Entscheidungsdatum
02.10.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L503 2233093-1/2E, L503 2233093-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, vom 23.06.2020, GZ: XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, vom 23.06.2020, GZ: römisch 40 , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.6.2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, (im Folgenden kurz: "SVS") aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.6.2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, (im Folgenden kurz: "SVS") aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege.
Zur Begründung führte die SVS zusammengefasst aus, dass die Einkünfte des BF aus selbständiger Erwerbstätigkeit und Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid 2016 vom 24.4.2017 die Versicherungsgrenze für das Jahr 2016 überschreiten würden.
Ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2016 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften (zuzüglich allfälliger in diesem Kalenderjahr vorgeschriebener Beiträge zur GSVG-Pensions- und Krankenversicherung) sei die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 wie folgt festzustellen gewesen:
Einkünfte lt. ESt-Bescheid 2016
Einkünfte aus selbständiger Arbeit: EUR 1.373,90
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 6.622,48
Hinzurechnungsbeiträge 2016: EUR -1.082,28
Summe: EUR 6.914,10
Monatliche Beitragsgrundlage 2016: EUR 576,18
Der BF überschreite mit seinen Einkünften somit die im Jahr 2016 relevante Versicherungsgrenze von EUR 4.988,64.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Mit Schriftsatz vom 6.7.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin brachte er im zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er ab 1.3.2008 eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden kurz: "SVA") beziehe und aufgrund diverser selbständiger und gewerblicher Tätigkeiten in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei. Seine Haupttätigkeit habe er mit 31.5.2015 beendet; seither sei er nur noch mit geringfügigen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb betrieblich tätig. Er habe der SVA zeitgerecht mitgeteilt, dass er ab dem Jahr 2016 aufgrund Nichterreichens der relevanten Versicherungsgrenze nicht mehr versicherungspflichtig sein werde und gleichzeitig die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14 GSVG beantragt; sein diesbezüglicher Antrag sei mit Schreiben vom 11.1.2016 entgegengenommen worden und seien ihm im Jahr 2016 die KV-Beiträge hinsichtlich seiner SVA-Pension vorgeschrieben worden.Darin brachte er im zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er ab 1.3.2008 eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden kurz: "SVA") beziehe und aufgrund diverser selbständiger und gewerblicher Tätigkeiten in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei. Seine Haupttätigkeit habe er mit 31.5.2015 beendet; seither sei er nur noch mit geringfügigen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb betrieblich tätig. Er habe der SVA zeitgerecht mitgeteilt, dass er ab dem Jahr 2016 aufgrund Nichterreichens der relevanten Versicherungsgrenze nicht mehr versicherungspflichtig sein werde und gleichzeitig die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14, GSVG beantragt; sein diesbezüglicher Antrag sei mit Schreiben vom 11.1.2016 entgegengenommen worden und seien ihm im Jahr 2016 die KV-Beiträge hinsichtlich seiner SVA-Pension vorgeschrieben worden.
Die SVS habe bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für 2016 bei der Berechnung der "Hinzurechnungsbeiträge 2016" nicht berücksichtigt, dass gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG nicht sämtliche im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur PV und KV hinzuzurechnen seien, sondern nur insoweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten würden.Die SVS habe bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für 2016 bei der Berechnung der "Hinzurechnungsbeiträge 2016" nicht berücksichtigt, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG nicht sämtliche im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur PV und KV hinzuzurechnen seien, sondern nur insoweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten würden.
Die in der Berechnung der Behörde genannten Krankenversicherungsbeiträge 2016 würden die Selbstversicherung gemäß § 14 GSVG betreffen und hätten mit den Einkünften des BF aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb nichts zu tun; sie erfüllten daher auch nicht das Hinzurechnungskriterium der Betriebsausgabe im Sinne des EStG 1988. Diese KV-Beiträge seien in Höhe von EUR 3.024,72 Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und seien von der Finanzverwaltung bei den Einkünften des BF aus nichtselbständiger Arbeit (Pension) in Abzug gebracht worden. Der Betrag in Höhe von EUR 1.198,08 betreffe die Option in die Geldleistungsberechtigung und stelle steuerrechtlich eine Sonderausgabe dar. Die Hinzurechnungsbeiträge seien daher contra legem ermittelt und um EUR 3.024,72 zu hoch. Es könnten niemals Beiträge, die eine andere Einkunftsart betreffen und dort Werbungskosten darstellen, die aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb ermittelte Beitragsgrundlage erhöhen. Welcher Einkunftsart SV-Beiträge zuzuordnen seien und ob es sich dabei um Betriebsausgaben gemäß § 4 oder um Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 handle, falle einzig und allein in die Kompetenz der zuständigen Abgabenbehörde, die dies mit Bescheid feststelle; die SVS sei an diese einkommensteuerrechtliche Beurteilung gebunden. Ihr sei es daher nicht gestattet, die von der Finanzverwaltung als Werbungskosten ausgewiesenen Beiträge als Betriebsausgaben zu qualifizieren.Die in der Berechnung der Behörde genannten Krankenversicherungsbeiträge 2016 würden die Selbstversicherung gemäß Paragraph 14, GSVG betreffen und hätten mit den Einkünften des BF aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb nichts zu tun; sie erfüllten daher auch nicht das Hinzurechnungskriterium der Betriebsausgabe im Sinne des EStG 1988. Diese KV-Beiträge seien in Höhe von EUR 3.024,72 Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988 und seien von der Finanzverwaltung bei den Einkünften des BF aus nichtselbständiger Arbeit (Pension) in Abzug gebracht worden. Der Betrag in Höhe von EUR 1.198,08 betreffe die Option in die Geldleistungsberechtigung und stelle steuerrechtlich eine Sonderausgabe dar. Die Hinzurechnungsbeiträge seien daher contra legem ermittelt und um EUR 3.024,72 zu hoch. Es könnten niemals Beiträge, die eine andere Einkunftsart betreffen und dort Werbungskosten darstellen, die aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb ermittelte Beitragsgrundlage erhöhen. Welcher Einkunftsart SV-Beiträge zuzuordnen seien und ob es sich dabei um Betriebsausgaben gemäß Paragraph 4, oder um Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988 handle, falle einzig und allein in die Kompetenz der zuständigen Abgabenbehörde, die dies mit Bescheid feststelle; die SVS sei an diese einkommensteuerrechtliche Beurteilung gebunden. Ihr sei es daher nicht gestattet, die von der Finanzverwaltung als Werbungskosten ausgewiesenen Beiträge als Betriebsausgaben zu qualifizieren.
Die Hinzurechnungsbeiträge seien daher wie folgt zu berechnen:
Pensionsversicherungsbeiträge EUR -3.834,72
Krankenversicherungsbeiträge EUR -272,28
Hinzurechnungsbeiträge 2016 gesamt EUR -4.107,00
Daraus ergebe sich folgende endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2016:
Einkünfte lt. ESt-Bescheid 2016
Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 1.373,90
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 6.622,48
Hinzurechnungsbeiträge 2016 EUR -4.107,00
Summe EUR 3.889,38
Die relevante Versicherungsgrenze im Jahre 2016 in Höhe von EUR 4.988,64 sei somit nicht überschritten worden.
Der Beschwerde wurden der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 24.4.2017 (Blg. A), ein Schreiben der SVA vom 11.1.2016 (Blg. B), eine Kontoübersicht 2016 (Blg. C) sowie eine Aufstellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb für 2016 (Blg. D) beigelegt.
3. Am 17.7.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht führte die SVS aus, dass die Hinzurechnungsbeiträge für das Jahr 2016 folgendermaßen berechnet worden seien:
Krankenversicherungsbeiträge (exklusive KV Beitrag für Option) EUR 3.024,72
Berichtigung 2015 EUR 662,04
Gutschrift Berichtigung 2014 EUR -19,80
Gutschrift Berichtigung 2015 EUR -22,08
Gutschrift Berichtigung 2015 EUR -4.727,16
Hinzurechnungsbeiträge 2016 EUR -1.082,28
Bei der vorläufigen bzw. endgültigen Beitragsbemessung würden daher gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz hinzugerechnet; Fremdbeiträge allerdings nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten. Diese Einschränkung der Hinzurechnung beziehe sich nicht auf Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG, sondern auf Beiträge nach "einem anderen Bundesgesetz". Gutschriften würden im Jahr der Buchung berücksichtigt. Es sei völlig unerheblich, ob und in welcher Höhe Beiträge als Betriebsausgaben auch tatsächlich geltend gemacht worden seien; die vorgeschriebenen Beiträge seien hinzuzurechnen.Bei der vorläufigen bzw. endgültigen Beitragsbemessung würden daher gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz hinzugerechnet; Fremdbeiträge allerdings nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten. Diese Einschränkung der Hinzurechnung beziehe sich nicht auf Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG, sondern auf Beiträge nach "einem anderen Bundesgesetz". Gutschriften würden im Jahr der Buchung berücksichtigt. Es sei völlig unerheblich, ob und in welcher Höhe Beiträge als Betriebsausgaben auch tatsächlich geltend gemacht worden seien; die vorgeschriebenen Beiträge seien hinzuzurechnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF legte am 29.2.2008 seine Berufsbefugnis als selbständiger Steuerberater zurück und schied mit diesem Datum als ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aus. Seit 1.3.2008 bezieht der BF eine (bis 31.5.2008: vorzeitige) Alterspension der SVA (nunmehr: SVS). Ab diesem Zeitpunkt war er aufgrund verschiedener selbständiger und gewerblicher Tätigkeiten in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Seine Haupttätigkeit als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH beendete er mit 31.5.2015.
Am 26.11.2015 gab der BF gegenüber der SVA bekannt, dass er die maßgebliche Einkommensgrenze (Versicherungsgrenze) ab dem 1.1.2016 nicht mehr überschreiten werde; der BF beantragte gleichzeitig die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG. Mit Schreiben vom 11.1.2016 teilte die SVA dem BF zu seinem Antrag auf Selbstversicherung mit, dass er ab dem 1.1.2016 in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert sei.
Mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2016 vom 24.4.2017 stellte das zuständige Finanzamt für das Jahr 2016 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.373,90 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.622,48 fest.
Die SVS hat dem BF im Jahr 2016 für die Jahre vor 2016 (2014 und 2015) Pensionsversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 4.107,00 (PV: EUR 3.834,72 und KV: EUR 272,28) gutgeschrieben. Für das Jahr 2016 wurden dem BF Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.222,80 (davon entfallend auf eine freiwillige Geldleistungsberechtigung: EUR 1.198,08) vorgeschrieben.
Der BF unterliegt mit seiner im Jahr 2016 ausgeübten betrieblichen Tätigkeit nicht bereits einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SVS. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.
Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den Einkünften des BF im Jahr 2016 und den im selben Jahr durch die SVS vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen (Gutschriften und Lastschriften) blieben in der Beschwerde im Wesentlichen unbestritten. Die Feststellungen zur bisherigen Tätigkeit des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie den im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen.
Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Ziffer 5, Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtliche Grundlagen im GSVG in der anzuwenden Fassung:
§ 2 GSVG lautet auszugsweise:Paragraph 2, GSVG lautet auszugsweise:
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[…]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
§ 4 GSVG lautet auszugsweise:Paragraph 4, GSVG lautet auszugsweise:
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
[…]
5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;
[…]
§ 25 GSVG lautet auszugsweise:Paragraph 25, GSVG lautet auszugsweise:
Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
[…]
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).(4) Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
[…]
§ 362 GSVG lautet auszugsweise:Paragraph 362, GSVG lautet auszugsweise:
Schlussbestimmungen zu Art. 2 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)
§ 362. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:Paragraph 362, (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2016 die §§ […], 4 Abs. 1 Z 5, […];1. mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen […], 4 Absatz eins, Ziffer 5,, […];
[…]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Gegenständlich war die Rechtsfrage zu klären, ob der BF im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) erzielen, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) erzielen, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind allerdings Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 ausgenommen, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben.Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind allerdings Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ausgenommen, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben.
Der zitierte § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG in der neuen Fassung BGBl. I Nr. 162/2015 trat gemäß § 362 Abs. 1 Z 1 GSVG mit 1.1.2016 in Kraft.Der zitierte Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG in der neuen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, trat gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG mit 1.1.2016 in Kraft.
Die Materialen führen zur Gesetzesänderung wie folgt aus:
"Nach der geltenden Rechtslage ist die Frage des Über- oder Unterschreitens der Versicherungsgrenze anhand der Beitragsgrundlage zu beurteilen. Neben den erzielten Einkünften sind also auch die im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Beiträge relevant. Dies führte in der Vergangenheit zu grundsätzlichem Unverständnis bei den Versicherten, vor allem wenn die Einkünfte unter der Versicherungsgrenze lagen und nur die Hinzurechnung der Beiträge zur Überschreitung führte. Für weiteres Unverständnis sorgte oft auch die Tatsache, dass es sich bei den hinzugerechneten Beiträgen um solche handelt, die nicht für das entsprechende Beitragsjahr vorgeschrieben wurden, sondern für andere, nämlich für frühere Jahre. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll normiert werden, dass nur die Einkünfte für die Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze maßgeblich sind. Damit soll auch eine Gleichschaltung mit der nachträglichen Überprüfung der Einkünfte im Zusammenhang mit der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG erfolgen." (ErläutRV 900 BlgNR XXV. GP 10)."Nach der geltenden Rechtslage ist die Frage des Über- oder Unterschreitens der Versicherungsgrenze anhand der Beitragsgrundlage zu beurteilen. Neben den erzielten Einkünften sind also auch die im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Beiträge relevant. Dies führte in der Vergangenheit zu grundsätzlichem Unverständnis bei den Versicherten, vor allem wenn die Einkünfte unter der Versicherungsgrenze lagen und nur die Hinzurechnung der Beiträge zur Überschreitung führte. Für weiteres Unverständnis sorgte oft auch die Tatsache, dass es sich bei den hinzugerechneten Beiträgen um solche handelt, die nicht für das entsprechende Beitragsjahr vorgeschrieben wurden, sondern für andere, nämlich für frühere Jahre. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll normiert werden, dass nur die Einkünfte für die Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze maßgeblich sind. Damit soll auch eine Gleichschaltung mit der nachträglichen Überprüfung der Einkünfte im Zusammenhang mit der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG erfolgen." (ErläutRV 900 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 10).
Bis 31.12.2015 gab es für die Neuen Selbständigen zwei Versicherungsgrenzen. Wurde in einem Jahr nur eine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeübt, betrug die Versicherungsgrenze im Jahr 2015 € 6.453,36 pro Jahr. Lagen noch andere relevante Einkünfte vor, betrug die Versicherungsgrenze im Jahre 2015 € 4.871,76 pro Jahr (entsprach der zwölffachen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG). Zusätzlich hing die Versicherungsgrenze nicht von den Einkünften, sondern von der Beitragsgrundlage ab. Es wurden daher auch Hinzurechnungsbeträge berücksichtigt. Vor allem wurden die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zu den Einkünften laut Einkommensteuerbescheid dazugerechnet. Seit 1.1.2016 gilt aufgrund des Steuerreformgesetzes 2015/2016 (BGBl. I Nr. 118/2015) nur noch eine Versicherungsgrenze, und zwar das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4. Außerdem kommt es aufgrund des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 (BGBl. I Nr. 162/2015) seit 1. 1. 2016 nicht mehr auf die Beitragsgrundlage, sondern auf die Einkünfte gemäß § 25 an. Das im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 normierte Abstellen auf die Einkünfte gemäß § 25 statt auf die Beitragsgrundlage verhindert, dass die Versicherungsgrenze nur durch die Hinzurechnung der im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 25 Abs 2 Z 2 überschritten werden kann. Die Neuregelung macht es für die Versicherten wesentlich besser einschätzbar, ob sie die Versicherungsgrenze überschreiten oder nicht (vgl. Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 4 GSVG).Bis 31.12.2015 gab es für die Neuen Selbständigen zwei Versicherungsgrenzen. Wurde in einem Jahr nur eine Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgeübt, betrug die Versicherungsgrenze im Jahr 2015 € 6.453,36 pro Jahr. Lagen noch andere relevante Einkünfte vor, betrug die Versicherungsgrenze im Jahre 2015 € 4.871,76 pro Jahr (entsprach der zwölffachen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG). Zusätzlich hing die Versicherungsgrenze nicht von den Einkünften, sondern von der Beitragsgrundlage ab. Es wurden daher auch Hinzurechnungsbeträge berücksichtigt. Vor allem wurden die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zu den Einkünften laut Einkommensteuerbescheid dazugerechnet. Seit 1.1.2016 gilt aufgrund des Steuerreformgesetzes 2015 aus 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,) nur noch eine Versicherungsgrenze, und zwar das Zwölffache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Außerdem kommt es aufgrund des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) seit 1. 1. 2016 nicht mehr auf die Beitragsgrundlage, sondern auf die Einkünfte gemäß Paragraph 25, an. Das im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015 aus 2016, normierte Abstellen auf die Einkünfte gemäß Paragraph 25, statt auf die Beitragsgrundlage verhindert, dass die Versicherungsgrenze nur durch die Hinzurechnung der im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, überschritten werden kann. Die Neuregelung macht es für die Versicherten wesentlich besser einschätzbar, ob sie die Versicherungsgrenze überschreiten oder nicht vergleiche Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu Paragraph 4, GSVG).
Die ab 1.1.2016 bzw. für Beitragsjahre ab 2016 geltende Neuregelung der Versicherungsgrenzen (Maßgeblichkeit der Einkünfte statt der Beitragsgrundlage für die Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze, Anpassung der Z 5 an die "jährliche Geringfügigkeitsgrenze" und Wegfall der Z 6) im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 2015/2016, BGBl I Nr. 118/2015 und des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 162/2015, sollte einerseits einen weiteren Schritt zur Harmonisierung des KV-Rechts durch die Festlegung einer einheitlichen Geringfügigkeitsgrenze bzw. Mindestbeitragsgrundlage für alle Berufsgruppen darstellen (ErläutRV 684 BlgNR XXV. GP 52); andererseits sollte durch die Maßgeblichkeit der Einkünfte statt der Beitragsgrundlage für die Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze auch eine Gleichschaltung mit der nachträglichen Überprüfung der Einkünfte iZm der Ausnahme nach Z 7 erfolgen (ErläutRV 900 BlgNR XXV. GP 10); (vgl. Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 4, Rz 19).Die ab 1.1.2016 bzw. für Beitragsjahre ab 2016 geltende Neuregelung der Versicherungsgrenzen (Maßgeblichkeit der Einkünfte statt der Beitragsgrundlage für die Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze, Anpassung der Ziffer 5, an die "jährliche Geringfügigkeitsgrenze" und Wegfall der Ziffer 6,) im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015 aus 2016, 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, und des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sollte einerseits einen weiteren Schritt zur Harmonisierung des KV-Rechts durch die Festlegung einer einheitlichen Geringfügigkeitsgrenze bzw. Mindestbeitragsgrundlage für alle Berufsgruppen darstellen (ErläutRV 684 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 52); andererseits sollte durch die Maßgeblichkeit der Einkünfte statt der Beitragsgrundlage für die Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze auch eine Gleichschaltung mit der nachträglichen Überprüfung der Einkünfte iZm der Ausnahme nach Ziffer 7, erfolgen (ErläutRV 900 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 10); vergleiche Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Paragraph 4,, Rz 19).
Bei der Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze wird seit 1.1.2016 nur auf die Einkünfte und nicht mehr auf die Beitragsgrundlage abgestellt. Maßgebend ist die Summe aus allen selbständigen Tätigkeiten (vgl. Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, ASVG, § 4, Rz 9).Bei der Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze wird seit 1.1.2016 nur auf die Einkünfte und nicht mehr auf die Beitragsgrundlage abgestellt. Maßgebend ist die Summe aus allen selbständigen Tätigkeiten vergleiche Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, ASVG, Paragraph 4,, Rz 9).
Wenn sich die SVS und der BF bei der Beurteilung, ob die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG im Jahr 2016 überschritten ist, auf die nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und 2 GSVG zu ermittelnde Beitragsgrundlage beziehen, erweist sich dies im Lichte der seit 1.1.2016 geltenden – und damit für das hier zu beurteilende Kalenderjahr 2016 anzuwendenden – Rechtslage als unzutreffend. Für die Beurteilung des Überschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenze (im Jahr 2016: EUR 4.988,64) sind nunmehr allein die Einkünfte gemäß § 25 GSVG im betreffenden Jahr maßgeblich; eine Hinzurechnung von vorgeschriebenen (bzw. korrespondierend der Abzug von gutgeschriebenen) Beiträgen im Sinne des Abs. 2 Z 2 leg. cit. findet generell nicht mehr statt.Wenn sich die SVS und der BF bei der Beurteilung, ob die Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG im Jahr 2016 überschritten ist, auf die nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins und 2 GSVG zu ermittelnde Beitragsgrundlage beziehen, erweist sich dies im Lichte der seit 1.1.2016 geltenden – und damit für das hier zu beurteilende Kalenderjahr 2016 anzuwendenden – Rechtslage als unzutreffend. Für die Beurteilung des Überschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenze (im Jahr 2016: EUR 4.988,64) sind nunmehr allein die Einkünfte gemäß Paragraph 25, GSVG im betreffenden Jahr maßgeblich; eine Hinzurechnung von vorgeschriebenen (bzw. korrespondierend der Abzug von gutgeschriebenen) Beiträgen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. findet generell nicht mehr statt.
In diesem Sinne als Einkünfte gelten gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz GSVG die Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz […] unterliegen sowie die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entscheidend sind daher, wie in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG normiert, Einkünfte auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988; namentlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22) und aus Gewerbetrieb (§ 23).In diesem Sinne als Einkünfte gelten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster und zweiter Satz GSVG die Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz […] unterliegen sowie die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entscheidend sind daher, wie in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG normiert, Einkünfte auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988; namentlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,) und aus Gewerbetrieb (Paragraph 23,).
Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2016 des zuständigen Finanzamtes vom 24.4.2017 hat der BF im Jahr 2016 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.373,90 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.622,48, sohin einen Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz GSVG in Höhe von EUR 7.996,38 erzielt. Allfällige Hinzurechnungsbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. sind hierbei – anders als bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage – nicht zu berücksichtigen.Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2016 des zuständigen Finanzamtes vom 24.4.2017 hat der BF im Jahr 2016 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.373,90 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.622,48, sohin einen Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, erster und zweiter Satz GSVG in Höhe von EUR 7.996,38 erzielt. Allfällige Hinzurechnungsbeträge gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. sind hierbei – anders als bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage – nicht zu berücksichtigen.
Damit hat der BF hinsichtlich seiner selbständigen betrieblichen Tätigkeit die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG iVm § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für das Jahr 2016 geltende Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 4.988,64 unzweifelhaft überschritten; eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung tritt insoweit nicht ein. Der BF unterliegt mit seiner betrieblichen Tätigkeit auch nicht bereits einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.Damit hat der BF hinsichtlich seiner selbständigen betrieblichen Tätigkeit die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG für das Jahr 2016 geltende Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 4.988,64 unzweifelhaft überschritten; eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung tritt insoweit nicht ein. Der BF unterliegt mit seiner betrieblichen Tätigkeit auch nicht bereits einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.
Damit unterliegt der BF im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Damit unterliegt der BF im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei zum Beschwerdevorbringen noch angemerkt, dass der Beschwerde auch bei Hinzurechnung der vorgeschriebenen (bzw. Abzug der gutgeschriebenen Beiträge) kein Erfolg beschieden wäre, weil die ins Treffen geführte Einschränkung der Hinzurechnung auf Beiträge, soweit diese als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten, nicht für Beiträge nach dem GSVG, sondern nur für Beiträge nach einem anderen Bundesgesetz gilt ("… vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten"); (vgl. VwGH vom 26.5.2004, 2003/08/0096; siehe auch Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater2, § 25a, Rz 20). Die Hinzurechnung würde auch unabhängig von der konkreten steuerlichen Auswirkung der SV-Beiträge erfolgen (vgl. Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 25). Im konkreten Fall wäre auch vom verpflichtenden Eintritt der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a Abs. 5 iVm § 14b Abs. 2 GSVG auszugehen gewesen, zumal der BF – der als selbständiger Steuerberater gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen war ("opting-out" der Kammer der Wirtschaftstreuhänder; vgl. BGBl. II Nr. 471/2005) – und nunmehr eine Alterspension nach dem GSVG bezieht, nicht dargetan hat, dass er einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegt, sondern – im Gegenteil – die Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei der (damaligen) SVA ausdrücklich beantragt hat. Die vom BF als "Beiträge aus freiwilliger Versicherung" titulierten KV-Beiträge in Höhe von EUR 3.024,72 wären daher schon aus diesem Grund bei der Ermittlung der Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen gewesen.Der Vollständigkeit halber sei zum Beschwerdevorbringen noch angemerkt, dass der Beschwerde auch bei Hinzurechnung der vorgeschriebenen (bzw. Abzug der gutgeschriebenen Beiträge) kein Erfolg beschieden wäre, weil die ins Treffen geführte Einschränkung der Hinzurechnung auf Beiträge, soweit diese als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten, nicht für Beiträge nach dem GSVG, sondern nur für Beiträge nach einem anderen Bundesgesetz gilt ("… vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten"); vergleiche VwGH vom 26.5.2004, 2003/08/0096; siehe auch Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater2, Paragraph 25 a,, Rz 20). Die Hinzurechnung würde auch unabhängig von der konkreten steuerlichen Auswirkung der SV-Beiträge erfolgen vergleiche Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu Paragraph 25,). Im konkreten Fall wäre auch vom verpflichtenden Eintritt der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 14 b, Absatz 2, GSVG auszugehen gewesen, zumal der BF – der als selbständiger Steuerberater gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen war ("opting-out" der Kammer der Wirtschaftstreuhänder; vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005,) – und nunmehr eine Alterspension nach dem GSVG bezieht, nicht dargetan hat, dass er einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegt, sondern – im Gegenteil – die Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei der (damaligen) SVA ausdrücklich beantragt hat. Die vom BF als "Beiträge aus freiwilliger Versicherung" titulierten KV-Beiträge in Höhe von EUR 3.024,72 wären daher schon aus diesem Grund bei der Ermittlung der Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen gewesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 Z 4 iVm § 4 Abs. 1 Z 5 und § 25 GSVG), die in der konkret vorliegenden Konstellation, insbesondere zum Überschreiten der maßgeblichen Versicherungsgrenze, keine Fragen offenlässt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 25, GSVG), die in der konkret vorliegenden Konstellation, insbesondere zum Überschreiten der maßgeblichen Versicherungsgrenze, keine Fragen offenlässt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; es waren ausschließlich Rechtsfragen zu lösen. Damit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Gewerbebetrieb Krankenversicherung Pensionsversicherung Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger VersicherungsgrenzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2233093.1.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021