TE Bvwg Beschluss 2020/11/18 W144 2166081-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2020
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Entscheidungsdatum

18.11.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W144 2166081-2/5E
, W144 2166081-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2020, Zl. IFA:1131577006/201037606, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , XXXX geb., StA Armenien, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2020, Zl. IFA:1131577006/201037606, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , römisch 40 geb., StA Armenien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist NICHT rechtmäßig. Der Bescheid wird ersatzlos behoben.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist NICHT rechtmäßig. Der Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, stellte am 06.10.2016 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Diesem Vorverfahren lag im Wesentlichen das Vorbringen des BF zugrunde, dass er als Tormann durch Manipulation ein Fußballspiel verlieren sollte. Weil er zuerst nicht habe einwilligen wollen, sei er plötzlich des Drogen- und Waffenbesitzes beschuldigt worden. Er habe dann eingewilligt, aber das Spiel sei dennoch von seiner Mannschaft gewonnen worden. Danach seien er und seine Familie ständig bedroht worden. Der Sohn des Politikers XXXX sei derjenige gewesen, der ihn bestechen habe wollen. Da der Einfluss dieses Politikers so groß sei, würde er jetzt zu Unrecht polizeilich wegen Drogen und Waffenbesitzes gesucht. Das sei der Grund, warum er geflohen sei.Diesem Vorverfahren lag im Wesentlichen das Vorbringen des BF zugrunde, dass er als Tormann durch Manipulation ein Fußballspiel verlieren sollte. Weil er zuerst nicht habe einwilligen wollen, sei er plötzlich des Drogen- und Waffenbesitzes beschuldigt worden. Er habe dann eingewilligt, aber das Spiel sei dennoch von seiner Mannschaft gewonnen worden. Danach seien er und seine Familie ständig bedroht worden. Der Sohn des Politikers römisch 40 sei derjenige gewesen, der ihn bestechen habe wollen. Da der Einfluss dieses Politikers so groß sei, würde er jetzt zu Unrecht polizeilich wegen Drogen und Waffenbesitzes gesucht. Das sei der Grund, warum er geflohen sei.

Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Diese Entscheidung erwuchs letztlich im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2020, L518 2166081-1/17E, am 11.02.2020 in Rechtskraft.

Gegenständliches Verfahren:

Am 21.10.2020 stellte der BF einen neuerlichen, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründend führte er dazu anlässlich seiner Erstbefragung am 22.10.2020 aus, dass sich Armenien im Krieg befinde. Er sei Reservist, sei auch schon beim Militär gewesen und befürchte, dass er wieder kämpfen müsse, wenn er in seine Heimat zurückgeschickt werden würde. Er wolle nicht sterben. Er habe vor zwei Tagen mit seiner Familie telefoniert und habe ihm diese von der Situation in seiner Heimat und von den gefallenen Freunden erzählt. Einige Freunde von ihm seien in diesem Krieg schon gestorben und täglich würden Menschen sterben. Wenn er zurückgeschickt und zum Militär eingezogen werden würde, drohe ihm im Falle einer Verweigerung eine Militärhaftstrafe von 5 bis 8 Jahren Freiheitsentzug.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.11.2020 erklärte der BF nach Vorhalt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz im Vorverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden sei, erneut, dass neue Gründe dazugekommen seien. Er hätte freiwillig nach Armenien zurückkehren wollen, doch habe er am 22.10.2020 einen neuen Asylantrag gestellt, da er mit seinen Verwandten in Armenien telefoniert und über die derzeitige Situation dort erfahren habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass in Armenien Krieg herrsche und viele seiner Freunde und Bekannten bereits an die Front geschickt worden seien. Der Premierminister habe gesagt, dass alle Männer an die Front gehen und kämpfen müssten. Andernfalls würde man diese festnehmen. Es sei auch berichtet worden, dass viele von der Front flüchten und psychische Störungen, von dem was sie gesehen hätten, bekommen würden. Der Aufruf des Premierministers (wonach alle kämpfen müssen) sei, so denke er, im Oktober 2020 erfolgt. Er könne aus religiösen Gründen nicht zum Militär, er wolle nicht an diesem Krieg teilnehmen. Nach Vorhalt, dass das BFA beabsichtige, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben erklärte der BF, erneut, dass er nicht zurückkehren wolle, weil die Regierung von Armenien alle an die Front schicke. Solche Personen wie er würden vom Staat und von der Bevölkerung verfolgt. In Armenien könne er keinen Zivildienst leisten. Es sei ein illegaler Krieg, in den ihn die Regierung schicken wolle.

Mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid wurde der faktische Abschiebeschutz des BF in gegenständlichem Verfahren gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid wurde der faktische Abschiebeschutz des BF in gegenständlichem Verfahren gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Begründend führte das BFA zur Lage im Herkunftsstaat, bezugnehmend auf Länderinformationen, die eine Aktualität bis 26.06.2020 aufwiesen, u.a. Folgendes aus:

„Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.“

In rechtlicher Hinsicht subsumierte das BFA Folgendes:

„Ihr nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich zurückzuweisen, da sie keinen neuen Sachverhalt vorgebracht haben und sich auf ihre schon behandelten Fluchtgründe bezogen, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt. [ … ]

Auch hat sich die allgemeine Lage in ihrem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.“

Mit Schriftsatz vom 15.11.2020 langte am 16.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des BF gegen die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in seinem nunmehrigen Verfahren ein.

Am 17.11.2020 wurde der Bescheid seitens des BFA dem BVwG vorgelegt, das BFA wurde am noch am selben Tag von der erfolgten Vorlage verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Weiters wird zum jüngsten, im Juli 2020 aufflammenden Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan Folgendes festgestellt:

Der Krieg um Bergkarabach 2020 ist eine militärische Auseinandersetzung zwischen den Streitkräften Armeniens und denen der Republik Arzach auf der einen Seite und den Streitkräften Aserbaidschans auf der anderen Seite, die im Juli 2020 begann. Sie ist Teil des Bergkarabachkonflikts und die Region Bergkarabach, in der sich 1991 die Republik Arzach für unabhängig erklärte und einen Krieg gegen Aserbaidschan mit armenischer Unterstützung gewinnen konnte, international jedoch nicht anerkannt wurde.

Die Kämpfe begannen an der gemeinsamen armenisch-aserbaidschanischen Staatsgrenze nordwestlich von Bergkarabach. Beide Seiten beschuldigen sich gegenseitig, die Eskalation durch Beschuss oder Bodenoffensiven verursacht zu haben. Im Anschluss kam es zu weiteren Kämpfen und Zwischenfällen an der gemeinsamen Grenze sowie an der Waffenstillstandslinie zwischen Aserbaidschan und der Republik Arzach. An der Waffenstillstandslinie eskalierten die Kämpfe am 27. September 2020 zu einer großräumigen bewaffneten Auseinandersetzung und einer aserbaischanischen Offensive, die weit in das Gebiet von Arzach vorstieß. Dabei wurden auch Städte nahe der Front sowie auch ferner liegende Orte bombardiert und beschossen. Am 10. November 2020 wurden die direkten Kampfhandlungen nach einer von Russland vermittelten Einigung zwischen den Konfliktparteien beendet.

[ … ]

Anfang Juli 2020 kam es verstärkt zu Gefechten an der Waffenstillstandslinie in Bergkarabach. Bei dem Beschuss wurden mehrere Dutzend Soldaten beider Seiten getötet und nach einigen Angaben mehrere Panzer zerstört. Am Mittag des 12. Juli wurde daher eine erneute Vereinbarung zur Waffenruhe geschlossen.[31][32] Gegen Abend des gleichen Tages berichtete das Verteidigungsministerium Aserbaidschans über eine „grobe Verletzung des Waffenstillstandes“ in der nördlich von Bergkarabach gelegenen Grenzregion Tovuz durch armenische Einheiten, die das Gebiet mit schwerer Artillerie beschossen hätten.[33] Armenische Militärs seien in die Offensive gegangen, um Kampfpositionen der aserbaidschanischen Armee einzunehmen.[34] Am selben Tag behauptete Armenien, dass aserbaidschanische Truppen den Versuch unternommen hätten, sich in einem „UAZ-469-Militärfahrzeug armenischen Stellungen anzunähern“. Nach dem Eingreifen der armenischen Truppen hätten die aserbaidschanischen Soldaten das Fahrzeug verlassen und sich zurückgezogen. Anschließend habe Aserbaidschan die Grenzposten Armeniens mit Artillerie unter Beschuss genommen, sei jedoch nach Gegenschlägen zurückgeworfen worden.[35] Während der anschließenden viertägigen Gefechte wurden neben Militärstandorten auch zivile Objekte beiderseits ins Visier genommen. Die Kämpfe an der Grenze führten auf keiner Seite zu territorialen Gewinnen.[36] In der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku gingen bis zu 30.000 Menschen auf die Straße und forderten die Rückeroberung Bergkarabachs. Die teils gewaltsamen Proteste wurden von der Polizei aufgelöst.[37][29]

Nach den Zusammenstößen an der Grenze fanden russisch-armenische und türkisch-aserbaidschanische Militärübungen statt. In Aserbaidschan wurde die Gefahr eines armenischen Militärschlags gegen den Ming?çevir-Stausee diskutiert, der in der Vergangenheit angedroht worden war.[38] Als Gegenschlag wurde ein Raketenangriff auf das armenische Kernkraftwerk Mezamor erwogen.[39] Die aserbaidschanische Präsidialadministration erklärte später indes, dass die armenische Zivilinfrastruktur kein Angriffsziel der aserbaidschanischen Streitkräfte sei.[40] Parallel zu den Kampfhandlungen an Grenzabschnitten zwischen Armenien und Aserbaidschan kam es auch zu Verletzungen des seit 1994 geltenden brüchigen Waffenstillstandes zwischen Aserbaidschan und der abtrünnigen, international nicht anerkannten, nur noch von Armeniern bewohnten Republik Arzach, die nach dem 27. Juli anhielten. Arzach bezichtigte Aserbaidschan in der Woche vom 18. bis 25. Juli 260 Waffenstillstandsverletzungen, vom 25. Juli bis 3. August etwas weniger.[41][42] Aserbaidschan warf Armenien und Arzach auch nach dem 27. Juli Angriffe durch Beschuss vor, so 49 Angriffe vom 30. zum 31. Juli[43] oder auf seine Stellungen bei aserbaidschanischen Dörfern im Tovuz Rayon am 15. August 30 Beschüsse, am 16. August 37 mal und am folgenden Tag 31.[44] Auch für den 24. August berichtete Aserbaidschan wieder über mehrere Dutzend Angriffe auf Grenzdörfer durch die armenische Seite.[45] Auch im Laufe des Septembers wurde wiederholt von Schusswechseln und Beschuss von Siedlungen und Stellungen auf beiden Seiten berichtet, bis in die Woche vor Beginn groß angelegter Kampfhandlungen am 27. September.[46][47][48][49] Am 21. September appellierten die Präsidenten beider Staaten an die UN, sich in den Konflikt einzumischen und beschuldigten die andere Seite, eine Eskalation zu befördern. Zur gleichen Zeit wurden weitergehende Kriegsvorbereitungen bekannt: Das Einziehen von Fahrzeugen und Spezialkräften in Aserbaidschan sowie die verstärkte Rekrutierung von Frauen in Armenien.[25]

In Folge der Kampfhandlungen im Juli wurde Elmar M?mm?dyarov vom Amt des Außenministers von Aserbaidschan entbunden.[50] M?mm?dyarov, der seit 2004 diesen Posten innehatte, wurde vom Präsidenten ?lham ?liyev beschuldigt, in den Tagen der militärischen Konfrontation untätig zu sein. Unter seiner Führung sei die aserbaidschanische Diplomatie passiv gewesen und habe stattdessen „sinnlose Verhandlungen“ mit Armenien u. a. über die Covid-19-Lage in der Region geführt.[51] Nach den Grenzkämpfen kam es zu Spannungen zwischen Aserbaidschan und Serbien wegen serbischer Waffenlieferungen an Armenien. Diese bezeichnete Aserbaidschan als einen „unfreundlichen Schritt“, der die strategischen Beziehungen zwischen Baku und Belgrad untergrabe.[52] Die aserbaidschanischen Medien berichteten auch über russische Waffenlieferungen, die am 4. Juli, 17. Juli und 4. August – vor, während und nach den armenisch-aserbaidschanischen Grenzzusammenstößen – von Russland über die Route Rostow – Mineralnyje Wody – Aqtau – Türkmenba?y – Rascht – Meghri – Jerewan transportiert worden seien.[53] Bei einem Telefonat zwischen Ilham Alijew und Wladimir Putin brachte der aserbaidschanische Staatschef seine Sorge und Unzufriedenheit über die intensiven russischen Waffenlieferungen an Armenien im Gesamtumfang von über 400 Tonnen zum Ausdruck.[54]

Offener Krieg ab dem 27. September 2020

Am 27. September 2020 entbrannten neue Kampfhandlungen zwischen Aserbaidschan und Arzach beziehungsweise Armenien, die die schwerwiegendste und blutigste Eskalation des Konflikts seit den 1990er Jahren darstellen. Sowohl die Republik Arzach als auch Armenien verkündeten den Ausnahmezustand und riefen zur Generalmobilmachung auf, ebenso Aserbaidschan für einige seiner Regionen. Armenien und Aserbaidschan beschuldigten sich gegenseitig, die Aggression begonnen zu haben.[55] Insbesondere in der Nähe der Frontlinie kam es häufig zu gegenseitigem Artillerie-Beschuss von Stellungen wie auch grenznaher Dörfer und naher Städte wie Martuni (aserbaidschanisch Xocav?nd), Martakert (aserbaidschanisch A?d?r?) und Hadrut auf arzachischer Seite, B?rd?, Goranboy, T?rt?r und A?cab?di auf aserbaidschanischer. Daneben ist eine Bombardierung mit Drohnen und Raketen besonders der Hauptstadt von Arzach, Stepanakert, belegt, armenische Raketen schlugen auch in entfernteren Großstädten, wie G?nc? (Gändschä/ Gandscha) und Ming?çevir (Mingetschäwir/ Mingatschaur) ein,[56] sogar jeweils eine in den Rayons X?z? und Ab?eron bei Baku.[57]“

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zum Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan ergeben sich aus „wikipedia.org“ und sind zudem – wenngleich nicht im Detail, so doch grundsätzlich im Hinblick auf die jüngste militärische Eskalation im 2. Halbjahr 2020 – aufgrund allgemeiner Berichterstattung in den österr. Medien, wie beispielsweise ORF-ZIB, als notorisch anzusehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg cit die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg cit die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 12 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:

Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt."Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt."

§ 12a AsylG 2005 lautet (auszugsweise):Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):

(1) ….

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) - (6) [...]"

§ 22 AsylG:Paragraph 22, AsylG:

Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005

Mit Erk des BVwG vom 10.02.2020 wurde gegen den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen.Mit Erk des BVwG vom 10.02.2020 wurde gegen den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen.

Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wäre damit rechtens, wenn zum einen der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen wäre, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und zum anderen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wäre damit rechtens, wenn zum einen der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen wäre, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und zum anderen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN).

Es liegt geradezu auf der Hand, dass der BF seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz einen völlig anderen Lebenssachverhalt zugrunde legt, als in seinem Vorverfahren. Zudem kann nicht gesagt werden, dass sein nunmehriges Vorbringen angesichts der jüngsten Ereignisse im Heimatland von vornherein als unglaubwürdig zu qualifizieren wäre oder jeglicher Grundlage entbehren würde.

Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist die Lage im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass seit der meritorischen Entscheidung des BVwG im Februar 2020 keine Lageänderung im Hinblick auf die nunmehr vorgebrachten Asylgründe eingetreten ist, sodass die Feststellungen des BFA, wonach keine entscheidungswesentliche Änderung vorliege, unzutreffend ist.

Dass der angefochtene Beschluss auf keiner tragfähigen Grundlage basiert, ist auch schon aus dem Umstand ersichtlich, dass die vom BFA getroffenen Feststellungen zur Allgemeinsituation im Land nur bis zum Datum 26.06.2020 reichen, der BF jedoch gerade Umstände ins Treffen führt, die sich erst ab Juli 2020 ereignet haben!

Schon aus diesem Grund vermag bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung, ob in casu voraussichtlich res iudicata vorliegt und der Folgeantrag zurückzuweisen sein wird, der Bescheid betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes keinen Bestand zu haben, da jedenfalls keine entschiedene Sache vorliegt.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Der BF verfügt über eine Sprachkompetenz in Deutsch auf dem Niveau B1, sodass keine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung notwendig erscheint.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache ersatzlose Behebung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Folgeantrag wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2166081.2.00

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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