Entscheidungsdatum
13.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W212 2200745-1/7E, W212 2200745-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018, Zahl: 9375009-161081211, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Mag. römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018, Zahl: 9375009-161081211, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 9 Abs. 3 ZustG idgF als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 21.06.2016 (rechtskräftig mit 09.11.2016) wegen § 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Infolgedessen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. 1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 21.06.2016 (rechtskräftig mit 09.11.2016) wegen Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Infolgedessen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.
Mit am 04.04.2017 an die Einlaufstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermitteltem Telefax gab der Beschwerdeführer die Zustellvollmacht des im Spruch bezeichneten Rechtsanwaltes für das gegenständliche Verfahren zur Zahl 9375009/161081211 bekannt.
2. Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), zugleich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Desweiteren wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen diesen gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2. Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), zugleich wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Desweiteren wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen diesen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Als Adressat der Erledigung ist der Beschwerdeführer angeführt, welchem diese am 14.06.2018 per RSa als Empfänger zugestellt wurde.
3. Mit Eingabe vom 10.07.2018 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die gegenständliche Beschwerde, in welcher eine mangelhafte Zustellung des Bescheides gerügt wurde.
4. Am 12.07.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und zunächst der Gerichtsabteilung G313 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2020 wurden sowohl der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, binnen Frist bekannt zu geben, ob (auch) der Zustellbevollmächtigte tatsächlich in Besitz der in Beschwerde gezogenen Erledigung gekommen sei.
Mit Eingabe vom 30.09.2020 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass eine Zustellung des Bescheides an den Rechtsvertreter nicht erfolgt sei; dieser habe eine Kopie des Bescheides vom Beschwerdeführer erhalten.
Eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit am 04.04.2017 an die Einlaufstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermitteltem Telefax gab der Beschwerdeführer die Zustellvollmacht von Rechtsanwalt Mag. XXXX für das Verfahren zur Zahl 9375009/161081211 bekannt. Mit am 04.04.2017 an die Einlaufstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermitteltem Telefax gab der Beschwerdeführer die Zustellvollmacht von Rechtsanwalt Mag. römisch 40 für das Verfahren zur Zahl 9375009/161081211 bekannt.
Die Zustellung der nunmehr in Beschwerde gezogenen Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018 zur Zahl 9375009/161081211 erfolgte laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis am 14.06.2018 per RSa-Brief an den Beschwerdeführer als Empfänger.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist die in Beschwerde gezogene Erledigung nicht zugestellt worden oder tatsächlich in dessen Besitz gelangt. Dieser erhielt vom Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides, auf deren Grundlage er die gegenständliche Beschwerde einbrachte.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
Im Verwaltungsakt ist sowohl die gegenüber dem Bundesamt durch den bevollmächtigten Vertreter bekanntgegebene Zustellvollmacht dokumentiert (AS 485), als auch die erfolgte Zustellung der in Beschwerde gezogenen Erledigung an den Beschwerdeführer als Empfänger (AS 612).
Die Feststellung, dass die in Beschwerde gezogene Erledigung darüber hinaus nicht (auch) an den bevollmächtigten Vertreter zugestellt wurde respektive diesem tatsächlich zugekommen ist, ergibt sich zusätzlich aus dem im Beschwerdeverfahren ergänzend erfolgten schriftlichen Parteiengehör, mit welchem sowohl der bevollmächtigte Vertreter als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Vorhalt des im Verwaltungsakt dokumentierten Zustellvorgangs zur Bekanntgabe eines entsprechenden Sachverhaltes aufgefordert wurden.
Der bevollmächtigte Vertreter teilte mit Eingabe vom 30.09.2020 mit, dass eine Zustellung an ihn nicht erfolgt sei und er lediglich eine Kopie des Schriftstücks vom Beschwerdeführer erhalten hätte. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine anderslautende Stellungnahme einbrachte, sondern das hg. Schreiben vom 29.09.2020 unkommentiert ließ, war der vom bevollmächtigten Vertreter vorgebrachte Sachverhalt als entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt festzustellen, zumal sich auch dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine entgegenstehenden Anhaltspunkte entnehmen lassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 21 AVG und § 1 ZustG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, ZustG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.
Gemäß § 5 ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.Gemäß Paragraph 5, ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Aus Paragraph 9, Absatz 3, ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
3.2. Einschlägige Rechtsprechung:
Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9.3.1982, 81/07/0212; VwGH 30.5.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 9.3.1982, 81/07/0212; VwGH 30.5.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.
Hat ein Rechtsanwalt der Behörde in einem Verwaltungsverfahren seine Bevollmächtigung durch die Partei gemäß § 10 Abs 1 AVG (in einem Schriftsatz) bekanntgegeben und im Verfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Anträge eingebracht, kann eine Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG wirksam allein an diesen Rechtsanwalt erfolgen (vgl. VwGH 26.4.2001/2010/03/0186, mwN). Dem Vertreter sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.8.2008, 2008/22/0607), wobei die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/16/0136).Hat ein Rechtsanwalt der Behörde in einem Verwaltungsverfahren seine Bevollmächtigung durch die Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG (in einem Schriftsatz) bekanntgegeben und im Verfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Anträge eingebracht, kann eine Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG wirksam allein an diesen Rechtsanwalt erfolgen vergleiche VwGH 26.4.2001/2010/03/0186, mwN). Dem Vertreter sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.8.2008, 2008/22/0607), wobei die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2018/16/0136).
Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung hat die Behörde somit nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird dennoch an den Vertretenen selbst zugestellt, ist diese Zustellung unwirksam. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; VwGH 9.4.2019, Ro 2020/16/0004).Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung hat die Behörde somit nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird dennoch an den Vertretenen selbst zugestellt, ist diese Zustellung unwirksam. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; VwGH 9.4.2019, Ro 2020/16/0004).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann demnach die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Zuge einer Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei, sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen. Eine Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides kann nur erfolgen, wenn der Bescheid im Original einem zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorganges bereits der Behörde gegenüber namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten zukommt (vgl. dazu VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; VwGH 8.4.1992, 92/01/0001).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann demnach die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Zuge einer Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei, sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen. Eine Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides kann nur erfolgen, wenn der Bescheid im Original einem zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorganges bereits der Behörde gegenüber namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten zukommt vergleiche dazu VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; VwGH 8.4.1992, 92/01/0001).
Ist ein Erkenntnis nicht den Zustellbevollmächtigten, sondern dem Vertretenen selbst zugestellt worden, sodann von diesem an den Zustellbevollmächtigten weitergeleitet und von diesen sodann Beschwerde erhoben worden, so steht dies einer wirksamen Zustellung des Erkenntnisses an den Zustellbevollmächtigten nicht entgegen, weil das Original des Dokuments dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Nur wenn dieser lediglich eine Kopie des Dokumentes erhalten hätte, wäre der Zustellmangel nicht gemäß § 9 Abs. 3 ZustG geheilt worden (vgl. VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0224 mwN).Ist ein Erkenntnis nicht den Zustellbevollmächtigten, sondern dem Vertretenen selbst zugestellt worden, sodann von diesem an den Zustellbevollmächtigten weitergeleitet und von diesen sodann Beschwerde erhoben worden, so steht dies einer wirksamen Zustellung des Erkenntnisses an den Zustellbevollmächtigten nicht entgegen, weil das Original des Dokuments dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Nur wenn dieser lediglich eine Kopie des Dokumentes erhalten hätte, wäre der Zustellmangel nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG geheilt worden vergleiche VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0224 mwN).
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Mit am 04.04.2017 an die Einlaufstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermitteltem Telefax gab der Beschwerdeführer die Zustellvollmacht eines Rechtsanwaltes für das gegenständliche Verfahren bekannt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ist somit seit Einlangen seines Schreibens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als zustellungsbevollmächtigt für das gegenständliche Verfahren anzusehen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung der – an den Beschwerdeführer adressierten – Erledigung vom 12.06.2018 nicht an den zustellbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers vorgenommen, sondern die Erledigung dem Beschwerdeführer selbst per RSa-Sendung übermittelt, welcher diese am 14.06.2018 übernommen hat.
Richtigerweise hätte jedoch eine Zustellung von Erledigungen, die an den Beschwerdeführer als Normadressaten (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet sind, an die Kanzlei seines Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügt werden müssen. Insofern würde die Zustellung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter "tatsächlich zugekommen" ist (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233). Richtigerweise hätte jedoch eine Zustellung von Erledigungen, die an den Beschwerdeführer als Normadressaten (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet sind, an die Kanzlei seines Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügt werden müssen. Insofern würde die Zustellung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter "tatsächlich zugekommen" ist vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233).
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.3.2001, 2001/06/0004, wie folgt ausgeführt:
"Eine Heilung der unterlassenen Zustellung ist gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz nur dann vorgesehen, wenn der Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten, im vorliegenden Fall den Beschwerdevertretern, tatsächlich zugekommen ist. Der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid, der im Original nicht den Vertretern, sondern lediglich dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde, den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihnen somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102, und vom 30. Juni 1992, Zl. 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0333, und vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203).""Eine Heilung der unterlassenen Zustellung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz nur dann vorgesehen, wenn der Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten, im vorliegenden Fall den Beschwerdevertretern, tatsächlich zugekommen ist. Der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid, der im Original nicht den Vertretern, sondern lediglich dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde, den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihnen somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102, und vom 30. Juni 1992, Zl. 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0333, und vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203)."
Die gegenständlich erfolgte Aushändigung einer Kopie des Bescheides durch den Beschwerdeführer an den bevollmächtigten Rechtsanwalt, auf deren Grundlage in der Folge eine Beschwerde eingebracht wurde, vermag demnach eine Heilung des Zustellmangels nicht zu bewirken, da der Originalbescheid bei dieser Art der Übermittlung vom Vertreter nicht tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wurde.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Zustellmangel mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ("tatsächliches Zukommen") nicht gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG geheilt wurde.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Zustellmangel mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ("tatsächliches Zukommen") nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG geheilt wurde.
Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S. 781).Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S. 781).
Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten sowie die Erfordernisse an die Erlassung eines Bescheides besteht - wie dargestellt - eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt (s. zuletzt insb. VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0224; 9.4.2019, Ro 2020/16/0004, jeweils mwN). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten sowie die Erfordernisse an die Erlassung eines Bescheides besteht - wie dargestellt - eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt (s. zuletzt insb. VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0224; 9.4.2019, Ro 2020/16/0004, jeweils mwN).
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Bescheiderlassung Bescheidqualität Rechtsanschauung des VwGH Tauglichkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel ZustellwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2200745.1.00Im RIS seit
19.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021