TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/11 W176 2227710-1

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch


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W176 2227710-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA MMag. Dr. Gerhard RETTENBACHER gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 06.12.2019, Zl. BDA-10024.obj/0008-RECHT/2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA MMag. Dr. Gerhard RETTENBACHER gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 06.12.2019, Zl. BDA-10024.obj/0008-RECHT/2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2019 stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung der „sog. XXXX unter Ausnahme der Anbauten“ in XXXX , Ger. und Verw. Bez. XXXX , Niederösterreich, Gst. Nr. . XXXX /1, EZ XXXX , KG XXXX XXXX , gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBI. Nr. 533/23 (DMSG), iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2019 stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung der „sog. römisch 40 unter Ausnahme der Anbauten“ in römisch 40 , Ger. und Verw. Bez. römisch 40 , Niederösterreich, Gst. Nr. . römisch 40 /1, EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 , gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBI. Nr. 533/23 (DMSG), iS einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Begründung wurde – unter Hinweis auf ein zuvor von XXXX erstattetes Amtssachverständigengutachten –– festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt in dem im Spruch genannten Umfang um einen Gegenstand von geschichtlicher und kultureller Bedeutung handelt.In der Begründung wurde – unter Hinweis auf ein zuvor von römisch 40 erstattetes Amtssachverständigengutachten –– festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt in dem im Spruch genannten Umfang um einen Gegenstand von geschichtlicher und kultureller Bedeutung handelt.

Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachtete die Behörde aus Folgendem für gegeben: Das Objekt stelle das einzige baulich monumentale Beutegut der Wehrmacht dar, das bis heute auf österreichischen Staatsgebiet existiere. Die Halle veranschauliche die Kriegsverbrechen der Wehrmacht, aber auch die kriegsindustrielle Produktion, die auf die Arbeit von KZ-Häftlingen und Zwangsarbeiten zurückzuführen sei. Als Ort des Massakers an der serbischen Zivilbevölkerung handle es sich bei der gegenständlichen Halle um einen zentralen Erinnerungsort und ein Mahnmal an die nationalsozialistische Terrorherrschaft. Somit komme ihr Dokumentationscharakter und Seltenheitswert zu.

2. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Das dem Bescheid zugrundeliegende Gutachten sei fachlich unzureichend fundiert, da es weder eine planliche Aufnahme des Bestandes enthalte noch auf einer Archivrecherche basiere. Auch die bauhistorische Bestandsaufnahme sei nur rudimentär und ohne jegliche Dokumentation angerissen.

Überdies sei das Gutachten faktisch falsch, da der Standort und die Halle nicht Schauplatz des Massakers in Kraljevo gewesen seien. Weiters stamme die Ziegelausfachung schon ursprünglich nicht aus Serbien und sei nachkriegszeitlich. Es habe in Österreich zahlreiche Stätten kriegsindustrieller Produktion gegeben, das Objekt habe diesbezüglich in keiner Weise eine besondere Stellung. Auch habe es vielfach Beutegut gegeben, das aus anderen Ländern ua. nach Österreich verbracht wurde. Des Weiteren sei es unzutreffend, dass sich anhand des Objekts Kriegsverbrechen der Wehrmacht bzw. kriegsindustrielle Produktion veranschaulichen lasse. Das Objekt habe somit nicht den erforderlichen Dokumentationswert. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie rein geschichtliche Ereignisse zu einer kulturellen Bedeutung führen sollen.

Schließlich wird vorgebracht, dass eine Unterschutzstellung des Objektes – auch in Hinblick darauf, dass neben der Halle bereits ein Denkmal für die Opfer des NS-Regimes existiere, das tatsächliche die historischen Umstände dokumentiere – einen ungerechtfertigten Eingriff ins Eigentumsrecht des Beschwerdeführers bedeuten würde.

3. Mit einem am 21.02.2020 eingelangten Schreiben legte die belangte Behörde die genannte Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen XXXX (SV) dem Verfahren bei und schrieb die gegenständliche Verhandlung aus.4. In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen römisch 40 (SV) dem Verfahren bei und schrieb die gegenständliche Verhandlung aus.

5. Mit Schriftsatz vom 28.09.2020 legte der Beschwerdeführer ein von XXXX erstattetes (Privat)Sachverständigengutachten vor. In dessen Befund wird im Wesentlichen das Objekt beschrieben, die Geschichte des Ortes sowie des Objektes dargestellt sowie auf den (unvollständigen) Bauakt eingegangen. Im eigentlichen Gutachten kommt XXXX (unter „6. Conclusion / Zusammenfassung)“ zum Ergebnis, dass es für den Ort des Massakers von Kraljevo keinen eindeutigen Nachweis gebe, in der Halle keine Maschinen, Werkzeuge, Arbeitsplätze oder sonstige Spuren aus der Zeit von 1943 bis 1944 vorhanden seien, die eine Produktion in diesem Zeitraum veranschaulichen würden und „[i]m Sinne eines besonderen historisch baukulturellen Wertes der Halle hinsichtlich Ausgestaltung oder Typologie, einer besonderen städtebaulichen Einbettung, als Dokument besonderer oder innovativer bautechnischer, konstruktiver und handwerklicher Ausformung oder zur anschaulichen Nachvollziehbarkeit oder Dokumentation von Ereignissen […] eine Denkmalschutzwürdigkeit nicht gegeben“ sei.5. Mit Schriftsatz vom 28.09.2020 legte der Beschwerdeführer ein von römisch 40 erstattetes (Privat)Sachverständigengutachten vor. In dessen Befund wird im Wesentlichen das Objekt beschrieben, die Geschichte des Ortes sowie des Objektes dargestellt sowie auf den (unvollständigen) Bauakt eingegangen. Im eigentlichen Gutachten kommt römisch 40 (unter „6. Conclusion / Zusammenfassung)“ zum Ergebnis, dass es für den Ort des Massakers von Kraljevo keinen eindeutigen Nachweis gebe, in der Halle keine Maschinen, Werkzeuge, Arbeitsplätze oder sonstige Spuren aus der Zeit von 1943 bis 1944 vorhanden seien, die eine Produktion in diesem Zeitraum veranschaulichen würden und „[i]m Sinne eines besonderen historisch baukulturellen Wertes der Halle hinsichtlich Ausgestaltung oder Typologie, einer besonderen städtebaulichen Einbettung, als Dokument besonderer oder innovativer bautechnischer, konstruktiver und handwerklicher Ausformung oder zur anschaulichen Nachvollziehbarkeit oder Dokumentation von Ereignissen […] eine Denkmalschutzwürdigkeit nicht gegeben“ sei.

In der Stellungnahme wird weiters vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid keine Wirtschaftlichkeitsrechnung aufscheine und ihm daher eine verfassungsrechtlich erforderliche Begründung fehle. Dabei wird beantragt, zu Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (einer Unterschutzstellung) die Einvernahme von XXXX als (sachverständige) Zeugin beantragt. In der Stellungnahme wird weiters vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid keine Wirtschaftlichkeitsrechnung aufscheine und ihm daher eine verfassungsrechtlich erforderliche Begründung fehle. Dabei wird beantragt, zu Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (einer Unterschutzstellung) die Einvernahme von römisch 40 als (sachverständige) Zeugin beantragt.

6. In Hinblick auf die Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass XXXX zur Verhandlung stellig zu machen sei, teilte der der Beschwerdevertreter am 02.10.2020 mit, dass XXXX nicht zur Verhandlung erscheinen werde.6. In Hinblick auf die Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass römisch 40 zur Verhandlung stellig zu machen sei, teilte der der Beschwerdevertreter am 02.10.2020 mit, dass römisch 40 nicht zur Verhandlung erscheinen werde.

7. Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme des SV zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28.09.2020.

8. In der Beschwerdeverhandlung am 15.10.2020, an der neben einer Vertreterin der belangten Behörde auch ein Vertreter der XXXX gemeinde XXXX teilnahm, erstattete der Beschwerdevertreter eingangs ergänzende Vorbringen in Form einer PowerPoint-Präsentation; dabei verwies er auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.071), wonach auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff stehen müsse und dabei ua. bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffs das öffentliche Interesse überwiegen müsse. Da die Erhaltung der Halle wirtschaftlich unzumutbar sei und weder eine relevante geschichtliche noch eine derartige kulturelle Bedeutung vorliege (das Wachhalten eines Gedenkens sei – wie aus der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes VfSlg. 4680 abgeleitet wird – nicht Gegenstand des Denkmalschutzes), könne von keinem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung ausgegangen werden, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben sei. Weiters wurde für den Fall, dass das Gericht nicht zur Auffassung komme, dass dem Objekt gar keine Denkmalbedeutung zukommt, der (Eventual-)Antrag gestellt, das Objekt nur hinsichtlich der Grundkonstruktion aus Metall unter Denkmalschutz zu stellen.8. In der Beschwerdeverhandlung am 15.10.2020, an der neben einer Vertreterin der belangten Behörde auch ein Vertreter der römisch 40 gemeinde römisch 40 teilnahm, erstattete der Beschwerdevertreter eingangs ergänzende Vorbringen in Form einer PowerPoint-Präsentation; dabei verwies er auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.071), wonach auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff stehen müsse und dabei ua. bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffs das öffentliche Interesse überwiegen müsse. Da die Erhaltung der Halle wirtschaftlich unzumutbar sei und weder eine relevante geschichtliche noch eine derartige kulturelle Bedeutung vorliege (das Wachhalten eines Gedenkens sei – wie aus der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes VfSlg. 4680 abgeleitet wird – nicht Gegenstand des Denkmalschutzes), könne von keinem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung ausgegangen werden, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben sei. Weiters wurde für den Fall, dass das Gericht nicht zur Auffassung komme, dass dem Objekt gar keine Denkmalbedeutung zukommt, der (Eventual-)Antrag gestellt, das Objekt nur hinsichtlich der Grundkonstruktion aus Metall unter Denkmalschutz zu stellen.

Sodann wurde der Beschwerdeführer als Partei sowie XXXX als Zeugin einvernommen und der SV befragt, wobei den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben wurde, Fragen zu stellen bzw. Stellung zu nehmen.Sodann wurde der Beschwerdeführer als Partei sowie römisch 40 als Zeugin einvernommen und der SV befragt, wobei den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben wurde, Fragen zu stellen bzw. Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das Objekt hat in seinen im angefochtenen Bescheid unterschutzgestellten Teilen insofern

1.1.1. geschichtliche Bedeutung, als es Dokument des NS-Raubzuges in den von Deutschland im Zweiten Weltkrieges unterworfenen Ländern sowie der NS-Kriegswirtschaft unter Einsatz von KZ-Häftlingen und Fremdarbeitern ist.

1.1.2. (sonstige) kulturelle Bedeutung, als es Erinnerungsort/Mahnmal für das hier bestanden habende Außenlager des KZ Mauthausen ist.

1.2. Eine Ausnahme der (Außen)Wände des Objektes aus der Unterschutzstellung würde dessen Denkmalwert insofern maßgeblich schmälern, als mit diesen – zT im Original erhalten gebliebenen und zT (und zwar im Bereich des Wiederaufbaus nach dem Krieg) großteils mit originalen bzw. sonstigen aus der NS-Zeit stammenden Sichtziegeln und in dem Vorzustand entsprechender Weise wiederaufgebauten – Teilen des Objektes die Zeitstellung der Wiedererrichtung der Halle mit Zwangsarbeit verloren ginge.

1.3. Die Metallkonstruktion und die (Außen)Wände befinden sich in einem Zustand, dass sie ohne Austausch eines maßgeblichen Teils der Substanz instandgesetzt werden können.

1.4. In Hinblick auf die in den genannten Bereichen gegebene Denkmalbedeutung kommt dem Objekt auch vor dem Hintergrund des bundesweiten Denkmalbestandes ein hoher Stellenwert zu.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf das schriftliche Gutachten des SV vom 19.08.2019 sowie dessen gutachterlichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren.

Der SV ist als Amtssachverständiger im Bundesdenkmalamt, XXXX der XXXX , tätig und daher in der Lage, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung von Objekten wie dem gegenständlichen sowie deren Stellenwert im österreichischen Denkmalbestand zu erstatten.Der SV ist als Amtssachverständiger im Bundesdenkmalamt, römisch 40 der römisch 40 , tätig und daher in der Lage, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung von Objekten wie dem gegenständlichen sowie deren Stellenwert im österreichischen Denkmalbestand zu erstatten.

Die Ausführungen des SV in seinem Gutachten sowie in seinen Antworten auf die ihm in der Beschwerdeverhandlung gestellten Fragen zeigen, dass er sich umfassend und tiefgreifend mit den maßgeblichen Fragegestellungen auseinandergesetzt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gutachten des SV vollständig; denn es weist einen Befund sowie ein Gutachten im engeren Sinne auf. Dabei stützte er sich nicht nur auf den Befund seines eigenen (schriftlichen) Gutachtens, sondern auch auf jenen des (Privat)Gutachtens von XXXX sowie auf nachvollziehbare Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gutachten des SV vollständig; denn es weist einen Befund sowie ein Gutachten im engeren Sinne auf. Dabei stützte er sich nicht nur auf den Befund seines eigenen (schriftlichen) Gutachtens, sondern auch auf jenen des (Privat)Gutachtens von römisch 40 sowie auf nachvollziehbare Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.

Überdies ist das Gutachten schlüssig, da der SV darlegt, wie er zu seinen Aussagen gelangt ist und die Schlüsse im Gutachten im engeren Sinn sowohl in Einklang mit dem Befund stehen als auch nachvollziehbar sind.

2.2.1.1. Zur Feststellung zur geschichtlichen Bedeutung des Objektes als Dokument des NS-Raubzuges ist auf die nachvollziehbare Aussage des SV zu verweisen, wonach schon der Umstand, dass in XXXX eine Halle mit einer Konstruktion existiert, die in der Zwischenkriegszeit in Serbien errichtet wurde, diesen Raubzug dokumentiert, da die Halle sonst nie nach Österreich gekommen wäre. Dem wurde von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. 2.2.1.1. Zur Feststellung zur geschichtlichen Bedeutung des Objektes als Dokument des NS-Raubzuges ist auf die nachvollziehbare Aussage des SV zu verweisen, wonach schon der Umstand, dass in römisch 40 eine Halle mit einer Konstruktion existiert, die in der Zwischenkriegszeit in Serbien errichtet wurde, diesen Raubzug dokumentiert, da die Halle sonst nie nach Österreich gekommen wäre. Dem wurde von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.

Die geschichtliche Bedeutung des Objektes als Dokument der NS-Kriegswirtschaft ergibt sich nach den schlüssigen Ausführungen des SV zum einen aus der Dimensionierung des Gebäudes – eine Halle von dieser Größe wäre in der Zwischenkriegszeit nicht denkbar gewesen und die (Wieder)Errichtung einer Halle von solchen Dimensionen ist nur damit erklärbar, dass das Objekt Produktionszwecken diente, die als kriegswichtig eingestuft wurden – und zum anderen aus der Errichtungsgeschichte mit Zwangsarbeit.

Sofern der Beschwerdevertreter bezüglich der Dimensionierung ausführte, dass diese in der Zwischenkriegszeit als Wagonreparaturwerkstätte und somit zu einem friedlichen Zweck errichtet worden sei (und auch nun als Lagerhalle wieder einem friedlichen, rein zivilen Zweck diene), zeigt dies eine Unschlüssigkeit des Gutachtens des SV nicht auf, da dieses auf die Translozierung der Konstruktion der Halle während des Zweiten Weltkrieges und nicht auf deren (Erst)Errichtung in Serbien in der Zwischenkriegszeit abstellt.

Dem weiteren Argument des Beschwerdevertreters, dass das Objekt in seinem heutigen Zustand die NS-Kriegswirtschaft nicht veranschaulichen könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Entgegnung des SV, wonach Steine nicht sprächen und es zur Wahrnehmung der Bedeutung eines jeden Denkmals eines gewissen Wissen bedürfe, auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, wonach es nicht erforderlich ist, dass der frühere Verwendungszweck eines Denkmals heutigen Menschen erkennbar ist (vgl. etwa VwGH 08.11.1973,1072/73).Dem weiteren Argument des Beschwerdevertreters, dass das Objekt in seinem heutigen Zustand die NS-Kriegswirtschaft nicht veranschaulichen könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Entgegnung des SV, wonach Steine nicht sprächen und es zur Wahrnehmung der Bedeutung eines jeden Denkmals eines gewissen Wissen bedürfe, auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, wonach es nicht erforderlich ist, dass der frühere Verwendungszweck eines Denkmals heutigen Menschen erkennbar ist vergleiche etwa VwGH 08.11.1973,1072/73).

2.2.1.2. Gleiches gilt für die Feststellung zur (sonstigen) kulturellen Bedeutung des Objektes als Erinnerungsort/Mahnmal für das Außenlager des KZ Mauthausen. Dass sich im Objekt ein solches Außenlager befand, wurde nicht bestritten.

Sofern die Beschwerde ausführte, es sei nicht nachvollziehbar, wie rein geschichtliche Ereignisse zu einer kulturellen Bedeutung führen sollen, ist auf die plausible Aussage des SV in der Beschwerdeverhandlung zu verweisen, wonach Orte, die in der NS-Zeit als KZ-(Außen)Lager dienten, nicht nur als Objekte von geschichtlicher Bedeutung zu betrachten sind, sondern ihnen – mit Blick auf das Mahnen und Erinnern (angesichts der Unfassbarkeit des Nationalsozialismus) im Sinne einer Kulturtechnik – auch (sonstige) kulturelle Bedeutung zukommt (zur Relevanz des Wachhaltens einer Erinnerung in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht vgl. unten Pkt. 3.2.1.2.). Sofern die Beschwerde ausführte, es sei nicht nachvollziehbar, wie rein geschichtliche Ereignisse zu einer kulturellen Bedeutung führen sollen, ist auf die plausible Aussage des SV in der Beschwerdeverhandlung zu verweisen, wonach Orte, die in der NS-Zeit als KZ-(Außen)Lager dienten, nicht nur als Objekte von geschichtlicher Bedeutung zu betrachten sind, sondern ihnen – mit Blick auf das Mahnen und Erinnern (angesichts der Unfassbarkeit des Nationalsozialismus) im Sinne einer Kulturtechnik – auch (sonstige) kulturelle Bedeutung zukommt (zur Relevanz des Wachhaltens einer Erinnerung in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht vergleiche unten Pkt. 3.2.1.2.).

2.2.1.3. Dem stehen auch die Ausführungen von XXXX in seinem (Privat)Gutachten nicht entgegen:2.2.1.3. Dem stehen auch die Ausführungen von römisch 40 in seinem (Privat)Gutachten nicht entgegen:

Wie dabei zunächst zu erwähnen ist, wurde die von XXXX in Abrede gestellte Denkmalbedeutung „[i]m Sinne eines besonderen historisch baukulturellen Wertes der Halle hinsichtlich Ausgestaltung oder Typologie, einer besonderen städtebaulichen Einbettung, als Dokument besonderer oder innovativer bautechnischer, konstruktiver und handwerklicher Ausformung“ auch vom SV nicht angenommen. Wie dabei zunächst zu erwähnen ist, wurde die von römisch 40 in Abrede gestellte Denkmalbedeutung „[i]m Sinne eines besonderen historisch baukulturellen Wertes der Halle hinsichtlich Ausgestaltung oder Typologie, einer besonderen städtebaulichen Einbettung, als Dokument besonderer oder innovativer bautechnischer, konstruktiver und handwerklicher Ausformung“ auch vom SV nicht angenommen.

Weiters folgt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob das Objekt die NS-Kriegswirtschaft dokumentiert, aus nachstehenden Gründen der Einschätzung des SV:

Den fehlenden Dokumentationswert hinsichtlich der NS-Kriegswirtschaft begründet XXXX im Wesentlichen damit, dass im Objekt keine Maschinen, Werkzeuge, Arbeitsplätze oder „sonstige Spuren“ vorhanden seien, die eine Produktion oder deren Arbeitsprozesse in der Zeit zwischen 1943 und 1944 veranschaulichen könnten. Damit legt er seiner Beurteilung aber (wie der Beschwerdevertreter) ein Verständnis des Begriffs Dokumentation zugrunde, dem in Hinblick auf das zuvor genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden kann. Überdies hat der SV (wie oben ausgeführt) schlüssig dargelegt, dass die Massivität des Objektes die (Wieder)Errichtung zu Zwecken der Kriegswirtschaft dokumentiert. Den fehlenden Dokumentationswert hinsichtlich der NS-Kriegswirtschaft begründet römisch 40 im Wesentlichen damit, dass im Objekt keine Maschinen, Werkzeuge, Arbeitsplätze oder „sonstige Spuren“ vorhanden seien, die eine Produktion oder deren Arbeitsprozesse in der Zeit zwischen 1943 und 1944 veranschaulichen könnten. Damit legt er seiner Beurteilung aber (wie der Beschwerdevertreter) ein Verständnis des Begriffs Dokumentation zugrunde, dem in Hinblick auf das zuvor genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden kann. Überdies hat der SV (wie oben ausgeführt) schlüssig dargelegt, dass die Massivität des Objektes die (Wieder)Errichtung zu Zwecken der Kriegswirtschaft dokumentiert.

Auf die vom SV aufgezeigte Bedeutung des Objektes als NS-Raubgut ging XXXX nicht explizit ein, auf jene als Mahnmal für das KZ-Außenlager nur in Form eines Hinweises auf die aufgestellte Erinnerungstafel (vgl. dazu unten Pkt. 3.2.1.2)Auf die vom SV aufgezeigte Bedeutung des Objektes als NS-Raubgut ging römisch 40 nicht explizit ein, auf jene als Mahnmal für das KZ-Außenlager nur in Form eines Hinweises auf die aufgestellte Erinnerungstafel vergleiche dazu unten Pkt. 3.2.1.2)

Wie der Vollständigkeit halber festgehalten wird, wird die geschichtliche Bedeutung des Objektes vom SV nun nicht mehr auch in Bezug auf das Massaker an der serbischen Zivilbevölkerung in Kraljevo angenommen.

2.2.2. Die Feststellung zum Denkmalwert der (Außen)Wände des Objektes stützt sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen, die der SV in der Beschwerdeverhandlung dazu insbesondere auch auf Grundlage der zuvor gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zum Zustand der Wände in seiner Kindheit und die Umstände der (teilweisen) Wiedererrichtung derselben gemacht hat.
2.2.3. Die Feststellungen zum Erhaltungszustand der Metallkonstruktion und der Außenwände stützen sich auf die Aussagen der Zeugin XXXX in der Beschwerdeverhandlung. Dabei gab sie zur Metallkonstruktion an, dass diese bereits von Rost befallen ist, eine Behebung dieses Problems aber dergestalt erfolgen kann, dass man die Oberfläche der Konstruktion von Rost befreit. Dass Teile der Konstruktion ausgetauscht werden müssten (was wohl beträchtlich höhere Kosten verursachen würde) hat die – zum Beweis der Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Objektes beantragte – Zeugin nicht zu Protokoll gegeben. Was die Außenwände angeht, sprach sie zwar davon, dass die Außenhaut zu übergehen sei; das bezieht sich jedoch – wie ihre Antwort auf die ihr eingangs gestellte Frage zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit und technischen Machbarkeit der Erhaltung des Objektes zeigt – ganz wesentlich auf den Bereich des großflächigen Daches, das aufgrund seines Materials verwitterungsgefährdet sei. Auf eine Notwendigkeit, die Wände unter Austausch von Sichtziegeln zu erneuern, wies die Zeugin nicht hin.
2.2.2. Die Feststellung zum Denkmalwert der (Außen)Wände des Objektes stützt sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen, die der SV in der Beschwerdeverhandlung dazu insbesondere auch auf Grundlage der zuvor gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zum Zustand der Wände in seiner Kindheit und die Umstände der (teilweisen) Wiedererrichtung derselben gemacht hat., 2.2.3. Die Feststellungen zum Erhaltungszustand der Metallkonstruktion und der Außenwände stützen sich auf die Aussagen der Zeugin römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung. Dabei gab sie zur Metallkonstruktion an, dass diese bereits von Rost befallen ist, eine Behebung dieses Problems aber dergestalt erfolgen kann, dass man die Oberfläche der Konstruktion von Rost befreit. Dass Teile der Konstruktion ausgetauscht werden müssten (was wohl beträchtlich höhere Kosten verursachen würde) hat die – zum Beweis der Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Objektes beantragte – Zeugin nicht zu Protokoll gegeben. Was die Außenwände angeht, sprach sie zwar davon, dass die Außenhaut zu übergehen sei; das bezieht sich jedoch – wie ihre Antwort auf die ihr eingangs gestellte Frage zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit und technischen Machbarkeit der Erhaltung des Objektes zeigt – ganz wesentlich auf den Bereich des großflächigen Daches, das aufgrund seines Materials verwitterungsgefährdet sei. Auf eine Notwendigkeit, die Wände unter Austausch von Sichtziegeln zu erneuern, wies die Zeugin nicht hin.

2.2.4. Die Feststellung zum Stellenwert stützt sich zum einen auf den Umstand, dass (wie sich aus den schlüssigen Ausführungen des SV ergibt) in Österreich kein vergleichbares Objekt eines NS-Raubgutes, das überdies die NS-Kriegswirtschaft dokumentiert, besteht. Die im Gutachten von XXXX als Vergleichsobjekte angeführten Gebäude – der Fliegerabwehrkanonen (FLAK)-Turm im Esterhazypark in Wien sowie die während der NS-Zeit errichteten Produktionshallen der VOEST-Alpine in Linz – sind jedenfalls insoweit keine vergleichbaren Objekte, da es sich bei ihnen um damals neuerrichtete Gebäude und nicht um wiederaufgestelltes Raubgut handelt.2.2.4. Die Feststellung zum Stellenwert stützt sich zum einen auf den Umstand, dass (wie sich aus den schlüssigen Ausführungen des SV ergibt) in Österreich kein vergleichbares Objekt eines NS-Raubgutes, das überdies die NS-Kriegswirtschaft dokumentiert, besteht. Die im Gutachten von römisch 40 als Vergleichsobjekte angeführten Gebäude – der Fliegerabwehrkanonen (FLAK)-Turm im Esterhazypark in Wien sowie die während der NS-Zeit errichteten Produktionshallen der VOEST-Alpine in Linz – sind jedenfalls insoweit keine vergleichbaren Objekte, da es sich bei ihnen um damals neuerrichtete Gebäude und nicht um wiederaufgestelltes Raubgut handelt.

Als Erinnerungsort des im gegenständlichen Objekt bestanden habenden KZ-Außenlagers kommt nur das Objekt selbst in Betracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist; entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. Spätere Veränderungen vermögen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079 mwN). Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflusst sein (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).

3.2.1.2. Wie oben festgestellt, kommt dem Objekt geschichtliche sowie (sonstige) kulturelle Bedeutung zu.

Hinsichtlich der angenommenen Bedeutung des Objektes als Erinnerungsort/Mahnmal für das dort bestanden habende KZ-Außenlager verkennt das Gericht nicht, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 4680/1964 und (sich dem anschließend auch) der Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa dessen Erk. 30.06.1994, 93/09/0228) ausgesprochen haben, dass der Begriff Denkmal nicht das Merkmal des Wachhaltens eines Gedenkens enthält, sondern es sich um Gegenstände handelt, die (wenn das öffentliche Interesse ihre Erhaltung gebietet) um ihres besonderen Wertes willen geschützt sind. Diese Position ist eine Abwendung vom Ansatz des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis VfSlg. 1240, wonach ein Denkmal ein künstlerisches Menschenwerk sei, dessen Zweck es sei, die Erinnerung, das Gedenken an einen Wert, etwa einen bedeutenden Menschen oder ein historisches Ereignis und dieses wertvolle Objekt im Bewusstsein der Menschen zu schützen, und daher Mittel und nicht Selbstzweck sei. Hinsichtlich der angenommenen Bedeutung des Objektes als Erinnerungsort/Mahnmal für das dort bestanden habende KZ-Außenlager verkennt das Gericht nicht, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 4680 aus 1964, und (sich dem anschließend auch) der Verwaltungsgerichtshof vergleiche etwa dessen Erk. 30.06.1994, 93/09/0228) ausgesprochen haben, dass der Begriff Denkmal nicht das Merkmal des Wachhaltens eines Gedenkens enthält, sondern es sich um Gegenstände handelt, die (wenn das öffentliche Interesse ihre Erhaltung gebietet) um ihres besonderen Wertes willen geschützt sind. Diese Position ist eine Abwendung vom Ansatz des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis VfSlg. 1240, wonach ein Denkmal ein künstlerisches Menschenwerk sei, dessen Zweck es sei, die Erinnerung, das Gedenken an einen Wert, etwa einen bedeutenden Menschen oder ein historisches Ereignis und dieses wertvolle Objekt im Bewusstsein der Menschen zu schützen, und daher Mittel und nicht Selbstzweck sei.

Auch wenn das Wachhalten der Erinnerung – wie sich aus der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig ergibt – nicht Merkmal des Denkmalbegriffs im Sinne einer Tatbestandvoraussetzung ist, kann ein solches Wachhalten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dennoch von Relevanz sein, wenn der besondere Wert eines Objektes gerade (auch) darin gelegen ist, dass es (wie das gegenständliche Gebäude) als Mahnmal die Erinnerung an ein dort bestanden habendes KZ-(Außen)Lager wachhält.

Soweit der Beschwerdeführer sowie XXXX die in der Nähe des Objektes aufgestellte Erinnerungstafel ins Treffen führten, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Unterschutzstellung nicht durch eine Erinnerungstafel ersetzt werden kann (vgl. VwGH 08.11.1973, 1072/73).Soweit der Beschwerdeführer sowie römisch 40 die in der Nähe des Objektes aufgestellte Erinnerungstafel ins Treffen führten, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Unterschutzstellung nicht durch eine Erinnerungstafel ersetzt werden kann vergleiche VwGH 08.11.1973, 1072/73).

3.2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.3.2.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.

§ 1 Abs. 10 DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 09.11.2009, 2008/09/0204; 22.03.2012, 2009/09/0248).Paragraph eins, Absatz 10, DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 09.11.2009, 2008/09/0204; 22.03.2012, 2009/09/0248).

3.2.2.2. In Hinblick auf die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zum Erhaltungszustand der Metallkonstruktion sowie der (Außen)Wände als der für die Denkmalbedeutung maßgeblichen Teile des Objektes kann nicht gesagt werden, dass es einen Zustand aufweist, dass dessen Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre.

Gegen eine solche Annahme spricht auch der Umstand, dass das Objekt nach den Aussagen von XXXX (auch weiterhin) als Lager geeignet ist, sowie die in der Beschwerdeverhandlung erwähnte Überlegung eines Unternehmens, seine Produktion dorthin zu verlegen. Schließlich hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass sich das Objekt in einem Zustand wie in § 1 Z 10 DMSG definiert befindet, sodass auch deshalb und vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen – strengen – Rechtsprechung nicht angenommen werden kann, dass gegenständlich ein solch schlechter Erhaltungszustand vorliegt. Gegen eine solche Annahme spricht auch der Umstand, dass das Objekt nach den Aussagen von römisch 40 (auch weiterhin) als Lager geeignet ist, sowie die in der Beschwerdeverhandlung erwähnte Überlegung eines Unternehmens, seine Produktion dorthin zu verlegen. Schließlich hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass sich das Objekt in einem Zustand wie in Paragraph eins, Ziffer 10, DMSG definiert befindet, sodass auch deshalb und vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen – strengen – Rechtsprechung nicht angenommen werden kann, dass gegenständlich ein solch schlechter Erhaltungszustand vorliegt.

3.2.3.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.3.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Blickpunkt des Art. 5 StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; 01.03.1980, B 73/77; 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 10. 10.1981, B 384/77). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmals zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 29.04.2011, 2010/09/0230). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Blickpunkt des Artikel 5, StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; 01.03.1980, B 73/77; 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 10. 10.1981, B 384/77). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmals zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 29.04.2011, 2010/09/0230).

3.2.3.2. Aufgrund des angenommenen Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt (in seinen unterschutzgestellten Teilen) um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes im österreichischen Denkmalbestand muss angenommen werden, dass der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist.3.2.3.2. Aufgrund des angenommenen Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt (in seinen unterschutzgestellten Teilen) um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes im österreichischen Denkmalbestand muss angenommen werden, dass der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist.

Der zuvor dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend waren die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Objektes nicht mit den privaten (wirtschaftlichen) Interessen des Beschwerdeführers abzuwägen.

Sofern der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.071 (wonach eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen muss und ferner zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen muss und zum anderen der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen darf als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist) die Notwendigkeit einer solchen Abwägung im gegenständlichen Verfahren einforderte, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die zuvor wiedergegebenen Ausführungen im zuletzt genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes an den Gesetzgeber (und nicht an die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht etwa in einem Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG) richten. Dass der Gesetzgeber aber diese Vorgaben auch bezüglich der Unterschutzstellung eines Denkmals nach dem DMSG eingehalten hat, zeigt die unter Punkt 3.2.3.1. dargestellte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfGH 01.10.1981, B 384/77, wonach die Vorschriften bezüglich der Unterschutzstellung keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums darstellen, da sie u.a. keine spezifische Erhaltungspflicht normieren). Vor diesem Hintergrund sind beim Bundesverwaltungsgericht auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen entstanden. Sofern der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.071 (wonach eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen muss und ferner zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen muss und zum anderen der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen darf als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist) die Notwendigkeit einer solchen Abwägung im gegenständlichen Verfahren einforderte, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die zuvor wiedergegebenen Ausführungen im zuletzt genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes an den Gesetzgeber (und nicht an die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht etwa in einem Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG) richten. Dass der Gesetzgeber aber diese Vorgaben auch bezüglich der Unterschutzstellung eines Denkmals nach dem DMSG eingehalten hat, zeigt die unter Punkt 3.2.3.1. dargestellte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfGH 01.10.1981, B 384/77, wonach die Vorschriften bezüglich der Unterschutzstellung keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums darstellen, da sie u.a. keine spezifische Erhaltungspflicht normieren). Vor diesem Hintergrund sind beim Bundesverwaltungsgericht auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen entstanden.

3.2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich beim gegenständlichen Objekt (in Umfang der Unterschutzstellung durch den angefochtenen Bescheid) um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde; seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse.

3.2.3.4. Dem in der Beschwerdeverhandlung gestellten Eventualantrag war nicht stattzugeben, da – wie oben festgestellt – auch den Außenwänden des Gebäudes Denkmalbedeutung zukommt und das Dach jedenfalls zu den Teilen des Objektes gehört, die eine (Teil)Unterschutzstellung zu umfassen hat, da sie Voraussetzung des weiteren Bestands jener Teile sind, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 05.021976, 1891/75). Was Tore, Torüberdachung und Lichteinlässe angeht, handelt es sich dabei nicht um einen überschaubaren, abgeschlossenen Teil des Objekts wie etwa das Innere eines Gebäudes, was aber Voraussetzung für die Ausnahme aus der Unterschutzstellung ist (vgl. etwa VwGH 03.06.2004, 2002/09/0322). 3.2.3.4. Dem in der Beschwerdeverhandlung gestellten Eventualantrag war nicht stattzugeben, da – wie oben festgestellt – auch den Außenwänden des Gebäudes Denkmalbedeutung zukommt und das Dach jedenfalls zu den Teilen des Objektes gehört, die eine (Teil)Unterschutzstellung zu umfassen hat, da sie Voraussetzung des weiteren Bestands jener Teile sind, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 05.021976, 1891/75). Was Tore, Torüberdachung und Lichteinlässe angeht, handelt es sich dabei nicht um einen überschaubaren, abgeschlossenen Teil des Objekts wie etwa das Innere eines Gebäudes, was aber Voraussetzung für die Ausnahme aus der Unterschutzstellung ist vergleiche etwa VwGH 03.06.2004, 2002/09/0322).

3.2.4. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2.1. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2.2. Zwar gibt es zur Frage, ob das Wachhalten einer Erinnerung in der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Weise für die Denkmaleigenschaft relevant sein kann, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; die Entscheidung hängt aber nicht vor der Lösung dieser Rechtsfrage ab, da gegenständlich auch ein einem anderen Bereich – und zwar in geschichtlicher Hinsicht – eine Denkmalbedeutung angenommen wurde und die Bedeutung auf einer Ebene nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreicht (vgl. etwa VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.3.2.2. Zwar gibt es zur Frage, ob das Wachhalten einer Erinnerung in der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Weise für die Denkmaleigenschaft relevant sein kann, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; die Entscheidung hängt aber nicht vor der Lösung dieser Rechtsfrage ab, da gegenständlich auch ein einem anderen Bereich – und zwar in geschichtlicher Hinsicht – eine Denkmalbedeutung angenommen wurde und die Bedeutung auf einer Ebene nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreicht vergleiche etwa VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

3.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Denkmalbedeutung Denkmalbegriff Denkmaleigenschaft Denkmalschutz Dokumentationswert Eigentumsbeschränkung Erhaltungsinteresse historische Bedeutung Instandsetzung kulturelle Bedeutung öffentliche Interessen Sachverständigengutachten Teilunterschutzstellung Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2227710.1.00

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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