Entscheidungsdatum
09.07.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
L514 2232684-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2020, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2020, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.06.2020 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.06.2020 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG als unzulässig abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG als unzulässig abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2015 gab er den im Spruch genannten Namen an, am dort genannten Datum in XXXX geboren, marokkanischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem zu sein und in XXXX sechs Jahre die Grundschule besucht zu haben; er habe zuletzt als Mechaniker gearbeitet. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden und gab als Familienangehörige im Herkunftsland seine Eltern sowie zwei Schwestern und zwei Brüder an. Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat habe er nicht. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: „In Marokko wollte mich niemand mehr. Meine Eltern sind geschieden und ich war auf mich allein gestellt. Ich will in Österreich arbeiten und leben. Ich möchte mir hier eine Zukunft aufbauen.“Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2015 gab er den im Spruch genannten Namen an, am dort genannten Datum in römisch 40 geboren, marokkanischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem zu sein und in römisch 40 sechs Jahre die Grundschule besucht zu haben; er habe zuletzt als Mechaniker gearbeitet. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden und gab als Familienangehörige im Herkunftsland seine Eltern sowie zwei Schwestern und zwei Brüder an. Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat habe er nicht. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: „In Marokko wollte mich niemand mehr. Meine Eltern sind geschieden und ich war auf mich allein gestellt. Ich will in Österreich arbeiten und leben. Ich möchte mir hier eine Zukunft aufbauen.“
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016, Zl. XXXX (RK XXXX 2016) wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB; § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB; § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit drei Jahre (auf fünf Jahre verlängert durch Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX ), verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 (RK römisch 40 2016) wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB; Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit drei Jahre (auf fünf Jahre verlängert durch Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 ), verurteilt.
Am 19.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen erklärte, ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Gründe aus seiner Heimat geflohen zu sein. Eine Rückkehr in seine Heimat würde für ihn eine Rückkehr in die Armut bedeuten.
2. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß §§ 57 und 55 AsylG“ nicht erteilt. „Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen und „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG“ nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.) und „gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG“ als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.). 2. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG“ nicht erteilt. „Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und „gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß Paragraph 46, FPG“ nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und „gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG“ als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei und er im Herkunftsstaat keiner Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt sei oder ausgesetzt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, in XXXX , mit Schriftsatz vom 24.04.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Bescheides.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, in römisch 40 , mit Schriftsatz vom 24.04.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2016, Zl. I406 2126307-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
3. Am 21.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zur Abklärung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen sowie zur Erlassung einer Quartierszuweisung niederschriftlich befragt. Auf Vorhalt, dass er einer freiwilligen Rückkehr nicht nachgekommen sei, sich keinen Reisepass oder ein Heimreisezertifikat besorgt habe und im Bundesgebiet bereits strafrechtlich verurteilt worden sei, führte der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Hause zurückkehren wolle.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.12.2017, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise in der Betreuungseinrichtung XXXX , durchgängig Unterkunft zu nehmen. Die Übernahme dieses Bescheides am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer verweigert. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht nachgekommen.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.12.2017, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , durchgängig Unterkunft zu nehmen. Die Übernahme dieses Bescheides am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer verweigert. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht nachgekommen.
4. Am XXXX 2017 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland, wo er aufgegriffen wurde. Einer Rückübernahme stimmte Österreich am XXXX 2017 zu, wobei am XXXX 2018 Deutschland um Aussetzung des Verfahrens aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers ersuchte. 4. Am römisch 40 2017 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland, wo er aufgegriffen wurde. Einer Rückübernahme stimmte Österreich am römisch 40 2017 zu, wobei am römisch 40 2018 Deutschland um Aussetzung des Verfahrens aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers ersuchte.
5. Am XXXX 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erstbefragt. Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, nachdem er dargelegt hat, dass er in Deutschland für 70 Tage inhaftiert gewesen sei: „Ich habe dieselben Fluchtgründe wie bei meinem ersten Asylantrag. Ich möchte hier leben, ich habe hier viele Freunde.“5. Am römisch 40 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erstbefragt. Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, nachdem er dargelegt hat, dass er in Deutschland für 70 Tage inhaftiert gewesen sei: „Ich habe dieselben Fluchtgründe wie bei meinem ersten Asylantrag. Ich möchte hier leben, ich habe hier viele Freunde.“
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 02.08.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren noch aufrecht seien und sich nicht geändert hätten. Er habe ein Problem mit seiner Familie in Marokko. Seine Eltern seien getrennt und sein Vater habe nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer seine Mutter besuche. Er habe von ihm verlangt, dass er als Automechaniker arbeiten gehe. Als der Beschwerdeführer Marokko verlassen habe, sei er 18 Jahre alt gewesen und habe das Land gehasst. Er habe kein Problem dort, aber er wolle ein besseres Leben und deshalb wolle er in Österreich bleiben. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor etwa sechs Monaten Österreich verlassen habe, nachdem sein Antrag abgewiesen worden sei und habe er sich für einige Tage in Italien und für etwa drei Monate in Deutschland aufgehalten, bevor er wieder nach Österreich zurückgekehrt sei.
Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 23.08.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2018, Zl. I415 2126307-2/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass kein neu vorgebrachter Sachverhalt habe festgestellt werden können.
6. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , (RK XXXX 2018), wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.6. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 2018), wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.10.2018, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise in der Betreuungseinrichtung XXXX , durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht nachgekommen.7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.10.2018, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht nachgekommen.
8. Bereits am 13.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zur Verhängung einer Schubhaft niederschriftlich befragt. Dort führte er unter anderem auf Nachfrage aus, dass er keine Ausweise oder Dokumente habe, damit er nicht abgeschoben werden könne. Weiters würde er bei einer Frau im XXXX wohnen. Wer sich dort noch aufhalten würde, wollte er hingegen nicht angeben. Auch vermochte er keine Adresse anzugeben. Seinen Lebensunterhalt würde er durch diese Frau, bei der er wohne, finanzieren. Darüber hinaus gab er an, dass seine Eltern verstorben seien und er über keine eigene Familie verfüge. 8. Bereits am 13.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zur Verhängung einer Schubhaft niederschriftlich befragt. Dort führte er unter anderem auf Nachfrage aus, dass er keine Ausweise oder Dokumente habe, damit er nicht abgeschoben werden könne. Weiters würde er bei einer Frau im römisch 40 wohnen. Wer sich dort noch aufhalten würde, wollte er hingegen nicht angeben. Auch vermochte er keine Adresse anzugeben. Seinen Lebensunterhalt würde er durch diese Frau, bei der er wohne, finanzieren. Darüber hinaus gab er an, dass seine Eltern verstorben seien und er über keine eigene Familie verfüge.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.01.2019, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer eine Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dagegen wurde keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer eine Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dagegen wurde keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Trotz mehrerer Urgenzen und aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers wurde von der marokkanischen Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2019 aus der Schubhaft entlassen. Trotz mehrerer Urgenzen und aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers wurde von der marokkanischen Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 2019 aus der Schubhaft entlassen.
Mittels Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise in der Betreuungseinrichtung XXXX durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dieser Wohnsitzauflage ist der Beschwerdeführer neuerlich nicht nachgekommen.Mittels Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise in der Betreuungseinrichtung römisch 40 durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dieser Wohnsitzauflage ist der Beschwerdeführer neuerlich nicht nachgekommen.
9. Am XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer AGM Kontrolle in einem Zug zwischen XXXX und XXXX kontrolliert. Da er sich nicht ausweisen konnte und eine IZR Abfrage ergeben hat, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechter Festnahmeauftrag, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot besteht, wurde er in der Folge – nach Rücksprache mit dem BFA – festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert. 9. Am römisch 40 2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer AGM Kontrolle in einem Zug zwischen römisch 40 und römisch 40 kontrolliert. Da er sich nicht ausweisen konnte und eine IZR Abfrage ergeben hat, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechter Festnahmeauftrag, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot besteht, wurde er in der Folge – nach Rücksprache mit dem BFA – festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert.
Am 25.06.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Befragung führte er aus, dass er zwar in Österreich Asylwerber sei, jedoch nunmehr weiter nach Italien wolle. Im Bundesgebiet halte er sich seit fünf Jahren auf, wohnen würde er im XXXX , sei dort jedoch nicht gemeldet. Er habe hier keine Familienangehörigen und niemanden, bei dem er wohnen oder Geld leihen könne. Im Falle einer Schubhaftentlassung würde sich der Beschwerdeführer nach XXXX begeben. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Wohnsitzauflage in der XXXX deshalb nicht nachgekommen sei, zumal sich dort viele Marokkaner aufgehalten würden und es sehr viele Probleme bzw Streit gebe. Ein gültiges Reisedokument besitze er nach wie vor nicht. Dies deshalb, da er eigentlich nach Italien reisen wolle, da er dort viele Familienangehörige habe. Seine Familie könnte ihm helfen, ein Reisedokument zu bekommen.Am 25.06.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Befragung führte er aus, dass er zwar in Österreich Asylwerber sei, jedoch nunmehr weiter nach Italien wolle. Im Bundesgebiet halte er sich seit fünf Jahren auf, wohnen würde er im römisch 40 , sei dort jedoch nicht gemeldet. Er habe hier keine Familienangehörigen und niemanden, bei dem er wohnen oder Geld leihen könne. Im Falle einer Schubhaftentlassung würde sich der Beschwerdeführer nach römisch 40 begeben. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Wohnsitzauflage in der römisch 40 deshalb nicht nachgekommen sei, zumal sich dort viele Marokkaner aufgehalten würden und es sehr viele Probleme bzw Streit gebe. Ein gültiges Reisedokument besitze er nach wie vor nicht. Dies deshalb, da er eigentlich nach Italien reisen wolle, da er dort viele Familienangehörige habe. Seine Familie könnte ihm helfen, ein Reisedokument zu bekommen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.06.2020, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.06.2020, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Beweiswürdigend wurde Folgendes ausgeführt:
„Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes sowie aus den Erkenntnissen des BVwG.
Sie haben den österreichischen Behörden bisher kein Identitäts- bzw. Reisedokument vorgelegt und sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise in Ihren Herkunftsstaat nicht nachgekommen. Offensichtlich versuchen Sie durch die Verschleierung Ihrer wahren Identität eine Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat zu verhindern. Sie gaben während Ihres Aufenthaltes in Österreich mehrere Aliasidentitäten bekannt und weigern sich nach wie vor beharrlich Ihre wahre Identität darzulegen. Laut Aufenthaltsinformation des PAZ XXXX sind sie lediglich im Besitz von 50 Euro. Sie haben den österreichischen Behörden bisher kein Identitäts- bzw. Reisedokument vorgelegt und sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise in Ihren Herkunftsstaat nicht nachgekommen. Offensichtlich versuchen Sie durch die Verschleierung Ihrer wahren Identität eine Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat zu verhindern. Sie gaben während Ihres Aufenthaltes in Österreich mehrere Aliasidentitäten bekannt und weigern sich nach wie vor beharrlich Ihre wahre Identität darzulegen. Laut Aufenthaltsinformation des PAZ römisch 40 sind sie lediglich im Besitz von 50 Euro.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen zu Ihrer rechtlichen Position resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes sowie den Erkenntnissen des BVwG.
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum. Ihre Asylanträge wurden abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat zulässig ist.
Derzeit sind Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko, Algerien sowie Tunesien anhängig.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen zu Ihrem bisherigen Verhalten resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes.
Die Feststellungen zur Ihrem bisherigen Verhalten ergeben sich aus der Einschau in das Strafregister der Republik Österreich, Ihrem strafrechtlich relevanten Vorleben sowie dem vorliegenden Akteninhalt.
Sie haben durch Ihr persönlich vorwerfbares und beharrlich fortgesetzt massiv strafbares Verhalten gezeigt, dass Sie gewillt sind bzw. zumindest in Kauf nehmen, durch Ihr Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darzustellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sie wurden zweimal wegen Vermögensdelikten zu mehrmonatigen bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Sie haben sich durch Ihr bisheriges Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Sie gaben mehrere Identitäten bekannt, sind mehrmals untergetaucht und reisten illegal nach Deutschland weiter. Sie wollen sich keinen Reisepass besorgen um nicht abgeschoben zu werden. Dies gaben Sie selbst in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung am 13.01.2019 an. Bis zum heutigen Tag haben Sie keine Schritte gesetzt um ein Reisedokument zu erlangen.
Des Weiteren hielten Sie sich nicht an die Ihnen auferlegte Wohnsitzauflage in der XXXX . Des Weiteren hielten Sie sich nicht an die Ihnen auferlegte Wohnsitzauflage in der römisch 40 .
Darüber hinaus machten Sie in Ihren Asylverfahren unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Im Jahr 2015 gaben Sie an, dass Sie bereits vor 13 Jahren den Herkunftsstaat verlassen hätten. Bei Ihrer Befragung im Jahr 2018 gaben Sie jedoch an, seit 11 Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen zu sein.
Im Zuge der heutigen Niederschrift gaben Sie klar und verständlich an, nach Italien weiterreisen zu wollen.
Sie versuchen gezielt durch die Angaben von falschen Personendaten die Identifizierung Ihrer Person durch die für Sie zuständige Vertretungsbehörde zu verhindern um damit eine Abschiebung zu vereiteln.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen basieren überwiegend aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes sowie aus den Erkenntnissen des BVwG.
Im Zuge der heutigen Niederschrift gaben Sie an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Es konnten auch sonst keine nahen Familienangehörigen in Österreich ausgemittelt werden.“
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer persönlich in der Schubhaft am 25.06.2020 ausgefolgt.
10. Gegen den Mandatsbescheid wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhob. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass es für den Sicherungsbedarf nicht maßgeblich sei, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht freiwillig nach Marokko ausgereist sei. Auch das Fehlen sozialer Integration oder der Mangel an finanziellen Mittel oder Reisedokumenten stellen für sich genommen ebenso keine Schubhaftgründe dar. Weiters sei nichtzutreffend, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine relevante Integration verfügen würde, dies würden schon die guten Deutschkenntnisse und die sozialen Kontakte zeigen.
Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 in Schubhaft genommen worden sei. Er habe jedoch am XXXX 2019 entlassen werden müssen, da es nicht möglich gewesen sei, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Das BFA habe seit diesem Zeitpunkt ausreichend Zeit gehabt, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Es sei jedoch dem BFA nicht gelungen, ein solches zu erwirken. Aus diesem Grund müsse auch in diesem Schubhaftverfahren angenommen werden, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein Heimreisezertifikat nicht erlangt werden könne. Das BFA könne nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb es jetzt davon ausgehe, dass ein Heimreisezertifikat nunmehr erlangt werden könne. Vielmehr seien an die marokkanische, algerische und tunesische Botschaft Anfragen gestellt worden, um Heimreisezertifikate zu erlangen. Da Sinn und Zweck einer Schubhaft die Sicherung der Abschiebung ist und – mangels entsprechender Indizien – nicht davon auszugehen sei, dass innerhalb der zulässigen Höchstdauer ein Heimreisezertifikat erlangt werden könne, stelle die Inschubhaftnahme eine unzulässige Schubhaft „auf Vorrat“ dar. Aus diesem Grund hätte die Behörde ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft verhängen müssen. Weiters sei es dem BFA auch nicht gelungen, das Vorliegen einer Fluchtgefahr begründet darzulegen. Der Beschwerdeführer wollte schon bisher seiner Meldeverpflichtung nachkommen, dies sei jedoch mangels Identitätsdokumente nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer zeige sich kooperativ und wolle eine solche Meldeverpflichtung erfüllen. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer guten Freundin namens XXXX XXXX Unterkunft nehmen könne. Die Inschubhaftnahme würde dem Beschwerdeführer schwer zusetzen und sei eine weitere monatelange Anhaltung in Schubhaft keineswegs verhältnismäßig. Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung insbesondere des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels. Weiters habe das BFA seine Beweiswürdigung nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt, zumal sich die Beweiswürdigung lediglich auf zwei Absätze beschränke. Letztlich wurde gemäß § 35 VwGVG der Ersatz des Aufwandes in der Höhe von 737,60 bzw 922,00 Euro zuzüglich etwaiger anfallender Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt.Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 in Schubhaft genommen worden sei. Er habe jedoch am römisch 40 2019 entlassen werden müssen, da es nicht möglich gewesen sei, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Das BFA habe seit diesem Zeitpunkt ausreichend Zeit gehabt, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Es sei jedoch dem BFA nicht gelungen, ein solches zu erwirken. Aus diesem Grund müsse auch in diesem Schubhaftverfahren angenommen werden, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein Heimreisezertifikat nicht erlangt werden könne. Das BFA könne nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb es jetzt davon ausgehe, dass ein Heimreisezertifikat nunmehr erlangt werden könne. Vielmehr seien an die marokkanische, algerische und tunesische Botschaft Anfragen gestellt worden, um Heimreisezertifikate zu erlangen. Da Sinn und Zweck einer Schubhaft die Sicherung der Abschiebung ist und – mangels entsprechender Indizien – nicht davon auszugehen sei, dass innerhalb der zulässigen Höchstdauer ein Heimreisezertifikat erlangt werden könne, stelle die Inschubhaftnahme eine unzulässige Schubhaft „auf Vorrat“ dar. Aus diesem Grund hätte die Behörde ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft verhängen müssen. Weiters sei es dem BFA auch nicht gelungen, das Vorliegen einer Fluchtgefahr begründet darzulegen. Der Beschwerdeführer wollte schon bisher seiner Meldeverpflichtung nachkommen, dies sei jedoch mangels Identitätsdokumente nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer zeige sich kooperativ und wolle eine solche Meldeverpflichtung erfüllen. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer guten Freundin namens römisch 40 römisch 40 Unterkunft nehmen könne. Die Inschubhaftnahme würde dem Beschwerdeführer schwer zusetzen und sei eine weitere monatelange Anhaltung in Schubhaft keineswegs verhältnismäßig. Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung insbesondere des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels. Weiters habe das BFA seine Beweiswürdigung nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt, zumal sich die Beweiswürdigung lediglich auf zwei Absätze beschränke. Letztlich wurde gemäß Paragraph 35, VwGVG der Ersatz des Aufwandes in der Höhe von 737,60 bzw 922,00 Euro zuzüglich etwaiger anfallender Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt.
11. Gegenständlicher Akt wurde der Abteilung L514 am 03.07.2020 zugewiesen.
12. Das BFA erstattete am 06.07.2020 folgende Stellungnahme:
„Zur Sachverhaltsschilderung (Kurzdarstellung) der ARGE Rechtsberatung auf Seite 2 der Beschwerde darf erwähnt werden, dass hier offensichtlich sämtliche für den BF negativen Vorkommnisse ausgespart wurden. So wird weder erwähnt, dass der BF bereits drei Mal eine Wohnsitzauflage gem. § 57 FPG missachtet hat, noch wird erwähnt, dass der BF strafrechtlich verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde auch nicht angegeben, dass der BF bereits einmal illegal nach Deutschland gereist ist und sich somit dem Verfahren in Österreich entzogen hat, wobei er sich schlussendlich selbst nach Österreich überstellt hat und sich somit auch in Deutschland dem Verfahren entzogen hat. Diesbezüglich wird lediglich erwähnt, dass Österreich am XXXX 2017 einem Übernahmegesuch von Deutschland zugestimmt hat.„Zur Sachverhaltsschilderung (Kurzdarstellung) der ARGE Rechtsberatung auf Seite 2 der Beschwerde darf erwähnt werden, dass hier offensichtlich sämtliche für den BF negativen Vorkommnisse ausgespart wurden. So wird weder erwähnt, dass der BF bereits drei Mal eine Wohnsitzauflage gem. Paragraph 57, FPG missachtet hat, noch wird erwähnt, dass der BF strafrechtlich verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde auch nicht angegeben, dass der BF bereits einmal illegal nach Deutschland gereist ist und sich somit dem Verfahren in Österreich entzogen hat, wobei er sich schlussendlich selbst nach Österreich überstellt hat und sich somit auch in Deutschland dem Verfahren entzogen hat. Diesbezüglich wird lediglich erwähnt, dass Österreich am römisch 40 2017 einem Übernahmegesuch von Deutschland zugestimmt hat.
Zur Prüfung des gelinderen Mittels und der vorhandenen Fluchtgefahr:
Entgegen der Behauptung der ARGE Rechtsberatung wurde die Verhängung des gelinderen Mittels eingehend geprüft und wurden die Gründe welche gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels ausführlich dargelegt. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF konnte mit der Verhängung eines gelinderen Mittels (insbesondere einer Meldeverpflichtung) nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oa. hat der BF in der Vergangenheit bereits drei Mal eine vom BFA angeordnete Wohnsitzauflage missachtet und entzog sich den Verfahren in Österreich durch Untertauchen sowie durch die Weiterreise nach Deutschland. Weiters wurde der BF auch in der jüngsten Niederschrift zu seinem Wohnsitz sowie zu einer etwaigen Unterkunftsmöglichkeit befragt. Hierbei gab er lediglich unsubstantiiert an, im XXXX zu wohnen, nicht gemeldet zu sein und auch keine Person zu kennen, bei welcher er wohnen könnte. Schlussendlich gab der BF in der Niederschrift an, eigentlich nach Italien reisen zu wollen, weil dort viele Angehörige seiner Familie leben würden. All diese Umstände schließen laut ho. Ansicht die Verhängung eines gelinderen Mittels anstatt einer Schubhaft aus.Entgegen der Behauptung der ARGE Rechtsberatung wurde die Verhängung des gelinderen Mittels eingehend geprüft und wurden die Gründe welche gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels ausführlich dargelegt. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF konnte mit der Verhängung eines gelinderen Mittels (insbesondere einer Meldeverpflichtung) nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oa. hat der BF in der Vergangenheit bereits drei Mal eine vom BFA angeordnete Wohnsitzauflage missachtet und entzog sich den Verfahren in Österreich durch Untertauchen sowie durch die Weiterreise nach Deutschland. Weiters wurde der BF auch in der jüngsten Niederschrift zu seinem Wohnsitz sowie zu einer etwaigen Unterkunftsmöglichkeit befragt. Hierbei gab er lediglich unsubstantiiert an, im römisch 40 zu wohnen, nicht gemeldet zu sein und auch keine Person zu kennen, bei welcher er wohnen könnte. Schlussendlich gab der BF in der Niederschrift an, eigentlich nach Italien reisen zu wollen, weil dort viele Angehörige seiner Familie leben würden. All diese Umstände schließen laut ho. Ansicht die Verhängung eines gelinderen Mittels anstatt einer Schubhaft aus.
Warum der BF die nunmehr vorgebrachte Frau XXXX nicht bereits in der oa. Niederschrift namentlich erwähnt hat, erschließt sich dem Bundesamt nicht. Falls der BF bereits in der Vergangenheit dort untergekommen ist, wollte der BF möglicherweise sein „Versteck“ nicht bekannt geben bzw. seine Unterkunftgeberin vor einem möglichen Verwaltungsstrafverfahren gem. § 120 Abs. 3 Z 2 FPG bewahren.Warum der BF die nunmehr vorgebrachte Frau römisch 40 nicht bereits in der oa. Niederschrift namentlich erwähnt hat, erschließt sich dem Bundesamt nicht. Falls der BF bereits in der Vergangenheit dort untergekommen ist, wollte der BF möglicherweise sein „Versteck“ nicht bekannt geben bzw. seine Unterkunftgeberin vor einem möglichen Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG bewahren.
Zumal gegen den BF eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot besteht, der BF durch die Verschleierung seiner Identität die Abschiebung behindert, der BF gegen mehrere Meldeverpflichtungen gem. § 57 FPG verstoßen hat und der BF nicht ausreichend sozial verankert (keine familiären Beziehungen, keine Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel, kein gesicherter Wohnsitz) ist, ist daher im Fall des BF auch die Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 Ziffer 1, 3, 8 und 9 FPG gegeben.Zumal gegen den BF eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot besteht, der BF durch die Verschleierung seiner Identität die Abschiebung behindert, der BF gegen mehrere Meldeverpflichtungen gem. Paragraph 57, FPG verstoßen hat und der BF nicht ausreichend sozial verankert (keine familiären Beziehungen, keine Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel, kein gesicherter Wohnsitz) ist, ist daher im Fall des BF auch die Fluchtgefahr gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 1, 3, 8 und 9 FPG gegeben.
Zum HRZ Verfahren und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:
Wie bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt, hat der BF im Zuge seines Asylverfahrens angegeben, bereits einmal im Besitz eines marokkanischen Reisepasses gewesen zu sein. Zumal das HRZ Verfahren bereits einen beträchtlichen Zeitraum andauert und trotz angeblich besessenen marokkanischen Reisepasses kein HRZ ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit bzw. zu seiner Identität gemacht hat.
Aufgrund dessen wurde vom Bundesamt bei der tunesischen sowie bei der algerischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt. Betreffend dem Verfahren mit Algerien ist jedoch zwingend eine Vorführung vor die algerische Delegation nötig. Grundsätzlich erfolgt bereits unmittelbar nach dem Botschaftstermin die Mitteilung über eine erfolgte Identifizierung bzw. Nichtidentifizierung durch einen Mitarbeiter der algerischen Botschaft. Nur in Ausnahmefällen sind weitere Erhebungen in Algerien nötig. Die Prüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft wird selbstredend unmittelbar nach Mitteilung des Ergebnisses der Botschaftsvorführung erfolgen.
Hierbei darf noch erwähnt werden, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich ist bzw. möglich gewesen wäre, sich bei seiner Vertretungsbehörde einen Reisepass ausstellen zu lassen. Der BF gab in der Niederschrift vom 13.01.2019 vor dem BFA jedoch an, dass er dies nicht möchte, da er sonst abgeschoben werden könnte.
Mit der Beantragung eines Reisepasses könnte der BF jedenfalls aktiv die Dauer Schubhaft wesentlich verkürzen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Der BF wurde wegen Vermögensdelikten zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die gesicherte Außerlandesbringung hat größte Priorität. Aufgrund Straffälligkeit sowie aufgrund des Verhaltens besteht beim BF ein großes öffentliches Interesse an einer schnellstmöglichen Außerlandesbringung.
Daher erscheint die weitere Anhaltung in Schubhaft auch verhältnismäßig.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
- die Beschwerde als unbegründet abweisen,
- feststellen, dass für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie
- dem Bundesamt den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen“
Mit Stellungnahmen vom 07.07.2020 und 08.07.2020 wurde über Aufforderungen durch das Bundesverwaltungsgericht vom BFA ergänzend dargetan:
„Bezugnehmend auf die am 06.07.2020 übermittelte Aufforderung zur Stellungnahme erlaubt sich das Bundesamt wie folgt Stellung zu nehmen:
Betreffend der bisher genau zur Erlangung eines HRZ gesetzten Schritte:
Bis dato wurden HRZ Verfahren mit Marokko, Algerien und Tunesien eingeleitet.
Das Verfahren mit Marokko wurde am 10.10.2016 eingeleitet. Diesbezüglich erfolgten bereits 10 Urgenzen bei der marokkanischen Botschaft.
Die Verfahren mit Algerien und Tunesien wurden am 25.06.2020 eingeleitet.
Zum aktuellen Stand in Bezug in Bezug auf die einzelnen Botschaften:
Marokko:
Bis dato wurde die Ausstellung eines HRZ regelmäßig urgiert. Bisher langte keine Zustimmung von Seiten der marokkanischen Botschaft ein. Allgemein dauert die Ausstellung eines HRZ durchschnittlich 4-5 Monate. Eine Vorführung ist in Einzelfällen (auf Wunsch der Botschaft) vorgesehen. Gem. ho. Amtswissen werden regelmäßig HRZ durch die marokkanische Botschaft ausgestellt.
Algerien:
Das HRZ Verfahren wurde schnellstmöglich nach Inschubhaftnahme eingeleitet. Für eine Identifizierung durch die algerische Botschaft ist die Vorführung vor die algerische Delegation zwingend notwendig. Die Vorführung des BF ist für den nächsten Vorführtermin beabsichtigt und wurde der BF bereits dafür vorgemerkt. Der nächste Termin ist für September 2020 geplant.
Grundsätzlich erfolgt unmittelbar nach dem Botschaftstermin die Mitteilung über eine erfolgte Identifizierung bzw. Nichtidentifizierung durch einen Mitarbeiter der algerischen Botschaft. Nur in Ausnahmefällen sind weitere Erhebungen in Algerien nötig. Allgemein dauert die Ausstellung eines HRZ durchschnittlich 3-4 Monate. HRZ werden regelmäßig durch die Botschaft ausgestellt.
Tunesien:
Das HRZ Verfahren wurde schnellstmöglich nach Inschubhaftnahme eingeleitet. Allgemein dauert die Ausstellung eines HRZ 3-4 Monate. Eine Vorführung ist in Einzelfällen (auf Wunsch der Botschaft) erforderlich.
Betreffend den erwarteten Zeitpunkt der Ausstellung eines HRZ:
Das Bundesamt geht davon aus, dass ein HRZ zeitnah nach Identifizierung durch die Botschaft ausgestellt wird. Der genaue Zeitraum ist nicht absehbar.
Betreffend des HRZ Verfahrens seit Inschubhaftnahme im Jahr 2019:
Während der aufrechten Schubhaft im Jahr 2019 wurden laufend Urgenzen bei der marokkanischen Botschaft vorgenommen. Zumal sich der BF unmittelbar nach Entlassung aus der Schubhaft der auferlegten Wohnsitzauflage entzogen hat und in die Anonymität untergetaucht ist, war es für das Bundesamt nicht möglich weitere Schritte betreffend der HRZ Erlangung zu setzen, da der BF für das Bundesamt nicht mehr greifbar war und somit eine etwaige Vorführung vor die Botschaft nicht möglich gewesen wäre.
Unmittelbar nach der aktuellen Inschubhaftnahme wurden umgehend die Verfahren mit Algerien und Tunesien eingeleitet. Des Weiteren wurde auch eine weitere Urgenz bei der marokkanischen Botschaft veranlasst.
Abschließend darf noch angemerkt werden, dass der BF mit jeglichen Mitteln versucht eine Abschiebung zu verhindern und erschwert damit der Behörde die Erlangung eines HRZ ungemein. Der BF tat auch bereits mehrfach kund, keinen Reisepass beantragen zu wollen, da er ansonsten abgeschoben werden könnte.“
„Bezugnehmend auf die am 07.07.2020 übermittelte Aufforderung zur Stellungnahme erlaubt sich das Bundesamt wie folgt Stellung zu nehmen:
Der BF hat in der Niederschrift vom 25.06.2020 angegeben, dass er nicht in die XXXX wollte, weil er gehört hätte, dass dort viele Marokkaner aufhältig wären und es dort deswegen sehr viele Probleme und Streit gäbe. Diese Aussage indiziert, dass es sich beim BF nicht um einen Marokkaner, sondern um einen Staatsangehörigen eines anderen nordafrikanischen Staates handeln könnte.Der BF hat in der Niederschrift vom 25.06.2020 angegeben, dass er nicht in die römisch 40 wollte, weil er gehört hätte, dass dort viele Marokkaner aufhältig wären und es dort deswegen sehr viele Probleme und Streit gäbe. Diese Aussage indiziert, dass es sich beim BF nicht um einen Marokkaner, sondern um einen Staatsangehörigen eines anderen nordafrikanischen Staates handeln könnte.
Offensichtlich befürchtet der BF von marokkanischen Staatsangehörigen aufgedeckt zu werden bzw. mit ihnen aufgrund seiner falschen Angaben Probleme zu bekommen. Warum der BF sonst Konflikte beim Zusammenleben mit Personen aus seinem Herkunftsstaat befürchten sollte, erscheint dem Bundesamt nicht nachvollziehbar.
Aufgrund ähnlich gelagerter Fälle entspricht es dem Amtswissen, dass es sich bei Personen welche sich als marokkanische Staatsangehörige ausgeben, oftmals um algerische oder tunesische Staatsangehörige handelt. Daher wurden mit diesen beiden Ländern ein HRZVerfahren eingeleitet.
Zumal im Zuge der ersten Inschubhaftnahme keinerlei Indizien dafürsprachen, wurden zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren HRZ-Verfahren eingeleitet.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers konnte bis dato noch nicht eindeutig geklärt werden. Er ist jedenfalls nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25.06.2020, 13:03 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ XXXX vollzogen. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25.06.2020, 13:03 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ römisch 40 vollzogen. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er ist mittellos und in Österreich nicht integriert. Weiters verfügt er im Bundesgebiet über keine offizielle Meldeadresse.
Der Beschwerdeführer ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet bislang nicht freiwillig nachgekommen. Im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft möchte er nach Italien weiterreisen, wo sich seine Familienangehörigen aufhalten.
Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Schritte gesetzt, um sich aus eigenem ein Reisedokument zu beschaffen.
Mit der marokkanischen, der tunesischen und der algerischen Botschaft wurde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens des BFA Kontakt aufgenommen.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.03.2016, Zl. XXXX ; abgewiesen wurde. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2016, Zl. I406 2126307-1/4E, keine Folge gegeben.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.03.2016, Zl. römisch 40 ; abgewiesen wurde. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2016, Zl. I406 2126307-1/4E, keine Folge gegeben.
Am XXXX 2018 stellte der Beschwerdeführer, nachdem er von Deutschland zurückgekehrt ist, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2018, Zl. I415 2126307-2/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Am römisch 40 2018 stellte der Beschwerdeführer, nachdem er von Deutschland zurückgekehrt ist, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2018, Zl. I415 2126307-2/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016, Zl. XXXX (RK XXXX 2016) wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB §§ 127, 129 Abs. 1 Ziffer 1 StGB; § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB; § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit drei Jahre (auf fünf Jahre verlängert), verurteilt.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 (RK römisch 40 2016) wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 1 StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB; Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit drei Jahre (auf fünf Jahre verlängert), verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , (RK XXXX 2018), wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 2018), wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
1.4. Der Beschwerdeführer reiste selbstständig nach Deutschland, wo er aufgegriffen wurde. Die deutschen Behörden ersuchten Österreich um Rückübernahme, welcher am XXXX 2017 zugestimmt wurde. Am XXXX 2018 wurde seitens Deutschland um Aussetzung des Verfahrens aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers ersuchte. Der Beschwerdeführer kehrte selbstständig nach Österreich zurück.1.4. Der Beschwerdeführer reiste selbstständig nach Deutschland, wo er aufgegriffen wurde. Die deutschen Behörden ersuchten Österreich um Rückübernahme, welcher am römisch 40 2017 zugestimmt wurde. Am römisch 40 2018 wurde seitens Deutschland um Aussetzung des Verfahrens aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers ersuchte. Der Beschwerdeführer kehrte selbstständig nach Österreich zurück.
1.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.12.2017, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise in der Betreuungseinrichtung XXXX , durchgängig Unterkunft zu nehmen. Die Übernahme dieses Bescheides am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer verweigert. 1.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.12.2017, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , durchgängig Unterkunft zu nehmen. Die Übernahme dieses Bescheides am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer verweigert.
Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht nachgekommen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.10.2018, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise in der Betreuungseinrichtung XXXX , durchgängig Unterkunft zu nehmen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.10.2018, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , durchgängig Unterkunft zu nehmen.
Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer wieder nicht nachgekommen.
Mittels Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise in der Betreuungseinrichtung XXXX durchgängig Unterkunft zu nehmen. Mittels Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise in der Betreuungseinrichtung römisch 40 durchgängig Unterkunft zu nehmen.
Dieser Wohnsitzauflage ist der Beschwerdeführer neuerlich nicht nachgekommen.
1.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.01.2019, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer eine Schubhaft verhängt. Trotz mehrerer Urgenzen und aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers wurde von der marokkanischen Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2019 aus der Schubhaft entlassen. 1.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer eine Schubhaft verhängt. Trotz mehrerer Urgenzen und aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers wurde von der marokkanischen Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 2019 aus der Schubhaft entlassen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.06.2020, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.06.2020, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers sowie zum Verfahren in einem anderen (EU)Land getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.
Die Feststellungen zur Anhaltung und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang am Rande, nämlich im Rahmen der beantragten Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, erwähnt, dass der Beschwerdeführer sodann zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt werden möchte. Medizinische Unterlagen oder weitere, detailliertere Angaben hiezu fehlen jedoch. Auch gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragungen in den vorausgegangenen Verfahren an, gesund zu sein und kamen auch im Zuge der bisherigen Anhaltung in Schubhaft keine Hinweise auf eine Erkrankung hervor, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geändert hat bzw, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat bislang keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich in seine Heimat auszureisen. Vielmehr gab er im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung am 25.06.2020 an, dass er ohnehin nicht mehr in Österreich bleiben möchte, sondern zu seiner Familie nach Italien wolle.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR).
Die festgestellten Verurteilungen beruhen auf einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.
Das vorangegangene Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw das Folgeverfahren ergeben sich aus der Aktenlage.
Die eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der marokkanischen, der algerischen und der tunesischen Botschaften stützen sich auf die Stellungnahmen des BFA. Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich aus eigenem ein Reisedokument zu besorgen ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.01.2019.
Die Missachtung dreier Wohnsitzauflagen basiert auf den entsprechenden Akten des BFA.
2.3. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."3.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
3.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
I. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft):römisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft):
1. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung eine Schubhaft verhängt.1. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung eine Schubhaft verhängt.
2. Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr Folgendes aus:
„kein tatsächlich bestehendes Familienleben in Österreich
- keine soziale oder berufliche Integration
- kein ordentlicher Wohnsitz
- Verhinderung der Abschiebung durch Verschleierung der Identität
- bestehendes unbefristetes Einreiseverbot
- die für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel
- fehlender Wille in den Herkunftsstaat zurückzukehren
- kein Kooperationswille mit den österreichischen Behörden
- bereits erfolgte illegale Weiterreise in einen Mitgliedsstaat
- der Wille illegal in einen Mitgliedsstaat nämlich Italien weiterzureisen.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie haben während Ihres Aufenthaltes unter anderem gegen das Fremdenpolizei- und das Meldegesetz sowie massiv gegen das Strafgesetzbuch verstoßen. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung in Ihren Herkunftsstaat nicht nachgekommen. Stattdessen haben Sie sich bereits dem Verfahren in Österreich entzogen und versuchen durch die Verschleierung Ihrer Identität Ihre Außerlandesbringung zu verhindern. Sie haben den österreichischen Behörden bisher kein Reise- bzw. Identitätsdokument vorgelegt. Zumal sich das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits über einen langen Zeitraum erstreckt, obwohl Sie laut eignen Angaben bereits einen marokkanischen Reisepass besessen hätten, hat die Behörde begründet davon auszugehen, dass Sie in Österreich bis dato einen falschen Namen haben bzw. eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben haben, um eine Abschiebung in Ihren tatsächlichen Herkunftsstaat verhindern zu können. Aufgrund dessen wird nunmehr bei der algerischen Botschaft sowie bei der tunesischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Diesbezüglich wird auch die Vorführung vor die algerische Botschaft notwendig sein und ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass Sie dies ohne die Verhängung einer angemessenen Sicherungsmaßnahme vereiteln werden.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen gegen Sie auf:
01) LG XXXX XXXX vom XXXX 2016 RK XXXX 201601) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2016 RK römisch 40 2016
§ 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, StGB
§ 15 StGB § 105 (1) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX 2015Datum der (letzten) Tat römisch 40 2015
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2016zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2016
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom XXXX 2018LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2018
02) LG XXXX XXXX vom XXXX 2018 RK XXXX 201802) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2018 RK römisch 40 2018
§§ 127, 129 (1) Z 1 StGBParagraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX 2017Datum der (letzten) Tat römisch 40 2017
Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Es konnten keine Umstände ausgemittelt werden, die für das gelindere Mittel sprechen würden. Durch Ihr bisheriges Verhalten sprechen zahlreiche Gründe gegen die Verhängung des gelinderen Mittels.
Sie haben sich als nicht vertrauenswürdige Person erwiesen und missachten die österreichische Rechtsordnung als Gast in diesem Land. Die Verhängung des gelinderen Mittels stellt keine geeignete Sicherungsmaßnahme für eine Sicherung der Abschiebung dar. Die Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung der Schubhaft ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Der ho. Behörde liegen keine medizinischen Befunde vor, welche auf eine lebensbedrohliche Krankheit hinweisen würden. Sie werden regelmäßig von einem Amtsarzt der LPD untersucht und sind daher medizinisch versorgt.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“
Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zusammengefasst darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügen würde, er bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt wurde und sich durch seine Weiterreise nach Deutschland dem Verfahren entzogen habe. Wesentlich in diesem Zusammenhang sei jedoch, dass er nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle und eine behördliche Abschiebung aktiv verhindere, indem er offensichtlich seine Identität verschleiere, weshalb bisher noch kein Heimreisezertifikat beschafft werden konnte. Darüber hinaus weigere sich der Beschwerdeführer auch, aus eigenem ein Reisedokument zu erlangen.
In der Beschwerde wurde der Sicherungsbedarf insofern bestritten, als ausgeführt wurde, dass dafür nicht maßgeblich sei, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht freiwillig nach Marokko ausgereist sei. Auch das Fehlen sozialer Integration oder der Mangel an finanziellen Mittel oder Reisedokumenten stellen für sich genommen ebenso keine Schubhaftgründe dar.
Dem ist insofern zuzustimmen, dass diese Aspekte für sich genommen einen Sicherungsbedarf nicht zu begründen vermögen. Im Falle des Beschwerdeführers liegt jedoch eine Kumulation aller Gründe vor. Erschwerend kommt des Weiteren seine bisherige Straffälligkeit – die in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnt wurde – und der Umstand, dass er sich bereits einer Abschiebung durch seine Ausreise nach Deutschland entzogen hat, hinzu. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in seiner Befragung vom 25.06.2020 selbst an, dass er nach Italien zu seiner Familie weiterreisen wolle und keinesfalls in seinen Herkunftsstaat.
Auch die oberflächlichen Ausführungen in der Beschwerde, dass es nicht zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine relevante Integration verfügen würde, dies würden schon die guten Deutschkenntnisse und die sozialen Kontakte zeigen, vermag an der oben dargestellten Fluchtgefahr insofern nichts zu ändern, zumal das bloße Erlernen der Landessprache noch keine besondere Integration darstellt, wobei in diesem Zusammenhang festgehalten werden muss, dass es auch in der letzten Befragung durch die Polizei nicht möglich war, diese ohne Dolmetscher, obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, durchzuführen. Darüber hinaus ist er nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen, er ist bisher noch keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und verfügt er über keine offizielle Meldeadresse. Der Umstand, dass in der Beschwerde nunmehr ein konkreter Name einer Dame genannt wurde, wo der Beschwerdeführer Unterkunft finden könne, vermag daran nichts zu ändern, zumal er in seinen bisherigen Einvernahmen konsistent angegeben hat, dass er in XXXX – unangemeldet – wohnen würde. Die Möglichkeit einer Wohnstätte hat ihn jedoch bisher nicht daran gehindert unterzutauchen.Auch die oberflächlichen Ausführungen in der Beschwerde, dass es nicht zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine relevante Integration verfügen würde, dies würden schon die guten Deutschkenntnisse und die sozialen Kontakte zeigen, vermag an der oben dargestellten Fluchtgefahr insofern nichts zu ändern, zumal das bloße Erlernen der Landessprache noch keine besondere Integration darstellt, wobei in diesem Zusammenhang festgehalten werden muss, dass es auch in der letzten Befragung durch die Polizei nicht möglich war, diese ohne Dolmetscher, obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, durchzuführen. Darüber hinaus ist er nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen, er ist bisher noch keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und verfügt er über keine offizielle Meldeadresse. Der Umstand, dass in der Beschwerde nunmehr ein konkreter Name einer Dame genannt wurde, wo der Beschwerdeführer Unterkunft finden könne, vermag daran nichts zu ändern, zumal er in seinen bisherigen Einvernahmen konsistent angegeben hat, dass er in römisch 40 – unangemeldet – wohnen würde. Die Möglichkeit einer Wohnstätte hat ihn jedoch bisher nicht daran gehindert unterzutauchen.
In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kooperationsbereit sei und keine Gründe für Annahme bestünden, die auf eine Fluchtgefahr schließen lassen würden. Weitere – substantiiertere – Angaben wurden in diesem Zusammenhang hingegen nicht gemacht. Diese Ausführungen vermögen jedoch die dargelegten Gründe des BFA hinsichtlich der Annahme einer Fluchtgefahr nicht in Zweifel zu ziehen.
Gründe, die einer Überstellung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, wurden weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde dargetan.
Auf Grund der dargelegten Umstände besteht im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, wie auch seiner bisherigen Einlassungen davon ausging, er werde sich für die Überstellung in seinen Herkunftsstaat auf freiem Fuß nicht zur Verfügung halten.
Das BFA geht richtigerweise von einer aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers abgeleiteten mangelnden Vertrauenswürdigkeit und einem besonderen Interesse des Staates an der Sicherstellung der Abschiebung aus.
Im Fall des Beschwerdeführers ist daher zu befürchten, dass er untertauchen und der Überstellung nicht zur Verfügung stehen werde. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers liegt vor dem Hintergrund des sozialen Umfeldes des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vor, die die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigt.
3. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.3. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.
Im Falle des Beschwerdeführers wurde bereits dreimal die Verpflichtung sich zu melden auferlegt. Keiner dieser Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer je nachgekommen. Keinesfalls nachvollziehbar ist die Ausführung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer seinen Meldeverpflichtungen nachkommen wollte, dies jedoch an den fehlenden Identitätsdokumenten gescheitert sei. Es stellt sich die Frage, wie der Beschwerdeführer nunmehr eine etwaige Meldeverpflichtung erfüllen will, wenn er nach wie vor über kein Identitätsdokument verfügt und sich auch beharrlich weigert ein solches selbstständig beizuschaffen. Mit dieser Argumentationslinie wird per se die Verhängung eines gelinderen Mittels – bei Vorliegen eines entsprechenden Sicherungsbedarfs – ausgeschlossen.
Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass eine konkrete Darlegung, durch welches gelindere Mittel der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei Entlassung aus der Schubhaft faktisch gesichert werden könne (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, in dem konkret dargelegt wurde, bei welchem Freund, der sich auch bereit erklärt hatte, den Beschwerdeführer aufzunehmen und zu versorgen und bei dem er sich anmelden werde können, sich der Betreffende nach Haftentlassung aufhalten werde, wobei er auch die konkrete Adresse des Freundes der Landespolizeidirektion bereits detailliert mitgeteilt hatte), sich in der Beschwerde jedoch nicht findet.Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass eine konkrete Darlegung, durch welches gelindere Mittel der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei Entlassung aus der Schubhaft faktisch gesichert werden könne vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, in dem konkret dargelegt wurde, bei welchem Freund, der sich auch bereit erklärt hatte, den Beschwerdeführer aufzunehmen und zu versorgen und bei dem er sich anmelden werde können, sich der Betreffende nach Haftentlassung aufhalten werde, wobei er auch die konkrete Adresse des Freundes der Landespolizeidirektion bereits detailliert mitgeteilt hatte), sich in der Beschwerde jedoch nicht findet.
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Die Annahme der belangten Behörde, dass mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen nicht gefunden werden könne, trifft zu: Das Argument in der Beschwerde, der Beschwerdeführer wolle sich der Anordnung eines gelinderen Mittels fügen, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits oben eingehend dargelegt – sich drei Wohnsitzauflagen entzogen hat, illegal nach Deutschland ausgereist ist und selbst ausführte, dass er nach Italien und nicht in seinen Herkunftsstaat, weiterreisen wolle.
Die Kritik in der Beschwerde, dass sich das BFA nicht ausreichend mit der Verhängung eines gelinderen Mittels auseinandergesetzt habe, entbehrt jeglicher Grundlage.
Auf Grund der im Falle des Beschwerdeführers vorliegenden Fluchtgefahr konnte daher nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.
4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
In der Beschwerde wurden diesbezüglich ausgeführt, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb es in diesem Verfahren möglich seine sollte, dass die marokkanische Botschaft innerhalb der Höchstfrist für eine Anhaltung ein Heimreisezertifikat ausstellen sollte, zumal dies bereits im Jahr 2019 gescheitert sei und weshalb der Beschwerdeführer wieder aus der Schubhaft entlassen werden müsse.
Diese Zweifel sind nicht ganz unberechtigt und stellen den gesamten Sicherungszweck in Frage. Das BFA teilte aus Nachfrage im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates Folgendes mit:
„Bezugnehmend auf die am 06.07.2020 übermittelte Aufforderung zur Stellungnahme erlaubt sich das Bundesamt wie folgt Stellung zu nehmen:
Betreffend der bisher genau zur Erlangung eines HRZ gesetzten Schritte:
Bis dato wurden HRZ Verfahren mit Marokko, Algerien und Tunesien eingeleitet.
Das Verfahren mit Marokko wurde am 10.10.2016 eingeleitet. Diesbezüglich erfolgten bereits 10 Urgenzen bei der marokkanischen Botschaft.
Die Verfahren mit Algerien und Tunesien wurden am 25.06.2020 eingeleitet.
Zum aktuellen Stand in Bezug in Bezug auf die einzelnen Botschaften:
Marokko:
Bis dato wurde die Ausstellung eines HRZ regelmäßig urgiert. Bisher langte keine Zustimmung von Seiten der marokkanischen Botschaft ein. Allgemein dauert die Ausstellung eines HRZ durchschnittlich 4-5 Monate. Eine Vorführung ist in Einzelfällen (auf Wunsch der Botschaft) vorgesehen. Gem. ho. Amtswissen werden regelmäßig HRZ durch die marokkanische Botschaft ausgestellt.
Algerien:
Das HRZ Verfahren wurde schnellstmöglich nach Inschubhaftnahme eingeleitet. Für eine Identifizierung durch die algerische Botschaft ist die Vorführung vor die algerische Delegation zwingend notwendig. Die Vorführung des BF ist für den nächsten Vorführtermin beabsichtigt und wurde der BF bereits dafür vorgemerkt. Der nächste Termin ist für September 2020 geplant.
Grundsätzlich erfolgt unmittelbar nach dem Botschaftstermin die Mitteilung über eine erfolgte Identifizierung bzw. Nichtidentifizierung durch einen Mitarbeiter der algerischen Botschaft. Nur in Ausnahmefällen sind weitere Erhebungen in Algerien nötig. Allgemein dauert die Ausstellung eines HRZ durchschnittlich 3-4 Monate. HRZ werden regelmäßig durch die Botschaft ausgestellt.
Tunesien:
Das HRZ Verfahren wurde schnellstmöglich nach Inschubhaftnahme eingeleitet. Allgemein dauert die Ausstellung eines HRZ 3-4 Monate. Eine Vorführung ist in Einzelfällen (auf Wunsch der Botschaft) erforderlich.
Betreffend den erwarteten Zeitpunkt der Ausstellung eines HRZ:
Das Bundesamt geht davon aus, dass ein HRZ zeitnah nach Identifizierung durch die Botschaft ausgestellt wird. Der genaue Zeitraum ist nicht absehbar.
Betreffend des HRZ Verfahrens seit Inschubhaftnahme im Jahr 2019:
Während der aufrechten Schubhaft im Jahr 2019 wurden laufend Urgenzen bei der marokkanischen Botschaft vorgenommen. Zumal sich der BF unmittelbar nach Entlassung aus der Schubhaft der auferlegten Wohnsitzauflage entzogen hat und in die Anonymität untergetaucht ist, war es für das Bundesamt nicht möglich weitere Schritte betreffend der HRZ Erlangung zu setzen, da der BF für das Bundesamt nicht mehr greifbar war und somit eine etwaige Vorführung vor die Botschaft nicht möglich gewesen wäre.
Unmittelbar nach der aktuellen Inschubhaftnahme wurden umgehend die Verfahren mit Algerien und Tunesien eingeleitet. Des Weiteren wurde auch eine weitere Urgenz bei der marokkanischen Botschaft veranlasst.
Abschließend darf noch angemerkt werden, dass der BF mit jeglichen Mitteln versucht eine Abschiebung zu verhindern und erschwert damit der Behörde die Erlangung eines HRZ ungemein. Der BF tat auch bereits mehrfach kund, keinen Reisepass beantragen zu wollen, da er ansonsten abgeschoben werden könnte.“
„Bezugnehmend auf die am 07.07.2020 übermittelte Aufforderung zur Stellungnahme erlaubt sich das Bundesamt wie folgt Stellung zu nehmen:
Der BF hat in der Niederschrift vom 25.06.2020 angegeben, dass er nicht in die XXXX wollte, weil er gehört hätte, dass dort viele Marokkaner aufhältig wären und es dort deswegen sehr viele Probleme und Streit gäbe. Diese Aussage indiziert, dass es sich beim BF nicht um einen Marokkaner, sondern um einen Staatsangehörigen eines anderen nordafrikanischen Staates handeln könnte.Der BF hat in der Niederschrift vom 25.06.2020 angegeben, dass er nicht in die römisch 40 wollte, weil er gehört hätte, dass dort viele Marokkaner aufhältig wären und es dort deswegen sehr viele Probleme und Streit gäbe. Diese Aussage indiziert, dass es sich beim BF nicht um einen Marokkaner, sondern um einen Staatsangehörigen eines anderen nordafrikanischen Staates handeln könnte.
Offensichtlich befürchtet der BF von marokkanischen Staatsangehörigen aufgedeckt zu werden bzw. mit ihnen aufgrund seiner falschen Angaben Probleme zu bekommen. Warum der BF sonst Konflikte beim Zusammenleben mit Personen aus seinem Herkunftsstaat befürchten sollte, erscheint dem Bundesamt nicht nachvollziehbar.
Aufgrund ähnlich gelagerter Fälle entspricht es dem Amtswissen, dass es sich bei Personen welche sich als marokkanische Staatsangehörige ausgeben, oftmals um algerische oder tunesische Staatsangehörige handelt. Daher wurden mit diesen beiden Ländern ein HRZVerfahren eingeleitet.
Zumal im Zuge der ersten Inschubhaftnahme keinerlei Indizien dafürsprachen, wurden zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren HRZ-Verfahren eingeleitet.“
Das BFA stellte somit klar, dass es zum einen im bisherigen Verfahren seit 2016 nicht untätig war und insgesamt 10 Mal bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert hat. Aufgrund oben genannter Indizien geht das BFA mittlerweile davon aus, dass es sich wahrscheinlich eher um einen algerischen oder tunesischen Staatsbürger handelt, weshalb mit den diesbezüglichen Botschaften Kontakt aufgenommen wurde. Die Beschaffung eines Heimreisezertifikates wird vor allem dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer jegliche Mithilfe zu seiner Identifizierung verweigert. In der Beschwerde wurde im Übrigen nichts dargetan, was seine diesbezügliche mangelnde Kooperationsbereitschaft erklären könnte. Würde man davon ausgehen, dass eine mangelnde Mitwirkung eines Beschwerdeführers bei der Beschaffung seiner Dokumente für eine Rückführung ausreichen würde, um den Sicherungszweck einer Schubhaft in Frage zu stellen, würde das gesamte Schubhaftsystem ad absurdum geführt werden.
Im vorliegenden Fall konnte das BFA klar darlegen, dass gute Chancen darauf bestehen würden, dass innerhalb der Höchstdauer der Schubhaft die entsprechenden Dokumente besorgt und eine Rückverbringung durchgeführt werden kann. Demgegenüber wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes dargetan, das dem entgegenstehen würde. Auch wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer bisher selbst dazu in der Lage war, eigene Dokumente zu besorgen. Im Ergebnis ist dem BFA auch zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer es selbst in der Hand habe, wie lange seine Anhaltung in Schubhaft dauere.
5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt, gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden leiden würde.
6. Auf Grund der infolge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund des Bestehens einer Fluchtgefahr, die mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass mit der Durchführung der Überstellung tatsächlich zu rechnen ist, war die Erlassung des Schubhaftbescheides verhältnismäßig und rechtmäßig.
7. Hinsichtlich der in Beschwerde geführten Anhaltung ist auszuführen, dass seitens des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden.
Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung, eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag.
Schlussfolgernd waren die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist sohin abzuweisen.
II. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.
2. Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen erneut entziehen würde und sich eine Gelegenheit dazu bietet. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen und substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies umso mehr, als er selbst ausführte, nach Italien zu seinen Familienangehörigen zu wollen. Überdies hat er sich durch sein sonstiges Vorverhalten – etwa durch die Verurteilungen oder die Missachtung der Wohnsitzauflagen bzw der Reise nach Deutschland – als nicht vertrauenswürdig erwiesen.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien, wie oben dargelegt, weiterhin gegeben. Hinsichtlich Ziffer 9 wurde in der Beschwerde kein substanzielles Vorbringen erstattet. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Anordnung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte überhaupt nicht vorhanden.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine zur Schubhaftanordnung hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer (bereits durchsetzbaren) Abschiebung zu bejahen ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anordnung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung/Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.
Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass diese in zumutbarer Zeit beendet werden kann.
3. Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es gegenwärtig keinen Anhaltspunkt. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer erfolgen kann.
Daran ändert auch die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) nichts, zumal der grundsätzliche Luftverkehr wiederaufgenommen wurde. Zwar kommt es aktuell punktuell wieder zu Einschränkungen, jedoch gibt es für die Staaten Algerien, Marokko und Tunesien nur partielle Reisebeschränkungen, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass es sich dabei um Reisebeschränkungen für Touristen handelt. Im Falle des Beschwerdeführers bedeutet dies aus heutiger Sicht, dass das BFA dazu angehalten sein wird, so schnell als möglich ein Heimreisezertifikat zu beschaffen und in der Folge zeitnahe, endsprechend der zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Möglichkeiten, abzuschieben.
Diesbezüglich wurden in der Beschwerde keinerlei Ausführungen gemacht, die dieser Annahme entgegenstehen würden. Die aktuelle – weltweite – Situation kann jedenfalls nicht bedeuten, dass per se Schubhaften nicht mehr zulässig sind, zumal davon auszugehen ist, dass es sich bei den getroffenen Maßnahmen, wie der Beschränkung des täglichen Lebens oder des Flugverkehrs, um zeitlich begrenzte handelt.
4. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 4. Es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenanträge):römisch drei. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenanträge):
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
4. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.
IV. Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch vier. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird betreffend die wesentlichen Sachverhaltselemente, etwa das Bestehen sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in der Tschechischen Republik oder das Untertauchen während eines anhängigen Asylverfahrens in der Beschwerde im Wesentlichen bestätigt.
Zwar wurde in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abklären zu können bzw um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels klären zu können. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer nicht haftfähig ist und wurde dies in der Beschwerde auch nicht behauptet. Daraus ergibt sich jedenfalls keine Notwendigkeit einer Beschwerdeverhandlung. Was das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels anbelangt, so wurde in der Beschwerde in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kooperativ sei und wurde nunmehr der Name einer Dame genannt, bei welcher er wohnen könne. Dieses Vorbringen vermag jedoch keinen substantiierten Zweifel an der Beweiswürdigung des BFA erwecken, die eine Verhandlungspflicht auslösen würde. Es ist darüber hinaus nicht richtig, dass sich die Beweiswürdigung des BFA lediglich auf zwei Absätze beschränken würde, zumal sich diese über zwei Seiten zieht. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, die die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung notwendig machen würde.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus diesen Gründen unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität Kooperation Kostenersatz Meldeadresse Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verfahrensentziehung Verhältnismäßigkeit VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2232684.1.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020