine erbracht und konnte diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht werden.Dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Artikel 2, lit. 2 der FreizügigkeitsRL ist, ergibt sich aus der Prüfung ihres Antrages, da nicht festgestellt werden konnte, dass Unterhaltsleistungen durch die angegebenen EWR-Bürgerin an die Beschwerdeführerin ins Heimatland ergangen sind. Die Feststellung ergibt sich daher, weil die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Belege über eine tatsächliche Unterhaltsgewährung vorlegte. Die von ihr vorgelegten Belege wiesen die Beschwerdeführerin nie als Empfängerin aus. Auch wurden keine Kontoauszüge der Schwiegertochter oder des Sohnes oder der Beschwerdeführerin vorgelegt, aus denen ersichtlich sein hätte können, dass ihr Geld überwiesen worden wäre. Auch Nachweise darüber, dass der Sohn, wie behauptet, zweimal im Jahr in sein Heimatland gereist wäre um seiner Mutter persönlich Geld zu übergeben, wurden keine erbracht und konnte diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht werden.

Es ist weiters auf den Widerspruch hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 07.06.2019 ausführte, von ihrem Sohn seit 2014 Unterhalt erhalten zu haben, wohingegen sie mit Schreiben vom 15.07.2019 erklärte, ab 2015 Unterhalt von ihm erhalten zu haben. Auch diese sich widersprechenden Angaben werden als Indiz dafür gesehen, dass eine Unterhaltszahlung nie wie behauptet stattgefunden hat.

Auch auf die fehlende Unterhaltsfähigkeit des Sohnes ist einzugehen, dessen Kontostand am 30.08.2019 ein Minus von über zweitausend Euro (genau: - 2002,83 ?) aufwies.

Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht nachweisen, dass ihr wie behauptet Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Aufgrund des Fehlens von ausreichenden Nachweisen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist die Beschwerdeführerin keine Angehörige eines EWR-Bürgers iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG beziehungsweise Art. 2 lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß § 15b FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums.Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht nachweisen, dass ihr wie behauptet Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Aufgrund des Fehlens von ausreichenden Nachweisen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist die Beschwerdeführerin keine Angehörige eines EWR-Bürgers iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG beziehungsweise Artikel 2, lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß Paragraph 15 b, FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums.

Lediglich am Rande sei noch erwähnt, dass vorzitierter Sohn mit seiner rumänischen Ehefrau seit XXXX 2019 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt.Lediglich am Rande sei noch erwähnt, dass vorzitierter Sohn mit seiner rumänischen Ehefrau seit römisch 40 2019 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt.

Die Feststellung, dass die Visumgebühren entrichtet wurden, ergibt sich aus der vorgelegten Konto-Umsatzliste des Sohnes der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

Gemäß § 9 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG istNach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist

"begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;"

Der mit "Begünstigte Drittstaatsangehörige" übertitelte § 15b FPG lautet:Der mit "Begünstigte Drittstaatsangehörige" übertitelte Paragraph 15 b, FPG lautet:

"§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums."§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt."(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54 a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt."

Die weiteren die RL 2004/38/EG umsetzenden Bestimmungen des NAG (4. Hauptstück) lauten wie folgt:

"Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

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1.-in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.-für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.-als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3.-als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

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1.-wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.-sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.-sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.-eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

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1.-Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.-Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.-Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.-Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.-sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)-die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)-die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)-bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

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1.-nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1.-nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2.-nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2.-nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

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1.-die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2.-die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3.-ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4.-es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5.-ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

(...)"

I. Rückforderung der Visumgebühr und Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben:römisch eins. Rückforderung der Visumgebühr und Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben:

Die Beschwerdeführerin stellte am 09.07.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einreise nach Österreich. Sie führte im Antragsformular als Hauptzweck an, dass sie einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß NAG, stellen wolle, um künftig mit ihrem namentlich genannten Sohn und ihrer namentlich genannten rumänischen Schwiegertochter in Österreich dauerhaft leben zu können. Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin somit klar erkennbar einen Antrag auf Ausstellung eines "Einreisevisums gem. Art. 5 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) undDie Beschwerdeführerin stellte am 09.07.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einreise nach Österreich. Sie führte im Antragsformular als Hauptzweck an, dass sie einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß NAG, stellen wolle, um künftig mit ihrem namentlich genannten Sohn und ihrer namentlich genannten rumänischen Schwiegertochter in Österreich dauerhaft leben zu können. Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin somit klar erkennbar einen Antrag auf Ausstellung eines "Einreisevisums gem. Artikel 5, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) und

§ 15b FPG" bei der ÖB Beirut stellte.Paragraph 15 b, FPG" bei der ÖB Beirut stellte.

Als einladende Personen wurden XXXX , StA: Rumänien als Schwiegertochter und XXXX , StA. Libanon, als Sohn der Beschwerdeführerin angeführt.Als einladende Personen wurden römisch 40 , StA: Rumänien als Schwiegertochter und römisch 40 , StA. Libanon, als Sohn der Beschwerdeführerin angeführt.

Der Beschwerdeführerin wurde eine Visagebühr in Höhe von 200,- EURO vorgeschrieben, welche entrichtet wurde.

Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Visums unter Berufung auf ihre Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige und berief sich dabei auf die Richtlinie 2004/38/EG und § 15b FPG. Die bei Antragstellung bezahlte Gebühr von 200,- EURO wurde daher zu Unrecht erhoben und ist der Betrag der Beschwerdeführerin rückzuerstatten, zudem ist die Beschwerdeführerin von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben im gegenständlichen Verfahren befreit.Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Visums unter Berufung auf ihre Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige und berief sich dabei auf die Richtlinie 2004/38/EG und Paragraph 15 b, FPG. Die bei Antragstellung bezahlte Gebühr von 200,- EURO wurde daher zu Unrecht erhoben und ist der Betrag der Beschwerdeführerin rückzuerstatten, zudem ist die Beschwerdeführerin von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben im gegenständlichen Verfahren befreit.

II. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte:römisch zwei. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte:

Im Beschwerdefall ist vorauszuschicken, dass sich die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (...), durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 - 56 NAG umgesetzt wurde. Sofern begünstigte Drittstaatsangehörige nicht ohnehin von der Visumspflicht befreit sind, kommen besondere Bestimmungen für den Visumsantrag zu Anwendung. Ein Einreisevisum in diesen Fällen ist immer in Form eines Visums C zu erteilen.Im Beschwerdefall ist vorauszuschicken, dass sich die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (...), durch den österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 15 b, FPG und Paragraphen 51, - 56 NAG umgesetzt wurde. Sofern begünstigte Drittstaatsangehörige nicht ohnehin von der Visumspflicht befreit sind, kommen besondere Bestimmungen für den Visumsantrag zu Anwendung. Ein Einreisevisum in diesen Fällen ist immer in Form eines Visums C zu erteilen.

Um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin entsprechend dieser Richtlinie ein Einreisevisum (in Form eines Visums C; vgl. § 15b FPG - Aufenthaltsrecht von 3 Monaten, über 3 Monate siehe NAG-Bestimmungen) zu erteilen ist, ist zunächst zu klären, ob sich ihr Sohn und ihre Schwiegertochter selbst in einer unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallenden Situation befinden.Um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin entsprechend dieser Richtlinie ein Einreisevisum (in Form eines Visums C; vergleiche Paragraph 15 b, FPG - Aufenthaltsrecht von 3 Monaten, über 3 Monate siehe NAG-Bestimmungen) zu erteilen ist, ist zunächst zu klären, ob sich ihr Sohn und ihre Schwiegertochter selbst in einer unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallenden Situation befinden.

Grundsätzlich gilt die Richtlinie ausschließglich für EWR-Bürger, die in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, reisen oder sich bereits dort aufhalten. EWR-Bürger, die sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufhalten, kommen im Normalfall nicht in den Genuss der durch die Richtlinie eingeräumten Rechte, da in ihrem Fall kein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann das Recht auf Freizügigkeit von einem Österreicher in einem anderen Mitgliedstaat grenzüberschreitend aber auch ausgeübt werden, ohne sich dort aufzuhalten (vgl EuGH 10.5.1995, Rs C-384/93, Alpine Investments; 11.7.2002, Rs C-60/00, Carpenter). Auch die nachgewiesene, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat kann einen Freizügigkeitssachverhalt darstellen. Nach der Judikatur des EuGH (11.7.2002 Rs C-60/00, Carpenter) kann die nachgewiesene grenzüberschreitende Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat (EWR) einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklichen, wenn die erbrachten Dienstleistungen nachhaltig sind und über einen längeren Zeitraum erfolgten. Die Verwirklichung des Freizügigkeitssachverhaltes muss auch aktuell sein (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 2.7.2010, 2007/09/0194).Grundsätzlich gilt die Richtlinie ausschließglich für EWR-Bürger, die in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, reisen oder sich bereits dort aufhalten. EWR-Bürger, die sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufhalten, kommen im Normalfall nicht in den Genuss der durch die Richtlinie eingeräumten Rechte, da in ihrem Fall kein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann das Recht auf Freizügigkeit von einem Österreicher in einem anderen Mitgliedstaat grenzüberschreitend aber auch ausgeübt werden, ohne sich dort aufzuhalten vergleiche EuGH 10.5.1995, Rs C-384/93, Alpine Investments; 11.7.2002, Rs C-60/00, Carpenter). Auch die nachgewiesene, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat kann einen Freizügigkeitssachverhalt darstellen. Nach der Judikatur des EuGH (11.7.2002 Rs C-60/00, Carpenter) kann die nachgewiesene grenzüberschreitende Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat (EWR) einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklichen, wenn die erbrachten Dienstleistungen nachhaltig sind und über einen längeren Zeitraum erfolgten. Die Verwirklichung des Freizügigkeitssachverhaltes muss auch aktuell sein vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 2.7.2010, 2007/09/0194).

Dies ist hier der Fall: Die Schwiegertochter, als rumänische Staatsangehörige, hat eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gem. NAG und ist in Österreich erwerbstätig. Der Sohn ist mit dieser verheiratet und daher begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Da die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und ihr Sohn als deren Ehegatte, ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ist weiters zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von ihnen Rechte nach der Freizügigkeitsrichtlinie ableiten kann:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sind begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sind begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Um das Recht auf Erteilung eines Einreisevisums gemäß der Richtlinie in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragteller nachweisen, dass er unter die Richtlinie fällt. Dies geschieht durch Vorlage diverser Dokumente. Unter anderem ist bei Verwandten in gerader aufsteigender Linie ein Unterhaltsverhältnis nachzuweisen. Die Beweislast zur Erbringung des Nachweises, dass der Drittstaatsangehörige die Vorrechte aus der Richtlinie im Rahmen des Visumsverfahrens für sich in Anspruch nehmen kann, liegt beim Antragsteller. Legt der Antragsteller diese Nachweise nicht hinreichend vor, kann schlussgefolgert werden, dass er keinen Anspruch auf die Sonderbehandlung im Rahmen der Richtlinie hat.

Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Schwiegertochter um eine rumänische Staatsbürgerin, die ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, der Sohn der Beschwerdeführerin ist ihr Ehegatte und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Da die Beschwerdeführerin behauptet ebenso begünstigte Drittstaatsangehörige zu sein, hat sie nachzuweisen, dass ihr von ihrer Schwiegertochter und/oder ihrem Sohn tatsächlich Unterhalt gewährt wird.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin nicht beweisen, dass ihr wie behauptet Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Aufgrund des Fehlens von ausreichenden Nachweisen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist die Beschwerdeführerin keine Angehörige eines EWR-Bürgers iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG beziehungsweise Art. 2 lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß § 15b FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin nicht beweisen, dass ihr wie behauptet Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Aufgrund des Fehlens von ausreichenden Nachweisen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist die Beschwerdeführerin keine Angehörige eines EWR-Bürgers iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG beziehungsweise Artikel 2, lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß Paragraph 15 b, FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums.

Darüber hinaus darf angemerkt werden, dass einem begünstigten Familienangehörigen nur aus folgenden Gründen ein Visum verweigert werden darf:

- Der Antragsteller hat bei seiner Antragstellung nicht nachgewiesen, dass er unter die RL fällt, indem er die entsprechenden Belege beigefügt hat.

- Die nationalen Behörden weisen nach, dass der Antragsteller eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt.

- Die nationalen Behörden weisen dem Antragsteller Missbrauch oder Betrug nach.

Im gegenständlichen Fall versagte die belangte Behörde die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung eines tatsächlichen Unterhaltes durch ihre Schwiegertochter nicht nachgewiesen habe, zu Recht.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an (auch behaupteter Maßen) begünstigte Drittstaatsangehörige keine Visagebühren zu erheben sind.

Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Arbeitsmarktprüfung Einreisetitel Gebühren Verwaltungsabgabe Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W240.2225675.1.00

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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