Entscheidungsdatum
02.12.2020Norm
ASVG §410Spruch
W156 2120127-3/31E, W156 2120127-3/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr Conrad Carl Borth, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen, vom 24.05.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 und am 18.11 2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr Conrad Carl Borth, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen, vom 24.05.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 und am 18.11 2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beilage zu diesem Erkenntnis (Auflistung der seit 2001 angelasteten Verzugszinsen sowie die Darstellung und Zusammensetzung inklusive der erfolgten Gutbuchungen von Verzugszinsen sowie Nebengebühren (Mahngebühren, Exekutionsgebühren) sowie der angefallenen Kostenanteile) bilden einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der SVS vom 22.06.2015 wurde ausgesprochen, dass es hinsichtlich der offenen Forderung der SVA der gewerblichen Wirtschaft an den BF an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von € 24.051,32 ab dem 01.07.2015 zu einer Aufrechnung mit dem Leistungsanspruch des BF komme. Der monatliche Abzug ab dem 01.07.2015 betrage
€ 30,00, Mit Bescheid der SVS vom 22.06.2015 wurde ausgesprochen, dass es hinsichtlich der offenen Forderung der SVA der gewerblichen Wirtschaft an den BF an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von € 24.051,32 ab dem 01.07.2015 zu einer Aufrechnung mit dem Leistungsanspruch des BF komme. Der monatliche Abzug ab dem 01.07.2015 betrage , € 30,00,
Gegen diesen Bescheid erhob der BF ohne weitere Begründung eine Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien wurde die Höhe der ausstehenden Beitragsschuld in Höhe von € 24.051 ,32 bestritten. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, XXXX , wurde daraufhin mit Beschluss bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständliche Beitragsforderung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien wurde die Höhe der ausstehenden Beitragsschuld in Höhe von € 24.051 ,32 bestritten. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, römisch 40 , wurde daraufhin mit Beschluss bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständliche Beitragsforderung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
Mit angefochtenem Bescheid der SVS vom 24.05.2017 wurde der BF unter Berücksichtigung der zuletzt eingelangten Zahlung vom 05.03.2007 in Höhe von € 220,00 zum 24.05.2015 (Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises) verpflichtet, einen noch offenen Betrag in Gesamthöhe von € 24.051,32 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile) sowie ab 25.05.2015 Verzugszinsen in Höhe von 7,88% aus einem Kapital von € 15.260,90 zu bezahlen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in einem Verfahrenshilfe.
Mit Schreiben vom 04.09.2017 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W263 zugewiesen.
Mit Beschluss vom 29.07.2019, W263 2120127-3/10Z, wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe stattgegeben und der in Spruch angeführte Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt.
Mit Schreiben vom 20.12.2019 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass über das Vermögen des BF am 08.06.2016 Insolvenz eröffnet worden sei, und die Erlassung eines Rückstandsausweises für vor Insolvenzeröffnung bestehende Rückstände somit rechtswidrig sei und eine Zuständigkeit der SVS zur Bescheiderlassung bei Insolvenzanhängigkeit nicht angenommen werden könne. Aufgrund der angemeldeten Forderung in Höhe von
€ 23.193,11 stünden der SVS eine halbjährliche Teilquote in Höhe von 0,71%, somit € 164,68 zu. Durch den gleichzeitigen Abzug in einer monatlichen Höhe von € 30 seien der SVS € 180 zugekommen. Die Vorschreibung von Zinsen nach Konkurseröffnung sei verfehlt. Zudem sei ein dem BF von seiner damaligen Lebensgefährtin gewährte Darlehen zu den Einkünften hinzugezählt worden und von der SVS weitere Zahlungen nicht berücksichtigt worden, hinsichtlich derer ein Anspruch auf Gegenverrechnung bestehe. Bestritten werde auch, dass die im angefochtenen Bescheid erwähnten Bescheide in Rechtskraft erwachsen seien.Mit Schreiben vom 20.12.2019 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass über das Vermögen des BF am 08.06.2016 Insolvenz eröffnet worden sei, und die Erlassung eines Rückstandsausweises für vor Insolvenzeröffnung bestehende Rückstände somit rechtswidrig sei und eine Zuständigkeit der SVS zur Bescheiderlassung bei Insolvenzanhängigkeit nicht angenommen werden könne. Aufgrund der angemeldeten Forderung in Höhe von , € 23.193,11 stünden der SVS eine halbjährliche Teilquote in Höhe von 0,71%, somit € 164,68 zu. Durch den gleichzeitigen Abzug in einer monatlichen Höhe von € 30 seien der SVS € 180 zugekommen. Die Vorschreibung von Zinsen nach Konkurseröffnung sei verfehlt. Zudem sei ein dem BF von seiner damaligen Lebensgefährtin gewährte Darlehen zu den Einkünften hinzugezählt worden und von der SVS weitere Zahlungen nicht berücksichtigt worden, hinsichtlich derer ein Anspruch auf Gegenverrechnung bestehe. Bestritten werde auch, dass die im angefochtenen Bescheid erwähnten Bescheide in Rechtskraft erwachsen seien.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.20202 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zur Entscheidung zugewiesen.
Am 08.09.2020 und am 18.11.2020 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der SVS, des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF unterlag im Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12 1998 sowie von 01.01.2003 bis 31.12.2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, und im Zeitraum von 01.03.1993 bis 31.12.1997, 01.01.1999 bis 31.12.2002 und 01.01.2004 bis 31.03.2007 der Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 8 GSVG aufgrund der in diesen Jahren gestellten Anträgen auf Weiterversicherung.Der BF unterlag im Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12 1998 sowie von 01.01.2003 bis 31.12.2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, und im Zeitraum von 01.03.1993 bis 31.12.1997, 01.01.1999 bis 31.12.2002 und 01.01.2004 bis 31.03.2007 der Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, GSVG aufgrund der in diesen Jahren gestellten Anträgen auf Weiterversicherung.
Für die Jahre 1993 bis 2007 beantragte der BF die Herabsetzung der Beitragsgrundlagen in der Weiterversicherung.
Der am 17.11.2000 gemäß § 229a GSVG eingelangte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 49.884,67 auf.Der am 17.11.2000 gemäß Paragraph 229 a, GSVG eingelangte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 49.884,67 auf.
Der am 15.07.2010 gemäß § 229a GSVG eingelangte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 30.640,76 auf.Der am 15.07.2010 gemäß Paragraph 229 a, GSVG eingelangte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 30.640,76 auf.
Der BF schloss am 27.09.2002 einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Finanzamt für den XXXX .Der BF schloss am 27.09.2002 einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Finanzamt für den römisch 40 .
Mit Beschluss des BG XXXX (001), Aktenzeichen XXXX , vom 08.06.2016 wurde das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet.Mit Beschluss des BG römisch 40 (001), Aktenzeichen römisch 40 , vom 08.06.2016 wurde das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2020 wurde der am 28. November 2016 zu XXXX bestätigte Zahlungsplan gemäß § 196 Abs. 1 IO iVm § 158 Abs. 2 IO für nichtig erklärt. Mit Beschluss vom 17. Februar 2020 wurde der am 28. November 2016 zu römisch 40 bestätigte Zahlungsplan gemäß Paragraph 196, Absatz eins, IO in Verbindung mit Paragraph 158, Absatz 2, IO für nichtig erklärt.
Der BF weist zum 24.05.2015 (Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises) einen offenen Betrag in Höhe von € 24.051,32 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile und ab dem 25.05.2015 Verzugszinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe aus € 15.260,90 auf.
Aufgrund der Herabsetzungsanträge wurden die monatlichen Beiträge in der Weiterversicherung gemäß S 8 GSVG für die Jahre 1999 bis 2002 und von 2004 bis 2007 von der Mindestbeitragsgrundlage berechnet.
Für das Beitragsjahr 1998 wurde aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 1998 (eingelangt am 17.11 2000) die Weiterversicherung rückwirkend storniert und die Pflichtversicherung gemäß S 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt. Für das Beitragsjahr 1998 wurde aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 1998 (eingelangt am 17.11 2000) die Weiterversicherung rückwirkend storniert und die Pflichtversicherung gemäß S 2 Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt.
Für das Beitragsjahr 2003 wurde aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2003 (eingelangt am 15.07.2010) die Weiterversicherung rückwirkend storniert und die Pflichtversicherung gemäß S 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt. Für das Beitragsjahr 2003 wurde aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2003 (eingelangt am 15.07.2010) die Weiterversicherung rückwirkend storniert und die Pflichtversicherung gemäß S 2 Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt.
Aufgrund des Pensionsantrages des BF vom 16.03.2007 kam es im Jahr 2008 zu einer Stornierung der Weiterversicherung in der Krankenversicherung für die Monate April bis Dezember 2007.
2. Beweiswürdigung:
Die Pflichtversicherung sowie die Weiterversicherung des BF nach dem GSVG ergeben sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen vom 23.04.2003, GZ XXXX , sowie dem rechtskräftigen Bescheid der SVS vom 13.01.2016. Dass der Bescheid des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Vermerk auf diesem Bescheid, dass kein Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben wurde (AS 412). Die Rechtskraft des Bescheides der SVS vom 23.01.2016 ergibt sich aus dem Aktenvermerk des SVS (AS 720) in Verbindung mit dem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes zu W228 2120127-1. Die Pflichtversicherung sowie die Weiterversicherung des BF nach dem GSVG ergeben sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen vom 23.04.2003, GZ römisch 40 , sowie dem rechtskräftigen Bescheid der SVS vom 13.01.2016. Dass der Bescheid des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Vermerk auf diesem Bescheid, dass kein Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben wurde (AS 412). Die Rechtskraft des Bescheides der SVS vom 23.01.2016 ergibt sich aus dem Aktenvermerk des SVS (AS 720) in Verbindung mit dem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes zu W228 2120127-1.
Die Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 1998 und 2003 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (AS 274 und OZ30). Dass diese in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem Datenaustausch gemäß § 229a GSVG, gemäß dem das Finanzamt die rechtskräftigen Bescheide der nach dem GSVG pflichtversicherten Personen (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) an die Sozialversicherungsanstalt übermittelt.Die Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 1998 und 2003 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (AS 274 und OZ30). Dass diese in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem Datenaustausch gemäß Paragraph 229 a, GSVG, gemäß dem das Finanzamt die rechtskräftigen Bescheide der nach dem GSVG pflichtversicherten Personen (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) an die Sozialversicherungsanstalt übermittelt.
Der außergerichtliche Vergleich zwischen dem BF und dem Finanzamt ergibt sich aus der Vorlage des BF in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2020. Sofern der BF vorbringt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2003 nicht rechtskräftig sei, vermag der im Jahr 2002 geschlossene Vergleich daran nichts zu ändern.
Die Feststellungen zum Schuldenregulierungsverfahren ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Ediktsdatei.
Die Anträge auf Weiterversicherung für die Jahren 1993, 1994, 1997, 1998, 2000 sowie die Anträge auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung für die Jahre 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2004, 2005, 2006 und 2007 ergeben sich aus den dem Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen.
Die Höhe der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile bis zum 24.05.2017 ergibt sich aus den dem Verwaltungsakt erledigenden Unterlagen (AS 962-1060).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Materiellrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs.1 Z4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Z4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 GSVG können Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GSVG können Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren.
Die Beiträge sind gemäß § 35 Abs. 1 GSVG, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (S 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet Gemäß § 35 Abs. 2 GSVG werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese gemäß Abs. 3 leg. Cit In dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt.Die Beiträge sind gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GSVG, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (S 37 Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GSVG werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese gemäß Absatz 3, leg. Cit In dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt.
Gemäß § 25 Abs. 5 GSVG darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, GSVG darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
Gemä3 § 35 Abs. 5 sind, falls die Beiträge nicht fristgerecht ab Fälligkeit bezahlt werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen (VZ-Prozentsätze: 2000: 7,92%; 2001: 2002: 7,21%; 2003: 6,97%; 2004: 6,57%; 2005: 6,33%; 2006: 5,93%; 2007: 6,74%; 2008: 7,32%; 2009: 6,94% und 2010: 2011. 8,38%; 2012: 8,88%, 2013: 8,88%, 2014: 7,88%, 2015: 7,88%). Gemäß § 37 GSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners des Beitragsschuldners gefährdet werden. Gemäß S 37 Abs. 4 GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehrenGemä3 Paragraph 35, Absatz 5, sind, falls die Beiträge nicht fristgerecht ab Fälligkeit bezahlt werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen (VZ-Prozentsätze: 2000: 7,92%; 2001: 2002: 7,21%; 2003: 6,97%; 2004: 6,57%; 2005: 6,33%; 2006: 5,93%; 2007: 6,74%; 2008: 7,32%; 2009: 6,94% und 2010: 2011. 8,38%; 2012: 8,88%, 2013: 8,88%, 2014: 7,88%, 2015: 7,88%). Gemäß Paragraph 37, GSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners des Beitragsschuldners gefährdet werden. Gemäß S 37 Absatz 4, GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren
3.2. Höchstgerichtliche Judikatur:
Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN)(VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind vergleiche VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN)(VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).
Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN)(VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).Die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN)(VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).
3.3.Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der BF unterlag im Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12.1998 sowie von 01.01.2003 bis 31.12.2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, und im Zeitraum von 01.03.1993 bis 31.12.1997, 01.01.1999 bis 31.12.2002 und 01.01.2004 bis 31.03.2007 der Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 8 GSVG aufgrund der in diesen Jahren gestellten Anträgen auf Weiterversicherung.Der BF unterlag im Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12.1998 sowie von 01.01.2003 bis 31.12.2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, und im Zeitraum von 01.03.1993 bis 31.12.1997, 01.01.1999 bis 31.12.2002 und 01.01.2004 bis 31.03.2007 der Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, GSVG aufgrund der in diesen Jahren gestellten Anträgen auf Weiterversicherung.
Für die Jahre 1998, 2000 bis 2002 und 2004 bis 2007 wurden dem BF die Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund der Anträge auf Herabsetzung auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage berechnet und vorgeschrieben.
Aufgrund der grundsätzlichen Bindungswirkung der Entscheidung des Finanzamtes hat die SVS für die Jahre 1998 und 2003 die Beiträge zur Sozialversicherung auf Basis der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide, die Einkünfte aus Gewerbe aufweisen, berechnet und vorgeschrieben.
Wenn nun der BF einen außergerichtlichen Vergleich mit dem zuständigen Finanzamt über seine ausstehenden Steuerverbindlichkeiten geschlossen hat, vermag dieser Vergleich keine Bindungswirkung für die SVS zu entfalten und ist diese weiterhin an die rechtskräftigen Steuerbescheide gebunden.
Daher erfolgte die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 1998 und 2003 aufgrund der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu Recht.
Die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1998 wurde vorerst auf Basis der Herabsetzung auf die monatliche Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von € 1.000,05 berechnet. Auf Grund des am 17.11.2000 übermittelten Einkommenssteuerbescheides wurde die Berechnung anhand der darin ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 49.884,67 neu vorgenommen, da die Einkünfte über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von
€ 3.560,97 für das Jahr 1998 lagen.Die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1998 wurde vorerst auf Basis der Herabsetzung auf die monatliche Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von € 1.000,05 berechnet. Auf Grund des am 17.11.2000 übermittelten Einkommenssteuerbescheides wurde die Berechnung anhand der darin ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 49.884,67 neu vorgenommen, da die Einkünfte über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von , € 3.560,97 für das Jahr 1998 lagen.
Für das Beitragsjahr 2003 wurde aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2003 (eingelangt am 15.07.2010) die Weiterversicherung und Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Herabsetzung der Beitragsgrundlagen rückwirkend storniert und die Pflichtversicherung gemäß S 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt, da der Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 30.640,76 aufwiesen. Für das Beitragsjahr 2003 wurde aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2003 (eingelangt am 15.07.2010) die Weiterversicherung und Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Herabsetzung der Beitragsgrundlagen rückwirkend storniert und die Pflichtversicherung gemäß S 2 Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt, da der Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 30.640,76 aufwiesen.
Die SVS hat in ihrem angefochtenen Bescheid die Kontoübersichten der in Rede stehenden Kalenderjahre übersichtlich und detailliert dargestellt. Ein substantiiertes Vorbringen, das diese Aufstellung bestritten hätte, wurde nicht vorgebracht.
Soweit sich der BF in seinem Vorbringen gegen die Zuständigkeit der SVS und die Vorschreibung von Verzugszinsen aufgrund der Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung wendet, ist anzumerken, dass das Sanierungsverfahren mit Nichtigkeit des Zahlungsplanes beendet ist und somit dieses Vorbringen nicht zu Erfolg führt.
Auch das Vorbringen, dass die SVS bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge Privatdarlehen in die Berechnung einbezogen hätten, konnte im Verfahren nicht zum Erfolg führen, da die Berechnung entweder aufgrund der rechtskräftigen einkommenssteuerbescheide oder auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage erfolgte. Hinweise auf eine Einbeziehung von Privatdarlehen in die Beitragsgrundlagen haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.
Sofern der BF geltend macht, dass er aufgrund von nicht zur 100% erstatteten Zahlungen betreffend eine Zahnbehandlung einen Aufrechnungsanspruch gegen die SVS habe, sind Hinweise, dass die SVS gegenständlich bei der Kostenerstattung nicht tarifgemäß gehandelt hat, weder dem Verwaltungsakt zu entnehmen noch im Verfahren hervorgekommen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragsschuld Berechnung Einkommenssteuerbescheid Verzugszinsen WeiterversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2120127.3.00Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021