TE Bvwg Beschluss 2020/5/29 W227 2226295-1

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
HSG 2014 §63 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HSG 2014 § 63 heute
  2. HSG 2014 § 63 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2025
  3. HSG 2014 § 63 gültig von 17.11.2023 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023
  4. HSG 2014 § 63 gültig von 01.07.2021 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2021
  5. HSG 2014 § 63 gültig von 16.11.2016 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2016
  6. HSG 2014 § 63 gültig von 01.10.2014 bis 15.11.2016

Spruch

W227 2226295-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17. September 2019, Zl. BMBWF-52.520/0028-IV/9/2019, (Mitbeteiligter: XXXX ):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17. September 2019, Zl. BMBWF-52.520/0028-IV/9/2019, (Mitbeteiligter: römisch 40 ):

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist zulässig.

Text

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 21. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführer eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen die "Hochschüler_innenschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien" (ÖH WU) aufgrund des "Verdachts des satzungswidrigen sowie rechtswidrigen Verhaltens" von XXXX , dem (früheren) Vorsitzenden der ÖH WU.1. Am 21. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführer eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen die "Hochschüler_innenschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien" (ÖH WU) aufgrund des "Verdachts des satzungswidrigen sowie rechtswidrigen Verhaltens" von römisch 40 , dem (früheren) Vorsitzenden der ÖH WU.

Darin ersuchten die Beschwerdeführer die (damalige) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung um eine "rasche Prüfung des Sachverhalts und ggf. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Handlungen gem. § 63 (4) HSG". Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei die ÖH WU vermutlich in ihrem Vermögen geschädigt worden, weil ein Teil des offiziellen Magazins der ÖH WU anstatt für Informationszwecke für Wahlkampfzwecke einer wahlwerbenden Liste missbraucht worden sei.Darin ersuchten die Beschwerdeführer die (damalige) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung um eine "rasche Prüfung des Sachverhalts und ggf. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Handlungen gem. Paragraph 63, (4) HSG". Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei die ÖH WU vermutlich in ihrem Vermögen geschädigt worden, weil ein Teil des offiziellen Magazins der ÖH WU anstatt für Informationszwecke für Wahlkampfzwecke einer wahlwerbenden Liste missbraucht worden sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung Folgendes aus:

"Es wird festgestellt, dass der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Wirtschaftsuniversität Wien, Herr XXXX , nicht gegen § 63 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014 verstoßen hat und somit rechtskonform gehandelt hat.""Es wird festgestellt, dass der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Wirtschaftsuniversität Wien, Herr römisch 40 , nicht gegen Paragraph 63, Absatz 4, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014 verstoßen hat und somit rechtskonform gehandelt hat."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer zur Zulässigkeit ihrer Beschwerde § 67 Abs. 2 HSG anführen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer zur Zulässigkeit ihrer Beschwerde Paragraph 67, Absatz 2, HSG anführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zurückweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

1.1. Gemäß § 63 Abs. 4 HSG hat der Bundesminister in Ausübung seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung eines Vorsitzenden oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn der Vorsitzende oder der Stellvertreter in Ausübung seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.1.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, HSG hat der Bundesminister in Ausübung seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung eines Vorsitzenden oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn der Vorsitzende oder der Stellvertreter in Ausübung seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

Gemäß § 63 Abs. 5 HSG sind der Vorsitzende oder der Stellvertreter im Fall des Abs. 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, HSG sind der Vorsitzende oder der Stellvertreter im Fall des Absatz 4, verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

Gemäß § 63 Abs. 6 HSG ist das rechtswidrige Handeln eines Vorsitzenden oder eines Stellvertreters gemäß Abs. 4 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Gemäß Paragraph 63, Absatz 6, HSG ist das rechtswidrige Handeln eines Vorsitzenden oder eines Stellvertreters gemäß Absatz 4, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Gemäß § 67 Abs. 1 HSG ist jedes Mitglied berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister zu erheben. Der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, HSG ist jedes Mitglied berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister zu erheben. Der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

Gemäß § 67 Abs. 2 HSG ist eine Aufsichtsbeschwerde jedenfalls bescheidmäßig zu erledigen, wenn diese von einem Sechstel der Mandatare oder von fünf Mitgliedern des jeweiligen Organs bzw. von fünf Mitgliedern der Hochschulvertretung oder der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterzeichnet wurde. Die Einschreiter haben eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, HSG ist eine Aufsichtsbeschwerde jedenfalls bescheidmäßig zu erledigen, wenn diese von einem Sechstel der Mandatare oder von fünf Mitgliedern des jeweiligen Organs bzw. von fünf Mitgliedern der Hochschulvertretung oder der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterzeichnet wurde. Die Einschreiter haben eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.

1.2. Unter "Aufsichtsrecht" werden Befugnisse der jeweils übergeordneten Behörde zusammengefasst, wie z.B. Maßnahmen zur straffen und raschen Lenkung der unterstehenden Behörden. Diese Aufsicht wird im öffentlichen Interesse ausgeübt. Im Sinne eines wohlverstandenen öffentlichen Interesses bedeutet dies, dass die Ausübung des Aufsichtsrechtes ebenso zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Beeinträchtigung von Privatinteressen, wie auch zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Wahrung von Privatinteressen erfolgen kann. Insbesondere an die zweite Möglichkeit knüpft die Aufsichtsbeschwerde an. Mit ihr wird dann von einem am vorhergehenden Verfahren Beteiligten der Versuch unternommen, das Aufsichtsrecht auszulösen und damit aus dem Titel des öffentlichen Interesses eine Besserung seiner eigenen Position zu erreichen. Aufsichtsbeschwerde kann grundsätzlich jedermann, der sich durch das Vorgehen eines Organes für beschwert erachtet, erheben. Jedoch ist die angerufene Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, dem Einschreiter eine Erledigung über seine Aufsichtsbeschwerde zukommen zu lassen. Auch wenn dem Einschreiter im vorhergegangenen Verfahren, das den Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben hat, Parteistellung zukommt, hat er kein Recht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Der Einschreiter kann daher im Verfahren über die Aufsichtsbeschwerde mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt deshalb auch kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001; 23.10.2013, 2013/03/0109; 14.12.1995, 94/19/1174).1.2. Unter "Aufsichtsrecht" werden Befugnisse der jeweils übergeordneten Behörde zusammengefasst, wie z.B. Maßnahmen zur straffen und raschen Lenkung der unterstehenden Behörden. Diese Aufsicht wird im öffentlichen Interesse ausgeübt. Im Sinne eines wohlverstandenen öffentlichen Interesses bedeutet dies, dass die Ausübung des Aufsichtsrechtes ebenso zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Beeinträchtigung von Privatinteressen, wie auch zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Wahrung von Privatinteressen erfolgen kann. Insbesondere an die zweite Möglichkeit knüpft die Aufsichtsbeschwerde an. Mit ihr wird dann von einem am vorhergehenden Verfahren Beteiligten der Versuch unternommen, das Aufsichtsrecht auszulösen und damit aus dem Titel des öffentlichen Interesses eine Besserung seiner eigenen Position zu erreichen. Aufsichtsbeschwerde kann grundsätzlich jedermann, der sich durch das Vorgehen eines Organes für beschwert erachtet, erheben. Jedoch ist die angerufene Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, dem Einschreiter eine Erledigung über seine Aufsichtsbeschwerde zukommen zu lassen. Auch wenn dem Einschreiter im vorhergegangenen Verfahren, das den Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben hat, Parteistellung zukommt, hat er kein Recht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Der Einschreiter kann daher im Verfahren über die Aufsichtsbeschwerde mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt deshalb auch kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist vergleiche etwa VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001; 23.10.2013, 2013/03/0109; 14.12.1995, 94/19/1174).

1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vom Grundsatz, dass es keinen Rechtsanspruch auf das Einschreiten einer Aufsichtsbehörde gibt, weicht § 67 Abs. 1 Satz 1 HSG insofern ab, als jedes Mitglied berechtigt ist, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung (§ 9 HSG), der Hochschulvertretungen (§ 16 HSG), der Organe gemäß § 15 Abs. 2 HSG und der Studienvertretungen (§ 19 HSG) wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde zu erheben.Vom Grundsatz, dass es keinen Rechtsanspruch auf das Einschreiten einer Aufsichtsbehörde gibt, weicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 HSG insofern ab, als jedes Mitglied berechtigt ist, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung (Paragraph 9, HSG), der Hochschulvertretungen (Paragraph 16, HSG), der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, HSG und der Studienvertretungen (Paragraph 19, HSG) wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde zu erheben.

Dieses Recht wird in § 67 Abs. 2 HSG dahingehend erweitert, dass der dort genannte Personenkreis einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides hat. Der wörtliche und systematische Zusammenhang zwischen § 67 Abs. 1 und Abs. 2 HSG lässt erkennen, dass Beschwerdegegenstand des § 67 HSG nur Beschlüsse von HSG-Organen, nicht aber sonstige Handlungen sind. Sonstige Handlungen können hingegen Gegenstand ministerieller Aufsicht nach § 63 Abs. 4 HSG sein.Dieses Recht wird in Paragraph 67, Absatz 2, HSG dahingehend erweitert, dass der dort genannte Personenkreis einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides hat. Der wörtliche und systematische Zusammenhang zwischen Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, HSG lässt erkennen, dass Beschwerdegegenstand des Paragraph 67, HSG nur Beschlüsse von HSG-Organen, nicht aber sonstige Handlungen sind. Sonstige Handlungen können hingegen Gegenstand ministerieller Aufsicht nach Paragraph 63, Absatz 4, HSG sein.

In der "Dienstaufsichtsbeschwerde" der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2019 wird nicht behauptet, dass der Mitbeteiligte einen rechtswidrigen Beschluss gefasst oder an einem solchen mitgewirkt (z.B. in der Universitätsvertretung der ÖH WU) hätte. Vielmehr ersuchten die Beschwerdeführer die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung um eine "rasche Prüfung des Sachverhalts und ggf. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Handlungen gem. § 63 (4) HSG", weil ihrer Ansicht nach ein Teil des offiziellen Magazins der ÖH WU anstatt für Informationszwecke für Wahlkampfzwecke einer wahlwerbenden Liste missbraucht worden sei.In der "Dienstaufsichtsbeschwerde" der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2019 wird nicht behauptet, dass der Mitbeteiligte einen rechtswidrigen Beschluss gefasst oder an einem solchen mitgewirkt (z.B. in der Universitätsvertretung der ÖH WU) hätte. Vielmehr ersuchten die Beschwerdeführer die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung um eine "rasche Prüfung des Sachverhalts und ggf. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Handlungen gem. Paragraph 63, (4) HSG", weil ihrer Ansicht nach ein Teil des offiziellen Magazins der ÖH WU anstatt für Informationszwecke für Wahlkampfzwecke einer wahlwerbenden Liste missbraucht worden sei.

Folglich führte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung auch ein reines Feststellungsverfahren nach § 63 Abs. 4 HSG in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (siehe dazu den unter Punkt I.2. angeführten Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung feststellte, dass der Mitbeteiligte nicht gegen § 63 Abs. 4 HSG verstoßen hat).Folglich führte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung auch ein reines Feststellungsverfahren nach Paragraph 63, Absatz 4, HSG in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (siehe dazu den unter Punkt römisch eins.2. angeführten Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung feststellte, dass der Mitbeteiligte nicht gegen Paragraph 63, Absatz 4, HSG verstoßen hat).

Die Beschwerdeführer hatten jedoch kein Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 63 Abs. 4 HSG. Davon scheinen sie auch selbst auszugehen, da sie in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Bescheidbeschwerde § 67 Abs. 2 HSG heranziehen.Die Beschwerdeführer hatten jedoch kein Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechtes nach Paragraph 63, Absatz 4, HSG. Davon scheinen sie auch selbst auszugehen, da sie in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Bescheidbeschwerde Paragraph 67, Absatz 2, HSG heranziehen.

Wie oben ausgeführt liegt hier jedoch kein Beschluss eines HSG-Organs vor, der Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde nach § 67 Abs. 1 HSG sein konnte. Folglich können die Beschwerdeführer aus § 67 Abs. 1 und 2 HSG schon von vornherein kein Recht ableiten, eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Wie oben ausgeführt liegt hier jedoch kein Beschluss eines HSG-Organs vor, der Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 67, Absatz eins, HSG sein konnte. Folglich können die Beschwerdeführer aus Paragraph 67, Absatz eins und 2 HSG schon von vornherein kein Recht ableiten, eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2. Zur Zulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere:2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere:

* Kann ein aufsichtsbehördlicher Bescheid nach § 63 Abs. 4 HSG vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden? Falls ja, wer ist beschwerdelegitimiert?* Kann ein aufsichtsbehördlicher Bescheid nach Paragraph 63, Absatz 4, HSG vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden? Falls ja, wer ist beschwerdelegitimiert?

* Können nur Beschlüsse von HSG-Organen einen Beschwerdegegenstand nach § 67 Abs. 1 HSG bilden, nicht aber sonstige Handlungen?* Können nur Beschlüsse von HSG-Organen einen Beschwerdegegenstand nach Paragraph 67, Absatz eins, HSG bilden, nicht aber sonstige Handlungen?

Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

Schlagworte

Aufsichtsrecht Aufsichtsrecht - Universität Dienstaufsichtsbeschwerde Feststellungsbescheid Hochschülerschaft Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2226295.1.00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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