TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/17 W154 2235003-1

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Veröffentlicht am 17.09.2020
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Entscheidungsdatum

17.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W 154 2235003-1/10E
, W 154 2235003-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2020, Zahl: 1101496502/200827340, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.09.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2020, Zahl: 1101496502/200827340, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.09.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 02.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert, weshalb er den Iran habe verlassen müssen, da Religionswechsel bedeute, umgebracht zu werden.

Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 08.10.2018 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Weiters stellte die belangte Behörde (mit Spruchpunkt VIII.) den Verlust des Aufenthaltsrechts ab 30.08.2018 fest. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 08.10.2018 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Weiters stellte die belangte Behörde (mit Spruchpunkt römisch acht.) den Verlust des Aufenthaltsrechts ab 30.08.2018 fest. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Nach Einlangen der Verständigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des gegen den BF ergangenen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Innsbruck vom 19.03.2019 wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung gemäß §§ 15, 84 Abs. 4 StGB erließ das BFA mit Bescheid vom 14.06.2019 gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem sprach es aus, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt ab dem 28.12.2018 verloren gehabt habe. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Einlangen der Verständigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des gegen den BF ergangenen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Innsbruck vom 19.03.2019 wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB erließ das BFA mit Bescheid vom 14.06.2019 gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem sprach es aus, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt ab dem 28.12.2018 verloren gehabt habe. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis vom 07.10.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen den im Bescheid vom 08.10.2018 enthaltenen Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts ab 30.08.2018 wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.

Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019 erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 09.04.2020 zurückgewiesen.

Der BF hat in Folge Österreich verlassen und ist nach Deutschland ausgereist. In Deutschland stellte der BF neuerlich einen Asylantrag.

Am 07.09.2020 wurde der BF von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und am selben Tag einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, seine alten Fluchtgründe aufrecht zu halten. Er sei auf Instagram sehr aktiv geworden. Er habe 1500 „Follower“ und er würde mit jenen Christliche-Online-Messen abhalten. Diese würden in Persisch abgehalten werden. Er sei der Veranstalter dieser Messen. Ebenso würde er Online-Bibelunterreicht für Iraner/innen mit christlichem Glauben geben. Er müsse seine Pflicht tun, um alle zu missionieren. Seine Tante würde seine Mutter unterdrücken und bedrohen, weil er zum christlichen Glauben konvertiert sei. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden, er habe Angst vor seiner eigenen Familie. Die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe seien ihm schon immer bekannt seit er zum Christentum konvertiert sei.

Darüber hinaus gab der BF an, sich vom 21.05.2020 bis 07.09.2020 in Deutschland aufgehalten zu haben, über Barmittel in der Höhe von 30 € zu verfügen und an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden.

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.09.2020, um 09:00 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.09.2020, um 09:00 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.

Die belangte Behörde sah aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen eines Gewaltdelikts eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 und 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Fluchtgefahr sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF in Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1,3,5 und 9 FPG gegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei bereits aufgrund der finanziellen Situation des BF und des Untertauchens des BF in der Vergangenheit zu versagen gewesen. Verhältnismäßigkeit sei in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF gegeben. Darüber hinaus sei von der Haftfähigkeit des BF auszugehen gewesen.Die belangte Behörde sah aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen eines Gewaltdelikts eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraphen 67 und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Fluchtgefahr sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF in Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,,3,5 und 9 FPG gegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei bereits aufgrund der finanziellen Situation des BF und des Untertauchens des BF in der Vergangenheit zu versagen gewesen. Verhältnismäßigkeit sei in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF gegeben. Darüber hinaus sei von der Haftfähigkeit des BF auszugehen gewesen.

Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 11.09.2020 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, Unverhältnismäßigkeit der Haft, Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels, keine Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, kein Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG sowie keine Auseinandersetzung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung.Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 11.09.2020 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, Unverhältnismäßigkeit der Haft, Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels, keine Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, kein Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sowie keine Auseinandersetzung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung.

In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, in eventu ein gelinderes Mittel anzuordnen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme des Bruders des BF sowie eines Freundes als Zeugen in Hinblick auf das Vorhandensein eines sozialen Netzwerks beantragt.

Am 14.09.2020 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete in Folge eine Stellungnahme. Darin führte sie aus:

„Bemerkungen zum Verfahren:

?        Der Beschwerdeführer ist in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel.

?        Mit Beschwerdevorlage wird gleichzeitig folgende Stellungnahme abgegeben: gemäß Verfahrensgang und Stellungnahme des zuständigen Referenten

Verfahrensgang:

?        Der Beschwerdeführer, in weiterer Folge BF genannt, ist an einem der erkennenden Behörde unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist.

?        Der BF hat am 02.01.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt, wobei er angegeben hat, den Namen XXXX führen, am XXXX geboren, und Staatsbürger vom Iran, zu sein.? Der BF hat am 02.01.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt, wobei er angegeben hat, den Namen römisch 40 führen, am römisch 40 geboren, und Staatsbürger vom Iran, zu sein.

?        Der BF wurde am selben Tag von Beamter der Polizeiinspektion Innsbruck zu seinem Asylantrag erstbefragt.

?        Am 10.01.2018 langte ein Bericht der Landespolizeidirektion Tirol bezüglich des Verdachtes des Sozialbetruges bzw. Schwarzarbeit ein.

?        Der BF wurde am 16.08.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Farsi von einer Organwalter în des Bundesamtes einvernommen.

?        Am 05.09.2018 langte eine Anklageerhebung wegen § 83 Abs 1 StGB von der Staatsanwaltschaft Innsbruck, AZ: 816.054 BAZ 982/18 t, vom 30.08.2018 ein. ? Am 05.09.2018 langte eine Anklageerhebung wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB von der Staatsanwaltschaft Innsbruck, AZ: 816.054 BAZ 982/18 t, vom 30.08.2018 ein.

?        Am 20.09.2018 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 13 AsylG zugestellt. Im Zuge dessen wurde dem BF mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht gem. § 13 Abs 2 Z 2 AsylG verloren hat.? Am 20.09.2018 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 13, AsylG zugestellt. Im Zuge dessen wurde dem BF mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verloren hat.

?        Am 08.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Weiters hat der BF das Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG ab dem 30.08.2018 verloren.? Am 08.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Zudem wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Weiters hat der BF das Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, AsylG ab dem 30.08.2018 verloren.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Diese Entscheidung ist mit 07.10.2019 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen. Die Revision wurde durch VwGH am 09.04.2020 zurückgewiesen.Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Diese Entscheidung ist mit 07.10.2019 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. Die Revision wurde durch VwGH am 09.04.2020 zurückgewiesen.

?        Am 09.01.2019 langte die Verständigung von der Hauptverhandlung am Landesgericht Innsbruck zur Zahl 26 HV 2/19a – 5 sowie der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhobene Strafantrag zu GZ: 9 St 179/18y vom 28.12.2018 wegen dem Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs 4 StGB ein. ? Am 09.01.2019 langte die Verständigung von der Hauptverhandlung am Landesgericht Innsbruck zur Zahl 26 HV 2/19a – 5 sowie der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhobene Strafantrag zu GZ: 9 St 179/18y vom 28.12.2018 wegen dem Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz 4, StGB ein.

?        Am 14.03.2019 langte der Beschluss vom 06.03.2019 zur GZ: 7 U 142/18g des Bezirksgerichtes Innsbruck hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens ein.

?        Mit Bescheid vom 20.03.2019 wurde dem BF das Recht zum Aufenthalt ab dem 30.08.2018 rückwirkend wieder zuerkannt, zumal mit Beschluss vom 06.03.2019 zur GZ: 7 U 142/18g des Bezirksgerichtes Innsbruck das Strafverfahren gegen den BF gem. §§ 201 Abs 5 StPO nach Erbringung von 50 Stunden gemeinnütziger Leistungen endgültig eingestellt wurde. ? Mit Bescheid vom 20.03.2019 wurde dem BF das Recht zum Aufenthalt ab dem 30.08.2018 rückwirkend wieder zuerkannt, zumal mit Beschluss vom 06.03.2019 zur GZ: 7 U 142/18g des Bezirksgerichtes Innsbruck das Strafverfahren gegen den BF gem. Paragraphen 201, Absatz 5, StPO nach Erbringung von 50 Stunden gemeinnütziger Leistungen endgültig eingestellt wurde.

?        Am 25.03.2019 langte die Verständigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 20.03.2019 zur GZ: 54 BAZ 1187/18i – 2 der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen § 83 StGB ein. ? Am 25.03.2019 langte die Verständigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 20.03.2019 zur GZ: 54 BAZ 1187/18i – 2 der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Paragraph 83, StGB ein.

?        Am 31.05.2019 langte das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.03.2019 zur Zahl: 26 HV 2/19a-25 ein, wonach der BF wegen §§ 15 und 84 Abs 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt worden ist. Das Urteil erwuchs am 02.05.2019 in Rechtskraft. ? Am 31.05.2019 langte das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.03.2019 zur Zahl: 26 HV 2/19a-25 ein, wonach der BF wegen Paragraphen 15 und 84 Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt worden ist. Das Urteil erwuchs am 02.05.2019 in Rechtskraft.

?        Am 14.06.2019 wurden der BF vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen und wurde dem BF im Zuge dessen Parteiengehör zwecks Prüfung eines Einreiseverbotes gewährt.

?        Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.? Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.12.2018 verloren.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.12.2018 verloren.

Diese Entscheidung ist mit 07.10.2019 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen.Diese Entscheidung ist mit 07.10.2019 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen.

?        Der BF hat sein Quartier in Österreich verlassen, wurde mit 20.03.2020 abgemeldet und ist untergetaucht.

?        Der BF hat Österreich verlassen und ist illegal nach Deutschland ausgereist. Der BF hat in Deutschland einen Asylantrag gestellt.

?        Der BF wurde am 07.09.2020 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

?        Der BF wurde am 07.09.2020 erneut einvernommen.

?        Die durch die Behörde zu seinem Folgeantrag erstellte Prognoseentscheidung lautete auf Folgeantrag und Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel.

?        Der BF wurde am 07.09.2020 auf Anordnung der Behörde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel eingeliefert.

?        Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

?        Am 14.09.2020 langte die Beschwerde gegen die Schubhaft beim Bundesamt ein.

?        Am 14.09.2020 wurde der erstinstanzliche Akt bezüglich der Schubhaft an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Stellungnahme des zuständigen Referenten:

Zum Punkt keine Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer:

Gegen den BF wurde im ersten Verfahren eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 29(3) Z4 AsylG 2005 wurde dem BF mitgeteilt, dass durch die Behörde beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliegt. Daher wird die Länge des zweiten Verfahrens kürzer ausfallen als das erste Verfahren. Im besten Falle wird der faktische Abschiebeschutz gemäß §12a AsylG aberkannt. Ein diesbezügliches Schreiben an EAST Ost ist mit 08.09.2020 ergangen.Gegen den BF wurde im ersten Verfahren eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 29 (, 3,) Z4 AsylG 2005 wurde dem BF mitgeteilt, dass durch die Behörde beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliegt. Daher wird die Länge des zweiten Verfahrens kürzer ausfallen als das erste Verfahren. Im besten Falle wird der faktische Abschiebeschutz gemäß §12a AsylG aberkannt. Ein diesbezügliches Schreiben an EAST Ost ist mit 08.09.2020 ergangen.

Nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens ist eine Ausreise des Fremden, auch wenn eine Abschiebung des BF aufgrund Nichtmitwirkens des BF nicht realisierbar ist, per Flugzeug zum aktuellen Zeitpunkt möglich. Als Beispiel wird der Flug IranAir IR 716 vom 16.09.2020 Abflug Flughafen Wien Schwechat um 11:50 Uhr, Ankunft Teheran-Imam Chomeini 18:40 Uhr angeführt.

Zum Punkt kein Vorliegen einer Gefährdung öffentliche Ordnung und Sicherheit:

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG war im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG war im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr war auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Der BF wurde durch das Landesgericht Innsbruck am 19.03.2019, unter der Zahl 026 HV 2/2019a, rechtskräftig mit 02.05.2019, wegen dem Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§15, 84(4) StGB, unter Anwendung des §43a (2) StGB, nach dem Strafsatz des §84(4) StGB, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, verurteilt.

Der BF am 02.09.2018 in Innsbruck eine Person vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem der BF der Person – nachdem diese wehrlos am Boden gelegen ist – einen Fußtritt gegen den Kopf versetzt hat und die Person am Hals gewürgt hat, wobei die Tat eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit und eine Schädelprellung zur Folge hatte.

Durch das persönliches Verhalten des BF ist die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und stellt der BF auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, weil der BF durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er nicht davor zurückschreckt, eine Person durch Gewaltanwendung zu verletzen. Der Umstand, dass der BF die Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers ausgenützt hat, wurde als erschwerend erkannt und ist in das Ermittlungsverfahren eingeflossen.

Daher liegt im Falle des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor.Daher liegt im Falle des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor.

Zum Punkt keine Auseinandersetzung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Gemäß § 29(3) Z4 AsylG 2005 wurde dem BF mitgeteilt, dass durch die Behörde beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliegt. Gemäß Paragraph 29 (, 3,) Z4 AsylG 2005 wurde dem BF mitgeteilt, dass durch die Behörde beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliegt.

Zum Punkt Nichtvorliegen von Fluchtgefahr:

Der BF hat sich den weiteren Verfahren in Österreich entzogen, da der BF im März 2020 Ihr Quartier verlassen hat, untergetaucht ist, und Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen hat. Auch ist der BF nicht willig selbstständig in sein Heimatland zurückzukehren. Der BF hält an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt ist in den Iran zurückzukehren. Der BF hat bereits eine illegale Grenzverletzung betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich und Deutschland begangen. Diese Umstände lassen erkennen, dass der BF an seinen weiteren Verfahren nicht mitwirken wird
Gegen den BF wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen. Der BF ist mit 20.03.2020 untergetaucht.
Der BF hat sich den weiteren Verfahren in Österreich entzogen, da der BF im März 2020 Ihr Quartier verlassen hat, untergetaucht ist, und Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen hat. Auch ist der BF nicht willig selbstständig in sein Heimatland zurückzukehren. Der BF hält an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt ist in den Iran zurückzukehren. Der BF hat bereits eine illegale Grenzverletzung betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich und Deutschland begangen. Diese Umstände lassen erkennen, dass der BF an seinen weiteren Verfahren nicht mitwirken wird, Gegen den BF wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen. Der BF ist mit 20.03.2020 untergetaucht.

Als der BF seinen Asylantrag in Deutschland gestellt hat, hat eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot bestanden.Als der BF seinen Asylantrag in Deutschland gestellt hat, hat eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot bestanden.

Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen, abgesehen von Ihrem Bruder, familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben. Der BF verfügt über keine gesicherten Bindungen und ist in Österreich nicht integriert. Der BF hat keinen eigenen Unterstand im Bundesgebiet, ist mittellos und verweigert jegliche Kooperation mit der Behörde.

Es besteht daher Fluchtgefahr.

Zum Punkt Nicht-Anwendung gelinderes Mittel:

Was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann im Falle des BF nicht das Auslangen gefunden werden.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es war daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht wäre dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gekommen. Dabei ist die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht gekommen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es war daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht wäre dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gekommen. Dabei ist die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht gekommen.

Auch hat der BF seine Unterkunft verlassen und ist in einen anderen Mitgliedstaat ausgereist.

Abschließend darf noch angemerkt werden, dass sich die erhobene Beschwerde gemäß Seite 1 der Beschwerde auf den §76(2) Z2 FPG bezieht. Tatsächlich wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erlassen.Abschließend darf noch angemerkt werden, dass sich die erhobene Beschwerde gemäß Seite 1 der Beschwerde auf den §76(2) Z2 FPG bezieht. Tatsächlich wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1.       den Bescheid des BFA bestätigen

2.       Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Abs 1, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden.“2. Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Absatz eins, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers, welcher Staatsangehöriger des Iran ist, steht nicht fest. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer reiste legal aus dem Iran aus, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 08.10.2018 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 07.10.2019, Zl.en L506 2209188-1/18E und L506 2209188-2/5E, als unbegründet abgewiesen.

Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019 erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 09.04.2020, Ro 2019/14/0009, zurückgewiesen.

Der BF reiste in Folge nach Deutschland weiter. Während seines Aufenthaltes in Deutschland stellte der BF einen weiteren Asylantrag. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich am 07.09.2020 wurde der BF diesbezüglich einvernommen. Dabei gab der BF explizit an, die „alten“ Fluchtgründe aufrechtzuerhalten. Das Verfahren ist noch beim BFA anhängig. Vom zeitnahen Abschluss des Verfahrens ist gegenwärtig auszugehen.

Der Beschwerdeführer ist unverheiratet, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über seine Eltern, einen Bruder und zwei Schwestern im Iran; er steht mit seinen Angehörigen in Kontakt. Ein Bruder des BF lebt als anerkannter Flüchtling in Österreich.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist mittellos, im Bundesgebiet nicht substanziell integriert und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF war lediglich bis 20.03.2020 amtlichen in Österreich gemeldet, wurde von dieser Adresse amtlich abgemeldet, weil er für die Behörde nicht greifbar war und sich im Verborgenen aufhielt.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Innsbruck vom 19.03.2019, 26 Hv 2/19a, wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, wobei im Rahmen der Strafzumessung unter anderem berücksichtigt wurde, dass der BF bereits einmal wegen des Deliktes der Körperverletzung im Zuge eines Strafverfahrens in den Genuss einer Diversion aufgrund der Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten durch den BF gekommen ist, jedoch während des ersten Strafverfahrens erneut straffällig wurde und er die Wehr- und Hilflosigkeit seines Opfers ausnützte.

Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ist insgesamt beeinträchtigt.

Der BF ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt – insbesondere zum Asylverfahren und der strafgerichtlichen Verurteilung - ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den übrigen asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten betreffend den BF sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ: L506 2209188-1 und L506 2209188-2. Diesen wird in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht inhaltlich entgegengetreten.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Die Feststellungen hinsichtlich der Weiterreise nach Deutschland, der Asylfolgeantragstellung, der Rücküberstellung des BF nach Österreich sowie zur Einvernahme des BF im Asylfolgeantragsverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass gegenwärtig von dem zeitnahen Abschluss des Asylfolgeantragsverfahrens vor dem BFA auszugehen ist, ergibt sich aus der Zusammenschau der beiden Asylverfahren des BF.

Wie oben ausgeführt stellte der BF am 02.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert, weshalb er den Iran habe verlassen müssen, da Religionswechsel bedeute, umgebracht zu werden. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 08.10.2018 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 07.10.2019 als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019 erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 09.04.2020 zurückgewiesen.

Im Erkenntnis vom 07.10.2019 traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben konvertiert ist. Dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, sich nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt hat und dieser Glaube für den Beschwerdeführer identitätsstiftend ist, kann nicht festgestellt werden. Bei der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Scheinkonversion.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

In Österreich hat der Beschwerdeführer einen Bruder, der anerkannter Flüchtling ist, und zu dem er Kontakt hat.

Er ist kein Mitglied in einem Verein, lebt seit seiner Ankunft in Österreich von der staatlichen Grundversorgung und hat in seiner Wohnsitzgemeinde geringfügig gemeinnützige Arbeiten geleistet.

Der Beschwerdeführer wurde durch das LG für Strafsachen Innsbruck mit Urteil vom 19.03.2019, 26 Hv 2/19a wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen á 4 Euro (gesamte Geldstrafe 1.440 Euro) sowie zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei im Rahmen der Strafzumessung unter anderem berücksichtigt wurde, dass der BF bereits einmal wegen des Deliktes der Körperverletzung im Zuge eines Strafverfahrens in den Genuss einer Diversion aufgrund der Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten durch den BF gekommen ist, jedoch während des ersten Strafverfahrens erneut straffällig wurde und er die Wehr- und Hilflosigkeit seines Opfers ausnützte.

Hinsichtlich dieser Verurteilung besteht im Iran keine Gefahr einer erneuten Bestrafung des Beschwerdeführers und ist er daher nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.

Der Beschwerdeführer hat die A2 Deutschprüfung sowie einen Werte- und Integrationskurs absolviert und spricht gebrochen Deutsch.“

Im Asylfolgeverfahren führte der BF in seiner Einvernahme am 07.09.2020 zu seinen Fluchtgründen befragt explizit aus, seine alten Fluchtgründe aufrecht zu halten. Er sei auf Instagram sehr aktiv geworden. Er habe 1500 „Follower“ und er würde mit jenen Christliche-Online-Messen abhalten. Diese würden in Persisch abgehalten werden. Er sei der Veranstalter dieser Messen. Ebenso würde er Online-Bibelunterreicht für Iraner/innen mit christlichem Glauben geben. Er müsse seine Pflicht tun, um alle zu missionieren. Seine Tante würde seine Mutter unterdrücken und bedrohen, weil er zum christlichen Glauben konvertiert sei. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden, er habe Angst vor seiner eigenen Familie. Die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe seien ihm schon immer bekannt seit er zum Christentum konvertiert sei.

Da sich in der Zusammenschau der beiden Verfahren keine Änderung in Hinblick auf das Fluchtvorbringen im Asylfolgeverfahren des BF ergeben hat, ist gegenwärtig davon auszugehen – so auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2020, dass der Asylantrag des BF im Asylfolgeverfahren gemäß § 68 AVG zurückgewiesen werden wird, was seitens der belangten Behörde zeitnah erfolgen wird.Da sich in der Zusammenschau der beiden Verfahren keine Änderung in Hinblick auf das Fluchtvorbringen im Asylfolgeverfahren des BF ergeben hat, ist gegenwärtig davon auszugehen – so auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2020, dass der Asylantrag des BF im Asylfolgeverfahren gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen werden wird, was seitens der belangten Behörde zeitnah erfolgen wird.

Auf den Beschwerdepunkt, dass die Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht gegeben ist, war im Entscheidungszeitpunkt nicht einzugehen, da der verfahrensgegenständliche Bescheid lediglich auf den Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerichtet ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ: L506 2209188-1 und L506 2209188-2.

Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019. Eine zwischenzeitig erfolgte Integration des BF ist aufgrund des Umstandes, dass der BF in Folge aus dem Bundesgebiet ausgereist und nach Deutschland weitergereist ist und erst am 07.09.2020 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurde, nicht wahrscheinlich. Nicht zuletzt deshalb konnte von der in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahme in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Die Feststellung betreffend die amtliche Meldung des BF sowie dessen amtlicher Abmeldung ergibt sich aus einer Anfrage an das Zentrale Melderegister bzw. dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ: L506 2209188-1 und L506 2209188-2.

Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus dem Verhalten des BF seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, insbesondere in Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, in der dem BF konstatiert wurde, die Wehr- und Hilflosigkeit seines Opfers ausnützt zu haben. Des Weiteren hat der BF gegen die amtliche Meldeverpflichtung verstoßen und tauchte unter. Dies ergibt sich zum einen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie aus der Aussagen des BF in seiner Einvernahme am 07.09.2020, dabei gab der BF explizit an, sich in Deutschland aufgehalten zu haben.

Die Feststellungen betreffend Vermögenslage und Gesundheit des BF ergeben sich zum einen aus seinen eigenen Angaben, zum anderen aus den Verwaltungsakt bzw. den Gerichtsakten und sind im Übrigen unstrittig. Die Haftfähigkeit ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort aus der Schubhaft zu entlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

3.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 08.09.2020:

§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

3.4. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der erforderlichen Intensität aus. In ihrer Stellungnahme vom 15.09.2020 führt die belangte Behörde dazu aus, dass der BF am 02.09.2018 in Innsbruck eine Person vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht habe, indem der BF der Person – nachdem diese wehrlos am Boden gelegen ist – einen Fußtritt gegen den Kopf versetzt habe und die Person am Hals gewürgt habe, wobei die Tat eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit und eine Schädelprellung zur Folge gehabt habe. Durch das persönliche Verhalten des BF sei die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und stelle der BF auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weil der BF durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er nicht davor zurückschrecke, eine Person durch Gewaltanwendung zu verletzen. Der Umstand, dass der BF die Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers ausgenützt habe, sei als erschwerend erkannt worden und sei in das Ermittlungsverfahren eingeflossen.

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der erforderlichen Intensität als gegeben erachtet und nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung des BF ausgegangen ist (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192). Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der erforderlichen Intensität als gegeben erachtet und nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung des BF ausgegangen ist vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).

3.5. Die „Fluchtgefahr“ ist in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben unter 3.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. 3.5. Die „Fluchtgefahr“ ist in Paragraph 76, Absatz 3, FPG (wie oben unter 3.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert.

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zum einen mit § 76 Abs. 3 Z 1 FPG (Mitwirken des Fremden an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung). Da sich der BF einer Abschiebung durch Abtauchen in die Anonymität entzogen hat und somit für die Behörde durch sein Untertauchen nicht mehr greifbar war, ist die belangte Behörde zurecht von Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ausgegangen. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zum einen mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Mitwirken des Fremden an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung). Da sich der BF einer Abschiebung durch Abtauchen in die Anonymität entzogen hat und somit für die Behörde durch sein Untertauchen nicht mehr greifbar war, ist die belangte Behörde zurecht von Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ausgegangen.

Wenn die belangte Behörde darüber hinaus von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ausgeht, kann dem ebenfalls nicht entgegengetreten werden, zumal bei Stellung seines Asylfolgeantrages eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag. Wenn die belangte Behörde darüber hinaus von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ausgeht, kann dem ebenfalls nicht entgegengetreten werden, zumal bei Stellung seines Asylfolgeantrages eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag.

Des Weiteren ist die belangte Behörde vom Fehlen einer sozialen Verankerung des BF in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt kommt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich im laufenden Verfahren den Behörden nicht entziehen werde, davon wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2019 ausgegangen. Des Weiteren ist die belangte Behörde vom Fehlen einer sozialen Verankerung des BF in Österreich gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt kommt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich im laufenden Verfahren den Behörden nicht entziehen werde, davon wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2019 ausgegangen.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.6. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die finanziellen Mittel nicht aus. Darüber hinaus konnte aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des BF in Anbetracht seiner Straffälligkeit und des Verstoßes gegen eine Meldeverpflichtung in der Vergangenheit mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung zurecht nicht das Auslangen gefunden werden.

3.8. Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist zum einen aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF gegeben. Zum anderen ist auch die absehbare Dauer der Schubhaft nicht unverhältnismäßig: Mit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens ist – wie oben ausgeführt - nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen sondern vielmehr auch binnen vergleichsweise kurzer Zeit zu rechnen. Damit war aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 08.09.2020 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG liegen weiterhin vor.Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG liegen weiterhin vor.

Für die Durchführung des anhängigen Asylverfahrens ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte, was bereits in der Vergangenheit nicht der Fall war.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des BF gegeben ist. Zudem ist aufgrund der Straffälligkeit ein hohes staatliches Interesse an der Verfahrenssicherung gegeben.

Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Es liegt somit auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Hinweise für eine Haftunfähigkeit oder gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Kostenersatz Mittellosigkeit Obsiegen öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2235003.1.00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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