TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/9 I406 2235601-1

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §20d
AuslBG §4 Abs1
B-VG Art133 Abs4
NAG §41 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.12.2025 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 41 heute
  2. NAG § 41 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 41 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 41 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 41 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 41 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. NAG § 41 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. NAG § 41 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I406 2235601-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und Emanuel STRAKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , StA Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 03.08.2020, ABB-Nr. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und Emanuel STRAKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 03.08.2020, ABB-Nr. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1, vierter Satz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) BGBl 218/1975 zu bestätigen, dass die Zulassungsvoraussetzungen als Fachkraft gemäß § 12a Z 1 AuslBG erfüllt sind.Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins,, vierter Satz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, zu bestätigen, dass die Zulassungsvoraussetzungen als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG erfüllt sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Beim Beschwerdeführer XXXX handelt es sich um einen am XXXX geborenen Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas. Er ist Inhaber einer am 21.01.2019 ausgestellten und bis zum 20.01.2021 gültigen Rot-Weiß-Rot – Karte für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG und ging von 04.02.2019 bis 31.01.2020 einer Beschäftigung bei der seit Februar 2020 aufgelösten XXXX GmbH nach.1. Beim Beschwerdeführer römisch 40 handelt es sich um einen am römisch 40 geborenen Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas. Er ist Inhaber einer am 21.01.2019 ausgestellten und bis zum 20.01.2021 gültigen Rot-Weiß-Rot – Karte für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und ging von 04.02.2019 bis 31.01.2020 einer Beschäftigung bei der seit Februar 2020 aufgelösten römisch 40 GmbH nach.

2.       Am 17.01.2020 stellte er bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf (GWH-Installateur/in) gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG. In der Arbeitgebererklärung der XXXX (in der Folge als Arbeitgeberin bezeichnet) wurde die berufliche Tätigkeit mit „Heizung u. Sanitär Monteur“ angegeben. Dieser Antrag wurde am 24.01.2020 samt Beilagen an die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12a AuslBG übermittelt.2. Am 17.01.2020 stellte er bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf (GWH-Installateur/in) gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. In der Arbeitgebererklärung der römisch 40 (in der Folge als Arbeitgeberin bezeichnet) wurde die berufliche Tätigkeit mit „Heizung u. Sanitär Monteur“ angegeben. Dieser Antrag wurde am 24.01.2020 samt Beilagen an die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 12 a, AuslBG übermittelt.

3.       Mit Parteiengehör vom 04.02.2020 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Aktenlage mangels entsprechender Deutsch- und Englischkenntnisse nur 44 von 55 erforderlichen Mindestpunkten vergeben werden können. Das vorgelegte ÖSD Sprachdiplom A2 vom 03.10.2018 sei bereits zu alt, um Deutschkenntnisse nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dazu schriftlich Stellung zu nehmen bzw. weitere Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte keine entsprechenden Unterlagen vor.

4.       Mit angefochtenem Bescheid vom 03.08.2020, ABB-Nr. XXXX , wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ab. Begründet wurde dies nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen damit, dass der Beschwerdeführer insgesamt lediglich 44 von erforderlichen 55 Mindestpunkten für die in Anlage B AuslBG aufgelisteten Kriterien (Qualifikation: 25 Punkte, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 4 Punkte, Sprachkenntnisse Deutsch: 0 Punkte, Sprachkenntnisse Englisch: 0 Punkte, Alter: 15 Punkte). Es seien trotz mehrfacher Fristverlängerung bis 31.07.2020 keine entsprechenden Nachweise über Deutsch- und Englischkenntnisse des Beschwerdeführers vorgelegt worden.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.08.2020, ABB-Nr. römisch 40 , wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Begründet wurde dies nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen damit, dass der Beschwerdeführer insgesamt lediglich 44 von erforderlichen 55 Mindestpunkten für die in Anlage B AuslBG aufgelisteten Kriterien (Qualifikation: 25 Punkte, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 4 Punkte, Sprachkenntnisse Deutsch: 0 Punkte, Sprachkenntnisse Englisch: 0 Punkte, Alter: 15 Punkte). Es seien trotz mehrfacher Fristverlängerung bis 31.07.2020 keine entsprechenden Nachweise über Deutsch- und Englischkenntnisse des Beschwerdeführers vorgelegt worden.

5.       Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 19.08.2020 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Seiner Beschwerde legte er ein Deutsch-Zertifikat A2 des ÖIF vom 17.07.2020 bei. Er habe das Deutschzertifikat nicht innerhalb der von der belangten Behörde vorgegebenen Frist vorlegen können, weil dieses zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgestellt gewesen sei. Aufgrund der Corona-Krise hätten sowohl die Kurse als auch die Prüfungen später als geplant stattgefunden.

6.       Mit Schreiben vom 24.08.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Unter Berücksichtigung des vorgelegten Deutsch-Zertifikats können nunmehr 54 von 55 Punkten vergeben werden. Eine höhere Punktevergabe für das Kriterium „Berufserfahrung“ scheitere aufgrund weniger Tage Beschäftigung. Die erforderliche Mindestpunktezahl werde nach wie vor nicht erreicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, stellte am 17.01.2020 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher am 24.01.2020 bei der belangten Behörde einlangte.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, stellte am 17.01.2020 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, welcher am 24.01.2020 bei der belangten Behörde einlangte.

Laut Arbeitgebererklärung soll er bei der Arbeitgeberin „ XXXX GmbH“ für die berufliche Tätigkeit „Heizung u. Sanitär Monteur“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.592,00 in Vollzeit beschäftigt werden.Laut Arbeitgebererklärung soll er bei der Arbeitgeberin „ römisch 40 GmbH“ für die berufliche Tätigkeit „Heizung u. Sanitär Monteur“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.592,00 in Vollzeit beschäftigt werden.

In dem seit 01.01.2020 geltenden Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe ist für die Lohngruppe 3 (Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) mit der Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten) ein monatliches Mindestentgelt von € 2.260,31 brutto vorgesehen.

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hat in Bosnien und Herzegowina eine dreijährige Berufsschule für Maschinenbau abgeschlossen und im Zuge seiner Ausbildung den Beruf Gas- und Wasserinstallateur erlernt.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat in Bosnien und Herzegowina eine dreijährige Berufsschule für Maschinenbau abgeschlossen und im Zuge seiner Ausbildung den Beruf Gas- und Wasserinstallateur erlernt.

Die gesamte durch entsprechende Zeugnisse belegte Ausbildungsdauer betrug drei Jahre. Dies entspricht der dreijährigen Ausbildungsdauer für den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer am 21.01.2019 ausgestellten und bis zum 20.01.2021 gültigen Rot-Weiß-Rot – Karte für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG für eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der XXXX GmbH. Von 04.02.2019 bis 31.01.2020 ging er einer Beschäftigung als HLS-Installateur bei diesem Unternehmen nach. Mit Februar 2020 beendete die XXXX GmbH ihre betriebliche Tätigkeit.Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer am 21.01.2019 ausgestellten und bis zum 20.01.2021 gültigen Rot-Weiß-Rot – Karte für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG für eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 GmbH. Von 04.02.2019 bis 31.01.2020 ging er einer Beschäftigung als HLS-Installateur bei diesem Unternehmen nach. Mit Februar 2020 beendete die römisch 40 GmbH ihre betriebliche Tätigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts samt Urkunden.

Die angestrebte Beschäftigung sowie der vereinbarte monatliche Bruttolohn gehen aus der vorliegenden Arbeitgebererklärung hervor.

Aus dem aktuellen Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe ergibt sich der vorgesehene Mindestlohn für Facharbeiter der Lohngruppe 3.

Aus dem vorgelegten Zeugnis des Zentrums für Erwachsenenbildung „ XXXX “ der Gemeinde XXXX vom 30.04.2016 samt Übersetzung und Beglaubigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina die Maschinenbauschule abgeschlossen und den Beruf Gas- und Wasserinstallateur erlernt hat.Aus dem vorgelegten Zeugnis des Zentrums für Erwachsenenbildung „ römisch 40 “ der Gemeinde römisch 40 vom 30.04.2016 samt Übersetzung und Beglaubigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina die Maschinenbauschule abgeschlossen und den Beruf Gas- und Wasserinstallateur erlernt hat.

Die Ausbildungsdauer für den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik ist in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik (Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 63/2008 festgelegt.Die Ausbildungsdauer für den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik ist in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik (Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, festgelegt.

Dass der Beschwerdeführer Inhaber einer gültigen Rot-Weiß-Rot Karte ist, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt sowie einer zusätzlich eingeholten Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister (izr). Seine frühere Tätigkeit für eine andere Arbeitgeberin ist einem eingeholten Auszug aus dem AJ-Web sowie dem vorgelegten Arbeitszeugnis der XXXX GmbH vom 15.01.2020 zu entnehmen. Die Betriebsauflösung seiner früheren Arbeitgeberin ergibt sich aus einem am 18.11.2020 eingeholten Firmenbuchauszug.Dass der Beschwerdeführer Inhaber einer gültigen Rot-Weiß-Rot Karte ist, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt sowie einer zusätzlich eingeholten Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister (izr). Seine frühere Tätigkeit für eine andere Arbeitgeberin ist einem eingeholten Auszug aus dem AJ-Web sowie dem vorgelegten Arbeitszeugnis der römisch 40 GmbH vom 15.01.2020 zu entnehmen. Die Betriebsauflösung seiner früheren Arbeitgeberin ergibt sich aus einem am 18.11.2020 eingeholten Firmenbuchauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:

§ 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020, lautet: Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, lautet:

„Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1.         eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2.         die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3.          für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
Paragraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie, 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

§ 4 AuslBG lautet: Paragraph 4, AuslBG lautet:

„Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1.         (…)
2.         die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3.          keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4.          die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5.          der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6.          die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7.          der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8.          die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
9.          der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
10.          der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
11.          der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
Paragraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und, 1. (…), 2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,, 3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,, 4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,, 5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,, 6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,, 7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,, 8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,, 9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung, a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder, b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,, 10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und, 11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

§ 20d Abs. 1 und Abs. 2 AuslBG lauten: Paragraph 20 d, Absatz eins und Absatz 2, AuslBG lauten:

„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1.         als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
2.         als Fachkraft gemäß § 12a,
3.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5.         als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
6.         als Künstler gemäß § 14
Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12, 2 Punkt a, l, s, Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder, 6. als Künstler gemäß Paragraph 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.“

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.1   Der Beschwerdeführer verfügt über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z 1 AuslBG im Beruf Gas- und Wasserinstallateur. 3.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG im Beruf Gas- und Wasserinstallateur.

Bei diesem Beruf handelt es sich laut § 1 Abs. 1 Z 19 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2020 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2020), um einen Mangelberuf.Bei diesem Beruf handelt es sich laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2020 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2020), um einen Mangelberuf.

3.2.2   Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft im Unternehmen des Arbeitgebers mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer die gemäß § 12a Z 2 erforderliche Mindestpunktezahl für die in Anlage B angeführten Kriterien nicht erreiche.3.2.2 Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft im Unternehmen des Arbeitgebers mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer die gemäß Paragraph 12 a, Ziffer 2, erforderliche Mindestpunktezahl für die in Anlage B angeführten Kriterien nicht erreiche.

Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Beschäftigung als HLS-Installateur bei der „ XXXX GmbH“ erteilt worden war, und zwar am 21.01.2019 mit Gültigkeit bis zum 20.01.2021. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Beschäftigung als HLS-Installateur bei der „ römisch 40 GmbH“ erteilt worden war, und zwar am 21.01.2019 mit Gültigkeit bis zum 20.01.2021.

Die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers existiert nicht mehr und der Beschwerdeführer stellte innerhalb des Bewilligungszeitraumes, am 17.01.2020, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Beschäftigung bei der „ XXXX GmbH“.Die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers existiert nicht mehr und der Beschwerdeführer stellte innerhalb des Bewilligungszeitraumes, am 17.01.2020, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Beschäftigung bei der „ römisch 40 GmbH“.

In derartigen Fällen eines Arbeitgeberwechsels innerhalb des Bewilligungszeitraumes muss nach herrschender Lehre das gesamte Verfahren von Neuem durchlaufen werden, wobei die Kriterien gemäß Anlage A, B und C nicht noch einmal zu prüfen sind (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage, § 20d Rz 11).In derartigen Fällen eines Arbeitgeberwechsels innerhalb des Bewilligungszeitraumes muss nach herrschender Lehre das gesamte Verfahren von Neuem durchlaufen werden, wobei die Kriterien gemäß Anlage A, B und C nicht noch einmal zu prüfen sind vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage, Paragraph 20 d, Rz 11).

Daher spielt im gegenständlichen Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht.

3.2.3.  Die gesetzliche Voraussetzung des § 12a Z 3 für die Anerkennung als Fachkraft im Mangelberuf wäre nach den Angaben im gestellten Antrag hinsichtlich der Höhe der monatlichen Bruttoentlohnung erfüllt. 3.2.3. Die gesetzliche Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer 3, für die Anerkennung als Fachkraft im Mangelberuf wäre nach den Angaben im gestellten Antrag hinsichtlich der Höhe der monatlichen Bruttoentlohnung erfüllt.

Aufgrund der Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zur Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Gewerbe und Handwerk, Bundesinnung Innenausbau in Gebäuden und Gebäudetechnik kommt der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe zur Anwendung. In dem seit 01.01.2020 geltenden Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe ist für die Lohngruppe 3, der auch der Beschwerdeführer als Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung zuzuordnen ist, ein monatliches Mindestentgelt von € 2.260,31 brutto vorgesehen.

Mit der vereinbarten Entlohnung in Höhe von € 2.592,00 brutto monatlich überschreitet der Beschwerdeführer den für seine Qualifikation vorgesehenen Mindestgrundlohn. Seine Entlohnung entspricht der betriebsüblichen Überzahlung.

3.2.4   Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 AuslBG sind erfüllt. Die gemäß § 4 Abs. 1 vorgesehene Arbeitsmarktprüfung kann entfallen, da bereits mit Verordnung festgestellt wurde, dass im angestrebten Beruf Gas- und Wasserinstallateur ein Arbeitskräftemangel besteht.3.2.4 Auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, AuslBG sind erfüllt. Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, vorgesehene Arbeitsmarktprüfung kann entfallen, da bereits mit Verordnung festgestellt wurde, dass im angestrebten Beruf Gas- und Wasserinstallateur ein Arbeitskräftemangel besteht.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12a Z 1 AuslBG erfüllt.Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG erfüllt.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen, nämlich darüber ob die dreijährige Ausbildung des Beschwerdeführers eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des § 12a Z 1 AuslBG darstellt. Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen, nämlich darüber ob die dreijährige Ausbildung des Beschwerdeführers eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG darstellt.

Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsmarktservice Behebung der Entscheidung Berufsausbildung Deutschkenntnisse Fachkräfteverordnung Kassation Mindestanforderung Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Sprachkenntnisse Vorlagepflicht Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I406.2235601.1.00

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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