Entscheidungsdatum
09.12.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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W236 2237408-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den durch Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2020 bestätigten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2020, Zl. 1267266506/200719185, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den durch Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2020 bestätigten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2020, Zl. 1267266506/200719185, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 57, § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 9, § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, und § 46, § 52 Abs. 9 und § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 9,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und Paragraph 46,, Paragraph 52, Absatz 9 und Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
IV. Der Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Besitz eines polnischen Visum D (gültig von 10.07.2020 bis 26.03.2021) in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Am 13.08.2020 wurde der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf einer Baustelle in Vorarlberg betreten und wegen des Verdachts der Schwarzarbeit festgenommen. Im Rahmen seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.08.2020 machte er im Wesentlichen geltend, in Österreich (und Deutschland) keine Verwandten zu haben, alle seine Verwandten leben in der Ukraine. Er wohne seit drei Wochen in Deutschland und sei nur heute nach Österreich gekommen, um Sachen von der Firma FK abzuholen. Er wisse aber nicht genau, was er holen solle. Er sei mit einem anderen Ukrainer angereist, welcher schon wieder in Deutschland sei. Auf Vorhalt, er sei gemeinsam mit drei anderen Arbeitern beim Transportieren von Gipsplatten betreten worden, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme, er haben diesen geholfen. Er habe kein Arbeitsverhältnis zur Firma FK, vielmehr arbeite er bei der Firma S. Diese bekomme ab und zu Aufträge von der Firma FK. Auf Vorhalt, dass er ein T-Shirt und eine Hose der Firma FK trage, gab der Beschwerdeführer an, diese Kleidung schon vor einem halben Jahr bekommen zu haben. Er habe damals bei der Firma einfach nachgefragt und diese Kleidung bekommen. Für die Firma FK habe er aber nur über die Firma S gearbeitet. Er habe aber von der Firma S keinen Auftrag bekommen, für die Firma FK zu arbeiten, da er für die Firma FK gar nicht gearbeitet habe. Bei der Firma S erhalte er 17 Zloty pro Stunde. Er arbeite unregelmäßig und könne daher nicht sagen, wie viel „Prozent“ er arbeite. Andere Arbeit habe er nicht. In der Ukraine habe er die Hauptschule absolviert und eine Ausbildung zum Schweißer abgeschlossen. Ob er eine Arbeitserlaubnis habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal sei, da man ihn bei der Schwarzarbeit betreten habe, gab der Beschwerdeführer an, nicht gewusst zu haben, ob er legal oder illegal arbeite. Er bekomme einfach die Aufträge. Er habe gedacht, dass seine Papiere genügen würden. Er habe eine polnische Arbeitserlaubnis und habe daher gedacht, dass er auch in Österreich arbeiten dürfe.
3. Ebenfalls am 13.08.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen; er habe nur Probleme mit dem Rücken wegen des Tragens schwerer Lasten. Er sei deswegen aber nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe ein polnisches Visum und denke, dass er auch in anderen Ländern arbeiten könne. Er wisse nicht genau, wie das alles ablaufe. Auf Nachfrage, ob er einen Aufenthaltstitel für ein EU-Land außer Polen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur das polnische Visum habe, sein Chef ihm aber gesagt habe, er dürfe überall arbeiten. Er befinde sich seit drei Wochen und zwei Tagen in Europa, nach Österreich sei er erst heute gereist. In den letzten fünf Monaten habe er sich im Winter in Belgien aufgehalten, dann sei er drei bis vier Monate in Deutschland gewesen und dann in der Ukraine. Dann sei er wieder kurz in Deutschland gewesen und dann nach Österreich gekommen, da er Materialien und Werkzeuge für den Bau holen habe sollen. Auf Vorhalt, dass seine Schwarzarbeit in Österreich seinen ursprünglich rechtmäßigen Aufenthalt illegal mache, führte der Beschwerdeführer aus, dass er überrascht sei, da er schon einen Arbeitsvertrag der Firma S habe. Er habe gedacht, er hätte ein Arbeitsvisum. Auf Nachfrage, weswegen er sich nicht um einen legalen Aufenthalt mit Arbeitserlaubnis in Österreich gekümmert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er gedacht habe, er hätte eine Erlaubnis. Er habe die Dokumente der Firma S gehabt und habe das nicht gewusst. Ob er in Polen eine Arbeitserlaubnis gehabt habe, wisse er nicht, da er nicht wisse, wie eine solche aussehen solle. Er sei in Europa unbescholten, habe in Österreich weder Verwandte noch Freunde und sei in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er habe hier keinen Wohnsitz, lediglich die Möglichkeit zur Übernachtung. Das habe er aber noch nicht gemacht, es wäre nur für eine Nacht gewesen bei der Firma FK. Er habe in Österreich keine Kurse absolviert. In Deutschland lebt die Tochter seiner Patin, er habe zu dieser aber keinen Kontakt. Er würde freiwillig in die Ukraine zurückreisen, seine gesamte Familie lebe dort. Er telefoniere ab und zu mit seiner Familie, zuletzt am Wochenende. Seine Brüder arbeiten in Holland. Er habe in der Ukraine kein Eigentum und wohne bei seinen Eltern. In der Ukraine habe er als Feuerwehrmann gearbeitet, dann jedoch gekündigt, um in Europa zu arbeiten. Er habe keine Rückkehrbefürchtungen. Bargeld habe er momentan keines dabei. Bei seinem Wohnsitz in Deutschland habe er € 800,--. Auch sei sein Gehalt noch ausständig. Auf Nachfrage, wie er ohne Bargeld in die Ukraine zurückreisen wolle, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Kollegen immer hin- und herfahren und er mit denen mit öffentlichen Verkehrsmitteln mitgefahren wäre. In die Ukraine würde er entweder fliegen oder mit dem Bus fahren. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland, da er in Friedrichshafen auf einer Baustelle arbeite. Ob er amtlich gemeldet sei, wisse er nicht. Er selbst habe sich nicht gemeldet, aber vielleicht die Firma S. Er habe in Deutschland auch noch zwei bis drei Unterlagen, aber welche genau das seien, wisse er nicht.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:
? eine Bescheinigung für Berufspendler der Firma FK vom 17.07.2020, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die deutsche Bundesgrenze pendeln müsse;
? eine Bestätigung in polnischer Sprache der Firma S;
? seinen ukrainischen Reisepass samt polnischem Visum D gültig von 10.07.2020 bis 26.03.2021.
4. Mit Mandatsbescheid vom 14.08.2020, Zl. 1267266506/200719377, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.
5. Mit dem o.a. Bescheid vom 14.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FGP wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem o.a. Bescheid vom 14.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FGP wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Schwerpunktkontrolle bei der Schwarzarbeit betreten worden sei und sein ursprünglich legaler Aufenthalt damit illegal geworden sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich, sprachlich, familiär noch sozial verankert. Vielmehr lebe seine gesamte Familie in der Ukraine und habe der Beschwerdeführer auch sein gesamtes Privatleben bisher in der Ukraine gestaltet. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten, doch wiege die illegale Einreise (ex tunc) und die illegale Arbeitsaufnahme schwer. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sei abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Hinsichtlich des zweijährigen Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit betreten worden sei und die Erfüllung des Tatbestands gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere. Es habe als Aufenthaltszweck daher lediglich die Ausführung von Schwarzarbeit eruiert werden können. Die Verhängung des Einreiseverbots sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Schwerpunktkontrolle bei der Schwarzarbeit betreten worden sei und sein ursprünglich legaler Aufenthalt damit illegal geworden sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich, sprachlich, familiär noch sozial verankert. Vielmehr lebe seine gesamte Familie in der Ukraine und habe der Beschwerdeführer auch sein gesamtes Privatleben bisher in der Ukraine gestaltet. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten, doch wiege die illegale Einreise (ex tunc) und die illegale Arbeitsaufnahme schwer. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sei abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Hinsichtlich des zweijährigen Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit betreten worden sei und die Erfüllung des Tatbestands gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere. Es habe als Aufenthaltszweck daher lediglich die Ausführung von Schwarzarbeit eruiert werden können. Die Verhängung des Einreiseverbots sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
5. Am 27.08.2020 wurde der Beschwerdeführer mittels Bus-Charter auf dem Landweg in Zusammenarbeit mit den ungarischen Behörden in die Ukraine abgeschoben.
6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht am 10.09.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben, wobei begründend darin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich in gutem Glauben gearbeitet habe, da ihm die Firma FK eine Pendlerbestätigung ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer sei der festen Überzeugung gewesen, legal beschäftigt zu sein. Mit diesem Beweismittel habe sich die belangte Behörde jedoch nur unzureichend auseinandergesetzt. Auch habe die belangte Behörde aktenwidrige Feststellungen getroffen, so beispielsweise, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich nur genutzt habe, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass er nicht angemeldet sei und über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer habe überhaupt nicht die Absicht gehabt, in Österreich illegal zu arbeiten, er sei vielmehr davon überzeugt gewesen, dass sein Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung für ihn erhalten habe und er mit seinem Visum legal arbeiten dürfe. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Umstände unterstelle, die unwahr seien und die die Behörde aufgrund mangelhafter Ermittlungen gar nicht wissen habe können. Auch wäre dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zugestanden, da er einer Arbeit nachgegangen sei. Auch sei der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unverhältnismäßig. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wird ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht zwingend ein solches erlassen müsse und es sich um eine unsubstantiierte Prognoseentscheidung handle. Es werde nicht schlüssig dargelegt, warum ein zukünftiges, noch nicht gesetztes Verhalten ein zweijähriges Einreiseverbot rechtfertige. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr aus, er habe bis zu seiner Festnahme nicht einmal gewusst, dass er illegal arbeite. Er habe nie die Absicht gehabt, illegal zu arbeiten. Weiters werde die aufschiebende Wirkung beantragt und ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- gestellt. Der Beschwerdeführer sei völlig mittellos und beziehe auch kein regelmäßiges Einkommen mehr, da er in Schubhaft sitze. Auf seinem Konto habe er kein Geld und er gehe in der Schubhaft auch keiner Arbeit nach. Er sei daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht am 10.09.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben, wobei begründend darin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich in gutem Glauben gearbeitet habe, da ihm die Firma FK eine Pendlerbestätigung ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer sei der festen Überzeugung gewesen, legal beschäftigt zu sein. Mit diesem Beweismittel habe sich die belangte Behörde jedoch nur unzureichend auseinandergesetzt. Auch habe die belangte Behörde aktenwidrige Feststellungen getroffen, so beispielsweise, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich nur genutzt habe, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass er nicht angemeldet sei und über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer habe überhaupt nicht die Absicht gehabt, in Österreich illegal zu arbeiten, er sei vielmehr davon überzeugt gewesen, dass sein Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung für ihn erhalten habe und er mit seinem Visum legal arbeiten dürfe. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Umstände unterstelle, die unwahr seien und die die Behörde aufgrund mangelhafter Ermittlungen gar nicht wissen habe können. Auch wäre dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zugestanden, da er einer Arbeit nachgegangen sei. Auch sei der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unverhältnismäßig. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wird ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht zwingend ein solches erlassen müsse und es sich um eine unsubstantiierte Prognoseentscheidung handle. Es werde nicht schlüssig dargelegt, warum ein zukünftiges, noch nicht gesetztes Verhalten ein zweijähriges Einreiseverbot rechtfertige. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr aus, er habe bis zu seiner Festnahme nicht einmal gewusst, dass er illegal arbeite. Er habe nie die Absicht gehabt, illegal zu arbeiten. Weiters werde die aufschiebende Wirkung beantragt und ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- gestellt. Der Beschwerdeführer sei völlig mittellos und beziehe auch kein regelmäßiges Einkommen mehr, da er in Schubhaft sitze. Auf seinem Konto habe er kein Geld und er gehe in der Schubhaft auch keiner Arbeit nach. Er sei daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerde ist ein Vermögensbekenntnis angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer monatlich eine Rente in der Höhe von € 625,-- beziehe. Zudem habe er Forderungen in Höhe von € 2.500,-- gegenüber seinem Arbeitgeber, der Firma S. Weiteres Vermögen oder Einkommen besitze er nicht.
7. Am 09.11.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerdevorentscheidung, wobei es den Bescheid vollinhaltlich aufrechterhielt und lediglich in der Begründung wenige Ergänzungen anmerkte.
8. Mit Schriftsatz vom 23.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde, da der Bescheid auch durch die Beschwerdevorentscheidung gleich mangelhaft geblieben sei. Es werde somit das Vorbringen und die Anträge aus der Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Besitz eines polnischen Visum D (gültig von 10.07.2020 bis 26.03.2021) in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 13.08.2020 wurde der Beschwerdeführer bei der Verrichtung von Arbeiten auf einer Baustelle in Vorarlberg betreten und festgenommen.
Mit Mandatsbescheid vom 14.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.
Mit dem o.a. Bescheid vom 14.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FGP wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI.).Mit dem o.a. Bescheid vom 14.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FGP wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Am 27.08.2020 wurde der Beschwerdeführer mittels Bus-Charter auf dem Landweg in Zusammenarbeit mit den ungarischen Behörden in die Ukraine abgeschoben.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid vom 14.08.2020 erhob der Beschwerdeführer am 10.09.2020 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Hinsichtlich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.11.2020 erlassenen Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer am 23.11.2020 den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Ukraine und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er beherrscht die deutsche Sprache nicht. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde keine soziale, familiäre oder legale berufliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich dargelegt, noch sind maßgebliche Integrationsmerkmale aus dem Verfahren sonst hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer ging am 13.08.2020 in Österreich einer illegalen Beschäftigung im Baugewerbe nach.
Der Beschwerdeführer absolvierte in der Ukraine die Hauptschule und schloss eine Ausbildung zum Schweißer ab. Zuletzt verdiente er seinen Lebensunterhalt in der Ukraine als Feuerwehrmann, kündigte diese Arbeit jedoch, um in Europa zu arbeiten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keine Barmittel. Er erhält in der Ukraine eine monatliche Rente in der Höhe von € 625,-- und verfügte im September 2020 über offene Forderungen gegenüber seinem Arbeitgeber mit Sitz in Polen in der Höhe von € 2.500,--.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.3. Zur Frage der Rückkehr in die Ukraine:
Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.
Der Beschwerdeführer leidet auch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche seiner Rückkehr in die Ukraine entgegenstehen würden. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Ukraine keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ersichtlich, noch wurde vom Beschwerdeführer eine solche Gefährdung behauptet. Eine in die Ukraine zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
In der Ukraine halten sich nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und war in der Vergangenheit in der Lage seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Es ist daher von einer grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen und weiters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in eine aussichtslose Lage geraten wird.
1.4. Zur Lage in der Ukraine:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.
2. Beweiswürdigung:
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.
2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf dem in Kopie im Akt befindlichen ukrainischen Reisepass des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur den familiären, privaten und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich, seinen Deutschkenntnissen, seinen Verwandten in der Ukraine, seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit in der Ukraine gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Dem wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt, abgesehen von Rückenproblemen aufgrund Tragens schwerer Lasten gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass dieser seinen Lebensunterhalt bisher alleine bestreiten konnte bzw. auch in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachging, konnte zudem die Feststellung ergehen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 03.12.2020.
Die Feststellungen zu den Barmitteln, der monatlichen Rente des Beschwerdeführers und seiner offenen Forderung gegenüber seinem Arbeitgeber gründen auf das der Beschwerde angeschlossene Vermögensbekenntnis sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt.
Die Feststellung zur illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Arbeitserlaubnis verfügte, jedoch bei der Arbeitsverrichtung auf einer Baustelle in XXXX betreten wurde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Österreich gar keiner Arbeit nachgegangen, da er nur für einen Tag hergekommen sei, um Baumaterialien und Werkzeug für den Bau abzuholen, kann kein Glauben geschenkt werden. Bereits die Umstände, die zu seiner Festnahme führten, lassen dieses Vorbringen als nicht den Tatsachen entsprechend erscheinen. Im Aktenvermerk über die Festnahme des Beschwerdeführers am 13.08.2020 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei anderen Arbeitern in XXXX auf einer Baustelle betreten wurde, als diese Trockenbauplatten in die Baustelle trugen. Alle vier Arbeiter waren offensichtlich bei der Firma FK angestellt. Da diese Firma FK schon mehrfach im Visier der Finanzpolizei stand, wurden die vier Arbeiter einer Kontrolle unterzogen. Dabei befanden sich die Arbeiter schon im ersten Stock des Gebäudes und konnten direkt bei Trockenbauarbeiten angetroffen werden. Bei der Kontrolle des Beschwerdeführers konnte festgestellt werden, dass dieser lediglich über ein polnisches Visum C verfügt, welches nur national für Polen gültig war, weswegen er festgenommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe in Österreich gar nicht bei der Firma FK gearbeitet, sondern nur im Auftrag seines Arbeitsgebers in Deutschland, der polnischen Firma S, in Österreich Baumaterialien und Werkzeug holen sollen und dabei kurz auf der Baustelle mitgeholfen, steht diesem Vorbringen der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer in Arbeitskleidung der Firma FK bei der Arbeit betreten wurde. Dass er diese bereits ein halbes Jahr zuvor auf Nachfrage gratis von der Firma FK erhalten habe, kann lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewertet werden, die jeglichen glaubhaften Kern vermissen lässt, da es äußerst lebensfern wirkt, dass österreichische Bauunternehmen ihre teuer erworbene Arbeitskleidung einfach verschenken. Auch der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Pendlerbestätigung von der Firma FK ausgestellt worden war, lässt – neben der Arbeitskleidung – den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer zu dieser Firma in einem Arbeitsverhältnis stand.Die Feststellung zur illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Arbeitserlaubnis verfügte, jedoch bei der Arbeitsverrichtung auf einer Baustelle in römisch 40 betreten wurde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Österreich gar keiner Arbeit nachgegangen, da er nur für einen Tag hergekommen sei, um Baumaterialien und Werkzeug für den Bau abzuholen, kann kein Glauben geschenkt werden. Bereits die Umstände, die zu seiner Festnahme führten, lassen dieses Vorbringen als nicht den Tatsachen entsprechend erscheinen. Im Aktenvermerk über die Festnahme des Beschwerdeführers am 13.08.2020 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei anderen Arbeitern in römisch 40 auf einer Baustelle betreten wurde, als diese Trockenbauplatten in die Baustelle trugen. Alle vier Arbeiter waren offensichtlich bei der Firma FK angestellt. Da diese Firma FK schon mehrfach im Visier der Finanzpolizei stand, wurden die vier Arbeiter einer Kontrolle unterzogen. Dabei befanden sich die Arbeiter schon im ersten Stock des Gebäudes und konnten direkt bei Trockenbauarbeiten angetroffen werden. Bei der Kontrolle des Beschwerdeführers konnte festgestellt werden, dass dieser lediglich über ein polnisches Visum C verfügt, welches nur national für Polen gültig war, weswegen er festgenommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe in Österreich gar nicht bei der Firma FK gearbeitet, sondern nur im Auftrag seines Arbeitsgebers in Deutschland, der polnischen Firma S, in Österreich Baumaterialien und Werkzeug holen sollen und dabei kurz auf der Baustelle mitgeholfen, steht diesem Vorbringen der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer in Arbeitskleidung der Firma FK bei der Arbeit betreten wurde. Dass er diese bereits ein halbes Jahr zuvor auf Nachfrage gratis von der Firma FK erhalten habe, kann lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewertet werden, die jeglichen glaubhaften Kern vermissen lässt, da es äußerst lebensfern wirkt, dass österreichische Bauunternehmen ihre teuer erworbene Arbeitskleidung einfach verschenken. Auch der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Pendlerbestätigung von der Firma FK ausgestellt worden war, lässt – neben der Arbeitskleidung – den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer zu dieser Firma in einem Arbeitsverhältnis stand.
Dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle in XXXX lediglich kurz mitgeholfen hat, da er eigentlich nach Österreich gekommen sei, um Sachen für seinen Arbeitgeber, die Firma S abzuholen, erscheint auch insofern nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seiner Einvernahme angab, er hätte die Rückreise nach Deutschland mit anderen Ukrainern mittels öffentlicher Verkehrsmittel angetreten. Die belangte Behörde führte in diesem Zusammenhang in der Beschwerdevorentscheidung zurecht aus, dass der Transport von Baumaterial mittels öffentlicher Verkehrsmittel zumindest äußerst beschwerlich, wenn nicht sogar völlig ungeeignet ist. Darüber hinaus waren die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auch widersprüchlich, gab er in der Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch an, gar nicht gewusst zu haben, was er eigentlich bei der Firma FK abholen hätte sollen (AS 13), um in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt eine Stunde später anzugeben, er hätte Materialien und Werkzeug für den Bau abholen sollen (AS 35). Dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle in XXXX nicht nur kurz einen Hilfsdienst leistete, sondern tatsächlich einer Arbeit nachging, gestand dieser letztlich auch mit seinem Beschwerdevorbringen ein, er sei immer davon ausgegangen, dass er legal in Österreich arbeite.Dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle in römisch 40 lediglich kurz mitgeholfen hat, da er eigentlich nach Österreich gekommen sei, um Sachen für seinen Arbeitgeber, die Firma S abzuholen, erscheint auch insofern nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seiner Einvernahme angab, er hätte die Rückreise nach Deutschland mit anderen Ukrainern mittels öffentlicher Verkehrsmittel angetreten. Die belangte Behörde führte in diesem Zusammenhang in der Beschwerdevorentscheidung zurecht aus, dass der Transport von Baumaterial mittels öffentlicher Verkehrsmittel zumindest äußerst beschwerlich, wenn nicht sogar völlig ungeeignet ist. Darüber hinaus waren die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auch widersprüchlich, gab er in der Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch an, gar nicht gewusst zu haben, was er eigentlich bei der Firma FK abholen hätte sollen (AS 13), um in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt eine Stunde später anzugeben, er hätte Materialien und Werkzeug für den Bau abholen sollen (AS 35). Dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle in römisch 40 nicht nur kurz einen Hilfsdienst leistete, sondern tatsächlich einer Arbeit nachging, gestand dieser letztlich auch mit seinem Beschwerdevorbringen ein, er sei immer davon ausgegangen, dass er legal in Österreich arbeite.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dem Beschwerdeführer sei gar nicht bewusst gewesen, dass er illegal arbeite, da er im Besitz eines Arbeitsvertrages zur polnischen Firma S und einer Pendlerbestätigung der Firma FK gewesen sei, ist auszuführen, dass es durchaus auch am Beschwerdeführer selbst gelegen wäre, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Arbeitserlaubnis in Österreich zu informieren. Darüber hinaus erweckten die oberflächlichen, ausweichenden und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in seinen beiden Einvernahmen den Eindruck, dass diesem die Illegalität seiner Arbeitsverrichtung durchaus bewusst waren und er durch sein Aussageverhalten den Versuch anstellte, seine Tätigkeit lediglich als Hilfsdienst darzustellen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging daher zurecht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich illegale Arbeiten verrichtete und sein Aufenthalt trotz polnischem Visums (ex tunc) rechtswidrig wurde.
2.3. Zu den Feststellungen zur Frage der Rückkehr in die Ukraine und zu jenen zur Lage in der Ukraine:
Die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in der Ukraine in keiner Weise entgegen. Auch erstattete der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines allenfalls vorhandenes Rückkehrhindernisses in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, in die Ukraine freiwillig zurückkehren zu wollen. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte davon unabhängig keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine hervorgekommen.
Die notorische Lage in der Ukraine betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen ergeben sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/) sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Die derzeitige Lage in der Ukraine im Hinblick auf die weltweite COVID-19-Pandemie ist nicht dergestalt, dass für jeden dort aufhältigen Menschen ein reales Risiko bestünde, an dieser Krankheit schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Der Beschwerdeführer ist jung und leidet an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen. Er fällt somit weder in die Risikogruppen der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Inwiefern die COVID-19-Pandemie in Bezug auf die Ukraine der Rückkehr des Beschwerdeführers konkret entgegenstehen soll, tat dieser auch in der Beschwerde in keiner Weise dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.3.1.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Soweit die Beschwerde moniert, dem Beschwerdeführer stünde ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu, da er einer Arbeit nachging, so muss darauf hingewiesen werden, dass § 55 AsylG 2005 in keinem Zusammenhang mit den taxativ aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 steht. Zudem muss nicht nur auf die untenstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung verwiesen werden (vgl. Punkt II.3.2.), sondern auch ausgeführt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vor dem Hintergrund der Interessensabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht nur nicht geboten war, sondern es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt war, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Soweit die Beschwerde moniert, dem Beschwerdeführer stünde ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu, da er einer Arbeit nachging, so muss darauf hingewiesen werden, dass Paragraph 55, AsylG 2005 in keinem Zusammenhang mit den taxativ aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 steht. Zudem muss nicht nur auf die untenstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung verwiesen werden vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.), sondern auch ausgeführt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vor dem Hintergrund der Interessensabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht nur nicht geboten war, sondern es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt war, über diesen überhaupt abzusprechen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1 Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) – (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) [...]“
§ 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) […]“
3.2.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.3.2.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2.3. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
3.2.3.1. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben weder Verwandte noch Familienangehörigen im Bundesgebiet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers vor.3.2.3.1. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben weder Verwandte noch Familienangehörigen im Bundesgebiet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers vor.
3.2.4. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
3.2.4.1. Im Fall des Beschwerdeführers kann man nicht von einem bestehenden Privatleben in Österreich ausgehen, jedenfalls von keinem, bei dem die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde. Die Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:3.2.4.1. Im Fall des Beschwerdeführers kann man nicht von einem bestehenden Privatleben in Österreich ausgehen, jedenfalls von keinem, bei dem die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde. Die Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:
Der Beschwerdeführer hielt sich in Österreich lediglich wenige Wochen auf: sein polnisches Visum war ab 10.07.2020 gültig, eine Einreise in das österreichische Bundesgebiet liegt daher erst ab diesem Zeitpunkt nahe, abgeschoben wurde der Beschwerdeführer am 27.08.2020. Von 13. bis 27.08.2020 befand sich der Beschwerdeführer überhaupt in Schubhaft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war zudem aufgrund seiner illegalen Beschäftigung (ex tunc) unrechtmäßig.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, er beherrscht die deutsche Sprache nicht. Aufgrund seines kurzen Aufenthaltes kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte verfügt oder in der Lage war, sich ein nennenswertes Privatleben aufzubauen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegen somit nicht vor.
Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Schwarzarbeit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von „Schwarzarbeit“ (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Schwarzarbeit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von „Schwarzarbeit“ vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).
Vor dem Hintergrund der lediglich wenige Wochen andauernden Ortsabwesenheit aus der Ukraine liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer seinen Bezug zum Herkunftsland verloren hätte, wo er aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und den deutlich überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht sowie gearbeitet hat und mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten hinreichend vertraut ist. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von seinem Hintergrund entwurzelt worden wäre. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Verbringung in die Ukraine mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre bzw. ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Lage geraten wird. Der Beschwerdeführer absolvierte in der Ukraine die Hauptschule, schloss eine Ausbildung zum Schweißer ab und arbeitete zuletzt als Feuerwehrmann. Er war in der Lage seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Außerdem verfügt er in der Ukraine über ein familiäres Netzwerk bestehend aus seinen Eltern, bei denen er zuletzt auch wohnte.
3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. 3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.
3.3.2. Wie die belangte Behörde bereits festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK oder einer § 50 Abs. 1 FPG entsprechenden Gefährdung ausgesetzt wäre. Ihm ist als erwachsenem, jungem und arbeitsfähigem Mann mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in die Ukraine zumutbar.3.3.2. Wie die belangte Behörde bereits festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgungsgefährdung iSd. Artikel 3, EMRK oder einer Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechenden Gefährdung ausgesetzt wäre. Ihm ist als erwachsenem, jungem und arbeitsfähigem Mann mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in die Ukraine zumutbar.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Abschiebung in die Ukraine ist daher zulässig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Eine Abschiebung in die Ukraine ist daher zulässig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. Derartige Gründe sind beschwerdeseitig jedoch weder behauptet worden, noch im gegenständlichen Verfahren sonst hervorgekommen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Derartige Gründe sind beschwerdeseitig jedoch weder behauptet worden, noch im gegenständlichen Verfahren sonst hervorgekommen.
3.4.2. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochen. Wie bereits oben dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (siehe II.3.2.). Somit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage der Z 1 des § 18 Abs. 2 BFA-VG als in casu berechtigt anzusehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.3.4.2. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgesprochen. Wie bereits oben dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (siehe römisch zwei.3.2.). Somit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage der Ziffer eins, des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG als in casu berechtigt anzusehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.4.3. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Dies war in der gegenständlichen Beschwerdesache der Fall, weswegen zu Recht keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde.3.4.3. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dies war in der gegenständlichen Beschwerdesache der Fall, weswegen zu Recht keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde.
3.5. Zum verhängten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.5. Zum verhängten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids):
3.5.1. Gemäß § 53 FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. 3.5.1. Gemäß Paragraph 53, FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289).
Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).
3.5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über den Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Beschäftigung ein befristetes Einreiseverbot erließ und dieses auf § 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG stütze. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis sei und daher davon auszugehen sein, dass er die Schwarzarbeit fortsetzen würde. Der Umstand der illegalen Beschäftigung wurde vom Beschwerdeführer zwar bestritten, doch haben die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ohne Zweifel ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung verwirklicht hat (siehe oben II.2.2.).3.5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über den Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Beschäftigung ein befristetes Einreiseverbot erließ und dieses auf Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 7, FPG stütze. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis sei und daher davon auszugehen sein, dass er die Schwarzarbeit fortsetzen würde. Der Umstand der illegalen Beschäftigung wurde vom Beschwerdeführer zwar bestritten, doch haben die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ohne Zweifel ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung verwirklicht hat (siehe oben römisch zwei.2.2.).
Das Bundesamt ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.Das Bundesamt ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ausgegangen.
Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben besteht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben besteht vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Der Beschwerdeführer wurde – wie oben unter Punkt II.2.2. ausgeführt – bei der unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Da der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfügte und nach eigenen Angaben in der Ukraine seine Beschäftigung als Feuerwehrmann vor seiner Einreise in Österreich gekündigt hatte, ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines weiteren vergleichbaren Fehlverhaltens auszugehen.Der Beschwerdeführer wurde – wie oben unter Punkt römisch zwei.2.2. ausgeführt – bei der unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Da der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfügte und nach eigenen Angaben in der Ukraine seine Beschäftigung als Feuerwehrmann vor seiner Einreise in Österreich gekündigt hatte, ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines weiteren vergleichbaren Fehlverhaltens auszugehen.
Die genannten Umstände rechtfertigen daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Das angefochtene Einreiseverbot greift zudem nicht in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers außerhalb Österreichs ein.
Die Verhängung des Einreiseverbotes für die von der belangten Behörde festgesetzten Dauer von zwei Jahren erweist sich angesichts der offenkundigen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers wie auch der Leugnung der unerlaubten Erwerbstätigkeit als geboten.
Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war daher abzuweisen.
3.6. Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung:
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da der Beschwerdeführer Österreich bereits am 27.08.2020 im Wege eines Bus-Charter Abschiebung verließ, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund aufgrund der Bestätigung der Rückkehrentscheidung festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig war.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da der Beschwerdeführer Österreich bereits am 27.08.2020 im Wege eines Bus-Charter Abschiebung verließ, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund aufgrund der Bestätigung der Rückkehrentscheidung festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig war.
3.7. Zurückweisung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist – ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist – ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Da dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt, war der dahingehende, im Zuge der Beschwerdeerhebung gestellte Antrag zurückzuweisen.
3.8. Zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr in Höhe von € 30,--.
Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wegen Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers beantragt.Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses gemäß Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wegen Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers beantragt.
Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist.Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Gemäß § 52 BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Gemäß Paragraph 52, BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen.
§ 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist.Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO Deckung, ist aber aus folgenden Gründen abzuweisen:Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO Deckung, ist aber aus folgenden Gründen abzuweisen:
Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass dieser laut eigenen Angaben zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 13.08.2020 über keine Barmittel verfügte und im Zuge seiner Inschubhaftnahme auch keine Barmittel erwirtschaften konnte. Dennoch ist dem Vermögensbekenntnis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Rente in Höhe von € 625,-- erhält. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Bezahlung von € 30,-- Eingabegebühr zu einer Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts führen würde.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.
3.9. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten. Zudem wurde in der Beschwerde auch keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebung aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Ermessen freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Schwarzarbeit Verfahrenshilfeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W236.2237408.1.00Im RIS seit
17.03.2021Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021