TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/16 I421 2215608-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I421 2215608-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX XXXX , geb. , StA. Nigeria, vertreten durch die LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, Lederergasse 35/12-13, 1080 Wien und die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 20.08.2020, Zl. 1139284207/200209085, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 römisch 40 , geb. , StA. Nigeria, vertreten durch die LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, Lederergasse 35/12-13, 1080 Wien und die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 20.08.2020, Zl. 1139284207/200209085, zu Recht erkannt:

A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
A), Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte mit Datum 24.02.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) eingelangt am selbigen Tag, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG: Duldung des Aufenthaltes im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG bzw. einen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“ gemäß § 59 AsylG. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte mit Datum 24.02.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) eingelangt am selbigen Tag, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG: Duldung des Aufenthaltes im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG bzw. einen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 59, AsylG.

2.       Mit Schreiben seitens der belangten Behörde vom 24.02.2020 wurde der BF der Verbesserungsauftrag erteilt, binnen vier Wochen den Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung in Original und Kopie vorzulegen.

3.       Mit E-Mail vom 01.04.2020 teilte die BF der belangten Behörde mit, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie die A2-Prüfung verschoben worden sei und sie für ihre Arbeitsstelle eine Bestätigung benötige, damit sie weiter arbeiten dürfe. Seitens der belangten Behörde wurde der BF mit Datum 03.04.2020 eine Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels übermittelt.

4.       Mit Schreiben vom 15.05.2020 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion XXXX um Abgabe einer begründeten Stellungnahme gemäß § 57 Abs 2 AsylG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 57 Abs 1 AsylG. 4. Mit Schreiben vom 15.05.2020 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion römisch 40 um Abgabe einer begründeten Stellungnahme gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AsylG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG.

5.       Mit E-Mail vom 07.06.2020 teilte die BF mit, dass sie ihre A2-Prüfung nicht bestanden habe, sie sich aber für die Wiederholung derselben vorbereite.

6.       Mit Datum 03.07.2020 langte seitens der Landespolizeidirektion XXXX die Stellungnahme ein, der zufolge die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs 1 Z 2 bzw. Z 3 AsylG nicht vorliegen würden.6. Mit Datum 03.07.2020 langte seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 die Stellungnahme ein, der zufolge die Voraussetzungen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, AsylG nicht vorliegen würden.

7.       Am 29.07.2020 langte eine Stellungnahme der Opferschutzeinrichtung LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels bei der belangten Behörde ein.

8.       Vor der belangten Behörde fand am 31.07.2020 eine niederschriftliche Einvernahme der BF statt.

9.       Mit Datum 31.07.2020 wurde der BF erneut eine Bestätigung mit dem Inhalt ausgestellt, dass sie eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ beantragt habe.

10.      Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2020, Zl. 1139284207/200209085 wurde der Antrag der BF auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG gemäß § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). 10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2020, Zl. 1139284207/200209085 wurde der Antrag der BF auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

11.      Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch die LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, die BF beantrage die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Abweisung des Verlängerungsantrages sei nicht gerechtfertigt, da die Bedingungen für eine Verlängerung nach wie vor gegeben seien, zumal die BF Opfer von Menschenhandel sei. Die Staatsanwaltschaft Wien habe zwischenzeitlich die Ermittlungen gemäß § 197 StPO abgebrochen, was keine förmliche Beendigung des Strafverfahrens darstelle, sondern vielmehr die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens jederzeit möglich sei. Es sei im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung, wenn diese auch nunmehr abgebrochen sei, erforderlich sei. Beantragt werde daher die Abänderung des bekämpften Bescheides im Sinne einer Zuerkennung der beantragten „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Entscheidung an die belangte Behörde. 11. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch die LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, die BF beantrage die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Abweisung des Verlängerungsantrages sei nicht gerechtfertigt, da die Bedingungen für eine Verlängerung nach wie vor gegeben seien, zumal die BF Opfer von Menschenhandel sei. Die Staatsanwaltschaft Wien habe zwischenzeitlich die Ermittlungen gemäß Paragraph 197, StPO abgebrochen, was keine förmliche Beendigung des Strafverfahrens darstelle, sondern vielmehr die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens jederzeit möglich sei. Es sei im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung, wenn diese auch nunmehr abgebrochen sei, erforderlich sei. Beantragt werde daher die Abänderung des bekämpften Bescheides im Sinne einer Zuerkennung der beantragten „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Entscheidung an die belangte Behörde.

12.      Mit Schriftsatz vom 16.09.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.09.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. In der Stellungnahme wurde dazu ausgeführt, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgefunden habe. Außerdem sei die Beschwerde zurückgewiesen und nicht – wie in der Beschwerde behauptet – abgewiesen worden. Gegen die Zurückweisung seien keinerlei Beschwerdepunkte vorgebracht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2019 wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG erteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2019 wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides erhob die BF rechtzeitig Beschwerde. Eine Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ist noch anhängig und ist daher das von der BF angestrengte Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bis dato nicht abgeschlossen. Gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhob die BF rechtzeitig Beschwerde. Eine Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ist noch anhängig und ist daher das von der BF angestrengte Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bis dato nicht abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Es wurde dem auch seitens der BF nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Aus diesem Grund war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag der BF, „es werde die Abänderung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde im Sinne einer Zuerkennung der beantragten „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt" nicht einzugehen. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH, 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).Aus diesem Grund war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag der BF, „es werde die Abänderung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde im Sinne einer Zuerkennung der beantragten „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt" nicht einzugehen. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH, 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs 9 AsylG zu Recht erfolgt ist, weshalb auch § 20 AsylG nicht zur Anwendung gelangt. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zu Recht erfolgt ist, weshalb auch Paragraph 20, AsylG nicht zur Anwendung gelangt.

Rechtslage

Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG idgF lautet:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG idgF lautet:

§ 58 (1) […]Paragraph 58, (1) […]

[…]
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
[…], (9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs 9 AsylG 2005 Folgendes dar (im Original):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 Folgendes dar (im Original):

„In Abs. 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Auch Personen, die bereits einen Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und um ausschließlich die Zielgruppe für Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erfassen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Somit wird in Abs. 3 Z 2 bestimmt, dass ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Fremde über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen jedenfalls unzulässig, so dass eine Titelerteilung in diesen Fällen jedenfalls ausscheidet.„In Absatz 9, Ziffer 2, wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Auch Personen, die bereits einen Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und um ausschließlich die Zielgruppe für Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erfassen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß Paragraph 64, NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Somit wird in Absatz 3, Ziffer 2, bestimmt, dass ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Fremde über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen jedenfalls unzulässig, so dass eine Titelerteilung in diesen Fällen jedenfalls ausscheidet.

In Abs. 9 Z 3 wird, orientierend an der Vorgabe keine inhaltlichen Änderungen der bestehenden Materiengesetze herbeizuführen, wenn sie nicht aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes notwendig sind, der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 nachgebildet. Folglich sind die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht auf Personen anwendbar, die nach § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen, das sind Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages oder aufgrund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Privilegien und Immunitäten genießen. Des Weiteren sind die Bestimmungen nicht auf Personen anwendbar, die nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden befristeten Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Bloß vorübergehend ist eine Tätigkeit, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt werden darf.In Absatz 9, Ziffer 3, wird, orientierend an der Vorgabe keine inhaltlichen Änderungen der bestehenden Materiengesetze herbeizuführen, wenn sie nicht aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes notwendig sind, der Ausschlussgrund des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, nachgebildet. Folglich sind die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht auf Personen anwendbar, die nach Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen, das sind Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages oder aufgrund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Privilegien und Immunitäten genießen. Des Weiteren sind die Bestimmungen nicht auf Personen anwendbar, die nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden befristeten Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Bloß vorübergehend ist eine Tätigkeit, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt werden darf.

Diese Regelung des Abs. 9 gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des § 59 anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige – wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet – gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann. Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist.“Diese Regelung des Absatz 9, gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57,, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des Paragraph 59, anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige – wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet – gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann. Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Absatz 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist.“

Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie in den Feststellungen bereits ausgeführt, ist zwar das Verfahren der BF über ihren Antrag auf internationalen Schutz bis dato nicht abgeschlossen und die Entscheidung derzeit am Bundesverwaltungsgericht anhängig, jedoch ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) zur Bestimmung des § 58 Abs 9 AsylG 2005, dass die Regelungen des Abs 9 aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 anzuwenden ist, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des § 59 und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist.Wie in den Feststellungen bereits ausgeführt, ist zwar das Verfahren der BF über ihren Antrag auf internationalen Schutz bis dato nicht abgeschlossen und die Entscheidung derzeit am Bundesverwaltungsgericht anhängig, jedoch ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005, dass die Regelungen des Absatz 9, aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, anzuwenden ist, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des Paragraph 59 und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist.

Es hätte demnach seitens der belangten Behörde ein Vorgehen entsprechend den Bestimmungen des § 59 AsylG erfordert, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Es hätte demnach seitens der belangten Behörde ein Vorgehen entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 59, AsylG erfordert, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Kassation unzulässiger Antrag Verlängerung Verlängerungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2215608.2.01

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten