TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/23 G307 2196423-2

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §94 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G307 2196423-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch die RAe Dr. Patrick RUTH und MMag. Daniel PINZINGER in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch die RAe Dr. Patrick RUTH und MMag. Daniel PINZINGER in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2020, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA), Zahl XXXX , vom 14.04.2005, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom 21.12.2004 sattgegeben und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA), Zahl römisch 40 , vom 14.04.2005, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom 21.12.2004 sattgegeben und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.2. Am 13.05.2015 wurde dem BF ein bis 12.05.2016 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.

1.3. Am 27.03.2018 beantragte der BF neuerlich die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 17.04.2018 abgewiesen. Ein vom BF gegen diesen Bescheid erhobenes Rechtsmittel, wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G314 2196423-1/5E, vom 08.07.2019 abgewiesen. 1.3. Am 27.03.2018 beantragte der BF neuerlich die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 17.04.2018 abgewiesen. Ein vom BF gegen diesen Bescheid erhobenes Rechtsmittel, wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G314 2196423-1/5E, vom 08.07.2019 abgewiesen.

2. Am 09.01.2020 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses beim BFA.

3. Mit Schreiben des BFA vom 02.03.2020 wurde der BF unter Verweis auf dessen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) und eine bereits erfolgte Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

4. Mit per Telefax am 19.03.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme ab. 4. Mit per Telefax am 19.03.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 22.04.2020, wurde der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. 5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 22.04.2020, wurde der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.

6. Mit per Telefax am 11.05.2020 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).6. Mit per Telefax am 11.05.2020 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses stattgegeben werde, beantragt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 20.05.2020 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger.

1.2. Dem BF wurde mit Bescheid das BAA, Zahl XXXX , vom 14.04.2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und kommt dem BF dieser Status nach wie vor zu. 1.2. Dem BF wurde mit Bescheid das BAA, Zahl römisch 40 , vom 14.04.2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und kommt dem BF dieser Status nach wie vor zu.

1.3. Am 13.05.2015 wurde dem BF ein bis 12.05.2016 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.

1.4. Ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 27.03.2018 wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG, vom 08.07.2019, GZ.: 314 2196423-1/5E, gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 ABS. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit trotz der nunmehr seit längerem durchgehenden Erwerbstätigkeit des BF noch nicht lange genug sei, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert ansehen zu können, zumal nicht einmal die Probezeit der bedingten Verurteilung abgelaufen sei. Für einen vielseitig kriminellen Täter wie den BF, dessen Vorstrafen auf unterschiedlichen schädlichen Neigungen beruhen, sei trotz der mittlerweile eingetretenen Stabilisierung seiner Lebensumstände nach wie vor eine negative Zukunftsprognose zu erstellen, zumal für die Frage, ob der Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG verwirklicht ist, sogar das auf bereits getilgten Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten zu berücksichtigen wäre. 1.4. Ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 27.03.2018 wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG, vom 08.07.2019, GZ.: 314 2196423-1/5E, gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 ABS. 1 Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit trotz der nunmehr seit längerem durchgehenden Erwerbstätigkeit des BF noch nicht lange genug sei, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert ansehen zu können, zumal nicht einmal die Probezeit der bedingten Verurteilung abgelaufen sei. Für einen vielseitig kriminellen Täter wie den BF, dessen Vorstrafen auf unterschiedlichen schädlichen Neigungen beruhen, sei trotz der mittlerweile eingetretenen Stabilisierung seiner Lebensumstände nach wie vor eine negative Zukunftsprognose zu erstellen, zumal für die Frage, ob der Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG verwirklicht ist, sogar das auf bereits getilgten Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten zu berücksichtigen wäre.

1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Einer Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe 2009 wegen versuchter Nötigung (§§ 15, 105 StGB) folgte 2013 eine dreimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wegen Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB). Beide Strafen konnten mittlerweile bereits endgültig nachgesehen werden.1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Einer Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe 2009 wegen versuchter Nötigung (Paragraphen 15, 105, StGB) folgte 2013 eine dreimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wegen Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB). Beide Strafen konnten mittlerweile bereits endgültig nachgesehen werden.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2015, RK XXXX 2015, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Strafteil wurde zwischen XXXX 2015 und XXXX 2015 vollzogen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF von Juli 2014 bis Juni 2015 in Österreich Suchtgift (überwiegend Kokain, teilweise auch Cannabisprodukte bzw. Speed) zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß, anderen anbot und in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überließ.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2015, RK römisch 40 2015, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Strafteil wurde zwischen römisch 40 2015 und römisch 40 2015 vollzogen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF von Juli 2014 bis Juni 2015 in Österreich Suchtgift (überwiegend Kokain, teilweise auch Cannabisprodukte bzw. Speed) zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß, anderen anbot und in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überließ.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom XXXX 2016, RK XXXX 2017, wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs 1 StGB zu einer Strafenkombination (unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätze á EUR 4 und bedingt nachgesehene sechsmonatige Freiheitsstrafe) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX 2016 als Zeuge vor Gericht über seine Beteiligung an einer Suchtgiftbeschaffungsfahrt nach XXXX falsch ausgesagt habe. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe lagen nicht vor. Anlässlich dieser Verurteilung wurde die bei der vorangegangenen Verurteilung mit drei Jahren bestimmte Probezeit für den bedingt nachgesehenen Strafteil auf die Höchstdauer von fünf Jahren verlängert. Die Geldstrafe wurde am XXXX 2017 vollzogen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , vom römisch 40 2016, RK römisch 40 2017, wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Strafenkombination (unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätze á EUR 4 und bedingt nachgesehene sechsmonatige Freiheitsstrafe) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 2016 als Zeuge vor Gericht über seine Beteiligung an einer Suchtgiftbeschaffungsfahrt nach römisch 40 falsch ausgesagt habe. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe lagen nicht vor. Anlässlich dieser Verurteilung wurde die bei der vorangegangenen Verurteilung mit drei Jahren bestimmte Probezeit für den bedingt nachgesehenen Strafteil auf die Höchstdauer von fünf Jahren verlängert. Die Geldstrafe wurde am römisch 40 2017 vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakted des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Ausstellung eines bis 12.05.2016 gültigen Konventionsreisepasses sowie seinerzeitiger Abweisung des Antrages des BF auf Ausstellung eines Konventionspasses getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die vorliegende Antragstellung auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses folgt dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet sind der Abfrage aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie aus den im oben zitierten Erkenntnis des BVwG, G 314 2196423-1/5E, vom 08.07.2019, getroffenen Feststellungen zu entnehmen. Aus dem besagten Erkenntnis des BVwG ergibt sich ferner der Grund für die seinerzeitige Abweisung des Antrages des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF ist in der Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA sowie aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters ersichtlich, welchem eine Aberkennung dieser Stellung nicht entnommen werden kann. Ferner wurde weder seitens der belangten Behörde noch des BF eine allfällige Asylaberkennung thematisiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß§ 94 Abs 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, (wie dem BF) auf Antrag auszustellen.3.1.1. Gemäß§ 94 Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, (wie dem BF) auf Antrag auszustellen.

Gemäß § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (Z 1), um Zollvorschriften zu übertreten (Z 2), um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (Z 3), um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (Z 4) oder durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Z 5). Diese Versagungsgründe sind vor dem Hintergrund des Art 25 Abs 1 der Statusrichtlinie zu lesen, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (Ziffer eins,), um Zollvorschriften zu übertreten (Ziffer 2,), um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (Ziffer 3,), um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (Ziffer 4,) oder durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Ziffer 5,). Diese Versagungsgründe sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Statusrichtlinie zu lesen, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idgF, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) idgF, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240 aus 1984,; 19.269 aus 2010,). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine „entschiedene Sache“ („res iudicata“) iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
„Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Eine „entschiedene Sache“ („res iudicata“) iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065)., „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz (vor der belangten Behörde) zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Beschwerdeverfahren nicht neu geltend gemacht werden (vgl. VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz (vor der belangten Behörde) zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Beschwerdeverfahren nicht neu geltend gemacht werden vergleiche VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes „beweiswürdigend“ (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes „beweiswürdigend“ (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

3.1.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Abgesehen davon, dass es der angefochtenen Entscheidung des BFA an einer hinreichenden Begründung dahingehend mangelt, inwiefern ein und dieselbe Sachlage im Vergleich zur seinerzeitigen Abweisung eines mit gleicher Zielsetzung eingebrachten Antrages des BF gegenständlich vorliegt, kann – entgegen der Meinung der belangten Behörde – nicht gesagt werden, dass dem verfahrensgegenständliche Antrag des BF kein neuer Sachverhalt zugrunde liegt bzw. der BF keinen neuen Sachverhalt aufzuzeigen vermochte.

Die seinerzeitige Ablehnung des Antrages des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, erfolgte aufgrund – aus damaliger Sicht – nicht lange zurückliegender schwerwiegender Verstöße des BF gegen das SMG, wodurch sich zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ergeben hätten.

Seit der besagten Entscheidung (08.07.2019) sind jedoch – zum Zeitpunkt der gegenständlich angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde – 9 1/2 Monate vergangen, in denen der BF sich weiterhin wohlverhalten hat. Der BF konnte sohin einen Zeitraum (gerechnet vom letzten Tatzeitpunkt, dem 11.05.2016) von insgesamt 3 Jahren und 11 Monaten des Wohlverhaltens vorweisen. Zudem hat der BF im Zuge des gegenständlichen Verfahrens bereits vor dem BFA seine Reue sowie ein weiteres Wohlverhalten betont,und dies mit einem Verweis auf sein bisheriges Wohlverhalten zu untermauern versucht.

Der VwGH führte wiederholt aus, dass es zur Beurteilung des weiteren Vorliegens bzw. des Wegfalles einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen, der Beachtung von in Freiheit zugebrachten Zeiten des Wohlverhaltens bedarf (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Im Lichte dessen muss – unter Berücksichtigung eines 3 Jahre übersteigenden vorangegangenen Zeitraumes –einem weiteren 9 ½ -monatigen in Freiheit zugebrachten Zeitraum des Wohlverhaltens jedenfalls eine maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung des allfälligen Bestandes einer einmal festgestellten Gefährdung öffentlicher Interessen zukommen, was wiederum zur Folge hat, dass nicht gesagt werden kann, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde derselbe Sachverhalt wie im Zeitpunkt der seinerzeitigen letzten Abweisung des Antrages des BF auf Erteilung eines Konventionsreisepasses vorlag bzw. der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte. Der VwGH führte wiederholt aus, dass es zur Beurteilung des weiteren Vorliegens bzw. des Wegfalles einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen, der Beachtung von in Freiheit zugebrachten Zeiten des Wohlverhaltens bedarf vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Im Lichte dessen muss – unter Berücksichtigung eines 3 Jahre übersteigenden vorangegangenen Zeitraumes –einem weiteren 9 ½ -monatigen in Freiheit zugebrachten Zeitraum des Wohlverhaltens jedenfalls eine maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung des allfälligen Bestandes einer einmal festgestellten Gefährdung öffentlicher Interessen zukommen, was wiederum zur Folge hat, dass nicht gesagt werden kann, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde derselbe Sachverhalt wie im Zeitpunkt der seinerzeitigen letzten Abweisung des Antrages des BF auf Erteilung eines Konventionsreisepasses vorlag bzw. der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte.

Darüber hinaus hat es die belangte Behöre zudem unterlassen, den konkreten – aktuellen – Sachverhalt festzustellen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die belangte Behörde nähere Ermittlungen zur aktuellen Lage des BF, wie allfällige Erwerbstätigkeiten, Schulden, Einkommen und Lebensverhältnisse, angesträngt und dahingehende Feststellungen getroffen hätte. Den besagten Umständen kommt jedoch neben dem Zeitraum des Wohlverhaltens insgesamt eine wesentliche Bedeutung bei der Anstellung einer Gefährdungsprognose zu. So könnte eine allfällige Mittellosigkeit bzw. ein fehlendes Einkommen bei gleichzeitigem Vorhandensein von Schulden vor dem Hintergrund des Begehens von – finanzielle Faktoren beinhaltenden – Suchtmitteldelikten zum Zwecke des eigenen Gebrauches sowie der Überlassung an andere, die Annahme eines möglichen Rückfalles verstärken, im gegenteiligen Fall sogar möglicherweise abschwächen. Eine abschließende Beurteilung kann jedoch erst nach umfangreicher Ermittlung des konkret relevanten und aktuellen Sachverhaltes erfolgen, wobei die an den BF gerichtete, sehr allgemein gehaltene Aufforderung zur Stellungnahme diesem Erfordernis nicht genügt, zumal sich nicht feststellen lässt, dass die belangte Behörde darüber hinaus – insbesondere in Reaktion auf das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme – weitere Ermittlungsschritte gesetzt hat.

Im Ergebnis war daher zu erkennen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid irrig davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des gegenständlichen neuerlichen Antrages des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die belangte Behörde wird ein ordentliches Verfahren zu führen und eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.


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Schlagworte

Behebung der Entscheidung Irrtum Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2196423.2.00

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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