TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/9 L509 1430292-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AVG §1
AVG §6 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art130
B-VG Art131
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11 Abs1
FPG §11 Abs2
FPG §11 Abs3
FPG §11 Abs4
FPG §11 Abs5
FPG §15
FPG §2
FPG §7
FPG §9 Abs2
VwGG §63 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 15 heute
  2. FPG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 15 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 15 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 15 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 15 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 2 heute
  2. FPG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 2 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. FPG § 2 gültig von 01.10.2022 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  6. FPG § 2 gültig von 01.05.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  7. FPG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. FPG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  9. FPG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. FPG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. FPG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  14. FPG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  15. FPG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  16. FPG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. FPG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 7 heute
  2. FPG § 7 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. FPG § 7 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. FPG § 7 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. FPG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 9 heute
  2. FPG § 9 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 9 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 9 gültig von 19.10.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 9 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  10. FPG § 9 gültig von 08.12.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. FPG § 9 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 9 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  14. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


L509 1430292-5/4E
, L509 1430292-5/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald Huber-Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Rechtanwälte in Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020, Zl. XXXX - RD Vorarlberg, zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald Huber-Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Rechtanwälte in Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020, Zl. römisch 40 - RD Vorarlberg, zu Recht erkannt:

I. A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

I. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald Huber-Huber als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Rechtanwälte in Bregenz, beschlossen:II: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald Huber-Huber als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Rechtanwälte in Bregenz, beschlossen:

II. A) Der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2020 wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.römisch zwei. A) Der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2020 wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

II. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahrensgang seit der Einreise in Österreich:

- Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

? Der Antrag wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 18.10.2012 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Nach einer erfolglosen Beschwerde beim vormaligen Asylgerichtshof erwuchs der Bescheid am 14.11.2012 in Rechtskraft.? Der Antrag wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 18.10.2012 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Nach einer erfolglosen Beschwerde beim vormaligen Asylgerichtshof erwuchs der Bescheid am 14.11.2012 in Rechtskraft.

- Am 15.04.2014 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 13.12.2016 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist; eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde am 13.01.2017 abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einbrachte und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 08.06.2017 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass seine Zuständigkeit nicht begründet ist, da der Beschwerdefall keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen erfordern würde. Anschließend trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ab. Mit Beschluss vom 23.10.2017 wurde die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof als verspätet zurückgewiesen. Folglich erwuchs auch die zweite Rückkehrentscheidung in Rechtskraft. - Am 15.04.2014 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 13.12.2016 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist; eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde am 13.01.2017 abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einbrachte und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 08.06.2017 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass seine Zuständigkeit nicht begründet ist, da der Beschwerdefall keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen erfordern würde. Anschließend trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ab. Mit Beschluss vom 23.10.2017 wurde die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof als verspätet zurückgewiesen. Folglich erwuchs auch die zweite Rückkehrentscheidung in Rechtskraft.

? Am 22.01.2018 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem.§ 55 Abs. 1 AsylG beim BFA, um auf diese Weise seinen durch die negativen Entscheidungen des Verfassungs- bzw. des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Der Antrag wurde am 08.10.2018 vom Bundesamt gem. § 58 Abs. 10 AsylG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. In weiterer Folge wurde der Bescheid des BFA vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2018, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat dabei die Ansicht, dass das BFA unterlassen habe, wesentliche Ermittlungen unter Verletzung des Parteiengehörs durchzuführen. Daraufhin wurde vom BFA Amtsrevision an den VwGH erhoben. Der VwGH gab der Amtsrevision mit Entscheidung vom 14.11.2019, Zl. Ra 2018/22/0276-8 statt und hob den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem die Sache an das BFA zurückverwiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gem. § 42 Abs. 2 Z1 VwGG auf. Der VwGH vertrat dabei die Auffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst in der Sache entscheiden hätte müssen. ? Am 22.01.2018 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem.Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beim BFA, um auf diese Weise seinen durch die negativen Entscheidungen des Verfassungs- bzw. des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Der Antrag wurde am 08.10.2018 vom Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. In weiterer Folge wurde der Bescheid des BFA vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2018, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat dabei die Ansicht, dass das BFA unterlassen habe, wesentliche Ermittlungen unter Verletzung des Parteiengehörs durchzuführen. Daraufhin wurde vom BFA Amtsrevision an den VwGH erhoben. Der VwGH gab der Amtsrevision mit Entscheidung vom 14.11.2019, Zl. Ra 2018/22/0276-8 statt und hob den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem die Sache an das BFA zurückverwiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gem. Paragraph 42, Absatz 2, Z1 VwGG auf. Der VwGH vertrat dabei die Auffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst in der Sache entscheiden hätte müssen.

- Am 11. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA vom 28. September 2018 gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 FPG (nicht rechtmäßiger Aufenthalt) festgenommen und am 27.10.2018 nach Karatschi in der Islamischen Republik Pakistan abgeschoben.- Am 11. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA vom 28. September 2018 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (nicht rechtmäßiger Aufenthalt) festgenommen und am 27.10.2018 nach Karatschi in der Islamischen Republik Pakistan abgeschoben.

- Am 25.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenmandatsbescheid zugestellt, mit welchem ihm ein Kostenersatz in der Höhe von € 4.391,29, die im Zuge der Schubhaft und der Abschiebung entstanden sind, vorgeschrieben wurde. Dagegen wurde das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.

- Des Weiteren wurde gegen die Festnahme, Schubhaft und faktische Abschiebung vom Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2019, Zl. L515 2207652-3, wurde die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzung für die Schubhaft zum Zweck der gesicherten Abschiebung, vorlagen. Der Beschwerdeführer habe Einnahmen nicht gemeldet, in Österreich schwarz gearbeitet und Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Es bestehe folglich ein Sicherungsbedarf und sei eine kontrollierte Abschiebung erforderlich. Ferner liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, aufgrund derer eine Abschiebung möglich sei.

- Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2019 wurde vom Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben.

- Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250, wurde der Revision stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Wesentlichen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich die durchgeführte Abschiebung in der besonderen Konstellation als unverhältnismäßig erwies, weil die zuletzt gegen den Beschwerdeführer ergangene Entscheidung des BFA vom 8. Oktober 2018 (Bescheid betreffend Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) vom Bundesverwaltungsgericht selbst mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 wegen mangelnder Durchführung einer mündlichen Verhandlung behoben und an die Behörde zurückverweisen wurde. Zu einer Entscheidung über den Antrag nach § 55 AsylG 2005 und damit verbunden über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist es in der Folge nicht mehr gekommen. Nach Ansicht des VwGH sei es daher letztlich nicht ausreichend gesichert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war.- Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250, wurde der Revision stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Wesentlichen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich die durchgeführte Abschiebung in der besonderen Konstellation als unverhältnismäßig erwies, weil die zuletzt gegen den Beschwerdeführer ergangene Entscheidung des BFA vom 8. Oktober 2018 (Bescheid betreffend Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) vom Bundesverwaltungsgericht selbst mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 wegen mangelnder Durchführung einer mündlichen Verhandlung behoben und an die Behörde zurückverweisen wurde. Zu einer Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 und damit verbunden über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist es in der Folge nicht mehr gekommen. Nach Ansicht des VwGH sei es daher letztlich nicht ausreichend gesichert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war.

- Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 17.02.2020 wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 1 AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch sei dieser durch das Bundesverwaltungsgericht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wäre die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies sei durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich. - Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 17.02.2020 wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch sei dieser durch das Bundesverwaltungsgericht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wäre die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies sei durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich.

?        Mit Ersatzerkenntnis vom 28.02.2020 Zl. L515 2207652-3/24E erklärte das Bundesverwaltungsgericht die am 27.10.2018 erfolgte Abschiebung abschließend für rechtswidrig.

- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2020 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Kostenersatzbescheid in der Höhe von € 4.391,29 vom 25.10.2018 Zl. 821395805-14540293, stattgegeben. Begründend führte das BFA aus, dass die Abschiebung für rechtwidrig erklärt wurde, weshalb kein Kostenersatz für die Abschiebung stattfinden würde.

2. Verfahrensgang gegenständlicher Antrag auf Bewilligung der Wiedereinreise:

?        Am 26.02.2020 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung Weh Rechtsanwalt GmbH, Rechtsanwälte in Bregenz, den gegenständlichen Antrag an das BFA- RD Vorarlberg, die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in Österreich zu bewilligen, bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Pakistan die Ausstellung eines Visums zur Wiedereinreise zu veranlassen und die Wiedereinreise zu organisieren, indem ein entsprechendes Flugticket ausgehändigt werde. Begründend wurde vorgebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2019 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben und die am 27.10.2018 erfolgte Abschiebung nach Pakistan als unverhältnismäßig und inhaltlich rechtswidrig erklärt habe. Die Verwaltungsbehörde sei nun verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den, der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden, Rechtszustand herzustellen.

- Am selben Tag (26.02.2020) brachte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers auch beim Bundesverwaltungsgericht einen Schriftsatz ein. Darin stellte sie den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren L508 1430292-3/16E, welches gem. §24 Abs. 2 AsylG eingestellt wurde, im Hinblick auf die festgestellte Rechtswidrigkeit der Abschiebung, wieder aufnehmen. - Am selben Tag (26.02.2020) brachte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers auch beim Bundesverwaltungsgericht einen Schriftsatz ein. Darin stellte sie den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren L508 1430292-3/16E, welches gem. §24 Absatz 2, AsylG eingestellt wurde, im Hinblick auf die festgestellte Rechtswidrigkeit der Abschiebung, wieder aufnehmen.

- Am 23.03.2020 teilte das BFA der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers mittels E-Mail mit, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder Einreise- noch Visaangelegenheiten obliegen (§ 3 BFA-G, § 3 BFA-VG), weshalb das Bundesamt nicht für die Behandlung des Antrags auf Wiedereinreisebewilligung vom 26.02.2020 zuständig sei. Ferner wurde der Beschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs 1 AVG (zweiter Fall) an die zuständige Behörde, Bundesminister für Inneres (Bundesministerium für Inneres, Abt. V/7) und die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde, verwiesen.- Am 23.03.2020 teilte das BFA der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers mittels E-Mail mit, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder Einreise- noch Visaangelegenheiten obliegen (Paragraph 3, BFA-G, Paragraph 3, BFA-VG), weshalb das Bundesamt nicht für die Behandlung des Antrags auf Wiedereinreisebewilligung vom 26.02.2020 zuständig sei. Ferner wurde der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AVG (zweiter Fall) an die zuständige Behörde, Bundesminister für Inneres (Bundesministerium für Inneres, Abt. V/7) und die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde, verwiesen.

- Mit Schriftsatz vom 23.03.2020 wurden die Anträge wiederholt eingebracht und ein bescheidmäßiger Abspruch über die Anträge begehrt.

- Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020, Zl. 821395805/14540293-RD Vorarlberg, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinreise, der Veranlassung der Ausstellung eines Visums zur Wiedereinreise sowie der Organisation der Wiedereinreise wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 Absatz 1 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es der Behörde mangels gesetzlicher Grundlage nicht obliege über die gestellten Anträge zu entscheiden. Ferner zählte die Behörde die ihr übertragenen Entscheidungsbefugnisse auf und führte aus, dass die gestellten Anträge nicht unter ihre Entscheidungsbefugnis subsumiert werden können. Eine Verpflichtung des BFA eine Wiedereinreise zu ermöglichen, bestehe nicht. Das BFA sei eine dem Bundesministerium für Inneres nachgeordnete Behörde. Auch seien die Anträge bereits bei der zuständigen Oberbehörde gestellt worden, weshalb eine weitere Veranlassung nicht erforderlich sei. - Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020, Zl. 821395805/14540293-RD Vorarlberg, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinreise, der Veranlassung der Ausstellung eines Visums zur Wiedereinreise sowie der Organisation der Wiedereinreise wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 1 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es der Behörde mangels gesetzlicher Grundlage nicht obliege über die gestellten Anträge zu entscheiden. Ferner zählte die Behörde die ihr übertragenen Entscheidungsbefugnisse auf und führte aus, dass die gestellten Anträge nicht unter ihre Entscheidungsbefugnis subsumiert werden können. Eine Verpflichtung des BFA eine Wiedereinreise zu ermöglichen, bestehe nicht. Das BFA sei eine dem Bundesministerium für Inneres nachgeordnete Behörde. Auch seien die Anträge bereits bei der zuständigen Oberbehörde gestellt worden, weshalb eine weitere Veranlassung nicht erforderlich sei.

- Mit Schriftsatz vom 22.05.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach umfangreicher Darlegung der bereits vorangegangenen Verfahren wird die gegenständliche Beschwerde wie folgt begründet (im Wesentlichen ab Seite 48 der Beschwerde):

Hinsichtlich der gegenständlichen Abweisung zur Ermöglichung der Wiedereinreise wurde ausgeführt, dass iSd restitutio in integrum, jener Rechtzustand herzustellen sei, wie er sich vor der Abschiebung befunden habe.

Ferner wurde ausgeführt:

„Das Bundesamt als belangte und vor dem Verwaltungsgerichtshof unterlegene Behörde sei daher zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichtet. Als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde hat sie die Wiedereinreise allenfalls gemeinsam mit dem BMI zu organisieren und die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Verweis auf „die zuständigen Behörden, Bundesminister für Inneres (Bundesministerium für Inneres, Abt. V/7) und die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde“ nach § 6 AVG ist unzulässig, zumal aus diesem Verweis auch nicht ersichtlich ist, von welcher Zuständigkeit aufgrund welcher Bestimmung das Bundesamt ausgeht.“„Das Bundesamt als belangte und vor dem Verwaltungsgerichtshof unterlegene Behörde sei daher zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichtet. Als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde hat sie die Wiedereinreise allenfalls gemeinsam mit dem BMI zu organisieren und die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Verweis auf „die zuständigen Behörden, Bundesminister für Inneres (Bundesministerium für Inneres, Abt. V/7) und die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde“ nach Paragraph 6, AVG ist unzulässig, zumal aus diesem Verweis auch nicht ersichtlich ist, von welcher Zuständigkeit aufgrund welcher Bestimmung das Bundesamt ausgeht.“

- Gegenständliche Beschwerde langte am 02.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

- Mit Schriftsatz vom 04.09.2020 wurde von der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers begehrt, das BVwG möge durch eine einstweilige Anordnung die Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Österreich sichern. Er werde für eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht benötigt und deshalb habe das Bundesverwaltungsgericht auch seine Einreise sicherzustellen. Er habe ein Recht auf restitutio in integrum. Wie immer dies geschehen möge, allenfalls auch durch gerichtliche Anweisung an das Innenministerium. Das BVwG habe sowohl eine Ersatzentscheidung für die vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Entscheidung zu treffen, als auch sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung persönlich angehört werde. Da das BVwG für die Abschiebung des Beschwerdeführers verantwortlich sei, habe es nun auch durch eine einstweilige Anordnung sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung nach Österreich einreisen darf. Es habe bereits Fälle gegeben, bei welchen Personen eine Wiedereinreisebestätigung ausgestellt worden sei.

Deshalb wurde sodann der Antrag gestellt, dem Antragsteller zwecks Ermöglichung der Rückkehr nach Österreich eine mit Passfoto und Prägestempel versehene Bestätigung auszustellen, damit er zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigt ist.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste 2012 illegal in Österreich ein und stellte sodann aufeinanderfolgend zwei Asylanträge. Der erste Asylantrag wurde als unbegründet abgewiesen, der zweite Antrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Beide Entscheidungen wurden rechtskräftig – letztere mit dem die außerordentliche Revision zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2017 - und verpflichteten den Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückzureisen. Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Abschiebung am 27.10.2018 – sohin über ein Jahr – hielt sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, sondern stellte am 22.01.2018 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem.§ 55 Abs. 1 AsylG, um auf diesem Weg seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Der Antrag wurde am 08.10.2018 vom Bundesamt gem. § 58 Abs. 10 AsylG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde vom BVwG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Jedoch wurde der Bescheid des BFA vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2018 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, da das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht war, das BFA hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Der Beschwerdeführer ist der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, sondern stellte am 22.01.2018 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem.Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, um auf diesem Weg seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Der Antrag wurde am 08.10.2018 vom Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde vom BVwG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Jedoch wurde der Bescheid des BFA vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2018 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, da das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht war, das BFA hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem die Sache an das BFA zurückverwiesen wurde, wurde nach Amtsrevision mit Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2019 Zl. Ra 2018/22/0276-8 mit der Begründung aufgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte und sofern erforderlich, eine Verhandlung durchführen hätte müssen.

Festgestellt wird folglich, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem.§ 55 Abs. 1 AsylG derzeit nicht rechtkräftig entschieden wurde. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts GZ L508 1430292-3/16E vom 17.02.2020 gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da eine Entscheidung ohne weitere Verhandlung nicht erfolgen könne und der Aufenthalt des Antragstellers nicht bekannt sei.Festgestellt wird folglich, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem.Paragraph 55, Absatz eins, AsylG derzeit nicht rechtkräftig entschieden wurde. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts GZ L508 1430292-3/16E vom 17.02.2020 gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da eine Entscheidung ohne weitere Verhandlung nicht erfolgen könne und der Aufenthalt des Antragstellers nicht bekannt sei.

Am 11.10.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 27.10.2018 in sei Heimatland Pakistan abgeschoben. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit Kostenmandatsbescheid die Kosten der Abschiebung in Höhe von € 4.391,29 auferlegt.

Seit seiner Ausreise lebt der Beschwerdeführer in Pakistan.

Die gegen die Abschiebung erhobene Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht wurde am 08.01.2019 als unbegründet abgewiesen. Es bestehe aufgrund von Finanzvergehen („Schwarzarbeit“) ein Sicherungsbedarf und sei eine kontrollierte Abschiebung erforderlich.

Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250, stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem die Maßnahmenbeschwerde abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der VwGH vertrat dabei die Ansicht, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 55 AsylG und folglich auch über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung noch nicht wirksam entschieden wurde. Nach Ansicht des VwGH sei es daher letztlich nicht ausreichend gesichert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war.Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250, stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem die Maßnahmenbeschwerde abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der VwGH vertrat dabei die Ansicht, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 55, AsylG und folglich auch über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung noch nicht wirksam entschieden wurde. Nach Ansicht des VwGH sei es daher letztlich nicht ausreichend gesichert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war.

Folglich wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2020 die Abschiebung abschließend für rechtswidrig erklärt.

Diese Entscheidung bildete auch die Grundlage dafür, dass das BFA dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Kostenmandatsbescheid mit welchem ihm die Kosten der Abschiebung in Höhe von € 4.391,29 auferlegt wurden, mit Bescheid vom 25.03.2020, stattgegeben hat. Die Kosten der Abschiebung sind folglich nicht vom Beschwerdeführer zu tragen.

Festgestellt wird, dass das BFA nicht die zuständige Behörde ist, über die Anträge des Beschwerdeführers an das BFA, und zwar die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in Österreich zu bewilligen, bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Pakistan die Ausstellung eines Visums zur Wiedereinreise zu veranlassen und die Wiedereinreise zu organisieren indem ein entsprechendes Flugticket ausgehändigt werde, zu entscheiden.

Festgestellt wird des Weiteren, dass auch das Bundesverwaltungsgericht gesetzlich nicht ermächtigt ist, eine einstweilige Anordnung zur Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Österreich zu verfügen.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Anlassfall ist der Einzelrichter für die Entscheidung zuständig.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde im, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde im, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil I.A):Zu Spruchteil römisch eins.A):

3.3. Zuständigkeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Gesetzliche Grundlagen:

AVG:

§ 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.Paragraph eins, Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Durch Vereinbarung der Parteien kann gemäß § 6 Abs. 2 AVG die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.Durch Vereinbarung der Parteien kann gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AVG die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G:

§ 3. (1) Dem Bundesamt obliegtParagraph 3, (1) Dem Bundesamt obliegt

1. die Vollziehung des BFA-VG,

2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,

3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und

4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100.

(2) Das Bundesamt ist – bezogen auf Einzelfälle – die für einen Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.(2) Das Bundesamt ist – bezogen auf Einzelfälle – die für einen Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin-Verordnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, AsylG 2005) oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.

3.4. Diese zuständigkeitsbegründende Norm regelt welche Verfahren das BFA seit 1. 1. 2014 zu führen hat und grenzt sich somit gleichzeitig von anderen Verfahren mit fremden- oder aufenthaltsrechtlichen Bezug ab.

Zuständig ist das BFA für die Führung von Asylverfahren nach der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren beinhaltet für Anträge seit 1. 1. 2014 nicht nur die Prüfung über die Zu- oder Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des Status des subsidiär Schutzberechtigen, sondern auch die Prüfung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen (s dazu § 10 AsylG 2005) sowie die Prüfung und Erteilung von Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (s dazu 7. Hauptstück AsylG 2005). Zuständig ist das BFA für die Führung von Asylverfahren nach der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren beinhaltet für Anträge seit 1. 1. 2014 nicht nur die Prüfung über die Zu- oder Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des Status des subsidiär Schutzberechtigen, sondern auch die Prüfung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen (s dazu Paragraph 10, AsylG 2005) sowie die Prüfung und Erteilung von Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (s dazu 7. Hauptstück AsylG 2005).

Das BFA ist seit Jänner 2014 aber auch für die Erlassung von Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG und die Prüfung und Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuständig, wenn kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.Das BFA ist seit Jänner 2014 aber auch für die Erlassung von Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FPG und die Prüfung und Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuständig, wenn kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

Darüber hinaus vollzieht das BFA das Grundversorgungsgesetz als Bundesbehörde.

Nicht in den Zuständigkeitsbereich fallen, wie sich aus den ErläutRV (BGBl I 2012/87) ergibt, folgende Bereiche: Integration, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Grenzkontrollwesen und Agenden der Sicherheitsbehörde als neue Fremdenpolizei (Zurückweisung, Zurückschiebung, Durchbeförderung, Überwachung des Aufenthaltes), Strafverfahren und Visaangelegenheiten, über den Bereich der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen hinausgehende Kompetenzen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Bereich der legalen Migration, Kriminal- und Sicherheitspolizei, Vollzug in den Polizeianhaltezentren sowie die Durchführung des unmittelbaren Abschiebeprozesses.Nicht in den Zuständigkeitsbereich fallen, wie sich aus den ErläutRV (BGBl römisch eins 2012/87) ergibt, folgende Bereiche: Integration, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Grenzkontrollwesen und Agenden der Sicherheitsbehörde als neue Fremdenpolizei (Zurückweisung, Zurückschiebung, Durchbeförderung, Überwachung des Aufenthaltes), Strafverfahren und Visaangelegenheiten, über den Bereich der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen hinausgehende Kompetenzen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Bereich der legalen Migration, Kriminal- und Sicherheitspolizei, Vollzug in den Polizeianhaltezentren sowie die Durchführung des unmittelbaren Abschiebeprozesses.

3.5. Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise:

Fremdenpolizeigesetz:

§ 15. (1) Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).Paragraph 15, (1) Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

(2) Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht. (…)

§ 2. (1) Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß § 20 Abs. 1 und die Besondere Bewilligung gemäß § 27a.Paragraph 2, (1) Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß Paragraph 20, Absatz eins und die Besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a,

§ 7. Im Ausland obliegtParagraph 7, Im Ausland obliegt

1. die Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex,

2. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes,

3. die Erteilung von Visa gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,3. die Erteilung von Visa gemäß Artikel 25, Absatz eins, Litera a, Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,

4. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß § 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und4. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraphen 22 und 26 a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und

5. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres den Vertretungsbehörden.5. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß Paragraph 27 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres den Vertretungsbehörden.

§ 11. Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Paragraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

3.6. Hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers durch das BFA wegen mangelnder Zuständigkeit ist auszuführen, dass die Entscheidung der Behörde schlüssig und stimmig ist. Die belangte Behörde hat sowohl in der Begründung als auch in der rechtlichen Beurteilung des nunmehr angefochtenen Bescheides ausgeführt, weshalb sie nicht für die Ausstellung eines Visums zur Wiedereinreise des Beschwerdeführers in Österreich zuständig ist und dass sie keine Zuständigkeit in Anspruch nehmen kann, die ihr gesetzlich nicht zusteht.

Das BVwG schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an.

Passpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes grundsätzlich der Visumpflicht. Für pakistanische Staatsangehörige besteht für die Einreise nach Österreich Visumspflicht (Liste der visumspflichtigen Länder siehe: https://www.bmi.gv.at/202/Fremdenpolizei_und_Grenzkontrolle/Visumpflichtige_Laender/files/Visapflichten_BF_20200701.pdf)

Im Ausland sind für die Erteilung von Einreisetitel an Fremde gem. § 7 FPG die Vertretungsbehörden (hier die österreichische Botschaft der Islamischen Republik Pakistan/Islamabad) sachlich zuständig.Im Ausland sind für die Erteilung von Einreisetitel an Fremde gem. Paragraph 7, FPG die Vertretungsbehörden (hier die österreichische Botschaft der Islamischen Republik Pakistan/Islamabad) sachlich zuständig.

Im Inland sind die Landespolizeidirektionen für bestimmte Visaangelegenheiten z.B. die Verlängerung von Einreisetitel, sachlich zuständig.

Wie bereits ausgeführt hat das BFA rechtsrichtig dargestellt, welche Zuständigkeiten ihm durch das BFA-Einrichtungsgesetz (§3 leg cit) zugewiesen sind. Eine Zuständigkeit des BFA für die Erteilung von Einreisetitel (Visa) findet im Gesetz keine Deckung, folglich ist das BFA nicht für die Ausstellung eines Einreisetitels zuständig.

Der Beschwerde ist zwar nicht entgegenzutreten, wenn sie die Ansicht vertritt, dass nach der Aufhebung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durch den Verwaltungsgerichthof wegen Rechtswidrigkeit von allen Verwaltungsbehörden und auch von den Verwaltungsgerichten der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen ist, dies jedoch nach den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem durch Erlassung des Ersatzerkenntnisses vom 28.02.2020, Zl. L515 2207652-3/24E und das BFA durch Behebung des Kostenbescheides mit Bescheid vom 25.03.2020 nachgekommen. Das bedeutet aber nicht, dass das BFA oder das Bundesverwaltungsgericht in Herstellung dieses Zustandes Kompetenzen in Anspruch nehmen muss, die ihnen gesetzlich nicht zustehen. Die Gestattung der Einreise richtet sich nach den o. a. Normen, worin auch die behördlichen Zuständigkeiten hierfür festgelegt sind. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass die Ausstellung von Einreisevisa an bestimmte Voraussetzungen und Kriterien geknüpft ist, die die hierfür zuständige Behörde zu prüfen hat und die – auf den gegenständlichen Fall bezogen – aufgrund der Zeit, die der Beschwerdeführer inzwischen im Ausland verbracht hat, nicht mehr die gleichen sein müssen, als zum Zeitpunkt seiner Abschiebung.

Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinreise nach Österreich, auf Veranlassung der Vertretungsbehörde in Pakistan, die Ausstellung eines Visums zur Wiedereinreise zu veranlassen und die Wiedereinreise zu organisieren, indem ihm ein entsprechendes Flugticket ausgehändigt werde, zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen.

Zu Spruchteil II.A):Zu Spruchteil römisch zwei.A):

Hinsichtlich des unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 03.09.2020 eingebrachten Antrages der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers, „dem Antragsteller möge zwecks Ermöglichung der Rückkehr nach Österreich eine mit Passfoto und Prägestempel versehene Bestätigung ausgestellt werden, dass er zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigt ist; in eventu, jede andere Möglichkeit ausschöpfen, dem Beschwerdeführer die Einreise nach Österreich insbesondere zur Verhandlung zu ermöglichen“…ist dieser zunächst ebenso auf die Normen zu verweisen, welche die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regeln. Art 130 B-VG nF regelt ihre sachliche Zuständigkeit in abstracto, Art 131 leg cit grenzt die Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Verwaltungsgerichtstypen untereinander ab.Hinsichtlich des unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 03.09.2020 eingebrachten Antrages der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers, „dem Antragsteller möge zwecks Ermöglichung der Rückkehr nach Österreich eine mit Passfoto und Prägestempel versehene Bestätigung ausgestellt werden, dass er zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigt ist; in eventu, jede andere Möglichkeit ausschöpfen, dem Beschwerdeführer die Einreise nach Österreich insbesondere zur Verhandlung zu ermöglichen“…ist dieser zunächst ebenso auf die Normen zu verweisen, welche die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regeln. Artikel 130, B-VG nF regelt ihre sachliche Zuständigkeit in abstracto, Artikel 131, leg cit grenzt die Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Verwaltungsgerichtstypen untereinander ab.

So erkennen gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden So erkennen gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1.         Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2.         Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3.         Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4.         Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über, 1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder, 2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder, 3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder, 4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(4) Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.Artikel 131. (1) Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.(2) Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann
1.          eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;
2.         eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
a)         in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
b)         in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;
c)         in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.
(4) Durch Bundesgesetz kann, 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3;, 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:, a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);, b) in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz eins und 5;, c) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3,

Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. c dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.

(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG über
1.         Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2.         Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3.         Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4.         Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5.         Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG über, 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,, 3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und, 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes, über Entscheidungen der Vertretungsbehörden (Abs. 3) und über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 (Abs. 4) das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes, über Entscheidungen der Vertretungsbehörden (Absatz 3,) und über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, (Absatz 4,) das Bundesverwaltungsgericht.

Eine Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts, dem Bundesminister für Inneres eine gerichtliche Anweisung zu erteilen, den BF einreisen zu lassen, ergibt sich aus keiner dieser Bestimmungen. Eine sonstige rechtliche Bestimmung, aus der sich eine solche Zuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht ableiten ließe, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Letztlich ist auf das Legalitätsprinzip der österreichischen Bundesverfassung (Artikel 18 B-VG), zu verweisen, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, was auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt. Eine derartige gerichtliche Anweisung an den Bundesminister für Inneres ist dem Bundesverwaltungsgericht daher mangels Zuständigkeit verwehrt.

Damit wird wiederum dem Beschwerdeführer dem aus § 63 Abs. 1 VwGG ableitbare Recht auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht abgesprochen. Allerdings ist er dabei auf die Zuständigkeitsvorschriften der österreichischen Rechtsordnung zu verweisen und kann diese nicht willkürlich geändert und in Anspruch genommen werden. Damit wird wiederum dem Beschwerdeführer dem aus Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ableitbare Recht auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht abgesprochen. Allerdings ist er dabei auf die Zuständigkeitsvorschriften der österreichischen Rechtsordnung zu verweisen und kann diese nicht willkürlich geändert und in Anspruch genommen werden.

Im Übrigen ergibt sich aus der beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, dass der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG bereits gestellt hat, dieses Verfahren hg. unter Zahl L508 1430292-3 in einem Fristsetzungsverfahren gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG (Fristsetzungsantrag) anhängig ist, zumal der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 17.11.2020, Zl. Fr 2020/22/0018-2, aufgetragen hat, die Entscheidung binnen 3 Monaten zu erlassen. Im Übrigen ergibt sich aus der beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, dass der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG bereits gestellt hat, dieses Verfahren hg. unter Zahl L508 1430292-3 in einem Fristsetzungsverfahren gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Fristsetzungsantrag) anhängig ist, zumal der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 17.11.2020, Zl. Fr 2020/22/0018-2, aufgetragen hat, die Entscheidung binnen 3 Monaten zu erlassen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über den Antrag des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht war daher mittels Beschluss zu entscheiden.

Zu I.B und II.B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B und römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision:

Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. Auf die zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen zur sachlichen (und örtlichen) Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden (§ 1 AVG) - wie zB. Ra 2017/22/0050, 25.10.2017; 2013/21/0190, 26.06.2014 - wird verwiesen.Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. Auf die zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen zur sachlichen (und örtlichen) Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden (Paragraph eins, AVG) - wie zB. Ra 2017/22/0050, 25.10.2017; 2013/21/0190, 26.06.2014 - wird verwiesen.

Schlagworte

Bewilligungsantrag Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bundesasylamt Entscheidungsbefugnis Rechtsgrundlage unzuständige Behörde Wiedereinreise Zurückweisung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L509.1430292.5.00

Im RIS seit

17.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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