Entscheidungsdatum
08.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W195 2206107-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.07.2018 XXXX nach Durchführung von Verhandlungen am 28.11.2019 und am 10.08.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.07.2018 römisch 40 nach Durchführung von Verhandlungen am 28.11.2019 und am 10.08.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 24.04.2015 teilte das Bundesdenkmalamt (kurz: BDA) der Beschwerdeführerin (kurz: BF), als grundbücherliche Eigentümerin, sowie dem Landeshauptmann XXXX , der Stadtgemeinde XXXX und dem Bürgermeister der Stadtgemeinde, als Amtsparteien, mit, dass beabsichtigt sei, das XXXX , wegen öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen. 1. Mit Schreiben vom 24.04.2015 teilte das Bundesdenkmalamt (kurz: BDA) der Beschwerdeführerin (kurz: BF), als grundbücherliche Eigentümerin, sowie dem Landeshauptmann römisch 40 , der Stadtgemeinde römisch 40 und dem Bürgermeister der Stadtgemeinde, als Amtsparteien, mit, dass beabsichtigt sei, das römisch 40 , wegen öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen.
Dem Schriftsatz angeschlossen war ein mit 17.02.2015 datiertes Amtssachverständigengutachten der Amtssachverständigen XXXX in welchem dem gegenständlichen Objekt eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung beigemessen wurde. Das Gutachten basiere auf den Ergebnissen einer am 21.10.2014 durchgeführten Begehung des Objektes und auf im Gutachten angeführter Literatur.Dem Schriftsatz angeschlossen war ein mit 17.02.2015 datiertes Amtssachverständigengutachten der Amtssachverständigen römisch 40 in welchem dem gegenständlichen Objekt eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung beigemessen wurde. Das Gutachten basiere auf den Ergebnissen einer am 21.10.2014 durchgeführten Begehung des Objektes und auf im Gutachten angeführter Literatur.
2. Mit Schreiben vom 13.05.2015 nahm die BF zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Behörde Stellung und sprach sich gegen eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes aus. Im Zuge der Adaptierung des Objektes als Wohnhaus seien Veränderungen vorgenommen worden, deren Rückbau nur unter unverhältnismäßig hohem finanziellem Aufwand möglich wäre. Das Hauptproblem des Objektes sei jedoch in dessen Situierung gelegen, welche das Haus als Wohnobjekt jedenfalls vollkommen unzumutbar mache. Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Beschränkungen würden eine notwendige zeitgemäße Adaptierung zu vertretbaren Kosten jedoch verhindern. Zudem befinde sich das Objekt in einem nahezu desolaten Bauzustand. Durch notwendig gewordene Baumaßnahmen würde das äußere Erscheinungsbild des Hauses derart beeinträchtigt werden, dass man keinesfalls mehr von einem erhaltungswürdigen Zustand sprechen könne. Das Gebäude stelle überdies auch keinesfalls ein einmaliges Baudenkmal dar, da im Umland Häuser aus derselben Zeit und im selben Baustil existieren würden, welche sich in einem wesentlich besseren Bauzustand befinden und die keine dermaßen exponierte Lage aufweisen würden. Eine allfällige früher vorhandene künstlerische Bedeutung des Objektes sei durch erfolgte Baumaßnahmen zunichtegemacht worden. Überdies habe das gegenständliche Wohnhaus in der einschlägigen Fachliteratur bislang keine Beachtung gefunden.
3. Mit Schreiben vom 25.07.2016 übermittelte das BDA der BF – sowie den Amtsparteien –eine Replik des Amtssachverständigen XXXX auf die seitens der BF getätigten Ausführungen, in der im Ergebnis festgehalten wurde, dass eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes auf Grundlage der Erläuterungen im eingeholten Amtssachverständigengutachten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der BF gerechtfertigt erscheine.3. Mit Schreiben vom 25.07.2016 übermittelte das BDA der BF – sowie den Amtsparteien –eine Replik des Amtssachverständigen römisch 40 auf die seitens der BF getätigten Ausführungen, in der im Ergebnis festgehalten wurde, dass eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes auf Grundlage der Erläuterungen im eingeholten Amtssachverständigengutachten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der BF gerechtfertigt erscheine.
4. Mit Schreiben vom 25.08.2016 nahmen die Stadtgemeinde XXXX sowie deren Bürgermeister – als Amtsparteien – zum Schreiben des BDA vom 25.07.2016 Stellung, sprachen sich gegen eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes aus und führten dazu begründend im Wesentlichen aus, dass das Objekt mit einer Unterschutzstellung voraussichtlich einem sukzessiven Verfall Preis gegeben werde. 4. Mit Schreiben vom 25.08.2016 nahmen die Stadtgemeinde römisch 40 sowie deren Bürgermeister – als Amtsparteien – zum Schreiben des BDA vom 25.07.2016 Stellung, sprachen sich gegen eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes aus und führten dazu begründend im Wesentlichen aus, dass das Objekt mit einer Unterschutzstellung voraussichtlich einem sukzessiven Verfall Preis gegeben werde.
5. Mit Schreiben vom 03.02.2017 übermittelte das BDA den Amtsparteien – sowie auch der BF – eine Replik des Amtssachverständigen XXXX auf die seitens der Stadtgemeinde XXXX und deren Bürgermeister getätigten Ausführungen, in der im Ergebnis festgehalten wurde, dass im gegenwärtigen Zustand des gegenständlichen Objektes die Bestimmung des § 1 Abs. 10 DMSG augenscheinlich nicht anzuwenden sei und zudem die im Amtssachverständigengutachten dargelegte geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Objektes seitens der Amtsparteien nicht bestritten worden sei. Eine Unterschutzstellung erscheine jedenfalls gerechtfertigt. 5. Mit Schreiben vom 03.02.2017 übermittelte das BDA den Amtsparteien – sowie auch der BF – eine Replik des Amtssachverständigen römisch 40 auf die seitens der Stadtgemeinde römisch 40 und deren Bürgermeister getätigten Ausführungen, in der im Ergebnis festgehalten wurde, dass im gegenwärtigen Zustand des gegenständlichen Objektes die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG augenscheinlich nicht anzuwenden sei und zudem die im Amtssachverständigengutachten dargelegte geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Objektes seitens der Amtsparteien nicht bestritten worden sei. Eine Unterschutzstellung erscheine jedenfalls gerechtfertigt.
6. Mit Schreiben vom 08.05.2017 teilte die BF mit, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht vorliegen würden und sie sich mit einer solchen daher auch nicht einverstanden erkläre.
Beiliegend wurde ein seitens der BF, zur Frage, ob das gegenständliche Objekt im Sinne des Denkmalschutzgesetzes als schutzwürdig einzustufen ist, in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten übermittelt. Darin wurde zunächst mit Verweis auf die seitens der Stadtgemeinde XXXX abgegebene Stellungnahme vom 26.08.2017 zusammengefasst ausgeführt, dass das BDA – im Hinblick auf dessen Ausführungen, wonach die Amtsparteien die im Amtssachverständigengutachten dargelegte geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Objektes nicht bestritten hätten – die Äußerungen der Stadtgemeinde/des Bürgermeisters fehlinterpretiert habe. Die Amtsparteien hätten sich klar gegen eine Unterschutzstellung ausgesprochen. Darüber hinaus hätte das BDA bereits seit dem Jahr 1923 – somit 94 Jahre lang – rechtliche und von der Stadtgemeinde gebotene Möglichkeiten gehabt, ein Interesse an einer Unterschutzstellung des Objektes zu artikulieren. In diesen Jahren sei das Objekt kontinuierlich verfallen und seine Bedeutung nicht gestiegen. Im Zusammenhang mit dem im Amtssachverständigengutachten dargelegten Befund nahm der Privatsachverständige auf einzelne/ausgewählte Feststellungen der Amtssachverständigen Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die Amtssachverständige weder die Einreichpläne des gegenständlichen Objektes noch dessen Ausführung studiert habe und sogar zu vermuten sei, dass die Amtssachverständige weder die Lage der einstmals für den Bau des „Stiftungshauses“ gewidmeten Grundstücke rekonstruiert, noch das Objekt persönlich besichtigt habe. Bezogen auf das im Rahmen des Amtssachverständigengutachten dargelegte Gutachten im engeren Sinne führte der Privatsachverständige aus, dass seitens der Amtssachverständigen zahlreiche Behauptungen aufgestellt worden seien, die logisch nicht nachvollziehbar belegt worden seien. Zudem seien zahlreiche Trivialitäten festgestellt und keine logisch nachvollziehbaren Beweise erbracht worden, dass das gegenständliche Objekt von historischer, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sei. In weiterer Folge wurden seitens des Privatsachverständigen in seinem Gutachten noch Ausführungen zu den Punkten „Zu weiteren vom Amtssachverständigen des BDA unerwähnten Punkten“, „Zur Bewertung von Erinnerungen“ und „Zu den Bedeutungen“ getätigt und im Ergebnis zusammengefasst festgehalten, dass das gegenständliche Objekt weder eine historische noch eine künstlerische oder kulturelle Bedeutung aufweise. Beiliegend wurde ein seitens der BF, zur Frage, ob das gegenständliche Objekt im Sinne des Denkmalschutzgesetzes als schutzwürdig einzustufen ist, in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten übermittelt. Darin wurde zunächst mit Verweis auf die seitens der Stadtgemeinde römisch 40 abgegebene Stellungnahme vom 26.08.2017 zusammengefasst ausgeführt, dass das BDA – im Hinblick auf dessen Ausführungen, wonach die Amtsparteien die im Amtssachverständigengutachten dargelegte geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Objektes nicht bestritten hätten – die Äußerungen der Stadtgemeinde/des Bürgermeisters fehlinterpretiert habe. Die Amtsparteien hätten sich klar gegen eine Unterschutzstellung ausgesprochen. Darüber hinaus hätte das BDA bereits seit dem Jahr 1923 – somit 94 Jahre lang – rechtliche und von der Stadtgemeinde gebotene Möglichkeiten gehabt, ein Interesse an einer Unterschutzstellung des Objektes zu artikulieren. In diesen Jahren sei das Objekt kontinuierlich verfallen und seine Bedeutung nicht gestiegen. Im Zusammenhang mit dem im Amtssachverständigengutachten dargelegten Befund nahm der Privatsachverständige auf einzelne/ausgewählte Feststellungen der Amtssachverständigen Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die Amtssachverständige weder die Einreichpläne des gegenständlichen Objektes noch dessen Ausführung studiert habe und sogar zu vermuten sei, dass die Amtssachverständige weder die Lage der einstmals für den Bau des „Stiftungshauses“ gewidmeten Grundstücke rekonstruiert, noch das Objekt persönlich besichtigt habe. Bezogen auf das im Rahmen des Amtssachverständigengutachten dargelegte Gutachten im engeren Sinne führte der Privatsachverständige aus, dass seitens der Amtssachverständigen zahlreiche Behauptungen aufgestellt worden seien, die logisch nicht nachvollziehbar belegt worden seien. Zudem seien zahlreiche Trivialitäten festgestellt und keine logisch nachvollziehbaren Beweise erbracht worden, dass das gegenständliche Objekt von historischer, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sei. In weiterer Folge wurden seitens des Privatsachverständigen in seinem Gutachten noch Ausführungen zu den Punkten „Zu weiteren vom Amtssachverständigen des BDA unerwähnten Punkten“, „Zur Bewertung von Erinnerungen“ und „Zu den Bedeutungen“ getätigt und im Ergebnis zusammengefasst festgehalten, dass das gegenständliche Objekt weder eine historische noch eine künstlerische oder kulturelle Bedeutung aufweise.
7. Mit Schreiben vom 01.03.2018 übermittelte das BDA der BF eine Replik der Amtssachverständigen XXXX auf die im vorgelegten Privatgutachten getätigten Ausführungen und wies ergänzend u.a. darauf hin, dass in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung nach den §§ 1 und 3 DMSG die Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Objektes zu prüfen sei. Finanzielle, wirtschaftliche oder sonstige Interessen seien nicht beachtlich.7. Mit Schreiben vom 01.03.2018 übermittelte das BDA der BF eine Replik der Amtssachverständigen römisch 40 auf die im vorgelegten Privatgutachten getätigten Ausführungen und wies ergänzend u.a. darauf hin, dass in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung nach den Paragraphen eins und 3 DMSG die Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Objektes zu prüfen sei. Finanzielle, wirtschaftliche oder sonstige Interessen seien nicht beachtlich.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2018 XXXX stellte das BDA fest, dass die Erhaltung des XXXX im öffentlichen Interesses gelegen sei.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2018 römisch 40 stellte das BDA fest, dass die Erhaltung des römisch 40 im öffentlichen Interesses gelegen sei.
Begründend führte das BDA zusammengefasst aus, dass das XXXX -Stiftungshaus ein bedeutendes geschichtliches, künstlerisches und kulturelles Zeugnis darstelle. Als authentisch erhaltendes Dokument für die soziale Wohnbautätigkeit des Stahlindustriellenfamilie XXXX in XXXX komme dem Objekt geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu. Die sei insbesondere im historischen Zusammenhang mit dem Weltruf XXXX als Stahlstadt bzw. bedeutende Industriestadt zu sehen, weshalb das Stiftungshaus eine wichtige sozial- und wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung für den Ort und die Region habe. Des Weiteren bewahre das Objekt die Erinnerung an seine Erbauer, die Gebrüder XXXX und seinen Planer, den renommierten Baumeister XXXX . Der Bau stelle sowohl im Gesamtwerk von XXXX als auch im Rahmen der Architektur XXXX ein herausragendes Werk dar. Auf Grund des Bezugs zu Baumeister XXXX der exemplarischen Ausformung einer Phase des Heimatstieles und der authentisch erhaltenen Außen- und Innenerscheinung komme dem Bau überregionaler künstlerischer Stellenwert zu. Im Hinblick auf die charakteristische Staffelung der Baukörper existiere in XXXX und XXXX kein adäquates Vergleichsbeispiel. Zudem nehme der durch den Bau dokumentierte Heimatstil in der qualitätsvollen Ausformung XXXX eine Sonderstellung ein. Begründend führte das BDA zusammengefasst aus, dass das römisch 40 -Stiftungshaus ein bedeutendes geschichtliches, künstlerisches und kulturelles Zeugnis darstelle. Als authentisch erhaltendes Dokument für die soziale Wohnbautätigkeit des Stahlindustriellenfamilie römisch 40 in römisch 40 komme dem Objekt geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu. Die sei insbesondere im historischen Zusammenhang mit dem Weltruf römisch 40 als Stahlstadt bzw. bedeutende Industriestadt zu sehen, weshalb das Stiftungshaus eine wichtige sozial- und wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung für den Ort und die Region habe. Des Weiteren bewahre das Objekt die Erinnerung an seine Erbauer, die Gebrüder römisch 40 und seinen Planer, den renommierten Baumeister römisch 40 . Der Bau stelle sowohl im Gesamtwerk von römisch 40 als auch im Rahmen der Architektur römisch 40 ein herausragendes Werk dar. Auf Grund des Bezugs zu Baumeister römisch 40 der exemplarischen Ausformung einer Phase des Heimatstieles und der authentisch erhaltenen Außen- und Innenerscheinung komme dem Bau überregionaler künstlerischer Stellenwert zu. Im Hinblick auf die charakteristische Staffelung der Baukörper existiere in römisch 40 und römisch 40 kein adäquates Vergleichsbeispiel. Zudem nehme der durch den Bau dokumentierte Heimatstil in der qualitätsvollen Ausformung römisch 40 eine Sonderstellung ein.
Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf das vorliegende Amtssachverständigengutachten vom 17.02.2015 und die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigten sachverständigen Ausführungen. Die Ausführungen der Amtssachverständigen seien als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Insbesondere hätten sich die gutachterlichen Ausführungen auch ausführlich mit den von Seiten der BF im Ermittlungsverfahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Das vorgelegte Privatgutachten hingegen verfüge über keinen eigenständigen umfassenden Befund und befasse sich im Konkreten vorwiegend mit Details ohne einen Gesamtzusammenhang herzustellen, womit eine mangelnde fachliche Auseinandersetzung erfolgt sei. Es sei dem Privatgutachter nicht gelungen, das Amtssachverständigengutachten abzuwerten. Dass das Privatgutachten von einem unsachlichen Ton und subjektiven Wertungen geprägt sei, zeige sich auch dadurch, dass unrichtig behauptet bzw. unterstellt werde, dass in der gegenständlichen Angelegenheit einer Modeströmung gefolgt werde und von Seiten der Amtssachverständigen die Einreichpläne und Ausführungen des Objektes nicht studiert worden seien und eine persönliche Besichtigung unterblieben sei. Diese Behauptungen hätten sich im Ermittlungsverfahren als unzutreffend herausgestellt. Der Privatgutachter gehen zudem fehl, dass Aufgabe nach dem Denkmalschutzgesetz es sei, lediglich die bedeutendsten Denkmäler im Bundesgebiet zu schützen und sei damit davon auszugehen, dass die Ausführungen des Privatgutachters auf einem grundlegenden Fehlverständnis des Denkmalschutzgesetzes beruhen würden. Abgesehen davon versuche der Privatsachverständige in Überschreitung seiner Kompetenz (vermeintlich relevante) Rechtsfragen zu lösen und habe er sich auch dazu veranlasst gesehen, das gegenständliche Verfahren an sich zu kommentieren. Die Vorgehensweise des Privatsachverständigen komme jener einer Parteienvertretung gleich. Dies widerspiegle sich auch im sprachlichen Stil, der ebenso eine gewisse Voreingenommenheit des Privatsachverständigen zum Ausdruck bringe. Im Ergebnis könne den Ausführungen des Privatsachverständigen, die im Wesentlichen auch durch die Ausführungen der Amtssachverständigen widerlegt worden seien, nicht gefolgt werden.
Die besondere Wertigkeit des gegenständlichen Objektes für den österreichischen Kulturbestand sei im Zusammentreffen der bereits genannten Denkmaleigenschaften sowie in dem ihm zukommenden Seltenheitswert und Dokumentationscharakter zu sehen. Der Verlust des Objektes würde eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.
9. Mit Schriftsatz vom 29.08.2018 erhob die BF gegen diesen Bescheid, durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertretung, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde – mangels ausreichender Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes – ein Verstoß gegen § 37 AVG anzulasten sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass im Denkmalschutzrecht der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung gelte und dem BDA sei im gegenständlichen Fall vorzuwerfen, sich mit diesem Grundsatz nicht auseinandergesetzt zu haben. Wenn man – hypothetisch – davon ausgehen würde, dass das Objekt unter Schutz zu stellen sei, so hätte im gegenständlichen Fall lediglich eine Teilunterschutzstellung erfolgen dürfen. Das BDA habe im Rahmen seiner Beurteilung im Wesentlichen offenbar lediglich auf eine Außenbesichtigung des Objektes abgestellt und nicht ausreichend berücksichtigt, dass dem Innenzustand des Objektes auf Grund der desolaten Qualität und den erfolgten Umbauten der angestrebte Dokumentationscharakter nicht zukomme. Die Behörde habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, gemäß § 60 AVG zu begründen, aus welchen Gründen eine Teilunterschutzstellung nicht als ausreichend zu betrachten sei.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde – mangels ausreichender Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes – ein Verstoß gegen Paragraph 37, AVG anzulasten sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass im Denkmalschutzrecht der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung gelte und dem BDA sei im gegenständlichen Fall vorzuwerfen, sich mit diesem Grundsatz nicht auseinandergesetzt zu haben. Wenn man – hypothetisch – davon ausgehen würde, dass das Objekt unter Schutz zu stellen sei, so hätte im gegenständlichen Fall lediglich eine Teilunterschutzstellung erfolgen dürfen. Das BDA habe im Rahmen seiner Beurteilung im Wesentlichen offenbar lediglich auf eine Außenbesichtigung des Objektes abgestellt und nicht ausreichend berücksichtigt, dass dem Innenzustand des Objektes auf Grund der desolaten Qualität und den erfolgten Umbauten der angestrebte Dokumentationscharakter nicht zukomme. Die Behörde habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, gemäß Paragraph 60, AVG zu begründen, aus welchen Gründen eine Teilunterschutzstellung nicht als ausreichend zu betrachten sei.
Es sei zudem unrichtig, dass dem gegenständlichen desolaten Gebäude Dokumentationscharakter zukomme bzw. das Objekt Seltenheitswert besitze. Die Ausführungen der Amtssachverständigen würden nicht der in der Fachwelt vorherrschenden Meinung entsprechen. Das gegenständliche Objekt sei in der Fachliteratur bis dato nicht gewürdigt worden und dem Gebäude komme in Bezug auf den Baumeister XXXX kein Dokumentationscharakter zu. Die Behörde habe sich zudem nicht an die in § 1 Abs. 5 DMSG normierten Vorgaben gehalten. Im Hinblick darauf, dass bereits zahlreiche andere Objekte im Raum XXXX und XXXX unter Denkmalschutz stünden, um an die Entwicklung des Ortes sowie die Gebrüder XXXX zu erinnern, bestehe auch kein öffentliches Interesse am Schutz des gegenständlichen Objektes. Es widerspreche darüber hinaus dem Denkmalschutzrecht ein derart desolates Objekt unter Schutz zu stellen und sei – auf Grund der notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen – der Tatbestand des § 1 Abs. 10 DMSG jedenfalls als erfüllt anzusehen. Überdies berücksichtige das BDA auch nicht den Umstand, dass seit der letzten Außenbesichtigung am 30.05.2016 eine Substanzverschlechterung eingetreten sei und sei vielmehr anzudenken, eine in der XXXX befindliche Villa unter Schutz zu stellen, zumal diese weitaus besser erhalten sei und der angestrebte Dokumentationscharakter mit einer Unterschutzstellung dieses Objektes tatsächlich erreicht werden könnte.Es sei zudem unrichtig, dass dem gegenständlichen desolaten Gebäude Dokumentationscharakter zukomme bzw. das Objekt Seltenheitswert besitze. Die Ausführungen der Amtssachverständigen würden nicht der in der Fachwelt vorherrschenden Meinung entsprechen. Das gegenständliche Objekt sei in der Fachliteratur bis dato nicht gewürdigt worden und dem Gebäude komme in Bezug auf den Baumeister römisch 40 kein Dokumentationscharakter zu. Die Behörde habe sich zudem nicht an die in Paragraph eins, Absatz 5, DMSG normierten Vorgaben gehalten. Im Hinblick darauf, dass bereits zahlreiche andere Objekte im Raum römisch 40 und römisch 40 unter Denkmalschutz stünden, um an die Entwicklung des Ortes sowie die Gebrüder römisch 40 zu erinnern, bestehe auch kein öffentliches Interesse am Schutz des gegenständlichen Objektes. Es widerspreche darüber hinaus dem Denkmalschutzrecht ein derart desolates Objekt unter Schutz zu stellen und sei – auf Grund der notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen – der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG jedenfalls als erfüllt anzusehen. Überdies berücksichtige das BDA auch nicht den Umstand, dass seit der letzten Außenbesichtigung am 30.05.2016 eine Substanzverschlechterung eingetreten sei und sei vielmehr anzudenken, eine in der römisch 40 befindliche Villa unter Schutz zu stellen, zumal diese weitaus besser erhalten sei und der angestrebte Dokumentationscharakter mit einer Unterschutzstellung dieses Objektes tatsächlich erreicht werden könnte.
Die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen XXXX würden grundsätzlich zum eigenen Vorbringen erhoben werden. Für das Objekt liege weder eine geschichtliche noch eine künstlerische oder kulturelle Bedeutung vor. Das Objekt hebe sich nicht von anderen Objekten ab, sondern weise einen unterdurchschnittlichen Bauzustand auf. Auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehe für das Objekt nicht, da dessen Verlust keine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich der Qualität verursache. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens des öffentlichen Interesses habe sich das BDA im angefochtenen Bescheid lediglich lapidar auf den Verweis auf die im Verfahren ergangenen Stellungnahmen beschränkt, ohne in diesem Zusammenhang eine Prüfung bzw. Beurteilung vorgenommen zu haben. Die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen römisch 40 würden grundsätzlich zum eigenen Vorbringen erhoben werden. Für das Objekt liege weder eine geschichtliche noch eine künstlerische oder kulturelle Bedeutung vor. Das Objekt hebe sich nicht von anderen Objekten ab, sondern weise einen unterdurchschnittlichen Bauzustand auf. Auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehe für das Objekt nicht, da dessen Verlust keine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich der Qualität verursache. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens des öffentlichen Interesses habe sich das BDA im angefochtenen Bescheid lediglich lapidar auf den Verweis auf die im Verfahren ergangenen Stellungnahmen beschränkt, ohne in diesem Zusammenhang eine Prüfung bzw. Beurteilung vorgenommen zu haben.
Abschließend wurden seitens der BF die Anträge gestellt, in Stattgabe der Beschwerde den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Als Beilagen zur Beschwerde wurde das bereits im Verfahren vor dem BDA vorgelegte Sachverständigengutachten vom 08.05.2017, ein (weiteres) Gutachten vom 16.08.2018, zur Frage, ob die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellung des BDA im angefochtenen Bescheid fachlich haltbar sei, Lichtbilder des gegenständlichen Objektes sowie Lichtbilder eines anderen, besser erhaltenen, Objektes in XXXX übermittelt.Als Beilagen zur Beschwerde wurde das bereits im Verfahren vor dem BDA vorgelegte Sachverständigengutachten vom 08.05.2017, ein (weiteres) Gutachten vom 16.08.2018, zur Frage, ob die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellung des BDA im angefochtenen Bescheid fachlich haltbar sei, Lichtbilder des gegenständlichen Objektes sowie Lichtbilder eines anderen, besser erhaltenen, Objektes in römisch 40 übermittelt.
10. Mit Schreiben vom 18.09.2018 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
11. Am 28.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF, die im Spruch genannte Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie Vertreter der Stadt XXXX teilnahmen. 11. Am 28.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF, die im Spruch genannte Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie Vertreter der Stadt römisch 40 teilnahmen.
Im Zuge dieser Verhandlung wurden nochmals die gegensätzlichen Positionen der BF sowie der belangten Behörde dargelegt.
Unter Verweis auf die Begründung der Beschwerde legte die BF dar, dass von der belangten Behörde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Es sei nicht auf den desolaten Zustand des Gebäudes eingegangen worden, es gäbe Veränderungen bei Fenster, Türen, Postfächern, aber auch das Innenleben des Gebäudes habe sich verändert. Die Renovierung des Gebäudes sei nicht möglich, wenn dieses denkmalgeschützt sei. Auch sei die Bausubstanz dermaßen beeinträchtigt, dass die Anwendung des § 1 Abs 10 DMSG gerechtfertigt sei. Es werde deshalb auch auf das Ergebnis des Privatsachverständigengutachtens XXXX verwiesen.Unter Verweis auf die Begründung der Beschwerde legte die BF dar, dass von der belangten Behörde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Es sei nicht auf den desolaten Zustand des Gebäudes eingegangen worden, es gäbe Veränderungen bei Fenster, Türen, Postfächern, aber auch das Innenleben des Gebäudes habe sich verändert. Die Renovierung des Gebäudes sei nicht möglich, wenn dieses denkmalgeschützt sei. Auch sei die Bausubstanz dermaßen beeinträchtigt, dass die Anwendung des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG gerechtfertigt sei. Es werde deshalb auch auf das Ergebnis des Privatsachverständigengutachtens römisch 40 verwiesen.
Diesen Ausführungen widersprach die belangte Behörde und stellte klar, dass das Objekt mehrmals von Amtssachverständigen in Augenschein genommen wurde. Die Ausführungen des Amtssachverständigen seien nachvollziehbar und schlüssig, es habe eine ausführliche Auseinandersetzung mit den von der BF vorgebrachten Argumenten gegeben. Es ließe sich die Denkmalbedeutung des Objektes nachvollziehen, die Erhaltung stünde im öffentlichen Interesse.
Die anwesende Stadtbaudirektorin der Stadtgemeinde XXXX , ausgebildete Architektin mit Abschluss an der TU Graz führte an, dass sie nach Durchsicht der Sachverständigengutachten das gegenständliche Objekt im Gegensatz zu den Ausführungen der Amtssachverständigengutachterin kein klassisches Arbeiterwohnhaus sei. Es seien Arbeiterwohnhäuser und Beamtenwohnhäuser vermischt worden. Nachdem der Schwerpunkt bei der Unterschutzstellung hinsichtlich des gegenständlichen Objektes jedoch der Aspekt der Arbeiterwohnsiedlung stehe, sei dieses Objekt weniger dafür geeignet, weil es sich um ein Beamtenwohnhaus handle. Die Stadtgemeinde XXXX habe Interesse, andere, konkrete Objekte unter Schutz zu stellen, die geeigneter als das gegenständliche Objekt wären. Die anwesende Stadtbaudirektorin der Stadtgemeinde römisch 40 , ausgebildete Architektin mit Abschluss an der TU Graz führte an, dass sie nach Durchsicht der Sachverständigengutachten das gegenständliche Objekt im Gegensatz zu den Ausführungen der Amtssachverständigengutachterin kein klassisches Arbeiterwohnhaus sei. Es seien Arbeiterwohnhäuser und Beamtenwohnhäuser vermischt worden. Nachdem der Schwerpunkt bei der Unterschutzstellung hinsichtlich des gegenständlichen Objektes jedoch der Aspekt der Arbeiterwohnsiedlung stehe, sei dieses Objekt weniger dafür geeignet, weil es sich um ein Beamtenwohnhaus handle. Die Stadtgemeinde römisch 40 habe Interesse, andere, konkrete Objekte unter Schutz zu stellen, die geeigneter als das gegenständliche Objekt wären.
Unterstützend dazu gab die Abteilungsleiterin für Recht und Sicherheit der Stadtgemeinde XXXX an, dass die Stadt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des beschwerdegegenständlichen Objektes bestreite.Unterstützend dazu gab die Abteilungsleiterin für Recht und Sicherheit der Stadtgemeinde römisch 40 an, dass die Stadt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des beschwerdegegenständlichen Objektes bestreite.
In weiterer Folge bestritt der Rechtsvertreter der BF die Qualifikation der Amtssachverständigen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und ihrer fachlichen Befähigung zur Beurteilung des Bauzustandes und der Sanierungsbedürftigkeit.
Diesem Vorbringen trat die belangte Behörde vehement entgegen und bestritt dieses Vorbringen ausdrücklich als haltlose Unterstellung. Amtssachverständige seien bei der Erstattung ihres Gutachtens ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich ihres Gutachtens an keine Weisungen gebunden. Die Stellungnahme der Vertreter der Stadt XXXX würde lediglich eine isolierte Betrachtung darstellen, die den Bestimmungen des DMSG nicht gerecht werde. Sowohl die Veränderungen als auch das Innenleben des Gebäudes würden der Unterschutzstellung nicht entgegentreten, wie bereits im Bescheid festgehalten worden sei. Es sei somit das Objekt zur Gänze unter Denkmalschutz zu stellen.Diesem Vorbringen trat die belangte Behörde vehement entgegen und bestritt dieses Vorbringen ausdrücklich als haltlose Unterstellung. Amtssachverständige seien bei der Erstattung ihres Gutachtens ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich ihres Gutachtens an keine Weisungen gebunden. Die Stellungnahme der Vertreter der Stadt römisch 40 würde lediglich eine isolierte Betrachtung darstellen, die den Bestimmungen des DMSG nicht gerecht werde. Sowohl die Veränderungen als auch das Innenleben des Gebäudes würden der Unterschutzstellung nicht entgegentreten, wie bereits im Bescheid festgehalten worden sei. Es sei somit das Objekt zur Gänze unter Denkmalschutz zu stellen.
Da die Gegensätze der Verfahrensparteien unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten zum Bauzustand sowie zur historischen und kulturellen Bedeutung des verfahrensgegenständlichen Objektes weiterhin offen blieben wurde die Einholung eines Obergutachtens vom verfahrensleitenden Richter in Aussicht gestellt. Die Verhandlung wurde sodann vertagt.
12. Als Gutachterin wurde mit Beschluss des BVwG vom 28.01.2020 die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Denkmalschutz, Stadtbild, Ortsbild, XXXX bestellt. 12. Als Gutachterin wurde mit Beschluss des BVwG vom 28.01.2020 die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Denkmalschutz, Stadtbild, Ortsbild, römisch 40 bestellt.
13. Das 26-seitige Gutachten der Obergutachterin vom 04.05.2020 erbrachte – zusammengefasst - folgendes Ergebnis:
„Die gegenständliche Baulichkeit, das XXXX -Stiftungshaus in der XXXX , ist von höchster geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung für die Region und österreichweit. Sie ist Zeugnis für die stadtbaugeschichtliche Periode ab 1894, die XXXX zur Stadt machte. Zudem ist sie höchst sichtbar im öffentlichen Raum mit den bedeutendsten Persönlichkeiten der Werksgeschichte und der damit in Zusammenhang stehenden sozialen und Wohnbautätigkeiten verknüpft. Sie repräsentiert physisch in den hohen kulturellen Wert eines hochqualitativen Mehrfamilien-Wohnhauses, das das private Unternehmertum seinen Werksmitarbeitern und deren Familien zur Verfügung stellte. Künstlerisch ist die gegenständliche Baulichkeit so hochwertig gestaltet worden, dass seine Bedeutung über die Region und Österreich weit hinausgeht. Es müssen die Diskussionen um seine Gestaltung mit namhaften Architektenpersönlichkeiten des österreichischen und mittel- bis süddeutschen Raumes in Zusammenhang gebracht werden. Diesbezüglich steht immerhin der Name von XXXX im Raum, einer der drei bedeutendsten Architekten Österreichs für das erste Drittel des 20. Jahrhunderts.„Die gegenständliche Baulichkeit, das römisch 40 -Stiftungshaus in der römisch 40 , ist von höchster geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung für die Region und österreichweit. Sie ist Zeugnis für die stadtbaugeschichtliche Periode ab 1894, die römisch 40 zur Stadt machte. Zudem ist sie höchst sichtbar im öffentlichen Raum mit den bedeutendsten Persönlichkeiten der Werksgeschichte und der damit in Zusammenhang stehenden sozialen und Wohnbautätigkeiten verknüpft. Sie repräsentiert physisch in den hohen kulturellen Wert eines hochqualitativen Mehrfamilien-Wohnhauses, das das private Unternehmertum seinen Werksmitarbeitern und deren Familien zur Verfügung stellte. Künstlerisch ist die gegenständliche Baulichkeit so hochwertig gestaltet worden, dass seine Bedeutung über die Region und Österreich weit hinausgeht. Es müssen die Diskussionen um seine Gestaltung mit namhaften Architektenpersönlichkeiten des österreichischen und mittel- bis süddeutschen Raumes in Zusammenhang gebracht werden. Diesbezüglich steht immerhin der Name von römisch 40 im Raum, einer der drei bedeutendsten Architekten Österreichs für das erste Drittel des 20. Jahrhunderts.
Das Bauwerk ist innen und außen in seiner Gesamtheit vollkommen integer und authentisch erhalten. Die seit seiner Errichtung vor bereits über hundert Jahren getätigten Veränderungen sind in einem so geringen Ausmaß getätigt worden, dass dies speziell anzumerken ist.“
14. Dieses Gutachten wurde sodann den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 19.06.2020 Stellung zu nehmen. Lediglich die Stadtgemeinde XXXX teilte am 07.07.2020 mit, dass gegen das Gutachten der vom BVwG bestellten Sachverständigen keine Einwände bestünden, andere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben. 14. Dieses Gutachten wurde sodann den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 19.06.2020 Stellung zu nehmen. Lediglich die Stadtgemeinde römisch 40 teilte am 07.07.2020 mit, dass gegen das Gutachten der vom BVwG bestellten Sachverständigen keine Einwände bestünden, andere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.
15. Das BVwG beraumte sodann die Fortsetzung der Verhandlung für den 10.08.2020 an. Im Rahmen dieser Verhandlung erläuterte die Sachverständige mündlich ihre schriftlichen Ausführungen und legte darüber hinausgehend in beeindruckender Weise, annähernd drei Seiten der Verhandlungsschrift umfassend dar, welchen historischen Wert aus Sicht des Denkmalschutzes hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes festzustellen sei.
Auf die Fragen des engagierten Vertreters der BF zum Innenleben des Gebäudes sowie des mittlerweile erfolgten Fenster-Tausches und den sich daraus ergebenden Änderungen des Schutzwertes führte die Sachverständige aus, dass Fenster-Tauschen bei historischen Gebäuden im Zuge der Ölkrise in den 1970ern durchaus üblich gewesen sei und dem historischen Wert keinen Abbruch täte, weil selbst die Fensterläden erhalten geblieben seien, welche sonst üblicherweise in besagten Zeiten abgenommen wurden. Eine Beeinträchtigung des Charakters des historischen Gebäudes sei aus diesen Gründen nicht feststellbar. Auch hätten die früher vorhandenen Holzfenster mittlerweile getauscht werden müssen, weil das Material Holz nur eine gewisse Lebensdauer habe.
Nachdem keine weiteren Fragen mehr an die Sachverständige gestellt wurden, wurde die Verhandlung beendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Verfahrensgegenstand ist das Gebäude in XXXX Verfahrensgegenstand ist das Gebäude in römisch 40
Diese Liegenschaft steht im Alleineigentum der BF.
Das Gebäude besitzt historische, künstlerische und kulturelle Bedeutung, die über die Region hinauswirkt. Die historische Bedeutung liegt in der Funktion eines „Stiftungshauses“, welche eng verbunden mit der Werksgeschichte der „ XXXX “ in XXXX zu sehen ist. Die künstlerische Bedeutung spiegelt sich durch das offensichtlich wechselhafte Zusammenwirken des XXXX mit Entwürfen und Ideen von XXXX wieder. Die kulturelle Bedeutung erschließt sich aus dem Typus des Gebäudes als „Beamtenwohnhaus“ (höhere Angestellte des XXXX Werkes), welches das wohltätige, prinzipiell umfassend um seine Mitarbeiter sorgende Unternehmertum repräsentiert.Das Gebäude besitzt historische, künstlerische und kulturelle Bedeutung, die über die Region hinauswirkt. Die historische Bedeutung liegt in der Funktion eines „Stiftungshauses“, welche eng verbunden mit der Werksgeschichte der „ römisch 40 “ in römisch 40 zu sehen ist. Die künstlerische Bedeutung spiegelt sich durch das offensichtlich wechselhafte Zusammenwirken des römisch 40 mit Entwürfen und Ideen von römisch 40 wieder. Die kulturelle Bedeutung erschließt sich aus dem Typus des Gebäudes als „Beamtenwohnhaus“ (höhere Angestellte des römisch 40 Werkes), welches das wohltätige, prinzipiell umfassend um seine Mitarbeiter sorgende Unternehmertum repräsentiert.
Das Gebäude besitzt regionale Bedeutung dadurch, weil es aus einer Zeit stammt, in der sich die Stadtbaugeschichte XXXX formte und die Identität als „Stahlstadt“ erlangte. Die überregionale Bedeutung erlangt das Gebäude im Zusammenhang mit einer der drei bedeutendsten Architekturpersönlichkeiten Österreichs im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts. Dies manifestiert sich auch aus der hohen, gestalterischen Qualität des „Beamtenwohnhauses“, welches überregional, österreichweit nur in geringer Anzahl mit qualitativ ähnlichen Objekten verglichen werden kann.Das Gebäude besitzt regionale Bedeutung dadurch, weil es aus einer Zeit stammt, in der sich die Stadtbaugeschichte römisch 40 formte und die Identität als „Stahlstadt“ erlangte. Die überregionale Bedeutung erlangt das Gebäude im Zusammenhang mit einer der drei bedeutendsten Architekturpersönlichkeiten Österreichs im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts. Dies manifestiert sich auch aus der hohen, gestalterischen Qualität des „Beamtenwohnhauses“, welches überregional, österreichweit nur in geringer Anzahl mit qualitativ ähnlichen Objekten verglichen werden kann.
Das verfahrensgegenständliche Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die vollständig vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, insbesondere in das vorliegende Amtssachverständigengutachten (samt ergänzenden Stellungnahmen) sowie in die seitens des BF in Auftrag gegebene Privatgutachten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Obergutachtens) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, Durchführung eines Augenscheines durch die vom Gericht bestellte Sachverständige und Durchführung zweier mündlichen Verhandlungen, in der die vorliegenden Gutachten und die Ergebnisse des sachverständigen Augenscheins und des Obergutachtens ausführlich erörtert wurden. römisch zwei.2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die vollständig vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, insbesondere in das vorliegende Amtssachverständigengutachten (samt ergänzenden Stellungnahmen) sowie in die seitens des BF in Auftrag gegebene Privatgutachten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Obergutachtens) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, Durchführung eines Augenscheines durch die vom Gericht bestellte Sachverständige und Durchführung zweier mündlichen Verhandlungen, in der die vorliegenden Gutachten und die Ergebnisse des sachverständigen Augenscheins und des Obergutachtens ausführlich erörtert wurden.
II.2.2. Die Feststellungen zur geschichtlichen Entwicklung sowie zur Baubeschreibung des verfahrensgegenständlichen Objektes beruhen im Wesentlichen auf den Ausführungen der Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 17.02.2015 bzw. auf den von ihr bzw. dem Sachverständigen XXXX abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren, mit denen das gegenständliche Objekt detailliert beschrieben und dabei insbesondere auf Genese, Besitzgeschichte und Erhaltungszustand eingegangen wird. Diesen Ausführungen der Amtssachverständigen wurde im Beschwerdeverfahren zwar mit dem vorliegenden Privatgutachten und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegengetreten. Jedoch erweisen sich auf Grund des Obergutachtens, welchem nicht substantiell entgegengetreten wurde, die Bedenken des von der BF beauftragten Privatgutachters hinsichtlich des denkmalschutzwürdigen Wertes des Gebäudes als nicht gerechtfertigt. römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur geschichtlichen Entwicklung sowie zur Baubeschreibung des verfahrensgegenständlichen Objektes beruhen im Wesentlichen auf den Ausführungen der Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 17.02.2015 bzw. auf den von ihr bzw. dem Sachverständigen römisch 40 abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren, mit denen das gegenständliche Objekt detailliert beschrieben und dabei insbesondere auf Genese, Besitzgeschichte und Erhaltungszustand eingegangen wird. Diesen Ausführungen der Amtssachverständigen wurde im Beschwerdeverfahren zwar mit dem vorliegenden Privatgutachten und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegengetreten. Jedoch erweisen sich auf Grund des Obergutachtens, welchem nicht substantiell entgegengetreten wurde, die Bedenken des von der BF beauftragten Privatgutachters hinsichtlich des denkmalschutzwürdigen Wertes des Gebäudes als nicht gerechtfertigt.
Was die Person der Amtssachverständigen betrifft, ist an dieser Stelle – auch im Hinblick auf die in weiterer Folge ergehenden Ausführungen – festzuhalten, dass diese als Kunsthistorikerin und Mitarbeiterin des BDA, Abteilung Denkmalforschung und Inventarisierung, über die erforderliche Fachkenntnis und auch praktische Kenntnis des lokalen und regionalen Denkmalbestandes verfügt, um ein solches Gutachten abgeben zu können. Befangenheitsgründe sind nicht erkennbar. Auch wenn im Verfahren diesbezüglich keine Bedenken geäußert wurden, wird der Vollständigkeit halber auch festgehalten, dass die Umstände, dass die Amtssachverständige Mitarbeiterin des BDA ist und bereits im behördlichen Verfahren das Gutachten zur Denkmalbedeutung erstellt hat, keine Befangenheitsgründe darstellen.
II.2.3. Für die Feststellung der Bedeutung des verfahrensgegenständlichen Objektes ist das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten der XXXX maßgeblich. Diese hat in vorbildlicher Weise sowohl in der Befunderhebung (einschließlich persönlichen Augenscheines) als auch den sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen in beeindruckender Art die Bedeutung des Objektes umfassend dargestellt und den sich daraus ergebenden Wert aus Sicht des Denkmalschutzes nachvollziehbar und unzweifelhaft ausgeführt. römisch zwei.2.3. Für die Feststellung der Bedeutung des verfahrensgegenständlichen Objektes ist das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten der römisch 40 maßgeblich. Diese hat in vorbildlicher Weise sowohl in der Befunderhebung (einschließlich persönlichen Augenscheines) als auch den sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen in beeindruckender Art die Bedeutung des Objektes umfassend dargestellt und den sich daraus ergebenden Wert aus Sicht des Denkmalschutzes nachvollziehbar und unzweifelhaft ausgeführt.
II.2.4. Die Feststellung, wonach sich das verfahrensgegenständliche Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht, beruht darauf, dass die Sachverständige keine Hinweise für einen bedenklichen Zustand bemerkte. römisch zwei.2.4. Die Feststellung, wonach sich das verfahrensgegenständliche Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht, beruht darauf, dass die Sachverständige keine Hinweise für einen bedenklichen Zustand bemerkte.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Aus § 24 VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in § 24 VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus § 24 Abs. 4 ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Art. 6 Abs. 1 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Art. 6 Abs. 1 EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.Aus Paragraph 24, VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in Paragraph 24, VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus Paragraph 24, Absatz 4, ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Artikel 6, Absatz eins, EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift vergleiche VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.3.2. Zu A) römisch zwei.3.2. Zu A)
II.3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht² § 1 Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger bereits das Gutachten im behördlichen Verfahren erstellt hat und auch im Berufungs- bzw. nun Beschwerdeverfahren beigezogen wird, begründet keine Befangenheit (vgl. VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378). Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngsten Judikatur mit dieser Fragestellung befasst (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009, in dem konkreten Fall stellte der VwGH keine Befangenheit der Amtssachverständigen fest). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht² Paragraph eins, Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger bereits das Gutachten im behördlichen Verfahren erstellt hat und auch im Berufungs- bzw. nun Beschwerdeverfahren beigezogen wird, begründet keine Befangenheit vergleiche VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378). Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngsten Judikatur mit dieser Fragestellung befasst vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009, in dem konkreten Fall stellte der VwGH keine Befangenheit der Amtssachverständigen fest).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, aus: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.“ (vgl. dazu auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, aus: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.“ vergleiche dazu auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Bei Vorliegen divergierender Gutachten kann nur der innere Wahrheitswert den Ausschlag geben. Die Behörde hat darzulegen, weshalb sie das eine Gutachten dem anderen vorzieht (VwGH 06.07.1972, 370/72).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Bei Vorliegen divergierender Gutachten kann nur der innere Wahrheitswert den Ausschlag geben. Die Behörde hat darzulegen, weshalb sie das eine Gutachten dem anderen vorzieht (VwGH 06.07.1972, 370/72).
Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Einholung eines zusätzlichen, schlüssigen Gutachtens jeden Zweifel hinsichtlich der Unterschutzstellung verloren.
Die Beurteilung einer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Denkmals ist – wenn auch auf Tatsachenebene – bereits eine (vom Sachverständigen in seinem Gutachten zu ziehende) Schlussfolgerung. Diese kann nachvollziehbar und nachprüfbar nur auf Grund konkreter, dem Gutachtensbefund entnehmbarer und im Erkenntnis zu treffender Tatsachenfeststellungen erfolgen. Erst auf Basis eines solcherart umfassend festgestellten Sachverhalts und einer darauf aufbauenden fachlichen Gesamtwürdigung kann eine nachvollziehbare und überprüfbare rechtliche Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals getroffen werden (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Im gegenständlichen Fall erfolgte diese Tatsachenfeststellung auf der Basis des Gutachtens der vom BVwG bestellten Sachverständigen.
Im Falle einer Teilunterschutzstellung ist es erforderlich, schlüssig zu begründen, warum den einzelnen Teilen Bedeutung zukommt. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass es einer Klarstellung bedarf, aus welchen Gründen – im Gegensatz zu den restlichen Innenräumen des Gebäudes – gerade das „typische“ Stiegenhaus von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG sei (VwGH 29.11.2007, 2005/09/0148). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen ist. Die vom BVwG bestellte Sachverständige legte jedoch dar, dass auch das Innenleben des Gebäudes als Bestandteil der schutzwürdigen Baumasse und Funktionalität anzusehen ist und daher eine Trennung zwischen Innen- und Außenteilen des Gebäudes nicht statthaft sei. Im Falle einer Teilunterschutzstellung ist es erforderlich, schlüssig zu begründen, warum den einzelnen Teilen Bedeutung zukommt. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass es einer Klarstellung bedarf, aus welchen Gründen – im Gegensatz zu den restlichen Innenräumen des Gebäudes – gerade das „typische“ Stiegenhaus von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sei (VwGH 29.11.2007, 2005/09/0148). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen ist. Die vom BVwG bestellte Sachverständige legte jedoch dar, dass auch das Innenleben des Gebäudes als Bestandteil der schutzwürdigen Baumasse und Funktionalität anzusehen ist und daher eine Trennung zwischen Innen- und Außenteilen des Gebäudes nicht statthaft sei.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die ausführlich in der Begründung dargelegte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die ausführlich in der Begründung dargelegte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Denkmalbedeutung Denkmaleigenschaft Denkmalschutz Dokumentationscharakter Erhaltungsinteresse historische Bedeutung kulturelle Bedeutung künstlerische Bedeutung öffentliches Interesse Sachverständigengutachten Seltenheitswert UnterschutzstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2206107.1.00Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024