Entscheidungsdatum
11.12.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W144 2135891-2/3E, W144 2135891-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2020, Zl. 1107913210/201023362, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2020, Zl. 1107913210/201023362, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins,, und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und hat am 19.10.2020 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zur Person der BF liegen Eurodac-Treffer für Österreich vom 09.03.2016 und für Dänemark vom 08.11.20016, jeweils wegen Asylantragsstellung vor.
Die BF hat in Dänemark mit Bescheid vom 18.04.2017 den Status der subsidiär Schutzberechtigten erhalten.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Salzburg vom 19.10.2020 gab die BF an, dass ihre Eltern in Syrien leben würden, ihre zwei Brüder und ein Onkel seien in Österreich, ihre Schwester sei in Deutschland asylberechtigt. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen und habe vor zwei Monaten den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gefasst. Als Zielland habe sie Österreich gehabt, da es für sie ein sicheres Land sei und ihre Familie auch hier sei. Am 09.10.2020 sei sie mit einer syrischen ID-Card aus Syrien ausgereist und habe sich drei Tage in der Türkei aufgehalten. In Österreich befinde sie sich seit dem heutigen Tag. Wegen des Bürgerkrieges gebe es in ihrem Land keine Sicherheit und keine Zukunft, das sei ihr Fluchtgrund. Zu ihren EURODAC-Treffern befragt, gab die BF an, sie habe sich bereits acht Monate in Dänemark und sechs Monate in Österreich aufgehalten. Am 08.11.2016 sei sie von Österreich nach Dänemark überstellt und Ende 2018 von Dänemark wieder nach Syrien gebracht worden.
Das BFA richtete in der Folge am 20.10.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen an die dänischen Behörden.
Mit Schreiben vom 28.10.2020 teilten die dänischen Behörden mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen entsprechend der Dublin III-VO in casu nicht entsprochen werden könne, da der BF mit Bescheid vom 18.04.2017 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sodass die Dublin III-VO nicht zur Anwendung gelange.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 05.11.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde. In Österreich würden zwei Brüder und ein Onkel von ihr leben, ihre Schwester sei in Deutschland aufhältig; diese seien asylberechtigt. Befragt, ob sie zu ihren Verwandten in Österreich Kontakt habe, erklärte die BF, sie hätten telefonischen Kontakt, seitdem sie in Österreich sei, hätten sie einander aber nicht gesehen, da sie in Quarantäne gewesen sei. Zu Dänemark befragt gab sie an, sie wolle dorthin nicht zurückkehren. Wenn sie hier in Österreich zum Aufenthalt berechtigt werde, wäre sie sehr glücklich. Sie sei eine Frau und sei in Dänemark alleine. Sie habe dort überhaupt keine Verwandten, hier allerdings schon. Als sie in Dänemark gewesen sei, sei es ihr nicht gut gegangen, sie sei krank gewesen und alleine geblieben und hätte ihre Familie zur Unterstützung benötigt. Sie habe Angst gehabt, da sie alleine gewesen sei. Gründe die für eine Rückkehr nach Dänemark entgegenstehen würden gebe es keine. Wenn sie in Österreich bleiben könnte, würde sie keine staatliche Hilfe benötigen. Sie würde auf alles verzichten, sie wolle hier arbeiten und würde auch Unterstützung von ihren Brüdern bekommen, sowohl eine finanzielle als auch eine moralische.
Im Akt befindet sich ein freiwilliger Verzicht auf Leistungen der Grundversorgung/Belehrung über die Einstellung der Grundversorgung vom 06.11.2020.
Der Vorfallmeldung vom 09.11.2020 über das Verlassen einer Bundesbetreuung zur Nachtzeit ist zu entnehmen, dass die BF am 06.11.2020 bis 09.11.2020 unerlaubt abwesend gewesen sei und somit gegen die Hausordnung verstoßen habe.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 18.11.2020 gemäß § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Dänemark zurück zu begeben hätte (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Dänemark zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 18.11.2020 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Dänemark zurück zu begeben hätte (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Dänemark zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)., Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:
„Zur Lage von anerkannten Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Dänemark:
Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Sie ist verlängerbar, wenn es keine Gründe gibt, die dagegen sprechen. Bei internationalem Schutz (convention status) beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bis zu 2 Jahre. Bei subsidiärem Schutz (temporary protection) beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach 3 Jahren max. 2 Jahre. Mit einem befristeten Aufenthalt sind auch Einschränkungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach 3 Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 1.3.2019; vgl. DIS 28.8.2018d; DIS 1.7.2019). Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Sie ist verlängerbar, wenn es keine Gründe gibt, die dagegen sprechen. Bei internationalem Schutz (convention status) beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bis zu 2 Jahre. Bei subsidiärem Schutz (temporary protection) beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach 3 Jahren max. 2 Jahre. Mit einem befristeten Aufenthalt sind auch Einschränkungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach 3 Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 1.3.2019; vergleiche DIS 28.8.2018d; DIS 1.7.2019).
Wenn Asyl gewährt wird, wird der Wohnort des Schutzberechtigten gemäß den Vorschriften des dänischen Integrationsgesetzes in Bezug auf Unterbringung festgelegt. Demnach wird der Betroffene einer Gemeinde zugewiesen. Bei der Zuweisung werden beispielsweise Beschäftigungsmöglichkeiten, persönliche Umstände und der letzte Wohnsitz berücksichtigt (DIS 28.8.2018e). Bereits im inhaltlichen Verfahren muss ein Asylwerber an Sprach- und anderen integrationsfördernden Kursen teilnehmen (DIS 16.8.2019).
Quellen:
- DIS – Danish Immigration Service (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger, Zugriff 21.1.2020
- DIS – Danish Immigration Service (28.8.2019d): New to Denmark – Family reunification to individuals with temporary protected status, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Familie/Family-reunification-to-individuals-with-temporary-protected-status/?anchor=F30C7872E5AC462A9EDD9576F7AEFC2F&callbackItem=F3E27768DC8D46CCBC02E23A7F82584C&callbackAnchor=B1C0A10FA59F4FA28BB20E47AE951C6E, Zugriff 21.1.2020
- DIS – Danish Immigration Service (1.7.2019): New to Denmark – Extension of a residence permit as a refugee or an ordinary quota refugee, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-extend/Asylum/Refugee-or-an-ordinary-quota-refugee?anchor=E50924EFE435489985F3A8DB0CC37D4B, Zugriff 21.1.2020
- DIS – Danish Immigration Service (28.8.2018e): New to Denmark – You have got a yes to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/Yes-to-asylum, Zugriff 21.1.2020
- DIS – Danish Immigration Service (16.8.2019): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 21.1.2020
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Dänemark wurden bisher 65.067 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 50.473 wieder genesen sind und 768 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 18.11.2020).
Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 18.11.2020).
A) Beweiswürdigung
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:
[ … ]
Betreffend den Schutz in Dänemark:
Aufgrund des Schreibens der dänischen Behörden vom 28.10.2020 steht fest, dass Sie in Dänemark den Status des subsidiär Schutzberechtigten (18. April 2017 bis 19. April 2019) erlangt haben, wobei die dänische Einwanderungsbehörde in diesem Schreiben bestätigte, dass Sie aufgrund dieses Status nach Dänemark einreisen können.
Somit steht fest, dass für Sie in Dänemark Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatsicherheit vorliegt.
[ … ]
Betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der Johns Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt.
Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen.
Konkret zu Dänemark befragt gaben Sie zusammenfassend an, in Österreich bleiben zu wollen, da Sie hier Verwandte (Brüder, Onkel) hätten. In Dänemark wären Sie alleine gewesen und hätten deswegen auch Angst gehabt.
Sie haben somit nicht vorgebracht, in Dänemark Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.“
In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass die BF in Dänemark den Status der subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Dänemark seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Gemäß § 4a AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen werde. Die in § 57 AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor.
Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF sei auszuführen, dass aus der Aktenlage nicht feststellbar sei, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vor. Zum Privatleben der BF sei auszuführen, dass sie sich erst seit wenigen Wochen hier aufhalte und anführe, dass zwei volljährige Brüder und ein Onkel von ihr in Österreich leben würden. Es sei also (zumindest im Zweifel) vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich auszugehen. Es liege zwar ein familiäres Verhältnis zwischen erwachsenen Geschwistern vor, wobei hier einzuräumen sei, dass nichts darauf hindeute, dass die BF im Speziellen von ihren Brüdern abhängig wäre (besondere Hilfsbedürftigkeit bzw. besondere Pflegebedürftigkeit). Nach der Judikatur des VwGH reiche das von der BF angeführte familiäre Naheverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Brüdern, insbesondere wie im konkreten Fall mangels eines gemeinsamen Haushalts und fehlender persönlichen Kontakte – die BF habe diesbezüglich angegeben, mit diesen lediglich zu telefonieren, sie jedoch nicht gesehen zu haben – nicht aus, um es als Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren. Hinsichtlich ihrer Angaben, dass sie von ihren Brüdern finanzielle Unterstützung bekommen könnte und auch schon auf die Leistungen der Grundversorgung verzichtet habe, sei anzumerken, dass dadurch zwar die Situation der BF erleichtert werde, sie jedoch darauf nicht angewiesen sei bzw. ohne diese nicht in eine existenzbedrohende Notsituation geraten würde, da sie jederzeit die Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nehmen könnte. Abgesehen davon sei sie dieses Verhältnis zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sie wissentlich über keinerlei Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügte. Unter diesem Gesichtspunkt sei ein Eingriff in ihr Privatleben, sofern man einen solchen erblicken sollte, jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen. Der BF habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass die BF in Dänemark den Status der subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Dänemark seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. , Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde. Die in Paragraph 57, AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor. , Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF sei auszuführen, dass aus der Aktenlage nicht feststellbar sei, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vor. Zum Privatleben der BF sei auszuführen, dass sie sich erst seit wenigen Wochen hier aufhalte und anführe, dass zwei volljährige Brüder und ein Onkel von ihr in Österreich leben würden. Es sei also (zumindest im Zweifel) vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich auszugehen. Es liege zwar ein familiäres Verhältnis zwischen erwachsenen Geschwistern vor, wobei hier einzuräumen sei, dass nichts darauf hindeute, dass die BF im Speziellen von ihren Brüdern abhängig wäre (besondere Hilfsbedürftigkeit bzw. besondere Pflegebedürftigkeit). Nach der Judikatur des VwGH reiche das von der BF angeführte familiäre Naheverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Brüdern, insbesondere wie im konkreten Fall mangels eines gemeinsamen Haushalts und fehlender persönlichen Kontakte – die BF habe diesbezüglich angegeben, mit diesen lediglich zu telefonieren, sie jedoch nicht gesehen zu haben – nicht aus, um es als Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren. Hinsichtlich ihrer Angaben, dass sie von ihren Brüdern finanzielle Unterstützung bekommen könnte und auch schon auf die Leistungen der Grundversorgung verzichtet habe, sei anzumerken, dass dadurch zwar die Situation der BF erleichtert werde, sie jedoch darauf nicht angewiesen sei bzw. ohne diese nicht in eine existenzbedrohende Notsituation geraten würde, da sie jederzeit die Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nehmen könnte. Abgesehen davon sei sie dieses Verhältnis zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sie wissentlich über keinerlei Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügte. Unter diesem Gesichtspunkt sei ein Eingriff in ihr Privatleben, sofern man einen solchen erblicken sollte, jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen. Der BF habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei.
Gegen diesen am 19.11.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend machte, dass die BF in Dänemark völlig auf sich allein gestellt sei. In Österreich hingegen habe sie zwei Brüder, die bereits schutzberechtigt seien und sie unterstützten würden. Die BF wohne derzeit auch bei ihren Brüdern, die für sie sorgen und sie unterstützen würden. Der BF gehe es psychisch nicht gut, vor allem in Dänemark, als sie ganz alleine gewesen sei, habe sich ihr Zustand verschlechtert. Seit sie bei ihren Brüdern sei, gehe es ihr deutlich besser. Der namentlich genannte ältere Bruder befinde sich seit Juni 2012 in Österreich, sei subsidiär schutzberechtigt und habe zwei Friseursalons, bei welchen auch der jüngere Bruder angestellt sei. Die BF könne jederzeit bei ihm zu arbeiten anfangen, sodass sie nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre. Die BF sei auch bemüht, soweit dies unter den derzeitigen Umständen möglich sei, Deutsch zu lernen. Schon vor ihrer Ausreise aus Syrien hätten die Geschwister in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und auch jetzt würden sie alle zusammen in einem Haus leben. Während ihres Aufenthaltes in Dänemark habe die BF leider nur telefonischen Kontakt halten können, aber die BF habe immer versucht, sobald sie nach Österreich gekommen sei, so schnell wie möglich wieder bei ihren Brüdern zu sein. Mit einer Überstellung der BF wäre ihr eine Forstsetzung des Familienlebens mit ihren Brüdern unmöglich. Die Erstbehörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen und der familiären Situation der BF auseinandergesetzt. Auch ihr psychischer Zustand sei zu wenig berücksichtigt worden. Schon allein aus diesem Grund sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Der Bescheid lasse daher eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Dänemark im Hinblick auf Art. 3 und 8 EMRK vermissen. Gegen diesen am 19.11.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend machte, dass die BF in Dänemark völlig auf sich allein gestellt sei. In Österreich hingegen habe sie zwei Brüder, die bereits schutzberechtigt seien und sie unterstützten würden. Die BF wohne derzeit auch bei ihren Brüdern, die für sie sorgen und sie unterstützen würden. Der BF gehe es psychisch nicht gut, vor allem in Dänemark, als sie ganz alleine gewesen sei, habe sich ihr Zustand verschlechtert. Seit sie bei ihren Brüdern sei, gehe es ihr deutlich besser. Der namentlich genannte ältere Bruder befinde sich seit Juni 2012 in Österreich, sei subsidiär schutzberechtigt und habe zwei Friseursalons, bei welchen auch der jüngere Bruder angestellt sei. Die BF könne jederzeit bei ihm zu arbeiten anfangen, sodass sie nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre. Die BF sei auch bemüht, soweit dies unter den derzeitigen Umständen möglich sei, Deutsch zu lernen. Schon vor ihrer Ausreise aus Syrien hätten die Geschwister in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und auch jetzt würden sie alle zusammen in einem Haus leben. Während ihres Aufenthaltes in Dänemark habe die BF leider nur telefonischen Kontakt halten können, aber die BF habe immer versucht, sobald sie nach Österreich gekommen sei, so schnell wie möglich wieder bei ihren Brüdern zu sein. Mit einer Überstellung der BF wäre ihr eine Forstsetzung des Familienlebens mit ihren Brüdern unmöglich. Die Erstbehörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen und der familiären Situation der BF auseinandergesetzt. Auch ihr psychischer Zustand sei zu wenig berücksichtigt worden. Schon allein aus diesem Grund sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Der Bescheid lasse daher eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Dänemark im Hinblick auf Artikel 3 und 8 EMRK vermissen.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 02.12.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2020, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass der BF in Dänemark der Status einer subsidiär Schutzberechtigten verbunden mit einer Aufenthaltserlaubnis zuerkannt wurde.
Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Dänemark sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der BF bei einer Überstellung nach Dänemark als Subsidiär Schutzberechtigte in Dänemark in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu einer Sozialwohnung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht des zuständigen Einzelrichters betreffend die Lage von Schutzberechtigten den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen konnten bei der BF keine festgestellt werden. Die BF hat lediglich vorgebracht, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Medizinische Unterlagen wurden keine vorgelegt.
In Österreich leben die zwei asylberechtigten Brüder sowie der asylberechtigte Onkel der BF. Die BF lebt mit ihren Brüdern seit 10.11.2020 im gemeinsamen Haushalt. Eine finanzielle Unterstützung wurde behauptet. Die BF verzichtet freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung, ist allerdings aktiv gemeldet. Die BF ist nicht auf die (finanzielle) Unterstützung angewiesen, es ist der BF jederzeit möglich, Leistungen aus der Grundversorgung zu beziehen. Ebenso wenig liegt eine Abhängigkeit der BF von ihren Verwandten im Sinne einer besonderen Pflegebedürftigkeit vor.
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 09.12.2020, 303.157 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 3827 Todesfälle; in Dänemark wurden zu diesem Zeitpunkt 92.649 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 894 Todesfälle bestätigt (https://covid19.who.int, Abfrage vom 09.12.2020).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die grundsätzlich gesunde 23jährige BF einer Risikogruppe angehört.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung der BF und deren Gewährung von subsidiärem Schutz in Dänemark ergeben sich aus den Akten des BFA, der Eurodac-Treffermeldung und dem Antwortschreiben der dänischen Behörden.
Die Gesamtsituation des Asylwesens und der Situation für Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Insbesondere steht aufgrund des Schreibens der dänischen Behörde vom 28.10.2020 fest, dass die BF über den Status der subsidiär Schutzberechtigten verfügt und nach Dänemark einreisen darf. Es hat sich aus dem Verfahren nicht ergeben, dass die BF ihre Existenz in Dänemark nicht sichern kann.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben.
Insgesamt betrachtet hat die BF jedenfalls keine lebensbedrohenden Erkrankungen dargetan, und sind grundlegende medizinische Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente natürlich auch im EU-Mitgliedstaat (!) Dänemark ausreichend vorhanden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a, (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4, (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
…
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2.
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[Abs. (2), (3), (4) ]
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1.
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ]der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ]
[Ziffern 2 bis 5]
[ Abs. (2) bis (13) ]
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
Der BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Dänemark der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen ist, wenn sie in Dänemark Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 oder 8 EMRK droht. Der BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Dänemark der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen ist, wenn sie in Dänemark Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, oder 8 EMRK droht.
Gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Im gegenständlichen Fall brachte die BF lediglich vor, dass sie Dänemark verlassen habe und nach Österreich einreisen wollte, da Österreich für sie ein sicheres Land sei und auch ihre Familie hier sei. Auch führte sie an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie deshalb ihre Familie brauche. Medizinische Unterlagen, die ihren aktuellen Gesundheitzustand ausweisen, wurden keine vorgelegt. Die BF gab bei ihrer Erstbefragung am 19.10.2020 an, dass es ihr gut gehe und sie keine Medikamente einnehme. Bei ihrer Einvernahme am 05.11.2020 erklärte sie, sich geistig und körperlich in der Lage zu sehen, die Einvernahme duchzuführen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Auch wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF psychisch nicht stabil wäre, so ist neben ihren eigenen Aussagen zu ihrem Gesundheitszustand auch darauf zu verweisen, dass in diesem Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949)., Im gegenständlichen Fall brachte die BF lediglich vor, dass sie Dänemark verlassen habe und nach Österreich einreisen wollte, da Österreich für sie ein sicheres Land sei und auch ihre Familie hier sei. Auch führte sie an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie deshalb ihre Familie brauche. Medizinische Unterlagen, die ihren aktuellen Gesundheitzustand ausweisen, wurden keine vorgelegt. Die BF gab bei ihrer Erstbefragung am 19.10.2020 an, dass es ihr gut gehe und sie keine Medikamente einnehme. Bei ihrer Einvernahme am 05.11.2020 erklärte sie, sich geistig und körperlich in der Lage zu sehen, die Einvernahme duchzuführen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Auch wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF psychisch nicht stabil wäre, so ist neben ihren eigenen Aussagen zu ihrem Gesundheitszustand auch darauf zu verweisen, dass in diesem Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden.
Im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation ist weiters auszuführen, dass die BF selbstverständlich in Dänemark in gleicher Weise medizinische Versorgung und Behandlung erlangen kann wie vergleichsweise in Österreich. Vor diesem Hintergrund indiziert der psychische Zustand der BF, nicht, dass sie in Dänemark in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt worden wäre bzw. im Falle einer Rückkehr verletzt werden würde. Es ist auch daruf zu verweisen, dass die BF bereits längere Zeit (ihren eigenen Angaben nach zumindest von 08.11.2016 bis Ende 2018, vgl. AS 43) in Dänemark aufhältig gewesen ist und sie keine Probleme mit der medizinischen Versorgung vorbrachte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation ist weiters auszuführen, dass die BF selbstverständlich in Dänemark in gleicher Weise medizinische Versorgung und Behandlung erlangen kann wie vergleichsweise in Österreich. Vor diesem Hintergrund indiziert der psychische Zustand der BF, nicht, dass sie in Dänemark in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt worden wäre bzw. im Falle einer Rückkehr verletzt werden würde. Es ist auch daruf zu verweisen, dass die BF bereits längere Zeit (ihren eigenen Angaben nach zumindest von 08.11.2016 bis Ende 2018, vergleiche AS 43) in Dänemark aufhältig gewesen ist und sie keine Probleme mit der medizinischen Versorgung vorbrachte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK - und dem Wunsch der BF zu ihren in Österreich als Flüchtling anerkannten Verwandten zu migrieren - wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 3. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen.
Das Bundesamt hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. § 4a AsylG zurückgewiesen. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK - und dem Wunsch der BF zu ihren in Österreich als Flüchtling anerkannten Verwandten zu migrieren - wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 3. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen., Das Bundesamt hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen.
2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“): 2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.,
§ 57 Abs. 1 leg.cit. lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz eins, leg.cit. lautet wie folgt:
„Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG iVm § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG war daher zu versagen.Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG war daher zu versagen.
3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall leben die asylberechtigten Brüder sowie der Onkel der BF in Österreich, somit liegt ein familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich vor. Allerdings handelt es sich hierbei bloß um ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwachsenen, das schon seiner Art nach nicht als eng zu bezeichnen ist. Dass die BF und ihre Brüder seit 10.11.2020 im gemeinsamen Haushalt leben, relativiert sich dadurch, dass dieser Umstand nur eine relativ kurze Zeit andauerte. Der ältere Bruder hält sich nämlich schon etwa seit Juni 2012 in Österreich auf und reiste die BF erst im Feber 2016 erstmals in Österreich ein und wurde am 06.11.2016 wieder nach Dänemark überstellt. Hieraus ergibt sich, dass bereits schon mehrere Jahre zuvor kein gemeinsamer Haushalt zwischen der BF und ihren Verwandten bestanden hat. Wie die BF in der Beschwerde selbst angab, bestand während ihres Aufenthaltes in Dänemark lediglich telefonischer Kontakt. Dies obwohl es den asylberechtigten Brüdern möglich gewesen wäre, ihre Schwester in Dänemark zu besuchen.
Auch eine gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeit konnte nicht glaubhaft dargelegt werden. Es wurde zwar behauptet, dass die Brüder die BF finanziell sowie psychisch unterstützen würden und sie sich freiwillig aus der Grundversorgung abgemeldet habe, die BF hat jedoch bis zum 07.11.2020 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und ist in dieser noch aktiv gemeldet. Im Rahmen der Grundversorgung wurden die existenziellen Grundbedürfnisse der BF abgedeckt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihren Verwandten besteht daher nicht. Zur psychischen Unterstützung der Brüder ist anzumerken, dass diese, wie auch in den letzten Jahren telefonisch aufrecht gehalten werden kann. Eine emotionale Bindung allein reicht nicht aus, um eine schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK darzutun. Ein allenfalls wünschenswerter Kontakt zwischen der BF und ihren Verwandten kann auch telefonisch oder durch regelmäßige Besuche in Dänemark aufrechterhalten werden. Sofern im Zuge des Verfahrens versucht wurde, darzulegen, dass die BF psychisch angeschlagen wäre und ihr die in Österreich befindliche Familie Schutz und Hilfe gewährleiste, ist festzuhalten, dass es des Beteiligten zuzumuten ist, die BF auch in Dänemark zu unterstützen und den Kontakt mit ihr aufrecht zu erhalten. Zuwendungen in Form von Geldleistungen ebenso wie emotionale Unterstützung im Sinne von regelmäßigen Gesprächen am Telefon sind auch von Österreich aus zu bewerkstelligen. Zudem steht es den Brüdern der BF frei, unter Verwendung ihrer Konventionsreisepässe nach Dänemark zu reisen und die BF dort zu besuchen.
Da bei Beziehungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern besondere Merkmale einer ausgeprägten Beziehungsintensität vorliegen müssen, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sprechen zu können ist in casu auszuführen, dass die BF mit den in Rede stehenden Verwandten im Bundesgebiet kein Familienleben im Sinne dieser Bestimmung führt. Auch eine gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeit konnte nicht glaubhaft dargelegt werden. Es wurde zwar behauptet, dass die Brüder die BF finanziell sowie psychisch unterstützen würden und sie sich freiwillig aus der Grundversorgung abgemeldet habe, die BF hat jedoch bis zum 07.11.2020 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und ist in dieser noch aktiv gemeldet. Im Rahmen der Grundversorgung wurden die existenziellen Grundbedürfnisse der BF abgedeckt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihren Verwandten besteht daher nicht. Zur psychischen Unterstützung der Brüder ist anzumerken, dass diese, wie auch in den letzten Jahren telefonisch aufrecht gehalten werden kann. Eine emotionale Bindung allein reicht nicht aus, um eine schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darzutun. Ein allenfalls wünschenswerter Kontakt zwischen der BF und ihren Verwandten kann auch telefonisch oder durch regelmäßige Besuche in Dänemark aufrechterhalten werden. Sofern im Zuge des Verfahrens versucht wurde, darzulegen, dass die BF psychisch angeschlagen wäre und ihr die in Österreich befindliche Familie Schutz und Hilfe gewährleiste, ist festzuhalten, dass es des Beteiligten zuzumuten ist, die BF auch in Dänemark zu unterstützen und den Kontakt mit ihr aufrecht zu erhalten. Zuwendungen in Form von Geldleistungen ebenso wie emotionale Unterstützung im Sinne von regelmäßigen Gesprächen am Telefon sind auch von Österreich aus zu bewerkstelligen. Zudem steht es den Brüdern der BF frei, unter Verwendung ihrer Konventionsreisepässe nach Dänemark zu reisen und die BF dort zu besuchen., Da bei Beziehungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern besondere Merkmale einer ausgeprägten Beziehungsintensität vorliegen müssen, um von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sprechen zu können ist in casu auszuführen, dass die BF mit den in Rede stehenden Verwandten im Bundesgebiet kein Familienleben im Sinne dieser Bestimmung führt.
Eine etwaige (wechselseitige) ausgeprägte Abhängigkeit der BF zu der in Österreich lebenden Brüdern bzw. zum Onkel kann jedenfalls nicht erkannt werden.
Insgesamt betrachtet stellt die Ausweisung der BF nach Dänemark damit keinen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben dar.
Die Außerlandesbringung der BF greift somit in ihr Familienleben nicht ein und erwiese sich selbst dann, wenn ein Familienleben mit den Brüdern vorläge, als zulässig, da im Rahmen einer Interessenabwägung das Privatinteresse am weiteren Familienleben im Bundesgebiet im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen in Asylverfahren weniger gewichtig erschiene. Angesichts der oben dargestellten Umstände wäre die Beziehungsintensität als nicht besonders ausgeprägt zu beurteilen. Die BF müsste sich auch bewusst sein, dass sie im Bundesgebiet kein gesichertes Aufenthaltsrecht hat, sodass sie nicht von vornherein mit der Fortsetzung dieses Familienlebens hätte rechnen dürfen. Dies noch umso weniger als sie in Dänemark Schutz erhalten hat. Das Interesse der BF an einem Familienleben mit ihren Brüdern im Bundesgebiet erscheint somit wenig schutzwürdig, während hingegen vergleichsweise das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen in Asylverfahren gerade in casu als besonders gewichtig zu bezeichnen ist. Der BF musste nämlich bewusst sein, dass sie bereits seit 18.04.2017 Schutz in Dänemark gefunden hat und damit jedenfalls illegal versucht, das europäische System der Zuständigkeitsnormen in Asylverfahren zu umgehen, indem sie die Staaten durch illegale Weiterreise vor vollendete Tatsachen ihres Aufenthalts stellt. Dieser Umstand wiegt schwer zu Lasten der Interessen der BF, da nach Auffassung des EGMR Personen, die den Konventionsstaat mit ihrem Aufenthalt im Staatsgebiet als „fait accompli“ konfrontierten, an sich keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts haben. Die Nichtbereitschaft der BF sich an Vorgaben zu halten, kann auch aus der Vorfallmeldung vom 09.11.2020 erkannt werden, wo die BF unberechtigterweise ihre Unterkunft verlies, somit gegen die Hausordnung verstieß und länger als 24 Stunden unbekannten Aufenthaltes war.
Insgesamt betrachtet stellt die Anordnung der Außerlandesbringung der BF nach Dänemark damit keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben dar.
Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Der nunmehrige Aufenthalt der BF in Österreich in der Dauer von unter zwei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die BF musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Im vorliegenden Fall ist zu betonen, dass der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Prüfung von Asylanträgen große Bedeutung zukommt und gerade ein sogenanntes „Asyl-Shopping“ durch die Regelung der Dublin III-VO verhindert werden soll. Die BF hat jedoch bewusst die Möglichkeit der Asylantragsstellung dazu verwendet, um ihrem Wunsch nach Migration aus (im Wesentlichen) persönlichen Motiven ohne Bedrohungsszenario nachzukommen. Schon vor diesem Hintergrund ist die Interessensabwägung in einer strengen Weise vorzunehmen und der hohe Stellenwert der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen und fremdenrechtlichen Bestimmungen zu betonen. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. , Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in ihren Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in ihren Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK bedroht ist.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Außerlandesbringung berücksichtigungswürdige Gründe Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2135891.2.00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021