TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 W122 2219009-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
RGV §2
RGV §22 Abs1
RGV §27 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGV § 2 heute
  2. RGV § 2 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. RGV § 2 gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. RGV § 2 gültig von 29.01.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. RGV § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. RGV § 2 gültig von 08.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. RGV § 2 gültig von 01.01.2012 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. RGV § 2 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. RGV § 2 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  10. RGV § 2 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. RGV § 2 gültig von 01.02.1956 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956
  1. RGV § 22 heute
  2. RGV § 22 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2010
  3. RGV § 22 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. RGV § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. RGV § 22 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. RGV § 22 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. RGV § 22 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. RGV § 22 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. RGV § 22 gültig von 01.07.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. RGV § 22 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  11. RGV § 22 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. RGV § 22 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1983
  1. RGV § 27 heute
  2. RGV § 27 gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  3. RGV § 27 gültig von 01.02.1956 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956

Spruch

W122 2219009-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Otto ASCHAUER, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Otto ASCHAUER, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , zu Recht:

A)

Es wird festgestellt, dass XXXX für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.10.2018 eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 2 RGV gebührte. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.Es wird festgestellt, dass römisch 40 für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.10.2018 eine Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, RGV gebührte. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer verfasste am XXXX ein schriftliches Ansuchen um die Zuteilungsgebühr für die Praxisphase II (01.08.2018 bis 30.11.2018), welche er auf der Polizeiinspektion XXXX absolviert habe, gerichtet an die Personalabteilung der Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden als LPD Salzburg bezeichnet). Das gegenständliche Schreiben langte am XXXX bei der LPD Salzburg ein (AS 19).1. Der Beschwerdeführer verfasste am römisch 40 ein schriftliches Ansuchen um die Zuteilungsgebühr für die Praxisphase römisch zwei (01.08.2018 bis 30.11.2018), welche er auf der Polizeiinspektion römisch 40 absolviert habe, gerichtet an die Personalabteilung der Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden als LPD Salzburg bezeichnet). Das gegenständliche Schreiben langte am römisch 40 bei der LPD Salzburg ein (AS 19).

2. Am XXXX erließ die LPD Salzburg, aufgrund des oben angeführten Antrages des Beschwerdeführers auf Ausbezahlung der Zuteilungsgebühr für den entsprechenden Zeitraum, den gegenständlich angefochtenen Bescheid, GZ: XXXX (AS 17 f.), dessen Übernahme der Beschwerdeführer am XXXX bestätigte (AS 16). Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der Zuteilungsgebühr wurde gemäß § 2 Abs. 4 iVm § 22 iVm § 27 Reisegebührenvorschrift 1955 (im Folgenden als RGV bezeichnet) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Absolvent des S-PGA 21-16-D-S des BZS-Salzburg-Großgmain für die Dauer der Praxisphase II, vom 01.08.2018 bis einschließlich 30.11.2018, mit der Intention dienstzugeteilt worden sei, dass er in weiterer Folge, ab 01.12.2018, zu dieser Polizeiinspektion versetzt und als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen werde. Da der Beschwerdeführer bereits ab 01.08.2018 seinen Dienst auf seiner späteren Stammdienststelle angetreten habe, sei § 2 Abs. 4 RGV anzuwenden. Demnach liege eine Versetzung vor, wenn der Beamte einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werde. Die in § 2 RGV umschriebenen Begriffe seien gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden als VwGH bezeichnet) nur aufgrund der Bestimmungen der RGV selbst und nicht unter Heranziehung anderer dienstlicher Begriffe zu ermitteln. Aufgrund des Zwecks der RGV sei primär auf tatsächliche Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen.2. Am römisch 40 erließ die LPD Salzburg, aufgrund des oben angeführten Antrages des Beschwerdeführers auf Ausbezahlung der Zuteilungsgebühr für den entsprechenden Zeitraum, den gegenständlich angefochtenen Bescheid, GZ: römisch 40 (AS 17 f.), dessen Übernahme der Beschwerdeführer am römisch 40 bestätigte (AS 16). Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der Zuteilungsgebühr wurde gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 27, Reisegebührenvorschrift 1955 (im Folgenden als RGV bezeichnet) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Absolvent des S-PGA 21-16-D-S des BZS-Salzburg-Großgmain für die Dauer der Praxisphase römisch zwei, vom 01.08.2018 bis einschließlich 30.11.2018, mit der Intention dienstzugeteilt worden sei, dass er in weiterer Folge, ab 01.12.2018, zu dieser Polizeiinspektion versetzt und als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen werde. Da der Beschwerdeführer bereits ab 01.08.2018 seinen Dienst auf seiner späteren Stammdienststelle angetreten habe, sei Paragraph 2, Absatz 4, RGV anzuwenden. Demnach liege eine Versetzung vor, wenn der Beamte einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werde. Die in Paragraph 2, RGV umschriebenen Begriffe seien gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden als VwGH bezeichnet) nur aufgrund der Bestimmungen der RGV selbst und nicht unter Heranziehung anderer dienstlicher Begriffe zu ermitteln. Aufgrund des Zwecks der RGV sei primär auf tatsächliche Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen.

3. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Otto ASCHAUER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (im Folgenden als GÖD bezeichnet) fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde (AS 10 bis 13). Diese Bescheidbeschwerde langte am XXXX bei der LPD Salzburg ein. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er für 12 Monate in der Polizeischule in Großgmain, Salzburg, gewesen sei. Danach habe er seine erste Praxisphase für 3 Monate in XXXX absolviert. Dafür habe er auch eine Zuteilungsgebühr erhalten. Anschließend seien erneut 5 Monate in der Polizeischule Großgmain erfolgt. Vom 01.08.2018 bis einschließlich zum 30.11.2018 habe der Beschwerdeführer seine zweite Praxisphase auf der Polizeiinspektion XXXX absolviert. Für jene zweite Praxisphase sei ihm jedoch die Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr von der belangten Behörde verweigert worden. Die strittige Rechtsfrage sei, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 zur Polizeiinspektion XXXX dienstzugeteilt gewesen oder ab 01.08.2018 auf diese Polizeiinspektion versetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit einem Schreiben der LPD Salzburg vom 13.07.2018 (Beilage ./B bzw. AS 5 f.) für den einschlägigen bzw. zuvor genannten Zeitraum der Polizeiinspektion XXXX dienstzugeteilt und mit Wirksamkeit vom 01.12.2018 zu derselben versetzt worden. Aus diesem Grund gebühre dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 gemäß § 22 RGV eine Zuteilungsgebühr. Der Beschwerdeführer sei in den Zuteilungsort versetzt worden bis zum Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. Selbst wenn man der Ansicht der belangten Behörde, wonach im gegenständlichen Fall eine Versetzung ab 01.08.2018 vorliege, folge, so wäre dem Beschwerdeführer zumindest für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.10.2018 eine Zuteilungsgebühr zu gewähren. Dies, da eine solche Versetzung, welche von Amts wegen erfolgt sei, gemäß § 27 Abs. 2 RGV während der ersten 3 Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln sei.3. Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Otto ASCHAUER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (im Folgenden als GÖD bezeichnet) fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde (AS 10 bis 13). Diese Bescheidbeschwerde langte am römisch 40 bei der LPD Salzburg ein. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er für 12 Monate in der Polizeischule in Großgmain, Salzburg, gewesen sei. Danach habe er seine erste Praxisphase für 3 Monate in römisch 40 absolviert. Dafür habe er auch eine Zuteilungsgebühr erhalten. Anschließend seien erneut 5 Monate in der Polizeischule Großgmain erfolgt. Vom 01.08.2018 bis einschließlich zum 30.11.2018 habe der Beschwerdeführer seine zweite Praxisphase auf der Polizeiinspektion römisch 40 absolviert. Für jene zweite Praxisphase sei ihm jedoch die Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr von der belangten Behörde verweigert worden. Die strittige Rechtsfrage sei, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 zur Polizeiinspektion römisch 40 dienstzugeteilt gewesen oder ab 01.08.2018 auf diese Polizeiinspektion versetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit einem Schreiben der LPD Salzburg vom 13.07.2018 (Beilage ./B bzw. AS 5 f.) für den einschlägigen bzw. zuvor genannten Zeitraum der Polizeiinspektion römisch 40 dienstzugeteilt und mit Wirksamkeit vom 01.12.2018 zu derselben versetzt worden. Aus diesem Grund gebühre dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 gemäß Paragraph 22, RGV eine Zuteilungsgebühr. Der Beschwerdeführer sei in den Zuteilungsort versetzt worden bis zum Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. Selbst wenn man der Ansicht der belangten Behörde, wonach im gegenständlichen Fall eine Versetzung ab 01.08.2018 vorliege, folge, so wäre dem Beschwerdeführer zumindest für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.10.2018 eine Zuteilungsgebühr zu gewähren. Dies, da eine solche Versetzung, welche von Amts wegen erfolgt sei, gemäß Paragraph 27, Absatz 2, RGV während der ersten 3 Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln sei.

4. Am XXXX legte der Beschwerdeführer (AS 1 f.), in Folge des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom XXXX (AS 9), zum Beweis seines Beschwerdevorbringens 3 Urkunden vor (Beilagen ./A bis ./C).4. Am römisch 40 legte der Beschwerdeführer (AS 1 f.), in Folge des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom römisch 40 (AS 9), zum Beweis seines Beschwerdevorbringens 3 Urkunden vor (Beilagen ./A bis ./C).

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden als BVwG bezeichnet) die gegenständliche Beschwerde samt der Bezugsakten am XXXX vor. Diese langten am XXXX beim BVwG ein.5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden als BVwG bezeichnet) die gegenständliche Beschwerde samt der Bezugsakten am römisch 40 vor. Diese langten am römisch 40 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer absolvierte im Zuge seiner polizeilichen Ausbildung vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2017 eine 12-monatige Präsenz im Bildungszentrum Salzburg - Großgmain des Bundesministeriums für Inneres (Polizeischule). Vom 01.12.2017 bis zum 28.02.2018 absolvierte der Beschwerdeführer seine erste, im Zuge der polizeilichen Ausbildung anfallende, 3-monatige Praxisphase in XXXX . Vom 01.03.2018 bis zum 31.07.2018 absolvierte der Beschwerdeführer eine weitere 5-monatige Präsenz im Bildungszentrum Salzburg - Großgmain.Der Beschwerdeführer absolvierte im Zuge seiner polizeilichen Ausbildung vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2017 eine 12-monatige Präsenz im Bildungszentrum Salzburg - Großgmain des Bundesministeriums für Inneres (Polizeischule). Vom 01.12.2017 bis zum 28.02.2018 absolvierte der Beschwerdeführer seine erste, im Zuge der polizeilichen Ausbildung anfallende, 3-monatige Praxisphase in römisch 40 . Vom 01.03.2018 bis zum 31.07.2018 absolvierte der Beschwerdeführer eine weitere 5-monatige Präsenz im Bildungszentrum Salzburg - Großgmain.

Mitte Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer, als Absolvent des Bildungszentrums Salzburg - Großgmain, von der LPD Salzburg für die Dauer seiner zweiten Praxisphase vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 der Polizeiinspektion XXXX zugewiesen sowie im Rahmen seiner, für die Dauer von 2 Jahren ab Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b, vorgesehenen Einführung in den Dienstbetrieb, mit Wirksamkeit vom 01.12.2018, zu derselben Polizeiinspektion versetzt.Mitte Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer, als Absolvent des Bildungszentrums Salzburg - Großgmain, von der LPD Salzburg für die Dauer seiner zweiten Praxisphase vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 der Polizeiinspektion römisch 40 zugewiesen sowie im Rahmen seiner, für die Dauer von 2 Jahren ab Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b, vorgesehenen Einführung in den Dienstbetrieb, mit Wirksamkeit vom 01.12.2018, zu derselben Polizeiinspektion versetzt.

Der Beschwerdeführer absolvierte folglich seine zweite Praxisphase im Zuge der polizeilichen Ausbildung vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 in der Polizeiinspektion XXXX .Der Beschwerdeführer absolvierte folglich seine zweite Praxisphase im Zuge der polizeilichen Ausbildung vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 in der Polizeiinspektion römisch 40 .

Ende November 2018 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2018 zum Inspektor auf eine im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres, LPD Salzburg, vorgesehene Planstelle der Verwendungsgruppe E2b, ernannt.

Der Beschwerdeführer wurde ab dem 01.12.2018 in der Polizeiinspektion XXXX als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen.Der Beschwerdeführer wurde ab dem 01.12.2018 in der Polizeiinspektion römisch 40 als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen.

Im Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 befand sich der Wohnort des Beschwerdeführers in der Gemeinde Dorfgastein, die Polizeiinspektion XXXX in der Gemeinde Salzburg-Süd sowie das Bildungszentrum Salzburg - Großmain in der Gemeinde Großgmain.Im Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 befand sich der Wohnort des Beschwerdeführers in der Gemeinde Dorfgastein, die Polizeiinspektion römisch 40 in der Gemeinde Salzburg-Süd sowie das Bildungszentrum Salzburg - Großmain in der Gemeinde Großgmain.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der absolvierten Zuteilungen bzw. Präsenzen des Beschwerdeführers im Zuge seiner polizeilichen Ausbildung vom 01.12.2016 bis zum 31.07.2018 stützen sich auf die glaubhaften und im gegenständlichen Verfahren nicht weiter in Zweifel gezogenen einschlägigen Angaben entsprechend der Bescheidbeschwerde (AS 11).

Die Feststellungen bezüglich der schriftlich erfolgten Zuteilung(en) ab dem 01.08.2018 ergeben sich auf Basis eines Schreibens der LPD Salzburg, GZ: XXXX vom XXXX (Beilage ./B).Die Feststellungen bezüglich der schriftlich erfolgten Zuteilung(en) ab dem 01.08.2018 ergeben sich auf Basis eines Schreibens der LPD Salzburg, GZ: römisch 40 vom römisch 40 (Beilage ./B).

Die absolvierte Zuteilung hinsichtlich der zweiten Praxisphase des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund dessen Ausführungen im Zuge der Bescheidbeschwerde (AS 11) sowie des gegenständlichen Bescheids der belangten Behörde (Beilage ./A).

Die Ernennung des Beschwerdeführers zum Inspektor folgt aus dem Schreiben der LPD Salzburg vom XXXX (Beilage ./C).Die Ernennung des Beschwerdeführers zum Inspektor folgt aus dem Schreiben der LPD Salzburg vom römisch 40 (Beilage ./C).

Die Feststellung bezüglich der Verwendung des Beschwerdeführers ab dem 01.12.2018 stützt sich auf den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde (Beilage ./A).

Die Feststellungen zu den Standorten der genannten Stellen folgen auf Basis einschlägig internetbasierter Abfragen. Die Feststellung hinsichtlich des Wohnortes des Beschwerdeführers gründet sich darüber hinaus auf einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in dem einschlägigen Materiengesetz (RGV) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in dem einschlägigen Materiengesetz (RGV) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt klar und unstrittig ist sowie lediglich eine einfache Rechtsfrage zu lösen war.

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 3 RGV liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, RGV liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Gemäß § 2 Abs. 4 RGV liegt eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, RGV liegt eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

Gemäß § 2 Abs. 5 RGV gilt als Dienstort, im Sinne dieser Verordnung, die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGV gilt als Dienstort, im Sinne dieser Verordnung, die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

Gemäß § 22 Abs. 1 RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 27 Abs. 1 RGV hat der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Gemäß Abs. 2 ist eine Versetzung, wenn sie von Amts wegen erfolgt, während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, RGV hat der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Gemäß Absatz 2, ist eine Versetzung, wenn sie von Amts wegen erfolgt, während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (vgl. VwGH vom 13.01.1972, Slg. NF. Nr. 8.145/A, vom 18.06.1976, Slg. NF. Nr. 9.090/A sowie vom 10.09.1980, Slg. NF. Nr. 10.218/A).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind im Hinblick auf die den in Paragraph 2, RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe vergleiche VwGH vom 13.01.1972, Slg. NF. Nr. 8.145/A, vom 18.06.1976, Slg. NF. Nr. 9.090/A sowie vom 10.09.1980, Slg. NF. Nr. 10.218/A).

Der Zweck der RGV ist, entsprechend § 1 Abs. 1, der Ersatz des Mehraufwandes, welcher Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen, wie zB. durch eine Dienstzuteilung oder Versetzung erwächst. Hierbei ist primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend für die Beurteilung der Qualifikation "Versetzung oder Dienstzuteilung" im Sinne der RGV sind die konkreten Verhältnisse und die dienstlichen Umstände, welche zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben sowie dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen (vgl. VwGH vom 01.07.1981, Zl. 09/3499/80 und vom 09.07.1991, Zl. 89/12/0142).Der Zweck der RGV ist, entsprechend Paragraph eins, Absatz eins,, der Ersatz des Mehraufwandes, welcher Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen, wie zB. durch eine Dienstzuteilung oder Versetzung erwächst. Hierbei ist primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend für die Beurteilung der Qualifikation "Versetzung oder Dienstzuteilung" im Sinne der RGV sind die konkreten Verhältnisse und die dienstlichen Umstände, welche zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben sowie dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen vergleiche VwGH vom 01.07.1981, Zl. 09/3499/80 und vom 09.07.1991, Zl. 89/12/0142).

Bezüglich der Unterscheidung zwischen "Dienstzuteilung" und "Versetzung" ist Folgendes festzuhalten. Bei einer Dienstzuteilung wird eine vorübergehende Verwendung bei einer neuen Dienststelle herbeigeführt. Bei einer Versetzung wird eine dauernde Verwendung im Sinne einer Eingliederung in die Organisation bzw. Unterstellung hinsichtlich der Dienstaufsicht bei einer neuen Dienststelle herbeigeführt (vgl. Rechtsprechung, Zl. 88/12/0228 und Slg. NF. Nr. 10.928/A). Folglich ist ein Beamter im Falle einer Dienstzuteilung in einer (neuen) Dienststelle, weiterhin parallel seiner bisherigen Dienststelle, welche sich in einem anderen Dienstort befindet, dauernd zugewiesen bzw. bei dieser bisherigen Dienststelle in die Organisation eingegliedert.Bezüglich der Unterscheidung zwischen "Dienstzuteilung" und "Versetzung" ist Folgendes festzuhalten. Bei einer Dienstzuteilung wird eine vorübergehende Verwendung bei einer neuen Dienststelle herbeigeführt. Bei einer Versetzung wird eine dauernde Verwendung im Sinne einer Eingliederung in die Organisation bzw. Unterstellung hinsichtlich der Dienstaufsicht bei einer neuen Dienststelle herbeigeführt vergleiche Rechtsprechung, Zl. 88/12/0228 und Slg. NF. Nr. 10.928/A). Folglich ist ein Beamter im Falle einer Dienstzuteilung in einer (neuen) Dienststelle, weiterhin parallel seiner bisherigen Dienststelle, welche sich in einem anderen Dienstort befindet, dauernd zugewiesen bzw. bei dieser bisherigen Dienststelle in die Organisation eingegliedert.

Eine Dienstzuteilung erfordert eine zeitliche Begrenzung, welche nicht zwangsläufig datumsmäßig bestimmt werden muss, jedoch nach dem Wortlaut der Anordnung oder entsprechend der Umstände des Falls erkennbar sein muss (vgl. Rechtsprechung, Slg. NF. Nr. 9090/A). Im Sinne der RGV erscheint ein Beamter versetzt, wenn er an einer Dienststelle auf nicht absehbare Zeit, also dauernd, Dienst zu leisten hat (vgl. Rechtsprechung, Slg. NF. Nr. 8145/A). Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH ist zur fallbezogenen Klärung der Abgrenzung zwischen "Dienstzuteilung" und "Versetzung" insbesondere darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Zuweisung des Beamten, der für diese Zuweisung eines Beamten maßgebende Bedarf nur ein vorübergehender war oder bereits zu diesem Zeitpunkt eine Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe VwGH vom 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 inklusive der dort zitierten Vorjudikatur). Diese Judikatur des VwGH ist auch in Zusammenschau mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung gemäß § 22 Abs. 1 RGV zu betrachten, wonach ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr spätestens nach insgesamt 180 Tagen endet. Zwar kann es gemäß § 22 Abs. 8 RGV in bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf von mehr als 180 Tagen abdeckt, dies beispielsweise im Rahmen von Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwälte in ausgesucht schwierigen Kriminalfällen, jedoch soll dies nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. So sind Dienstzuteilungen auf systematisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls darunter zu subsumieren.Eine Dienstzuteilung erfordert eine zeitliche Begrenzung, welche nicht zwangsläufig datumsmäßig bestimmt werden muss, jedoch nach dem Wortlaut der Anordnung oder entsprechend der Umstände des Falls erkennbar sein muss vergleiche Rechtsprechung, Slg. NF. Nr. 9090/A). Im Sinne der RGV erscheint ein Beamter versetzt, wenn er an einer Dienststelle auf nicht absehbare Zeit, also dauernd, Dienst zu leisten hat vergleiche Rechtsprechung, Slg. NF. Nr. 8145/A). Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH ist zur fallbezogenen Klärung der Abgrenzung zwischen "Dienstzuteilung" und "Versetzung" insbesondere darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Zuweisung des Beamten, der für diese Zuweisung eines Beamten maßgebende Bedarf nur ein vorübergehender war oder bereits zu diesem Zeitpunkt eine Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe VwGH vom 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 inklusive der dort zitierten Vorjudikatur). Diese Judikatur des VwGH ist auch in Zusammenschau mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, RGV zu betrachten, wonach ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr spätestens nach insgesamt 180 Tagen endet. Zwar kann es gemäß Paragraph 22, Absatz 8, RGV in bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf von mehr als 180 Tagen abdeckt, dies beispielsweise im Rahmen von Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwälte in ausgesucht schwierigen Kriminalfällen, jedoch soll dies nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. So sind Dienstzuteilungen auf systematisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls darunter zu subsumieren.

Dem Schreiben der LPD Salzburg vom 13.07.2018 (Beilage ./B) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.08.2018 für den Zeitraum bis einschließlich zum 30.11.2018 sowie anschließend für die Dauer von 2 Jahren, mit Wirksamkeit vom 01.12.2018, der Polizeiinspektion XXXX zugewiesen wurde. Unabhängig von der einschlägigen Wortwahl dieses Schreibens ist erkenntlich, dass der Beschwerdeführer hierdurch, als Beamter, einer Dienststelle in einem neuen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurde. Vom 01.12.2016 bis zum 31.07.2018 war die Dienststelle, welcher der Beschwerdeführer zur dauernden Dienstleistung zugewiesen war, das Bildungszentrum Salzburg - Großmain in der Gemeinde Großgmain. Der Beschwerdeführer war im Zuge der Absolvierung seiner polizeilichen Ausbildung grundsätzlich dem Bildungszentrum Salzburg - Großgmain für die Dauer dieser Ausbildung zugeteilt bzw. in die entsprechende dortige Organisation eingegliedert. Im oben genannten Schreiben der LPD Salzburg (Beilage ./B) erfolgte dann, an diesen Zeitraum anschließend, eine Zuweisung zur Polizeiinspektion XXXX , welche in der Gemeinde Salzburg Süd lokalisiert ist. Das entsprechend § 2 Abs. 4 RGV geforderte Auseinanderfallen der Dienstorte, hinsichtlich der betreffenden Dienststellen, war demgemäß erfüllt. Der Wohnort des Beschwerdeführers befand sich zudem in der Gemeinde Dorfgastein, wodurch kein örtliches Zusammenfallen mit den vorigen Gemeinden gegeben ist. Von einer dauernden, im Gegensatz zu einer vorübergehenden Zuweisung war aufgrund folgender Aspekte auszugehen:Dem Schreiben der LPD Salzburg vom 13.07.2018 (Beilage ./B) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.08.2018 für den Zeitraum bis einschließlich zum 30.11.2018 sowie anschließend für die Dauer von 2 Jahren, mit Wirksamkeit vom 01.12.2018, der Polizeiinspektion römisch 40 zugewiesen wurde. Unabhängig von der einschlägigen Wortwahl dieses Schreibens ist erkenntlich, dass der Beschwerdeführer hierdurch, als Beamter, einer Dienststelle in einem neuen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurde. Vom 01.12.2016 bis zum 31.07.2018 war die Dienststelle, welcher der Beschwerdeführer zur dauernden Dienstleistung zugewiesen war, das Bildungszentrum Salzburg - Großmain in der Gemeinde Großgmain. Der Beschwerdeführer war im Zuge der Absolvierung seiner polizeilichen Ausbildung grundsätzlich dem Bildungszentrum Salzburg - Großgmain für die Dauer dieser Ausbildung zugeteilt bzw. in die entsprechende dortige Organisation eingegliedert. Im oben genannten Schreiben der LPD Salzburg (Beilage ./B) erfolgte dann, an diesen Zeitraum anschließend, eine Zuweisung zur Polizeiinspektion römisch 40 , welche in der Gemeinde Salzburg Süd lokalisiert ist. Das entsprechend Paragraph 2, Absatz 4, RGV geforderte Auseinanderfallen der Dienstorte, hinsichtlich der betreffenden Dienststellen, war demgemäß erfüllt. Der Wohnort des Beschwerdeführers befand sich zudem in der Gemeinde Dorfgastein, wodurch kein örtliches Zusammenfallen mit den vorigen Gemeinden gegeben ist. Von einer dauernden, im Gegensatz zu einer vorübergehenden Zuweisung war aufgrund folgender Aspekte auszugehen:

Dem Beschwerdeführer war aufgrund der Beilage ./B objektiv erkennbar, dass er im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der RGV nicht nur für einen vorübergehenden bzw. ausdrücklich begrenzten kurzfristigen Zeitraum in die Organisation der Polizeiinspektion XXXX eingegliedert werden sollte. Vielmehr war objektiv verständlich, dass der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von jedenfalls 2 Jahren und 4 Monaten, und somit von Tag 1 seiner neuen Zuweisung bzw. Zuteilung an, in die dortige Organisation, zuerst im Rahmen seiner zweiten Praxisphase im Zuge seiner polizeilichen Ausbildung und anschließend in Verwendung als eingeteilter Beamter, eingegliedert und der dortigen Dienstaufsicht unterstellt werden sollte. Bei einem objektiv erkennbaren Zeitrahmen von 2 Jahren und 4 Monaten kann bzw. konnte in concreto im Sinne des § 2 Abs. 3 iVm § 22 Abs. 1 RGV keine Zuweisung zur vorübergehenden Dienstleistung und folglich keine Dienstzuteilung angenommen werden. Diese Qualifikation wird ebenso von der zuvor angeführten, einschlägigen Judikatur des VwGH getragen, wonach die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt sind. Daran vermag auch die partielle Wortwahl der Beilage ./B, wonach von einer Dienstzuteilung für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis einschließlich zum 30.11.2018 die Rede ist, nichts zu ändern. Dies da entsprechend § 1 Abs. 1 RGV in Verbindung mit der einschlägigen und zuvor genannten Judikatur des VwGH bei der Beurteilung von auswärtigen Dienstverrichtungen primär auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist.Dem Beschwerdeführer war aufgrund der Beilage ./B objektiv erkennbar, dass er im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der RGV nicht nur für einen vorübergehenden bzw. ausdrücklich begrenzten kurzfristigen Zeitraum in die Organisation der Polizeiinspektion römisch 40 eingegliedert werden sollte. Vielmehr war objektiv verständlich, dass der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von jedenfalls 2 Jahren und 4 Monaten, und somit von Tag 1 seiner neuen Zuweisung bzw. Zuteilung an, in die dortige Organisation, zuerst im Rahmen seiner zweiten Praxisphase im Zuge seiner polizeilichen Ausbildung und anschließend in Verwendung als eingeteilter Beamter, eingegliedert und der dortigen Dienstaufsicht unterstellt werden sollte. Bei einem objektiv erkennbaren Zeitrahmen von 2 Jahren und 4 Monaten kann bzw. konnte in concreto im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, RGV keine Zuweisung zur vorübergehenden Dienstleistung und folglich keine Dienstzuteilung angenommen werden. Diese Qualifikation wird ebenso von der zuvor angeführten, einschlägigen Judikatur des VwGH getragen, wonach die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt sind. Daran vermag auch die partielle Wortwahl der Beilage ./B, wonach von einer Dienstzuteilung für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis einschließlich zum 30.11.2018 die Rede ist, nichts zu ändern. Dies da entsprechend Paragraph eins, Absatz eins, RGV in Verbindung mit der einschlägigen und zuvor genannten Judikatur des VwGH bei der Beurteilung von auswärtigen Dienstverrichtungen primär auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist.

Ergo wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der LPD Salzburg (Beilage ./B) einer Dienststelle, in concreto der Polizeiinspektion XXXX , in einem neuen Dienstort, nämlich der Ortsgemeinde Salzburg-Süd, verglichen mit dem vorherigen Dienstort des Beschwerdeführers, der Ortsgemeinde Großgmain, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Eine solche Zuteilung bzw. Zuweisung war gemäß den Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 4 RGV als Versetzung zu qualifizieren.Ergo wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der LPD Salzburg (Beilage ./B) einer Dienststelle, in concreto der Polizeiinspektion römisch 40 , in einem neuen Dienstort, nämlich der Ortsgemeinde Salzburg-Süd, verglichen mit dem vorherigen Dienstort des Beschwerdeführers, der Ortsgemeinde Großgmain, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Eine solche Zuteilung bzw. Zuweisung war gemäß den Voraussetzungen entsprechend Paragraph 2, Absatz 4, RGV als Versetzung zu qualifizieren.

Gemäß § 27 Abs. 2 RGV sind Versetzungen, welche von Amts wegen erfolgen, reisegebührenrechtlich während der ersten 3 Monate wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. Die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Dienststelle Polizeiinspektion XXXX erfolgte mit Schreiben der LPD Salzburg (Beilage ./B) und somit von Amts wegen. Die Versetzung des Beschwerdeführers war konsequenterweise für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.10.2018 reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 RGV zu behandeln.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, RGV sind Versetzungen, welche von Amts wegen erfolgen, reisegebührenrechtlich während der ersten 3 Monate wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. Die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Dienststelle Polizeiinspektion römisch 40 erfolgte mit Schreiben der LPD Salzburg (Beilage ./B) und somit von Amts wegen. Die Versetzung des Beschwerdeführers war konsequenterweise für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.10.2018 reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, RGV zu behandeln.

Somit gebührte dem Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 1 RGV für den 3-monatigen Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.10.2018 eine Zuteilungsgebühr.Somit gebührte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, RGV für den 3-monatigen Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.10.2018 eine Zuteilungsgebühr.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 30.11.2018 war mit Hinblick auf die Regelung gemäß § 27 Abs. 2 RGV abzuweisen. Der entsprechende 3-monatige Zeitraum, in welchem die Versetzung des Beschwerdeführers reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu bewerten war, endete wie bereits zuvor dargestellt mit dem 31.10.2018.Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 30.11.2018 war mit Hinblick auf die Regelung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, RGV abzuweisen. Der entsprechende 3-monatige Zeitraum, in welchem die Versetzung des Beschwerdeführers reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu bewerten war, endete wie bereits zuvor dargestellt mit dem 31.10.2018.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abgrenzung Ausbildung Dienstzuteilung Dienstzuteilung mit dem Ziel einer Versetzung Dienstzuteilungsgebühr Mehrbegehren Polizist Teilstattgebung Versetzung Zuteilungsgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2219009.1.00

Im RIS seit

19.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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