TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/3 W224 2225918-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §79 Abs1
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 79 heute
  2. UG § 79 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 79 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 79 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 79 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. UG § 79 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 79 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch

W224 2225918-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 04.07.2019, Zl. 79/29-18/19, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019, Zl. B/07-18/19, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 04.07.2019, Zl. 79/29-18/19, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019, Zl. B/07-18/19, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 15.05.2019 stellte der Beschwerdeführer per E-Mail einen Antrag auf "Nichtanrechnung eines Versuches" betreffend die Modulprüfung "Straf- und Strafprozessrecht" im Studium "Rechtswissenschaften" an der Universität Wien mit Prüfungsdatum 09.04.2019. Es habe sich um eine kommissionelle Prüfung gehandelt und der Beschwerdeführer habe sich bereits mit dem Prüfer (Ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX ) in Verbindung gesetzt. Beigelegt wurde eine Krankenstandsbestätigung, wonach der Beschwerdeführer vom 02.04.2019 bis 30.04.2019 arbeitsunfähig gewesen sei.1. Am 15.05.2019 stellte der Beschwerdeführer per E-Mail einen Antrag auf "Nichtanrechnung eines Versuches" betreffend die Modulprüfung "Straf- und Strafprozessrecht" im Studium "Rechtswissenschaften" an der Universität Wien mit Prüfungsdatum 09.04.2019. Es habe sich um eine kommissionelle Prüfung gehandelt und der Beschwerdeführer habe sich bereits mit dem Prüfer (Ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ) in Verbindung gesetzt. Beigelegt wurde eine Krankenstandsbestätigung, wonach der Beschwerdeführer vom 02.04.2019 bis 30.04.2019 arbeitsunfähig gewesen sei.

2. Am 06.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail mitgeteilt, dass ein Verfahren gemäß § 79 UG und § 6 Abs. 6 der Satzung der Universität Wien - Studienrecht eingeleitet worden sei.2. Am 06.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail mitgeteilt, dass ein Verfahren gemäß Paragraph 79, UG und Paragraph 6, Absatz 6, der Satzung der Universität Wien - Studienrecht eingeleitet worden sei.

3. Am 17.06.2019 gab der Prüfer eine Stellungnahme ab, aus welcher Folgendes hervorgeht: Aus der beigelegten Krankenbestätigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vom 02.04.2019 bis 30.04.2019 als arbeitsunfähig angesehen worden sei. Diese Bestätigung stamme vom 14.05.2019, sie sei also offensichtlich im Nachhinein und zwar 14 Tage nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Der Prüfer gehe davon aus, dass diesbezüglich ein Irrtum oder ein anderer nachvollziehbarer Grund vorläge und daher kein Grund für die Annahme der Fälschung eines Beweismittels im Sinne des § 293 StGB bestehe. Er wisse auch nicht, ob bei einer derart langen Arbeitsunfähigkeit eine Prüfung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger stattfinde bzw. stattgefunden habe. Aus der Krankenbestätigung ergebe sich der Grund für die Arbeitsunfähigkeit nicht, was aber für das Verfahren zur Nichtanrechnung entscheidend sei. Daher gehe der Prüfer davon aus, dass der Grund bekannt sei und ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt worden sei, er aber dadurch nicht genau klären könne, ob den Aufsichtspersonen während der Prüfung bezüglich einer Arbeitsunfähigkeit etwas aufgefallen sei. Denn es sei unklar, auf welche Erscheinungsformen die Aufsicht hätte achten können bzw. welche Verhaltensweisen durch den Grund der Arbeitsunfähigkeit erklärbar sein könnten. Dies sei bei der gegenständlichen Stellungnahme zu beachten. Festgehalten wurde, dass der Prüfer selbst nicht in dem maßgeblichen Saal die Aufsicht gehalten habe, sondern AssistentInnen von XXXX , weswegen diese um eine Stellungnahme gebeten worden seien. Es sei dem Prüfer mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer die Prüfung nicht abgebrochen habe. Dies sei dem Prüfer bereits vorher klar gewesen, denn, hätte der Beschwerdeführer die Prüfung abgebrochen, wäre das sofort gemeldet worden. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei somit nicht derart gewesen, dass er nicht die volle Arbeitszeit genützt habe. Er habe die volle Arbeitszeit genützt, er habe offenbar noch etwas schreiben wollen, wie die letzte Seite des Prüfungsbogens zeige. Es sei dem Prüfer auch mitgeteilt worden, dass den AssistentInnen nichts aufgefallen ist, also seien die Frage nach einem Abbruch bzw. Auffälligkeiten mit "nein" zu beantworten gewesen. Der Prüfer sei auch gebeten worden bekannt zu geben, ob die Prüfungsarbeit Auffälligkeiten aufweise. Hier sei noch einmal hervorzuheben, dass der Prüfer nicht wisse, worauf er hätte achten sollen und wahrscheinlich selbst bei Kenntnis des Krankenbildes mangels entsprechendem Sachverstand nicht in der Lage sei Symptome in einem Prüfungstext zu finden. Das Schriftbild habe sich seines Erachtens nach nicht verändert. Auch auf der letzten beschriebenen Seite habe der Beschwerdeführer noch 1,5 Punkte erzielt, was dem Durchschnitt bei diesen Fragen entspreche. Eine "Nullnummer" sei bei Frage 10 sehr häufig vorgekommen und daher auch nicht weiter auffällig. Die Kommission habe am 06.05.2019 getagt, es seien zwei Arbeiten beurteilt worden. Hinsichtlich der Arbeit des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, dass er nur bei der Strafbarkeitsprüfung des A recht gut gewesen sei, danach sei kaum noch etwas "gekommen", aber auch bei dem besseren Teil der Arbeit seien "Unsinnigkeiten" vorgelegen. Das betreffe die ersten vier Seiten. Wie dem Punkteschema entnehmbar sei, seien dann nur mehr einzelne "Treffer" gekommen, daher sei man einhellig der Meinung und ohne Zweifel der Ansicht gewesen, dass die Arbeit mit "nicht genügend" zu beurteilen gewesen sei. Das sei auch aufgrund der Punktezahl im Verhältnis zu den erreichten Punkten zwingend notwendig gewesen. Der Prüfer wolle noch hervorheben, dass die Arbeit des Beschwerdeführers nicht die schlechteste Arbeit bei diesem Prüfungstermin gewesen sei. So gesehen sei die Arbeit nicht auffällig gewesen. Die Mängel der Arbeit des Beschwerdeführers seien zum Teil recht typische. Insofern sei die Arbeit auch hier nicht besonders auffällig im Vergleich zu zeitgleichen Vergleichsarbeiten, aber auch im Vergleich zu sonstigen Prüfungsarbeiten. Der Prüfer kenne den Beschwerdeführer auch schon etwas länger und es sei bekannt, dass der Prüfer kommissionelle Prüfungskandidaten kostenlos betreue, indem er ihnen Fälle gebe, diese dann verbessere und mit den Kandidaten bespreche. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Problemen vor der ersten kommissionellen Prüfung zum Prüfer gekommen und er habe ihm eben dieses Angebot gemacht, welches der Beschwerdeführer auch angenommen, es aber kaum genützt habe. Vor seinem zweiten kommissionellen Antritt habe der Beschwerdeführer dem Prüfer einen Fall abgegeben, aber diesen nicht mehr abgeholt. Der Prüfer vermeine, dass er insgesamt höchsten zwei bis drei Fälle des Beschwerdeführers korrigiert und mit ihm durchbesprochen habe, die - soweit erinnerlich - immer negativ gewesen seien, nur der letzte - nicht vom Beschwerdeführer abgeholte Fall - sei knapp positiv gewesen. An sich sollten Fälle, die zu Hause ohne Stress gelöst werden, klar positiv sein. Auch unter diesem Blickwinkel sei die Prüfungsarbeit nicht weiter auffällig.3. Am 17.06.2019 gab der Prüfer eine Stellungnahme ab, aus welcher Folgendes hervorgeht: Aus der beigelegten Krankenbestätigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vom 02.04.2019 bis 30.04.2019 als arbeitsunfähig angesehen worden sei. Diese Bestätigung stamme vom 14.05.2019, sie sei also offensichtlich im Nachhinein und zwar 14 Tage nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Der Prüfer gehe davon aus, dass diesbezüglich ein Irrtum oder ein anderer nachvollziehbarer Grund vorläge und daher kein Grund für die Annahme der Fälschung eines Beweismittels im Sinne des Paragraph 293, StGB bestehe. Er wisse auch nicht, ob bei einer derart langen Arbeitsunfähigkeit eine Prüfung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger stattfinde bzw. stattgefunden habe. Aus der Krankenbestätigung ergebe sich der Grund für die Arbeitsunfähigkeit nicht, was aber für das Verfahren zur Nichtanrechnung entscheidend sei. Daher gehe der Prüfer davon aus, dass der Grund bekannt sei und ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt worden sei, er aber dadurch nicht genau klären könne, ob den Aufsichtspersonen während der Prüfung bezüglich einer Arbeitsunfähigkeit etwas aufgefallen sei. Denn es sei unklar, auf welche Erscheinungsformen die Aufsicht hätte achten können bzw. welche Verhaltensweisen durch den Grund der Arbeitsunfähigkeit erklärbar sein könnten. Dies sei bei der gegenständlichen Stellungnahme zu beachten. Festgehalten wurde, dass der Prüfer selbst nicht in dem maßgeblichen Saal die Aufsicht gehalten habe, sondern AssistentInnen von römisch 40 , weswegen diese um eine Stellungnahme gebeten worden seien. Es sei dem Prüfer mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer die Prüfung nicht abgebrochen habe. Dies sei dem Prüfer bereits vorher klar gewesen, denn, hätte der Beschwerdeführer die Prüfung abgebrochen, wäre das sofort gemeldet worden. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei somit nicht derart gewesen, dass er nicht die volle Arbeitszeit genützt habe. Er habe die volle Arbeitszeit genützt, er habe offenbar noch etwas schreiben wollen, wie die letzte Seite des Prüfungsbogens zeige. Es sei dem Prüfer auch mitgeteilt worden, dass den AssistentInnen nichts aufgefallen ist, also seien die Frage nach einem Abbruch bzw. Auffälligkeiten mit "nein" zu beantworten gewesen. Der Prüfer sei auch gebeten worden bekannt zu geben, ob die Prüfungsarbeit Auffälligkeiten aufweise. Hier sei noch einmal hervorzuheben, dass der Prüfer nicht wisse, worauf er hätte achten sollen und wahrscheinlich selbst bei Kenntnis des Krankenbildes mangels entsprechendem Sachverstand nicht in der Lage sei Symptome in einem Prüfungstext zu finden. Das Schriftbild habe sich seines Erachtens nach nicht verändert. Auch auf der letzten beschriebenen Seite habe der Beschwerdeführer noch 1,5 Punkte erzielt, was dem Durchschnitt bei diesen Fragen entspreche. Eine "Nullnummer" sei bei Frage 10 sehr häufig vorgekommen und daher auch nicht weiter auffällig. Die Kommission habe am 06.05.2019 getagt, es seien zwei Arbeiten beurteilt worden. Hinsichtlich der Arbeit des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, dass er nur bei der Strafbarkeitsprüfung des A recht gut gewesen sei, danach sei kaum noch etwas "gekommen", aber auch bei dem besseren Teil der Arbeit seien "Unsinnigkeiten" vorgelegen. Das betreffe die ersten vier Seiten. Wie dem Punkteschema entnehmbar sei, seien dann nur mehr einzelne "Treffer" gekommen, daher sei man einhellig der Meinung und ohne Zweifel der Ansicht gewesen, dass die Arbeit mit "nicht genügend" zu beurteilen gewesen sei. Das sei auch aufgrund der Punktezahl im Verhältnis zu den erreichten Punkten zwingend notwendig gewesen. Der Prüfer wolle noch hervorheben, dass die Arbeit des Beschwerdeführers nicht die schlechteste Arbeit bei diesem Prüfungstermin gewesen sei. So gesehen sei die Arbeit nicht auffällig gewesen. Die Mängel der Arbeit des Beschwerdeführers seien zum Teil recht typische. Insofern sei die Arbeit auch hier nicht besonders auffällig im Vergleich zu zeitgleichen Vergleichsarbeiten, aber auch im Vergleich zu sonstigen Prüfungsarbeiten. Der Prüfer kenne den Beschwerdeführer auch schon etwas länger und es sei bekannt, dass der Prüfer kommissionelle Prüfungskandidaten kostenlos betreue, indem er ihnen Fälle gebe, diese dann verbessere und mit den Kandidaten bespreche. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Problemen vor der ersten kommissionellen Prüfung zum Prüfer gekommen und er habe ihm eben dieses Angebot gemacht, welches der Beschwerdeführer auch angenommen, es aber kaum genützt habe. Vor seinem zweiten kommissionellen Antritt habe der Beschwerdeführer dem Prüfer einen Fall abgegeben, aber diesen nicht mehr abgeholt. Der Prüfer vermeine, dass er insgesamt höchsten zwei bis drei Fälle des Beschwerdeführers korrigiert und mit ihm durchbesprochen habe, die - soweit erinnerlich - immer negativ gewesen seien, nur der letzte - nicht vom Beschwerdeführer abgeholte Fall - sei knapp positiv gewesen. An sich sollten Fälle, die zu Hause ohne Stress gelöst werden, klar positiv sein. Auch unter diesem Blickwinkel sei die Prüfungsarbeit nicht weiter auffällig.

4. Am 19.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer oben zitierte Stellungnahme des Prüfers übermittelt und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

5. Am 03.07.2019 übermittelte der Beschwerdeführer die "aktuelle, korrigierte Krankenbestätigung (es habe sich um einen "Tippfehler" gehandelt, statt 14.05.2019 sei 30.04.2019 eingegeben worden)" und führte aus, dass er seit zehn Jahren an der Universität Wien studiere und bereits bis "2018 Sommer Semester" insgesamt 517 "ects Kredit" gesammelt habe und man mit 240 ECTS-Punkte einen "Diplomabschluss" habe. Sein psychischer "Zustand" sei durch ein Gespräch mit Ass. Prof. Dr. XXXX im Jahre 2018 festgestellt worden. Er habe "das Problem" seit ca. 2015 und er brauche für die "Lösung des Problems" ordentliche und regelmäßige Therapien. Mit der Therapie fange er erst ab "11 Juli" an, weil er sich erst ab Juli bei einer anderen "Bundesland Universität" inskribieren lassen könne. Er habe in seinem Herz keinen Hass gegenüber jemandem und er wolle, dass das auch so bleibe, daher wünsche er sich dem Prüfer in seinem weiteren Leben nicht mehr zu begegnen. Seine Bitte sei gewesen, "da seine Lage sowieso schwer sei und die Anrechnungen an einer anderen Universität sehr kompliziert seien und viele Prüfungen nicht angerechnet werden würden und er sich deswegen selbst von der Universität Wien abmelde, dass er die offenen Prüfungen dort fertigmache und an der Uni Wien anrechnen und zu einem Abschluss zu gelangen" könne. Da er sich "lebensmüde fühle", er aber bis zum "Abschluss der Uni" nicht aufgeben wolle, fand er die Stellungnahme des Prüfers "nicht in Ordnung" und zwar, da "manche Krankheiten wie Hass, Rassismus, Diskriminierung nicht auf den ersten Augenblick ersichtlich" seien und daher sei aus objektiver Sicht keine Rede von einer Prüfungsunfähigkeit, sondern nur total subjektiv. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seinen Antrag nichtzurückziehe, sondern die Wiederaufnahme bzw. Annahme dieses Antrages verlange. Aus dem beigefügten "Ambulanten Patientenbrief" geht hervor, dass der Beschwerdeführer "aufgrund einer depressiven Symptomatik im November und Dezember des Jahres 2018 nicht im Stande gewesen sei, zu lernen und Prüfungen zu machen".5. Am 03.07.2019 übermittelte der Beschwerdeführer die "aktuelle, korrigierte Krankenbestätigung (es habe sich um einen "Tippfehler" gehandelt, statt 14.05.2019 sei 30.04.2019 eingegeben worden)" und führte aus, dass er seit zehn Jahren an der Universität Wien studiere und bereits bis "2018 Sommer Semester" insgesamt 517 "ects Kredit" gesammelt habe und man mit 240 ECTS-Punkte einen "Diplomabschluss" habe. Sein psychischer "Zustand" sei durch ein Gespräch mit Ass. Prof. Dr. römisch 40 im Jahre 2018 festgestellt worden. Er habe "das Problem" seit ca. 2015 und er brauche für die "Lösung des Problems" ordentliche und regelmäßige Therapien. Mit der Therapie fange er erst ab "11 Juli" an, weil er sich erst ab Juli bei einer anderen "Bundesland Universität" inskribieren lassen könne. Er habe in seinem Herz keinen Hass gegenüber jemandem und er wolle, dass das auch so bleibe, daher wünsche er sich dem Prüfer in seinem weiteren Leben nicht mehr zu begegnen. Seine Bitte sei gewesen, "da seine Lage sowieso schwer sei und die Anrechnungen an einer anderen Universität sehr kompliziert seien und viele Prüfungen nicht angerechnet werden würden und er sich deswegen selbst von der Universität Wien abmelde, dass er die offenen Prüfungen dort fertigmache und an der Uni Wien anrechnen und zu einem Abschluss zu gelangen" könne. Da er sich "lebensmüde fühle", er aber bis zum "Abschluss der Uni" nicht aufgeben wolle, fand er die Stellungnahme des Prüfers "nicht in Ordnung" und zwar, da "manche Krankheiten wie Hass, Rassismus, Diskriminierung nicht auf den ersten Augenblick ersichtlich" seien und daher sei aus objektiver Sicht keine Rede von einer Prüfungsunfähigkeit, sondern nur total subjektiv. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seinen Antrag nichtzurückziehe, sondern die Wiederaufnahme bzw. Annahme dieses Antrages verlange. Aus dem beigefügten "Ambulanten Patientenbrief" geht hervor, dass der Beschwerdeführer "aufgrund einer depressiven Symptomatik im November und Dezember des Jahres 2018 nicht im Stande gewesen sei, zu lernen und Prüfungen zu machen".

6. Mit Bescheid vom 04.07.2019 des Studienpräses der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde), Zl. 79/29-18/19, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der schriftlichen Prüfung "MP Straf- und Strafprozessrecht (SoSe 2019)", eingetragen mit Datum 09.04.2019, Bekanntgabe der Beurteilung am 07.05.2019, gemäß § 79 Abs. 1 UG abgewiesen und gemäß § 6 Abs. 6 Satzung der Universität Wien - Studienrecht, MBl. der Universität Wien vom 30.11.2007, 8. Stück, Nr. 40 i.d.g.F, als verspätet zurückgewiesen.6. Mit Bescheid vom 04.07.2019 des Studienpräses der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde), Zl. 79/29-18/19, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der schriftlichen Prüfung "MP Straf- und Strafprozessrecht (SoSe 2019)", eingetragen mit Datum 09.04.2019, Bekanntgabe der Beurteilung am 07.05.2019, gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG abgewiesen und gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Satzung der Universität Wien - Studienrecht, MBl. der Universität Wien vom 30.11.2007, 8. Stück, Nr. 40 i.d.g.F, als verspätet zurückgewiesen.

Begründet wurde dies mit der glaubhaften Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden, wonach festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Prüfung nicht abgebrochen und er die volle Prüfungszeit genutzt habe. Die Prüfungsarbeit weise keine Auffälligkeiten auf und lasse nicht auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung schließen. Der Beschwerdeführer habe 13 von möglichen 45 Punkten erhalten. Aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung gehe hervor, dass er von 02.04.2019 bis 14.05.2019 arbeitsunfähig gewesen sei. Ausgeführt wurde, dass eine negativ beurteilte Prüfung, deren Prüfung einen schweren Mangel aufweise, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag aufzuheben seien. Dieser Antrag sei binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen. Da die Bekanntgabe im gegenständlichen Fall am 07.05.2019 erfolgt sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Prüfung gemäß § 79 Abs. 1 UG als rechtzeitig gewertet worden. Festgehalten wurde, dass eine "Prüfungsunfähigkeit" unter bestimmten Voraussetzungen die Erfordernisse eines "schweren Mangels" im Sinne des § 79 Abs. 1 UG erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Prüfung nicht aktiv abgebrochen habe und auch seine Prüfungsarbeit keine Auffälligkeiten enthalte, sei nach objektiver Betrachtung nicht erkennbar, dass das Schreiben der Prüfung dem Beschwerdeführer aufgrund seines Zustandes nicht zumutbar gewesen sei und eine erhebliche Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe. In diesem Sinne habe kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung festgestellt werden können und der Antrag sei daher gemäß § 79 Abs. 1 UG abzuweisen gewesen. Gemäß § 6 Abs. 6 Satzung der Universität Wien - Studienrecht würden "Studierende die eine Prüfung nach Abs. 1 aus einem wichtigen Grund abbrechen" nicht beurteilt. Der Beschwerdeführer habe keinen Prüfungsabbruch geltend gemacht und auch wäre ein solcher Antrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Abbruch einzubringen gewesen, daher im vorliegenden Fall bis längstens zum 23.04.2019. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2019 sei daher wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen gewesen.Begründet wurde dies mit der glaubhaften Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden, wonach festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Prüfung nicht abgebrochen und er die volle Prüfungszeit genutzt habe. Die Prüfungsarbeit weise keine Auffälligkeiten auf und lasse nicht auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung schließen. Der Beschwerdeführer habe 13 von möglichen 45 Punkten erhalten. Aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung gehe hervor, dass er von 02.04.2019 bis 14.05.2019 arbeitsunfähig gewesen sei. Ausgeführt wurde, dass eine negativ beurteilte Prüfung, deren Prüfung einen schweren Mangel aufweise, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag aufzuheben seien. Dieser Antrag sei binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen. Da die Bekanntgabe im gegenständlichen Fall am 07.05.2019 erfolgt sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Prüfung gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG als rechtzeitig gewertet worden. Festgehalten wurde, dass eine "Prüfungsunfähigkeit" unter bestimmten Voraussetzungen die Erfordernisse eines "schweren Mangels" im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, UG erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Prüfung nicht aktiv abgebrochen habe und auch seine Prüfungsarbeit keine Auffälligkeiten enthalte, sei nach objektiver Betrachtung nicht erkennbar, dass das Schreiben der Prüfung dem Beschwerdeführer aufgrund seines Zustandes nicht zumutbar gewesen sei und eine erhebliche Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe. In diesem Sinne habe kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung festgestellt werden können und der Antrag sei daher gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG abzuweisen gewesen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Satzung der Universität Wien - Studienrecht würden "Studierende die eine Prüfung nach Absatz eins, aus einem wichtigen Grund abbrechen" nicht beurteilt. Der Beschwerdeführer habe keinen Prüfungsabbruch geltend gemacht und auch wäre ein solcher Antrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Abbruch einzubringen gewesen, daher im vorliegenden Fall bis längstens zum 23.04.2019. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2019 sei daher wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen gewesen.

7. Am 19.08.2019 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid per E-Mail Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:

Am 15.05.2019 habe er den Antrag gestellt, die "MP Straf- und Strafprozessrecht (Sose 2019) aufgrund eines schweren Mangels aufzuheben. Der Beschwerdeführer habe bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass "schon seit 2015 entsprechende Probleme" vorlägen und er bereits im November und Dezember 2018 im Hinblick auf eine depressive Symptomatik nicht in der Lage gewesen sei, eine Prüfung abzulegen. Da sich an seinem Gesundheitszustand nichts geändert habe, sei er auch "diesmal" nicht im Stande gewesen die Prüfung abzulegen und es handele sich um ein Krankheitsbild, das durch kurze Beobachtung nicht "verifiziert werden" könne. Hätte die Behörde ein entsprechendes Gutachten eingeholt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Prüfung mit einem schweren Mangel nach § 79 UG belastet und sie daher aufzuheben gewesen sei.Am 15.05.2019 habe er den Antrag gestellt, die "MP Straf- und Strafprozessrecht (Sose 2019) aufgrund eines schweren Mangels aufzuheben. Der Beschwerdeführer habe bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass "schon seit 2015 entsprechende Probleme" vorlägen und er bereits im November und Dezember 2018 im Hinblick auf eine depressive Symptomatik nicht in der Lage gewesen sei, eine Prüfung abzulegen. Da sich an seinem Gesundheitszustand nichts geändert habe, sei er auch "diesmal" nicht im Stande gewesen die Prüfung abzulegen und es handele sich um ein Krankheitsbild, das durch kurze Beobachtung nicht "verifiziert werden" könne. Hätte die Behörde ein entsprechendes Gutachten eingeholt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Prüfung mit einem schweren Mangel nach Paragraph 79, UG belastet und sie daher aufzuheben gewesen sei.

Aus einem nachgereichten "Ambulanten Patientenbrief" betreffend einen "Ambulanten Besuch" vom 27.08.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer "seit Jahren unter eine[r] rezidivierenden Depression" leide. Die Symptome der Depression "dauern oft mehrere Monate" und seien "vor allem depressive Stimmung sowie kognitive Beeinträchtigungen in Form von verminderter Merkfähigkeit, Konzentrationsstörungen sowie Zurückgezogenheit". "Derzeit" sei der Beschwerdeführer wieder "in einem ausgeglichenen Zustandsbild".

8. Am 18.10.2019 erging seitens des Senates der Universität Wien ein Gutachten gemäß § 46 UG. Festgehalten wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen die Zurückweisung des Antrages auf Prüfungsabbruch gemäß § 6 Abs. 6 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien beschwert habe und somit sei dieser Spruchteil in Rechtskraft erwachsen. Gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Prüfung wegen eines schweren Mangels habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch depressive Symptomatik sei für November/Dezember 2018 und für August 2019 festgestellt worden. Die für den Prüfungszeitpunkt nachträglich eingeholte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung führe keine näheren Umstände an. Die Beschwerde stütze sich ausschließlich auf die dem Beschwerdeführer attestierte psychische Erkrankung einer rezidivierenden Depression. Die Berufung auf das Vorliegen einer solchen sei nicht geeignet eine aktuell zum Prüfungszeitpunkt vorliegende erhebliche Prüfungsbeeinträchtigung, die zu einer Prüfungs- und Kommunikationsunfähigkeit geführt habe, nachzuweisen. Es sei vielmehr die Entscheidung des Beschwerdeführers gewesen, trotz gesundheitlicher Probleme zu der Prüfung anzutreten, weshalb der Prüfungsantritt auch auf sein Risiko erfolgt sei. Während der Prüfung habe keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zur Prüfungsunfähigkeit festgestellt werden können, insbesondere zeige die Prüfungsarbeit keine Auffälligkeiten, die Schrift sei auf allen Seiten gleich und unverändert, es seien weitgehend alle Fragen beantwortet worden und die jeweiligen Prüfungsteile auch bis zum Ende abgearbeitet und es habe sich kein Bruch in der Bearbeitung feststellen lassen. Auch habe der Beschwerdeführer die Prüfung nicht aktiv abgebrochen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens habe mangels Relevanz für die Beurteilung eines schweren Mangels unterbleiben können.8. Am 18.10.2019 erging seitens des Senates der Universität Wien ein Gutachten gemäß Paragraph 46, UG. Festgehalten wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen die Zurückweisung des Antrages auf Prüfungsabbruch gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien beschwert habe und somit sei dieser Spruchteil in Rechtskraft erwachsen. Gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Prüfung wegen eines schweren Mangels habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch depressive Symptomatik sei für November/Dezember 2018 und für August 2019 festgestellt worden. Die für den Prüfungszeitpunkt nachträglich eingeholte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung führe keine näheren Umstände an. Die Beschwerde stütze sich ausschließlich auf die dem Beschwerdeführer attestierte psychische Erkrankung einer rezidivierenden Depression. Die Berufung auf das Vorliegen einer solchen sei nicht geeignet eine aktuell zum Prüfungszeitpunkt vorliegende erhebliche Prüfungsbeeinträchtigung, die zu einer Prüfungs- und Kommunikationsunfähigkeit geführt habe, nachzuweisen. Es sei vielmehr die Entscheidung des Beschwerdeführers gewesen, trotz gesundheitlicher Probleme zu der Prüfung anzutreten, weshalb der Prüfungsantritt auch auf sein Risiko erfolgt sei. Während der Prüfung habe keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zur Prüfungsunfähigkeit festgestellt werden können, insbesondere zeige die Prüfungsarbeit keine Auffälligkeiten, die Schrift sei auf allen Seiten gleich und unverändert, es seien weitgehend alle Fragen beantwortet worden und die jeweiligen Prüfungsteile auch bis zum Ende abgearbeitet und es habe sich kein Bruch in der Bearbeitung feststellen lassen. Auch habe der Beschwerdeführer die Prüfung nicht aktiv abgebrochen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens habe mangels Relevanz für die Beurteilung eines schweren Mangels unterbleiben können.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes und unter Beachtung des Gutachtens des Senates kein Mangel in der Durchführung der mit "nicht genügend" beurteilten schriftlichen kommissionellen Prüfung festgestellt werden habe können, daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

10. Am 17.11.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und begründete diesen im Wesentlichen ident wie die erhobene Beschwerde. Ergänzend führte er aus, dass, um das Diplomstudium "Rechtswissenschaften" abzuschließen, "240 ECTS benötigt würden und da er vor zehn Jahren ohne Deutschkenntnisse von null auf die deutsche Sprache gelernt und in dieser Zeit 517 ECTS gesammelt habe und im Jahre 2018 WiSe und 2019 SoSe unter einer rezidivierenden Depression gelitten" habe. Er stehe kurz vor dem Abschluss seines Studiums, es würden ihm "aller letzte Leistungen" fehlen. Durch Ausschließung aus seinem Studium sei er vom April 2019 bis Oktober 2019 (da er sich an der Universität Innsbruck für das WiSe inskribiert habe, da die Anmeldefrist für das SoSe bereits abgelaufen gewesen sei), habe er an den Prüfungen nicht teilnehmen dürfen und daher sei "ein Mangel an der positiven Studienerfolgsnachweis" verursacht worden. In Folge dessen werde die Erteilung "der Aufenthaltsbewilligung" (er besitze den Aufenthaltstitel für Studierende) mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erschwert bzw. verunmöglicht". Er habe "nun ca. 3 - 4 Monate Zeit" dass er "die Leistungen der MA35" vorlege, sonst werde er durch Nichterteilung eines Aufenthaltstitels "von Österreich abgeschoben". An der Universität Innsbruck sei es in dieser kurzen Zeit "unzumutbar" dass er "die Uni abschließe", da er seinerseits die Diplomarbeiten nachholen und zusätzlich Prüfungen bestehen müsse.

11. Am 21.11.2019, einlangend mit 29.11.2019, wurde der gegenständliche Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

12. Am 03.02.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung des Studienerfolges" der Universität Innsbruck, aus welcher hervorgeht, dass er die "FA Straf- und Strafverfahrensrecht (schriftlicher Teil)" am 14.01.2020 mit "genügend" bestanden habe.

13. Am 17.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Bestehens der Prüfung "FA Straf- und Strafverfahrensrecht (schriftlicher Teil)" an der Universität Innsbruck ein Vorhalt zur Gegenstandslosigkeit gemacht und ihm eine Frist von einer Woche für eine allfällige Stellungnahme gesetzt.

14. Am 25.02.2020 erging seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass er "von der MA 35 den Bescheid erhalten habe, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Student" abgewiesen" worden sei. Das heiße, dass er "innerhalb in kürzeren Zeitraum, circa 2 Monaten bis rechtskräftige Entscheidung des BvwG Wien, die Uni abschließen weil sonst besteht das Gefahr bevor ich Uni abschließe werde ich durch Fremdenpolizei von Österreich abgeschoben". Es sei danach fast unmöglich, dass er zurückkomme und noch weiter studiere und sein Studium abschließe. "Das Gefahr" bestehe auch darin, dass "obwohl er seit 2010 als ordentlicher Student ohne Abschluss und ohne Abschluss Hoffnung im Ausland stehe". "Durch Erkennung der Aufnahmeverfahren an der Uni Wien", werde der Beschwerdeführer "wieder im Juridicum Student und durch Erbringung aller letzte Leistung vom Verwaltungsrecht" werde "Uni Abschluss erteilt". Derzeit sei sein einziger Wille und Hoffnung, da er sonst von einem Abschiebungsverfahren bedroht sei, dass er so rasch wie möglich "die Uni" abschließe, deswegen sehe er es "anders" als das Bundesverwaltungsgericht. Zusammenfassend werde um "die Verlängerung der gegenständlichen Aufenthaltsberechtigung" ersucht.

15. Datiert mit 12.05.2020 ging eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesveraltungsgericht ein, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer "derzeit" als ordentlicher Studierender der "Rechtswissenschaften" an der Universität Innsbruck inskribiert und zugelassen sei. Die Ablegung des schriftlichen Teils der Prüfung "Straf- und Strafprozessrecht" an der Universität Innsbruck am 14.01.2020 könne "vom Studienpräsens der Universität Wien nicht genehmigt" werden. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung ordnungsgemäß an der Universität Innsbruck inskribiert und zugelassen gewesen, sonst wäre er zur Ablegung der Prüfung nicht berechtigt gewesen. Er habe die Anerkennung des absolvierten Teils der Prüfung aus "Straf- und Strafprozessrecht" bis zum heutigen Zeitpunkt an der Universität Wien nicht beantragen können, da dies nicht möglich sei, da die Anerkennung von Prüfungen voraussetze, dass man an der Universität inskribiert sei. Mit dem gegenständlichen Verfahren "verfolge er das Ziel, genau diese Anerkennung an der Universität Wien zu erreichen". Er habe die mündliche Prüfung aus "Straf- und Strafprozessrecht" mittlerweile absolviert und dieses Fach abgeschlossen. Daher werde er nach seiner erneuten Inskription an der Universität Wien die Anerkennung derselben beantragen und wolle in Folge "seinen Diplombescheid" in Wien erhalten. Jedoch drohe ihm eine Abschiebung aus Österreich aufgrund seines abgelaufenen Aufenthaltstitels, sodass er seine letzte Prüfung an der Universität Wien ablegen und somit sein Jusstudium erfolgreich abschließen könne. Die Maßnahmen der österreichischen Regierung rund um die COVID-19-Pandemie und die damit einhergehenden Einschränkungen in nahezu allen Lebensbereichen würden den Beschwerdeführer zwingen erneut die Universität zu wechseln und wieder an der Universität Wien zu inskribieren, da er in Wien wohnhaft sei und es ihm unter diesen Umständen fast unmöglich sei, sein Studium an der Universität Innsbruck abzuschließen. Er ersuche daher um die Bewilligung seines Antrages auf "Wiederaufnahme an der Universität Wien", dass er sein Studium abschließen könne. Vorgelegt wurde eine "Bestätigung des Studienerfolges" der Universität Innsbruck, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sowohl den mündlichen als auch den schriftlichen Teil der "FA Straf- und Strafverfahrensrecht" sowie eine "Übung aus Straf- und Strafverfahrensrecht" mit "genügend" abgeschlossen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer legte am 09.04.2019 die Modulprüfung "Straf- und Strafprozessrecht" als kommissionelle Prüfung an der Universität Wien ab. Diese wurde mit der Note "nicht genügend" beurteilt.

Am 15.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf "Nichtanrechnung eines Versuches" diese Prüfung betreffend.

Es kann nicht festgestellt werden, dass ein schwerer Mangel bei der Durchführung der negativ beurteilten Modulprüfung "Straf- und Strafprozessrecht" im Studium "Rechtswissenschaften" an der Universität Wien am 09.04.2019 vorgelegen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer nicht als "prüfungsunfähig" zu qualifizieren war, ergibt sich aus der nachvollziehbaren Stellungnahme des Prüfers, aus der hervorgeht, dass es weder zu einem Prüfungsabbruch kam, noch, dass aufgrund des Schriftbildes o.ä. festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer an einer solchen gelitten haben könnte. Es seien auch beim Prüfungstermin an sich keine Auffälligkeiten zutage getreten, die eine solche "Prüfungsunfähigkeit" nahelegen würden, zumal der Beschwerdeführer die gesamte Prüfungszeit ausnützte und auch bis zum Ende noch Punkte sammeln konnte. Er selbst gab auch nie an, die Prüfung aufgrund einer Prüfungsunfähigkeit abgebrochen zu haben. Auch schwere Mängel in der Durchführung der gegenständlichen Prüfung betreffend sind der Beschwerde keine verwertbaren Angaben zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, lautet:3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, lautet:

"Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 79. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Paragraph 79, (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

[...]".

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung:

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 79 Abs. 1 erster Satz UG). Der diesbezügliche Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Es handelt sich lediglich um eine "Exzesskontrolle"; wird die Prüfung nicht angefochten oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen, so hat sie Bestand und kann nicht mehr beseitigt werden (vgl. VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062; 30.01.2014, 2013/10/0266; 23.10.2012, 2009/10/0105; 21.05.2012, 2009/10/0191). Nur schwergewichtige Fehler würden zur Aufhebung der Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit).Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz UG). Der diesbezügliche Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Es handelt sich lediglich um eine "Exzesskontrolle"; wird die Prüfung nicht angefochten oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen, so hat sie Bestand und kann nicht mehr beseitigt werden vergleiche VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062; 30.01.2014, 2013/10/0266; 23.10.2012, 2009/10/0105; 21.05.2012, 2009/10/0191). Nur schwergewichtige Fehler würden zur Aufhebung der Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit).

Ein "schwerer Mangel" liegt aber auch dann vor, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird (Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Universitätsgesetz 2002, 3. Auflage, II.7. zu § 79 [S. 396], mit Verweis auf VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; 12.11.2002, 2001/10/0159; 30.1.2014, 2013/10/0266).Ein "schwerer Mangel" liegt aber auch dann vor, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird (Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Universitätsgesetz 2002, 3. Auflage, römisch zwei.7. zu Paragraph 79, [S. 396], mit Verweis auf VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; 12.11.2002, 2001/10/0159; 30.1.2014, 2013/10/0266).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren einschlägigen Erkenntnissen mit dem Thema "Prüfungsunfähigkeit" auseinandergesetzt. Demnach liegt eine Prüfungsunfähigkeit eines Prüfungskandidaten nur dann vor, wenn er auf Grund der von ihm dafür geltend gemachten Gründe überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen, wenn also ein vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit vorliegt. Diese Untauglichkeit muss während der Prüfung in einer Weise nach außen in Erscheinung treten, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste (VwGH 21.01.2001, 99/12/0336; 12.11.2001, 2001/10/0159; 23.10.2012, 2009/10/0105; 30.01.2014, 2013/10/0266).

Ob eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten gegeben ist, kann letztlich nur an Hand aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (VwGH 21.02.2001, 99/12/0336).

Eine (hier relevante) herabgesetzte Prüfungsfähigkeit des Beschwerdeführers - wie dieser aufgrund des Vorliegens einer "depressiven Erkrankungssymptomatik" behauptete - lag nicht vor. Aus der Stellungnahme des Prüfers geht hervor, dass weder die Prüfung durch den Beschwerdeführer aktiv abgebrochen wurde, noch sind den Aufsichtspersonen besondere Auffälligkeiten am Beschwerdeführer, die den Schluss auf eine Prüfungsunfähigkeit zulassen könnten, aufgefallen. Auch die Prüfungsarbeit gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Prüfungsunfähigkeit vorlag, zumal sich das Schriftbild nicht verändert hat und auch bis zuletzt noch Prüfungsfragen beantwortet und dadurch Punkte erzielt wurden. Dieser Stellungnahme ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Aus diesem Grund ist der Stellungnahme des Prüfers auch aufgrund der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu folgen und es ist nicht von einer Prüfungsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, wobei hier auch noch auf die vorgelegten "Ambulanten Patientenbriefen" verwiesen wird, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer "im November und Dezember des Jahres 2018 nicht im Stande gewesen sei zu lernen und Prüfungen abzulegen", hingegen nach dem ambulanten Besuch am 27.08.2019 festgehalten wurde, dass der "Patient derzeit wieder in einem ausgeglichenen Zustandsbild" sei.

Dem angefochtenen Bescheid ist somit keine Rechtswidrigkeit anzulasten. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Soweit der Beschwerdeführer in diversen Stellungnahmen vorbringt, dass er beim erkennenden Gericht einen "Aufenthaltstitel" bzw. die "Wiederaufnahme an der Universität Wien" beantrage, ist festzuhalten, dass das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren die Beschwerde gegen die Abweisung gemäß § 79 UG betrifft und somit kein Raum dafür gegeben ist, über die weiteren diesbezüglichen "Anträge" des Beschwerdeführers zu entschieden. Auch darüber, ob die zwischenzeitlich absolvierten Prüfungen an der Universität Innsbruck an der Universität Wien anzuerkennen sind, ist nicht im Rahmen des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erkennen.Soweit der Beschwerdeführer in diversen Stellungnahmen vorbringt, dass er beim erkennenden Gericht einen "Aufenthaltstitel" bzw. die "Wiederaufnahme an der Universität Wien" beantrage, ist festzuhalten, dass das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren die Beschwerde gegen die Abweisung gemäß Paragraph 79, UG betrifft und somit kein Raum dafür gegeben ist, über die weiteren diesbezüglichen "Anträge" des Beschwerdeführers zu entschieden. Auch darüber, ob die zwischenzeitlich absolvierten Prüfungen an der Universität Innsbruck an der Universität Wien anzuerkennen sind, ist nicht im Rahmen des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erkennen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung ob eine Prüfungsaufhebung aufgrund eines schweren Mangels bzw. einer Prüfungsunfähigkeit indiziert ist in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles, insbesondere zu § 79 UG (vgl. VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062; 30.01.2014, 2013/10/0266; 23.10.2012, 2009/10/0105; 21.05.2012, 2009/10/0191; 21.2.2001, 99/12/0336; 12.11.2002, 2001/10/0159).Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles, insbesondere zu Paragraph 79, UG vergleiche VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062; 30.01.2014, 2013/10/0266; 23.10.2012, 2009/10/0105; 21.05.2012, 2009/10/0191; 21.2.2001, 99/12/0336; 12.11.2002, 2001/10/0159).

Schlagworte

Antrag auf Aufhebung einer Prüfung Arbeitsunfähigkeit Beschwerdevorentscheidung Exzesskontrolle kein Mangel Prüfung Prüfungsanfechtung Prüfungsfähigkeit schwerer Mangel Studienpräses Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2225918.1.00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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