TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 W282 2221833-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs9 Z1
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W282 2221833-1/7E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es darin zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es darin zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“

II. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX 2017, GZ: XXXX , wurde unter anderem der Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung seines Aktes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch kurz „Bundesamt“) gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer lebe seit Anfang 2011 in Österreich und verfüge seit XXXX 2011 über eine Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“, welche zweimal (zuletzt am XXXX 2013) verlängert worden sei. Der Zusammenführende sei der Vater des Beschwerdeführers gewesen, welcher jedoch am XXXX 2013 verstorben sei. Am XXXX 2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag, wobei er einerseits bei der Art des Antrages „Verlängerungsantrag“ und andererseits „Daueraufenthalt – EU“ angekreuzt habe. Es liege demnach ein Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag vor. Mit Bescheid vom XXXX 2017 sei die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EU“ erfolgt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltszweck in „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG 2005 geändert. Indem er angebe, dass in diesem Verfahren ein NAG-Titel nicht erteilungsfähig erscheine, bringe er unter Zugrundelegung des objektiven Erklärungswertes der Eingabe vom XXXX .2017 zum Ausdruck, dass er den Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht mehr aufrecht halte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirke die (ausdrückliche oder konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht habe den Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Gegenständlich sei das Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels „Angehöriger“ nach dem NAG noch offen, weshalb der Akt nicht gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet werden könne, da verfahrensgegenständlich keine zuständige Behörde nach dem AsylG 2005 bestehe. 1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017, GZ: römisch 40 , wurde unter anderem der Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung seines Aktes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch kurz „Bundesamt“) gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer lebe seit Anfang 2011 in Österreich und verfüge seit römisch 40 2011 über eine Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“, welche zweimal (zuletzt am römisch 40 2013) verlängert worden sei. Der Zusammenführende sei der Vater des Beschwerdeführers gewesen, welcher jedoch am römisch 40 2013 verstorben sei. Am römisch 40 2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag, wobei er einerseits bei der Art des Antrages „Verlängerungsantrag“ und andererseits „Daueraufenthalt – EU“ angekreuzt habe. Es liege demnach ein Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag vor. Mit Bescheid vom römisch 40 2017 sei die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EU“ erfolgt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltszweck in „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 geändert. Indem er angebe, dass in diesem Verfahren ein NAG-Titel nicht erteilungsfähig erscheine, bringe er unter Zugrundelegung des objektiven Erklärungswertes der Eingabe vom römisch 40 .2017 zum Ausdruck, dass er den Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht mehr aufrecht halte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirke die (ausdrückliche oder konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht habe den Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Gegenständlich sei das Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels „Angehöriger“ nach dem NAG noch offen, weshalb der Akt nicht gemäß Paragraph 6, AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet werden könne, da verfahrensgegenständlich keine zuständige Behörde nach dem AsylG 2005 bestehe.

2. Am 31.10.2018 wurde der Akt von der Magistratsabteilung 35 (MA 35) an das Bundesamt übermittelt. Bereits vorab – mit Schriftsatz vom 13.02.2018 – informierte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers das Bundesamt unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht darüber, dass der Akt der Magistratsabteilung 35 demnächst eintreffen werde. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks in „Aufenthaltsberechtigung plus“ sei vor dem Verwaltungsgericht XXXX nicht möglich gewesen. Es sei nunmehr (neuerlich) der Antrag auf Zweckänderung in „Aufenthaltsberechtigung plus“ gestellt und um Abtretung des Aktes an das Bundesamt ersucht worden. Ferner wurde ausgeführt, es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt vorsprechen müsse. Die gegenständliche Vorgehensweise verhindere jedoch einen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, der aus einer Zurückziehung seines Verlängerungsantrages resultieren würde. 2. Am 31.10.2018 wurde der Akt von der Magistratsabteilung 35 (MA 35) an das Bundesamt übermittelt. Bereits vorab – mit Schriftsatz vom 13.02.2018 – informierte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers das Bundesamt unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht darüber, dass der Akt der Magistratsabteilung 35 demnächst eintreffen werde. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks in „Aufenthaltsberechtigung plus“ sei vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 nicht möglich gewesen. Es sei nunmehr (neuerlich) der Antrag auf Zweckänderung in „Aufenthaltsberechtigung plus“ gestellt und um Abtretung des Aktes an das Bundesamt ersucht worden. Ferner wurde ausgeführt, es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt vorsprechen müsse. Die gegenständliche Vorgehensweise verhindere jedoch einen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, der aus einer Zurückziehung seines Verlängerungsantrages resultieren würde.

3. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.01.2019, welcher dem rechtsfreundlichen Vertreter am 01.02.2019 zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt aufgefordert, den Antrag persönlich einzubringen und diesen in deutscher Sprache schriftlich zu begründen sowie näher genannte Urkunden und Nachweise vorzulegen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden könne. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, am anhängigen Verfahren mitzuwirken. Sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt. 3. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.01.2019, welcher dem rechtsfreundlichen Vertreter am 01.02.2019 zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt aufgefordert, den Antrag persönlich einzubringen und diesen in deutscher Sprache schriftlich zu begründen sowie näher genannte Urkunden und Nachweise vorzulegen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden könne. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, am anhängigen Verfahren mitzuwirken. Sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt.

4. Mit am 11.03.2019 eingelangtem Schriftsatz teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, nach seinen Aufzeichnungen sei weder eine persönliche Antragstellung des Beschwerdeführers noch eine schriftliche Begründung des Antrages erfolgt. Infolge einer Kanzlei-Umstellung sei die Mahnfrist außer Evidenz geraten. Der Beschwerdeführer habe sich trotz Anschreibens nicht bei ihm gemeldet und die im Akt erliegende Handynummer sei offensichtlich nicht mehr aktuell. Der rechtsfreundliche Vertreter brachte vor, er werde in den nächsten Tagen persönlich an die Wohnadresse des Beschwerdeführers fahren und versuchen, mit ihm in Kontakt zu treten. Aus diesem Grund ersuche er um Erstreckung der Frist bis zum 27.03.2019.

5. Mit Bescheid vom XXXX 2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.-III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). 5. Mit Bescheid vom römisch 40 2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.-III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht persönlich bei der Behörde eingebracht und keine ausführliche und schriftliche Antragsbegründung vorgelegt. Dadurch sei er seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV nicht nachgekommen. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung stelle die Behörde fest, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht persönlich bei der Behörde eingebracht und keine ausführliche und schriftliche Antragsbegründung vorgelegt. Dadurch sei er seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV nicht nachgekommen. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung stelle die Behörde fest, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zulässig sei.

6. Mit der am 25.07.2019 eingelangten Beschwerde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Tochter, fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, bereits letztes Jahr habe der rechtsfreundliche Vertreter den Fall übernommen und darüber informiert, dass er den Fall an das Bundesamt weiterleite. Anschließend sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Antragstellung ersucht worden, alle persönlichen Dokumente vorzulegen. Dem Beschwerdeführer sei weiters mitgeteilt worden, auf einen Anruf des Rechtsvertreters hinsichtlich eines persönlichen Termins beim Bundesamt zu warten. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge seinen rechtsfreundlichen Vertreter nicht mehr erreichen können; auch seine Töchter hätten versucht, mit ihm in Kontakt zu treten. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer, der Beschwerde stattzugeben und alle weiteren Dokumente an seine Adresse zuzustellen, zumal er kein Vertrauen mehr in seinen Anwalt habe.

7. Mit Mitteilung vom 26.07.2019 setzte das Bundesamt die MA 35 darüber in Kenntnis, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben habe. Die Rechtskraft des Verfahrens werde ihr anschließend mitgeteilt.

8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 30.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G 311 abgenommen und der Gerichtsabteilung W 282 neu zugewiesen.

10. Über Nachfrage legte die MA 35 am 04.06.2020 den Aktenvermerk über die Abtretung (Weiterleitung) des Aktes zuständigkeitshalber an das Bundesamt nach § 6 AVG vor. 10. Über Nachfrage legte die MA 35 am 04.06.2020 den Aktenvermerk über die Abtretung (Weiterleitung) des Aktes zuständigkeitshalber an das Bundesamt nach Paragraph 6, AVG vor.

11. Am 09.06.2020 teilte der rechtsfreundliche Vertreter auf entsprechende Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht vom 05.06.2020 mit, dass das Vollmachtverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst sei.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich seit XXXX 2011 über eine Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“, die zweimal (zuletzt am XXXX 2013) verlängert wurde. Die letzte Verlängerung galt bis zum XXXX 2016. Der Zusammenführende war der Vater des Beschwerdeführers, welcher jedoch am XXXX 2013 verstarb. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich seit römisch 40 2011 über eine Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“, die zweimal (zuletzt am römisch 40 2013) verlängert wurde. Die letzte Verlängerung galt bis zum römisch 40 2016. Der Zusammenführende war der Vater des Beschwerdeführers, welcher jedoch am römisch 40 2013 verstarb.

Am XXXX 2016 hat der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag, und zwar einen Verlängerungsantrag sowie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom XXXX 2017 zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX 2017 insoweit Folge gegeben, als dass der Bescheid ersatzlos behoben wurde. In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seinen Aufenthaltszweck in „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG 2005 geändert und damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht mehr aufrecht halte. Das ursprüngliche Verfahren für die Verlängerung des Aufenthaltszweckes „Angehöriger“ sei noch offen. Am römisch 40 2016 hat der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag, und zwar einen Verlängerungsantrag sowie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom römisch 40 2017 zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017 insoweit Folge gegeben, als dass der Bescheid ersatzlos behoben wurde. In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seinen Aufenthaltszweck in „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 geändert und damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht mehr aufrecht halte. Das ursprüngliche Verfahren für die Verlängerung des Aufenthaltszweckes „Angehöriger“ sei noch offen.

Daraufhin hat die Magistratsabteilung 35 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2018 aufgetragen, den genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen oder den Antrag zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer hat den Verlängerungsantrag ausdrücklich nicht zurückgezogen, den beantragten Aufenthaltszweck (erneut) in „Aufenthaltsberechtigung plus“ geändert und die Magistratsabteilung um Abtretung des Aktes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht.

Der Akt wurde anschließend von der Magistratsabteilung 35 an das Bundesamt, wo dieser am 31.10.2018 einlangte, gemäß § 6 AVG abgetreten. Daraufhin hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 28.01.2019 einen Verbesserungsauftrag erteilt. Da er diesem nicht fristgerecht nachgekommen ist, wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Bescheid vom XXXX 2019 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück und erließ unter einem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Der Akt wurde anschließend von der Magistratsabteilung 35 an das Bundesamt, wo dieser am 31.10.2018 einlangte, gemäß Paragraph 6, AVG abgetreten. Daraufhin hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 28.01.2019 einen Verbesserungsauftrag erteilt. Da er diesem nicht fristgerecht nachgekommen ist, wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Bescheid vom römisch 40 2019 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück und erließ unter einem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung.

Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor der MA 35 bzw. dem Bundesamt rechtsfreundlich vertreten. Die Beschwerde wurde durch die Schwester des Beschwerdeführers eingebracht. Auf Nachfrage gab der rechtsfreundliche Vertreter am 09.06.2020 bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei.

2.       Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden (Auszug aus dem Zentralen Melderegister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister).

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den Ausführungen in der Beschwerde (AS 189) sowie den Feststellungen der belangten Behörde (AS 87), denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zum Verfahren vor der Niederlassungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht XXXX stützen sich auf die Entscheidungen vom XXXX 2017 (AS 71 f) bzw. XXXX 2017 (AS 57-65), der von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegten Korrespondenz mit der Niederlassungsbehörde (AS 17-30), der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrale Fremdenregister vom 18.05.2020 sowie auf den von der MA 35 übermittelten Nachweis der Weiterleitung des Aktes an das Bundesamt nach § 6 AVG (OZ 4). Dass der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag ausdrücklich nicht zurückgezogen hat, ergibt sich neben der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrale Fremdenregister eindeutig aus dem Schreiben an die Magistratsabteilung 35 vom 31.01.2018, in welchem der Rechtsvertreter des BF erklärend ausführt, bei einer Zurückziehung wäre die Titelkette unterbrochen, was unbedingt vermieden werden solle (AS 27). Die Feststellungen zum Verfahren vor der Niederlassungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht römisch 40 stützen sich auf die Entscheidungen vom römisch 40 2017 (AS 71 f) bzw. römisch 40 2017 (AS 57-65), der von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegten Korrespondenz mit der Niederlassungsbehörde (AS 17-30), der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrale Fremdenregister vom 18.05.2020 sowie auf den von der MA 35 übermittelten Nachweis der Weiterleitung des Aktes an das Bundesamt nach Paragraph 6, AVG (OZ 4). Dass der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag ausdrücklich nicht zurückgezogen hat, ergibt sich neben der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrale Fremdenregister eindeutig aus dem Schreiben an die Magistratsabteilung 35 vom 31.01.2018, in welchem der Rechtsvertreter des BF erklärend ausführt, bei einer Zurückziehung wäre die Titelkette unterbrochen, was unbedingt vermieden werden solle (AS 27).

Der festgestellte gegenständliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Abtretung des Aktes ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrale Fremdenregister vom 18.05.2020 sowie aus dem Aktenvermerk der MA 35 (OZ 4). Die zwischenzeitige Auflösung des Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters vom 09.06.2020 (OZ 6).

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG 2005 lautet wie folgt: Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn„(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“

Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet wie folgt:Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte Paragraph 24, NAG lautet wie folgt:

„(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„(1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ (5) Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

Der mit „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ betitelte § 25 NAG lautet wie folgt:Der mit „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ betitelte Paragraph 25, NAG lautet wie folgt:

„(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.„(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

Der mit „Zweckänderungsverfahren“ betitelte § 26 NAG lautet wie folgt: Der mit „Zweckänderungsverfahren“ betitelte Paragraph 26, NAG lautet wie folgt:

„Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.“

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen): 3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 55 Abs. 2 AsylG 2005) gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF zurückgewiesen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005) gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF zurückgewiesen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063). „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Spruchpunkt I. des Bescheides ist im vorliegenden Fall – da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde – die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, weil ansonsten der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist vielmehr „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 39).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden vergleiche VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063). „Sache“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ist im vorliegenden Fall – da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde – die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, weil ansonsten der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist vielmehr „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 39).

Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu Recht erfolgte:

Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht persönlich bei der belangten Behörde eingebracht und keine ausführliche und schriftliche Antragsbegründung vorgelegt habe. Dadurch sei er seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV nicht nachgekommen. Trotz entsprechender Belehrung habe er auch keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 leg. cit. gestellt (vgl. AS 157). Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht persönlich bei der belangten Behörde eingebracht und keine ausführliche und schriftliche Antragsbegründung vorgelegt habe. Dadurch sei er seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV nicht nachgekommen. Trotz entsprechender Belehrung habe er auch keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. gestellt vergleiche AS 157).

Auf die von der belangten Behörde festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht war gegenständlich allerdings nicht näher einzugehen, da der Antrag des Beschwerdeführers bereits wegen § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG 2005 zurückzuweisen war: Auf die von der belangten Behörde festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht war gegenständlich allerdings nicht näher einzugehen, da der Antrag des Beschwerdeführers bereits wegen Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 zurückzuweisen war:

Eingangs ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer, der bis zum XXXX 2016 über eine Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ verfügte, am XXXX 2016 bei der Magistratsabteilung 35 einen dahingehenden Verlängerungsantrag sowie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt hat. Der zurückweisende Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX 2017 ersatzlos behoben, da der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seinen Aufenthaltszweck in „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG 2005 geändert und damit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht mehr aufrecht hält. Im zweiten Rechtsgang hat der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag nicht zurückgezogen und (erneut) den beantragten Aufenthaltszweck in „Aufenthaltsberechtigung plus“ geändert. Die Magistratsabteilung 35 hat den Akt in weiterer Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG abgetreten. Eingangs ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer, der bis zum römisch 40 2016 über eine Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ verfügte, am römisch 40 2016 bei der Magistratsabteilung 35 einen dahingehenden Verlängerungsantrag sowie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt hat. Der zurückweisende Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017 ersatzlos behoben, da der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seinen Aufenthaltszweck in „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 geändert und damit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht mehr aufrecht hält. Im zweiten Rechtsgang hat der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag nicht zurückgezogen und (erneut) den beantragten Aufenthaltszweck in „Aufenthaltsberechtigung plus“ geändert. Die Magistratsabteilung 35 hat den Akt in weiterer Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG abgetreten.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,).

Nach § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG ist der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, ihm kommt somit ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zu. Nach Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG ist der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, ihm kommt somit ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zu.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX 2016 – somit kurz vor Ablauf seines bis zum XXXX 2016 innegehabten Aufenthaltstitels – bei der Magistratsabteilung 35 einen Verlängerungsantrag sowie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 2016 – somit kurz vor Ablauf seines bis zum römisch 40 2016 innegehabten Aufenthaltstitels – bei der Magistratsabteilung 35 einen Verlängerungsantrag sowie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt.

Ein kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bezweckt sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel. Ein derartiger Antrag ist daher nicht als bloßer Zweckänderungsantrag, sondern als Verlängerungsantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 11 und § 24 Abs. 4 NAG anzusehen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0499, mwN; vgl. auch VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0060). Ein kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bezweckt sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel. Ein derartiger Antrag ist daher nicht als bloßer Zweckänderungsantrag, sondern als Verlängerungsantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 24, Absatz 4, NAG anzusehen vergleiche VwGH 31.01.2013, 2011/23/0499, mwN; vergleiche auch VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0060).

Der am XXXX 2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers stellt im Hinblick auf die obigen Ausführungen sohin einen Verlängerungsantrag nach § 2 Abs. 1 Z 11 und § 24 Abs. 4 NAG sowie einen Zweckänderungsantrag nach § 2 Abs. 1 Z 12 und § 26 NAG dar (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX 2017, AS 61). Im zweiten Rechtsgang des Verfahrens vor der Magistratsabteilung 35 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2018 (erneut) den Aufenthaltszweck in „Aufenthaltsberechtigung plus“ geändert und seinen Verlängerungsantrag audrücklich nicht zurückgezogen (vgl. AS 27 [Hervorhebungen wie im Original; bereinigt um orthographische Fehler]: „Vermerk für das BFA – RD Wien : Es wäre einfacher, wenn der Obgenannte den Antrag bei der MA 35 zurückzieht und sodann am selben Tag den „hum. Antrag“ beim BFA – RD Wien stellt. In diesem Fall wäre jedoch die Titelkette unterbrochen, denn der hum. Antrag wird (wenn überhaupt) nicht per Datum der Antragstellung, sondern per Datum der Erteilung bewilligt und somit wäre gerade während der Anhängigkeit des hum. Verfahrens ein unrechtmäßiger Aufenthalt gegeben, was unbedingt vermieden werden soll.“). Auch eine konkludente Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrages, durch die das „Wesen der Sache“ ohne Zweifel überschreitende Antragsänderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 43f, VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, mwN) liegt gegenständlich nicht vor, da der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in seinem Schreiben unmissverständlich iSd Bestimmungen zum Erklärungswert des ABGB zum Ausdruck bringt, den Antrag aufgrund der Unterbrechung der Titelkette und dem damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalt ausdrücklich nicht zurückziehen zu wollen.Der am römisch 40 2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers stellt im Hinblick auf die obigen Ausführungen sohin einen Verlängerungsantrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 24, Absatz 4, NAG sowie einen Zweckänderungsantrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 26, NAG dar (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017, AS 61). Im zweiten Rechtsgang des Verfahrens vor der Magistratsabteilung 35 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2018 (erneut) den Aufenthaltszweck in „Aufenthaltsberechtigung plus“ geändert und seinen Verlängerungsantrag audrücklich nicht zurückgezogen vergleiche AS 27 [Hervorhebungen wie im Original; bereinigt um orthographische Fehler]: „Vermerk für das BFA – RD Wien : Es wäre einfacher, wenn der Obgenannte den Antrag bei der MA 35 zurückzieht und sodann am selben Tag den „hum. Antrag“ beim BFA – RD Wien stellt. In diesem Fall wäre jedoch die Titelkette unterbrochen, denn der hum. Antrag wird (wenn überhaupt) nicht per Datum der Antragstellung, sondern per Datum der Erteilung bewilligt und somit wäre gerade während der Anhängigkeit des hum. Verfahrens ein unrechtmäßiger Aufenthalt gegeben, was unbedingt vermieden werden soll.“). Auch eine konkludente Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrages, durch die das „Wesen der Sache“ ohne Zweifel überschreitende Antragsänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 43f, VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, mwN) liegt gegenständlich nicht vor, da der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in seinem Schreiben unmissverständlich iSd Bestimmungen zum Erklärungswert des ABGB zum Ausdruck bringt, den Antrag aufgrund der Unterbrechung der Titelkette und dem damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalt ausdrücklich nicht zurückziehen zu wollen.

„Die ohne nähere Klarstellung getätigte Annahme einer konkludenten Zurückziehung eines Antrags durch die Erhebung abweichender Begehren ist somit dann ausgeschlossen, wenn die Partei unmissverständlich Gegenteiliges erklärt und ausdrücklich an ihrem ursprünglichen Antrag (mag über diesen auch nicht mehr positiv entschieden werden können) festhält. In diesem Fall bleibt auch der aufrechterhaltene Antrag Gegenstand des Verfahrens. Weder ist eine Partei verpflichtet, ihren Antrag entsprechend den materiell-rechtlichen Vorstellungen der Behörde (oder des Verwaltungsgerichts) abzuändern, noch einen als inhaltlich genehmigungsfähig erachteten Antrag zu stellen (vgl. dazu etwa VwGH 27.10.1999, 98/09/0318).“ (VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001).„Die ohne nähere Klarstellung getätigte Annahme einer konkludenten Zurückziehung eines Antrags durch die Erhebung abweichender Begehren ist somit dann ausgeschlossen, wenn die Partei unmissverständlich Gegenteiliges erklärt und ausdrücklich an ihrem ursprünglichen Antrag (mag über diesen auch nicht mehr positiv entschieden werden können) festhält. In diesem Fall bleibt auch der aufrechterhaltene Antrag Gegenstand des Verfahrens. Weder ist eine Partei verpflichtet, ihren Antrag entsprechend den materiell-rechtlichen Vorstellungen der Behörde (oder des Verwaltungsgerichts) abzuändern, noch einen als inhaltlich genehmigungsfähig erachteten Antrag zu stellen vergleiche dazu etwa VwGH 27.10.1999, 98/09/0318).“ (VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001).

Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 aber jedenfalls bereits dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. Die Materialien, 1803 BlgNR 24. GP, führen zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 im Wesentlichen Folgendes aus:Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 aber jedenfalls bereits dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. Die Materialien, 1803 BlgNR 24. GP, führen zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 im Wesentlichen Folgendes aus:

Gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 49). Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49).

In Abs. 9 Z 2 leg. cit. wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Auch Personen, die bereits ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und um ausschließlich die Zielgruppe für Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erfassen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 49).In Absatz 9, Ziffer 2, leg. cit. wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Auch Personen, die bereits ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und um ausschließlich die Zielgruppe für Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erfassen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49).

Durch den Schlusssatz des Abs. 9 leg. cit. wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 49 f; siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 festgestellt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (das ist u.a. eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005) als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht (u.a.) nach dem NAG verfügt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).Durch den Schlusssatz des Absatz 9, leg. cit. wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Absatz 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49 f; siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 festgestellt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (das ist u.a. eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005) als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht (u.a.) nach dem NAG verfügt vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Anträge auf humanitäre Aufenthaltstitel nicht zulässig sind, wenn ein Verfahren nach dem NAG offen ist oder ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder AsylG 2005 besteht; diesfalls liegt keine „humanitäre Ausnahmesituation vor“; Verfahren nach den genannten Gesetzen gehen demnach vor. Anderes gilt, wenn nur mehr ein höchstgerichtliches Verfahren offen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 58 AsylG K11). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Anträge auf humanitäre Aufenthaltstitel nicht zulässig sind, wenn ein Verfahren nach dem NAG offen ist oder ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder AsylG 2005 besteht; diesfalls liegt keine „humanitäre Ausnahmesituation vor“; Verfahren nach den genannten Gesetzen gehen demnach vor. Anderes gilt, wenn nur mehr ein höchstgerichtliches Verfahren offen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) Paragraph 58, AsylG K11).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rechtzeitigen Stellung seines Antrages auf Verlängerung vom XXXX 2016 gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Es liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag vor, und der Beschwerdeführer hat diesen Antrag auch nicht zurückgezogen und wurde das Verfahren vor der Niederlassungsbehörde demzufolge auch nicht eingestellt. Die Niederlassungsbehörde hat ein Verfahren aber an das Bundesamt aufgrund der Antragsänderung des BF zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG abgetreten (weitergeleitet). Da die Antragsänderung des BF iSd § 13 Abs. 8 AVG das „Wesen“ der Verwaltungssache klar überschritten hat, da hierdurch eine andere Behörde (Bundesamt) funktionell zuständig wurde, der BF jedoch gleichzeitig seinen Verlängerungsantrag iSd § 24 NAG bei der Niederlassungsbehörde ausdrücklich aufrechterhalten hat, ist diese (an sich iSd § 13 Abs. 8 AVG unzulässige) Antragsänderung des BF als zusätzlicher bzw. neuer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu sehen, der aber bei der dafür nicht zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich nur ein Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen keine "Wesensänderung" im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG und ist daher nur dieser Umstieg im Rahmen der „Sache“ als zulässig anzusehen (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077, mwN). Für den vorliegenden Fall ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rechtzeitigen Stellung seines Antrages auf Verlängerung vom römisch 40 2016 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Es liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag vor, und der Beschwerdeführer hat diesen Antrag auch nicht zurückgezogen und wurde das Verfahren vor der Niederlassungsbehörde demzufolge auch nicht eingestellt. Die Niederlassungsbehörde hat ein Verfahren aber an das Bundesamt aufgrund der Antragsänderung des BF zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG abgetreten (weitergeleitet). Da die Antragsänderung des BF iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG das „Wesen“ der Verwaltungssache klar überschritten hat, da hierdurch eine andere Behörde (Bundesamt) funktionell zuständig wurde, der BF jedoch gleichzeitig seinen Verlängerungsantrag iSd Paragraph 24, NAG bei der Niederlassungsbehörde ausdrücklich aufrechterhalten hat, ist diese (an sich iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG unzulässige) Antragsänderung des BF als zusätzlicher bzw. neuer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu sehen, der aber bei der dafür nicht zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich nur ein Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen keine "Wesensänderung" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG und ist daher nur dieser Umstieg im Rahmen der „Sache“ als zulässig anzusehen vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077, mwN).

Folgerichtig hat die MA 35 daher den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 dem Bundesamt als dafür zuständige Behörde gemäß § 6 AVG weitergeleitet. Der Verlängerungsantrag des BF nach dem NAG vor der MA 35 wurde aber insoweit dadurch nicht berührt und blieb (mangels Zurückziehung) aufrecht. Daraus ergibt sich letztlich, dass sich der BF gegenständlich aber in einem Verlängerungsverfahren nach dem NAG befindet, das noch nicht rechtskräftig erledigt wurde. Folgerichtig hat die MA 35 daher den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 dem Bundesamt als dafür zuständige Behörde gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet. Der Verlängerungsantrag des BF nach dem NAG vor der MA 35 wurde aber insoweit dadurch nicht berührt und blieb (mangels Zurückziehung) aufrecht. Daraus ergibt sich letztlich, dass sich der BF gegenständlich aber in einem Verlängerungsverfahren nach dem NAG befindet, das noch nicht rechtskräftig erledigt wurde.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann aber auch nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 49), was gegenständlich nicht gegeben ist: Da es an einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers fehlt, wurde sein rechtmäßiger Aufenthalt über die im zuletzt erteilten Aufenthaltstitel genannte Frist hinaus verlängert. Bis zur Entscheidung über seinen (nach wie vor bei der MA 35 behängenden) Verlängerungsantrag wird dem Beschwerdeführer somit dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte (vgl. VwGH 10.10.2012, 2009/18/0513). Dem BF kommt daher bis dahin auch ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zu.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann aber auch nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49), was gegenständlich nicht gegeben ist: Da es an einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers fehlt, wurde sein rechtmäßiger Aufenthalt über die im zuletzt erteilten Aufenthaltstitel genannte Frist hinaus verlängert. Bis zur Entscheidung über seinen (nach wie vor bei der MA 35 behängenden) Verlängerungsantrag wird dem Beschwerdeführer somit dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte vergleiche VwGH 10.10.2012, 2009/18/0513). Dem BF kommt daher bis dahin auch ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zu.

Gegenständlich liegt somit eine Kombination der Zurückweisungsgründe des § 58 Abs. 9 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 vor, da der BF durch die rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags gemäß § 24 NAG über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt (§ 58 Abs. 9 Z 2 leg. cit.) und sich aufgrund dessen auch noch in einem (unerledigten) Verfahren nach dem NAG (§ 58 Abs. 9 Z 1 leg. cit.) befindet.Gegenständlich liegt somit eine Kombination der Zurückweisungsgründe des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 vor, da der BF durch die rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags gemäß Paragraph 24, NAG über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt (Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, leg. cit.) und sich aufgrund dessen auch noch in einem (unerledigten) Verfahren nach dem NAG (Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, leg. cit.) befindet.

Das Bundesamt hat den Antrag des BF aber aufgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zurückgewiesen. Der Antrag wäre aber richtigerweise wie dargelegt schon a limine – ohne weitere inhaltliche Prüfung – vom Bundesamt nach § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Diese Unterscheidung ist dabei keinesfalls Makulatur: Das Bundesamt hat den Antrag des BF aber aufgrund des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zurückgewiesen. Der Antrag wäre aber richtigerweise wie dargelegt schon a limine – ohne weitere inhaltliche Prüfung – vom Bundesamt nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Diese Unterscheidung ist dabei keinesfalls Makulatur:

„Gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 ist zwar die Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zu verbinden, doch "gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt". Ist aber in diesen Konstellationen ausnahmsweise keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, dann beweist dies, dass § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 nur Fälle erfassen soll, in denen trotz Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 (weiter-)besteht.“ (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077)„Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 ist zwar die Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zu verbinden, doch "gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt". Ist aber in diesen Konstellationen ausnahmsweise keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, dann beweist dies, dass Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 nur Fälle erfassen soll, in denen trotz Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 (weiter-)besteht.“ (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077)

Da die Antragszurückweisung gemäß nach § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG 2005 hätte erfolgen müssen, ist die Zurückweisung gegenständlich nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (zu dieser siehe Punkt II.3.2.2. unten) und besteht gegenständlich trotz Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein Aufenthaltsrecht gemäß § 24 Abs. 1 NAG.Da die Antragszurückweisung gemäß nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 hätte erfolgen müssen, ist die Zurückweisung gegenständlich nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (zu dieser siehe Punkt römisch zwei.3.2.2. unten) und besteht gegenständlich trotz Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. Da der Beschwerdeführer ausdrücklich die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (das entspricht § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und nicht – wie vom Bundesamt angenommen – § 55 Abs. 2 AsylG 2005) beantragte (vgl. AS 17, 21, 25, 31 und 61), war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. Da der Beschwerdeführer ausdrücklich die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (das entspricht Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 und nicht – wie vom Bundesamt angenommen – Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005) beantragte vergleiche AS 17, 21, 25, 31 und 61), war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern.

Betreffend die Abtretung des Aktes der Niederlassungsbehörde ist abschließend darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt nicht für eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zuständig ist (§ 3 Abs. 1 NAG). Es liegt auch kein vom Bundesamt nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG einzuleitendes Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung vor (vgl. dazu VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200, wonach § 25 NAG dem Umstand Rechnung trägt, dass über den Verlängerungsantrag nach dem NAG und über die Aufenthaltsbeendigung zwei verschiedene Behörden – einerseits die Niederlassungsbehörde (gemäß § 3 Abs. 1 NAG der Landeshauptmann oder die von diesem betraute Bezirksverwaltungsbehörde) und andererseits das Bundesamt – zu entscheiden haben). Betreffend die Abtretung des Aktes der Niederlassungsbehörde ist abschließend darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt nicht für eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zuständig ist (Paragraph 3, Absatz eins, NAG). Es liegt auch kein vom Bundesamt nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG einzuleitendes Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung vor vergleiche dazu VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200, wonach Paragraph 25, NAG dem Umstand Rechnung trägt, dass über den Verlängerungsantrag nach dem NAG und über die Aufenthaltsbeendigung zwei verschiedene Behörden – einerseits die Niederlassungsbehörde (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG der Landeshauptmann oder die von diesem betraute Bezirksverwaltungsbehörde) und andererseits das Bundesamt – zu entscheiden haben).

3.2.2 Zu den Spruchpunkten II.-IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 3.2.2 Zu den Spruchpunkten römisch zwei.-IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass – wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wird – diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sieht vor, dass – wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wird – diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Vor dem Hintergrund, dass der Bescheid gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG 2005 zurückzuweisen war, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 als unzulässig. Vor dem Hintergrund, dass der Bescheid gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 zurückzuweisen war, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 als unzulässig.

Die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids waren daher ersatzlos zu beheben. Die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids waren daher ersatzlos zu beheben.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei (vgl. VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Zur Frage der Verhandlungspflicht führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei vergleiche VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das oben zitierte Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012 festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das oben zitierte Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012 festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der obigen Judikatur aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine komplexe Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der obigen Judikatur aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine komplexe Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B)     

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

a limine-Zurückweisung Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Verlängerungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2221833.1.00

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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