Entscheidungsdatum
10.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W226 2227345-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2020, Zl. 751320703-200140476, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2020, Zl. 751320703-200140476, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.12.2006 wurde ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass ausgestellt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl. 751320703/190461034, wurde der zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt und dies insbesondere mit der geänderten Lage in der Russischen Föderation begründet.
Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen.
4. Ein eingebrachtes Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des BVwG vom 04.02.2020 als verspätet zurückgewiesen, auch ein gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung wurde als verspätet zurückgewiesen (W129 2227345-2/2E und 2227345-1/3E).
5. Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 08.04.2020 wurde der Beschwerdeführerin der Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX gem. § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen. Gemäß § 93 Abs 2 FPG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.5. Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 08.04.2020 wurde der Beschwerdeführerin der Konventionsreisepass mit der Nr. römisch 40 gem. Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Wegfall jener Rechtsgrundlage, die zur Ausstellung des Konventionspasses führte.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere geltend gemacht, dass gegen den Beschluss des BVwG vom 04.02.2020 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden sei, sowie ein Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Eine höchstrichterliche Entscheidung liege somit nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl. 751320705/190461034, wurde der Beschwerdeführerin der zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, vielmehr eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen.
1.2. Das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde mit dem genannten Beschluss des BVwG vom 04.02.2020 als verspätet zurückgewiesen.
1.3. Mit Beschluss vom 05.03.2020, Zl. E 507/2020-5 wurde durch den Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des BVwG vom 04.02.2020 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. 3.1. Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin der zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, vielmehr eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die Rechtsvertretung konnte auf diesbezügliche Aufforderung nicht darlegen, wann die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde (§ 26 Abs. 4 VwGG), sodass erkennbar die Erhebung einer Revision unterblieben ist. 3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin der zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, vielmehr eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die Rechtsvertretung konnte auf diesbezügliche Aufforderung nicht darlegen, wann die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde (Paragraph 26, Absatz 4, VwGG), sodass erkennbar die Erhebung einer Revision unterblieben ist.
3.3. Somit steht fest, dass die Entziehung des Status eines Asylberechtigten durch den Aberkennungsbescheid vom 02.12.2019 rechtskräftig geworden ist und der Beschwerdeführerin somit seit diesem Zeitpunkt weder der Status der Asylberechtigten noch jener einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Damit sind – wie von der Behörde ausgeführt – die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht mehr gegeben und ist der Konventionsreisepass im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu entziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.3.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Konventionsreisepass VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W226.2227345.3.00Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021