TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/5 W161 2233616-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2020
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Entscheidungsdatum

05.08.2020

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z2
FPG §61 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W161 2233616-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2020, Zl. 1265708108-200534873, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2020, Zl. 1265708108-200534873, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 26.06.2020 rechtwidrig von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und konnte sich mit keinem Reisedokument ausweisen.

2. Zur Person des Beschwerdeführers liegen folgende EURODAC-Treffer vor:

-        1 EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Italien vom 05.08.2016

-        2 EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Deutschland vom 19.05.2018

-        1 EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Frankreich vom 23.05.2019

-        1 EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu den Niederlanden vom 03.08.2018

3. Der Beschwerdeführer stellte im Zuge der Amtshandlung am 26.06.2020 vorerst keinen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde am selben Tag gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet und über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

Vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Das Ziel seiner Reise sei Deutschland gewesen; die deutsche Polizei habe ihm gesagt, er solle nach Deutschland kommen. Er leide an keiner Erkrankung, benötige keine Medikamente und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe kein Reisedokument und auch keine sonstigen identitätsbezeugenden Dokumente. Ebenso wenig habe er in einem anderen Schengen-Staat einen Aufenthaltstitel. Er habe keine etwaigen Verwandten oder engen Bekannten in Österreich. Befragt, wo er sich die letzten fünf Monate aufgehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich seit 3 Monaten in Italien aufgehalten, davor sei er in Deutschland gewesen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete in der Folge ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Italien ließ das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet, sodass am 14.07.2020 die Zustimmung Italiens durch Verfristung eingetreten ist.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG wurde gegen ihn die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen ihn die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer für ein allfälliges Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer für ein allfälliges Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid des BFA vom 14.07.2020, persönlich übernommen am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 28.07.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mittlerweile einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, weshalb von Seiten des BFA vor Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung zunächst geprüft werden müsse, ob das Asylverfahren in Österreich zuzulassen sei. Das diesbezügliche Zulassungsverfahren sei beim BFA noch anhängig und sei deshalb der gegenständliche Bescheid zu beheben. Aus diesem Grund sei die Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung unzulässig und hätte bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung durch die belangte Behörde von Amts wegen behoben werden müssen.

7. Aus den beigelegten Unterlagen des BFA, Regionaldirektion Tirol ergibt sich, dass der Beschwerdeführer noch vor Erhebung der gegenständlichen Beschwerde aus dem Stande der Schubhaft am 16.07.2020 letztlich doch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Im Zuge dieses (Zulassungs-)Verfahrens, welches derzeit beim BFA anhängig ist, wurde der Beschwerdeführer am 16.07.2020 einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 29.07.2020 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA EAST-West unterzogen. Dabei tätigte er unter anderem Aussagen zu seinen Asylgründen, zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten im Gebiet der Mitgliedstaaten bzw. zu den Verhältnissen in Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand.


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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang; insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft am 16.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das diesbezügliche (Zulassungs-)Verfahren derzeit beim BFA anhängig ist.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass der Beschwerdeführer erstmals am 05.08.2016 in Italien und danach in weiterer Folge am 19.05.2018 in Deutschland, am 03.08.2018 in den Niederlanden und am 23.05.2019 in Frankreich um internationalen Schutz angesucht hatte, lässt sich den entsprechenden EURODAC-Treffern entnehmen. Dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in Österreich aus dem Stande der Schubhaft letztlich am 16.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das diesbezügliche (Zulassungs-)Verfahren derzeit beim BFA anhängig ist, ergibt sich aus den beigeschafften Aktenbestandteilen und wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheids:

§ 28 VwGVG idgF lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG idgF lautet auszugsweise:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet:

„Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,)“

Vorweg ist festzuhalten, dass das BFA im gegenständlichen Fall angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 26.06.2020 rechtwidrig von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist war und er zuvor erstmals am 05.08.2016 in Italien um internationalen Schutz angesucht hatte, völlig zu Recht ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin-III-VO mit Italien führte sowie ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung einleitete. Dadurch, dass der Beschwerdeführer hier vorerst keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, stützte das BFA das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung richtiger Weise auf § 61 Abs. 1 Z 2 FPG.Vorweg ist festzuhalten, dass das BFA im gegenständlichen Fall angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 26.06.2020 rechtwidrig von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist war und er zuvor erstmals am 05.08.2016 in Italien um internationalen Schutz angesucht hatte, völlig zu Recht ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin-III-VO mit Italien führte sowie ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung einleitete. Dadurch, dass der Beschwerdeführer hier vorerst keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, stützte das BFA das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung richtiger Weise auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.

Mittlerweile hat der Beschwerdeführer jedoch - nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheids des BFA und vor Erhebung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels - am 16.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieses (Zulassungs-)Verfahren ist derzeit beim BFA anhängig. Sollte der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen werden, wäre die Entscheidung mit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gestützt auf § 61 Abs. 1 Z 1 FPG zu verbinden. Andernfalls wäre in die inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz einzusteigen und in weiterer Folge ein materielles Asylverfahren zu führen.Mittlerweile hat der Beschwerdeführer jedoch - nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheids des BFA und vor Erhebung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels - am 16.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieses (Zulassungs-)Verfahren ist derzeit beim BFA anhängig. Sollte der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen werden, wäre die Entscheidung mit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gestützt auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu verbinden. Andernfalls wäre in die inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz einzusteigen und in weiterer Folge ein materielles Asylverfahren zu führen.

In der vorliegenden Fallkonstellation ist somit die Frage zu klären, in welchem Verhältnis das gegenständliche Verfahren, welches „nur“ auf die Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme gerichtet ist, zu dem beim BFA derzeit anhängigen Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz steht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf ähnlich gelagerte Sachverhalte festgehalten, dass es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG sei, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkomme. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher als verfehlt (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367 (Rz 10); VwGH 07.11.2017, Ra 2017/21/0157 (Rz 12)). Damit räumte der Verwaltungsgerichtshof Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz einen Vorrang gegenüber Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein.

In der gegenständlichen Fallkonstellation kann nun zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Argumente vorbringen wird, welche die Verwaltungsbehörde zu einem Selbsteintritt und einer inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich veranlassen wird. Selbst wenn aber das Verfahren auf der Zulassungsebene bliebe (in Hinblick auf die Erlassung einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005), müsste die Frage einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. dazu die im Verfahren behauptete Vaterschaft des Beschwerdeführers) im Rahmen der Dublin-III-VO geprüft werden (etwa hinsichtlich Art. 16 und Art. 17 Dublin-III-VO) und nicht wie ansonsten nur im Rahmen des § 61 FPG. In Zusammenschau dieser beider Argumente ist der gegenständliche Sachverhalt aber mit jenen in den oben zitierten Entscheidungen des VwGH behandelten insofern vergleichbar, als auch hier die selbe rechtliche Konsequenz Platz zu greifen hat. Die dadurch ermöglichte Verbindung beider Verfahren auf Ebene der Verwaltungsbehörde ist auch unter dem unionsrechtlich gebotenen Effizienzgebot sowie unter Rechtsschutzerwägungen angezeigt, worauf an dieser Stelle nur der Vollständigkeit hinzuweisen ist.In der gegenständlichen Fallkonstellation kann nun zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Argumente vorbringen wird, welche die Verwaltungsbehörde zu einem Selbsteintritt und einer inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich veranlassen wird. Selbst wenn aber das Verfahren auf der Zulassungsebene bliebe (in Hinblick auf die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005), müsste die Frage einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche dazu die im Verfahren behauptete Vaterschaft des Beschwerdeführers) im Rahmen der Dublin-III-VO geprüft werden (etwa hinsichtlich Artikel 16 und Artikel 17, Dublin-III-VO) und nicht wie ansonsten nur im Rahmen des Paragraph 61, FPG. In Zusammenschau dieser beider Argumente ist der gegenständliche Sachverhalt aber mit jenen in den oben zitierten Entscheidungen des VwGH behandelten insofern vergleichbar, als auch hier die selbe rechtliche Konsequenz Platz zu greifen hat. Die dadurch ermöglichte Verbindung beider Verfahren auf Ebene der Verwaltungsbehörde ist auch unter dem unionsrechtlich gebotenen Effizienzgebot sowie unter Rechtsschutzerwägungen angezeigt, worauf an dieser Stelle nur der Vollständigkeit hinzuweisen ist.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid war ersatzlos zu beheben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal die Beweise bereits vom BFA erhoben wurden und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; die Beweismittel wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der freien Beweiswürdigung unterzogen. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal die Beweise bereits vom BFA erhoben wurden und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; die Beweismittel wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der freien Beweiswürdigung unterzogen. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da die oben genannten Entscheidungen (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 07.11.2017, Ra 2017/21/0157) auf den gegenständlichen Fall anwendbar sind; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da die oben genannten Entscheidungen (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 07.11.2017, Ra 2017/21/0157) auf den gegenständlichen Fall anwendbar sind; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W161.2233616.1.00

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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