TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/29 L516 2196981-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2020
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Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

L516 2196952-2/2E

L516 2196981-2/2E

L516 2196953-2/2E

L516 2232022-1/2E

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb XXXX (protokolliert zu 2196952-2), 2.) XXXX , geb XXXX (protokolliert zu 2196981-2), 3.) XXXX , geb XXXX (protokolliert zu 2196953-2), und 4.) XXXX , geb XXXX (protokolliert zu 2232022-1), alle StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe- Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung – ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2020, Zahlen 1177596807-200245035, 1177596905-200245049, 1177596709-200245057 und 1262379300-200245065 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb römisch 40 (protokolliert zu 2196952-2), 2.) römisch 40 , geb römisch 40 (protokolliert zu 2196981-2), 3.) römisch 40 , geb römisch 40 (protokolliert zu 2196953-2), und 4.) römisch 40 , geb römisch 40 (protokolliert zu 2232022-1), alle StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe- Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung – ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2020, Zahlen 1177596807-200245035, 1177596905-200245049, 1177596709-200245057 und 1262379300-200245065 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII der jeweils angefochtenen Bescheide stattgegeben und dieser wird jeweils gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben der jeweils angefochtenen Bescheide stattgegeben und dieser wird jeweils gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer*in. Alles sind georgische Staatsangehörige.

Die Beschwerdeführer stellten am 03.03.2020 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden nach dem AsylG dazu fand am selben Tag statt, ihre Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.04.2020 und 30.04.2020.

Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden diese Anträge (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und trug den Beschwerdeführenden (VIII.) auf, vom 03.03.2020 bis 30.04.2020 in einem konkret bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden diese Anträge (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, sprach (römisch sechs.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und trug den Beschwerdeführenden (römisch acht.) auf, vom 03.03.2020 bis 30.04.2020 in einem konkret bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Mit Spruchpunkt VII der jeweils angefochtenen Bescheide sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Mit Spruchpunkt römisch sieben der jeweils angefochtenen Bescheide sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, mit gemeinsamen Schriftsatz erhobene Beschwerde. Angefochten werden ausschließlich die Spruchpunkte II bis VII.Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, mit gemeinsamen Schriftsatz erhobene Beschwerde. Angefochten werden ausschließlich die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sieben.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 19.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

Gegenstand der vorliegenden Teilentscheidung bilden ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII der angefochtenen Bescheide des BFA, mit denen vom BFA einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Gegenstand der vorliegenden Teilentscheidung bilden ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben der angefochtenen Bescheide des BFA, mit denen vom BFA einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

1. Sachverhalt

1.1 Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind die Eltern des vierjährigen Drittbeschwerdeführers und der zweieinhalbjährigen Viertbeschwerdeführerin. Alles sind georgische Staatsangehörige. Georgien gilt gegenwärtig als sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z 12 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV)1.1 Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind die Eltern des vierjährigen Drittbeschwerdeführers und der zweieinhalbjährigen Viertbeschwerdeführerin. Alles sind georgische Staatsangehörige. Georgien gilt gegenwärtig als sicherer Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer 12, Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV)

Die gegenständlichen Anträge wurden ausschließlich mit einem Gehörschaden des Drittbeschwerdeführers begründet. (vgl Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers, AS 137 ff, 211 ff).Die gegenständlichen Anträge wurden ausschließlich mit einem Gehörschaden des Drittbeschwerdeführers begründet. vergleiche Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers, AS 137 ff, 211 ff).

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. (Strafregisterauszug).

1.2 Am 17.04.2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung der Europäische Kommission mit von ihr unter Mitwirkung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) als Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Hinweisen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung veröffentlicht (Mitteilung der Europäischen Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung (2020/C 126/02); Amtsblatt der EU, C 123/12).

Die Kommission weist darin unter anderem darauf hin, das aufgrund der erheblichen Beschränkungen bei gewerblichen Flügen und der restriktiven Maßnahmen, die von Drittländern in Bezug auf die Einreise aus Europa eingeführt wurden, Drittstaatsangehörige, gegen die eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise ergangen ist, einer solchen Entscheidung möglicherweise trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen können. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, von der in Artikel 7 Absatz 2 der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, der Dauer und der Art der restriktiven Maßnahmen sowie der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in dem Bestimmungsdrittstaat um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

1.3 Die auf § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete das BFA ausschließlich damit, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gelte (vgl Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers, AS 295).1.3 Die auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete das BFA ausschließlich damit, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gelte vergleiche Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers, AS 295).

2. Beweiswürdigung

1.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz. Die Feststellungen zu den Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA in den angefochtenen Bescheiden ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften und dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Fundquellen (Aktenseiten (AS), Bescheidseiten) angeführt sind.

1.2. Die Feststellung, dass sich die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im schulpflichtigen Alter befinden, ergibt sich aus deren Geburtsdatum. Im Verfahren vor dem BFA erfolgte auch bereits eine Schulplatzzuweisung (vgl Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers, AS 297-301).1.2. Die Feststellung, dass sich die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im schulpflichtigen Alter befinden, ergibt sich aus deren Geburtsdatum. Im Verfahren vor dem BFA erfolgte auch bereits eine Schulplatzzuweisung vergleiche Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers, AS 297-301).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG)Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG)

3.1 Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in seiner Entscheidung vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua, ausgesprochen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG nicht zwingend ist, sondern eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraussetzt. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG 2014 in Verbindung mit § 1 Z 6 der HerkunftsstaatenV, BGBl II Nr. 177/2009 idF BGBl II Nr. 405/2013, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua).3.1 Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in seiner Entscheidung vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua, ausgesprochen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG nicht zwingend ist, sondern eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraussetzt. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, der HerkunftsstaatenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2013,, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in jener Entscheidung zudem Folgendes ausgeführt:

„Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.„Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.

Da sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das BVwG unter der rechtsirrtümlichen Annahme, allein die Herkunft der Zweitrevisionswerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat führe zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, diese wesentlichen Faktoren außer Acht gelassen haben, ist das zweitangefochtene Erkenntnis insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“

3.2 Zum gegenständlichen Fall

3.2.1 Am 17.04.2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung der Europäische Kommission mit von ihr unter Mitwirkung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) als Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Hinweisen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung veröffentlicht (Mitteilung der Europäischen Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung (2020/C 126/02); Amtsblatt der EU, C 123/12).

Die Kommission weist darin unter anderem darauf hin, das aufgrund der erheblichen Beschränkungen bei gewerblichen Flügen und der restriktiven Maßnahmen, die von Drittländern in Bezug auf die Einreise aus Europa eingeführt wurden, Drittstaatsangehörige, gegen die eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise ergangen ist, einer solchen Entscheidung möglicherweise trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen können. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, von der in Artikel 7 Absatz 2 der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, der Dauer und der Art der restriktiven Maßnahmen sowie der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in dem Bestimmungsdrittstaat um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

In Österreich wurden die Ausgangsbeschränkung, die von der österreichischen Bundesregierung im Umgang mit dem Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2) angeordnet worden waren, inzwischen wieder aufgehoben. Es zeigt sich jedoch, dass nach wie vor nicht sofort mit Wegfall dieser Beschränkung sämtliche Hindernisse beseitigt wurden, die einer freiwilligen Ausreise entgegenstehen, und insbesondere die zuständigen Behörden, Beratungseinrichtungen, Vertretungsbehörden, und gewerblichen Flugbetreiber etc erst allmählich wieder ihren Betrieb und Personenverkehr ausweiten; dies weiterhin unter organisatorischen und logistischen Vorsichtsmaßnahmen, sodass Verzögerung bei der Bearbeitung die Folge sein werden.

3.2.2 Fallbezogen gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Mitteilung und Empfehlung der Europäische Kommission und des Umstandes, dass die Beschwerdeführer keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich darstellen, sodass die sofortige Ausreise der Beschwerdeführer geboten wäre, zu dem Schluss, dass gegenwärtig gegenständlich besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach § 55 Abs 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und überwiegen diese privaten Interessen der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die – wie die Beschwerdeführer – aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen.3.2.2 Fallbezogen gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Mitteilung und Empfehlung der Europäische Kommission und des Umstandes, dass die Beschwerdeführer keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich darstellen, sodass die sofortige Ausreise der Beschwerdeführer geboten wäre, zu dem Schluss, dass gegenwärtig gegenständlich besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und überwiegen diese privaten Interessen der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die – wie die Beschwerdeführer – aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen.

3.2.3 Der Spruchteil VII der jeweils angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.3.2.3 Der Spruchteil römisch sieben der jeweils angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

3.3 Den Beschwerden kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Den Beschwerdeführern ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (§ 51 AsylG).3.3 Den Beschwerden kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Den Beschwerdeführern ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (Paragraph 51, AsylG).

Zu den übrigen Spruchpunkten

4. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VII spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffenen – auch zweckmäßig ist.4. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sieben spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffenen – auch zweckmäßig ist.

5. Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II bis V und VIII der angefochtenen Bescheide ergeht eine gesonderte Entscheidung.5. Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf und römisch acht der angefochtenen Bescheide ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B)

Revision

6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Pandemie Teilerkenntnis Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2196981.2.00

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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