Entscheidungsdatum
07.12.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I414 2237329-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch RA Dr. Michael DALUS gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg vom 10.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch RA Dr. Michael DALUS gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg vom 10.11.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der 36-jährige Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), ist Slowakischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos.
Am 13.10.2020 um 16:05 Uhr wurde der BF wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung mit einer Schusswaffe festgenommen. In einem Gastgewerbebetrieb sei es zu einem Streit zwischen zwei Angestellten gekommen. Dabei habe der BF mit einem Kleinkaliberrevolver einen Arbeitskollegen bedroht. Die Staatsanwaltschaft verfügte noch am gleichen Tag, aufgrund einer richterlichen Bewilligung, die Durchsuchung der Wohnung des BF. Es konnten dabei ein Elektroschockgerät, ein Jagdmesser, mehrere 6mm Patronen und zwei Projektile sichergestellt werden.
Am 15.10.2020 wurde über den BF die Untersuchungshaft verfügt.
Der BF wurde im Rahmen, eines ihm am 16.10.2020 zugestellten Schreibens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde er aufgefordert, unter Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnissen Stellung zu beziehen.
In der Stellungnahme, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.10.2020, führte der BF zusammengefasst aus, dass er in der Slowakei die Schule abgeschlossen habe und in der Folge ein Jahr Literatur und Deutsch studiert habe. Er spreche Slowakisch, Englisch und Deutsch. Seine Familie bestehend aus seinen Eltern und ein Bruder lebt in der Slowakei. Er sei nunmehr seit 11 Jahren durchgehend in Österreich gemeldet. Gegenwärtig arbeite er als Küchengehilfe sowie als Hausmeister in einem Hotel. In diesem Hotel sei er in einer Dienstwohnung untergebracht. Er sei mit dem Gesetz noch nie in Konflikt geraten. Er bedauere die Tat zutiefst und er werde die Verantwortung für die Tat übernehmen. Gegenwärtig sei er sich auch seiner Alkoholsucht bewusst und er werde von seinem Arbeitgeber diesbezüglich unterstützt.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 06.11.2020, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Ein Teil der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren wurde bedingt nachgesehen, sodass die unbedingte Freiheitsstrafe 1 (einen) Monat beträgt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich einen Kleinkaliberrevolver 6mm, besessen und einen Arbeitskollegen durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihm in den Kopf schießen sowie dadurch, dass er mit einem geladenen Kleinkaliberrevolver 6mm auf dessen Kopf gezielt habe gefährlich mit dem Tode bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht das Zusammentreffen zweier strafbaren Handlungen als erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis, seine Unbescholtenheit und seine Alkoholbeeinträchtigung.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 06.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Ein Teil der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren wurde bedingt nachgesehen, sodass die unbedingte Freiheitsstrafe 1 (einen) Monat beträgt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich einen Kleinkaliberrevolver 6mm, besessen und einen Arbeitskollegen durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihm in den Kopf schießen sowie dadurch, dass er mit einem geladenen Kleinkaliberrevolver 6mm auf dessen Kopf gezielt habe gefährlich mit dem Tode bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht das Zusammentreffen zweier strafbaren Handlungen als erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis, seine Unbescholtenheit und seine Alkoholbeeinträchtigung.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 09.07.2020 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 09.07.2020 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen richtet sich die durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter erhobene Beschwerde vom 26.11.2020. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er seit seinem Aufenthalt in Österreich die meiste Zeit in einem Hotel tätig sei. Die Betreiberfamilie sei für den BF wie eine Ersatzfamilie. Es sei richtig, dass er vom Landesgericht verurteilt wurde. Er habe ein Geständnis abgegeben und auch mit den Ermittlungsbehörden friktionsfrei zusammengearbeitet und habe sofort der Einziehung und Vernichtung der von ihm in der Slowakei rechtmäßig erworbenen Waffen zu gestimmt. Bei dem Vorfall handle es sich um ein einmaliges Fehlverhalten für den der BF eine absolut angemessene Strafe erhalten habe.
Des Weiteren wurde ausgeführt, dass es sich um ein einmaliges nicht zu entschuldigendes Verhalten in erheblichen alkoholisiertem Zustand gegenüber einem Arbeitskollegen gehandelt habe, es könne daher nicht abgeleitet werden, dass er die öffentliche Ordnung und/ oder Sicherheit gefährdet habe oder zukünftig gefährden würde.
Als Beweis wurde dem Beschwerdeschriftsatz eine ärztliche Bestätigung, aus welcher zusammengefasst hervorgeht, dass der BF sich regelmäßig aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit und einer rezidivierenden depressiven Störung in ärztlicher Behandlung befinde.
Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme des Arbeitsgebers des BF vorgelegt aus der zusammengefasst ausgeführt wird, dass der BF weiterhin im Hotelbetrieb beschäftigt werde und er auch seine Dienstwohnung beziehen könne. Der BF sei viele Jahre im Betrieb tätig und ein sehr fleißiger und treuer Mitarbeiter.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I414 am 01.12.2020.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Der 36-jährige BF ist ledig und kinderlos.
Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten, jedoch ist er alkoholabhängig, und leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Schlafstörungen und befindet sich regelmäßig in ärztlicher Behandlung.
Der BF verfügt seit 18.12.2012 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Seither war und ist der BF die meiste Zeit bei einem Hotelbetrieb als Küchengehilfe und als Hausmeister beschäftigt. Im Hotelbetrieb verfügt der BF über eine Dienstwohnung. Er ist Selbsterhaltungsfähig.
Der BF ist zumindest seit dem Jahr 2012 im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF ist in der Slowakei geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule absolviert und ein Jahr Literatur und Deutsch studiert. Die Eltern und ein Bruder des BF leben in seinem Herkunftsstaat.
In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Er verfügt über freundschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet, insbesondere zur Familie seines Arbeitgebers.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 06.11.2020, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Ein Teil der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren wurde bedingt nachgesehen, sodass die unbedingte Freiheitsstrafe 1 (einen) Monat beträgt. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 06.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Ein Teil der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren wurde bedingt nachgesehen, sodass die unbedingte Freiheitsstrafe 1 (einen) Monat beträgt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich einen Kleinkaliberrevolver 6mm, besessen und einen Arbeitskollegen durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihm in den Kopf schießen sowie dadurch, dass er mit einem geladenen Kleinkaliberrevolver 6mm auf dessen Kopf gezielt habe gefährlich mit dem Tode bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht das Zusammentreffen zweier strafbaren Handlungen als erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis, seine Unbescholtenheit und seine Alkoholbeeinträchtigung. Darüber hinaus stimmte der BF der Einziehung beziehungsweise Vernichtung der in Verwahrung und sichergestellten Waffen zu.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagte Straftat begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF wurde nach einem Monat Strafhaft entlassen und befindet sich seit dem 13.11.2020 auf freiem Fuß.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten slowenischen Reisepass (AS 13).
Die Feststellung, wonach der BF ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus der im Beschwerdeschriftsatz als Beweismittel vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 25.11.2020. Es wird ausgeführt, dass der BF alkoholabhängig ist, und er an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Schlafstörungen leidet und er sich in regelmäßig in ärztlicher Behandlung befindet (AS 161). Darüber geht aus der Stellung des BF im Rahmen des Parteiengehörs hervor, dass er sich seiner Alkoholabhängigkeit bewusst ist (AS 34). Bei den angeführten Funktionseinschränkungen handelt es sich jedoch um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Die Feststellung, wonach der BF seit 18.12.2012 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt und er die überwiegende Zeit in einem Hotelbetrieb als Küchenhilfe und als Hausmeister beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Melderegisterauszug (ZMR) und aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellung, wonach sich der BF zumindest seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhaltet, ergibt sich aus den Auszügen des Melderegisters und des Sozialversicherungsdatenauszugs.
Die Feststellung, wonach der BF in einem Hotelbetrieb über eine Dienstwohnung verfügt, ergibt sich aus der Stellungnahme, aus dem Beschwerdeschriftsatz und aus der Stellungnahme des Arbeitsgebers des BF.
Die Feststellungen, wonach der BF selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den Umständen, dass er den überwiegenden Teil in einem Hotelbetrieb beschäftigt ist und keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Zudem bestätigt der Arbeitgeber des BF, dass er weiterhin im Hotel beschäftigt werde und ihm auch die Dienstwohnung weiterhin zur Verfügung gestellt werde.
Die Feststellungen, wonach der BF in der Slowakei geboren und aufgewachsen ist, dort seine Ausbildung absolvierte und seine Familie dort lebt, ergeben sich aus der Stellungnahme sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellung, wonach er über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach der BF, insbesondere zur Familie seines Arbeitsgebers verfügt, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in der Stellungnahme und aus dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus der Stellungnahme seines Arbeitgebers. Selbst in der ärztlichen Bestätigung wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund der regelmäßigen Therapie und des familiären stabilen Arbeits- und Wohnverhältnis relativ stabil sei.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF und die zugrundeliegende strafbare Handlung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die der Verurteilung zugrundeliegende Handlung sowie der Strafzumessungsgrund können anhand des vorliegenden Strafurteils festgestellt werden.
Die Feststellung, wonach der BF nach einem Monat Strafhaft entlassen wurde, ergibt sich aus dem aktuellen Melderegisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Stattgabe der Beschwerde:
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei. Er ist hier seit 18.12.2012 mit Wohnsitz angemeldet, somit hält er sich seit ca. acht Jahren im Bundesgebiet auf. Aufgrund seines nunmehr bereits über fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet hat er das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben, zumal die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts lediglich deklarativ ist. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei. Er ist hier seit 18.12.2012 mit Wohnsitz angemeldet, somit hält er sich seit ca. acht Jahren im Bundesgebiet auf. Aufgrund seines nunmehr bereits über fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet hat er das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben, zumal die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts lediglich deklarativ ist.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg wegen das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Ein Teil der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren wurde bedingt nachgesehen, sodass die unbedingte Freiheitsstrafe 1 (einen) Monat beträgt. Der BF hat, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich einen Kleinkaliberrevolver 6mm, besessen und einen Arbeitskollegen an seinem Arbeitsplatz durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihm in den Kopf schießen sowie dadurch, dass er mit einem geladenen Kleinkaliberrevolver 6mm auf dessen Kopf gezielt habe gefährlich mit dem Tode bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht das Zusammentreffen zweier strafbaren Handlungen als erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis, seine Unbescholtenheit und seine Alkoholbeeinträchtigung. Darüber hinaus stimmte der BF der Einziehung beziehungsweise Vernichtung der in Verwahrung und sichergestellten Waffen zu.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg wegen das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Ein Teil der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren wurde bedingt nachgesehen, sodass die unbedingte Freiheitsstrafe 1 (einen) Monat beträgt. Der BF hat, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich einen Kleinkaliberrevolver 6mm, besessen und einen Arbeitskollegen an seinem Arbeitsplatz durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihm in den Kopf schießen sowie dadurch, dass er mit einem geladenen Kleinkaliberrevolver 6mm auf dessen Kopf gezielt habe gefährlich mit dem Tode bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht das Zusammentreffen zweier strafbaren Handlungen als erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis, seine Unbescholtenheit und seine Alkoholbeeinträchtigung. Darüber hinaus stimmte der BF der Einziehung beziehungsweise Vernichtung der in Verwahrung und sichergestellten Waffen zu.
Die belangte Behörde hat grundsätzlich zutreffend den § 67 FPG als Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot herangezogen. Sie hat jedoch verkannt, dass vorliegend nicht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr gesprochen werden kann. Maßgeblich ist gegenständlich nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF hinkünftig rechtskonform verhalten wird.Die belangte Behörde hat grundsätzlich zutreffend den Paragraph 67, FPG als Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot herangezogen. Sie hat jedoch verkannt, dass vorliegend nicht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr gesprochen werden kann. Maßgeblich ist gegenständlich nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF hinkünftig rechtskonform verhalten wird.
In der Stellungnahme sowie im Beschwerdeschriftsatz artikulierte der BF glaubhaft seine Reue. So führte er in seiner Stellungnahme schon vor seiner Verurteilung durch das Landesgericht aus, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handle, er für die Tat die Verantwortung übernehme und er bisher noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Diesbezüglich wird auch im Beschwerdeschriftsatz glaubhaft ausgeführt, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe und der BF für diese Tat eine angemessene Strafe erhalten habe. Daher sei aus dem einmaligen, durch nichts zu entschuldigenden Verhalten des BF in erheblichen alkoholisierten Zustand gegenüber einem Arbeitskollegen könne nicht abgeleitet werden, dass er die öffentliche Ordnung und/oder Sicherheit gefährdet habe oder zukünftig gefährden werde.
In einer Stellungnahme seines Arbeitgebers wurde ausgeführt, dass der BF, obwohl er am Arbeitsplatz einen Arbeitskollegen gefährlich bedrohte weiterhin im Hotelbetrieb beschäftigt werde und er auch weiterhin die Dienstwohnung benützen könne.
Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es bei den vom BF begangenen Straftat um Vergehen gehandelt hat und der angewandte Strafrahmen nicht ausgeschöpft wurde. Ein Großteil Teil der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass die unbedingte Freiheitsstrafe einen Monat betrug. Für den erkennenden Richter ist aufgrund des Sachverhaltes schlüssig und nachvollziehbar, dass es sich bei der Tat um ein einmaliges Verhalten gehandelt hat. Der BF wurde inzwischen aus der Haft entlassen und befindet sich ärztlicher Therapie. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Straftat und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild kann nicht abgeleitet werden, dass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG erfüllt ist.Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es bei den vom BF begangenen Straftat um Vergehen gehandelt hat und der angewandte Strafrahmen nicht ausgeschöpft wurde. Ein Großteil Teil der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass die unbedingte Freiheitsstrafe einen Monat betrug. Für den erkennenden Richter ist aufgrund des Sachverhaltes schlüssig und nachvollziehbar, dass es sich bei der Tat um ein einmaliges Verhalten gehandelt hat. Der BF wurde inzwischen aus der Haft entlassen und befindet sich ärztlicher Therapie. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Straftat und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild kann nicht abgeleitet werden, dass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG erfüllt ist.
In einer Gesamtschau der Umstände kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im gegenständlichen Fall der Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Ergebnis und vor dem Hintergrund der zu Beginn zitierten VwGH-Judikatur zeigt sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorliegend somit nicht als verhältnismäßig. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ist daher ersatzlos zu beheben, was auch die Behebung des darauf aufbauenden Durchsetzungsaufschubs bedingt. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Sollte der BF erneut straffällig werden oder sollten andere Gründe für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht eintreten, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen sein.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die gemäß § 9 BFA-VG 2014 vorgenommene Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ist dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Ausgehend von diesem Grundsatz ist die Revision hier nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorgenommene Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG ist dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Ausgehend von diesem Grundsatz ist die Revision hier nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat UnionsbürgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2237329.1.00Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021