TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/19 I408 2231698-1

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §207 Abs1
StGB §212
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 207 heute
  2. StGB § 207 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 207 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 207 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 207 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998
  1. StGB § 212 heute
  2. StGB § 212 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  3. StGB § 212 gültig von 01.07.2006 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 212 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 212 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Spruch

I408 2231698-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA Schweiz, vertreten durch RA Mag Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 30.04.2020, Zl. 1262216806-200240667, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Schweiz, vertreten durch RA Mag Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 30.04.2020, Zl. 1262216806-200240667, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet angewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 22.11.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des teils versuchten schweren Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 erster und zweiter Deliktsfall StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt, die er seit 26.02.2020 verbüßt.Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 22.11.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des teils versuchten schweren Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, erster und zweiter Deliktsfall StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt, die er seit 26.02.2020 verbüßt.

Aus diesem leitete die belangte Behörde gegen den 64-jähringen Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein und gewährte dazu am 03.04.2020 Parteiengehör, auf welches er mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 20.04.2020 mit dem Hinweis auf seine erstmalige Verurteilung, seinen 17-jährigen Aufenthalt in Österreich und das in diesem Zeitraum entstandene Privatleben sowie seiner 37-jährigen Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat reagierte und eine persönliche Befragung beantragte.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.04.2020, zugestellt am 04.05.2020, wurde gegen den in Haft befindlichen Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.04.2020, zugestellt am 04.05.2020, wurde gegen den in Haft befindlichen Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02.06.2020 wurde die Beweiswürdigung sowie die Nichtvornahme einer persönlichen Einvernahme bemängelt.

Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 08.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und dem erkennenden Richter am 17.06.2020 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der 64-jährige Beschwerdeführer ist schweizer Staatsbürger und hält seit 2003 in Österreich rechtmäßig auf.

Der Beschwerdeführer ist zweimal geschieden und hat keine Sorgepflichten. Er absolvierte zwei Lehren als Installateur und Tischler. Vor seinem Aufenthalt in Österreich hielt er sich zwanzig Jahre lang in Deutschland auf. 2003 zog er nach Österreich und verdiente zuletzt als Haustischler ca. € 1.000, -- netto. Er hat kein Vermögen, jedoch finanzielle Verpflichtungen in Höhe von € 150.000, -- aus einer Privatinsolvenz im Jahr 2009. Sein Beschäftigungsverhältnis endete mit Ablauf November 2019, dem Monat seiner strafgerichtlichen Verurteilung.

Von 11.07.2013 bis 08.04.2019 lebte er im Haus und einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Diese endete mit dem Tag als seine Straftaten gegen die beiden Enkeltöchter seiner Lebensgefährtin bekannt wurden.

Die beiden am XXXX .2005 bzw. am XXXX .2008 geboren Kinder hielten sich bei regelmäßigen Treffen und Besuchen öfters im Haushalt ihrer Großmutter und des Beschwerdeführers auf. Die beiden am römisch 40 .2005 bzw. am römisch 40 .2008 geboren Kinder hielten sich bei regelmäßigen Treffen und Besuchen öfters im Haushalt ihrer Großmutter und des Beschwerdeführers auf.

Im März oder April 2017 begann der Beschwerdeführer bei der älteren, damals 12 Jahre alten Enkelin seiner Lebensgefährtin geschlechtliche Handlungen vorzunehmen. Er nahm das Kind in einen abgelegenen Teil des Gartens mit sich, urinierte dort zunächst zu einem dort befindlichen Strauch und forderte das Kind auf, seinen Penis anzusehen. Dann begann er, mit beiden Händen über ihre Kleidung intensiv ihre bereits entwickelten Brüste zu berühren und zu massieren. Erst als sie sagte, dass sie wieder nach vorne zu den anderen müsse, ließ er von ihr ab und sagte, dass sie niemanden etwas davon erzählen dürfe und der Vorfall ihr Geheimnis sei.

Seit diesem Zeitpunkt bis zuletzt im Jänner 2019 kam es anlässlich weiterer Besuche und Treffen zu zumindest elf weiteren, gleichgelagerten Vorfällen. Jedes Mal lockte der Beschwerdeführer die ältere Enkelin seiner Lebensgefährtin unter einem anderen Vorwand in den uneinsehbaren Teil des Gartens und oder in den Keller seines Wohnhauses, wo er dann intensiv ihre bekleidete, bereits entwickelte Brust betastete und streichelte. Meist war der Beschwerdeführer bei diesen Vorfällen alleine mit seinem Opfer. Bei einem dieser Vorfälle waren aber auch ihre jüngere Schwester und ein Cousin anwesend, die jedoch nichts mitbekamen, weil der Vorfall hinter diesen beiden erfolgte und der Beschwerdeführer immer, wenn sich die Kinder umdrehten, für kurze Zeit von seinem Opfer abließ.

Kurzer Weihnachten 2017 traf sich die gesamte Familie erneut im Haus ihrer Großmutter. Die beiden Schwestern und der schon angeführte Cousin begaben sich im Laufe des Abends in das Gästezimmer im oberen Stockwerk, wo sie am Bett sitzend gemeinsam Fotos anschauten. Um an dem unmündigen Kind sexuelle Handlungen vorzunehmen, begab sich der Beschwerdeführer ebenfalls in dieses Zimmer, setzte sich hinter ihr auf das Bett und griff mit einer Hand unter den von ihr getragenen Rock und die Strumpfhose, schob ihre Unterhose zur Seite und betastete mit einem Finger ihren nackten Genitalbereich. Sodann führte er einen Finger in ihre Vagina ein und penetrierte sie, während es sich weiterhin unbekümmert mit den beiden anderen Kindern unterhielt, die nichts von dem Vorfall mitbekamen. Erst alles das missbrauchte Kind unter dem Vorwand, die Toilette aufsuchen zu müssen, das Zimmer verließ, ließ der Beschwerdeführer von weiteren geschlechtlichen Handlungen ab.

In den Sommerferien 2018 unternahmen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin mit den beiden Kindern einen Ausflug zu einem Baggerstausee. Als sich alle im Wasser waren, folgte der Beschwerdeführer wieder dem älteren Kind, umfasste ihre Taille, fuhr sodann mit einer Hand und ihre Bikinihose und drang mit einem Finger in ihre Vagina ein. Noch am gleichen Tag, als er sich mit dem Kind erneut im Wasser befand, näherte er sich ihr neuerlich, hielt sie - wie beim vorigen vorherigen Vorfall - an ihrem Bauch fest, fuhr mit einer Hand in ihre Bikinihose, führte einen Finger in ihre Vagina ein und penetrierte sie. Von beiden Vorfällen bekamen die anderen nichts mit.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2018, als sich das ältere Enkelkind wieder bei ihrer Großmutter und dem Beschwerdeführer befand, entschloss er sich es aufzufordern, geschlechtliche Handlungen auch an ihn durchzuführen. Zu diesem Zweck bat er das unmündige Kind, als er sich mit ihr allein im Wohnzimmer befand, sich zu ihm auf die Couch zu setzen. Dann schlug er die über seinen Unterkörper gelegte Decke zur Seite, entblößte seinen Penis, ergriff diesen selbst und forderte sie auf, ebenfalls seinen nackten Penis zu berühren. Sie kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, sondern verließ unter einem Vorwand das Zimmer, weshalb es beim Versuch blieb.

Im Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer geschlechtliche Handlungen auch an der jüngeren Enkelin seiner Lebensgefährtin, vor. Rund um Weihnachten befand sich die ganze Familie im Wohnhaus des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin. Das zehnjährige Kind begab sich mit ihrem Cousin in das Gästezimmer im ersten Obergeschoss, um dort gemeinsam zu spielen. Der Beschwerdeführer folgte den beiden Kindern und zog zunächst den Cousin an den Füßen vom Bett. Dann ergriff er seiner Enkelin am Bauch und zog sie langsam vom Bett. Beim runterziehen fuhr er mit seinen Händen immer weiter unter ihrem T-Shirt in Richtung ihrer unbekleideten Brust und berührte diese sodann intensiv.

Die einzelnen Tathandlungen wurden vom Beschwerdeführer sowohl in ihrer Anzahl als auch in der Intensivität massiv bagatellisiert, indem er von insgesamt vier bis fünf teils zufälligen, teils versehentlichen Berührungen und tröstenden Streichelein sprach und die schwereren Übergriffe – so er sie überhaupt eingestand – auf seine angebliche Alkoholisierung schob. So leugnete er der älteren Enkelin, jemals einen Finger eingeführt und ihr den Penis gezeigt oder sie aufgefordert zu haben, diesen zu berühren. Erst in der mündlichen Verhandlung legte er ein umfassendes Geständnis ab.

Am 22.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen der eingangs genannten Verbrechen und Vergehen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. U.e. wurde er auch schuldig erkannt, an seine beiden Opfer € 3.000, -- bzw. € 1.500, -- an Schmerzensgeld zu bezahlen und die bisherigen psychologischen Behandlungskosten der älteren Enkelin seiner Lebensgefährtin in Höhe von € 500, -- zu bezahlen und für die aus seinen Tathandlungen resultierenden allfälligen Spät- und Folgeschäden beider Opfer aufzukommen.

Seit 26.02.2020 verbüßt der Beschwerdeführer die verhängte Haftstrafe. Er ist haftfähig und leidet an Angstzuständen, Depressionen und Asthma.

Seit Beendigung der Lebens- und Wohngemeinschaft im April 2019 war der Beschwerdeführer bis zu seinem Haftantritt alleinstehend gemeldet. Zuletzt bezog er Arbeitslosenunterstützung und hat nach eigenen Angaben wieder eine Partnerin gefunden, die zu ihm steht und die er heiraten möchte. In Österreich hat er Kontakt zu hier lebenden Cousinen und Cousins.

1. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2019, XXXX den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Stellungnahme zum Parteiengehör am 20.04.2020 und dem Beschwerdevorbringen sowie den vorliegenden bzw. eingeholten Abfragen aus Strafregister, ZMR und Sozialversicherungsdatenbank. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.11.2019, römisch 40 den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Stellungnahme zum Parteiengehör am 20.04.2020 und dem Beschwerdevorbringen sowie den vorliegenden bzw. eingeholten Abfragen aus Strafregister, ZMR und Sozialversicherungsdatenbank.

Die näheren Umstände seiner Verurteilung wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie des Vergehens des Missbrauchs von Unmündigen ergeben sich aus dem vorliegenden Strafurteil. Der Antritt seiner Haftstrafe ist der Vollzugsinformation vom 02.03.2020 entnommen und findet auch im ZMR-Auszug seine Deckung.

Die Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich, seiner beruflichen Tätigkeit, seiner Unterkunft und seinen Bindungen in Österreich beruhen auf der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.04.2020 und dem angeführten Strafurteil. Die Feststellungen zu seinen Vermögensverhältnissen und Schulden sind ebenfalls diesem Strafurteil entnommen.

Unstrittig ist, dass die seit 2003 bestehende Lebensgemeinschaft mit dem Aufkommen der verfahrensgegenständlichen Straftaten nicht mehr besteht. Ebenso ist dem Sozialversicherungsauszug zu entnehmen, dass er seit Ende November über kein Beschäftigungsverhältnis mehr verfügt und zuletzt, vor seinem Haftantritt, Arbeitslosenunterstützung bezogen hat.

Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass er Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Cousins und Cousinen hat, ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis kann diesem Vorbringen aber nicht entnommen werden. Die aktuelle Beziehung zu einer von ihm namhaft gemachten österreichischen Staatsbürgerin wird ebenfalls nicht in Abrede gestellt, ein gemeinsamer Haushalt oder ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis kann aber weder den vorgenommenen ZMR-Abfragen noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnommen werden.

Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers wird über den Ablauf und der Steigerung der von ihm getätigten sexuellen Handlungen an den Enkelinnen seiner Lebensgefährtin dargetan. Auch eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers – wie in der Beschwerde beantragt – würde bei dieser Faktenlage zu keiner Änderung der Sach- und Rechtslage führen. Auch aus der Beschwerde sind keine Anzeichen von Reue oder Mitgefühl für seine Opfer zu entnehmen, die einer Änderung der Persönlichkeitsstruktur indizieren oder eine positive Zukunftsprognose ergeben würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweizer Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit (mehr als) zehn Jahren erfüllt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 1. und 5. Satz FPG zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweizer Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit (mehr als) zehn Jahren erfüllt, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 1. und 5. Satz FPG zur Anwendung.

Gegen den Beschwerdeführer ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und maßgeblich gefährdet wäre. Gegen den Beschwerdeführer ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und maßgeblich gefährdet wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Auch nach Art. 83 Abs. 1 AEUV gehört die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist.Auch nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV gehört die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist.

Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/93 wird dieses Ziel zum Ausdruck gebracht und hervorgehoben, dass sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern schwere Verstöße gegen die Grundrechte darstellen, insbesondere gegen die im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind.

Der Europäische Gerichtshof stellte daher fest, dass Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten (und damit die sexuelle Ausbeutung von Kindern) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden können, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären (EuGH, 22.05.2012, C?348/09).Der Europäische Gerichtshof stellte daher fest, dass Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten (und damit die sexuelle Ausbeutung von Kindern) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden können, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären (EuGH, 22.05.2012, C?348/09).

Nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 setzt jede Ausweisungsverfügung voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten. Das ist, wie bereits ausgeführt, nicht auszuschließen.Nach Artikel 27, Absatz 2, Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 setzt jede Ausweisungsverfügung voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten. Das ist, wie bereits ausgeführt, nicht auszuschließen.

Dem angefochtenen Aufenthaltsverbot liegt im Wesentlichen die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers von 22.11.2019 zugrunde. Wie bereits ausgeführt hatte der Beschwerdeführer seine Stellung als „Stief-Opa“ gegenüber den beiden zwölf- und zehnjährigen Enkelinnen seiner Lebensgefährtin ausgenützt, um an ihnen seit März 2017 und beim älteren mehrmals, sexuelle Handlung zu begehen. Neben dem Zeitraum von beinahe zwei Jahren kommt hinzu, dass er sich bei den geschlechtlichen Handlungen auch nicht durch die Anwesenheit anderer minderjähriger Kinder oder Erwachsener abhalten ließ und sich zuletzt auch an seiner jüngeren Enkelin vergriff. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Tathandlungen zunächst massiv bagatellisierte, nur von insgesamt vier bis fünf teils zufälligen, teils versehentlichen Berührungen und tröstenden Streicheleien gesprochen und die schwereren Übergriffe (das Einführen seines Fingers in die Vagina seiner in seiner Obhut unterstehenden Enkelin sowie das Zeigen seines Penis und die Aufforderung diesen zu berühren) zunächst überhaupt geleugnet, und es ist weder der Stellungnahme vom 20.04.2020 noch der Beschwerde vom 02.06.2020 Anzeichen von Reue oder Mitgefühl für seine Opfer zu entnehmen.

Unabhängig von der Schwere und Verwerflichkeit der Tathandlungen, sprechen Vorgehensweise des Beschwerdeführers, Zeitraum und kontinuierliche Steigerung der sexuellen Handlungen sowie der Umstand, dass ihn auch die Anwesenheit von Kindern und Erwachsene nicht vom Missbrauch der Enkelinnen seiner Lebensgefährtin abhalten konnte, für eine gegenwärtige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die in der Person des Beschwerdeführers liegt.

Auch wenn in der Stellungnahme und der Beschwerde angeführt wird, dass die Haft erzieherisch wirkt und sich der Beschwerdeführer mit dem Unwert seiner strafbaren Handlung auseinandergesetzt hat, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gesinnungswandel nach höchstgerichtlicher Judikatur primär daran zu prüfen ist, ob und wie lange sich ein Straftäter in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Solange sich jemand in Strafhaft befindet, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer relevanten Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden.

Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass er erneut straffällig wird.

Unabhängig davon sind in der Beschwerde die Erwägungen der belangten Behörde, welche sie zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewogen haben, nicht beanstandet worden.

Der Beschwerdeführer sieht in der Verhängung des Aufenthaltsverbotes primär einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Daher ist anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall im Abwägen der öffentlichen Interessen eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Der Beschwerdeführer sieht in der Verhängung des Aufenthaltsverbotes primär einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Daher ist anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall im Abwägen der öffentlichen Interessen eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Wie auch schon von der belangten Behörde dargelegt, hat sich das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers mit dem Aufkommen seiner sexuellen Übergriffe an den Enkelinnen seiner Lebensgefährtin entscheidungsrelevant geändert. Es ist nicht nur die seit 2003 bestehende Lebensgemeinschaft zerbrochen (der Beschwerdeführer war bis 2019 ausschließlich bei seiner Lebensgefährtin gemeldet), sondern er hat auch mit seiner Verurteilung das Beschäftigungsverhältnis in Österreich verloren. Unbestritten hatte der Beschwerdeführer in den letzten siebzehn Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und sich in diesen Jahren ein berufliches und privates Umfeld geschaffen. Besonders intensive oder schützenswerte Beziehungen, die auch nach dem völligen Zusammenbruch seines Privatlebens noch Bestand haben, wurden nicht vorgebracht. Konkret wurden nur die Kontakte zu seinen Cousinen und Cousins sowie eine Beziehung zu einer Österreicherin, die er heiraten möchte, angeführt. Diese letztgenannte Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügt, muss sich erst nach Bekanntwerden der sexuellen Übergriffe entwickelt haben, zu einem Zeitpunkt, als der Fortbestand seines Aufenthaltes aufgrund des laufenden Strafverfahrens nicht gesichert anzusehen war. Diese Fakten vermag auch ein persönlicher Eindruck des Beschwerdeführers im Zuge einer persönlichen Einvernahme oder einer mündlichen Verhandlung nicht zu widerlegen.

Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt zudem, dass der Beschwerdeführer kaum mehr Bezug zur Schweiz haben mag, doch reicht dies nicht aus, um aufzuzeigen, dass eine Rückkehr in die Schweiz eine Menschenrechtsverletzung darstellen würde.

Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer getätigten sexuellen Handlungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von fünf Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhalten zeigte der Beschwerdeführer unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Wenn in der Beschwerde die Nichtdurchführung einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA bemängelt wird, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Parteiengehör durch das BFA gewahrt wurde, indem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des beabsichtigten Aufenthaltsverbotes verständigt wurde und er zur Beantwortung von Fragen zu seiner Integration sowie zur Vorlage von entsprechenden Belegen aufgefordert wurde.

In der Stellungnahme vom 20.0.42020 und in der Beschwerde vom 02.06.2020 wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefordert, um sich „einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen“. Die Straftaten blieben unbestritten und sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich berücksichtigt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). In der Stellungnahme vom 20.0.42020 und in der Beschwerde vom 02.06.2020 wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefordert, um sich „einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen“. Die Straftaten blieben unbestritten und sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich berücksichtigt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der Sicherheit Gefährdungspotenzial Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Sexualdelikt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2231698.1.00

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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