TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/16 W105 2179720-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W105 2179720-2/2E
, W105 2179720-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.06.2020, Zl. Islamabad-OB/KONS/1392/2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vom 01.07.2020 über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.01.2020, Zl. Islamabad-ÖB/Kons/1392/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.06.2020, Zl. Islamabad-OB/KONS/1392/2016, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 01.07.2020 über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.01.2020, Zl. Islamabad-ÖB/Kons/1392/2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.03.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.03.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

-        Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015

-        Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin

-        Kopie einer Identitätskarte, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan, Ministry of Interior Affairs, ausgestellt am 24.07.2011

-        Heiratsbestätigung, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan am XXXX - Heiratsbestätigung, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan am römisch 40

-        Ausweis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Bezugsperson, ausgestellt am 15.06.2017

-        Bescheid betreffend die Bezugsperson, ausgestellt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.05.2015

-        Meldebestätigung betreffend die Bezugsperson, ausgestellt am 19.01.2016

-        Kopien von Fotos, die die Eheschließung bezeugen sollen

Mit Schreiben vom 24.04.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Österreichischen Botschaft Islamabad gemäß §35 Abs. 4 AsylG mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, worin nach Darlegung der Rechtslage ausgeführt wird, dass die Angaben zu einer gültigen Eheschließung nicht glaubwürdig seien. So habe die Bezugsperson im Verfahren angegeben, im Jänner 2012 konvertiert und im XXXX getauft worden zu sein und im XXXX die Antragstellerin, eine Muslimin, geheiratet zu haben. Die Antragstellerin habe wiederum in deren Interview vor der Botschaft angegeben, am XXXX geheiratet zu haben. Ein Heiratszertifikat, datiert mit XXXX , sei mit dem Datum der Heirat am XXXX der Botschaft vorgelegt worden. Laut dem Interview am 02.06.2016 bei der Botschaft hätten die Antragstellerin und die Bezugsperson wiederum fünfeinhalb Jahre zuvor geheiratet. Das wäre somit XXXX gewesen. Laut einer weiteren Angabe in diesem Interview habe die Antragstellerin mit 17 Jahren geheiratet. Dies wäre wiederum nach vorgelegtem Reisepass (geboren am XXXX ) frühestens nach Dezember XXXX gewesen. Diese Diskrepanz sei bereits bei der ÖB Islamabad auffällig geworden. Auf der angeführten Heiratsurkunde fehle weiters die Unterschrift/Fingerabdruck des Bräutigams. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben könne bereits eine Ehe nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der vorliegenden Heiratsregistrierung sei hier bereits grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass in Afghanistan eine Vielzahl von Dokumenten, Bestätigungen und Fälschungen gegen Bezahlung und Freundschaftsdienste erhältlich seien. Dies sei durch zahlreiche diesbezügliche Angaben in Anfragebeantwortungen gedeckt. Somit könne die Heiratsurkunde vom Amt nicht als unbedenkliches Beweismittel im Sinne eines Vollbeweises herangezogen werden.Mit Schreiben vom 24.04.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Österreichischen Botschaft Islamabad gemäß §35 Absatz 4, AsylG mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, worin nach Darlegung der Rechtslage ausgeführt wird, dass die Angaben zu einer gültigen Eheschließung nicht glaubwürdig seien. So habe die Bezugsperson im Verfahren angegeben, im Jänner 2012 konvertiert und im römisch 40 getauft worden zu sein und im römisch 40 die Antragstellerin, eine Muslimin, geheiratet zu haben. Die Antragstellerin habe wiederum in deren Interview vor der Botschaft angegeben, am römisch 40 geheiratet zu haben. Ein Heiratszertifikat, datiert mit römisch 40 , sei mit dem Datum der Heirat am römisch 40 der Botschaft vorgelegt worden. Laut dem Interview am 02.06.2016 bei der Botschaft hätten die Antragstellerin und die Bezugsperson wiederum fünfeinhalb Jahre zuvor geheiratet. Das wäre somit römisch 40 gewesen. Laut einer weiteren Angabe in diesem Interview habe die Antragstellerin mit 17 Jahren geheiratet. Dies wäre wiederum nach vorgelegtem Reisepass (geboren am römisch 40 ) frühestens nach Dezember römisch 40 gewesen. Diese Diskrepanz sei bereits bei der ÖB Islamabad auffällig geworden. Auf der angeführten Heiratsurkunde fehle weiters die Unterschrift/Fingerabdruck des Bräutigams. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben könne bereits eine Ehe nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der vorliegenden Heiratsregistrierung sei hier bereits grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass in Afghanistan eine Vielzahl von Dokumenten, Bestätigungen und Fälschungen gegen Bezahlung und Freundschaftsdienste erhältlich seien. Dies sei durch zahlreiche diesbezügliche Angaben in Anfragebeantwortungen gedeckt. Somit könne die Heiratsurkunde vom Amt nicht als unbedenkliches Beweismittel im Sinne eines Vollbeweises herangezogen werden.

Im Weiteren wurde zum Nichtbestehen der Ehe ausgeführt:

Im vorliegenden Fall sei die Bezugsperson lt. deren Angaben ca. im Jänner 2012 zum Christentum konvertiert, im XXXX in Afghanistan getauft worden und sei sie drei Monate nach der Heirat im Oktober/Dezember 2012 geflüchtet. Hiezu wurde ausgeführt: Im Falle des Abfalls vom Islam (Apostasie) bzw. der Konversion vom Islam zum Christentum durch den Ehemann sei nach islamischen Recht nicht mehr vom Bestehen einer aufrechten Ehe auszugehen. Nach der Hanafi-Schule gelte das eheliche Band durch Abkehr und Konversion weg vom islamischen Glauben damit zugleich als aufgelöst. Verwiesen werde auf die entsprechenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 20.08.2014 und 13.02.2012 zur Rechtslage hinsichtlich männlichen konvertierten Ehegatten. Dies entspreche auch der Tatsache, dass von der afghanischen Regierung, dem dafür zuständigen Familiengericht, welches jedenfalls eine muslimische Zeremonie verlangt, eine Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht registriert werden könne.Im vorliegenden Fall sei die Bezugsperson lt. deren Angaben ca. im Jänner 2012 zum Christentum konvertiert, im römisch 40 in Afghanistan getauft worden und sei sie drei Monate nach der Heirat im Oktober/Dezember 2012 geflüchtet. Hiezu wurde ausgeführt: Im Falle des Abfalls vom Islam (Apostasie) bzw. der Konversion vom Islam zum Christentum durch den Ehemann sei nach islamischen Recht nicht mehr vom Bestehen einer aufrechten Ehe auszugehen. Nach der Hanafi-Schule gelte das eheliche Band durch Abkehr und Konversion weg vom islamischen Glauben damit zugleich als aufgelöst. Verwiesen werde auf die entsprechenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 20.08.2014 und 13.02.2012 zur Rechtslage hinsichtlich männlichen konvertierten Ehegatten. Dies entspreche auch der Tatsache, dass von der afghanischen Regierung, dem dafür zuständigen Familiengericht, welches jedenfalls eine muslimische Zeremonie verlangt, eine Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht registriert werden könne.

1.2. Mit Schreiben vom 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies mit Hinweis auf obgenannte Stellungnahme vom 05.04.2017, sowie auf die ergangene Mitteilung.

1.3 Mit Schreiben vom 02.05.2017 wurde Stellungnahme erstattet und mitgeteilt, dass der Bezugsperson (namhaft gemacht) in Österreich Asyl gewährt wurde. Die Bezugsperson sei im Heimatland im Frühjahr 2012 zum Christentum konvertiert. Aufgrund der gesellschaftlichen Struktur Afghanistans habe sie ihre Religion geheim gehalten. Nicht einmal ihre Familie (die der Bezugsperson) habe gewusst, dass sie zum Christentum konvertiert gewesen sei. Am XXXX habe die Bezugsperson die Antragstellerin geheiratet. Ihr habe er anvertraut, dass er heimlicher Christ sei. Da dies außer seiner Ehefrau jedoch niemand gewusst habe, ließen sich die Antragstellerin und die Bezugsperson am XXXX nach islamischem Ritus vor einem Mullah und mehreren Trauzeugen im Kreis der Familie trauen. Am 31.03.2016 habe die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Einreise bei der ÖB Islamabad gestellt. Die Erstbehörde habe deren Entscheidung auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegründet, wonach die Gewährung derselben Status nicht wahrscheinlich sei und sei in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017 festgehalten worden, dass die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG angeblich den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen würden, eine gültige Ehe sei nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden, da die Bezugsperson schon vor der Eheschließung zum Christentum konvertiert sei und habe ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Herkunftsland nicht bestanden.1.3 Mit Schreiben vom 02.05.2017 wurde Stellungnahme erstattet und mitgeteilt, dass der Bezugsperson (namhaft gemacht) in Österreich Asyl gewährt wurde. Die Bezugsperson sei im Heimatland im Frühjahr 2012 zum Christentum konvertiert. Aufgrund der gesellschaftlichen Struktur Afghanistans habe sie ihre Religion geheim gehalten. Nicht einmal ihre Familie (die der Bezugsperson) habe gewusst, dass sie zum Christentum konvertiert gewesen sei. Am römisch 40 habe die Bezugsperson die Antragstellerin geheiratet. Ihr habe er anvertraut, dass er heimlicher Christ sei. Da dies außer seiner Ehefrau jedoch niemand gewusst habe, ließen sich die Antragstellerin und die Bezugsperson am römisch 40 nach islamischem Ritus vor einem Mullah und mehreren Trauzeugen im Kreis der Familie trauen. Am 31.03.2016 habe die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Einreise bei der ÖB Islamabad gestellt. Die Erstbehörde habe deren Entscheidung auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegründet, wonach die Gewährung derselben Status nicht wahrscheinlich sei und sei in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017 festgehalten worden, dass die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG angeblich den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen würden, eine gültige Ehe sei nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden, da die Bezugsperson schon vor der Eheschließung zum Christentum konvertiert sei und habe ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im Herkunftsland nicht bestanden.

Die Bezugsperson habe im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, im XXXX geheiratet zu haben und werde in der vorgelegten Heiratsurkunde jedoch – so die Erstbehörde – mit 02.10.2017 genannt. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson am 09.02.2015 im Wortlaut aussagte: „Ich bin verheiratet mit XXXX , ca. XXXX Jahre, seit über 2 Jahren, ca. im XXXX “. Es habe sich bei der Angabe der Bezugsperson somit offensichtlich um eine ungefähre Zeitangabe gehandelt, die von dem in der Urkunde genannten Datum nur unwesentlich abweiche. Gemäß der Botschaft sei weiter angemerkt worden, dass auch die Antragstellerin weder exakt habe angeben können, wie viele Jahre ihre Hochzeit zurückliege noch wie alt sie damals genau gewesen sei. Hiezu sei auszuführen, dass Daten und Altersangaben in Afghanistan nur eine untergeordnete Rolle spielen würden. Aus einem Artikel der New York Times vom Dezember 2014 gehe etwa hervor, dass die meisten Menschen in Afghanistan ihr Geburtsdatum nicht wüssten. Vor dem speziellen kulturellen Hintergrund der Antragstellerin und der Bezugsperson sei das Unvermögen, präzise Zeitangaben zur Eheschließung zu geben und diese in Verbindung mit eigenem Alter zu setzen also kaum verwunderlich.Die Bezugsperson habe im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, im römisch 40 geheiratet zu haben und werde in der vorgelegten Heiratsurkunde jedoch – so die Erstbehörde – mit 02.10.2017 genannt. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson am 09.02.2015 im Wortlaut aussagte: „Ich bin verheiratet mit römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, seit über 2 Jahren, ca. im römisch 40 “. Es habe sich bei der Angabe der Bezugsperson somit offensichtlich um eine ungefähre Zeitangabe gehandelt, die von dem in der Urkunde genannten Datum nur unwesentlich abweiche. Gemäß der Botschaft sei weiter angemerkt worden, dass auch die Antragstellerin weder exakt habe angeben können, wie viele Jahre ihre Hochzeit zurückliege noch wie alt sie damals genau gewesen sei. Hiezu sei auszuführen, dass Daten und Altersangaben in Afghanistan nur eine untergeordnete Rolle spielen würden. Aus einem Artikel der New York Times vom Dezember 2014 gehe etwa hervor, dass die meisten Menschen in Afghanistan ihr Geburtsdatum nicht wüssten. Vor dem speziellen kulturellen Hintergrund der Antragstellerin und der Bezugsperson sei das Unvermögen, präzise Zeitangaben zur Eheschließung zu geben und diese in Verbindung mit eigenem Alter zu setzen also kaum verwunderlich.

Das Bundesamt spreche weiterhin der vorgelegten Heiratsurkunde deshalb den Beweiswert ab, weil nach der dort herrschenden Erkenntnis in Afghanistan eine Vielzahl von Dokumenten, Bestätigungen und Fälschungen gegen Bezahlung und Freundschaftsdienste erhältlich seien. Die Heiratsurkunde könne deshalb vom Amt nicht als unbedenkliches Beweismittel im Sinne des Vollbeweises herangezogen werden. Dazu sei grundsätzlich angeführt, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG um ein dem Asylverfahren vorgelagertes Verfahren handle, um relevante Fälle herauszufiltern und ihnen den Zugang zum ordentlichen Verfahren im Inland zu ermöglichen. Sollte hier eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich erscheinen, sei die Einreise zu gewähren. Die Gewissheit über die Gewährung dieses Schutzes sei nicht erforderlich. Nur wenn die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen werden könne, dürfe der Einreiseantrag abgelehnt werden. Es sei demnach dem Bundesamt nicht beizupflichten, wenn es der Meinung ist, dass der volle Beweis für das Bestehen des Familienangehörigenverhältnisses zu erbringen sei. Im konkreten Fall sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt an der Echtheit der eingereichten Urkunde zweifle. Allgemeine Zweifel seien nach höchstgerichtlicher Judikatur jedoch nicht ausreichend. Weiters merke das Bundesamt lediglich an, dass auf der Heiratsregistrierung die Unterschrift des Bräutigams fehle, was jedoch kaum verwunderlich sei, da sich dieser zum Zeitpunkt der Registrierung in Österreich befunden habe. Wie bereits erklärt, sei die Ehe am XXXX in Anwesenheit des Brautpaares im Kreise der Großfamilie vor einem Mullah und Trauzeugen geschlossen worden. Es sei in Afghanistan weder üblich noch notwendig, Eheschließungen gerichtlich registrieren zu lassen und werde dies in einem Handbuch zu afghanischem Familienrecht vom Juli 2012 durch das Max-Planck-Institut bestätigt. Eine Nichtregistrierung habe keine Auswirkung auf deren Gültigkeit. Im Weiteren schreibe die namhaft gemachte Geschäftsführerin von Women for Afghan Women (WAW) in einer in Kabul und New York ansässigen Frauenorganisation, dass Eheschließungen, bei denen Zeugen anwesend seien und die vor einem Mullah geschlossen worden seien, Rechtsgültigkeit besitzen würden. Das Bundesamt habe die getroffene negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Weiteren damit begründet, dass eine gültige Ehe nach den Rechtsgrundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, da die Bezugsperson schon vor der Eheschließung zum Christentum konvertiert gewesen sei. Wie bereits erwähnt, habe die Bezugsperson ihren christlichen Glauben in Afghanistan geheim halten müssen und sei die Antragstellerin die Einzige gewesen, die über die religiöse Überzeugung der Bezugsperson Bescheid gewusst habe. Beiden Ehepartnern sei klar gewesen, dass sie nur heiraten könnten, wenn sie sowohl ihre Verwandten und Bekannten, als auch die afghanischen Behörden in dem Glauben ließen, die Bezugsperson sei Moslem. Dem Bundesamt sei weiters zuzustimmen, dass die Eheschließung zwischen muslimischen Frauen und nichtmuslimischen Männern in Afghanistan verboten sei. Wäre die Konversion der Bezugsperson dort bekannt geworden, wäre weder die religiöse Eheschließung noch die nachträgliche gerichtliche Registrierung möglich gewesen. Nach den Rechtsgrundsätzen des Herkunftslandes wäre die Ehe somit nichtig. Gemäß § 27 IPRG sei die Gültigkeit der Ehe nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet werde; inklusive der gemäß § 6 IPRG normierten Vorbehaltsklausel.Das Bundesamt spreche weiterhin der vorgelegten Heiratsurkunde deshalb den Beweiswert ab, weil nach der dort herrschenden Erkenntnis in Afghanistan eine Vielzahl von Dokumenten, Bestätigungen und Fälschungen gegen Bezahlung und Freundschaftsdienste erhältlich seien. Die Heiratsurkunde könne deshalb vom Amt nicht als unbedenkliches Beweismittel im Sinne des Vollbeweises herangezogen werden. Dazu sei grundsätzlich angeführt, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG um ein dem Asylverfahren vorgelagertes Verfahren handle, um relevante Fälle herauszufiltern und ihnen den Zugang zum ordentlichen Verfahren im Inland zu ermöglichen. Sollte hier eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich erscheinen, sei die Einreise zu gewähren. Die Gewissheit über die Gewährung dieses Schutzes sei nicht erforderlich. Nur wenn die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen werden könne, dürfe der Einreiseantrag abgelehnt werden. Es sei demnach dem Bundesamt nicht beizupflichten, wenn es der Meinung ist, dass der volle Beweis für das Bestehen des Familienangehörigenverhältnisses zu erbringen sei. Im konkreten Fall sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt an der Echtheit der eingereichten Urkunde zweifle. Allgemeine Zweifel seien nach höchstgerichtlicher Judikatur jedoch nicht ausreichend. Weiters merke das Bundesamt lediglich an, dass auf der Heiratsregistrierung die Unterschrift des Bräutigams fehle, was jedoch kaum verwunderlich sei, da sich dieser zum Zeitpunkt der Registrierung in Österreich befunden habe. Wie bereits erklärt, sei die Ehe am römisch 40 in Anwesenheit des Brautpaares im Kreise der Großfamilie vor einem Mullah und Trauzeugen geschlossen worden. Es sei in Afghanistan weder üblich noch notwendig, Eheschließungen gerichtlich registrieren zu lassen und werde dies in einem Handbuch zu afghanischem Familienrecht vom Juli 2012 durch das Max-Planck-Institut bestätigt. Eine Nichtregistrierung habe keine Auswirkung auf deren Gültigkeit. Im Weiteren schreibe die namhaft gemachte Geschäftsführerin von Women for Afghan Women (WAW) in einer in Kabul und New York ansässigen Frauenorganisation, dass Eheschließungen, bei denen Zeugen anwesend seien und die vor einem Mullah geschlossen worden seien, Rechtsgültigkeit besitzen würden. Das Bundesamt habe die getroffene negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Weiteren damit begründet, dass eine gültige Ehe nach den Rechtsgrundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, da die Bezugsperson schon vor der Eheschließung zum Christentum konvertiert gewesen sei. Wie bereits erwähnt, habe die Bezugsperson ihren christlichen Glauben in Afghanistan geheim halten müssen und sei die Antragstellerin die Einzige gewesen, die über die religiöse Überzeugung der Bezugsperson Bescheid gewusst habe. Beiden Ehepartnern sei klar gewesen, dass sie nur heiraten könnten, wenn sie sowohl ihre Verwandten und Bekannten, als auch die afghanischen Behörden in dem Glauben ließen, die Bezugsperson sei Moslem. Dem Bundesamt sei weiters zuzustimmen, dass die Eheschließung zwischen muslimischen Frauen und nichtmuslimischen Männern in Afghanistan verboten sei. Wäre die Konversion der Bezugsperson dort bekannt geworden, wäre weder die religiöse Eheschließung noch die nachträgliche gerichtliche Registrierung möglich gewesen. Nach den Rechtsgrundsätzen des Herkunftslandes wäre die Ehe somit nichtig. Gemäß Paragraph 27, IPRG sei die Gültigkeit der Ehe nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet werde; inklusive der gemäß Paragraph 6, IPRG normierten Vorbehaltsklausel.

Unter den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung sind jedenfalls Verfassungsgrundsätze wie persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot rassischer oder religiöser Diskriminierung und die Freiheit der Eheschließung zu verstehen und dürfe diese nicht durch die Anwendung ausländischen und damit auch ausländisch-islamischen Ehe-und Familienrechts in Österreich nicht verletzt werden. Der Antrag hätte dementsprechend nicht abgelehnt werden dürfen, weil Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nichtmuslimischen Männern in Afghanistan verboten seien. Eine derartige Entscheidung würde gegen den ordre public-Grundsatz verstoßen.

1.4. Mit Schreiben vom 24.07.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine zweite Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 worin ursprünglich übermittelte Mitteilung und Stellungnahme vom 05.04.2017 vollinhaltlich aufrechterhalten werde.1.4. Mit Schreiben vom 24.07.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine zweite Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 worin ursprünglich übermittelte Mitteilung und Stellungnahme vom 05.04.2017 vollinhaltlich aufrechterhalten werde.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei.

1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Bezugsperson der Antragstellerin im Frühjahr 2012 zum Christentum konvertiert sei und habe sie aufgrund der gesellschaftlichen Struktur Afghanistans die Religion geheim halten müssen, um Verfolgungshandlungen abzuwenden. Der Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson anvertraut, dass er heimlicher Christ sei und habe die Eheschließung am XXXX in der Heimatregion stattgefunden. Die Ehe sei nach islamischem Ritus vor einem Mullah und mehreren Trauzeugen im Kreis der Familie geschlossen worden. Zum Beweis hiefür seien auch Hochzeitsfotos und eine Heiratsurkunde vorgelegt worden. Die vorliegenden geringfügigen Abweichungen der zeitlichen Angaben zur Eheschließung seien kulturell bedingt und seien die Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde nicht nachvollziehbar, da diese auf Mutmaßungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beruhen würden. Die Ehe sei im Jahr XXXX geschlossen worden und später registriert. Entgegen der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe bereits vor der Ausreise ein Familienleben bestanden. So sei die Bezugsperson, die studiert habe, zwischen dem Wohnort in Kabul und dem Wohnort der Beschwerdeführerin gependelt und habe auch ein reger aktueller Kontakt bestanden und habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin weiters finanziell unterstützt. 1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Bezugsperson der Antragstellerin im Frühjahr 2012 zum Christentum konvertiert sei und habe sie aufgrund der gesellschaftlichen Struktur Afghanistans die Religion geheim halten müssen, um Verfolgungshandlungen abzuwenden. Der Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson anvertraut, dass er heimlicher Christ sei und habe die Eheschließung am römisch 40 in der Heimatregion stattgefunden. Die Ehe sei nach islamischem Ritus vor einem Mullah und mehreren Trauzeugen im Kreis der Familie geschlossen worden. Zum Beweis hiefür seien auch Hochzeitsfotos und eine Heiratsurkunde vorgelegt worden. Die vorliegenden geringfügigen Abweichungen der zeitlichen Angaben zur Eheschließung seien kulturell bedingt und seien die Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde nicht nachvollziehbar, da diese auf Mutmaßungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beruhen würden. Die Ehe sei im Jahr römisch 40 geschlossen worden und später registriert. Entgegen der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe bereits vor der Ausreise ein Familienleben bestanden. So sei die Bezugsperson, die studiert habe, zwischen dem Wohnort in Kabul und dem Wohnort der Beschwerdeführerin gependelt und habe auch ein reger aktueller Kontakt bestanden und habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin weiters finanziell unterstützt.

Im Weiteren wurden im Einzelnen die bereits in der obig dargestellten Stellungnahme niedergelegten Argumente für das Vorliegen einer rechtswirksam geschlossenen Ehe ins Treffen geführt. Im Zuge der Stellungnahme vom 02.05.2017 habe die Beschwerdeführerin überdies beantragt, die Bezugsperson als Zeugen für das bestehende und bereits im Herkunftsstaat begründete Familienleben einzuvernehmen. Diesem Antrag sei die belangte Behörde jedoch nicht nachgekommen. Insbesondere durch die aktenkundig aufliegenden Hochzeitsfotos sei deutlich erkennbar, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen haben.
Der Beschwerde beigeschlossen wurden eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie die deutsche Übersetzung des Eheschließungszeugnisses, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan „Supergericht“ vom XXXX sowie ein Personalauszug der Statistikabteilung des afghanischen Innenministeriums zum Zwecke des Nachweises der Identität der Antragstellerin.
Im Weiteren wurden im Einzelnen die bereits in der obig dargestellten Stellungnahme niedergelegten Argumente für das Vorliegen einer rechtswirksam geschlossenen Ehe ins Treffen geführt. Im Zuge der Stellungnahme vom 02.05.2017 habe die Beschwerdeführerin überdies beantragt, die Bezugsperson als Zeugen für das bestehende und bereits im Herkunftsstaat begründete Familienleben einzuvernehmen. Diesem Antrag sei die belangte Behörde jedoch nicht nachgekommen. Insbesondere durch die aktenkundig aufliegenden Hochzeitsfotos sei deutlich erkennbar, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen haben., Der Beschwerde beigeschlossen wurden eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie die deutsche Übersetzung des Eheschließungszeugnisses, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan „Supergericht“ vom römisch 40 sowie ein Personalauszug der Statistikabteilung des afghanischen Innenministeriums zum Zwecke des Nachweises der Identität der Antragstellerin.

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

Im Wesentlichen wurde die Entscheidung wie folgt begründet:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Unabhängig von der Bindungswirkung sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde teile die bereits dargelegte Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Beschwerdeführerin aus genannten Gründen keine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei.

1.8. Mit Schreiben vom 14.11.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.1.8. Mit Schreiben vom 14.11.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.12.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BvWG) der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

1.10. Mit Erkenntnis vom 05.02.2018, Zl. W105 2179720-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß Art. 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.1.10. Mit Erkenntnis vom 05.02.2018, Zl. W105 2179720-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß Artikel 35, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Dieser Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

„Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.„Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Die Bezugsperson hat ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen und beantragte am 18.07.2013 die Gewährung internationalen Schutzes.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2015, Zl. 831038506-1692474, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da keine Familienangehörigeneigenschaft vorliege.

Die Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan am XXXX , weist die Registrierung der Eheschließung mit XXXX aus.Die Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan am römisch 40 , weist die Registrierung der Eheschließung mit römisch 40 aus.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.“

1.11. Dagegen erhob die BF außerordentliche Revision an den VwGH, der diese als zulässig und begründet qualifizierte und das angefochtene Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis vom 04.10.2018, Zl. Ra 2018/18/0149-9, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Begründend führte der VwGH zur Frage der rückwirkenden Gültigkeit von traditionellen Eheschließungen durch ihre nachfolgende staatliche Registrierung Folgendes aus (Fettdruck im Original nicht enthalten):

„Diese Rechtsauffassung steht, wie die Revision im Ergebnis zutreffend geltend macht, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So wurde in einem ähnlich gelagerten (das syrische Eherecht betreffenden) Fall erst jüngst erkannt, dass eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe grundsätzlich gültig ist. Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings - entgegen der Annahme des BVwG - nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung.

Inhaltliche Vorbehalte gegen die Eheschließung, die eine Verletzung des ordre public begründen könnten (wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwangs) wurden vom BVwG nicht festgestellt (vgl. zum Ganzen VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094, mwN“Inhaltliche Vorbehalte gegen die Eheschließung, die eine Verletzung des ordre public begründen könnten (wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwangs) wurden vom BVwG nicht festgestellt vergleiche zum Ganzen VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094, mwN“

1.12. Mit Beschluss vom 09.04.2019, Zl. W105 21797720-1/15E, gab das BVwG gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG der Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid vom 04.08.2017 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück.1.12. Mit Beschluss vom 09.04.2019, Zl. W105 21797720-1/15E, gab das BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG der Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid vom 04.08.2017 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

[…] Zunächst ist auszuführen, dass durch die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zwar klargestellt ist, dass afghanische, traditionell-muslimisch geschlossene Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre publik widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen.

Diese Rechtsansicht kann jedoch sinnvollerweise nur Gültigkeit haben, wenn das der Registrierung vorangehende Grundgeschäft nicht bereits selbst einen Mangel aufweist. Im vorliegenden Fall ist der vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen, dass im Falle der Konversion vom Islam zum Christentum durch den Ehemann nach islamischen Recht nicht mehr vom Bestehen einer aufrechten Ehe auszugehen ist. Auch stellt es laut der Anfragebeantwortung eine Tatsache dar, dass von der afghanischen Regierung bzw. dem zuständigen Familiengericht, eine Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht registriert werden kann. Dem vorliegenden Fall liegt nun aber die Konstellation zu Grunde, dass eine Ehe nach muslimischem Ritus zwischen einem zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits zum Christentum konvertierten Mann und einer muslimischen Frau geschlossen wurde, wobei die Konversion seitens der Ehepartner sowohl im Rahmen der muslimischen Zeremonie als auch der folgenden staatlichen Registrierung gegenüber den anwesenden Personen bzw. staatlichen Behörden nicht bekannt gegeben bzw. bewusst verschwiegen wurde.

Vor diesem Hintergrund stellt sich nun aber zunächst die Frage, ob angesichts der Tatsache, dass wesentliche Umstände und Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen einer Ehe nach muslimischen Ritus und die nachfolgende staatliche Registrierung seitens der Ehepartner gegenüber den maßgeblichen Stellen und Behörden bewusst vorenthalten wurden, nicht eventuell sogar eine absolut nichtige Ehe vorliegt. Bejahendenfalls folgt daraus die weitere Frage, ob ein zunächst gegebenenfalls absolut nichtiges Rechtsgeschäft – daher die nach muslimischen Ritus erfolgte Eheschließung zwischen einem Christen und einer muslimischen Frau wie in casu - durch eine nachfolgende staatliche Registrierung dennoch rückwirkend Gültigkeit erlangen und dadurch gegebenenfalls quasi „geheilt“ werden kann. […]

1.13. Mit Stellungnahe des Roten Kreuzes vom 17.04.2019 wurde ausgeführt, dass zunächst festzuhalten sei, dass die Ehe bereits mit der traditionellen Eheschließung Rechtsgültigkeit entfalte und es sich bei der nachträglichen Registrierung lediglich um einen deklaratorischen Verfahrensakt handle. Richtig möge sein, dass nach dem Scharia-Recht eine Ehe zwischen einem nicht-muslimischen Mann und einer muslimischen Frau nichtig sei. Zu beachten sei in dem Zusammenhang allerdings § 6 IPRG, welcher bestimme, dass eine Bestimmung fremden Rechts nicht anzuwenden sei, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Hinzuweisen sei hier auf die Judikatur des VwGH, der etwa in der Entscheidung vom 30.01.1991, 89/01/0276, ausgeführt habe, dass (bezogen in casu auf das ägyptische Recht) der „Ehenichtigkeitsgrund der Religionsverschiedenheit unter dem „ordre-public Vorbehalt“ gesehen werden müsste“. Weiters würde die Anerkennung eines derartigen Ehenichtigkeitsgrundes für den österreichischen Rechtsbereich dazu führen, dass nicht auf das Weltliche beschränkte Umstände gravierende Rechtsfolgen nach sich zögen. Wie der VwGH in der zitierten Entscheidung weiters ausführe, stünde dies „aber im Widerspruch zum Grundsatz der Säkularität des Staates.“ Auch in jüngerer Judikatur hätte der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass als Schutzobjekt des § 6 IPRG die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung anzusehen seien. Auch habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.10.2016, Ra 2016/01/0025, etwa ausgeführt, dass Verfassungsgrundsätze wie etwa das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung eine tragende Rolle spielen würden. Festgehalten werde also, dass die Anwendung des afghanischen Rechts auf den konkreten Sachverhalt eine Verletzung grundlegender Prinzipien der österreichischen Rechtsordnung – nämlich des Diskriminierungsverbotes, des Rechts auf Eheschließung sowie des Grundsatzes der Säkularität – zur Folge und sei daher jedenfalls mit dieser unvereinbar. Es werde also von § 6 Abs. 2 IPRG Gebrauch zu machen und die Ehe als nichtig anzusehen sein. Da die Ehe nicht von Beginn an als nichtig anzusehen sei, erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sie durch ihre Registrierung „geheilt“ worden sei. 1.13. Mit Stellungnahe des Roten Kreuzes vom 17.04.2019 wurde ausgeführt, dass zunächst festzuhalten sei, dass die Ehe bereits mit der traditionellen Eheschließung Rechtsgültigkeit entfalte und es sich bei der nachträglichen Registrierung lediglich um einen deklaratorischen Verfahrensakt handle. Richtig möge sein, dass nach dem Scharia-Recht eine Ehe zwischen einem nicht-muslimischen Mann und einer muslimischen Frau nichtig sei. Zu beachten sei in dem Zusammenhang allerdings Paragraph 6, IPRG, welcher bestimme, dass eine Bestimmung fremden Rechts nicht anzuwenden sei, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Hinzuweisen sei hier auf die Judikatur des VwGH, der etwa in der Entscheidung vom 30.01.1991, 89/01/0276, ausgeführt habe, dass (bezogen in casu auf das ägyptische Recht) der „Ehenichtigkeitsgrund der Religionsverschiedenheit unter dem „ordre-public Vorbehalt“ gesehen werden müsste“. Weiters würde die Anerkennung eines derartigen Ehenichtigkeitsgrundes für den österreichischen Rechtsbereich dazu führen, dass nicht auf das Weltliche beschränkte Umstände gravierende Rechtsfolgen nach sich zögen. Wie der VwGH in der zitierten Entscheidung weiters ausführe, stünde dies „aber im Widerspruch zum Grundsatz der Säkularität des Staates.“ Auch in jüngerer Judikatur hätte der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass als Schutzobjekt des Paragraph 6, IPRG die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung anzusehen seien. Auch habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.10.2016, Ra 2016/01/0025, etwa ausgeführt, dass Verfassungsgrundsätze wie etwa das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung eine tragende Rolle spielen würden. Festgehalten werde also, dass die Anwendung des afghanischen Rechts auf den konkreten Sachverhalt eine Verletzung grundlegender Prinzipien der österreichischen Rechtsordnung – nämlich des Diskriminierungsverbotes, des Rechts auf Eheschließung sowie des Grundsatzes der Säkularität – zur Folge und sei daher jedenfalls mit dieser unvereinbar. Es werde also von Paragraph 6, Absatz 2, IPRG Gebrauch zu machen und die Ehe als nichtig anzusehen sein. Da die Ehe nicht von Beginn an als nichtig anzusehen sei, erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sie durch ihre Registrierung „geheilt“ worden sei.

1.14. Mit Note vom 18.04.2019 führte die ÖB Islamabad unter Hinweis auf den erfolgten zurückverweisenden Beschluss des BVwG vom 09.04.2019 aus, dass das BFA darum ersucht werde, eine neuerliche Überprüfung vorzunehmen sowie eine konkrete Mitteilung bzw. Stellungnahme zu übermitteln.

1.15. Mit Mitteilung vom 09.12.2019 teilte das BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.1.15. Mit Mitteilung vom 09.12.2019 teilte das BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

1.16. In seiner Stellungnahme vom 12.12.2019 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil eine Einreise der Beschwerdeführerin iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine, da eine Ehe im Herkunftsstaat nie bestanden habe, aufgrund von Mängeln im Grundgeschäft nie rechtsgültig geschlossen worden sei und kein tatsächliches aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson vorliege. Begründend wurde darauf verwiesen, dass im Falle des Abfalls vom Islam zum Christentum durch den Ehemann nach islamischen Recht nicht mehr vom Bestehen einer aufrechten Ehe auszugehen sei. Nach der Hanafi-Schule gelte das eheliche Band durch Abkehr und Konversion weg vom islamischen Glauben damit zugleich als aufgelöst. Vom Bundesamt sei festzuhalten, dass die Konversion zum Christentum inklusive Taufe seitens der Bezugsperson als auch der Antragstellerin sowohl im Rahmen der muslimischen Zeremonie am XXXX , im Zeitraum von 2012 und 2015 als auch der folgenden nachträglichen Registrierung am XXXX gegenüber sämtlichen anwesenden Personen, Mullah, Zeugen u. w. bzw. staatlichen Behörden nicht bekannt gegeben bzw. bewusst verschwiegen worden sei. Nach Ansicht des Bundesamtes sei die vorliegende Eheschließung im Grundgeschäft daher nie erfolgt. So sei bereits bei Art 77 ZGB hinsichtlich Anbot und Annahme der Ehe einer der beiden Vertragspartner (Vater der Braut) von der Bezugsperson hinsichtlich des tatsächlichen Vertragsinhaltes getäuscht worden. Eine Heilung des Mangels des Grundgeschäfts durch nachfolgende staatliche Registrierung sei ausgeschlossen. Weiters sei im vorliegenden Fall ein Entstehen eines Familienlebens zu verneinen. Von einer Intensität, Konsistenz könne in den drei Monaten „Eheleben“ in keinster Weise gesprochen werden. Ein „normales“ Eheleben sei weder in den drei Monaten des örtlich getrennten Ehelebens möglich, noch aufgrund der lediglich einzelnen Besuche der Bezugsperson bei der Familie, zu welcher die Ehefrau nach der Eheschließung gezogen wäre. Auch sei aktuell weder eine Regelmäßigkeit des Kontaktes noch ein inhaltlicher Austausch erkennbar. Finanzielle Abhängigkeiten bestünden nicht, auch wären keine gemeinsamen Kinder oder ein gemeinsamer Wohnsitz vorhanden. Es bestünden somit gravierende Zweifel am tatsächlichen Entstehen und Bestehen des behaupteten relevanten Familienlebens. Es bestehe keine Ehe und kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK.1.16. In seiner Stellungnahme vom 12.12.2019 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil eine Einreise der Beschwerdeführerin iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine, da eine Ehe im Herkunftsstaat nie bestanden habe, aufgrund von Mängeln im Grundgeschäft nie rechtsgültig geschlossen worden sei und kein tatsächliches aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson vorliege. Begründend wurde darauf verwiesen, dass im Falle des Abfalls vom Islam zum Christentum durch den Ehemann nach islamischen Recht nicht mehr vom Bestehen einer aufrechten Ehe auszugehen sei. Nach der Hanafi-Schule gelte das eheliche Band durch Abkehr und Konversion weg vom islamischen Glauben damit zugleich als aufgelöst. Vom Bundesamt sei festzuhalten, dass die Konversion zum Christentum inklusive Taufe seitens der Bezugsperson als auch der Antragstellerin sowohl im Rahmen der muslimischen Zeremonie am römisch 40 , im Zeitraum von 2012 und 2015 als auch der folgenden nachträglichen Registrierung am römisch 40 gegenüber sämtlichen anwesenden Personen, Mullah, Zeugen u. w. bzw. staatlichen Behörden nicht bekannt gegeben bzw. bewusst verschwiegen worden sei. Nach Ansicht des Bundesamtes sei die vorliegende Eheschließung im Grundgeschäft daher nie erfolgt. So sei bereits bei Artikel 77, ZGB hinsichtlich Anbot und Annahme der Ehe einer der beiden Vertragspartner (Vater der Braut) von der Bezugsperson hinsichtlich des tatsächlichen Vertragsinhaltes getäuscht worden. Eine Heilung des Mangels des Grundgeschäfts durch nachfolgende staatliche Registrierung sei ausgeschlossen. Weiters sei im vorliegenden Fall ein Entstehen eines Familienlebens zu verneinen. Von einer Intensität, Konsistenz könne in den drei Monaten „Eheleben“ in keinster Weise gesprochen werden. Ein „normales“ Eheleben sei weder in den drei Monaten des örtlich getrennten Ehelebens möglich, noch aufgrund der lediglich einzelnen Besuche der Bezugsperson bei der Familie, zu welcher die Ehefrau nach der Eheschließung gezogen wäre. Auch sei aktuell weder eine Regelmäßigkeit des Kontaktes noch ein inhaltlicher Austausch erkennbar. Finanzielle Abhängigkeiten bestünden nicht, auch wären keine gemeinsamen Kinder oder ein gemeinsamer Wohnsitz vorhanden. Es bestünden somit gravierende Zweifel am tatsächlichen Entstehen und Bestehen des behaupteten relevanten Familienlebens. Es bestehe keine Ehe und kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK.

1.17. Mit Stellungnahme vom 27.12.2019 wurde seitens der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend gemacht, dass das Bundesamt seine negative Wahrscheinlichkeitsprogose weiterhin damit begründe, dass eine gültige Ehe nach den Rechtsgrundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, da die Bezugsperson schon vor der Eheschließung zum Christentum konvertiert wäre. Das BFA habe jedoch keinesfalls die Verfolgung der Bezugsperson aufgrund der Konversion sowie die aus diesem Grund erfolgte Statusgewährung gewürdigt. Die Bezugsperson habe den christlichen Glauben in Afghanistan geheim halten müssen und sei es beiden Ehepartnern bewusst gewesen, dass sie nur heiraten könnten, wenn sie sowohl die Verwandten als auch die Behörden darüber im Glauben lassen würden, dass die Bezugsperson Moslem sei. Auch sei zu betonen, dass die Konstellation der Eheschließung eines christlichen Mannes mit einer muslimischen Frau in Österreich möglich sei, sodass angesichts der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG festzuhalten sei, dass sowohl das „Grundgeschäft“ als auch die Registrierung jedenfalls rechtskonform in Österreich seien. In Bezug auf das seitens des Bundesamtes behauptete nicht vorhanden gewesene Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei anzumerken, dass das Vertrauen zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin jedenfalls vor der Eheschließung schon einen solchen Grad der sozialen Bindung erreicht habe, der die Intensität einer familiären Bindung iSd Art. 8 EMRK indiziere, zumal die Bezugsperson ihre Konversion der Beschwerdeführerin offenbart habe. Die Beschwerdeführerin entspreche der Definition des § 35 Abs. 5 AsylG und sei als Familienangehörige zu betrachten. Ihr komme daher sowohl das Recht auf Einreise sowie auf die Gewährung desselben Schutzes zu. 1.17. Mit Stellungnahme vom 27.12.2019 wurde seitens der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend gemacht, dass das Bundesamt seine negative Wahrscheinlichkeitsprogose weiterhin damit begründe, dass eine gültige Ehe nach den Rechtsgrundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, da die Bezugsperson schon vor der Eheschließung zum Christentum konvertiert wäre. Das BFA habe jedoch keinesfalls die Verfolgung der Bezugsperson aufgrund der Konversion sowie die aus diesem Grund erfolgte Statusgewährung gewürdigt. Die Bezugsperson habe den christlichen Glauben in Afghanistan geheim halten müssen und sei es beiden Ehepartnern bewusst gewesen, dass sie nur heiraten könnten, wenn sie sowohl die Verwandten als auch die Behörden darüber im Glauben lassen würden, dass die Bezugsperson Moslem sei. Auch sei zu betonen, dass die Konstellation der Eheschließung eines christlichen Mannes mit einer muslimischen Frau in Österreich möglich sei, sodass angesichts der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG festzuhalten sei, dass sowohl das „Grundgeschäft“ als auch die Registrierung jedenfalls rechtskonform in Österreich seien. In Bezug auf das seitens des Bundesamtes behauptete nicht vorhanden gewesene Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei anzumerken, dass das Vertrauen zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin jedenfalls vor der Eheschließung schon einen solchen Grad der sozialen Bindung erreicht habe, der die Intensität einer familiären Bindung iSd Artikel 8, EMRK indiziere, zumal die Bezugsperson ihre Konversion der Beschwerdeführerin offenbart habe. Die Beschwerdeführerin entspreche der Definition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und sei als Familienangehörige zu betrachten. Ihr komme daher sowohl das Recht auf Einreise sowie auf die Gewährung desselben Schutzes zu.

1.18. Mit Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 21.01.2020 wurde ausgeführt, dass die Einreise und die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 12.12.2019 vollinhaltlich verwiesen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson aufgrund von Mängeln am Grundgeschäft (Zustandekommen der Ehe) nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG) sei. Ein Familienleben habe nicht festgestellt werden können. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.12.2019 hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. 1.18. Mit Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 21.01.2020 wurde ausgeführt, dass die Einreise und die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 12.12.2019 vollinhaltlich verwiesen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson aufgrund von Mängeln am Grundgeschäft (Zustandekommen der Ehe) nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) sei. Ein Familienleben habe nicht festgestellt werden können. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.12.2019 hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben.

1.19. Mit Bescheid vom 31.01.2020, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1392/2016, wies die ÖB Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005/100 idgF in Verbindung mit § 35 AsylG ab. Begründend wurde unter Wiedergabe der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.12.2019 und der Feststellung, dass das BFA erneut nach erfolgter Prüfung an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 12.12.2019 vollinhaltlich festgehalten habe, ausgeführt, dass aufgrund der Aktenlage gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG der Antrag abzulehnen sei. 1.19. Mit Bescheid vom 31.01.2020, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1392/2016, wies die ÖB Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005/100 idgF in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde unter Wiedergabe der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.12.2019 und der Feststellung, dass das BFA erneut nach erfolgter Prüfung an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 12.12.2019 vollinhaltlich festgehalten habe, ausgeführt, dass aufgrund der Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG der Antrag abzulehnen sei.

1.20. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass seitens des BFA keine Erhebungen getätigt worden seien, welche der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dienlich gewesen wären. Weiters habe es das BFA erkennbar unterlassen, die rechtlichen Ausführungen der Stellungnahmen vom 17.04.2019 und vom 27.12.2019 in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Vielmehr sei bloß in einer formlosen Mitteilung ohne weitere Begründung bekannt gegeben worden, dass an der negativen Prognoseentscheidung festgehalten würde. Aufgrund dessen sei der gegenständliche Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit belastet, was eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erforderlich mache.

1.21. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2020 wies die Österreichische Botschaft Islamabad, Zl. Islamabad-OB/KONS/1392/2016, die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde unter Darlegung weiterer Details darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall keinesfalls von einer rechtlichen Gültigkeit der Eheschließung ausgegangen werden könne. Durch entsprechende Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 20.08.2014 und 13.02.2012 werde bestätigt, dass im Falle des Abfalls vom Islam bzw. der Konversion vom Islam zum Christentum durch den Ehemann nicht mehr vom Bestehen einer aufrechten Ehe ausgegangen werden könne. Durch die Abkehr vom Islam gelte das eheliche Band als aufgelöst. Eine Ehe zwischen einer nicht-muslimischen und einer muslimischen Partei könne in Afghanistan gar nicht offiziell registriert werden. Somit seien das durch das Verheimlichen der Konversion der Bezugsperson ausgestellte Ehezertifikat sowie die Ehe selbst als nicht mit den Grundsätzen des Herkunftslandes konform anzusehen und seien hier die Ortsvorschriften für eine in Afghanistan geschlossene Ehe nicht eingehalten worden und könne die Ehe auch unter Vorbehalt des § 6 IPRG in Österreich nicht rechtsgültig sein. Ebenso sei evident, dass eine Heilung des Mangels der nichtbestehenden Ehe auch durch eine nachfolgende staatliche Registrierung nicht möglich sein könne. Im vorliegenden Fall liege weder eine formelle Familieneigenschaft (Ehe) noch eine materielle Familieneigenschaft (Familienleben) vor. Eine Einreise der Beschwerdeführerin sei somit weder im Hinblick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie noch iSd Art. 8 EMRK geboten. 1.21. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2020 wies die Österreichische Botschaft Islamabad, Zl. Islamabad-OB/KONS/1392/2016, die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde unter Darlegung weiterer Details darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall keinesfalls von einer rechtlichen Gültigkeit der Eheschließung ausgegangen werden könne. Durch entsprechende Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 20.08.2014 und 13.02.2012 werde bestätigt, dass im Falle des Abfalls vom Islam bzw. der Konversion vom Islam zum Christentum durch den Ehemann nicht mehr vom Bestehen einer aufrechten Ehe ausgegangen werden könne. Durch die Abkehr vom Islam gelte das eheliche Band als aufgelöst. Eine Ehe zwischen einer nicht-muslimischen und einer muslimischen Partei könne in Afghanistan gar nicht offiziell registriert werden. Somit seien das durch das Verheimlichen der Konversion der Bezugsperson ausgestellte Ehezertifikat sowie die Ehe selbst als nicht mit den Grundsätzen des Herkunftslandes konform anzusehen und seien hier die Ortsvorschriften für eine in Afghanistan geschlossene Ehe nicht eingehalten worden und könne die Ehe auch unter Vorbehalt des Paragraph 6, IPRG in Österreich nicht rechtsgültig sein. Ebenso sei evident, dass eine Heilung des Mangels der nichtbestehenden Ehe auch durch eine nachfolgende staatliche Registrierung nicht möglich sein könne. Im vorliegenden Fall liege weder eine formelle Familieneigenschaft (Ehe) noch eine materielle Familieneigenschaft (Familienleben) vor. Eine Einreise der Beschwerdeführerin sei somit weder im Hinblick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie noch iSd Artikel 8, EMRK geboten.

1.22. Gegend diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.1.22. Gegend diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Die Bezugsperson hat ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen und beantragte am 18.07.2013 die Gewährung internationalen Schutzes.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2015, Zl. 831038506-1692474, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da keine Familienangehörigeneigenschaft vorliege.

Die gegen den in der Folge ausgestellten Bescheid des BFA vom 04.08.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1392/2016, erhobene Beschwerde wurde zunächst mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2018, Zl. W105 2179720-1/2E, gemäß § 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die zuvor ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 bestätigt.Die gegen den in der Folge ausgestellten Bescheid des BFA vom 04.08.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1392/2016, erhobene Beschwerde wurde zunächst mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2018, Zl. W105 2179720-1/2E, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die zuvor ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 bestätigt.

Die gegen dieses Erkenntnis von der Beschwerdeführerin erhobene außerordentliche Revision wurde sodann vom VwGH als zulässig befunden und behob dieser das Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis vom 04.10.2018, Zl. 2018/18/0149/-9, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Mit Erkenntnis vom 09.04.2019, Zl. W105 2179720-1/15E, gab das BVwG der Beschwerde schließlich gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück. Mit Erkenntnis vom 09.04.2019, Zl. W105 2179720-1/15E, gab das BVwG der Beschwerde schließlich gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück.

Mit Note vom 21.01.2020 teilte das BFA nach erneuter Prüfung der Sachlage mit, dass die Einreise und die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten unverändert nicht wahrscheinlich sei.

Mit Bescheid vom 31.01.2020 wies die österreichische Botschaft Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG erneut ab, gegen welche die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde erhob, die sodann mit Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.06.2020 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 31.01.2020 wies die österreichische Botschaft Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG erneut ab, gegen welche die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde erhob, die sodann mit Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.06.2020 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan am XXXX , weist die Registrierung der Eheschließung mit XXXX aus.Die Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan am römisch 40 , weist die Registrierung der Eheschließung mit römisch 40 aus.

Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde am XXXX nach islamischem Ritus in Anwesenheit der Genannten sowie im Familienkreis und vor einem Mullah und Trauzeugen geschlossen. Die Bezugsperson informierte vor der Eheschließung ausschließlich die Beschwerdeführerin über die zuvor erfolgte Konversion zum Christentum. Sowohl anlässlich der traditionellen Eheschließung als auch der nachfolgenden behördlichen Registrierung verschwiegen die Bezugsperson bzw. die bei der Registrierung ohne die Bezugsperson anwesende Beschwerdeführerin gegenüber den bei der Zeremonie anwesenden Personen (Familienangehörigen, Mulla sowie Trauzeugen) sowie den bei der Registrierung involvierten Organwaltern der Behörde die erfolgte Konversion der Bezugsperson.Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde am römisch 40 nach islamischem Ritus in Anwesenheit der Genannten sowie im Familienkreis und vor einem Mullah und Trauzeugen geschlossen. Die Bezugsperson informierte vor der Eheschließung ausschließlich die Beschwerdeführerin über die zuvor erfolgte Konversion zum Christentum. Sowohl anlässlich der traditionellen Eheschließung als auch der nachfolgenden behördlichen Registrierung verschwiegen die Bezugsperson bzw. die bei der Registrierung ohne die Bezugsperson anwesende Beschwerdeführerin gegenüber den bei der Zeremonie anwesenden Personen (Familienangehörigen, Mulla sowie Trauzeugen) sowie den bei der Registrierung involvierten Organwaltern der Behörde die erfolgte Konversion der Bezugsperson.

Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson hat vor der Einreise der Bezugsperson bestanden.

Die Eheschließung erlangte – ungeachtet einer allfälligen innerafghanischen früheren Gültigkeit – jedenfalls spätestens durch die Registrierung rückwirkend mit XXXX ihren Nachweis und ihre Gültigkeit.Die Eheschließung erlangte – ungeachtet einer allfälligen innerafghanischen früheren Gültigkeit – jedenfalls spätestens durch die Registrierung rückwirkend mit römisch 40 ihren Nachweis und ihre Gültigkeit.

Die Anwesenheit beider Eheleute war jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben und bestehen am Willen der Eheleute keine Zweifel. Ein Ehezwang oder eine bloße Stellvertreterehe liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist, dass die seitens der Antragstellerin vorgelegte Eheschließungsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan, das Ausstellungsdatum XXXX aufweist und weist die Urkunde eine nach islamischem Recht geschlossene Ehe mit XXXX aus. Diese Urkunden konnten letztlich seitens des BFA nicht falsifiziert werden, zumal keine Ermittlungen im Hinblick auf die Echtheit der Urkunden getätigt wurden. Festzuhalten ist, dass die seitens der Antragstellerin vorgelegte Eheschließungsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan, das Ausstellungsdatum römisch 40 aufweist und weist die Urkunde eine nach islamischem Recht geschlossene Ehe mit römisch 40 aus. Diese Urkunden konnten letztlich seitens des BFA nicht falsifiziert werden, zumal keine Ermittlungen im Hinblick auf die Echtheit der Urkunden getätigt wurden.

Weiters ist festzuhalten, dass sich die in Österreich befindliche Bezugsperson den Herkunftsstaat bereits im Jahr 2013 verlassen hat und wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2015 der Status eines international Schutzberechtigten zuerkannt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentrale Beweisquelle der seitens staatlicher Autoritäten ausgestellten Heiratsurkunde nach der Flucht der Bezugsperson aus Afghanistan ausgestellt wurde, daher die Ehe sohin nach der Eheschließung rückwirkend registriert, jedoch vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich nach islamischen Ritus rechtsgültig im Jahr XXXX geschlossen wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentrale Beweisquelle der seitens staatlicher Autoritäten ausgestellten Heiratsurkunde nach der Flucht der Bezugsperson aus Afghanistan ausgestellt wurde, daher die Ehe sohin nach der Eheschließung rückwirkend registriert, jedoch vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich nach islamischen Ritus rechtsgültig im Jahr römisch 40 geschlossen wurde.

Die Feststellung, dass der Umstand der vor der Eheschließung erfolgten Konversion der Bezugsperson seitens der Eheleute sowohl gegenüber Familienangehörigen, den bei der traditionellen Eheschließung anwesenden Personen sowie seitens der Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden anlässlich der Registrierung der Eheschließung geheimgehalten wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen und unstrittigen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Aufhebung des Bescheides:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012: Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 87/2012:

„(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).


(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
, (3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.


(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
, (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.“

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

„(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.“„(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.“

Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels am 31.03.2016 gestellt hatte, war sohin § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG in der Fassung BGBl. I 24/2016 in casu nicht anzuwenden. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels am 31.03.2016 gestellt hatte, war sohin Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, in casu nicht anzuwenden.

3.2. § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:3.2. Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:


(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.         gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2.         das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn, 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und, 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.3. § 11, § 11a und § 26Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:3.3. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26 F, r, e, m, d, e, n, p, o, l, i, z, e, i, g, e, s, e, t, z, 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[…]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

3.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:, „§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist für den österreichischen Rechtsverkehr, der das Vorliegen einer Zivilehe verlangt, eine nachfolgende staatliche Registrierung einer zuvor traditionell-muslimisch geschlossenen Ehe als rückwirkend gültig – und die Rückwirkung nicht dem ordre public widersprechend – anzusehen: „Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings – entgegen der Annahme des BVwG – nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte“ (vgl. VwGH 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0094-8). Der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist für den österreichischen Rechtsverkehr, der das Vorliegen einer Zivilehe verlangt, eine nachfolgende staatliche Registrierung einer zuvor traditionell-muslimisch geschlossenen Ehe als rückwirkend gültig – und die Rückwirkung nicht dem ordre public widersprechend – anzusehen: „Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings – entgegen der Annahme des BVwG – nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte“ vergleiche VwGH 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0094-8).

Durch diese Entscheidung ist nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen.

Vor dem Hintergrund, dass beide Brautleute jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung anwesend waren, bestehen am Ehewillen keine Zweifel. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell-muslimischen Ehe ist jedoch nach afghanischem Eherecht nicht notwendig, da es auch möglich ist, eine Ehe in Abwesenheit registrieren zu lassen, die Parteien jedoch einem Rechtsanwalt eine beglaubigte Bevollmächtigung ausstellen müssen (vgl. dazu BVwG vom 06.11.2019, W144 2220522-1/2E). Hieraus ergibt sich, dass eine Anwesenheit der Brautleute bei der staatlichen Registrierung für die Gültigkeit der Ehe nicht notwendig erscheint. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt – entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung – beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits mit XXXX grundsätzlich als rechtsgültig anzusehen wäre.Vor dem Hintergrund, dass beide Brautleute jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung anwesend waren, bestehen am Ehewillen keine Zweifel. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell-muslimischen Ehe ist jedoch nach afghanischem Eherecht nicht notwendig, da es auch möglich ist, eine Ehe in Abwesenheit registrieren zu lassen, die Parteien jedoch einem Rechtsanwalt eine beglaubigte Bevollmächtigung ausstellen müssen vergleiche dazu BVwG vom 06.11.2019, W144 2220522-1/2E). Hieraus ergibt sich, dass eine Anwesenheit der Brautleute bei der staatlichen Registrierung für die Gültigkeit der Ehe nicht notwendig erscheint. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt – entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung – beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits mit römisch 40 grundsätzlich als rechtsgültig anzusehen wäre.

Es wird nicht verkannt, dass geringfügige Diskrepanzen bezüglich des Datums der Eheschließung zwischen den Angaben der Bezugsperson und jenen der Beschwerdeführerin gegeben sind, da erstere angegeben hat, dass die Eheschließung im XXXX erfolgt wäre und die Beschwerdeführerin erklärte, am XXXX geheiratet zu haben, wobei letzteres Datum auch mit der vorgelegten Heiratsurkunde übereinstimmt. Diesbezüglich ist zu sagen, dass eine derartige geringfügige Unstimmigkeit insgesamt betrachtet nicht geeignet erschein, die Glaubhaftigkeit der behaupteten traditionellen Eheschließung in Zweifel zu ziehen.Es wird nicht verkannt, dass geringfügige Diskrepanzen bezüglich des Datums der Eheschließung zwischen den Angaben der Bezugsperson und jenen der Beschwerdeführerin gegeben sind, da erstere angegeben hat, dass die Eheschließung im römisch 40 erfolgt wäre und die Beschwerdeführerin erklärte, am römisch 40 geheiratet zu haben, wobei letzteres Datum auch mit der vorgelegten Heiratsurkunde übereinstimmt. Diesbezüglich ist zu sagen, dass eine derartige geringfügige Unstimmigkeit insgesamt betrachtet nicht geeignet erschein, die Glaubhaftigkeit der behaupteten traditionellen Eheschließung in Zweifel zu ziehen.

Von Seiten der ÖB Islamabad wird aufgrund der vor der Eheschließung der Bezugsperson erfolgten Konversion derselben zum Christentum eingewandt, dass eine gültige Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nach den Grundsätzen des Herkunftslandes schon aus dem Grund nicht geschlossen wurde, weil nach der Hanafi-Schule das eheliche Band dadurch als aufgelöst gelte und sich auch aus zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 20.08.2014 als auch vom 13.02.2014 ergebe, dass von der afghanischen Registrierung eine Ehe zwischen einem nicht-muslimischen Mann und einer muslimischen Frau nicht registriert werden könne.

Diesbezüglich ist seitens des erkennenden Gerichts dem Beschwerdeeinwand zu folgen, wenn entgegengehalten wird, dass es der Judikatur des VwGH entspricht, dass ein Ehenichtigkeitsgrund der Religionsverschiedenheit unter dem „ordre-public Vorbehalt“ gesehen werden muss (vgl. VwGH vom 30.01.1991, 89/01/0276). Zu beachten ist weiters, dass unter anderem auch das Verbot konfessioneller Diskriminierung als Verfassungsgrundsatz und Grundwert der österreichischen Rechtsordnung und damit Schutzobjekt des § 6 IPRG anzusehen ist (vgl. VwGH vom 11.10.2016, Ra 2016/01/0025). Daraus ergibt sich aber für den vorliegenden Fall, dass die Nichtigkeit einer Eheschließung, welche ausschließlich auf dem Umstand beruht, dass die Brautleute einer unterschiedlichen Konfession angehören, mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht zu vereinbaren ist. Ausgehen davon aber ist die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor dem Hintergrund des § 6 IPRG als gültig anzusehen, da die Anwendung der herkunftsstaatlichen Normen in casu dazu führen würde, dass gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Verbot der religiösen Diskriminierung verstoßen würde. Diesbezüglich ist seitens des erkennenden Gerichts dem Beschwerdeeinwand zu folgen, wenn entgegengehalten wird, dass es der Judikatur des VwGH entspricht, dass ein Ehenichtigkeitsgrund der Religionsverschiedenheit unter dem „ordre-public Vorbehalt“ gesehen werden muss vergleiche VwGH vom 30.01.1991, 89/01/0276). Zu beachten ist weiters, dass unter anderem auch das Verbot konfessioneller Diskriminierung als Verfassungsgrundsatz und Grundwert der österreichischen Rechtsordnung und damit Schutzobjekt des Paragraph 6, IPRG anzusehen ist vergleiche VwGH vom 11.10.2016, Ra 2016/01/0025). Daraus ergibt sich aber für den vorliegenden Fall, dass die Nichtigkeit einer Eheschließung, welche ausschließlich auf dem Umstand beruht, dass die Brautleute einer unterschiedlichen Konfession angehören, mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht zu vereinbaren ist. Ausgehen davon aber ist die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor dem Hintergrund des Paragraph 6, IPRG als gültig anzusehen, da die Anwendung der herkunftsstaatlichen Normen in casu dazu führen würde, dass gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Verbot der religiösen Diskriminierung verstoßen würde.

Somit bestand die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits seit XXXX und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson im Juli 2013 nach Österreich. Die Erwägungen der ÖB, wonach vor der Einreise keine Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bestanden habe, erweisen sich daher als nicht schlüssig. Insgesamt betrachtet kann damit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Ehegattin der Bezugsperson und mit dieser seit XXXX verheiratet sei, nicht entgegengetreten werden. Die Familieneigenschaft der Bezugsperson zur Ehegattin ist vielmehr als gegeben anzusehen.Somit bestand die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits seit römisch 40 und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson im Juli 2013 nach Österreich. Die Erwägungen der ÖB, wonach vor der Einreise keine Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bestanden habe, erweisen sich daher als nicht schlüssig. Insgesamt betrachtet kann damit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Ehegattin der Bezugsperson und mit dieser seit römisch 40 verheiratet sei, nicht entgegengetreten werden. Die Familieneigenschaft der Bezugsperson zur Ehegattin ist vielmehr als gegeben anzusehen.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben, da Erwägungen der ÖB Islambad zur Nichtigkeit der geschlossenen Ehe vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht tragfähig sind, vielmehr wäre der Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen aktuell gegeben wären, allenfalls weiterhin das begehrte Visum auszustellen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Christentum Ehe Einreisetitel Gültigkeit Konversion ordre public Registrierung Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W105.2179720.2.00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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