TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/18 L516 2231708-1

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Entscheidungsdatum

18.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

L516 2231704-1/2E

L516 2231707-1/2E

L516 2231708-1/2E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb XXXX (hg protokolliert zu 2231704-1), 2.) XXXX , geb XXXX (hg protokolliert zu 2231707-1), und 3.) XXXX , geb XXXX (hg protokolliert zu 2231708-1), alle StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe- Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung – ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2020, Zahlen 1252326908/191163961, 1252326603/191164038 und 1252327208/191163899, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb römisch 40 (hg protokolliert zu 2231704-1), 2.) römisch 40 , geb römisch 40 (hg protokolliert zu 2231707-1), und 3.) römisch 40 , geb römisch 40 (hg protokolliert zu 2231708-1), alle StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe- Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung – ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2020, Zahlen 1252326908/191163961, 1252326603/191164038 und 1252327208/191163899, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird jeweils hinsichtlich Spruchpunkt VI der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers. Beide sind die Eltern des volljährigen Drittbeschwerdeführers. Alle sind georgische Staatsangehörige.

Die Beschwerdeführer stellten am 14.11.2019 Anträge auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden die Anträge (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG und (II.) hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach hinsichtlich der angefochtenen Bescheide der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (VII.) bzw hinsichtlich des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers (VIII.) aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe. Die Beschwerdeführer stellten am 14.11.2019 Anträge auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden die Anträge (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG und (römisch zwei.) hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach hinsichtlich der angefochtenen Bescheide der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (römisch sieben.) bzw hinsichtlich des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers (römisch acht.) aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe.

Mit Spruchpunkt VI der jeweils angefochtenen Bescheide der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie mit Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Mit Spruchpunkt römisch sechs der jeweils angefochtenen Bescheide der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie mit Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, mit gemeinsamen Schriftsatz erhobene Beschwerde. Die Bescheide werden zur Gänze angefochten.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 12.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

Gegenstand der vorliegenden Teilentscheidung bilden ausschließlich Spruchpunkt VI der angefochtenen Bescheide der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers, mit denen vom BFA einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Gegenstand der vorliegenden Teilentscheidung bilden ausschließlich Spruchpunkt römisch sechs der angefochtenen Bescheide der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers, mit denen vom BFA einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

1. Sachverhalt

1.1 Die Beschwerdeführer begründeten ihre Antragstellung wesentlich mit der Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin. Bei der neunundsechzigjährigen Erstbeschwerdeführerin wurde – unter anderem – ein Leberzellkarzinom diagnostiziert (vgl Verfahrensakt der Erstbeschwerdeführerin, AS 373 ff). 1.1 Die Beschwerdeführer begründeten ihre Antragstellung wesentlich mit der Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin. Bei der neunundsechzigjährigen Erstbeschwerdeführerin wurde – unter anderem – ein Leberzellkarzinom diagnostiziert vergleiche Verfahrensakt der Erstbeschwerdeführerin, AS 373 ff).

Beim Drittbeschwerdeführer wurde unter anderem eine chronische paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Er ist auf die Pflege und Unterstützung durch die Erstbeschwerdeführerin und den einundsiebzigjährigen Zweitbeschwerdeführer angewiesen (Verfahrensakt des Drittbeschwerdeführers, zB AS 191).

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Antragsbegründung ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vor dem BFA und in der Beschwerde und aus den im Akt befindlichen ärztlichen Befunden georgischer und österreichischer medizinischer Einrichtungen (vgl Verwaltungsverfahrensakt des BFA zur Drittbeschwerdeführenden, AS 267, 275, 445).2.1. Die Feststellungen zur Antragsbegründung ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vor dem BFA und in der Beschwerde und aus den im Akt befindlichen ärztlichen Befunden georgischer und österreichischer medizinischer Einrichtungen vergleiche Verwaltungsverfahrensakt des BFA zur Drittbeschwerdeführenden, AS 267, 275, 445).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Ersatzlose Behebung des Spruchpunkt VI (§ 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG)Ersatzlose Behebung des Spruchpunkt römisch sechs (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG)

3.1 Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in seiner Entscheidung vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua, ausgesprochen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG nicht zwingend ist, sondern eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraussetzt. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG 2014 in Verbindung mit § 1 Z 6 der HerkunftsstaatenV, BGBl II Nr. 177/2009 idF BGBl II Nr. 405/2013, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua).3.1 Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in seiner Entscheidung vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua, ausgesprochen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG nicht zwingend ist, sondern eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraussetzt. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, der HerkunftsstaatenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2013,, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in jener Entscheidung zudem Folgendes ausgeführt:

„Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.„Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.

Da sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das BVwG unter der rechtsirrtümlichen Annahme, allein die Herkunft der Zweitrevisionswerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat führe zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, diese wesentlichen Faktoren außer Acht gelassen haben, ist das zweitangefochtene Erkenntnis insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“

3.2 Fallbezogen begründete das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich damit, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen.

Das BFA hat jedoch unter Außerachtlassung der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH der ihm bereits bekannten Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers bei der erforderlichen Interessensabwägung keine Bedeutung beigemessen.

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles zu dem Schluss, dass gegenständlich – bedingt durch die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sowie in Verbindung mit dem fortgeschrittenen Alter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers – besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach § 55 Abs 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und überwiegen diese privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die – wie die Beschwerdeführer – aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles zu dem Schluss, dass gegenständlich – bedingt durch die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sowie in Verbindung mit dem fortgeschrittenen Alter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers – besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und überwiegen diese privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die – wie die Beschwerdeführer – aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen.

Der Zweitbeschwerdeführer ist Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin gem § 34 Abs 2 und § 2 Z 22 AsylG. Der Drittbeschwerdeführer ist zwar volljährig, doch aufgrund seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie besteht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis von seinen Eltern, sodass auch hier diese privaten Interessen der Beschwerdeführer am Zusammenhalt des Familienverbandes das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung überwiegen, zumal sich der Drittbeschwerdeführer bisher in Österreich auch nichts zu Schulden kommen hat lassen.Der Zweitbeschwerdeführer ist Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin gem Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG. Der Drittbeschwerdeführer ist zwar volljährig, doch aufgrund seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie besteht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis von seinen Eltern, sodass auch hier diese privaten Interessen der Beschwerdeführer am Zusammenhalt des Familienverbandes das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung überwiegen, zumal sich der Drittbeschwerdeführer bisher in Österreich auch nichts zu Schulden kommen hat lassen.

3.4 Der Spruchteil VI der jeweils angefochtenen Bescheide der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie Spruchteil VII des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers wird daher spruchgemäß ersatzlos behoben.3.4 Der Spruchteil römisch sechs der jeweils angefochtenen Bescheide der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie Spruchteil römisch sieben des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers wird daher spruchgemäß ersatzlos behoben.

3.5 Der Beschwerde kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Den Beschwerdeführenden ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (§ 51 AsylG).3.5 Der Beschwerde kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Den Beschwerdeführenden ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (Paragraph 51, AsylG).

Zu den übrigen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide

4. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffene – auch zweckmäßig ist.4. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffene – auch zweckmäßig ist.

5. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ergeht zu einem späteren Zeitpunkt eine gesonderte Entscheidung.

Zu B)

Revision

6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitszustand Teilerkenntnis Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2231708.1.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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