Entscheidungsdatum
29.09.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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W168 2234695 - 1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2020, Zl. 583381610 / 190010423, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2020, Zl. 583381610 / 190010423, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 27.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer durch das Magistrat Salzburg der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender", gültig bis 26.03.2013 erteilt.
Am 25.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer durch die ÖB Tokyo ein Visum D, gültig bis 24.09.2012, zur Abholung eines Aufenthaltstitels ausgestellt.
Am 27.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch das Magistrat Salzburg der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender", gültig bis 26.03.2014 erteilt.
Am 27.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch das Magistrat Salzburg der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender", gültig bis 26.03.2015 erteilt.
Am 27.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch das Magistrat der Stadt Wien der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender", gültig bis 27.03.2016 erteilt.
Am 28.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Magistrat der Stadt Wien der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender", gültig bis 28.03.2017 erteilt.
Am 13.01.2017 brachten der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufenthaltstitels beim Magistrat der Stadt Wien ein, dieser wurde am 27.12.2017 abgewiesen.
Am 04.01.2019 brachte der Beschwerdeführer beim BFA - Regionaldirektion Wien den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. §56 Abs. 1 AsylG (Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt) ein.Am 04.01.2019 brachte der Beschwerdeführer beim BFA - Regionaldirektion Wien den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. §56 Absatz eins, AsylG (Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt) ein.
Mit Schriftsatz des BFA Wien vom 04.01.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Beweismittelvorlage aufgefordert. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge zahlreiche Beweismittel, eine Antragsbegründung und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses, datiert mit 31.01.2019 vor.
Am 18.03.2019 legte der Beschwerdeführer dem BFA Wien ein Empfehlungsschreiben vom vor.
Am 28.01.2019 legte der Beschwerdeführer dem BFA Wien eine Bestätigung der Botschaft der Mongolei vom 11.01.2019 vor, laut der dieser die mongolische Staatsangehörigkeit besitzen würde.
Am 28.01.2019 legte der Beschwerdeführer dem BFA das Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF (Niveau A2, Prüfungsdatum 08.01.2019) vor.
Am 15.04.2020 gab der Beschwerdeführer dem BFA Wien per E-Mail bekannt, dass dieser seinen Wohnsitz nach XXXX verlegt habe.Am 15.04.2020 gab der Beschwerdeführer dem BFA Wien per E-Mail bekannt, dass dieser seinen Wohnsitz nach römisch 40 verlegt habe.
Am 19.06.2020 wurde durch das BFA eine mündliche Einvernahme betreffend des Antrages gem. §56 Abs. 1 AsylG durchgeführt in der dem BF umfassend die Möglichkeit eingeräumt wurde sämtliche Voraussetzungen der Erfüllung der hierzu notwendigen Voraussetzungen darzulegen. Am 19.06.2020 wurde durch das BFA eine mündliche Einvernahme betreffend des Antrages gem. §56 Absatz eins, AsylG durchgeführt in der dem BF umfassend die Möglichkeit eingeräumt wurde sämtliche Voraussetzungen der Erfüllung der hierzu notwendigen Voraussetzungen darzulegen.
Hierbei führte der BF insbesondere aus, dass dieser seinen Reisepass bei einem Besuch in Ungarn verloren hätte. Um die Ausstellung eines neuen Reispasses hätte sich dieser noch nicht gekümmert, da er gegenwärtig keinen Reisepass benötigen würde, bzw. würde er sich in einer Woche um die Ausstellung eines neuen kümmern. Der BF führte weiter aus, dass dieser sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer mongolischen Staatsbürgerin befinden würde. Er wäre mit dieser verlobt, aber nicht verheiratet, bzw. hätte keine Kinder. Die Eltern und zwei Brüder, sowie eine Schwester würden sich in der Mongolei aufhalten. Ein Bruder würde in Australien leben. Mit diesen Angehörigen, als auch mit mehreren Freunden in der Mongolei stehe der BF immer in Kontakt. Die Eltern wären Pensionisten und würden von Staat Geld erhalten, die Schwester wäre eine Buchhalterin. Ein Bruder wäre selbständig, bzw. wäre ein anderer Bruder ein Fahrer. Der weitere Bruder in Australien wäre ein Student. Die Geschwister hätte insgesamt 7 Kinder. Der BF könne die mongolische Sprache lesen und schreiben. In der Mongolei hätte der BF 10 Jahre die Schule besucht und auch die Universität in Ulanbaator im Zeitraum von 2002 bis 2005 besucht, bzw. hätte dieser dort den Bachelor in Japanologie abgeschlossen. Er selbst hätte dort in der Bar der Eltern, die selbständig gewesen wäre, gearbeitet. Diese wäre mittlerweile verkauft worden. Das Studium in der Mongolei hätten die Eltern finanziert. Der BF wäre in Japan gewesen und hätte dort studieren wollen. Dies wäre jedoch sehr teuer gewesen. 2011 wäre die Lebensgefährtin nach Österreich gekommen und daraufhin wäre der BF im Mai 2012 nach Österreich gekommen. Der BF würde diese bereits seit 2007 kennen. In Japan hätte der BF in einer Fabrik etwa 4 Jahre von 2007 bis zum Jahr 2010, bzw. in einem Zeitraum von 2011 bis 2012 gearbeitet. In Österreich hätte der BF Informatik zu studieren begonnen. Er hätte dies jedoch nicht abgeschlossen, sondern nur einen Deutschkurs besucht, da Deutsch für ihn sehr schwer wäre. Aus diesem Grund hätte der BF das Bachelorstudium angefangen und nicht das Masterstudium. Dieses hätte er jedoch nicht abgeschlossen. Vom Magistrat wäre ihm in Folge kein Aufenthaltstitel mehr gewährt worden, da dieser den Deutschkurs nicht bestanden hätte, obwohl er zwei, drei Mal die Prüfung abgelegt hätte. Daher hätte er nicht weiterstudieren können und kein Visum mehr erhalten. In Österreich hätte der BF bereits gearbeitet und könne diesbezüglich einen Versicherungsdatenausweis in Vorlage bringen. Diesen ist zu entnehmen, dass der BF seit dem Jahr 2017 nicht mehr gearbeitet habe, bzw. gehe der BF gegenwärtig keiner Arbeit nach. In der Zeit seit dem Jahr 2017 würde ihn die Lebensgefährtin unterstützen, bzw. wäre der BF bei dieser mitversichert. Alles Finanzielle würde diese erledigen. Über Sparguthaben würde der BF nicht verfügen. Eine Verpflichtungserklärung zur Tragung sämtlicher Lebenserhaltungskosten seitens der Lebensgefährtin würde nicht vorliegen. Der BF habe keinen Anspruch aus Arbeitslosengeld, auf Unterhalt oder Notstandshilfe. Finanzielle Hilfe durch die Eltern würde dieser nicht erhalten. Der BF führte aus, dass dieser über ein Auto im Wert von rund 2600 Euro verfügen würde. Einen arbeitsrechtlich relevanten Vorvertrag könne der BF derzeit nicht vorweisen. Im Jahr 2018 hätte er so einen besessen. Doch diese Arbeit wäre in Wien gewesen und der BF würde sich nunmehr eine neue Arbeit in XXXX suchen. Sämtliche Ausgaben des täglichen Lebens würden durch die Lebensgefährtin bezahlt, bzw. würde der BF über keinen Kredit verfügen. Der BF würde mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der BF würde Mitglied in einem Fitnessstudio sein, welches ebenfalls von der Lebensgefährtin bezahlt würde. Mitglied in sonstigen Vereinen wäre der BF nicht. Befragt welche sozialen Kontakte der BF zur österreichischen Gesellschaft aufgebaut habe, führte dieser aus, dass dieser in Wien gewesen wäre, als dessen Lebensgefährtin in Wien gearbeitet habe. Er würde deren Arbeitskollegen kennen. Auch würde der BF seine Nachbarn kennen, bzw. könne diesbezüglich eine Bestätigung vorlegen. Auch würde der BF eine österr. Familie in Wien kennen und könne auch diesbezüglich eine Bestätigung vorlegen. Weiters hätte der BF in XXXX keine Kontakte oder österreichische Freunde? Der BF hätte eine Deutschprüfung nach 2 maligen Prüfungen A2 am 08.01.2019 absolviert. Danach befragt, warum der BF kein B1 Zertifikat habe, führte dieser aus, dass er sich hierfür ein bisschen vorbereiten müsse und dann die Prüfung machen müsse. Danach befragt, warum der BF in Österreich bleiben wolle, führte dieser aus, dass er hier bleiben wolle, weil die Lebensgefährtin als Pflegeassistentin hier arbeiten würde. Er wäre seit langer Zeit, seit 2007, mit ihr zusammen, bzw. würden diese auch in Zukunft zusammenleben wollen. Danach befragt, welche Gründe dagegen sprechen würden, sie vom Ausland aus um einen Aufenthaltstitel zu bemühen, führte der BF aus, dass seine Familie selbständig wäre. Wenn dieser in die Mongolei gehen würde, möchte er nicht bei seinen Eltern oder Geschwistern leben. Diese hätten ihr eigenes Leben und Kinder. Er wolle diese nicht stören. In der Mongolei würde es keine Wohnung für ihn geben. Er wäre schon so lange mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Wenn dieser ein Visum von der Mongolei aus beantragen würde, so könnte dies lange Zeit dauern. Er wolle nicht solange dort leben. Er wolle seine Familie nicht stören. Danach befragt führte der BF aus, dass er 18 bis 20 Jahre mit der Familie in der Mongolei gelebt habe. Er hätte jedoch seit 2007 gearbeitet und studiert. Die Studiengebühren hätten die Eltern bezahlt, alles andere er selbst. In der Mongolei hätte dieser keine Wohnung, da er erwachsen sei. Er hätte bereits lange hier gelebt. Die Lebensgefährtin legte als Vertrauensperson einen Behandlungsvertag betreffend einer Kinderwunschbehandlung durch IVF vor. Eine Stellungnahme zu den dem BF vorgelegten Länderinformationen zur Mongolei wurde von diesen nicht erstattet. Hierbei führte der BF insbesondere aus, dass dieser seinen Reisepass bei einem Besuch in Ungarn verloren hätte. Um die Ausstellung eines neuen Reispasses hätte sich dieser noch nicht gekümmert, da er gegenwärtig keinen Reisepass benötigen würde, bzw. würde er sich in einer Woche um die Ausstellung eines neuen kümmern. Der BF führte weiter aus, dass dieser sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer mongolischen Staatsbürgerin befinden würde. Er wäre mit dieser verlobt, aber nicht verheiratet, bzw. hätte keine Kinder. Die Eltern und zwei Brüder, sowie eine Schwester würden sich in der Mongolei aufhalten. Ein Bruder würde in Australien leben. Mit diesen Angehörigen, als auch mit mehreren Freunden in der Mongolei stehe der BF immer in Kontakt. Die Eltern wären Pensionisten und würden von Staat Geld erhalten, die Schwester wäre eine Buchhalterin. Ein Bruder wäre selbständig, bzw. wäre ein anderer Bruder ein Fahrer. Der weitere Bruder in Australien wäre ein Student. Die Geschwister hätte insgesamt 7 Kinder. Der BF könne die mongolische Sprache lesen und schreiben. In der Mongolei hätte der BF 10 Jahre die Schule besucht und auch die Universität in Ulanbaator im Zeitraum von 2002 bis 2005 besucht, bzw. hätte dieser dort den Bachelor in Japanologie abgeschlossen. Er selbst hätte dort in der Bar der Eltern, die selbständig gewesen wäre, gearbeitet. Diese wäre mittlerweile verkauft worden. Das Studium in der Mongolei hätten die Eltern finanziert. Der BF wäre in Japan gewesen und hätte dort studieren wollen. Dies wäre jedoch sehr teuer gewesen. 2011 wäre die Lebensgefährtin nach Österreich gekommen und daraufhin wäre der BF im Mai 2012 nach Österreich gekommen. Der BF würde diese bereits seit 2007 kennen. In Japan hätte der BF in einer Fabrik etwa 4 Jahre von 2007 bis zum Jahr 2010, bzw. in einem Zeitraum von 2011 bis 2012 gearbeitet. In Österreich hätte der BF Informatik zu studieren begonnen. Er hätte dies jedoch nicht abgeschlossen, sondern nur einen Deutschkurs besucht, da Deutsch für ihn sehr schwer wäre. Aus diesem Grund hätte der BF das Bachelorstudium angefangen und nicht das Masterstudium. Dieses hätte er jedoch nicht abgeschlossen. Vom Magistrat wäre ihm in Folge kein Aufenthaltstitel mehr gewährt worden, da dieser den Deutschkurs nicht bestanden hätte, obwohl er zwei, drei Mal die Prüfung abgelegt hätte. Daher hätte er nicht weiterstudieren können und kein Visum mehr erhalten. In Österreich hätte der BF bereits gearbeitet und könne diesbezüglich einen Versicherungsdatenausweis in Vorlage bringen. Diesen ist zu entnehmen, dass der BF seit dem Jahr 2017 nicht mehr gearbeitet habe, bzw. gehe der BF gegenwärtig keiner Arbeit nach. In der Zeit seit dem Jahr 2017 würde ihn die Lebensgefährtin unterstützen, bzw. wäre der BF bei dieser mitversichert. Alles Finanzielle würde diese erledigen. Über Sparguthaben würde der BF nicht verfügen. Eine Verpflichtungserklärung zur Tragung sämtlicher Lebenserhaltungskosten seitens der Lebensgefährtin würde nicht vorliegen. Der BF habe keinen Anspruch aus Arbeitslosengeld, auf Unterhalt oder Notstandshilfe. Finanzielle Hilfe durch die Eltern würde dieser nicht erhalten. Der BF führte aus, dass dieser über ein Auto im Wert von rund 2600 Euro verfügen würde. Einen arbeitsrechtlich relevanten Vorvertrag könne der BF derzeit nicht vorweisen. Im Jahr 2018 hätte er so einen besessen. Doch diese Arbeit wäre in Wien gewesen und der BF würde sich nunmehr eine neue Arbeit in römisch 40 suchen. Sämtliche Ausgaben des täglichen Lebens würden durch die Lebensgefährtin bezahlt, bzw. würde der BF über keinen Kredit verfügen. Der BF würde mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der BF würde Mitglied in einem Fitnessstudio sein, welches ebenfalls von der Lebensgefährtin bezahlt würde. Mitglied in sonstigen Vereinen wäre der BF nicht. Befragt welche sozialen Kontakte der BF zur österreichischen Gesellschaft aufgebaut habe, führte dieser aus, dass dieser in Wien gewesen wäre, als dessen Lebensgefährtin in Wien gearbeitet habe. Er würde deren Arbeitskollegen kennen. Auch würde der BF seine Nachbarn kennen, bzw. könne diesbezüglich eine Bestätigung vorlegen. Auch würde der BF eine österr. Familie in Wien kennen und könne auch diesbezüglich eine Bestätigung vorlegen. Weiters hätte der BF in römisch 40 keine Kontakte oder österreichische Freunde? Der BF hätte eine Deutschprüfung nach 2 maligen Prüfungen A2 am 08.01.2019 absolviert. Danach befragt, warum der BF kein B1 Zertifikat habe, führte dieser aus, dass er sich hierfür ein bisschen vorbereiten müsse und dann die Prüfung machen müsse. Danach befragt, warum der BF in Österreich bleiben wolle, führte dieser aus, dass er hier bleiben wolle, weil die Lebensgefährtin als Pflegeassistentin hier arbeiten würde. Er wäre seit langer Zeit, seit 2007, mit ihr zusammen, bzw. würden diese auch in Zukunft zusammenleben wollen. Danach befragt, welche Gründe dagegen sprechen würden, sie vom Ausland aus um einen Aufenthaltstitel zu bemühen, führte der BF aus, dass seine Familie selbständig wäre. Wenn dieser in die Mongolei gehen würde, möchte er nicht bei seinen Eltern oder Geschwistern leben. Diese hätten ihr eigenes Leben und Kinder. Er wolle diese nicht stören. In der Mongolei würde es keine Wohnung für ihn geben. Er wäre schon so lange mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Wenn dieser ein Visum von der Mongolei aus beantragen würde, so könnte dies lange Zeit dauern. Er wolle nicht solange dort leben. Er wolle seine Familie nicht stören. Danach befragt führte der BF aus, dass er 18 bis 20 Jahre mit der Familie in der Mongolei gelebt habe. Er hätte jedoch seit 2007 gearbeitet und studiert. Die Studiengebühren hätten die Eltern bezahlt, alles andere er selbst. In der Mongolei hätte dieser keine Wohnung, da er erwachsen sei. Er hätte bereits lange hier gelebt. Die Lebensgefährtin legte als Vertrauensperson einen Behandlungsvertag betreffend einer Kinderwunschbehandlung durch IVF vor. Eine Stellungnahme zu den dem BF vorgelegten Länderinformationen zur Mongolei wurde von diesen nicht erstattet.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde I. der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 04.01.2019 gem. §4 Abs. 1 Z3 iVm §8 AsylG abgewiesen, II. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 04.01.2019 gem. §56 AsylG abgewiesen und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.) Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde römisch eins. der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 04.01.2019 gem. §4 Absatz eins, Z3 in Verbindung mit §8 AsylG abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 04.01.2019 gem. §56 AsylG abgewiesen und gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.)
Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF ursprünglich ein Aufenthaltstitel „Studierender“ zuerkannt worden sei. Diesen Zweck der Einreise habe der BF jedoch nicht erfüllt, sodass der rechtmäßige Aufenthalt mit Ablauf des befristeten Aufenthaltsrechtes bereits mit Datum 28.03.2017 geendet habe. Ab diesen Zeitpunkt wäre der BF zur Ausreise verpflichtet und der BF hätte sich um das Vorhandensein von Personaldokumenten kümmern müssen. Der BF hätte jedoch erst einen Reisepass mit Datum 26.06.2020 bei der Botschaft beantragt, bzw. wäre dem BFA bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht worden. Der BF hätte nicht nachgewiesen, dass dieser vor dem 26.06.2020 einen Versuch unternommen habe sich entsprechende Personaldokumente zu beschaffen, bzw. habe dies der BF in der Einvernahme auch selbst so angegeben. Der Heilungsantrag wäre daher abzuweisen gewesen.
Die Lage im Herkunftsstaat würde sich aus den Länderinformationen ergeben.
Der BF würde im Bundesgebiet über eine ortsübliche Unterkunft, sowie über eine leistungsfähige Krankenversicherung verfügen.
An der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF würden jedoch erhebliche Zweifel bestehen. So hätte der BF selbst angegeben, dass dieser über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügen würde. Auch könne der BF seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht mit entsprechenden Einkommen bestreiten, da sich dieser nicht legal im Bundesgebiet aufhält. Die Lebensgefährtin würden den Angaben des BF nach vollkommen für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Der Aufenthalt des BF könnte somit zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen, da die finanziellen Mittel des BF zur Bestreitung des Lebensinhaltes in Österreich nicht gesichert wären.
Auch wäre aus sämtlichen Angaben des BF zu seinen integrativen Anstrengungen wäre nicht auf eine nennenswerte Integration zu schließen. Der BF würde ausschließlich über ein Sprachzertifikat A2 verfügen. Dies, obwohl sich dieser bereits seit rund 8 Jahren in Österreich aufhalten würde. Nachweise über absolvierte Ausbildungen wären nicht in Vorlage gebracht worden. Zwei Studien wären in Österreich zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen worden. Nennenswerte Kontakte zur österreichischen Gesellschaft würden nicht bestehen. Der BF gehe keiner Arbeit nach und könne nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen. Der BF selbst als auch seine Lebensgefährtin würden die mongolische Staatsbürgerschaft besitzen.
Der BF hätte einen Antrag nach §56 AsylG gestellt, wonach diesen ein Aufenthaltstitel aus besonders zu berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen wäre. Alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen wären bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus den Gründen des §8 EMRK gem. §55 AsylG müsse der BF den Nachweis bringen, dass dieser die Voraussetzungen des §60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfülle. Dies beinhalte jedenfalls eine ortsübliche Unterkunft, über eine in AT leistungsfähige Krankenversicherung, sowie über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt. Der Nachweis einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen kann durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht werden. Die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen wäre unzulässig, jedoch können sich mehrere Personen in einer verpflichten. Der BF hätte einen Antrag nach §56 AsylG gestellt, wonach diesen ein Aufenthaltstitel aus besonders zu berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen wäre. Alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen wären bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus den Gründen des §8 EMRK gem. §55 AsylG müsse der BF den Nachweis bringen, dass dieser die Voraussetzungen des §60 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfülle. Dies beinhalte jedenfalls eine ortsübliche Unterkunft, über eine in AT leistungsfähige Krankenversicherung, sowie über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt. Der Nachweis einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen kann durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht werden. Die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen wäre unzulässig, jedoch können sich mehrere Personen in einer verpflichten.
Weiters wurde zusammenfassend ausgeführt, dass im Gegensatz zu §55 AsylG, der als Voraussetzung für die die Gewährung eine Interessensabwägung gem. Art. 8 EMKR beinhaltet, der §56 AsylG ausgehend von den normierten Voraussetzungen zur Aufenthaltsdauer und Existenzsicherungsmittel positive Integrationsmerkmale erfordern, die sich unterhalb der Schwelle des Art. 8 EMRK bewegen können, sodass die Behöre im Rahmen ihres Ermessens auch in solchen „besonders berücksichtigungswürdigen“ Fällen ein Aufenthaltsrecht gewähren kann. Weiters wurde zusammenfassend ausgeführt, dass im Gegensatz zu §55 AsylG, der als Voraussetzung für die die Gewährung eine Interessensabwägung gem. Artikel 8, EMKR beinhaltet, der §56 AsylG ausgehend von den normierten Voraussetzungen zur Aufenthaltsdauer und Existenzsicherungsmittel positive Integrationsmerkmale erfordern, die sich unterhalb der Schwelle des Artikel 8, EMRK bewegen können, sodass die Behöre im Rahmen ihres Ermessens auch in solchen „besonders berücksichtigungswürdigen“ Fällen ein Aufenthaltsrecht gewähren kann.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung gem. §56 Asyl hätte sich der BF bereits seit über sieben Jahren im Bundesgebiet aufgehalten. Seit Ablauf des Aufenthaltsrechtes als Studierender hätte sich der BF seit dem 28.03.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF hätte sich somit rund 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, bzw. würde eine aufrechte Rückkehrentscheidung nicht bestehen (§60 Abs. 1) Der BF verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und eine entsprechende Krankenversicherung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung gem. §56 Asyl hätte sich der BF bereits seit über sieben Jahren im Bundesgebiet aufgehalten. Seit Ablauf des Aufenthaltsrechtes als Studierender hätte sich der BF seit dem 28.03.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF hätte sich somit rund 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, bzw. würde eine aufrechte Rückkehrentscheidung nicht bestehen (§60 Absatz eins,) Der BF verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und eine entsprechende Krankenversicherung.
Jedoch könnten Aufenthaltstitel gem. §56 nur erteilt werden, wenn solche zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§11 Abs. 5 NAG) führen könnten Abs. 2 Z3. Jedoch könnten Aufenthaltstitel gem. §56 nur erteilt werden, wenn solche zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§11 Absatz 5, NAG) führen könnten Absatz 2, Z3.
Der BF würde insgesamt über kein Vermögen verfügen. Der BF könne im Bundesgebiet keiner legalen Arbeit nachgehen, bzw. hätte keine Patenschaftserklärung vorgelegt. Es bestehe überdies kein Rechtsanspruch auf Leistungen gegenüber der Lebensgefährtin.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. §60 AsylG wären somit nicht erfüllt, ein Aufenthaltstitel gem. §56 AsylG wäre somit nicht zu erteilen gewesen.
Auch würde der BF ein besonderes Maß an Integration insgesamt nicht aufweisen, bzw. besonders berücksichtigungswürdige Gründe nicht vorliegen.
Der BF wäre im Bundesgebiet insgesamt nur unregelmäßig und im geringfügigen Ausmaß beschäftigt gewesen. Der BF wäre weiters insbesondere seit dem 28.03.2017 ohne Aufenthaltsrecht und ohne Beschäftigung. Der BF hätte lediglich ein A2 Diplom erlangt. Die begonnen Studien in Österreich hätte der BF jedenfalls nicht abgeschlossen und den geforderten Studienerfolg nicht vorweisen können. Auch sonst hätte der BF besondere Integrationsanstrengungen insgesamt nicht nachweisen können.
Die Lebenspartnerin des BF würde gleich wie der nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein, bzw. würde auch diese die mongolische Staatsbürgerschaft besitzen. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Beziehung zu dieser Lebenspartnerin in Bezug auf eine besondere Integration des BF in Österreich besonders relevant wäre.
Der BF hätte zudem keinerlei relevante Mitgliedschaft in Vereinen nachweisen können, bzw. besonders zu berücksichtigende Kontakte in Österreich nachweisen können.
In einer Gesamtbetrachtung wäre daher davon auszugehen, dass der BF im Zuge seines insgesamt achtjährigen Aufenthaltes keinerlei besondere Integrationsanstrengungen gezeigt habe.
Der Grad der insgesamt aufgezeigten Integration reiche insgesamt zur Gewährung eines Aufenthaltes gem. §56 AsylG Abs. 1 nicht aus. Der Grad der insgesamt aufgezeigten Integration reiche insgesamt zur Gewährung eines Aufenthaltes gem. §56 AsylG Absatz eins, nicht aus.
Betreffend Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK in Österreich nicht aufgezeigt worden ist. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens würde dadurch gemildert, dass der BF sich nicht darauf verlassen konnte, ein gemeinsames Familienleben auch nach Beendigung des Studiums in Österreich fortzuführen, bzw. das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden wäre, als der BF sich seines unsicheren Aufenthaltsrechtes bewusst sein musste. Auch könne davon ausgegangen werden, dass private bzw. familiäre Bindungen im Falle einer Rückkehr aufrechterhalten werden können. Der BF hätte relevante Teile seines Lebens in der Mongolei verbracht, wurde dort soziologisiert, ist dort in die Schule gegangen bzw. wäre dort erwerbstätig gewesen, bzw. würden der BF in der Mongolei weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, zumal sich dort Geschwister als auch die Eltern aufhalten würden. Eine Rückkehrentscheidung würde diesbezüglich keine unzumutbare Härte darstellen. Auch aus der Dauer des Aufenthaltes wäre kein Aufenthaltsrecht abzuleiten, da der BF sich insgesamt mehre Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der BF hätte seine Ausreiseverpflichtung negiert und hätte sich keinen neuen Reisepass ausstellen lassen. Hierdurch hätte der BF beharrlich fremden und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen missachtet. Die Interessen am Verbleib des BF haben im Verhältnis mit dem hohen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden und Aufenthaltsrechtes nur geringe Gewicht. (AS.250 ff.) Betreffend Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Familienleben gem. Artikel 8, EMRK in Österreich nicht aufgezeigt worden ist. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens würde dadurch gemildert, dass der BF sich nicht darauf verlassen konnte, ein gemeinsames Familienleben auch nach Beendigung des Studiums in Österreich fortzuführen, bzw. das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden wäre, als der BF sich seines unsicheren Aufenthaltsrechtes bewusst sein musste. Auch könne davon ausgegangen werden, dass private bzw. familiäre Bindungen im Falle einer Rückkehr aufrechterhalten werden können. Der BF hätte relevante Teile seines Lebens in der Mongolei verbracht, wurde dort soziologisiert, ist dort in die Schule gegangen bzw. wäre dort erwerbstätig gewesen, bzw. würden der BF in der Mongolei weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, zumal sich dort Geschwister als auch die Eltern aufhalten würden. Eine Rückkehrentscheidung würde diesbezüglich keine unzumutbare Härte darstellen. Auch aus der Dauer des Aufenthaltes wäre kein Aufenthaltsrecht abzuleiten, da der BF sich insgesamt mehre Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der BF hätte seine Ausreiseverpflichtung negiert und hätte sich keinen neuen Reisepass ausstellen lassen. Hierdurch hätte der BF beharrlich fremden und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen missachtet. Die Interessen am Verbleib des BF haben im Verhältnis mit dem hohen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden und Aufenthaltsrechtes nur geringe Gewicht. (AS.250 ff.)
Zu Spruchpunkt IV wurde zusammenfassen ausgeführt, dass eine Rückkehr des BF in die Mongolei aufgrund der vorliegenden Länderinformationen keine relevante Gefährdung gem. §2 oder 3 EMRK des BF zu erkennen wäre. Bei der Mongolei würde es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handeln. Es würde sich daher die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, bzw. einer Abschiebung des BF in die Mongolei ergeben. Zu Spruchpunkt römisch vier wurde zusammenfassen ausgeführt, dass eine Rückkehr des BF in die Mongolei aufgrund der vorliegenden Länderinformationen keine relevante Gefährdung gem. §2 oder 3 EMRK des BF zu erkennen wäre. Bei der Mongolei würde es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handeln. Es würde sich daher die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, bzw. einer Abschiebung des BF in die Mongolei ergeben.
Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der BF in seinem gesetzlich normierten Recht durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid verletzt worden wäre, da ihm ein Aufenthaltstitel gem. §56 AsylG zu gewähren wäre. Der BF würde sich seit 27.03.2012 im Bundesgebiet aufhalten und würde mit einer namentlich genannten mongolischen Staatsbürgerin dauerhaft an einer gemeinsamen Adresse wohnen. Ein Verlängerungsantrag wäre am 27.12.2017 abgewiesen worden. Am 04.01.2019 hätte der BF den Antrag gem. §56 AsylG gestellt. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, als dass die familiären und privaten Bindungen zu Österreich, bzw. zu seiner Lebensgefährtin nicht ordentlich abgeklärt habe. Hierzu hätte die Behörde die Lebensgefährtin jedenfalls hören müssen um sich einen Eindruck vom Leben des BF in Österreich machen zu können. Die Behörde hätte das Familienleben des BF in Österreich gem. Art. 8 EMRK außer Acht gelassen. Dies, obwohl der BF mehrmals ausgeführt habe, dass dieser ein eheähnliches Familienleben mit seiner Lebensgefährtin führen würde. Diese hätte angeben können, wie diese sich kennengelernt hätte, bzw. wie diese ihren Alltag führen würden. Die Lebensgefährtin würde in Österreich eine Rot Weiß Rot Karte besitzen und wäre in einem Mangelberuf tätig. Es würde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der BF in seinem gesetzlich normierten Recht durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid verletzt worden wäre, da ihm ein Aufenthaltstitel gem. §56 AsylG zu gewähren wäre. Der BF würde sich seit 27.03.2012 im Bundesgebiet aufhalten und würde mit einer namentlich genannten mongolischen Staatsbürgerin dauerhaft an einer gemeinsamen Adresse wohnen. Ein Verlängerungsantrag wäre am 27.12.2017 abgewiesen worden. Am 04.01.2019 hätte der BF den Antrag gem. §56 AsylG gestellt. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, als dass die familiären und privaten Bindungen zu Österreich, bzw. zu seiner Lebensgefährtin nicht ordentlich abgeklärt habe. Hierzu hätte die Behörde die Lebensgefährtin jedenfalls hören müssen um sich einen Eindruck vom Leben des BF in Österreich machen zu können. Die Behörde hätte das Familienleben des BF in Österreich gem. Artikel 8, EMRK außer Acht gelassen. Dies, obwohl der BF mehrmals ausgeführt habe, dass dieser ein eheähnliches Familienleben mit seiner Lebensgefährtin führen würde. Diese hätte angeben können, wie diese sich kennengelernt hätte, bzw. wie diese ihren Alltag führen würden. Die Lebensgefährtin würde in Österreich eine Rot Weiß Rot Karte besitzen und wäre in einem Mangelberuf tätig. Es würde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt.
Auch hätte die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. So wäre die Behörde davon ausgegangen, dass der BF nicht integriert wäre. Die Behörde hätte sich ungenau mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, bzw. die Rechtslage völlig verkannt. So hätte die Behörde ausgeführt, dass der BF keine Nachweise betreffend der Sicherung der Mittel eines gesicherten Lebensunterhaltes vorlegen hätte können. Dies würde jedoch den Feststellungen widersprechen die festhalten, dass die Lebensgefährtin für die Lebenskosten des BF gänzlich aufkommen würde. Auch wäre festgehalten worden, dass der BF kein Mitglied in einem Verein wäre, an anderer Stelle wäre jedoch festgehalten worden, dass der BF Mitglied in einem Fitnessstudio wäre. Auch hätte die Behörde festgehalten, dass der BF keine Freunde im Bundesgebiet hätte, an anderer Stelle wäre jedoch festgehalten worden, dass der BF mehrere Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht hätte.
Weiters wäre der gegenständliche Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anzufechten gewesen. Eine Rückkehrentscheidung hätte der BF erst seit dem 20.07.2020 erhalten. Es wäre realitätsfremd davon auszugehen, dass der BF eine mehrjährig bestehende Ausreiseverpflichtung missachtet habe.
Zudem hätte die Behörde die Erteilungskriterien des §56 Abs. 1 AsylG völlig ignoriert. Diesbezüglich wäre normiert, dass ein hierauf basierender Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden kann, wenn ein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet seit 5 Jahren bestehen würde, mindestens 3 Jahre rechtmäßig aufhältig gewesen wäre, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. §9 IntG erfüllt wäre oder der BF eine Erwerbstätigkeit nachgehen würde mit der die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§5 Abs. 2 ASVG) erreicht wäre. Der BF erfülle die Erteilungskriterien isd §56 Abs. 1 Z 1 -3 und Abs- 2 iVm §60 Abs.2 AsylG: Der BF hätte sich vom 25.05.2012 bis zum 28.03.2017 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es wäre keine Rückkehrentscheidung bzw. eine Ausweisung erfolgt. Der BF würde sich seit 2019 in einem offen Verfahren gem. §56 AsylG befinden. Es wäre von keinem Zeitpunkt davon auszugehen gewesen, dass der BF zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre. Zudem hätte die Behörde die Erteilungskriterien des §56 Absatz eins, AsylG völlig ignoriert. Diesbezüglich wäre normiert, dass ein hierauf basierender Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden kann, wenn ein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet seit 5 Jahren bestehen würde, mindestens 3 Jahre rechtmäßig aufhältig gewesen wäre, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. §9 IntG erfüllt wäre oder der BF eine Erwerbstätigkeit nachgehen würde mit der die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§5 Absatz 2, ASVG) erreicht wäre. Der BF erfülle die Erteilungskriterien isd §56 Absatz eins, Ziffer eins, -3 und Abs- 2 in Verbindung mit §60 Absatz 2, AsylG: Der BF hätte sich vom 25.05.2012 bis zum 28.03.2017 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es wäre keine Rückkehrentscheidung bzw. eine Ausweisung erfolgt. Der BF würde sich seit 2019 in einem offen Verfahren gem. §56 AsylG befinden. Es wäre von keinem Zeitpunkt davon auszugehen gewesen, dass der BF zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre.
Der BF hätte ein Sprachzertifikat A2 positiv abgelegt und somit gem. § 9 Abs. 4 Z 1 IntG das Modul 1 vollständig erfüllt. Der BF hätte ein Sprachzertifikat A2 positiv abgelegt und somit gem. Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG das Modul 1 vollständig erfüllt.
Zur erlaubten Erwerbstätigkeit wäre auszuführen, dass betreffend des BF ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag bereits vorliegen würde.
Zu Spruchpunkt III – V wurde ausgeführt, dass die Behörde das Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK nicht ordnungsgemäß ermittelt, bzw. gewürdigt habe. Die Behörde hat Ermessensentscheidungen nicht frei, sondern hat ihr Ermessen im Sine des Gesetztes auszuüben (vgl. Hengstschälger/ Leeb, AVG §60 RZ 11.). Die Behörde hätte eine insgesamt falsche Ermessensausübung vorgenommen, zumal die Behörde nicht das äußerst intensive Familienleben berücksichtigt habe, bzw. die Aufenthaltsdauer von 8 bis 9 Jahren Jahren nicht entsprechend berücksichtig habe. Der BF wäre insgesamt integriert, hätte Freunde im Bundesgebiet, würde Deutsch auf dem Niveau A2 Sprechen, hätte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt und hätte sich seit seiner Einreise vor beinahe 9 Jahren immer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet aufgehalten, bzw. würden einen gemeinsamen Kinderwunsch haben und hierzu eine IVF planen. Eine Rückkehr in die Mongolei wäre für ihn nicht vorstellbar, bzw. wäre dieser besonders integrationswillig. Zu Spruchpunkt römisch drei – römisch fünf wurde ausgeführt, dass die Behörde das Familienleben des BF gem. Artikel 8, EMRK nicht ordnungsgemäß ermittelt, bzw. gewürdigt habe. Die Behörde hat Ermessensentscheidungen nicht frei, sondern hat ihr Ermessen im Sine des Gesetztes auszuüben vergleiche Hengstschälger/ Leeb, AVG §60 RZ 11.). Die Behörde hätte eine insgesamt falsche Ermessensausübung vorgenommen, zumal die Behörde nicht das äußerst intensive Familienleben berücksichtigt habe, bzw. die Aufenthaltsdauer von 8 bis 9 Jahren Jahren nicht entsprechend berücksichtig habe. Der BF wäre insgesamt integriert, hätte Freunde im Bundesgebiet, würde Deutsch auf dem Niveau A2 Sprechen, hätte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt und hätte sich seit seiner Einreise vor beinahe 9 Jahren immer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet aufgehalten, bzw. würden einen gemeinsamen Kinderwunsch haben und hierzu eine IVF planen. Eine Rückkehr in die Mongolei wäre für ihn nicht vorstellbar, bzw. wäre dieser besonders integrationswillig.
Es wären die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid des BFA vollinhaltlich aufzuheben, bzw. diesen zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist mit einem D – Visum im Jahr 2012 in das Bundesgebiet eingereist, diesen wurde ein Aufenthaltstitel „Studierender“ erteilt und der BF ist seit dieser Zeit im Bundesgebiet aufhältig.
Ein Verlängerungsantrag des BF wurde mit 28.03.2017 mangels Studienerfolges abgelehnt und der BF verfügt seit dieser Zeit über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Der BF hat nach Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung das Bundesgebiet bis dato freiwillig nicht verlassen.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet mit seiner Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsbürgerin, an einer gemeinsamen Wohnadresse zusammen. Eine mittelfristige Trennung des BF von dieser Lebensgefährtin zur Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet stellt in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremden und Asylwesen in Abwägung mit den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet mit seiner Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsbürgerin, an einer gemeinsamen Wohnadresse zusammen. Eine mittelfristige Trennung des BF von dieser Lebensgefährtin zur Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet stellt in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremden und Asylwesen in Abwägung mit den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über sonst keine relevanten Familienangehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein besonders berücksichtigungswürdiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Das Vorliegen eines insgesamt besonders schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich, bzw. eines solchen, welches nur in Österreich geführt werden kann, hat der Beschwerdeführer mit sämtlichen Ausführungen insgesamt begründet nicht dargelegt. Eine Ausweisung des BF aus Österreich stellt auch dahingehend keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Das Vorliegen eines insgesamt besonders schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich, bzw. eines solchen, welches nur in Österreich geführt werden kann, hat der Beschwerdeführer mit sämtlichen Ausführungen insgesamt begründet nicht dargelegt. Eine Ausweisung des BF aus Österreich stellt auch dahingehend keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar.
Der Beschwerdeführer ist bis zum Jahr 2017 in Österreich mehren kurzfristigen Erwerbstätigkeiten im geringfügigen Ausmaß nachgegangen. Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt über kein Vermögen oder sonstige eigene Mittel zur Sicherung seiner Lebenserhaltungskosten. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthaltserlaubnis und über keine Arbeitserlaubnis und kann die notwendigen Mittel zur Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten nicht durch eine selbständige Arbeit im Bundesgebiet aufbringen. Der Beschwerdeführer hat keine Patenschaftserklärung vorgelegt. Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet ausschließlich von den geldlichen Mittel die ihm seine Lebensgefährtin freiwillig bis dato zur Verfügung stellt. Es besteht kein tragfähiger Rechtsanspruch des BF auf den Erhalt von weiteren diesbezüglichen Leistungen gegenüber der Lebensgefährtin. Es kann insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass der BF hinkünftig eine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellt.
Eine maßgebliche soziologische oder sonstige Entwurzelung des Beschwerdeführers von der Heimat des BF konnte insgesamt begründet und glaubhaft nicht dargelegt werden.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden, aktuellen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, wonach sich ohne Hinzutreten individueller Gründe keine Anhaltspunkte ergeben, dass die BF allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland bei einer Rückkehr dorthin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung oder ausweglosen Situation ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Corona Pandemie, in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
Der Beschwerdeführer hat mehre familiäre Anknüpfungspunkte in der Mongolei in Form seiner dort aufhältigen Geschwister und Eltern.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der in der Mongolei aufgewachsen und soziologiert wurde. Der BF spricht Mongolisch als Muttersprache. Der BF hat in der Mongolei seine schulische Ausbildung erhalten, bzw. dort studiert. Er ist dort bereits über längere Zeit einer Arbeit nachgegangen. Dem BF ist nach einer Rückkehr in die Mongolei die Aufnahme einer entsprechenden Arbeit zumutbar und auch möglich. Beim BF handelt es sich um einen selbsterhaltungsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der sich aus den Länderinformationen erschließlichen aktuellen allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Situation in der Mongolei, insbesondere bis zu einer möglichen Wiedereinreise und der Legalisierung seines Aufenthaltes, die Rückkehr in seinen Heimatstaat und eine dortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der sich aus den Länderinformationen erschließlichen aktuellen allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Situation in der Mongolei, insbesondere bis zu einer möglichen Wiedereinreise und der Legalisierung seines Aufenthaltes, die Rückkehr in seinen Heimatstaat und eine dortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar.
Das Vorliegen einer besonders berücksichtigungswürdigen Integration, bzw. von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, oder das Vorliegen von sonstigen besonders zu berücksichtigenden Bindungen zum Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer durch sämtliche Ausführungen somit insgesamt begründet nicht dargelegt.
Das Vorliegen einer besonders zu berücksichtigungswürdigen Integration, die zu einer Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des §56 AsylG führen könnten, wurde im gegenständlichen Verfahren auch unter besonderer Berücksichtigung der gesamten Aufenthaltsdauer, sämtlicher im gegenständlichen Verfahren aufgezeigter integrativen Anstrengungen, der Absolvierung eines Sprachzertifikates A1, des Vorliegens von Empfehlungsschreiben, bzw. der Mitgliedschaft in einem Fitnessclub begründet in einer Gesamtschau insgesamt begründet somit nicht aufgezeigt.
Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt und hat begründet die gegenständlich angefochtene Entscheidung unter Anführung von konkret auf den Einzelfall bezogenen Begründungen im zulässigen Rahmen ihres Ermessenspielraumes gem. §56 AsylG vorgenommen.
Das BFA hat in casu insgesamt zu Recht erkannt, dass die Vornahme einer Rückkehrentscheidung gem. §9 BFA – VG, sowie die Abschiebung gem. §46 FPG in die Mongolei zulässig ist.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden. Das Gericht konnte sich hinsichtlich sämtlicher Würdigungen vollständig auf die Ausführungen des BFA stützen und hat die wesentlichen Feststellungen und Begründungen der Behörde übernommen.
Der Beschwerde selbst sind keine substantiell begründeten Ausführungen zu entnehmen, die eine andere Entscheidung aufzeigen würden, bzw. wurde insgesamt begründet nicht aufgezeigt, warum eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren erforderlich wäre, allfällig weiteres relevantes Vorbringen nicht bereits in der Beschwerdeschrift substantiell begründet dargelegt worden ist oder dieses nur in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Die gegenständliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren konnte somit ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommen werden.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018).
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vergleiche AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).
Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vergleiche KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vergleiche ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).
Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a).Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vergleiche AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vergleiche AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018
- CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018
- LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018
- KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018
- Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse – Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.
- OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018
- Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-wins-mongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018
- Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017): Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise – die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018
- USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018
- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
1. Sicherheitslage- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018, 1. Sicherheitslage
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).
Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018).
Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wiederhergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018).
In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).
Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018
- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
- BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018
- USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018
- USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.
2. Rechtsschutz / Justizwesen- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei., 2. Rechtsschutz / Justizwesen
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vergleiche FH 2018, USDOS 20.4.2018).
Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017).
Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018).
NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vergleiche Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).
Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
- FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
3. Sicherheitsbehörden- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018, 3. Sicherheitsbehörden
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018).
Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
- FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
4. Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018, 4. Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017).
Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).
Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018
- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
5. Korruption- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018, 5. Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vergleiche TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).
Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).
Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018).
Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017).
Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).
Quellen:
- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
- BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018
- TI – Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018
- TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018
- USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018
6. NGOs und Menschenrechtsaktivisten- USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018, 6. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017).Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
- FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
7. Ombudsmann- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018, 7. Ombudsmann
Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018). Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018
- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
- USDOS – U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1395603.html, Zugriff 14.9.2018
8. Wehrdienst und Rekrutierungen- USDOS – U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1395603.html, Zugriff 14.9.2018, 8. Wehrdienst und Rekrutierungen
Es besteht für alle Männer zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. CIA 28.8.2018). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 28.8.2018).Es besteht für alle Männer zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vergleiche CIA 28.8.2018). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 28.8.2018).
Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 29.5.2018). Gemäß Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung von umgerechnet 490 Euro vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 29.5.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017).Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 29.5.2018). Gemäß Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung von umgerechnet 490 Euro vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 29.5.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017).
Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2017).Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Artikel 279, Absatz eins und 279 Absatz 2, StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- USDOS – U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html, Zugriff 14.9.2018
- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
9. Allgemeine Menschenrechtslage- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018, 9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018).
Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017).
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
10. Meinungs- und Pressefreiheit- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018, 10. Meinungs- und Pressefreiheit
In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2017). Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung abgesichert (USDOS 20.4.2018). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie digitalen Inhalt reguliert. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt oder Pornographie (USDOS 20.4.2018).
Am 1. Juli 2017 trat ein neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraf, das höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vorsieht. Interessenvertretungen von Journalisten kritisierten das Gesetz für vage Definitionen der Tatbestände und befürchteten, das Gesetz könnte vermehrt zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit herangezogen werden. Nach Protesten der Medien im April 2017 wurde das Gesetz schließlich mit reduzierten Strafmaßen verabschiedet (AI 22.2.2018; vgl. FH 2018).Am 1. Juli 2017 trat ein neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraf, das höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vorsieht. Interessenvertretungen von Journalisten kritisierten das Gesetz für vage Definitionen der Tatbestände und befürchteten, das Gesetz könnte vermehrt zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit herangezogen werden. Nach Protesten der Medien im April 2017 wurde das Gesetz schließlich mit reduzierten Strafmaßen verabschiedet (AI 22.2.2018; vergleiche FH 2018).
Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2018). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 20.4.2018). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 12.2017).Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (Bertelsmann 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2018). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 20.4.2018). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 12.2017).
In den vergangenen Jahren hat sich die generelle Situation der Medien verbessert. Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 71 von 180 untersuchten Staaten. Der Großteil der Medienlandschaft ist jedoch auf einige Medienunternehmen mit politischen Verbindungen konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018).
Quellen:
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018
- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
- FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- RSF – reporters sans frontiers (2018): Defamation Proceedings and Self-Cencorship, https://rsf.org/en/mongolia, Zugriff 14.9.2018
- - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition- - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018, 11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2018). Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte (Bertelsmann 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2018).
Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 2018). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (Bertelsmann 2018; vgl. FH 2018).Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 2018). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (Bertelsmann 2018; vergleiche FH 2018).
Es gibt keine unangemessenen Barrieren für Oppositionsparteien, um durch Wahlen ihren Einfluss zu vergrößern (FH 2018). Jedoch wird das 2016 eingeführte Mehrheitswahlrecht dafür kritisiert, die Wahlchancen der kleineren Parteien zu verringern (Bertelsmann 2018).
Quellen:
- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
- FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
12. Haftbedingungen- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018, 12. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018). Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017; FH 2018).
Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017).
Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018).
Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018).
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
- FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
13. Todesstrafe- - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018, 13. Todesstrafe
Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am 1. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017).
Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vergleiche AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).
Quellen:
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- PoM – Office of the President of Mongolia (2.4.2018): President Battulga to Present to Parliament Draft Bill on Reinstating Capital Punishment for Child Sexual Abuse Offenses, https://president.mn/en/2018/04/02/president-battulga-to-present-to-parliament-draft-bill-on-reinstating-capital-punishment-for-child-sexual-abuse-offenses/, Zugriff 14.9.2018
- UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won‘, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 14.9.2018
14. Religionsfreiheit- UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won‘, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 14.9.2018 , 14. Religionsfreiheit
Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018).Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018).
Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2018). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (Bertelsmann 2018).
Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 29.5.2018).
Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 29.5.2018).
Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 29.5.2018).
Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt. Einzelne Fälle von Diskriminierung von Christen am Arbeitsplatz oder in Schulen werden berichtet, doch ist dieses Phänomen nicht weit verbreitet. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus religiösen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018).
Quellen:
- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
- FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
- USDOS – U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html, Zugriff 14.9.2018
15. Ethnische Minderheiten- USDOS – U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html, Zugriff 14.9.2018, 15. Ethnische Minderheiten
Die Mehrheit der gut drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2017) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Burjaten mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010, geschätzt) (CIA 28.8.2018).
Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (LIP 9.2018).
Keinen ethischen Gruppen wird die Staatsbürgerschaft vorenthalten. Die Staatsangehörigkeit von Kasachen, die in den 1990er Jahren nach Kasachstan ausgewandert und später in großer Zahl wieder in die Mongolei zurückkehrten, ist unklar. Im Jahr 2016 wurde vom Präsidenten ein Gesetzesentwurf für eine Doppelstaatsbürgerschaft vorgelegt, jedoch gibt es bisher keinen Regierungsbeschluss dazu (Bertelsmann 2018). Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 12.2017).
Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und die verschiedenen ethnischen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus ethnischen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018). Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
- CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018
- LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 24.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
16. Relevante Bevölkerungsgruppen- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei, 16. Relevante Bevölkerungsgruppen
16.1. Frauen
Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Artikel 16, Absatz 11, VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018).
Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2017). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2018).
Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2017).
Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar, wobei das neue Strafgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, diese erstmals auch strafrechtlich unter Strafe stellt. Nun sind auch Gefängnisstrafen möglich. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet, dass die Reaktion der Polizei auf Meldungen häuslicher Gewalt sich 2017 verbessert hätte, die Strafverfolgung jedoch weiterhin mangelhaft sei (USDOS 20.4.2018). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2017).
Gemäß NCAV gibt es landesweit 17 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 20.4.2018). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2017). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtrungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 20.4.2018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist kaum davon auszugehen, dass vor familiärer Gewalt flüchtende Frauen in der Mongolei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (ÖB Peking 12.2017). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2017).
Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2017).
Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend, unternimmt in diesem Bereich jedoch große Bemühungen (USDOS 6.2018). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2017). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt (2016: drei) und sieben Personen angeklagt (2016: 14) (USDOS 6.2018). Der Kampf gegen Menschenhandel wird durch Korruption und mangelnden Willen der Behörden jedoch erschwert (FH 2018; vgl. USDOS 6.2018).Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend, unternimmt in diesem Bereich jedoch große Bemühungen (USDOS 6.2018). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2017). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt (2016: drei) und sieben Personen angeklagt (2016: 14) (USDOS 6.2018). Der Kampf gegen Menschenhandel wird durch Korruption und mangelnden Willen der Behörden jedoch erschwert (FH 2018; vergleiche USDOS 6.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
- LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- USDOS – U.S. Department of State (6.2018): Trafficking in Persons Report 2018, S 307ff, https://www.state.gov/documents/organization/282798.pdf, Zugriff 17.9.2018
- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
16.2. Kinder
Kindesmissbrauch in Form häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch ist ein bedeutendes Problem. Das neue Strafgesetz (2017) beinhaltet einen Abschnitt zu Verbrechen gegen Kinder, darunter erzwungenes Betteln, Vernachlässigung, Herbeiführen einer Abhängigkeit, Benutzen von Kindern für Straftaten oder Pornografie sowie der Handel und Missbrauch von Kindern. Die Regierungsbehörde Family, Child, and Youth Development Authority (FCYDA) berichtet, dass mit der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im neuen Strafgesetz festgelegt ist, die gemeldete Zahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Kinder gestiegen ist (USDOS 20.4.2018).
Einige Kinder sind als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 20.4.2018).
Manche mongolische Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie als Jockeys bei Pferderennen, im Bergbau, der Vieh- und Weidewirtschaft, im Bauwesen oder als Müllsucher zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Aufgrund der Fehlannahme vieler mongolischer Regierungsbeamter, dass nur Mädchen Opfer von Sexhandel sein können, werden die Artikel 13.1, 12.3, 113 oder 124 des mongolischen Strafgesetzes selten angewendet, um Missbrauchsfälle von Buben zu ahnden. Stattdessen werden Bestimmungen, die geringere Strafen vorsehen, angewandt (USDOS 6.2018).
Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, darunter Zwangsprostitution, ist problematisch. NGOs berichten, dass Kinderpornografie verbreitet ist. Die Polizei unternimmt Aktivitäten, um ihre Kapazitäten beim Kampf gegen Kinderpornografie zu verbessern, verfügt jedoch nicht über die notwendige technische Expertise. Der Strafrahmen für das Benutzen von Kindern für pornografische Zwecke wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch auf acht Jahre Haft (vorher: fünf) erhöht (USDOS 20.4.2018).
Anmerkung: Zum Thema Menschenhandel siehe auch Abschnitt 18.1.
Quellen:
- USDOS – U.S. Department of State (6.2018): Trafficking in Persons Report 2018, S 307ff, https://www.state.gov/documents/organization/282798.pdf, Zugriff 17.9.2018
- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
16.3. Sexuelle Orientierung und Genderidentität
Das neue Strafgesetz, das im Juli 2017 in Kraft getreten ist, verbietet Diskriminierung u.a. aufgrund von sexueller Orientierung, Genderidentität oder Geschlecht. Vergehen können mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Haft geahndet werden (USDOS 20.4.2018). Homosexualität ist nicht strafbar (ÖB Peking 12.2017).
Die mongolische NGO LGBT Center berichtet, dass das neue Strafgesetz die Wahrnehmung der Polizei und der Öffentlichkeit von Übergriffen auf die LGBTI-Gemeinschaft [Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgeschlechtliche und Intersexuelle] verbessert habe. Spezielle Trainings für die Polizei verbesserten die Kapazität, um auf Hassverbrechen gegenüber LGBTI-Personen angemessen zu reagieren. Jedoch gibt es weiterhin Fälle von Polizeimissbrauch gegenüber mutmaßlichen Verbrechensopfern, die der LGBTI-Gemeinschaft angehören und Ermittlungen werden in solchen Fällen oft eingestellt (USDOS 20.4.2018).
NGOs berichten, dass LGBT-Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Genderidentität von Gewalt und Diskriminierung sowohl im Privatleben, wie auch in der Öffentlichkeit betroffen sind (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017). Dies betrifft in vielen Fällen junge Leute, nachdem sich diese bei ihrer Familie geoutet hatten oder als LGBTI-Person erkannt wurden. Die Diskriminierung und Einschüchterung ist in ländlichen Gebieten stärker als in der Hauptstadt Ulaanbaatar (USDOS 20.4.2018). Übergriffe und Anfeindungen werden teilweise durch die in den letzten Jahren vermehrte Aktivität von christlich-fundamentalistischen Missionarsgruppen inspiriert und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017). Weiters sind LGBTI weitverbreiteter Diskriminierung auch am Arbeitsplatz ausgesetzt (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018).NGOs berichten, dass LGBT-Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Genderidentität von Gewalt und Diskriminierung sowohl im Privatleben, wie auch in der Öffentlichkeit betroffen sind (USDOS 20.4.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017). Dies betrifft in vielen Fällen junge Leute, nachdem sich diese bei ihrer Familie geoutet hatten oder als LGBTI-Person erkannt wurden. Die Diskriminierung und Einschüchterung ist in ländlichen Gebieten stärker als in der Hauptstadt Ulaanbaatar (USDOS 20.4.2018). Übergriffe und Anfeindungen werden teilweise durch die in den letzten Jahren vermehrte Aktivität von christlich-fundamentalistischen Missionarsgruppen inspiriert und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017). Weiters sind LGBTI weitverbreiteter Diskriminierung auch am Arbeitsplatz ausgesetzt (FH 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).
Im September 2013 fand die erste Gay Parade in Ulaanbaatar statt (ÖB Peking 12.2017). Transgender können sich Dokumente mit korrigierten Geschlechtsangaben ausstellen lassen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
17. Bewegungsfreiheit- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018, 17. Bewegungsfreiheit
Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017).Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vergleiche Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017).
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt. Gemäß des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018).
Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vergleiche BMEIA 17.4.2018).
Quellen:
- BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (17.4.2018): Reiseinformation Mongolei, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 18.9.2018
- FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016): Neue Märkte – Neue Chancen | Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer – Mongolei, https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf, Zugriff 17.9.2018
- GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 18.9.2018
- Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 18.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
18. Grundversorgung- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei, 18. Grundversorgung
Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b).
Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b).
Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017).
Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018).
Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017).
Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von dem Beschwerdeführer arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017).
Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017).Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vergleiche Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017).
Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018).
Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017)
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Mongolei, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222844, Zugriff 17.9.2018
- CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018
- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
18.1. Sozialbeihilfen
1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018). Gemäß Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018).
Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018).
Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018).
Das Social Welfare Law, zuletzt am 30. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018).
Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vergleiche KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018).
Quellen:
- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
- BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.
- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 20.9.2018.
- LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf, Zugriff 11.9.2018
19. Medizinische Versorgung- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf, Zugriff 11.9.2018, 19. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018)Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vergleiche ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018)
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018).
Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017).Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vergleiche LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017).
Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018).Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vergleiche LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vergleiche BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vergleiche LIP 7.2018).
Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018).
Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 2018). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in Ulaanbaatar. Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO 16.4.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.8.2018): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 18.9.2018
- APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies: Mongolia Health System (2013) Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.9.2018
- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018
- BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.
- LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
- WHO – World Health Organisation (2017): Country Programme on Subnational Health System Strengthening in Mongolia, http://www.wpro.who.int/mongolia/mediacentre/releases/subnational_health_system_strengthening_in_mongolia/en/, Zugriff 17.9.2018
- BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.
20. Rückkehr- BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752., 20. Rückkehr
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2017).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 12.2017).
Rückkehrer Probleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
21. Dokumente- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei, 21. Dokumente
Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2017).
Quellen:
- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des BF, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie zu der privaten, bzw. familiären Situation beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA, sowie auf den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Die Feststellungen, dass der strafgerichtlich unbescholten ist, ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in der Mongolei ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter, teilweise vor Ort agierender, staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben und denen weder der BF noch ihr rechtsfreundlicher Vertreter entgegengetreten sind.
Das festgestellte Privat-und Familienleben der BF geht aus den im Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.02.2020 hervor.
Ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben, welches insbesondere nur in Österreich (weiter)geführt werden könnte, wurde weder vor dem BFA von dem BF konkret dargelegt, bzw. ist das Vorliegen eines solchen auch den Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.
Führt der BF aus, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin habe, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei dieser Lebensgefährtin ebenfalls um eine mongolische Staatsbürgerin handelt, die ebenfalls nur über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Gründe warum das vorliegende Naheverhältnis zu dieser Lebensgefährtin ausschließlich nur in Österreich und nicht auch in der Mongolei allfällig fortgesetzt werden könnte, wurden insgesamt ausreichend begründet nicht vorgebracht. Auch, wenn festzuhalten ist, dass eine Trennung des BF von seiner Lebensgefährtin durch eine Abschiebung des BF in die Mongolei einen Eingriff in das Recht auf die Führung eines Privat und Familienlebens darstellt, so ist dieser Eingriff im gegenständlichen Verfahren jedoch in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem ordnungsgemäßen Fremden als auch Asylwesen in Abwägung mit den diesbezüglichen privaten Interessen des BF in casu als zulässig zu erkennen. Dies, zumal es den BF möglich und zumutbar ist sich auch mit anwaltlicher Hilfe nach Rückkehr in die Mongolei zeitnah um einen entsprechenden Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu bemühen und eine solcherart Trennung somit nur kurz – bzw. mittelfristig wäre. Gründe, weshalb das in Österreich geführte Familienleben bzw. die Beziehung nicht auch in der Mongolei für den volljährigen und insgesamt gesunden BF zumutbar weitergeführt werden könnte, wurden ausreichend begründet nicht dargelegt. Es ist festzuhalten, dass sowohl die Freundin des BF mongolische Staatsbürgerin ist bzw. diesen eine Fortsetzung ihres Privat – und Familienlebens auch im gemeinsamen Heimatstaat Mongolei möglich ist. Dem volljährigen BF ist es ferner zuzumuten, dass dieser bis zu einer mittelfristig möglichen Wiedereinreise nach Erfüllung der allgemeinen fremdenrechtlichen Einreise – bzw. Niederlassungsbestimmungen, seinen Kontakt mit seiner Lebensgefährtin auch mittelts Telefon und Internet aufrechterhalten kann.
Wird in der Beschwerde insbesondere diesbezüglich auch moniert, dass das BFA nicht die Lebensgefährtin des BF betreffend des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Privatlebens einvernommen hat, bzw. wird eine mündliche Verhandlung, bzw. eine Einvernahme dieser durch das erkennende Gericht beantragt, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Vorliegen eines Privatlebens weder durch das BFA noch durch das BVwG bestritten wird. Besondere Gründe, warum in casu jedoch in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden – und Asylwesens mit den privaten Interessen des BF von einer Unzulässigkeit eines diesbezüglichen Eingriffes durch eine insbesondere nur mittelfristige Trennung des BF bis zu einer möglichen weiteren Legalisierung des Aufenthaltes im Bundesgebiet auszugehen wäre, bzw. eine solche Trennung diesbezüglich einen unzulässigen Eingriff gem. Art. 8 EMRK darstellen würde, wurden auch in der Beschwerdeschrift hinreichend begründet und konkretisiert nicht näher dargelegt. Ebenso wird ausreichend begründet in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, welche weiteren wesentlichen diesbezüglichen Sachverhaltselemente ausschließlich durch eine weitere mündliche Befragung der Lebensgefährtin gewonnen werden hätten könnten, welche nicht bereits entsprechend ausreichend detailliert bzw. konkretisiert auch zunächst schriftlich in der Beschwerdeschrift konkretisiert dargelegt hätten werden können, sodass eine diesbezüglich andere rechtliche Würdigung überhaupt möglich erscheinen würde. Die Vornahme von weiteren Ermittlungen bzw. einer persönlichen Einvernahme der Lebensgefährtin des BF durch das BVwG war somit in casu nicht angezeigt. Wird in der Beschwerde insbesondere diesbezüglich auch moniert, dass das BFA nicht die Lebensgefährtin des BF betreffend des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Privatlebens einvernommen hat, bzw. wird eine mündliche Verhandlung, bzw. eine Einvernahme dieser durch das erkennende Gericht beantragt, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Vorliegen eines Privatlebens weder durch das BFA noch durch das BVwG bestritten wird. Besondere Gründe, warum in casu jedoch in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden – und Asylwesens mit den privaten Interessen des BF von einer Unzulässigkeit eines diesbezüglichen Eingriffes durch eine insbesondere nur mittelfristige Trennung des BF bis zu einer möglichen weiteren Legalisierung des Aufenthaltes im Bundesgebiet auszugehen wäre, bzw. eine solche Trennung diesbezüglich einen unzulässigen Eingriff gem. Artikel 8, EMRK darstellen würde, wurden auch in der Beschwerdeschrift hinreichend begründet und konkretisiert nicht näher dargelegt. Ebenso wird ausreichend begründet in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, welche weiteren wesentlichen diesbezüglichen Sachverhaltselemente ausschließlich durch eine weitere mündliche Befragung der Lebensgefährtin gewonnen werden hätten könnten, welche nicht bereits entsprechend ausreichend detailliert bzw. konkretisiert auch zunächst schriftlich in der Beschwerdeschrift konkretisiert dargelegt hätten werden können, sodass eine diesbezüglich andere rechtliche Würdigung überhaupt möglich erscheinen würde. Die Vornahme von weiteren Ermittlungen bzw. einer persönlichen Einvernahme der Lebensgefährtin des BF durch das BVwG war somit in casu nicht angezeigt.
Das hohe öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden und Asylwesens übersteigt im gegenständlichen Fall klar das private Interesse des BF an der ununterbrochen Fortführung eines Familienlebens mit der Lebensgefährtin im Bundesgebiet.
Sämtlichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren konnten substanziell begründete, bzw. ausreichend fundierte Begründungen nicht entnommen werden, wonach die Ausweisung des BF als ein unzulässiger Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte zu erkennen wäre. Sämtlichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren konnten substanziell begründete, bzw. ausreichend fundierte Begründungen nicht entnommen werden, wonach die Ausweisung des BF als ein unzulässiger Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte zu erkennen wäre.
Richtig hat das BFA festgehalten, dass der BF insgesamt über kein Vermögen, bzw. über keine ausreichenden Geldmittel zu Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten im Bundesgebiet verfügt. Eine Patenschaftserklärung hat der BF jedenfalls nicht in Vorlage gebracht. Der BF gibt selbst an, dass dieser ausschließlich von Zuwendungen seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet lebt. Der BF verfügt über keine aufrechte Arbeitsbewilligung und kann somit die Mittel zur Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten nicht aus einer selbständigen Arbeit bestreiten. Auch hat der BF bisher, insbesondere bis 2017, nur mehrere kurzfristige Arbeiten im geringfügigen Ausmaß im Bundesgebiet verrichtet. Es ist dem BFA damit zuzustimmen, wenn das BFA ausführt, dass der BF zwar gem. §60 AsylG Abs. 1 über eine ortsübliche Unterkunft als auch über eine leistungsfähige Krankenversicherung verfügt. Es jedoch gem. §60 Abs. 1 Z 3 nicht ausgeschlossen werden kann, dass dessen Aufenthalt zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könnte. Auch wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass der BF einen Arbeitsvorvertrag vorweisen könne, ändert ein solcher unbestimmter Vorvertrag daran nichts, da alleine aus einer diesbezüglichen Anführung eines solchen ein Ausschluss einer diesbezüglichen Gefährdung nicht unmittelbar ableitbar ist, bzw. der BF gegenwärtig eben über keinerlei Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet verfügt. Richtig hat das BFA festgehalten, dass der BF insgesamt über kein Vermögen, bzw. über keine ausreichenden Geldmittel zu Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten im Bundesgebiet verfügt. Eine Patenschaftserklärung hat der BF jedenfalls nicht in Vorlage gebracht. Der BF gibt selbst an, dass dieser ausschließlich von Zuwendungen seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet lebt. Der BF verfügt über keine aufrechte Arbeitsbewilligung und kann somit die Mittel zur Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten nicht aus einer selbständigen Arbeit bestreiten. Auch hat der BF bisher, insbesondere bis 2017, nur mehrere kurzfristige Arbeiten im geringfügigen Ausmaß im Bundesgebiet verrichtet. Es ist dem BFA damit zuzustimmen, wenn das BFA ausführt, dass der BF zwar gem. §60 AsylG Absatz eins, über eine ortsübliche Unterkunft als auch über eine leistungsfähige Krankenversicherung verfügt. Es jedoch gem. §60 Absatz eins, Ziffer 3, nicht ausgeschlossen werden kann, dass dessen Aufenthalt zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könnte. Auch wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass der BF einen Arbeitsvorvertrag vorweisen könne, ändert ein solcher unbestimmter Vorvertrag daran nichts, da alleine aus einer diesbezüglichen Anführung eines solchen ein Ausschluss einer diesbezüglichen Gefährdung nicht unmittelbar ableitbar ist, bzw. der BF gegenwärtig eben über keinerlei Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet verfügt.
Gibt der BF selbst insbesondere an, dass dieser seine Lebenserhaltungskosten ausschließlich durch geldliche Mittel seiner Lebensgefährtin deckt, bzw. diese ihn finanziell unterstützten würde, so kann nicht erkannt werden kann, dass eine solcherart Unterstützung durch die Lebensgefährtin nicht aus in der Mongolei durch Geldüberweisungen möglich wäre.
Es ist festzuhalten, dass der BF seit dem Jahr 2017 über kein aufrechtes Aufenthaltsrecht mehr verfügt, bzw. sich die gesamte Zeit seines Aufenthaltes jeweils nur aufgrund von immer befristeten Aufenthaltsberechtigungen, legal ausschließlich auch nur zum bestimmten Zwecke eines Studiums im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem BF war somit jederzeit klar erkennbar, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorübergehender sein würde, bzw. das im Bundesgebiet geführte Privat und Familienleben nicht ohne hinzutreten weiterer Gründe hierorts unbefristet fortgeführt werden kann.
Dass es dem volljährigen BF nicht möglich wäre wieder in die Mongolei zurückzukehren hat dieser ausreichend begründet nicht dargelegt. Der BF ist in der Mongolei aufgewachsen, hat dort studiert und gearbeitet. Auch aufgrund der allgemeinen Lage, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Lage aufgrund der aktuellen weltweiten Corona Pandemie, ist dem BF aufgrund der dortigen Infektionszahlen in Zusammenschau mit der Möglichkeit eines Zuganges zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung, eine Rückkehr in die Mongolei zuzumuten. Eine Rückkehr des BF stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Dass es dem volljährigen BF nicht möglich wäre wieder in die Mongolei zurückzukehren hat dieser ausreichend begründet nicht dargelegt. Der BF ist in der Mongolei aufgewachsen, hat dort studiert und gearbeitet. Auch aufgrund der allgemeinen Lage, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Lage aufgrund der aktuellen weltweiten Corona Pandemie, ist dem BF aufgrund der dortigen Infektionszahlen in Zusammenschau mit der Möglichkeit eines Zuganges zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung, eine Rückkehr in die Mongolei zuzumuten. Eine Rückkehr des BF stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar.
Dass dem volljährigen und insgesamt gesunden BF eine Rückkehr in die Mongolei, bzw. diesen dort die Aufnahme einer ihm entsprechenden Arbeit in der Mongolei aufgrund seiner persönlichen, wie auch der allgemeinen Lage unzumutbar, bzw. unmöglich wäre, bzw. dieser bei einer Rückkehr in eine aussichtslose bzw. lebensbedrohliche Lage geraten würde, hat dieser nicht dargelegt. Dass die Lage in der Mongolei allgemein derart wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer eine Rückkehr allgemein eine verfahrensrelevante Bedrohung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, kann auch aufgrund der vorliegenden Länderberichte zur Mongolei nicht erkannt werden. Ein diesem Ergebnis substantiell widersprechendes Ergebnis wurde auch begründet in der Beschwerdeschrift ausreichend substantiiert nicht dargelegt. Vielmehr kann festgestellt werden, dass der BF selbst ausführt, dass es dem BF auch in Österreich möglich war einzelne Arbeiten durchzuführen. Dass ihm die Aufnahme solcherart Tätigkeiten in der Mongolei nicht möglich wäre, kann nicht angenommen werden. Dem volljährigen BF ist die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit in der Mongolei somit auch möglich und auch zuzumuten. Auch ist festzuhalten, dass der BF zudem auch ausgeführt hat, ihn seine Mutter durchgehend finanziell unterstützt hat. Dass die Mutter den BF diesen nicht auch nach dessen Rückkehr in die Mongolei weiter unterstützen könnte und würde, hat dieser nicht dargelegt. Dass der BF bei einer Rückkehr in die Mongolei somit mit verfahrensrelevant maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in eine relevante Notsituation gelangen würde, hat dieser begründet insgesamt nicht dargelegt. Somit ist dem BF aufgrund seiner persönlichen Situation als auch aufgrund der allgemeinen Lage eine Rückkehr in die Mongolei möglich und auch zumutbar. Dass dem volljährigen und insgesamt gesunden BF eine Rückkehr in die Mongolei, bzw. diesen dort die Aufnahme einer ihm entsprechenden Arbeit in der Mongolei aufgrund seiner persönlichen, wie auch der allgemeinen Lage unzumutbar, bzw. unmöglich wäre, bzw. dieser bei einer Rückkehr in eine aussichtslose bzw. lebensbedrohliche Lage geraten würde, hat dieser nicht dargelegt. Dass die Lage in der Mongolei allgemein derart wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer eine Rückkehr allgemein eine verfahrensrelevante Bedrohung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, kann auch aufgrund der vorliegenden Länderberichte zur Mongolei nicht erkannt werden. Ein diesem Ergebnis substantiell widersprechendes Ergebnis wurde auch begründet in der Beschwerdeschrift ausreichend substantiiert nicht dargelegt. Vielmehr kann festgestellt werden, dass der BF selbst ausführt, dass es dem BF auch in Österreich möglich war einzelne Arbeiten durchzuführen. Dass ihm die Aufnahme solcherart Tätigkeiten in der Mongolei nicht möglich wäre, kann nicht angenommen werden. Dem volljährigen BF ist die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit in der Mongolei somit auch möglich und auch zuzumuten. Auch ist festzuhalten, dass der BF zudem auch ausgeführt hat, ihn seine Mutter durchgehend finanziell unterstützt hat. Dass die Mutter den BF diesen nicht auch nach dessen Rückkehr in die Mongolei weiter unterstützen könnte und würde, hat dieser nicht dargelegt. Dass der BF bei einer Rückkehr in die Mongolei somit mit verfahrensrelevant maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in eine relevante Notsituation gelangen würde, hat dieser begründet insgesamt nicht dargelegt. Somit ist dem BF aufgrund seiner persönlichen Situation als auch aufgrund der allgemeinen Lage eine Rückkehr in die Mongolei möglich und auch zumutbar.
Diese Feststellungen betreffend die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei waren durch das BVwG insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Situation betreffend der Corona - Pandemie zu treffen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als junger gesunder Mann jedenfalls nicht einer der diesbezüglich besonders vulnerablen Personengruppe von kranken oder älteren Personen angehört. Auch ist festzuhalten, dass eine ausreichende medizinische Versorgung aufgrund der vorliegenden Länderberichte auch in der Mongolei grundsätzlich verfügbar und auch für den BF als mongolischen Staatsbürger, so erforderlich, auch entsprechend zugänglich ist. Insgesamt kann auch aufgrund der aktuell geringen Anzahl der gegenwärtig von diesem Virus in der Mongolei betroffenen Personen die hierauf bezogene Situation gegenwärtig nicht als dergestalt erkannt werden, sodass sich die grundlegende Situation im gesamten Staatsgebiet für den Beschwerdeführer relevant geändert hätte, bzw. eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin alleine aufgrund der Corona Pandemie gegenwärtig nicht zumutbar wäre. Dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Mongolei alleine deshalb einer relevanten Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. ihm alleine aus diesen Grund der beantragte Aufenthaltstitel gem. Art. 8 EMRK gewährt werden müsste, kann insbesondere auch aufgrund der vorliegenden Informationen betreffend der aktuell äußerst geringen Ausbreitungszahlen des Corona - Virus im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von insgesamt überaus wenigen infizierten Personen (Stand 21.09.2020: https://coronavirus.jhu.edu/map.html) nicht angenommen werden. Ein diesem Ergebnis substanziell wiedersprechendes Vorbringen wurde ausreichend belegt und begründet auch nicht in der Beschwerdeschrift vorgebracht, bzw. im Beschwerdeverfahren ausgeführt. Diese Feststellungen betreffend die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei waren durch das BVwG insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Situation betreffend der Corona - Pandemie zu treffen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als junger gesunder Mann jedenfalls nicht einer der diesbezüglich besonders vulnerablen Personengruppe von kranken oder älteren Personen angehört. Auch ist festzuhalten, dass eine ausreichende medizinische Versorgung aufgrund der vorliegenden Länderberichte auch in der Mongolei grundsätzlich verfügbar und auch für den BF als mongolischen Staatsbürger, so erforderlich, auch entsprechend zugänglich ist. Insgesamt kann auch aufgrund der aktuell geringen Anzahl der gegenwärtig von diesem Virus in der Mongolei betroffenen Personen die hierauf bezogene Situation gegenwärtig nicht als dergestalt erkannt werden, sodass sich die grundlegende Situation im gesamten Staatsgebiet für den Beschwerdeführer relevant geändert hätte, bzw. eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin alleine aufgrund der Corona Pandemie gegenwärtig nicht zumutbar wäre. Dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Mongolei alleine deshalb einer relevanten Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, bzw. ihm alleine aus diesen Grund der beantragte Aufenthaltstitel gem. Artikel 8, EMRK gewährt werden müsste, kann insbesondere auch aufgrund der vorliegenden Informationen betreffend der aktuell äußerst geringen Ausbreitungszahlen des Corona - Virus im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von insgesamt überaus wenigen infizierten Personen (Stand 21.09.2020: https://coronavirus.jhu.edu/map.html) nicht angenommen werden. Ein diesem Ergebnis substanziell wiedersprechendes Vorbringen wurde ausreichend belegt und begründet auch nicht in der Beschwerdeschrift vorgebracht, bzw. im Beschwerdeverfahren ausgeführt.
Festzuhalten ist, dass der BF gegenwärtig weder über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung noch über einen gültigen Aufenthaltsstatus, der es ihm erlaubte, im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachzugehen.
Dass der Beschwerdeführer unter einer schweren, bzw. lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leide, hat dieser nicht angegeben. Eine Ausweisung des BF stellt somit in Bezug auf die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Dass der Beschwerdeführer unter einer schweren, bzw. lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leide, hat dieser nicht angegeben. Eine Ausweisung des BF stellt somit in Bezug auf die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar.
Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es festhält, dass alleine durch die angeführte Zeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet, welcher zunächst legal als Studierender, jedoch weiter ausschließlich aufgrund des unberechtigten weiteren Verbleibens nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung 2017 begründet wurde und die in dieser Zeit gesetzten integrativen Anstrengungen insgesamt noch keine validen Gründe aufgezeigt werden konnten, weshalb dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 56 EMRK zu erteilen wäre. Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es festhält, dass alleine durch die angeführte Zeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet, welcher zunächst legal als Studierender, jedoch weiter ausschließlich aufgrund des unberechtigten weiteren Verbleibens nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung 2017 begründet wurde und die in dieser Zeit gesetzten integrativen Anstrengungen insgesamt noch keine validen Gründe aufgezeigt werden konnten, weshalb dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 56, EMRK zu erteilen wäre.
Es ist festzuhalten, dass der BF auch nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes im Jahr 2017 freiwillig das Bundesgebiet nicht verlassen hat, sondern wissentlich weiter unberechtigt im Bundesgebiet verblieben ist.
Dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und der hier gesetzten integrativen Schritte über eine insgesamt besondere bzw. in casu berücksichtigungswürdige Integration verfügt, wurde insgesamt nicht dargelegt. Vielmehr ist sämtlichen hierauf bezogenen Ausführungen auch hierauf bezogen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bewusst nach Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung als Studierender weiter unberechtigt im Bundesgebiet verblieben ist. Es wird auch durch das BVwG nicht verkannt, dass der BF während seines Aufenthaltes bereits einzelne integrative Schritte, wie etwa die Ablegung eines A2 Deutschzertifikates absolviert hat. Jedoch legen auch diese Ausführungen nicht dar, dass besondere Gründe für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 56 AsylG in casu vorliegen würden, bzw. wurde das Vorliegen solcher insgesamt nachvollziehbar begründet nicht dargelegt.
Auch hat das BFA richtig festgehalten, dass eine besonders berücksichtigungswürdige Integration des BF in einer Gesamtschau insgesamt nicht aufgezeigt werden konnte. Auch der Beschwerdeschrift sind diesbezüglich konkret hierauf bezogene, substantiell begründete ergänzende Ausführungen nicht zu entnehmen.
Alleine die Begründung des Aufenthaltes zu Studienzwecken in Jahr 2012, der strafgerichtlichen Unbescholtenheit, einzelner nebenberuflichen geringfügiger Erwerbstätigkeiten, der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, bzw. der Vorlage von einzelnen Unterstützungserklärungen, die ausschließlich auf eine Knüpfung von gewöhnlichen persönlichen Kontakten zu sich in Österreich befindlichen Personen hinweisen, ist das Vorliegen einer besonders berücksichtigungswürdigen Integration im Bundegebiet auch in Zusammenschau mit den lediglich im Bundesgebiet erworbenen Sprachzertifikat A2 noch nicht aufgezeigt worden.
Ohne wesentliche zusätzliche Aspekte einer weitergehenden besonderen Integration kann ein auch längerer Aufenthalt nicht alleine dazu führen, dass alleine durch die angeführte Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet das Vorliegen von besonderen Gründe, die zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 56 AsylG nachgewiesen wird.Ohne wesentliche zusätzliche Aspekte einer weitergehenden besonderen Integration kann ein auch längerer Aufenthalt nicht alleine dazu führen, dass alleine durch die angeführte Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet das Vorliegen von besonderen Gründe, die zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 56, AsylG nachgewiesen wird.
Insbesondere ist in casu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Zweck der Einreise bzw. des erteilten Aufenthaltstitels als Studierender insgesamt nicht entsprochen hat. Dies, da der BF nachgewiesen mangels ausreichender Ablegung von Prüfungen, bzw. eines Abschlusses der intendierten Studien den für eine Verlängerung des Aufenthaltsrechtes erforderlichenfalls entsprechenden Studienerfolg insgesamt nicht erbringen konnte und somit dem Zweck des erteilten Aufenthaltstitels „Studierender“ insgesamt nicht entsprochen hat.
Auch unter Berücksichtigung sämtlicher in Vorlage gebrachter Schriftstücke, Empfehlungsschreiben und Ausführungen auch der Beschwerdeschrift ist festzuhalten, dass in casu sonstige besondere Gründe, die das Vorliegen einer exzeptionell besonderen Integration im Bundesgebiet für den volljährigen Beschwerdeführer aufzeigen könnten, insgesamt hinreichend konkretisiert und bestimmt nicht aufgezeigt werden konnten.
Das BFA hat insgesamt richtig festgehalten, dass der BF nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes weiterhin bewusst unberechtigt im Bundesgebiet verblieben ist, diesen jedoch selbst die Verpflichtung trifft, nach Ablauf seines lediglich zum Zwecke der Absolvierung eines Studiums befristeten Aufenthaltsrechtes auszureisen. Dass dem BF die Vornahme einer entsprechenden Legalisierung seines Aufenthaltes nicht möglich gewesen wäre wurde nachvollziehbar belegt insgesamt nicht nachgewiesen und aufgezeigt.
Dass die Behörde nicht sofort nach dem unberechtigten Verbleiben des BF fremdenrechtliche Maßnahmen gesetzt hat, nachdem der BF bewusst nach Ablauf seines Aufenthaltstitels weiterhin unberechtigt im Bundesgebiet verblieben ist, kann dem BFA nicht in der Weise vorgehalten werden, sodass bereits hieraus ein Anspruch für die Erteilung eines Aufenthaltsrecht für den BF begründbar wäre. Nur in besonderen Konstellationen, bzw. nach einer überlangen Zeit kann ein solcher Aufenthalt eine Verfestigung im Bundesgebiet bewirken. Dass solcherart besondere Gründe in casu vorliegen, bzw. bereits eine nach den hierzu relevanten Judikatur Maßstäben erforderliche Zeit eines solchen Aufenthaltes in casu vorliegt, wurde begründet nicht aufgezeigt. Ebenso wurde insgesamt begründet nicht dargelegt, dass der BF im Bundesgebiet tatsächlich derart verwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in die Mongolei unmöglich wäre.
Es ist weiters insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der entsprechenden fremdenrechtlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht verwehrt ist, wieder legal in das Bundesgebiet zurückzukehren und im Bundesgebiet wieder einen weiteren, in Folge jedoch wieder legalisierten Aufenthalt, zu begründen und sich nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in Österreich niederzulassen.
Das BFA hat ein insgesamt ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt und hat sämtliche erforderlichen Ermittlungen ausreichend vorgenommen. Das BFA hat ausreichend und konkret auf den Einzelfall bezogen und begründet die rechtlichen Folgen rechtskonform und zutreffend im Rahmen ihrer des Ermessensspielraumes gem. §56 AsylG vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt insgesamt den angefochtenen, als auch den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides.
Durch die Vertretung wird in der Beschwerdeschrift substantiell begründet nicht dargelegt, welche Erörterungen nur im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergänzend zu erstatten gewesen wären, bzw. diese nicht bereits in der Beschwerdeschrift hinreichend begründet dargelegt werden hätten können. Insgesamt wird nachvollziehbar und konkret begründet das Vorliegen eines gem. Art. 8 EMRK besonders zu berücksichtigenden und relevanten Nahe- und Abhängigkeitsverhältnisses auch zu der sich im Bundesgebiet befindlichen Lebensgefährtin nicht dargelegt. Auch wird ausreichend begründet nicht dargelegt, dass eine mittelfristig bis zur Legalisierung des Aufenthaltes dauernde vorübergehende Trennung von dieser Lebensgefährtin in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremden - und Asylwesen mit den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt. Wie bereits auch ausgeführt, wird zudem nicht dargelegt, dass der BF tatsächlich selbsterhaltungsfähig wäre und die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes selbst bestreiten könnte, bzw. nicht zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Auch konnte durch sämtliche Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht dargelegt werden, dass der BF tatsächlich besonders zu berücksichtigende integrative Anstrengungen oder eine besondere Integration nachgewiesen habe. Weder wurde das Bestehen von besonderen privaten Kontakten, eine relevante Teilnahme in Vereinen, außerordentliche Sprachkenntnisse, die über das gewöhnliche Maß eines in einer solchen Zeit erwerbbaren Spracherwerbes wie dies ein A2 Zertifikat darstellt im Bundesgebiet aufgezeigt. Noch wurden weitere relevante Sachverhalte aufgezeigt, die die Gewährung eines Aufenthaltsrecht gem. §56 AsylG substantiell begründen könnten. Durch die Vertretung wird in der Beschwerdeschrift substantiell begründet nicht dargelegt, welche Erörterungen nur im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergänzend zu erstatten gewesen wären, bzw. diese nicht bereits in der Beschwerdeschrift hinreichend begründet dargelegt werden hätten können. Insgesamt wird nachvollziehbar und konkret begründet das Vorliegen eines gem. Artikel 8, EMRK besonders zu berücksichtigenden und relevanten Nahe- und Abhängigkeitsverhältnisses auch zu der sich im Bundesgebiet befindlichen Lebensgefährtin nicht dargelegt. Auch wird ausreichend begründet nicht dargelegt, dass eine mittelfristig bis zur Legalisierung des Aufenthaltes dauernde vorübergehende Trennung von dieser Lebensgefährtin in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremden - und Asylwesen mit den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellt. Wie bereits auch ausgeführt, wird zudem nicht dargelegt, dass der BF tatsächlich selbsterhaltungsfähig wäre und die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes selbst bestreiten könnte, bzw. nicht zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Auch konnte durch sämtliche Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht dargelegt werden, dass der BF tatsächlich besonders zu berücksichtigende integrative Anstrengungen oder eine besondere Integration nachgewiesen habe. Weder wurde das Bestehen von besonderen privaten Kontakten, eine relevante Teilnahme in Vereinen, außerordentliche Sprachkenntnisse, die über das gewöhnliche Maß eines in einer solchen Zeit erwerbbaren Spracherwerbes wie dies ein A2 Zertifikat darstellt im Bundesgebiet aufgezeigt. Noch wurden weitere relevante Sachverhalte aufgezeigt, die die Gewährung eines Aufenthaltsrecht gem. §56 AsylG substantiell begründen könnten.
Die Entscheidung konnte sich vollinhaltlich auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, bzw. auf den Inhalt des vollständigen vorliegenden Verwaltungsaktes stützend getroffen werden. Die gegenständliche Entscheidung wurde im zeitlichen Nahebereich zur erstinstanzlichen Entscheidung durch das BVwG getroffen.
Der Beschwerdeschrift waren insgesamt keine nachvollziehbar validen Ausführungen oder Argumente zu entnehmen, die die Vornahme von weiteren Ermittlungen erforderlich erscheinen lassen könnten, bzw. ein anderes Ergebnis der bereits durch das BFA vorgenommenen Entscheidung substantiell begründen bzw. möglich erscheinen lassen könnten. Aus diesen Gründen konnte die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren ohne die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vorgenommen werden und dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht Folge zu leisten.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte Paragraph 56, AsylG 2005 lautet:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von dem Beschwerdeführer für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von dem Beschwerdeführer für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
2.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8.Hauptstück des FPG zu verbinden. 2.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8.Hauptstück des FPG zu verbinden.
Nach § 52 Abs. 3 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines „Automatismus“, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren „jedenfalls“ abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines „Automatismus“, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren „jedenfalls“ abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074).
Es ist aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Es ist aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
2.2. Der BF hielt sich nach seiner Einreise 2012 bis zum Jahr 2017 legal im Bundesgebiet auf. Seit 2017 verfügt der BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der BF führt in Österreich zwar ein zu berücksichtigendes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, einer ebenfalls mongolischen Staatsbürgerin die in Österreich auch über eine ausschließlich befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Eine mittelfristige Trennung des BF von dieser zur Legalisierung seines Aufenthaltes stellt jedoch in Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden und Asylwesens im Verhältnis mit dem hohen öffentlichen Interesse keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Auch hat der BF begründet nicht darlegen können, warum die Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens mit dieser in der Mongolei nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. 2.2. Der BF hielt sich nach seiner Einreise 2012 bis zum Jahr 2017 legal im Bundesgebiet auf. Seit 2017 verfügt der BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der BF führt in Österreich zwar ein zu berücksichtigendes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, einer ebenfalls mongolischen Staatsbürgerin die in Österreich auch über eine ausschließlich befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Eine mittelfristige Trennung des BF von dieser zur Legalisierung seines Aufenthaltes stellt jedoch in Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden und Asylwesens im Verhältnis mit dem hohen öffentlichen Interesse keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Auch hat der BF begründet nicht darlegen können, warum die Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens mit dieser in der Mongolei nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
Dem volljährigen BF wurde zum Zwecke des Studiums in Österreich ein Aufenthaltsrecht gewährt, jedoch hat dieser keinerlei entsprechenden Studienerfolg vorweisen können.
Der BF ist insgesamt nicht selbsterhaltungsfähig, er verfügt über keine Arbeitserlaubnis und lebt ausschließlich von den geldlichen Mitteln seiner Lebensgefährtin. Auch wenn der BF über eine ortsübliche Unterkunft und eine tragfähige Krankenversicherung verfügt, kann aufgrund sämtlicher Angaben des BF nicht ausgeschlossen werden, dass der BF hinkünftig eine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen würde.
Der BF konnte ebenso das Vorliegen einer tatsächlich besonderen Integration weder in sprachlicher oder gesellschaftlicher Weise wie oben ausführlich dargelegt nicht aufzeigen. Insgesamt konnte das Vorliegen einer besonders zu berücksichtigenden Integration des BF im Bundesgebiet nicht aufgezeigt werden und das BFA hat zu Recht den Antrag gem. §56 Asyl als unberechtigt abgewiesen.
Dem BF ist wie oben ausführlich dargelegt eine Rückkehr in die Mongolei, wo dieser aufgewachsen ist die Schule besucht hat, gelebt und gearbeitet hat und wo auch gegenwärtig mehrere Familienmitglieder leben aufgrund der allgemeinen und speziellen Situation des BF zumutbar und möglich. Seine Bindung zum Herkunftsland überwiegt jene zu Österreich deutlich. In Summe kann daher nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Art 8 EMRK oder auch Art. 3 EMRK als unzulässig erweist (vgl. etwa VwGH 25.02.2010, Zl. 2008/18/0411; VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216)Dem BF ist wie oben ausführlich dargelegt eine Rückkehr in die Mongolei, wo dieser aufgewachsen ist die Schule besucht hat, gelebt und gearbeitet hat und wo auch gegenwärtig mehrere Familienmitglieder leben aufgrund der allgemeinen und speziellen Situation des BF zumutbar und möglich. Seine Bindung zum Herkunftsland überwiegt jene zu Österreich deutlich. In Summe kann daher nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Artikel 8, EMRK oder auch Artikel 3, EMRK als unzulässig erweist vergleiche etwa VwGH 25.02.2010, Zl. 2008/18/0411; VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216)
3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können auch keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können auch keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesamt vorgenommene Festlegung einer Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise im Hinblick auf § 55 Abs. 2 FPG zu Recht erfolgt ist. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesamt vorgenommene Festlegung einer Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu Recht erfolgt ist.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt., Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr)., Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
* der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
* bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
* die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und
* das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind unabhängig davon die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich verfahrensbezogen insgesamt unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die verwaltungsbehördliche Entscheidung substanziell in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues entscheidungswesentliches Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, weshalb dem Antrag in der Beschwerde auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben war.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weshalb dem Antrag in der Beschwerde auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben war.
Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen., Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
besonders berücksichtigungswürdige Gründe Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung SelbsterhaltungsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2234695.1.00Im RIS seit
15.04.2021Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021