TE Bvwg Beschluss 2020/6/5 L507 2143412-2

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Veröffentlicht am 05.06.2020
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Entscheidungsdatum

05.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §6
AsylG 2005 §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L507 2143412-2/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,

Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.11.2016,
Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2017 erteilt.
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.11.2016, , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2017 erteilt.

Mit hg. Beschluss vom 09.04.2019, Zl. L507 2143412-1/7E, wurde der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 20.11.2016 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Mit hg. Beschluss vom 09.04.2019, Zl. L507 2143412-1/7E, wurde der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 20.11.2016 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Der mit Bescheid vom 20.11.2016, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Die mit Bescheid vom 20.11.2016, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß
§ 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes Libanon zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Gemäß
§ 55 Abs.1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).
2. Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der mit Bescheid vom 20.11.2016, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die mit Bescheid vom 20.11.2016, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß , Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes Libanon zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß , Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).

3. Am 18.06.2019 wurde versucht diesen Bescheid dem damals unvertretenen Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse mittels RSa-Brief zuzustellen, wobei vom Zustellorgan eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.

Am Rückschein des RSa-Briefes wurde als Beginn der Abholfrist der 19.06.2019 vermerkt.

Folglich wurde der Bescheid des BFA vom 12.06.2019 dem Beschwerdeführer am 19.06.2019 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung beim Postamt 1100 zugestellt.

4. Aus dem Schreiben des BFA vom 26.11.2019 geht hervor, dass eine Retournierung des hinterlegten Bescheides vom 12.06.2019 durch das Postamt 1100 nicht erfolgte, weshalb davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer die an ihn durch Hinterlegung zugestellte Ausfertigung des Bescheides beim Postamt 1100 während der Hinterlegungsfrist behoben hat.

Des weiteren geht aus diesem Schreiben hervor, dass dem Beschwerdeführer vom BFA in den Räumlichkeiten der Regionaldirektion Wien (Parteienverkehr) am 27.09.2019 eine Kopie des Bescheides vom 12.06.2019 ausgehändigt wurde.

5. Am 24.10.2019 wurde von der nunmehrigen Vertretung des Beschwerdeführers eine gegen den Bescheid des BFA vom 12.06.2019 gerichtete Beschwerde mittels Telefax an das BFA übermittelt. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid am 27.09.2019 zugestellt worden sei und die Beschwerde innerhalb offener Frist erhoben werde.

6. Mit hg. Verspätungsvorhalt vom 15.04.2020 wurde der Vertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit geboten, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme zu den Gründen der verspäteten Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.06.2019 abzugeben. Dieser Verspätung Vorhalt wurde der Vertretung des Beschwerdeführers am 20.04.2020 zugestellt.

Beim Bundesverwaltungsgericht wurde bis zum heutigen Tag von der Vertretung des Beschwerdeführers diesbezüglich keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der Bescheid des BFA vom 12.06.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am 19.06.2019 durch Hinterlegung zugestellt.Der Bescheid des BFA vom 12.06.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer am 19.06.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

Binnen offener Rechtsmittelfrist wurde der Bescheid des BFA vom 12.06.2019, Zl. XXXX , nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.Binnen offener Rechtsmittelfrist wurde der Bescheid des BFA vom 12.06.2019, Zl. römisch 40 , nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.

Die am 24.10.2019 von der Vertretung des Beschwerdeführers dem BFA mittels Telefax übermittelte Beschwerde wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht und ist somit verspätet.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.

Die Art und das Datum der rechtswirksamen Zustellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem sich darin befindlichen Zustellnachweis bzw.
RSa-Rückschein.
Die Art und das Datum der rechtswirksamen Zustellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem sich darin befindlichen Zustellnachweis bzw. , RSa-Rückschein.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, leg.cit.).

Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid des BFA vom 12.06.2019, Zl. XXXX , am 19.06.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelfrist betrug vier Wochen. Diese Frist lief sohin mit Ablauf des 17.07.2019 ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid des BFA vom 12.06.2019, Zl. römisch 40 , am 19.06.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelfrist betrug vier Wochen. Diese Frist lief sohin mit Ablauf des 17.07.2019 ab.

Die undatierte Beschwerde, die am 24.10.2019 beim BFA einlangte, erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.Die undatierte Beschwerde, die am 24.10.2019 beim BFA einlangte, erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L507.2143412.2.00

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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