Entscheidungsdatum
27.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W209 1268235-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018, Zl. 347951310 - 171109288, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018, Zl. 347951310 - 171109288, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses, den Beschluss:
A)
I. Die Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr vorläufig bewilligt.römisch eins. Die Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr vorläufig bewilligt.
und erkennt zu Recht:
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, stellte am 27.09.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge BFA).1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, stellte am 27.09.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge BFA).
2. Mit Schreiben vom 03.10.2017 wurde der BF vom BFA für eine mit 17.11.2017 anberaumte Einvernahme betreffend den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses geladen. Der BF befand sich ab 13.10.2017 in Haft in der Justizanstalt XXXX und erschien nicht zum ausgeschriebenen Termin.2. Mit Schreiben vom 03.10.2017 wurde der BF vom BFA für eine mit 17.11.2017 anberaumte Einvernahme betreffend den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses geladen. Der BF befand sich ab 13.10.2017 in Haft in der Justizanstalt römisch 40 und erschien nicht zum ausgeschriebenen Termin.
3. Mit Bescheid vom 26.03.2018, Zl. 347951310 -171109288, wies das BFA den Antrag des BF aus Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 Abs. 3 FPG ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF laut Aktenlage mehrfach straffällig geworden und aufgrund dessen zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Nach Abwägung aller bekanntgegebenen Fakten und der privaten Interessen des BF habe die Behörde aufgrund dieser Verurteilung nach gründlicher Abwägung zum Schluss gelangen müssen, dass die öffentlichen Interessen höher zu bewerten seien als die privaten Interessen des BF. Seit der Verurteilung des BF sei erst kurze Zeit vergangen und daher sei derzeit eine positive Prognose nicht möglich; es sei zu befürchten, dass der BF das beantragte Reisedokument benützen werde, um wiederum Verstöße gegen das SMG zu begehen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF gegen das SMG verstoßen habe, weswegen der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wegen Versagungsgründen des § 92 FPG abzuweisen sei.3. Mit Bescheid vom 26.03.2018, Zl. 347951310 -171109288, wies das BFA den Antrag des BF aus Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF laut Aktenlage mehrfach straffällig geworden und aufgrund dessen zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Nach Abwägung aller bekanntgegebenen Fakten und der privaten Interessen des BF habe die Behörde aufgrund dieser Verurteilung nach gründlicher Abwägung zum Schluss gelangen müssen, dass die öffentlichen Interessen höher zu bewerten seien als die privaten Interessen des BF. Seit der Verurteilung des BF sei erst kurze Zeit vergangen und daher sei derzeit eine positive Prognose nicht möglich; es sei zu befürchten, dass der BF das beantragte Reisedokument benützen werde, um wiederum Verstöße gegen das SMG zu begehen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF gegen das SMG verstoßen habe, weswegen der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wegen Versagungsgründen des Paragraph 92, FPG abzuweisen sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, damals vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, fristgerecht Beschwerde. Darin machte er geltend, dass die Behörde § 37 AVG verletzt habe, indem sie den BF nicht zur beabsichtigten Abweisung seines Antrags einvernommen habe. Eine solche Einvernahme hätte aufgrund der Inhaftierung des BF auch in der Justizanstalt stattfinden können. Weiters sei das bloße Vorliegen einer Verurteilung für sich allein nicht ausreichend, sondern habe die Behörde im konkreten Einzelfall eine Zukunftsprognose zu treffen. Es werde nicht ausreichend begründet, warum der Verdacht bestehe, dass der BF das Dokument benützen möge, um neuerlich gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Dem BF komme bereits seit zehn Jahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm sei daher bereits in der Vergangenheit ein Fremdenpass ausgestellt worden. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung stünden der Ausstellung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen. Weiters wurde vom BF ein Antrag auf Verfahrenshilfe in Hinblick auf die einstweilige Befreiung von der Gebühr für die Einbringung der Beschwerde gestellt.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, damals vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, fristgerecht Beschwerde. Darin machte er geltend, dass die Behörde Paragraph 37, AVG verletzt habe, indem sie den BF nicht zur beabsichtigten Abweisung seines Antrags einvernommen habe. Eine solche Einvernahme hätte aufgrund der Inhaftierung des BF auch in der Justizanstalt stattfinden können. Weiters sei das bloße Vorliegen einer Verurteilung für sich allein nicht ausreichend, sondern habe die Behörde im konkreten Einzelfall eine Zukunftsprognose zu treffen. Es werde nicht ausreichend begründet, warum der Verdacht bestehe, dass der BF das Dokument benützen möge, um neuerlich gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Dem BF komme bereits seit zehn Jahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm sei daher bereits in der Vergangenheit ein Fremdenpass ausgestellt worden. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung stünden der Ausstellung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen. Weiters wurde vom BF ein Antrag auf Verfahrenshilfe in Hinblick auf die einstweilige Befreiung von der Gebühr für die Einbringung der Beschwerde gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 18.09.2005 einen Asylantrag in Österreich.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.10.2008 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FPG, BGBl. I. Nr 75/1997 nicht zulässig ist, und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.10.2008 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 75 aus 1997, nicht zulässig ist, und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.11.2016 zu 063 HV 122/2016w wurde der BF wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.11.2016 zu 063 HV 122/2016w wurde der BF wegen der Vergehen nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 zu 161 HV 141/2017m wurde der BF wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF im Zeitraum vom 02.10.2017 bis zum 11.10.2017 in täglichen Angriffen unbekannten Abnehmern insgesamt etwa 40 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 10,-- pro Baggy überließ. Weiters hat der BF am 12.10 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich, nämlich für einen Personenkreis von etwa 10 Personen wahrnehmbar, anderen gegen Entgelt, einem verdeckten Ermittler zwei Baggys mit einem Bruttogesamtgewicht von 2,6 Gramm zu einem Gesamtpreis von EUR 20,-- übergeben.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 zu 161 HV 141/2017m wurde der BF wegen der Vergehen nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF im Zeitraum vom 02.10.2017 bis zum 11.10.2017 in täglichen Angriffen unbekannten Abnehmern insgesamt etwa 40 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 10,-- pro Baggy überließ. Weiters hat der BF am 12.10 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich, nämlich für einen Personenkreis von etwa 10 Personen wahrnehmbar, anderen gegen Entgelt, einem verdeckten Ermittler zwei Baggys mit einem Bruttogesamtgewicht von 2,6 Gramm zu einem Gesamtpreis von EUR 20,-- übergeben.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befand sich der BF in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX , bezog kein Einkommen und verfügte über kein Vermögen.Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befand sich der BF in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 , bezog kein Einkommen und verfügte über kein Vermögen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum BF, zur Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter (bzw. der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AsylG nach der damaligen Rechtslage) sowie zur Antragstellung stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde.Die Feststellungen zum BF, zur Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter (bzw. der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, AsylG nach der damaligen Rechtslage) sowie zur Antragstellung stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde.
Auch die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen und den Taten des BF basiert auf dem Akteninhalt, insbesondere dem einliegenden Strafregisterauszug und der Urteilsausfertigung zur Zl. 161 HV 141/2017m des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.11.2017. Diese wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Die Feststellung zur (finanziellen) Situation des BF im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ergeben sich aus dem vom BF abgegebenen Vermögensverzeichnis, an dessen Richtigkeit zu zweifeln es in Zusammenschau mit dem übrigen Akteninhalt, insbesondere auch dem Auszug aus dem Melderegister, keinen Anlass gibt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
I. Zur Gewährung von Verfahrenshilferömisch eins. Zur Gewährung von Verfahrenshilfe
§ 8a VwGVG lautet auszugsweiseParagraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. ...Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. ...
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
..."
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe als Begünstigung die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und von anderen bundesgesetzlich geregelten Gebühren umfassen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO kann die Verfahrenshilfe als Begünstigung die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und von anderen bundesgesetzlich geregelten Gebühren umfassen.
Diese Art der Verfahrenshilfe ist auch neben jener des § 52 BFA-VG möglich (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0013).Diese Art der Verfahrenshilfe ist auch neben jener des Paragraph 52, BFA-VG möglich vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0013).
Der BF beantragte Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der für die Einbringung der Beschwerde zu entrichtenden Pauschalgebühr, die gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebührenG 1957 iVm § 1 und § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV EUR 30,-- beträgt.Der BF beantragte Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der für die Einbringung der Beschwerde zu entrichtenden Pauschalgebühr, die gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebührenG 1957 in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV EUR 30,-- beträgt.
Der BF war aufgrund seiner Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der Lage, die für die Erhebung seines Rechtsmittels erforderliche Gebühr zu entrichten. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war weder offenbar mutwillig noch aussichtslos. Insbesondere erfüllte sie sämtliche Zulässigkeitskriterien.
Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Dem BF war sohin die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu gewähren.
II. Zur Versagung des Fremdenpassesrömisch zwei. Zur Versagung des Fremdenpasses
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 88 und 92 FPG lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 88 und 92 FPG lauten wie folgt:
"Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
..."
"Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann.Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann.
Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).Voraussetzung für die Passversagung ist in den in Paragraph 92, Absatz eins, FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die begehrte Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht versagt hat: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.11.2016 zu 063 HV 122/2016w nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 zu 161 HV 141/2017m wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der BF wurde somit bereits zwei Mal aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Österreich verurteilt. Gerade im Hinblick auf die Verurteilungen und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, als auch, dass der BF bereits mehrfach einschlägig verurteilt wurde, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH vom 02.04.2009, 2009/18/0095).Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die begehrte Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht versagt hat: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.11.2016 zu 063 HV 122/2016w nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 zu 161 HV 141/2017m wurde der BF nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der BF wurde somit bereits zwei Mal aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Österreich verurteilt. Gerade im Hinblick auf die Verurteilungen und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, als auch, dass der BF bereits mehrfach einschlägig verurteilt wurde, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen vergleiche dazu insbesondere VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH vom 02.04.2009, 2009/18/0095).
Nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 FPG (arg.: "...ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen...") ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155; vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K8 zu § 92; absolute Versagungsgründe).Nach dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz eins, FPG (arg.: "...ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen...") ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155; vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K8 zu Paragraph 92,; absolute Versagungsgründe).
Darüber hinaus besagt § 92 Abs. 3 FPG, dass jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wenn den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, deren Tatzeitpunkt weniger als 3 Jahre zurückliegt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 zu 161 HV 141/2017m wurde der BF wehen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Wie festgestellt, erstreckt sich der diesbezügliche Tatzeitraum vom 02.10.2018 bis zum 12.10.2017 und liegt somit weniger als 3 Jahre zurück. Schon ex lege hatte die Behörde daher von einem Versagungsgrund auszugehen. Das Vorbringen in der Beschwerde dahingestellt bleiben kann, zumal die Verurteilungen dem Grunde nach auch nicht bestritten wurden.Darüber hinaus besagt Paragraph 92, Absatz 3, FPG, dass jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wenn den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, deren Tatzeitpunkt weniger als 3 Jahre zurückliegt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 zu 161 HV 141/2017m wurde der BF wehen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Wie festgestellt, erstreckt sich der diesbezügliche Tatzeitraum vom 02.10.2018 bis zum 12.10.2017 und liegt somit weniger als 3 Jahre zurück. Schon ex lege hatte die Behörde daher von einem Versagungsgrund auszugehen. Das Vorbringen in der Beschwerde dahingestellt bleiben kann, zumal die Verurteilungen dem Grunde nach auch nicht bestritten wurden.
Im Ergebnis kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gegenständlich war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Angesichts des Norminhalts des § 92 Abs. 3 FPG und der unstrittigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF, wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine übermäßig komplexe Rechtsfrage, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Gegenständlich war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Angesichts des Norminhalts des Paragraph 92, Absatz 3, FPG und der unstrittigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF, wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine übermäßig komplexe Rechtsfrage, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Eingabe Eingabengebühr Fremdenpass Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W209.1268235.2.00Im RIS seit
21.10.2020Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020