TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/15 W226 1436248-2

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Veröffentlicht am 15.12.2020
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Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W226 1436244-2/11E
W226 1436245-2/9E
W226 1436246-2/9E
W226 1436247-2/10E
W226 1436248-2/6E
W226 2215453-1/6E
, W226 1436244-2/11E, W226 1436245-2/9E, W226 1436246-2/9E, W226 1436247-2/10E, W226 1436248-2/6E, W226 2215453-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Tadschikistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zahlen 1.) 820652004-190093455, 2.) 820652102-190099831. 3.) 820652200-190101933, 4.) 820652309-190102107, 5.) 820652407-190103286 und 6.) 1050354702-190103472 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2020 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Tadschikistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zahlen 1.) 820652004-190093455, 2.) 820652102-190099831. 3.) 820652200-190101933, 4.) 820652309-190102107, 5.) 820652407-190103286 und 6.) 1050354702-190103472 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2020 zu Recht:

A)       

I. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und III. bis VI. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asylgesetz 2005 stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch eins. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Asylgesetz 2005 stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.

II. Die Spruchpunkte II. der Bescheide vom 31.01.2019 werden dahingehend geändert, dass dem Antrag vom 05.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 stattgegeben und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. der Bescheide vom 31.01.2019 werden dahingehend geändert, dass dem Antrag vom 05.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 stattgegeben und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1), ein Staatsbürger von Tadschikistan, usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem, gelangte am 26.05.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX geb. und seinen drei minderjährigen Kindern XXXX geb., XXXX geb. und XXXX geb., unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellten sie allesamt – die Eltern als Vertreter für die minderjährigen Kinder – noch am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1), ein Staatsbürger von Tadschikistan, usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem, gelangte am 26.05.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 geb. und seinen drei minderjährigen Kindern römisch 40 geb., römisch 40 geb. und römisch 40 geb., unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellten sie allesamt – die Eltern als Vertreter für die minderjährigen Kinder – noch am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Vor der PI Traiskirchen EASt wurde der Beschwerdeführer am 27.05.2012 einer Erstbefragung unterzogen, wo er erklärte, legal mit seinem Auslandsreisepass aus dem Herkunftsstaat nach XXXX ausgereist zu sein, wobei dieser beim Schlepper verblieben sei. Nachdem seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder ebenso nach XXXX gereist seien, seien sie schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist.Vor der PI Traiskirchen EASt wurde der Beschwerdeführer am 27.05.2012 einer Erstbefragung unterzogen, wo er erklärte, legal mit seinem Auslandsreisepass aus dem Herkunftsstaat nach römisch 40 ausgereist zu sein, wobei dieser beim Schlepper verblieben sei. Nachdem seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder ebenso nach römisch 40 gereist seien, seien sie schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte er an, dass seine Ehefrau und er selbst ethnische Usbeken seien, jedoch die tadschikische Staatsbürgerschaft besitzen würden.

Seit dem Jahr 1992 – nach dem Zerfall der Sowjetunion – sei es zu einer Verschärfung der nationalen Feindschaften gekommen. Im Jahr 2008 hätten die Probleme des Beschwerdeführers begonnen. Der Direktor einer Textilfabrik namens XXXX habe damals begonnen, Häuser in seiner Straße, in der sein Vater gewohnt habe, aufzukaufen. Es habe sich um die Straße gehandelt, wo früher alle Usbeken gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch sein Haus nicht verkaufen wollen. Sein Vater sei im letzten Monat vor seinem Tod bettlägrig gewesen und vermute der Beschwerdeführer, dass sein Vater vergiftet worden sei. Seit dem Jahr 1992 – nach dem Zerfall der Sowjetunion – sei es zu einer Verschärfung der nationalen Feindschaften gekommen. Im Jahr 2008 hätten die Probleme des Beschwerdeführers begonnen. Der Direktor einer Textilfabrik namens römisch 40 habe damals begonnen, Häuser in seiner Straße, in der sein Vater gewohnt habe, aufzukaufen. Es habe sich um die Straße gehandelt, wo früher alle Usbeken gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch sein Haus nicht verkaufen wollen. Sein Vater sei im letzten Monat vor seinem Tod bettlägrig gewesen und vermute der Beschwerdeführer, dass sein Vater vergiftet worden sei.

Er und seine Familie seien im Jahr XXXX mit dem Tod bedroht worden, wenn sie das Haus nicht verkaufen würden. Bis zum Jahr XXXX sei der Beschwerdeführer ständig mit XXXX und seinen Leuten konfrontiert gewesen. Am XXXX sei er von einem Bekannten in ein Restaurant eingeladen worden. Zufällig sei im Restaurant auch der Bruder von XXXX gewesen. Dieser habe vor allen Leuten verkündet, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer habe sofort seine Ehefrau angerufen und ihr aufgetragen, zu ihren Eltern zu fahren. Am nächsten Tag habe er von seinem Nachbarn erfahren, dass in seine Wohnung eingebrochen und alles zerstört worden sei. Aus Angst um sein Leben habe er sein Land verlassen. Er und seine Familie seien im Jahr römisch 40 mit dem Tod bedroht worden, wenn sie das Haus nicht verkaufen würden. Bis zum Jahr römisch 40 sei der Beschwerdeführer ständig mit römisch 40 und seinen Leuten konfrontiert gewesen. Am römisch 40 sei er von einem Bekannten in ein Restaurant eingeladen worden. Zufällig sei im Restaurant auch der Bruder von römisch 40 gewesen. Dieser habe vor allen Leuten verkündet, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer habe sofort seine Ehefrau angerufen und ihr aufgetragen, zu ihren Eltern zu fahren. Am nächsten Tag habe er von seinem Nachbarn erfahren, dass in seine Wohnung eingebrochen und alles zerstört worden sei. Aus Angst um sein Leben habe er sein Land verlassen.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, ermordet zu werden, zumal die Morddrohung vor anderen Personen ausgesprochen worden sei. Durch die Morddrohung bestehe konkrete Gefahr für sein Leben.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF1 am 14.08.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen, wobei er sein Vorbringen ergänzte und umfangreich darlegte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.06.2013, Zl. 12 06.520-BAT wurde unter Spruchteil I. der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 26.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Im Verfahren von BF2 bis BF5 ergingen gleichlautende Bescheide.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.06.2013, Zl. 12 06.520-BAT wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 26.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Im Verfahren von BF2 bis BF5 ergingen gleichlautende Bescheide.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tadschikistan getroffen sowie in der Folge beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Ausreise nicht glaubwürdig habe darlegen können.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 fristgerecht (gemeinsam mit seinen Familienangehörigen) Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Eingangs wurde auf das vorliegende Familienverfahren mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern verwiesen.

Dem BF1 und seinen Familienangehörigen wurden im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs allgemeine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übermittelt. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, zum Gesundheitszustand sowie zu allenfalls gesetzten integrativen Schritten Stellung zu beziehen, wobei explizit zur Vorlage entsprechender Dokumente aufgefordert wurde.

Der BF1 und seine Familienangehörigen bezogen in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 26.08.2014 Stellung.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2014, Zahl: W159 1436244-1/7E, wurde die Beschwerde des BF1 gemäß § 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 75 Absatz 20 das Verfahren insoweit zur Prüfung zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In der Begründung des Erkenntnisses wurde der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben, Feststellungen zu Tadschikistan getroffen und beweiswürdigend hervorgestrichen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wohl konkret und ausführlich und zum Großteil auch widerspruchsfrei sei, diese ihm jedoch auf Grund von Plausibilitätserwägungen und mangels Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt habe werden können. Rechtlich begründend wurde insbesondere darauf verwiesen, dass den angegebenen Fluchtgründen es an der Glaubwürdigkeit fehle und aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Usbeke sei, sich keine Gefährdung ableiten lasse und überdies den Fluchtgründen selbst bei Wahrunterstellung jeglicher Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen fehlen würde. Zu Spruchteil II. wurde zunächst hervorgestrichen, dass die vorgebrachte Bedrohung schon deswegen nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können, ebenso wenig eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG. Ein Abschiebungshindernis auf Grund gesundheitlicher Probleme liege ebenso wenig vor wie ein Rückkehrhindernis wegen zu erwartender existenzbedrohender Notlage. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers nur mit seiner Kernfamilie, welche als Asylwerber ebenfalls potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, bestehe und insbesondere der zweieinhalbjährige inländische Aufenthalt für eine Unzulässigerklärung der Ausweisung zu kurz sei. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung wurde ebenso so begründet wie die Unzulässigkeit der Revision. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2014, Zahl: W159 1436244-1/7E, wurde die Beschwerde des BF1 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 und 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 75, Absatz 20 das Verfahren insoweit zur Prüfung zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In der Begründung des Erkenntnisses wurde der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben, Feststellungen zu Tadschikistan getroffen und beweiswürdigend hervorgestrichen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wohl konkret und ausführlich und zum Großteil auch widerspruchsfrei sei, diese ihm jedoch auf Grund von Plausibilitätserwägungen und mangels Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt habe werden können. Rechtlich begründend wurde insbesondere darauf verwiesen, dass den angegebenen Fluchtgründen es an der Glaubwürdigkeit fehle und aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Usbeke sei, sich keine Gefährdung ableiten lasse und überdies den Fluchtgründen selbst bei Wahrunterstellung jeglicher Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen fehlen würde. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst hervorgestrichen, dass die vorgebrachte Bedrohung schon deswegen nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können, ebenso wenig eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG. Ein Abschiebungshindernis auf Grund gesundheitlicher Probleme liege ebenso wenig vor wie ein Rückkehrhindernis wegen zu erwartender existenzbedrohender Notlage. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers nur mit seiner Kernfamilie, welche als Asylwerber ebenfalls potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, bestehe und insbesondere der zweieinhalbjährige inländische Aufenthalt für eine Unzulässigerklärung der Ausweisung zu kurz sei. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung wurde ebenso so begründet wie die Unzulässigkeit der Revision.

Gegen diese Entscheidung erhob der BF1 (gemeinsam mit seinen Familienangehörigen), (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof. Dieser behob mit Erkenntnis vom 10.09.2015, Ra 2014/20/0167-0171-16, die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Verhandlung hätte absehen dürfen, da es eine zusätzliche Beweiswürdigung vorgenommen habe, welche erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber habe gewonnen werden können, erfolgen dürfe. Außerdem habe er es verabsäumt darzulegen, von welchen hypothetisch angenommenen Sachverhaltselementen bei der rechtlichen Beurteilung bei der Eventualbegründung konkret ausgegangen worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.11.2015 an, zu der auch die BF2 und BF3 geladen wurden.

Für alle anwesenden BF wurde dabei die Beschwerde zu Spruchpunkt I zurückgezogen.Für alle anwesenden BF wurde dabei die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins zurückgezogen.

Mit Erkenntnis vom 10.12.2015, Zl. W159 1436244-1/22E wurde dem BF1 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 9.12.2016 erteilt. Dabei traf das BVwG folgende Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger von Tadschikistan, gehört der usbekischen Volksgruppe an und ist Moslem und wurde am XXXX geboren. Nach dem Besuch der Grund- und Mittelschule hat er ein Studium des XXXX für die Lebensmittelindustrie an der Technischen Universität in XXXX absolviert und war anschließend in der XXXX von XXXX beruflich tätig. Der Beschwerdeführer hat im Jahr XXXX seine Ehefrau XXXX , am XXXX geboren, geheiratet. Dieser Ehe sind drei Kinder entsprungen: der am XXXX , der am XXXX und die am XXXX . Er hat in XXXX in einer Wohnung gelebt. In der Nachbarschaft befand sich jenes Haus, das er von seinem Vater geerbt hat, welchem er versprochen hat, dieses nicht zu verkaufen. Der einflussreiche Besitzer einer XXXX und nunmehrige XXXX XXXX wollte sein Haus schon von seinem Vater, der 2008 unter nicht ganz geklärten Umständen verstorben ist, kaufen. XXXX machte zunächst auch dem Beschwerdeführer ein finanziell lukratives Angebot zum Kauf des Hauses. Als dieser jedoch kategorisch ablehnte, begann er ihn (und seine Familie) zum Beispiel mit dem Tod zu bedrohen.Er ist Staatsbürger von Tadschikistan, gehört der usbekischen Volksgruppe an und ist Moslem und wurde am römisch 40 geboren. Nach dem Besuch der Grund- und Mittelschule hat er ein Studium des römisch 40 für die Lebensmittelindustrie an der Technischen Universität in römisch 40 absolviert und war anschließend in der römisch 40 von römisch 40 beruflich tätig. Der Beschwerdeführer hat im Jahr römisch 40 seine Ehefrau römisch 40 , am römisch 40 geboren, geheiratet. Dieser Ehe sind drei Kinder entsprungen: der am römisch 40 , der am römisch 40 und die am römisch 40 . Er hat in römisch 40 in einer Wohnung gelebt. In der Nachbarschaft befand sich jenes Haus, das er von seinem Vater geerbt hat, welchem er versprochen hat, dieses nicht zu verkaufen. Der einflussreiche Besitzer einer römisch 40 und nunmehrige römisch 40 römisch 40 wollte sein Haus schon von seinem Vater, der 2008 unter nicht ganz geklärten Umständen verstorben ist, kaufen. römisch 40 machte zunächst auch dem Beschwerdeführer ein finanziell lukratives Angebot zum Kauf des Hauses. Als dieser jedoch kategorisch ablehnte, begann er ihn (und seine Familie) zum Beispiel mit dem Tod zu bedrohen.

Bei der Geburtstagsfeier eines Freundes am XXXX beschimpfte und bedrohte der Bruder von XXXX , der selbst als Gehilfe eines Staatsanwaltes arbeitet, den Beschwerdeführer, griff ihn tätlich an und schwor ihn umzubringen. Durch diese Drohungen wurde der Beschwerdeführer in Angst versetzt und forderte seine Frau und die Kinder auf, sich bei seiner Schwiegermutter zu verstecken, während er selbst zu seiner Schwester an die Grenze zu Usbekistan fuhr, um seine Ausreise vorbereitete. Am 06. oder 07. Mai wurde er mit Hilfe eines usbekisch-stämmigen Schaffners in einer Schaffneruniform außer Landes gebracht und fuhr über Usbekistan nach Russland. Vor seiner Ausreise wurde angeblich unter Mitwirkung von XXXX in der Wohnung des Beschwerdeführers eingebrochen und alles zerstört, wobei auch der Beschwerdeführer gesucht wurde. In der Nähe von XXXX traf der Beschwerdeführer sich mit seiner Frau und seinen Kindern und reiste dann gemeinsam mit diesen nach Österreich, wo er am 26.05.2012 einlangte und sogleich einen Antrag auf Internationen Schutz stellte. Bei der Geburtstagsfeier eines Freundes am römisch 40 beschimpfte und bedrohte der Bruder von römisch 40 , der selbst als Gehilfe eines Staatsanwaltes arbeitet, den Beschwerdeführer, griff ihn tätlich an und schwor ihn umzubringen. Durch diese Drohungen wurde der Beschwerdeführer in Angst versetzt und forderte seine Frau und die Kinder auf, sich bei seiner Schwiegermutter zu verstecken, während er selbst zu seiner Schwester an die Grenze zu Usbekistan fuhr, um seine Ausreise vorbereitete. Am 06. oder 07. Mai wurde er mit Hilfe eines usbekisch-stämmigen Schaffners in einer Schaffneruniform außer Landes gebracht und fuhr über Usbekistan nach Russland. Vor seiner Ausreise wurde angeblich unter Mitwirkung von römisch 40 in der Wohnung des Beschwerdeführers eingebrochen und alles zerstört, wobei auch der Beschwerdeführer gesucht wurde. In der Nähe von römisch 40 traf der Beschwerdeführer sich mit seiner Frau und seinen Kindern und reiste dann gemeinsam mit diesen nach Österreich, wo er am 26.05.2012 einlangte und sogleich einen Antrag auf Internationen Schutz stellte.

Nach seiner Abreise hat sich XXXX laut den Auskünften seiner Verwandten des Hauses bemächtigt und auch seine Verwandten aufgesucht. Der Beschwerdeführer hat keine aktuellen Kontakte mehr zu Verwandten im Herkunftsstaat. Er leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, hat bereits ein A2-Deutschdiplom erlangt und arbeitet als Helfer für einen vom Roten Kreuz betriebenen Sozialmarkt. Die Tochter spricht schon sehr gut Deutsch, die Söhne sind im Fußballverein XXXX engagiert. Der Beschwerdeführer wohnt jetzt in einem von XXXX zur Verfügung gestellten Haus und hat viele Kontakte zu Österreichern. Am 06.12.2014 wurde der jüngste Sohn XXXX in XXXX geboren, hinsichtlich dessen bereits ein Antrag auf Internationaler Schutz gestellt wurde. Nach seiner Abreise hat sich römisch 40 laut den Auskünften seiner Verwandten des Hauses bemächtigt und auch seine Verwandten aufgesucht. Der Beschwerdeführer hat keine aktuellen Kontakte mehr zu Verwandten im Herkunftsstaat. Er leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, hat bereits ein A2-Deutschdiplom erlangt und arbeitet als Helfer für einen vom Roten Kreuz betriebenen Sozialmarkt. Die Tochter spricht schon sehr gut Deutsch, die Söhne sind im Fußballverein römisch 40 engagiert. Der Beschwerdeführer wohnt jetzt in einem von römisch 40 zur Verfügung gestellten Haus und hat viele Kontakte zu Österreichern. Am 06.12.2014 wurde der jüngste Sohn römisch 40 in römisch 40 geboren, hinsichtlich dessen bereits ein Antrag auf Internationaler Schutz gestellt wurde.

Das Vorbringen des BF1 wurde in dieser Entscheidung wie folgt gewürdigt (Beweiswürdigung):

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.)

Wie schon in dem früheren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen konkret, ausführlich und nahezu widerspruchsfei.

Wenn der Beschwerdeführer auch keine näheren Angaben zu den Problemen seines Vaters und seinem Tod machen konnte, so hat er auch nachvollziehbar dargelegt, warum er nichts Näheres zu seinem Tod wusste.

Der Beschwerdeführer konnte durch Vorlage eines Abgeordnetenverzeichnisses der Republik Tadschikistan den von der belangten Behörde zwischen den beiden erstinstanzlichen Einvernahmen gesehenen Widerspruch ausräumen, indem er nunmehr nachwies, dass sein Widersacher XXXX doch XXXX ist, was für das vorliegende Verfahren von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung vom 18.11.2015 auch konkret mit einigen Unplausibilitäten konfrontiert und konnte der Beschwerdeführer diese teilweise ausräumen, (zum Beispiel hinsichtlich jener Tiernamen, mit denen der Beschwerdeführer beschimpft wurde) bzw. dafür eine Erklärung liefern, mögen diese auch nicht immer vollends überzeugen, aber auch nicht der Ausschlag für eine völlige Unglaubwürdigkeit geben.Der Beschwerdeführer konnte durch Vorlage eines Abgeordnetenverzeichnisses der Republik Tadschikistan den von der belangten Behörde zwischen den beiden erstinstanzlichen Einvernahmen gesehenen Widerspruch ausräumen, indem er nunmehr nachwies, dass sein Widersacher römisch 40 doch römisch 40 ist, was für das vorliegende Verfahren von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung vom 18.11.2015 auch konkret mit einigen Unplausibilitäten konfrontiert und konnte der Beschwerdeführer diese teilweise ausräumen, (zum Beispiel hinsichtlich jener Tiernamen, mit denen der Beschwerdeführer beschimpft wurde) bzw. dafür eine Erklärung liefern, mögen diese auch nicht immer vollends überzeugen, aber auch nicht der Ausschlag für eine völlige Unglaubwürdigkeit geben.

Was den persönlichen Eindruck betrifft, so war der Beschwerdeführer von der Schilderung der seinerzeitigen fluchtrelevanten Ereignisse überwältigt und sichtbar bewegt und emotional ergriffen. Auch der völlig glaubwürdige XXXX berichtete von einer großen Angst des Beschwerdeführers vor jeglichen Kontakten mit Landsleuten, wobei der Beschwerdeführer seinerzeit schon im Verwaltungsverfahren andeutete, dass XXXX bzw. seine Leute sogar nach Österreich kommen könnten.Was den persönlichen Eindruck betrifft, so war der Beschwerdeführer von der Schilderung der seinerzeitigen fluchtrelevanten Ereignisse überwältigt und sichtbar bewegt und emotional ergriffen. Auch der völlig glaubwürdige römisch 40 berichtete von einer großen Angst des Beschwerdeführers vor jeglichen Kontakten mit Landsleuten, wobei der Beschwerdeführer seinerzeit schon im Verwaltungsverfahren andeutete, dass römisch 40 bzw. seine Leute sogar nach Österreich kommen könnten.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nachvollziehbar dargelegt, warum er wegen der Bedrohungen keine Anzeige erstattet hat.

Es ist daher festzustellen, dass, wenn auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vollends logisch und plausibel erscheint, doch offenbar gravierende furchteinflößende Ereignisse im Herkunftsland stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Bestätigungen, die oben aufgelistet wurden, zu seinem Vorbringen vorgelegt und kann keineswegs von einer mangelnden Mitwirkung gesprochen werden. Außerdem ist er offenbar sehr um seine Integration bemüht. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr doch von einer Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, soweit sie in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen sind, ausgeht.

In rechtlicher Hinsicht begründet das BVwG die Zuerkennung von subsidiären Schutz wie folgt:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz 1 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht. Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über einen Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über einen Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Gemäß Art. 2 EMRK ist das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.Gemäß Artikel 2, EMRK ist das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Asylgerichtshof vom 30.10.2008, D5 307.621-1/2008).

Einleitend sei nochmals erwähnt, dass aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Usbeke ist, sich im Lichte der Länderinformationen keinen Hinweis auf eine Gefährdung auf Grund dessen ergeben hat. Auch sonstige Gründe, die sich auf einen in der GFK verankerten Verfolgungstatbestand zurückführen lassen, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass die Beschwerdeführervertreterin auch folgerichtig die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles I. (Asyl) zurückgezogen hat.Einleitend sei nochmals erwähnt, dass aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Usbeke ist, sich im Lichte der Länderinformationen keinen Hinweis auf eine Gefährdung auf Grund dessen ergeben hat. Auch sonstige Gründe, die sich auf einen in der GFK verankerten Verfolgungstatbestand zurückführen lassen, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass die Beschwerdeführervertreterin auch folgerichtig die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. (Asyl) zurückgezogen hat.

Der Beschwerdeführer hat hinreichend glaubhaft angegeben, dass er im Herkunftsland ernst gemeinten und vehementen Drohungen (insbesondere mit Ermordung) seitens eines einflussreichen Geschäftsmannes und Parlamentsabgeordneten und seiner Familienangehörigen ausgesetzt war, die auch zu körperlichen Misshandlungen und einer Verwüstung der Wohnung geführt haben.

In Anbetracht der aktuellen Länderinformationen, wonach Rechtsstaatlichkeit in Tadschikistan nur sehr bedingt gewährleistet ist und Korruption und Vetternwirtschaft in Verwaltung und Justiz eine hohe Ausbreitung genießen und weiters eine Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan darstellt, wobei auf allen Regierungsebenen Korruption und Nepotismus weit verbreitet sind, erscheint im vorliegenden individuellen Fall eine staatliche Schutzgewährung im ausreichenden Ausmaß nicht zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Tadschikistan im internationalen Korruptionsindex den Platz 154 von 177 Staaten einnimmt und dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60 auf 83 % gestiegen ist.

Daher schadet es dem Beschwerdeführer auch nicht, dass er keine Anzeige bei der Polizei erstattet hat, weil, wenn bereits von vornherein klar ist, dass staatliche Stellen nicht vor Verfolgung schützen können oder wollen, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, den aussichtslosen Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen um Schutz zu ersuchen (VwGH vom 18.09.1997, Zahl: 95/20/0707, VwGH vom 24.06.1999, Zahl: 98/20/0574).

Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine innerstaatliche Fluchtalternative und ist die beschriebene Bedrohung für den Beschwerdeführer real und konkret und ist gerade der Beschwerdeführer einer derartigen Gefahr, nämlich der Ermordung konkret ausgesetzt. Es besteht daher eine reale Gefahr einer Tötung bzw. einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.

In den Verfahren betreffend BF2 bis BF5 ergingen gleichlautende Erkenntnisse. Für BF6 wurde am 20.01.2015 ebenfalls ein Antrag auf Internationalen Schutz gestellt, wobei auch dem BF6 mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis 09.12.2016 erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 10.10.2016 stellten BF1-BF6 jeweils einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Das BFA gab diesem Antrag jeweils mit Bescheid statt und verlängerte die Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2018.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 5.11.2018 brachten die BF jeweils einen Antrag auf neuerliche Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.

1.2.2. Am 3.12.2018 erfolgten – eher rudimentäre – Einvernahmen von BF1 und BF2, wobei vor allem die persönliche Situation im Bundesgebiet beschrieben wurde.

1.2.3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 31.01.2019 wurde der den BF mit Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2015 bzw.: mit Bescheid vom 4.12.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG abgewiesen. Weiters wurde jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, zudem eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.2.3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 31.01.2019 wurde der den BF mit Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2015 bzw.: mit Bescheid vom 4.12.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. Weiters wurde jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, zudem eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die belangte Behörde führte zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, dass der BF1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend den Asylantrag aus dem Jahr 2012 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. – somit betreffend die Gewährung von Asyl – zurückgezogen habe, er habe somit „selbst den Beweis erbracht, dass er internationalen Schutz zu keinem Zeitpunkt benötigt habe.“ Der BF1 habe „einen Rechtsgang durch alle Instanzen geführt, obwohl er dann am Ende selbst eingestehen musste, dass er internationalen Schutz gar nicht benötigen würde.“ Die belangte Behörde bezog sich auf die Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamtes im Asylverfahren, dabei sei festgestellt worden, dass es sich beim Vorbringen des BF1 um „ein in seiner Gesamtheit nicht zutreffendes erfundenes Vorbringen“ gehandelt habe, welchem die Glaubhaftigkeit zur Gänze abzusprechen gewesen sei. Der BF1 habe dies durch Zurückziehung seiner Beschwerde ebenfalls zur Kenntnis genommen und sei somit „rechtskräftig dokumentiert“. Die belangte Behörde führte zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, dass der BF1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend den Asylantrag aus dem Jahr 2012 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. – somit betreffend die Gewährung von Asyl – zurückgezogen habe, er habe somit „selbst den Beweis erbracht, dass er internationalen Schutz zu keinem Zeitpunkt benötigt habe.“ Der BF1 habe „einen Rechtsgang durch alle Instanzen geführt, obwohl er dann am Ende selbst eingestehen musste, dass er internationalen Schutz gar nicht benötigen würde.“ Die belangte Behörde bezog sich auf die Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamtes im Asylverfahren, dabei sei festgestellt worden, dass es sich beim Vorbringen des BF1 um „ein in seiner Gesamtheit nicht zutreffendes erfundenes Vorbringen“ gehandelt habe, welchem die Glaubhaftigkeit zur Gänze abzusprechen gewesen sei. Der BF1 habe dies durch Zurückziehung seiner Beschwerde ebenfalls zur Kenntnis genommen und sei somit „rechtskräftig dokumentiert“.

Zum Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2015 wurde ausgeführt, dass mit diesem „lediglich aufgrund ihres, wie oben festgestellt, unglaubhaften Vorbringens eine subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt“ worden sei.

Auch die nunmehrige Durchführung einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.12.2018 habe keine Hinweise ergeben, dass der Heimatstaat Tadschikistan aus asylrelevanten Gründen nicht bereit sei, dem BF1 Schutz zu gewähren. Die subjektive Lage habe sich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als dem BF1 subsidiärer Schutz gewährt wurde, auch dahingehend geändert, dass eine Bedrohung schon deshalb nicht mehr vorliege, als BF1 behauptet habe, dass das besagte Haus des verstorbenen Vaters, um welches sich der Streit gedreht habe, sich nicht mehr im Eigentum der Familie befinde.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde im wesentlichen erneut auf die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. im Asylverfahren, dadurch sei untermauert worden, dass keinesfalls Relevanz für eine angebliche Furcht bei einer Rückkehr in das Heimatland bestehe. Es sei rechtskräftig beurteilt worden, dass den Angaben des BF1 zu den behaupteten Vorfällen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Eine ausführliche rechtliche Begründung dazu wäre unter Spruchpunkt I. im Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013 nachzulesen.Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde im wesentlichen erneut auf die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. im Asylverfahren, dadurch sei untermauert worden, dass keinesfalls Relevanz für eine angebliche Furcht bei einer Rückkehr in das Heimatland bestehe. Es sei rechtskräftig beurteilt worden, dass den Angaben des BF1 zu den behaupteten Vorfällen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Eine ausführliche rechtliche Begründung dazu wäre unter Spruchpunkt römisch eins. im Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013 nachzulesen.

Ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass „die umfangreichen Ermittlungen ergeben haben, dass dem BF1 in der Heimat keine Verfolgung drohe, er keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr haben könne und ihm im Falle der Rückkehr in die Heimat keine sonstige Gefahr drohe, somit seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben und sei die Aberkennung daher geboten. Auch bei rein hypothetischer Betrachtung habe der BF1 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA nicht glaubhaft darlegen können, dass nach wie vor ein so ernsthafter Verfolgungswille von einem Geschäftsmann in Tadschikistan im Fall der Rückkehr existieren würde, dass eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht möglich wäre. Dieser habe nämlich mittlerweile sein Ziel erreicht und das besagte Haus in Eigentum genommen. Somit wäre auch jeglicher Verfolgungswille weggefallen. Der BF1 habe nicht behauptet oder bescheinigt, dass das unglaubhafte oder geschilderte Verhalten der von ihm genannten Personen im Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden. Darauf würden auch die den Feststellungen der Behörde zugrunde liegenden Quellen nicht hinweisen, wenngleich die Berichte zu erkennen geben würden, dass durchaus auch noch „einige Defizite“ bestehen würde. Ein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörde, Schutz zu gewähren, würde daraus nicht ableitbar sein.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des BF1 bezüglich seiner Ausreisegründe „frei erfunden“ gewesen sei, wie in dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.6.2013 festgestellt worden sei. Es sei daher nicht zu befürchten, dass der BF1 im Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben müsste. Zahlreiche Verwandte würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben, es sei daher nicht davon auszugehen, dass der BF1 und seine Familie obdachlos und ohne soziales Netz wären. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des BF1 bezüglich seiner Ausreisegründe „frei erfunden“ gewesen sei, wie in dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.6.2013 festgestellt worden sei. Es sei daher nicht zu befürchten, dass der BF1 im Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben müsste. Zahlreiche Verwandte würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben, es sei daher nicht davon auszugehen, dass der BF1 und seine Familie obdachlos und ohne soziales Netz wären.

Die getroffene Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass sich „die persönliche Situation nun so darstelle, dass sich die Dauer des Aufenthaltes auf den BF1 zurechenbaren Handlungen, wie das Stellen eines letztlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, beschränkt habe. Eine Verankerung der BF in Österreich könne nicht erkannt werden, der Besuch eines Deutschkurses oder einer Berufsausbildung allein würden noch kein schützenwertes Privatleben begründen.

1.2.4. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die damalige Ausgangslage, die zu Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten geführt habe, sich überhaupt nicht geändert habe.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. sei nämlich einzig die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten rechtskräftig geworden, nicht aber die Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Im Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2015 sei festgehalten worden, dass die reale Gefahr einer Tötung bzw. einer unmenschlichen Behandlung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan bestehe. Die Annahmen der Behörde würden den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2015 widersprechen. Durch die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. sei nämlich einzig die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten rechtskräftig geworden, nicht aber die Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Im Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2015 sei festgehalten worden, dass die reale Gefahr einer Tötung bzw. einer unmenschlichen Behandlung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan bestehe. Die Annahmen der Behörde würden den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2015 widersprechen.

1.2.5. Das BVwG führte am 03.12.2020 mit den BF eine öffentliche Beschwerdeverhandlung durch, die belangte Behörde nahm entschuldigt an dieser Beschwerdeverhandlung nicht teil. Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurden die erwachsenen BF zu den fluchtauslösenden Ereignissen, zum Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat, zur Integration in Österreich sowie zu den Rückkehrbefürchtungen befragt.

2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

2.1. Zur Person der BF:

2.1.1. Die BF führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan.

2.1.2. Die BF1-5 reisten gemeinsam am 26.5.2012 nach Österreich ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2015 wurde dem BF1 rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2016 erteilt. Auf Antrag des BF1 vom 10.10.2016 wurde die Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis zum 09.12.2018 verlängert. Den BF 2 bis BF6 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung in gleicher Dauer erteilt bzw. verlängert.

Die nunmehr erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Vorbringen unverändert unglaubwürdig sei und sei daher eine Bedrohung nicht gebe.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF1 und der Länderberichte ist festzustellen, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2015 sowie seit dem Verlängerungsbescheid aus 2016 nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben. Im Hinblick auf die Länderberichtssituation ist festzuhalten, dass aus den getroffenen Länderfeststellungen zu dem zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogenen Länderberichtsmaterials jedenfalls keine Verbesserung der Situation betreffend Korruption etc. ersichtlich ist. Eine im Vergleich zum Erkenntnis vom 10.12.2015 und zum Verlängerungsbescheid aus 2016 eingetretene grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, liegt nicht vor.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, unter Weglassung der Quellenangaben).

2. Politische Lage

Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von

Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 31.7.2018).

Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vgl. Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vgl. AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vergleiche AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die

Regierungsmitglieder, Volksvertreter (Madschili) und Leiter subnationaler Verwaltungseinheiten sind Mitglieder oder Kandidaten der PDPT (A+ 28.2.2020b). Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Familienangehörigen (sieben Töchtern und zwei Söhnen sowie deren Ehepartnern) und engen

Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.2.2018).

In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- und Präsidentenwahlen statt (AA 26.7.2019). Der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vgl. CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vgl. FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vgl. Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vgl. Sputnik 17.1.2020). In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- und Präsidentenwahlen statt (AA 26.7.2019). Der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vergleiche CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vergleiche FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vergleiche Sputnik 17.1.2020).

Die Präsidialrepublik hat ein Zweikammer-Parlament. Alle 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli, Oberhaus) werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon, Unterhaus) hat 63 Sitze. Die Abgeordneten werden alle fünf Jahre direkt gewählt, wobei 41 Sitze durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde vergeben werden (IFES o.D.).

Am 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vgl. AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaum Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vgl. ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vgl. TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a). Am 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vergleiche AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaum Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vergleiche ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vergleiche TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a).

Sieben politische Kräfte nahmen an den Wahlen teil (A+ 2.3.2020c), von denen sechs ins Parlament eingezogen sind. Die PDPT erzielte 50,4 % der Stimmen und 47 der 63 Sitze (Diplomat 3.3.2020). Ebenfalls den Einzug ins Parlament schafften die Partei für Wirtschaftsreformen (16,61 %), die

Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die FünfProzent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vgl. Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vgl. Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d). Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vergleiche A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die FünfProzent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vergleiche Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vergleiche A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vergleiche Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d).

Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vgl. A+ Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vergleiche A+

1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vgl. A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020). 1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vergleiche A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020).

Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vgl. AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vgl OSCE 2.2020). Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vergleiche AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vergleiche OSCE 2.2020).

3. Sicherheitslage

Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 26.11.2019a). Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vgl. Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019). Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 26.11.2019a). Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vergleiche Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019).

Die Mehrzahl der tadschikischen Anti-Terror-Aktivitäten im Inland richtet sich gegen Organisationen und Personen, die angeblich mit dem islamistischen Terrorismus in Tadschikistan in Verbindung stehen, aber die Regierung verhaftet auch Terrorverdächtige, die aus Afghanistan, Irak, Russland und Syrien zurückkehren (USDOS 10.2019). Nach Angaben des Generalstaatsanwaltes wurden im Jahr 2019 mehr als 1.060 Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus und Extremismus registriert, das sind 306 Fälle mehr als im Vorjahr (RO 26.1.2020). Bei der Bekämpfung von Extremismus wird nicht zwischen gewalttätigem und gewaltfreiem Extremismus unterschieden und eine sehr weit gefasste Kriminalisierung wird auch genutzt, um gegen alle Arten von Oppositionsgruppen vorzugehen (NBR 24.6.2019).

Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019). Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vergleiche USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vergleiche USDOS 10.2019).

Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vgl. Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vgl. NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vgl TASS 21.5.2019, RtP Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vergleiche Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vergleiche NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vergleiche TASS 21.5.2019, RtP

10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS21.5.2019; vgl. RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019). 10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS21.5.2019; vergleiche RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019).

Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vgl. RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vgl. Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vgl. RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020). Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vergleiche RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vergleiche Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vergleiche RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020).

Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vgl. RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020). Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vergleiche RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020).

Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vgl. AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vgl. JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudschand mit bis zu 50 Todesopfern (Diplomat 27.11.2018; vgl. Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019) und vom 19.5.2019 in Wahdat mit mindestens 27 Toten wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum IS verurteilt worden waren (A+ 14.6.2019; vgl. BBC Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vergleiche AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vergleiche JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudschand mit bis zu 50 Todesopfern (Diplomat 27.11.2018; vergleiche Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019) und vom 19.5.2019 in Wahdat mit mindestens 27 Toten wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum IS verurteilt worden waren (A+ 14.6.2019; vergleiche BBC

20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Bei einem Angriff auf den Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan wurden laut Angaben des IS zehn Grenzschützer bzw. gemäß offiziellen tadschikischen Angaben drei Beamte getötet. Laut offiziellen Angaben wurden 15 Angreifer getötet und fünf weitere verhaftet (Novastan 9.11.2019; vgl. Akhbor 6.11.2019). Unter den getöteten Angreifern waren Frauen und Kinder (FN 8.11.2019; vgl. A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Die offiziellen Angaben zu den Hintergründen des Angriffes werden von einzelnen Quellen in Zweifel gezogen (RO 30.12.2019, RBC 6.11.2019, A+ 7.11.2019a, A+ 7.11.2019b, Eurasianet 8.11.2019). 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Bei einem Angriff auf den Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan wurden laut Angaben des IS zehn Grenzschützer bzw. gemäß offiziellen tadschikischen Angaben drei Beamte getötet. Laut offiziellen Angaben wurden 15 Angreifer getötet und fünf weitere verhaftet (Novastan 9.11.2019; vergleiche Akhbor 6.11.2019). Unter den getöteten Angreifern waren Frauen und Kinder (FN 8.11.2019; vergleiche A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Die offiziellen Angaben zu den Hintergründen des Angriffes werden von einzelnen Quellen in Zweifel gezogen (RO 30.12.2019, RBC 6.11.2019, A+ 7.11.2019a, A+ 7.11.2019b, Eurasianet 8.11.2019).

Die Landgrenzen zwischen Tadschikistan, Usbekistan und Kirgisistan sind nicht vollständig deliminiert (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, FCO 6.11.2019). Es gibt bilaterale Gespräche zwischen den Staaten, um den Grenzverlauf festzulegen (Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019, CPC 30.1.2020), auch auf Ebene der Staatsoberhäupter (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019). Im Jänner 2020 meldeten usbekische Behörden die Fertigstellung der Minenräumung ihres Abschnitts an der Grenze zu Tadschikistan. In der Frage der Grenzziehung zwischen Tadschikistan und Usbekistan wird allmählich eine vollständige Übereinkunft erwartet (CABAR 19.2.2020). Die Landgrenzen zwischen Tadschikistan, Usbekistan und Kirgisistan sind nicht vollständig deliminiert (CABAR 19.2.2020; vergleiche Kurmanalieva 2.2019, FCO 6.11.2019). Es gibt bilaterale Gespräche zwischen den Staaten, um den Grenzverlauf festzulegen (Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019, CPC 30.1.2020), auch auf Ebene der Staatsoberhäupter (CABAR 19.2.2020; vergleiche Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019). Im Jänner 2020 meldeten usbekische Behörden die Fertigstellung der Minenräumung ihres Abschnitts an der Grenze zu Tadschikistan. In der Frage der Grenzziehung zwischen Tadschikistan und Usbekistan wird allmählich eine vollständige Übereinkunft erwartet (CABAR 19.2.2020).

Die Situation an der tadschikisch-kirgisischen Grenze, insbesondere die Enklave Woruch im kirgisischen Gebiet Batken in Kirgisistan, stellt sich komplexer dar (CABAR 19.2.2020). Seit mehreren Jahren kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Grenzschutzbeamten und/oder Anwohnern beiderseits der Grenze (CABAR 19.2.2020, CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. Diplomat 15.1.2020, 24.kg 10.1.2020, RE 19.9.2019, RIA 22.7.2019, A+ 15.3.2019), teilweise auch mit Todesopfern (CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. A+ 15.3.2019, RIA 22.7.2019, RE Die Situation an der tadschikisch-kirgisischen Grenze, insbesondere die Enklave Woruch im kirgisischen Gebiet Batken in Kirgisistan, stellt sich komplexer dar (CABAR 19.2.2020). Seit mehreren Jahren kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Grenzschutzbeamten und/oder Anwohnern beiderseits der Grenze (CABAR 19.2.2020, CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vergleiche Diplomat 15.1.2020, 24.kg 10.1.2020, RE 19.9.2019, RIA 22.7.2019, A+ 15.3.2019), teilweise auch mit Todesopfern (CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vergleiche A+ 15.3.2019, RIA 22.7.2019, RE

19.9.2019). Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden dadurch belastet (GK 18.9.2019; vgl. CABAR 19.2.2020). Im Februar 2020 einigten sich die beiden Staaten auf einen Gebietsaustausch, um die Deliminierung von 114 km Grenzverlauf um die Exklave Woruch verbindlich festzulegen (CPC 30.1.2020; vgl. AKI 24.2.2020). 19.9.2019). Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden dadurch belastet (GK 18.9.2019; vergleiche CABAR 19.2.2020). Im Februar 2020 einigten sich die beiden Staaten auf einen Gebietsaustausch, um die Deliminierung von 114 km Grenzverlauf um die Exklave Woruch verbindlich festzulegen (CPC 30.1.2020; vergleiche AKI 24.2.2020).

Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren

Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 2018). In Chorugh, Autonome Region Berg-Badachschan, sind die Spannungen seit September 2018 gestiegen. Es kommt immer wieder zu Zusammenstößen zwischen einheimischen Jugendlichen und der Polizei, zuletzt wurde im Jänner 2020 eine Person verletzt (FCO 6.11.2019). Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen den Sicherheitsbehörden und den Bewohnern von Chorugh im Sommer 2012 wurden Waffen, darunter auch Gewehre von Jägern, in der Region konfisziert. Da es in der Region Berg-Badachschan im Winter häufig zu Angriffen auf Menschen und Vieh durch Wölfe kommt (Winter 2018/19: zwei Todesopfer) stattet die Polizei Mitglieder des Jägervereins wieder mit Jagdgewehren zum Erschießen von Wölfen aus. In Dörfern, in denen es keine einheimischen Jäger gibt, wird ein 24Stunden-Dienst durch Sicherheitsbeamte organisiert (A+ 10.1.2020).

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 11.3.2020, vgl. BS2018). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Sicherheitsdienst (BS 2018; vgl. AA 26.7.2019). Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 11.3.2020, vergleiche BS2018). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Sicherheitsdienst (BS 2018; vergleiche AA 26.7.2019).

Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 11.3.2020).

Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung (USDOS 11.3.2020). Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung (USDOS 11.3.2020).

Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu

Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch dieRegierung als geheim eingestuft werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 26.7.2019). Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch dieRegierung als geheim eingestuft werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 26.7.2019).

Aufgrund von Änderungen im Gesetz für Rechtsanwälte mussten alle Anwälte bis Juni 2016 eine Prüfung ablegen, um ihre Lizenz zu erneuern. In Folge sank die Zahl der Strafverteidiger im Land deutlich (USDOS 11.3.2020). Einflussreichen Personen ist es möglich, das Einleiten von Ermittlungen und die Verurteilung gegen ihnen missliebige Personen, z. B. wirtschaftliche Konkurrenten, orchestrieren zu lassen; die Zahl der unschuldig Verurteilten dürfte hoch sein (AA

26.7.2019).

5. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die

Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die

Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019). Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019).

Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018). Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018).

Verhaftungen erfolgen in der Regel mit einer Begründung, aber Häftlinge und Gruppen der Zivilgesellschaft berichten häufig, dass die Behörden Anklagen gefälscht oder kleinere Vorfälle aufgebauscht haben, um politisch motivierte Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über die konkreten Vorwürfe. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 11.3.2020).

Die Sicherheitskräfte stehen nur teilweise unter der Kontrolle ziviler Behörden (USDOS 11.3.2020). Polizeibeamte sind u.a. verpflichtet, der Politik des Präsidenten von Tadschikistan treu zu sein und sie im Leben umzusetzen (A+ 3.3.2020c).

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Folter kann nach einer Änderung des Strafgesetzbuches im Jahr 2012, als Folter in Übereinkunft mit dem internationalen Recht definiert wurde, mit zehn bis 15 Jahren Haft statt zuvor einer Geldstrafe geahndet werden (EU-EEAS 15.11.2019; vgl. USDOS 11.3.2020; IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Dennoch gibt es Fälle von Gewalt, Folter und anderen Zwängen, um bei Verhören Geständnisse zu erpressen (USDOS 11.3.2020; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Menschenunwürdige Behandlung kommt vor allem während der Untersuchungshaft vor, aber auch in den Streitkräften [siehe dazu Abschnitt 23]. Sie reicht von grober Behandlung bis zu Misshandlung mit Todesfolge (AA 26.7.2019). Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020; vergleiche IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Folter kann nach einer Änderung des Strafgesetzbuches im Jahr 2012, als Folter in Übereinkunft mit dem internationalen Recht definiert wurde, mit zehn bis 15 Jahren Haft statt zuvor einer Geldstrafe geahndet werden (EU-EEAS 15.11.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020; IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Dennoch gibt es Fälle von Gewalt, Folter und anderen Zwängen, um bei Verhören Geständnisse zu erpressen (USDOS 11.3.2020; vergleiche IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Menschenunwürdige Behandlung kommt vor allem während der Untersuchungshaft vor, aber auch in den Streitkräften [siehe dazu Abschnitt 23]. Sie reicht von grober Behandlung bis zu Misshandlung mit Todesfolge (AA 26.7.2019).

Mitglieder der NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan registrierten im Jahr 2017 66, im Jahr 2018 44 und im ersten Quartal 2019 elf neue Fälle von mutmaßlicher Folter, von der auch Frauen und Kinder betroffen waren. Angst vor Repressalien, fehlendem Zugang zu NGOs und mangelndes Vertrauen in das Strafrechtssystem hindern viele Opfer oder ihre Angehörigen daran, Beschwerden einzureichen (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019).

Viele Täter von Folter und anderen Formen der Misshandlung erhalten Amnestien (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vgl. AA 26.7.2019). Das Gesetz ermöglicht es, dass Folter- und Misshandlungstäter, die für Verbrechen mit geringer oder mittlerer Schwere verurteilt wurden, nach Versöhnung, Ablauf einer Verjährungsfrist oder tätiger Reue von der strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen werden können (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Viele Täter von Folter und anderen Formen der Misshandlung erhalten Amnestien (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vergleiche AA 26.7.2019). Das Gesetz ermöglicht es, dass Folter- und Misshandlungstäter, die für Verbrechen mit geringer oder mittlerer Schwere verurteilt wurden, nach Versöhnung, Ablauf einer Verjährungsfrist oder tätiger Reue von der strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen werden können (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019).

Die Regierung möchte Folter bekämpfen (AA 26.7.2019). Am 19.4.2019 wurde das Programm zur Justizreform (2019-2021) verabschiedet, welches eine Stärkung der Grund- und Menschenrechte von Inhaftierten vorsieht (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Tadschikistan hat die Konvention gegen Folter und andere inhumane oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen der Vereinten Nationen (UNTC 18.2.2020a), aber keine dazugehörigen Zusatzprotokolle unterzeichnet. (UNTC

18.2.2020b,c).

7. Korruption

Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019), Korruption ist Teil des Alltagslebens und Gesetze, die Korruption verhindern sollen, werden regelmäßig ignoriert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Patronagenetzwerke und regionale Zugehörigkeiten stehen im Mittelpunkt des politischen Lebens (FH 4.2.2019). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2019 auf Platz 153 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020). Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019), Korruption ist Teil des Alltagslebens und Gesetze, die Korruption verhindern sollen, werden regelmäßig ignoriert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Patronagenetzwerke und regionale Zugehörigkeiten stehen im Mittelpunkt des politischen Lebens (FH 4.2.2019). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2019 auf Platz 153 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020).

Das Gesetz sieht Sanktionen nach dem Strafrecht für korrupte Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig straflos in korrupte Praktiken verwickelt.

Korruption ist insbesondere im Bildungsbereich und bei der Polizei verbreitet (USDOS 11.3.2020).

Große   Unregelmäßigkeiten  werden  auch    bei     der     Nationalbank  und      dem     größten

Industrieunternehmen des Landes, der staatlichen tadschikischen Aluminiumgesellschaft (TALCO), gemeldet (FH 4.2.2019).

Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft sind für die Untersuchung, Verhaftung und Verfolgung mutmaßlich korrupter Beamter zuständig (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat das Problem der Korruption erkannt und einige Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018, GIZ 12.2019d). Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor. Zwar sind angemahnte Veränderungen an der Gesetzeslage vorgenommen worden, aber mangelnde Transparenz und Verantwortlichkeit unter der politischen und wirtschaftlichen Machtelite haben im Lauf der Jahre sehr stark zugenommen (GIZ 12.2019d). Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft sind für die Untersuchung, Verhaftung und Verfolgung mutmaßlich korrupter Beamter zuständig (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat das Problem der Korruption erkannt und einige Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018, GIZ 12.2019d). Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor. Zwar sind angemahnte Veränderungen an der Gesetzeslage vorgenommen worden, aber mangelnde Transparenz und Verantwortlichkeit unter der politischen und wirtschaftlichen Machtelite haben im Lauf der Jahre sehr stark zugenommen (GIZ 12.2019d).

Zwar werden Beamte der unteren Ebenen wegen der Annahme von Bestechungsgeldern vor Gericht gestellt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018, GIZ 12.2019d). Hochrangige Amtsinhaber werden jedoch kaum je bestraft. Diese üben oft auch eine Rolle in der Wirtschaft aus oder verfügen über umfassende Besitztümer. Wirtschaftliche Aktivität hochrangiger Beamter oder Politiker wird in der Regel toleriert, solange sie nicht aus anderen Gründen in Ungnade fallen (BS 2018). Zwar werden Beamte der unteren Ebenen wegen der Annahme von Bestechungsgeldern vor Gericht gestellt (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018, GIZ 12.2019d). Hochrangige Amtsinhaber werden jedoch kaum je bestraft. Diese üben oft auch eine Rolle in der Wirtschaft aus oder verfügen über umfassende Besitztümer. Wirtschaftliche Aktivität hochrangiger Beamter oder Politiker wird in der Regel toleriert, solange sie nicht aus anderen Gründen in Ungnade fallen (BS 2018).

8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten,

Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, kennen ihre Grenzen sehr genau und haben in den letzten Jahren ihr Verhalten darauf eingestellt („Schere im Kopf“) (AA 26.7.2019; vg. FH 4.2.2019, USDOS 11.3.2020). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, USDOS Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 26.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, kennen ihre Grenzen sehr genau und haben in den letzten Jahren ihr Verhalten darauf eingestellt („Schere im Kopf“) (AA 26.7.2019; vg. FH 4.2.2019, USDOS 11.3.2020). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, USDOS

11.3.2020).

9. Wehrdienst und Rekrutierungen

Männer müssen im Alter von 18-27 Jahren den Wehrdienst ableisten (RFE/RL 7.2.2020; vgl. CIA 7.2.2020). Ein Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Wehrdienstes von zwei Jahren auf 18 Monate – für Hochschulabsolventen auf ein Jahr – wurde der Regierung im Februar 2020 zur Begutachtung vorgelegt (Sputnik 8.2.2020; vgl. RFE/RL 7.2.2020, AKI 7.2.2020). Männer müssen im Alter von 18-27 Jahren den Wehrdienst ableisten (RFE/RL 7.2.2020; vergleiche CIA 7.2.2020). Ein Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Wehrdienstes von zwei Jahren auf 18 Monate – für Hochschulabsolventen auf ein Jahr – wurde der Regierung im Februar 2020 zur Begutachtung vorgelegt (Sputnik 8.2.2020; vergleiche RFE/RL 7.2.2020, AKI 7.2.2020).

Da sich wegen der schlechten Bedingungen beim Militärdienst viele junge Männer der Wehrpflicht zu entziehen versuchen, gibt es im Frühjahr und Herbst jeden Jahres Kampagnen. Bei NichtErfüllung der regionalen Quoten können junge Männer unter Beteiligung des Militärs von der Straße weg zwangsrekrutiert werden (AA 26.7.2019; vgl. RFE/RL 7.2.2020). Es gibt Berichte, dass Militärkommissare nach Vorwürfen der Gewaltanwendung bei Rekrutierungskampagnen (sog. „Oblava“) suspendiert wurden (USDOS 11.3.2020; vgl. Sputnik 8.2.2020). Die geplante Verkürzung des Wehrdienstes soll die Freiwilligenmeldungen zum Militärdienst erhöhen und die Notwendigkeit der Rekrutierungskampagnen reduzieren (Sputnik 8.2.2020; vgl. RFE/RL 7.2.2020) Da sich wegen der schlechten Bedingungen beim Militärdienst viele junge Männer der Wehrpflicht zu entziehen versuchen, gibt es im Frühjahr und Herbst jeden Jahres Kampagnen. Bei NichtErfüllung der regionalen Quoten können junge Männer unter Beteiligung des Militärs von der Straße weg zwangsrekrutiert werden (AA 26.7.2019; vergleiche RFE/RL 7.2.2020). Es gibt Berichte, dass Militärkommissare nach Vorwürfen der Gewaltanwendung bei Rekrutierungskampagnen (sog. „Oblava“) suspendiert wurden (USDOS 11.3.2020; vergleiche Sputnik 8.2.2020). Die geplante Verkürzung des Wehrdienstes soll die Freiwilligenmeldungen zum Militärdienst erhöhen und die Notwendigkeit der Rekrutierungskampagnen reduzieren (Sputnik 8.2.2020; vergleiche RFE/RL 7.2.2020)

Einzige Söhne, Familienväter mit mindestens zwei Kindern und Studenten sind vom Wehrdienst freigestellt (AA 26.7.2019; vgl. RFE/RL 7.2.2020). Ein Gesetzentwurf, der u. a. die Verweigerung des Wehrdienstes aus Glaubens- und Gewissensgründen und die Ableistung eines alternativen Dienstes vorsieht, wurde bislang noch nicht verabschiedet (AA 26.7.2019; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019, Connection 14.1.2020, Sputnik 8.2.2020). Viele junge Männer entziehen sich dem Wehrdienst auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber unter Druck gesetzt, auch über ihre Familien, zurückzukehren und den Dienst doch noch abzuleisten. Freikauf vom Wehrdienst durch Bestechung ist weit verbreitet, die Kosten liegen bei ca. 800 US-Dollar (AA 26.7.2019; vgl. Sputnik 8.2.2020). Es gibt Bestrebungen seitens des Militärs, die Möglichkeit des Freikaufens zu legalisieren (Sputnik 8.2.2020). Einzige Söhne, Familienväter mit mindestens zwei Kindern und Studenten sind vom Wehrdienst freigestellt (AA 26.7.2019; vergleiche RFE/RL 7.2.2020). Ein Gesetzentwurf, der u. a. die Verweigerung des Wehrdienstes aus Glaubens- und Gewissensgründen und die Ableistung eines alternativen Dienstes vorsieht, wurde bislang noch nicht verabschiedet (AA 26.7.2019; vergleiche IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019, Connection 14.1.2020, Sputnik 8.2.2020). Viele junge Männer entziehen sich dem Wehrdienst auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber unter Druck gesetzt, auch über ihre Familien, zurückzukehren und den Dienst doch noch abzuleisten. Freikauf vom Wehrdienst durch Bestechung ist weit verbreitet, die Kosten liegen bei ca. 800 US-Dollar (AA 26.7.2019; vergleiche Sputnik 8.2.2020). Es gibt Bestrebungen seitens des Militärs, die Möglichkeit des Freikaufens zu legalisieren (Sputnik 8.2.2020).

Sanktionen für Wehrdienstverweigerung sind Geld- bzw. Haftstrafen. Fahnenflucht wird mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren bestraft (AA 26.7.2019). Es gibt Berichte, laut denen Wehrdienstverweigerer zu Haftstrafen verurteilt wurden (Connection 14.1.2020, ACCORD 13.1.2015).

Ab 2012 gab es Verbesserungen beim Schutz der Rechte von Soldaten. Die Ombudsperson und das NGO-Büro für Bürgerliche Freiheiten führen präventive Besuche bei Militäreinheiten durch. Die Ombudsperson, das Verteidigungsministerium, die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft und das NGOBüro für Bürgerliche Freiheiten führen auch Veranstaltungen für Offiziere zum Thema Prävention von Misshandlungen in der Armee durch. Mehr als 500 Offiziere nahmen bisher an den Treffen teil (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Trotz dieser positiven Schritte sind Misshandlungen und Schikanen in der Armee nach wie vor an der Tagesordnung (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vgl. Sputnik 8.2.2020). In den Jahren 2014 bis 2018 dokumentierten NGOs 36 Fälle von Folter und Misshandlung in der Armee gegen 62 Personen, darunter in 19 Fällen mit Todesfolge und in zwei Fällen mit darauffolgendem Suizid (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Ab 2012 gab es Verbesserungen beim Schutz der Rechte von Soldaten. Die Ombudsperson und das NGO-Büro für Bürgerliche Freiheiten führen präventive Besuche bei Militäreinheiten durch. Die Ombudsperson, das Verteidigungsministerium, die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft und das NGOBüro für Bürgerliche Freiheiten führen auch Veranstaltungen für Offiziere zum Thema Prävention von Misshandlungen in der Armee durch. Mehr als 500 Offiziere nahmen bisher an den Treffen teil (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Trotz dieser positiven Schritte sind Misshandlungen und Schikanen in der Armee nach wie vor an der Tagesordnung (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vergleiche Sputnik 8.2.2020). In den Jahren 2014 bis 2018 dokumentierten NGOs 36 Fälle von Folter und Misshandlung in der Armee gegen 62 Personen, darunter in 19 Fällen mit Todesfolge und in zwei Fällen mit darauffolgendem Suizid (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019).

Die Militärstaatsanwaltschaft untersucht Vorwürfe von Misshandlung und leitet ein Strafverfahren gemäß Artikel 373 und 391 des Strafgesetzbuches ein. Fälle mit schwerwiegenden Folgen werden in der Regel umgehend untersucht. Fälle ohne schwerwiegende Folgen bleiben jedoch meist straflos. Dies ist auf den Mangel an wirksamen Beschwerdemechanismen und der Kultur im Militär zurückzuführen. Diejenigen, die Hilfe suchen, sind dem Risiko weiterer Beleidigungen und anderer Repressalien ausgesetzt (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Durch die geplante Verkürzung des Militärdienstes soll die Praxis der „Dedowschtschina“ [Anm.: vom russischen Wort für Großvater - Schikanierung der neuen Rekruten durch dienstältere Kameraden] unterbunden werden, da sich bei häufigerer Verjüngung der Truppe die Gruppe der „Großväter“ nicht herausbilden könne (Sputnik

8.2.2020).

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 2018; vgl. AA 26.7.2019). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 2018). Freedom House stuft Tadschikistan als „nicht frei“ ein und vergibt bei den politischen Rechten null von 40 sowie bei den Bürgerrechten neun von 60 möglichen Punkten. Tadschikistan ist somit unter den zehn Staaten mit den schlechtesten Werten platziert (FH 4.3.2020a,b; vgl. A+ 5.3.2020). Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 2018; vergleiche AA 26.7.2019). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 2018). Freedom House stuft Tadschikistan als „nicht frei“ ein und vergibt bei den politischen Rechten null von 40 sowie bei den Bürgerrechten neun von 60 möglichen Punkten. Tadschikistan ist somit unter den zehn Staaten mit den schlechtesten Werten platziert (FH 4.3.2020a,b; vergleiche A+ 5.3.2020).

Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung in Absprache mit ausländischen Regierungen; Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Zensur, Sperrung von Internetseiten und kriminalisierte Verleumdung; erhebliche Eingriffe in die Rechte der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, wie z.B. übermäßig restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, auch durch die Verhinderung echter, freier oder fairer Wahlen, erhebliche Akte der Korruption und Vetternwirtschaft, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) und Zwangsarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018). Es gibt nur sehr wenige Verfolgungen von Regierungsbeamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Beamte in den Sicherheitsdiensten und anderswo in der Regierung handeln straflos (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung in Absprache mit ausländischen Regierungen; Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Zensur, Sperrung von Internetseiten und kriminalisierte Verleumdung; erhebliche Eingriffe in die Rechte der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, wie z.B. übermäßig restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, auch durch die Verhinderung echter, freier oder fairer Wahlen, erhebliche Akte der Korruption und Vetternwirtschaft, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) und Zwangsarbeit (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018). Es gibt nur sehr wenige Verfolgungen von Regierungsbeamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Beamte in den Sicherheitsdiensten und anderswo in der Regierung handeln straflos (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020).

Die Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2019 weiter. Die Behörden gehen weiter hart gegen Regierungskritiker vor und Oppositionsaktivisten, Journalisten und sogar Nutzer sozialer

Medien, die als illoyal empfunden wurden, erhalten teils lange Haftstrafen (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019). Als Vergeltung für oppositionelle Aktivitäten im Ausland werden in Tadschikistan zurückgebliebene Familienmitglieder von den Behörden schikaniert (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019) und Strafverteidiger von angeklagten Oppositionellen werden unter Druck gesetzt, den Fall nicht anzunehmen und gelegentlich selbst angeklagt (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, EU-EEAS 15.11.2019). Medien, die als illoyal empfunden wurden, erhalten teils lange Haftstrafen (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019). Als Vergeltung für oppositionelle Aktivitäten im Ausland werden in Tadschikistan zurückgebliebene Familienmitglieder von den Behörden schikaniert (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019) und Strafverteidiger von angeklagten Oppositionellen werden unter Druck gesetzt, den Fall nicht anzunehmen und gelegentlich selbst angeklagt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018, EU-EEAS 15.11.2019).

Das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen erklärte im Zuge der Überprüfung der Menschen- und Bürgerrechte in Tadschikistan im Juli 2019, dass kleine Fortschritte erzielt wurden, jedoch noch weitere Verbesserungen nötig seien. Das Komitee betont den Unterschied zwischen den rechtlichen Grundlagen und deren praktischer Umsetzung (UNHROHC 3.7.2019). Die Unterschiede zum vorangegangenen Bericht von 2013 sind minimal und Empfehlungen daraus wurden nicht umgesetzt (Diplomat 25.7.2019).

Das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte bemüht sich kaum, auf Beschwerden der Öffentlichkeit zu reagieren. Das Büro des Ombudsmanns trifft sich mit NGOs, um spezifische Menschenrechtsfälle und allgemeine Menschenrechtsprobleme im Land zu erörtern, aber es kam zu keinen Maßnahmen der Regierung. Das Büro der Regierung für verfassungsmäßige Garantien der Bürgerrechte untersucht und beantwortet weiterhin die Beschwerden der Bürger, doch Personalmangel und die uneinheitliche Zusammenarbeit mit anderen Regierungsinstitutionen behinderten die Wirksamkeit des Büros (USDOS 11.3.2020).

Im Februar 2020 wurde bekannt, dass mit dem Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes begonnen werden soll. An der Ausarbeitung soll auch das Büro des Ombudsmanns beteiligt sein und die Öffentlichkeit soll durch Diskussionen einbezogen werden (A+ 17.2.2020).

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 11.3.2020, vgl. FH 4.4.2019, AA 26.7.2019). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.4.2019, AA 26.7.2019). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 11.3.2020).

Unabhängige Medien sind erheblichem und wiederkehrendem Druck durch die Regierung ausgesetzt. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare und regierungskritisches Untersuchungsmaterial veröffentlichten, werden bestimmte Themen von den Behörden als tabu erachtet, darunter unter anderem Fragen zu finanziellen Unregelmäßigkeiten von dem Präsidenten nahestehenden Personen oder Inhalte bezüglich verbotener Parteien (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018). Die Regierung kontrolliert den Inhalt aller Fernseh- und Rundfunksender unabhängig von der Art ihrer Besitzverhältnisse (USDOS 11.3.2020). Der Zugang zu einem weiten Spektrum von Internetseiten und Social-Media-Plattformen wird von der Regierung regelmäßig blockiert (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Unabhängige Medien sind erheblichem und wiederkehrendem Druck durch die Regierung ausgesetzt. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare und regierungskritisches Untersuchungsmaterial veröffentlichten, werden bestimmte Themen von den Behörden als tabu erachtet, darunter unter anderem Fragen zu finanziellen Unregelmäßigkeiten von dem Präsidenten nahestehenden Personen oder Inhalte bezüglich verbotener Parteien (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018). Die Regierung kontrolliert den Inhalt aller Fernseh- und Rundfunksender unabhängig von der Art ihrer Besitzverhältnisse (USDOS 11.3.2020). Der Zugang zu einem weiten Spektrum von Internetseiten und Social-Media-Plattformen wird von der Regierung regelmäßig blockiert (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Aus Sorge vor persönlich negativen Konsequenzen üben Journalisten Selbstzensur; die Besitzer von Massenmedien müssen auch an nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen einer kritischen Berichterstattung denken (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Journalisten sind mit Einschüchterungen und Schikanen konfrontiert (AI 22.2.2018; vgl. HRW 14.1.2020). Über 25 Journalisten sahen sich in den letzten Jahren gezwungen, das Land zu verlassen (HRW 14.1.2020). Aus Sorge vor persönlich negativen Konsequenzen üben Journalisten Selbstzensur; die Besitzer von Massenmedien müssen auch an nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen einer kritischen Berichterstattung denken (AA 26.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Journalisten sind mit Einschüchterungen und Schikanen konfrontiert (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 14.1.2020). Über 25 Journalisten sahen sich in den letzten Jahren gezwungen, das Land zu verlassen (HRW 14.1.2020).

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018, FH 4.2.2019, AA 26.7.2019). Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Durchführung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 11.3.2020). Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden (BS 2018; vgl. AA 26.7.2019). Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018, FH 4.2.2019, AA 26.7.2019). Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Durchführung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 11.3.2020). Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden (BS 2018; vergleiche AA 26.7.2019).

Wenn Demonstrationen stattfinden, sind sie in der Regel vom Régime orchestriert (AA 26.7.2019) Proteste in der Region Berg-Badachschan im November 2018 lösten Berichten zufolge örtlich begrenzte Internet-Sperren aus (FH 4.2.2019).

Die verfassungsmäßig vorgesehene Vereinigungsfreiheit wird durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019). Organisationen der Zivilgesellschaft berichten über vermehrte Schwierigkeiten bei der Registrierung und strengere Steuerprüfungen durch die Behörden (USDOS 11.3.2020). Die Bürger haben das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen, aber diese Rechte und das Streikrecht werden durch allgemeine gesetzliche Beschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit untergraben. Es gibt keine Gesetze gegen gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung durch die Arbeitgeber und der Gewerkschaftsverband des Landes wird von der Regierung kontrolliert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS Die verfassungsmäßig vorgesehene Vereinigungsfreiheit wird durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019). Organisationen der Zivilgesellschaft berichten über vermehrte Schwierigkeiten bei der Registrierung und strengere Steuerprüfungen durch die Behörden (USDOS 11.3.2020). Die Bürger haben das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen, aber diese Rechte und das Streikrecht werden durch allgemeine gesetzliche Beschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit untergraben. Es gibt keine Gesetze gegen gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung durch die Arbeitgeber und der Gewerkschaftsverband des Landes wird von der Regierung kontrolliert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS

11.3.2020).

12.1. Opposition

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in den letzten Jahren massiv eingeschränkt worden (AA 26.7.2019). Die politischen Parteien der Opposition sehen sich einer hohen Kontrolle durch die Regierung ausgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Es herrscht ein repressives Klima, das von oppositionellem Handeln abschrecken soll. Staatlich tolerierte politische Opposition ist nur noch in den zunehmend vorsichtiger agierenden Organisationen der Zivilgesellschaft existent, deren Überreste systematisch unter Druck gesetzt werden (AA 26.7.2019). Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in den letzten Jahren massiv eingeschränkt worden (AA 26.7.2019). Die politischen Parteien der Opposition sehen sich einer hohen Kontrolle durch die Regierung ausgesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Es herrscht ein repressives Klima, das von oppositionellem Handeln abschrecken soll. Staatlich tolerierte politische Opposition ist nur noch in den zunehmend vorsichtiger agierenden Organisationen der Zivilgesellschaft existent, deren Überreste systematisch unter Druck gesetzt werden (AA 26.7.2019).

Die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon stellt drei Viertel der Sitze im Parlament (Diplomat 3.3.2020; vgl. AA 26.7.2019). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.2.2019; vgl. EN 2.3.2020). Bei den Parlamentswahlen am 1.3.2020 ist nur eine Partei angetreten, die als kritisch gilt: Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und erhielt am 1.3.2020 0,32 % der Stimmen (A+ 2.3.2020d). Die Partei wurde erst 18 Tage vor dem Wahltermin zugelassen und hatte kaum Mittel für einen Wahlkampf (Eurasianet 28.2.2020). Die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon stellt drei Viertel der Sitze im Parlament (Diplomat 3.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.2.2019; vergleiche EN 2.3.2020). Bei den Parlamentswahlen am 1.3.2020 ist nur eine Partei angetreten, die als kritisch gilt: Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und erhielt am 1.3.2020 0,32 % der Stimmen (A+ 2.3.2020d). Die Partei wurde erst 18 Tage vor dem Wahltermin zugelassen und hatte kaum Mittel für einen Wahlkampf (Eurasianet 28.2.2020).

Es ist schwierig, die Agenden der Oppositionsakteure nachzuvollziehen und zu bewerten. Auch ihre Verbindungen untereinander oder zu ausländischen Staaten und Organisationen sind schwer einzuschätzen. Exilpolitischen Oppositionsakteuren kommt eine wachsende Bedeutung zu (AA 26.7.2019).

Dutzende Mitglieder und Aktivisten verbotener Oppositionsgruppen und ihre Familien fanden Schutz im Ausland, doch sie berichten, dass als Vergeltung für ihre politischen Aktivitäten im Ausland, beispielsweise die Abhaltung friedlicher Proteste bei internationalen Kongressen, ihre zurückgebliebenen Familienmitglieder, darunter ältere Personen und Kinder, von der Polizei und örtlichen Behörden bedroht, verhaftet, befragt und in manchen Fällen auch geschlagen wurden. Örtliche Behörden stigmatisieren öffentlich Verwandte als „Verräter“ und „Staatsfeinde“ (AI 22.2.2018; vgl. HRW 14.1.2020, FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019, AA 26.7.2019, Eurasianet Dutzende Mitglieder und Aktivisten verbotener Oppositionsgruppen und ihre Familien fanden Schutz im Ausland, doch sie berichten, dass als Vergeltung für ihre politischen Aktivitäten im Ausland, beispielsweise die Abhaltung friedlicher Proteste bei internationalen Kongressen, ihre zurückgebliebenen Familienmitglieder, darunter ältere Personen und Kinder, von der Polizei und örtlichen Behörden bedroht, verhaftet, befragt und in manchen Fällen auch geschlagen wurden. Örtliche Behörden stigmatisieren öffentlich Verwandte als „Verräter“ und „Staatsfeinde“ (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 14.1.2020, FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019, AA 26.7.2019, Eurasianet

20.2.2019, DW 13.7.2019, Eurasianet 15.1.2020).

Zwangsweise und rechtswidrige Rückführungen (AA 26.7.2019; vgl. HRW 7.3.2019, Eurasianet 20.2.2019, Eurasianet 15.1.2020) sowie Verhaftungen im Ausland aufgrund von Ansuchen Tadschikistans kommen vor (A+ 28.2.2020c). Die Regierung missbraucht internationale Ermittlungsmechanismen, wie die „Red Notice“ von Interpol, um tadschikische Dissidenten im Ausland aufzuspüren und sie in den tadschikischen Strafvollzug zu repatriieren. Dissidenten werden auf Grundlage politisch motivierten Extremismus festgehalten (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Die Russländischen Sicherheitsdienste benutzen in Russland ansässige Oppositionsgruppen als Verhandlungs- und Druckmittel auf die tadschikische Führung. Sobald Russland einen Kompromiss erzielt, beginnen die Behörden, Oppositionelle in ihre Heimat abzuschieben (Eurasianet 15.1.2020). Zwangsweise und rechtswidrige Rückführungen (AA 26.7.2019; vergleiche HRW 7.3.2019, Eurasianet 20.2.2019, Eurasianet 15.1.2020) sowie Verhaftungen im Ausland aufgrund von Ansuchen Tadschikistans kommen vor (A+ 28.2.2020c). Die Regierung missbraucht internationale Ermittlungsmechanismen, wie die „Red Notice“ von Interpol, um tadschikische Dissidenten im Ausland aufzuspüren und sie in den tadschikischen Strafvollzug zu repatriieren. Dissidenten werden auf Grundlage politisch motivierten Extremismus festgehalten (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Die Russländischen Sicherheitsdienste benutzen in Russland ansässige Oppositionsgruppen als Verhandlungs- und Druckmittel auf die tadschikische Führung. Sobald Russland einen Kompromiss erzielt, beginnen die Behörden, Oppositionelle in ihre Heimat abzuschieben (Eurasianet 15.1.2020).

Die weitgehend in Europa ansässige Exil-Opposition setzt sich aus einer Reihe von unterschiedlichen Gruppen zusammen (Eurasianet 15.1.2020). Die wichtigste Oppositionspartei, die aus einer Bürgerkriegsgruppierung hervorgegangene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT), wurde vom Obersten Gericht im September 2015 – nach Einschätzung der meisten unabhängigen Beobachter unter Vorwänden – als terroristische Organisation verboten (AA 26.7.2018). Im September 2018 schlossen sich die IRPT und drei weitere Gruppen – das Forum der Tadschikischen Freidenker, Reformen und Entwicklung in Tadschikistan und die Vereinigung Zentralasiatischer Migranten – zur Nationalen Allianz Tadschikistans (NAT) zusammen (Eurasianet 15.1.2020; vgl. AA 26.7.2019). Die NAT wurde im Oktober 2019 als terroristische Organisation verboten (TJ-MoH 21.10.2019). Andere bedeutende Organisationen sind die „Gruppe 24“ unter der Leitung von Suhrob Zafar (Eurasianet 15.1.2020), die ebenfalls als terroristische Organisation verboten ist und deren Gründer Quvatov unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben kam (AA 26.7.2019) sowie die Vatandor-Bewegung unter der Führung des in Deutschland ansässigen Dodojon Atovulloyev, der in den letzten Jahren scheinbar Frieden mit der tadschikischen Regierung geschlossen hat (Eurasianet 15.1.2020). Die weitgehend in Europa ansässige Exil-Opposition setzt sich aus einer Reihe von unterschiedlichen Gruppen zusammen (Eurasianet 15.1.2020). Die wichtigste Oppositionspartei, die aus einer Bürgerkriegsgruppierung hervorgegangene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT), wurde vom Obersten Gericht im September 2015 – nach Einschätzung der meisten unabhängigen Beobachter unter Vorwänden – als terroristische Organisation verboten (AA 26.7.2018). Im September 2018 schlossen sich die IRPT und drei weitere Gruppen – das Forum der Tadschikischen Freidenker, Reformen und Entwicklung in Tadschikistan und die Vereinigung Zentralasiatischer Migranten – zur Nationalen Allianz Tadschikistans (NAT) zusammen (Eurasianet 15.1.2020; vergleiche AA 26.7.2019). Die NAT wurde im Oktober 2019 als terroristische Organisation verboten (TJ-MoH 21.10.2019). Andere bedeutende Organisationen sind die „Gruppe 24“ unter der Leitung von Suhrob Zafar (Eurasianet 15.1.2020), die ebenfalls als terroristische Organisation verboten ist und deren Gründer Quvatov unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben kam (AA 26.7.2019) sowie die Vatandor-Bewegung unter der Führung des in Deutschland ansässigen Dodojon Atovulloyev, der in den letzten Jahren scheinbar Frieden mit der tadschikischen Regierung geschlossen hat (Eurasianet 15.1.2020).

Die Regierung hat die Opposition wirksam an den Rand gedrängt, indem sie sie als Extremisten und Feiglinge darstellt, die aus dem Land geflohen sind (Eurasianet 15.1.2020). Der staatliche Ansatz bei der Bekämpfung von Extremismus unterscheidet nicht zwischen gewalttätigem und gewaltfreiem Extremismus. Die Regierung hat eine sehr weit gefasste Definition von Extremismus kriminalisiert und nutzt sie auch, um gegen alle Arten von Oppositionsgruppen vorzugehen (NBR 24.6.2019). Nach dem Mordanschlag auf ausländische Touristen in Danghara im Juli 2018 [vgl. Abschnitt 11] machte die Regierung, bevor sich der Islamische Staat zu diesem Angriff bekannte, insbesondere die IRPT für den Angriff verantwortlich. So sollte die Unterdrückung der Gruppe legitimiert werden. Unter Berufung auf ein Geständnis, das angeblich einem der inhaftierten Männer abgenommen wurde, haben die Behörden versucht, jegliche journalistische Untersuchung des Vorfalls zu unterdrücken, die zu anderen Schlussfolgerungen hätte führen können (JF 7.9.2018).

Der größte Teil von oppositionellem Aktivismus wird vom Ausland aus über soziale Medien und Plattformen wie YouTube abgewickelt. Das Publikum in Tadschikistan ist klein und die Regierung verhindert deren Wahrnehmung beispielsweise durch die Blockierung sozialer Netzwerke (Eurasianet 15.1.2020). Legale Aktionsmöglichkeiten für IRPT und „Gruppe 24“ in Tadschikistan sind derzeit nicht gegeben. Exilpolitisch aktive Mitglieder dieser beiden Organisationen und prominente Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 26.7.2019).

Laut staatlichen Angaben gibt es in Tadschikistan keine politischen Gefangenen oder politisch motivierten Verhaftungen. Oppositionsparteien, lokale und internationale Beobachter berichten jedoch, dass die Regierung politische Gegner selektiv verhaftet und verfolgt (USDOS 11.3.2020). Als für den Machterhalt gefährlich eingestufte politische Oppositionelle werden z. T. hinter verschlossenen Türen und häufig unter falschen Anschuldigungen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019). Gegen bestimmte politische Oppositionelle und islamische Extremisten werden Strafen verhängt, die, gemessen am begangenen Delikt, als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind (AA 26.7.2019). Die Regierung berichtet für das Jahr 2018 von 239 Inhaftierten, die Mitglieder verbotener politischer Parteien oder Bewegungen waren (USDOS 11.3.2020). Laut staatlichen Angaben gibt es in Tadschikistan keine politischen Gefangenen oder politisch motivierten Verhaftungen. Oppositionsparteien, lokale und internationale Beobachter berichten jedoch, dass die Regierung politische Gegner selektiv verhaftet und verfolgt (USDOS 11.3.2020). Als für den Machterhalt gefährlich eingestufte politische Oppositionelle werden z. T. hinter verschlossenen Türen und häufig unter falschen Anschuldigungen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Gegen bestimmte politische Oppositionelle und islamische Extremisten werden Strafen verhängt, die, gemessen am begangenen Delikt, als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind (AA 26.7.2019). Die Regierung berichtet für das Jahr 2018 von 239 Inhaftierten, die Mitglieder verbotener politischer Parteien oder Bewegungen waren (USDOS 11.3.2020).

Die Behörden erheben weiterhin politisch motivierte Strafanzeigen gegen einige Strafverteidiger, um inhaftierten, politisch oppositionellen Rechtsbeistand zu erschweren und andere Anwälte davon abzubringen, die Fälle zu übernehmen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019, EU-EEAS Die Behörden erheben weiterhin politisch motivierte Strafanzeigen gegen einige Strafverteidiger, um inhaftierten, politisch oppositionellen Rechtsbeistand zu erschweren und andere Anwälte davon abzubringen, die Fälle zu übernehmen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019, EU-EEAS

15.11.2019).

Zu Haftbedingungen für Oppositionelle siehe Abschnitt 33.

13. Haftbedingungen

Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen und zwölf Untersuchungshaftzentren (USDOS 11.3.2020). Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung und schlechten hygienischen Bedingungen hart und lebensbedrohend (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020). Die Infektionsraten von Tuberkulose und HIV sind erheblich. Behörden halten oft Minderjährige zusammen mit erwachsenen Häftlingen fest (USDOS 11.3.2020). Es gibt regelmäßig Berichte über Folter (HRW 14.1.2020). Menschenunwürdige Behandlung kommt vor allem während der Untersuchungshaft vor (AA 26.7.2019). Im Juli 2019 starben 14 Häftlinge während eines Gefangenentransportes nach dem Verzehr von verdorbenem Brot (RIA 8.7.2019; vgl. Rain 8.7.2019). Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen und zwölf Untersuchungshaftzentren (USDOS 11.3.2020). Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung und schlechten hygienischen Bedingungen hart und lebensbedrohend (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020). Die Infektionsraten von Tuberkulose und HIV sind erheblich. Behörden halten oft Minderjährige zusammen mit erwachsenen Häftlingen fest (USDOS 11.3.2020). Es gibt regelmäßig Berichte über Folter (HRW 14.1.2020). Menschenunwürdige Behandlung kommt vor allem während der Untersuchungshaft vor (AA 26.7.2019). Im Juli 2019 starben 14 Häftlinge während eines Gefangenentransportes nach dem Verzehr von verdorbenem Brot (RIA 8.7.2019; vergleiche Rain 8.7.2019).

Im November 2018 wurde ein Gefangenenaufstand in Chudschand brutal niedergeschlagen, mit mindestens zwanzig, wahrscheinlich mehr als fünfzig Todesopfern (AA 26.7.2019; vgl. Diplomat 27.11.2018, Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019, IPHR 12.12.2018). Im Mai 2019 gab es im Gefängnis in Vahdat einen Aufstand mit mindestens 29 Toten (AA 26.7.2019; vgl. A+ 14.6.2019, BBC 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Einzelne Berichte geben an, dass dem Aufstand in Chudschand im November 2018 ein Protest gegen Misshandlungen vorausging (Eurasianet 23.11.2018, FN 15.11.2018, IPHR 12.12.2018). Im November 2018 wurde ein Gefangenenaufstand in Chudschand brutal niedergeschlagen, mit mindestens zwanzig, wahrscheinlich mehr als fünfzig Todesopfern (AA 26.7.2019; vergleiche Diplomat 27.11.2018, Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019, IPHR 12.12.2018). Im Mai 2019 gab es im Gefängnis in Vahdat einen Aufstand mit mindestens 29 Toten (AA 26.7.2019; vergleiche A+ 14.6.2019, BBC 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Einzelne Berichte geben an, dass dem Aufstand in Chudschand im November 2018 ein Protest gegen Misshandlungen vorausging (Eurasianet 23.11.2018, FN 15.11.2018, IPHR 12.12.2018).

Beide Gefängnisaufstände wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum Islamischen Staat verurteilt worden waren (Diplomat 27.11.2018, Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019, A+ 14.6.2019, BBC 20.5.2019). Es gibt Vorwürfe, dass die Sicherheitskräfte bei der Niederschlagung beider Aufstände willkürlich Gewalt angewendet haben und unbewaffnete Personen getötet wurden, sowie dass die Zahl der getöteten Häftlinge über den offiziellen Angaben liegt (Diplomat 25.5.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Eine Überprüfung der Geschehnisse ist so gut wie unmöglich und eine unabhängige Untersuchung äußerst unwahrscheinlich (Diplomat 25.5.2019, Eurasianet 21.5.2019; Diplomat 27.11.2018, Eurasianet 23.11.2018). Beide Gefängnisaufstände wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum Islamischen Staat verurteilt worden waren (Diplomat 27.11.2018, Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019, A+ 14.6.2019, BBC 20.5.2019). Es gibt Vorwürfe, dass die Sicherheitskräfte bei der Niederschlagung beider Aufstände willkürlich Gewalt angewendet haben und unbewaffnete Personen getötet wurden, sowie dass die Zahl der getöteten Häftlinge über den offiziellen Angaben liegt (Diplomat 25.5.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Eine Überprüfung der Geschehnisse ist so gut wie unmöglich und eine unabhängige Untersuchung äußerst unwahrscheinlich (Diplomat 25.5.2019, Eurasianet 21.5.2019; Diplomat 27.11.2018, Eurasianet 23.11.2018).

Es liegen Berichte darüber vor, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter noch schlechter sind als für „normale“ Strafgefangene, vor allem zu Beginn der Haftzeit (AA 26.7.2019). Beim Aufstand in Vahdat im Mai 2019 kamen inhaftierte Aktivisten der Partei der Islamischen Wiedergeburt (IRPT - vgl. Abschnitt 29) ums Leben (Diplomat 25.5.2019, Eurasianet 21.5.2019). Quellen geben an, dass inhaftierte Mitglieder der IRPT und andere Aktivisten der Opposition in den Gefängnissen Tadschikistans unmittelbar gefährdet seien (Diplomat 25.5.2019; vgl. Eurasianet 21.5.2019). Es gibt immer wieder Zusammenstöße zwischen inhaftierten Mitgliedern der IRPT und von den Wärtern unterstützten inhaftierten Mitgliedern der salafistischen Bewegungen (DW Es liegen Berichte darüber vor, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter noch schlechter sind als für „normale“ Strafgefangene, vor allem zu Beginn der Haftzeit (AA 26.7.2019). Beim Aufstand in Vahdat im Mai 2019 kamen inhaftierte Aktivisten der Partei der Islamischen Wiedergeburt (IRPT - vergleiche Abschnitt 29) ums Leben (Diplomat 25.5.2019, Eurasianet 21.5.2019). Quellen geben an, dass inhaftierte Mitglieder der IRPT und andere Aktivisten der Opposition in den Gefängnissen Tadschikistans unmittelbar gefährdet seien (Diplomat 25.5.2019; vergleiche Eurasianet 21.5.2019). Es gibt immer wieder Zusammenstöße zwischen inhaftierten Mitgliedern der IRPT und von den Wärtern unterstützten inhaftierten Mitgliedern der salafistischen Bewegungen (DW

9.11.2018).

14. Todesstrafe

Tadschikistan hat 2004 ein Moratorium für Hinrichtungen und Todesurteile eingeführt. Seit 2004 gab es keine Hinrichtungen (AA 26.7.2019; vgl. AI 10.4.2019, A+ 28.1.2020). Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 26.7.2019). Tadschikistan hat 2004 ein Moratorium für Hinrichtungen und Todesurteile eingeführt. Seit 2004 gab es keine Hinrichtungen (AA 26.7.2019; vergleiche AI 10.4.2019, A+ 28.1.2020). Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 26.7.2019).

15. Religionsfreiheit

Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; wozu das individuelle Recht zählt, die Religion frei zu wählen, bzw. keine Religion zu haben, sowie an religiösen Zeremonien teilzunehmen (USDOS 21.6.2019; vgl. AA 26.7.2019). Mehr als 90 % der Bevölkerung ist muslimisch, wobei der Großteil der Muslime der Hanafi-Schule des sunnitischen Islam folgt. Etwa vier Prozent der Muslime sind ismailitische Schiiten, die größtenteils in der Autonomen Region Berg-Badachschan (Kuhistoni Badachschon) leben. Andere religiöse Minderheiten sind Christen, Bahai, Hare Krishna und Juden. Unter den Christen ist die russisch-orthodoxe Gemeinde die größte (USDOS 21.6.2019). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; wozu das individuelle Recht zählt, die Religion frei zu wählen, bzw. keine Religion zu haben, sowie an religiösen Zeremonien teilzunehmen (USDOS 21.6.2019; vergleiche AA 26.7.2019). Mehr als 90 % der Bevölkerung ist muslimisch, wobei der Großteil der Muslime der Hanafi-Schule des sunnitischen Islam folgt. Etwa vier Prozent der Muslime sind ismailitische Schiiten, die größtenteils in der Autonomen Region Berg-Badachschan (Kuhistoni Badachschon) leben. Andere religiöse Minderheiten sind Christen, Bahai, Hare Krishna und Juden. Unter den Christen ist die russisch-orthodoxe Gemeinde die größte (USDOS 21.6.2019).

Die „normale Religionsausübung“ des traditionellen hanafitischen Islam ist weitgehend uneingeschränkt möglich (AA 26.7.2019). Religiöse Gruppen, die sich nicht an die staatlicherseits bevorzugte Auslegung des Islam halten, werden besonders ins Visier genommen (BS 2018; vgl. FH 4.2.2019). Die „normale Religionsausübung“ des traditionellen hanafitischen Islam ist weitgehend uneingeschränkt möglich (AA 26.7.2019). Religiöse Gruppen, die sich nicht an die staatlicherseits bevorzugte Auslegung des Islam halten, werden besonders ins Visier genommen (BS 2018; vergleiche FH 4.2.2019).

Hunderte nicht-gewalttätige Muslime wurden festgenommen und wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen islamischen Gruppierung zu langen Haftstrafen verurteilt, meist ohne faires, öffentliches

Gerichtsverfahren (BS 2018; vgl. AA 26.7.2019). Anzumerken ist, dass Verurteilungen nicht mit politischen Verfehlungen begründet werden, sondern z. B. mit Drogenhandel, sexuellen oder Wirtschaftsstraftaten (AA 26.7.2019). Nicht-muslimische Gruppen, mehrere christliche Kirchen mit eingeschlossen, sind weiterhin Opfer von bürokratischer und administrativer Verfolgung (BS 2018). Gerichtsverfahren (BS 2018; vergleiche AA 26.7.2019). Anzumerken ist, dass Verurteilungen nicht mit politischen Verfehlungen begründet werden, sondern z. B. mit Drogenhandel, sexuellen oder Wirtschaftsstraftaten (AA 26.7.2019). Nicht-muslimische Gruppen, mehrere christliche Kirchen mit eingeschlossen, sind weiterhin Opfer von bürokratischer und administrativer Verfolgung (BS 2018).

Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen wegen ihrer Ethnie, Religion oder Nationalität sind die Ausnahme. Spürbare Repression gibt es aus Sorge vor Radikalisierung auch gegen echte oder vermeintliche Vertreter extremistischer Spielarten des Islam, vor allem gegen Salafisten (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). Die Regierung hat eine sehr weit gefasste Definition von Extremismus kriminalisiert und unterscheidet nicht zwischen gewalttätigem und gewaltfreiem Extremismus. Vorwürfe des Extremismus werden auch genutzt, um gegen Personen vorzugehen, die Religion auf die von ihnen gewählte Weise ausüben (NBR 24.6.2019). Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen wegen ihrer Ethnie, Religion oder Nationalität sind die Ausnahme. Spürbare Repression gibt es aus Sorge vor Radikalisierung auch gegen echte oder vermeintliche Vertreter extremistischer Spielarten des Islam, vor allem gegen Salafisten (AA 26.7.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Die Regierung hat eine sehr weit gefasste Definition von Extremismus kriminalisiert und unterscheidet nicht zwischen gewalttätigem und gewaltfreiem Extremismus. Vorwürfe des Extremismus werden auch genutzt, um gegen Personen vorzugehen, die Religion auf die von ihnen gewählte Weise ausüben (NBR 24.6.2019).

Als extremistisch und potenziell terroristisch eingestufte Personen laufen Gefahr, zu langen

Haftstrafen verurteilt zu werden. Die Justiz ist auch in dieser Hinsicht williger Handlanger der Sicherheitsdienste (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). Zu den in Tadschikistan präsenten Gruppen gehörten die Hizb ut-Tahrir, al-Qaida, die Muslimbruderschaft, die Taliban, die Jamaat Tabligh, die Islamische Gruppe (Islamische Gemeinschaft von Pakistan) und die Islamische Bewegung Ostturkestan, Islamische Partei Turkestans (ehemalige Islamische Bewegung Usbekistans - IMU), Lashkar-e-Tayba, Tojikistoni Ozod, Sozmoni Tablighot, Salafi-Gruppen, Jamaat Ansarullah und die Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) (USDOS 21.6.2019). Haftstrafen verurteilt zu werden. Die Justiz ist auch in dieser Hinsicht williger Handlanger der Sicherheitsdienste (AA 26.7.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Zu den in Tadschikistan präsenten Gruppen gehörten die Hizb ut-Tahrir, al-Qaida, die Muslimbruderschaft, die Taliban, die Jamaat Tabligh, die Islamische Gruppe (Islamische Gemeinschaft von Pakistan) und die Islamische Bewegung Ostturkestan, Islamische Partei Turkestans (ehemalige Islamische Bewegung Usbekistans - IMU), Lashkar-e-Tayba, Tojikistoni Ozod, Sozmoni Tablighot, Salafi-Gruppen, Jamaat Ansarullah und die Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) (USDOS 21.6.2019).

Moscheen und Imame unterliegen einer immer enger werdenden Kontrolle (Videoüberwachung, Vorgabe für und Abhören von Predigten), der die wahltaktisch bedingte Wiedereröffnung einiger in den letzten Jahren geschlossenen Moscheen zu Beginn des Ramadan 2019 nicht entgegensteht. Religiöse Studien im Ausland lösen automatisch Verdacht und Verfolgungsmaßnahmen aus. Zu Jahresbeginn 2018 wurde verfügt, dass Geistliche, die ihre religiöse Ausbildung ganz oder teilweise im Ausland erhalten haben, nicht mehr tätig sein dürfen, nachdem schon 2012 das Religionsstudium im Ausland verboten worden war. Personen unter 18 Jahren ist der Besuch von Moscheen untersagt; Frauen haben nur Zugang zu Moscheen, wenn diese über einen abgetrennten Frauenbereich verfügen. Zwangsmaßnahmen gibt es gelegentlich auch gegen Frauen, die den Hidschab tragen, und junge Männer mit langen Bärten, wobei solche aber durchaus auf den Straßen zu sehen sind. In jüngster Zeit reglementiert der Staat bestimmte Lebenstraditionen stärker und schränkt z. B. Trauerbekundungen und Hochzeitsfeiern ein, teils mit empfindlichen Strafen (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020). Moscheen und Imame unterliegen einer immer enger werdenden Kontrolle (Videoüberwachung, Vorgabe für und Abhören von Predigten), der die wahltaktisch bedingte Wiedereröffnung einiger in den letzten Jahren geschlossenen Moscheen zu Beginn des Ramadan 2019 nicht entgegensteht. Religiöse Studien im Ausland lösen automatisch Verdacht und Verfolgungsmaßnahmen aus. Zu Jahresbeginn 2018 wurde verfügt, dass Geistliche, die ihre religiöse Ausbildung ganz oder teilweise im Ausland erhalten haben, nicht mehr tätig sein dürfen, nachdem schon 2012 das Religionsstudium im Ausland verboten worden war. Personen unter 18 Jahren ist der Besuch von Moscheen untersagt; Frauen haben nur Zugang zu Moscheen, wenn diese über einen abgetrennten Frauenbereich verfügen. Zwangsmaßnahmen gibt es gelegentlich auch gegen Frauen, die den Hidschab tragen, und junge Männer mit langen Bärten, wobei solche aber durchaus auf den Straßen zu sehen sind. In jüngster Zeit reglementiert der Staat bestimmte Lebenstraditionen stärker und schränkt z. B. Trauerbekundungen und Hochzeitsfeiern ein, teils mit empfindlichen Strafen (AA 26.7.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020).

Es gibt keine Berichte über anti-semitische Übergriffe oder behördliche Maßnahmen gegen die kleine jüdische Gemeinde (USDOS 11.3.2020). Religiöse Minderheitengruppen, einschließlich der Zeugen Jehovas, werden daran gehindert, sich behördlich zu registrieren (USDOS 21.6.2019).

16. Ethnische Minderheiten

Laut letzter Volkszählung aus dem Jahr 2010 waren von den Bewohnern Tadschikistans: 84,3 % ethnische Tadschiken (darunter auch Pamiri und Jaghnobi) und 13,8 % Usbeken. Die restlichen zwei Prozent bildeten vor allem Kirgisen, Russen, Turkmenen, Tataren und Araber (CIA 7.2.2020). Der

Anteil von Ethnien, die zum Großteil unter sowjetischer Ägide nach Tadschikistan kamen (Russen, Weißrussen, Ukrainer, Koreaner etc.) ist stark abnehmend. Im Großen und Ganzen ist deren Lage zufriedenstellend. Gelegentlich kommt es aber zu öffentlichen Anpöbeleien (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019). Anteil von Ethnien, die zum Großteil unter sowjetischer Ägide nach Tadschikistan kamen (Russen, Weißrussen, Ukrainer, Koreaner etc.) ist stark abnehmend. Im Großen und Ganzen ist deren Lage zufriedenstellend. Gelegentlich kommt es aber zu öffentlichen Anpöbeleien (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019).

Das Verhältnis zu den zahlenmäßig größten nationalen Minderheiten (Usbeken, Kirgisen, Pamiri) ist weitgehend frei von Unterdrückung, auch wenn diese sicherlich nicht in allen Bereichen die gleichen Chancen haben wie ethnische Tadschiken, so z. B. beim Zugang zu einflussreichen oder lukrativen Positionen im öffentlichen Dienst. Dieser steht aber auch ethnischen Tadschiken zumeist nur gegen

Bestechung oder gute persönliche Beziehungen offen. Einflussreiche Positionen sind zunehmend Angehörigen der Clans aus Kuldschab/Danghara, der Heimat des Präsidenten, vorbehalten; aus anderen Regionen stammende hohe Beamte müssen mit Entlassung rechnen. Gleichzeitig findet ein vornehmlich, aber nicht ausschließlich zulasten der früheren usbekischen städtischen Eliten gerichteter Verdrängungsprozess zugunsten dieser Clans statt. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die sich nach Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung richtet, ist nicht festzustellen (AA

26.7.2019). Es gibt gelegentlich Berichte, dass die Polizei ethnische Afghanen oder Usbeken schikaniert (USDOS 11.3.2020).

Pamiri leben hauptsächlich in der Autonomen Provinz Berg-Badachschan (Kuhistoni Badachschon), die als die wirtschaftlich am meisten benachteiligte Region Tadschikistans gilt. Die Autonomie hat ihnen ein gewisses Maß an politischer Kontrolle und Beteiligung ermöglicht, doch sind diese Befugnisse noch immer begrenzt. Die Ungenauigkeit der Verfassung und die Befugnis des Präsidenten, den Vorsitzenden der Provinzversammlung und die Richter der Provinz zu ernennen, werden dazu genutzt, die Kontrolle der Zentralbehörden zu verstärken, um einen Teil der Autonomie der Provinz zu umgehen. Außerhalb der Provinz Berg-Badachschan beklagen Pamiri fortgesetzte Diskriminierung; sie sind von der Ausübung eines bedeutenden politischen Einflusses oder der Teilnahme am öffentlichen Leben weitgehend ausgeschlossen (MRG 4.2018).

Pamirgemeinschaften sprechen verschiedene Dialekte der ostiranischen Sprachen. Früher hielten sich die Bewohner des Pamir-Gebirges selbst für Tadschiken, es kam jedoch zu einer Veränderung der Identität einiger Pamiri. Pamirisch zu sein ist ein sich stetig weiterentwickelndes Konstrukt (Novastan 21.3.2019). Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 1992 stellten sich viele Pamiris auf die Seite der Oppositionskräfte gegen die Regierung (MRG 4.2018). Die Republik BergBadachschan erklärte sich unabhängig und zog diese Erklärung nach Autonomieversprechen zurück (Sobková 3.5.2019: 116). Nach dem Ende des Bürgerkriegs kam es zu einer Reihe von Episoden gewaltsamer Unruhen in Berg-Badachschan. Von der Regierung werden nicht näher bezeichnete „ausländische Staaten“ beschuldigt, die Stabilität im Land zu untergraben. Berichten zufolge wiederholen die Protestführer ihre Forderungen nach mehr Autonomie für die Region innerhalb Tadschikistans (MRG 4.2019).

17. Relevante Bevölkerungsgruppen

17.1. Frauen

Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Geschlechter. Frauen sind jedoch auf allen Ebenen der politischen Entscheidungsfindung unterrepräsentiert (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019). In den vergangenen Jahren hat Tadschikistan Fortschritte bei der Herstellung von Gender-Gerechtigkeit gemacht (EU-EEAS 15.11.2019). Tadschikistan ist eine konservative Gesellschaft mit hoher sozialer Kontrolle, in der traditionelle Rollenmuster vorherrschen. Seit der Unabhängigkeit 1991 verstärkt sich dieser Trend vor allem in ländlichen Gebieten (AA 26.7.2019; vgl. MPI 14.11.2019). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Geschlechter. Frauen sind jedoch auf allen Ebenen der politischen Entscheidungsfindung unterrepräsentiert (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019). In den vergangenen Jahren hat Tadschikistan Fortschritte bei der Herstellung von Gender-Gerechtigkeit gemacht (EU-EEAS 15.11.2019). Tadschikistan ist eine konservative Gesellschaft mit hoher sozialer Kontrolle, in der traditionelle Rollenmuster vorherrschen. Seit der Unabhängigkeit 1991 verstärkt sich dieser Trend vor allem in ländlichen Gebieten (AA 26.7.2019; vergleiche MPI 14.11.2019).

Vergewaltigung wird mit bis zu 20 Jahren Haft bestraft. Es gibt kein eigenes Gesetz gegen Vergewaltigung innerhalb der Ehe (USDOS 11.3.2020), der staatliche Schutz vor sexueller Gewalt innerhalb der Ehe ist kaum gegeben (AA 26.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Die Justizbehörden empfehlen Frauen meistens, keine Anklage zu erheben, doch werden diese aufgenommen, wenn die Opfer darauf bestehen. Gewalt gegen Frauen, auch innerhalb der Ehe, bleibt ein weit verbreitetes Problem. Häusliche Gewalt wird kaum zur Anzeige gebracht, was für die Täter praktisch Straffreiheit garantiert. Behörden weigern sich oft, häusliche Gewalt zu verfolgen und bezeichnen diese als Familienangelegenheit (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 19.9.2019). Vergewaltigung wird mit bis zu 20 Jahren Haft bestraft. Es gibt kein eigenes Gesetz gegen Vergewaltigung innerhalb der Ehe (USDOS 11.3.2020), der staatliche Schutz vor sexueller Gewalt innerhalb der Ehe ist kaum gegeben (AA 26.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Die Justizbehörden empfehlen Frauen meistens, keine Anklage zu erheben, doch werden diese aufgenommen, wenn die Opfer darauf bestehen. Gewalt gegen Frauen, auch innerhalb der Ehe, bleibt ein weit verbreitetes Problem. Häusliche Gewalt wird kaum zur Anzeige gebracht, was für die Täter praktisch Straffreiheit garantiert. Behörden weigern sich oft, häusliche Gewalt zu verfolgen und bezeichnen diese als Familienangelegenheit (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 19.9.2019).

Im April 2016 wurden vom Innenministerium offizielle Handlungsanleitungen herausgegeben, wie bei Fällen von häuslicher Gewalt vorzugehen ist, während es keinen spezifischen Paragrafen im Strafrecht dazu gibt. Diese Fälle werden als normale Gewalttat mit einem speziellen Aktenvermerk aufgenommen. Das Innenministerium kann bei häuslicher Gewalt Betretungsverbote aussprechen, jedoch werden in der Regel von der Polizei nur Verwarnungen, kurzzeitige Verhaftungen oder Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen verhängt. Die Regierungsstelle für Frauenangelegenheiten hat ein begrenztes Budget um Opfer häuslicher Gewalt zu unterstützen, aber lokale Vertreter dieser Stelle verweisen Frauen an Notunterkünfte (USDOS 11.3.2020).

Die Zunahme von gesetzlich verbotener, aber weitgehend tolerierter Polygamie (Heirat mit Zweitfrau vor Imam) bringt diese Frauen und ihre Kinder in eine rechtlich prekäre Situation (u. a. Entzug des Sorgerechts, keine Eigentumsansprüche an Wohneigentum, etc.). Zwangsheiraten kommen vor (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019, HRW 19.9.2019). In den meisten Fällen liegt die Entscheidung über den Ehepartner eher bei den Eltern als bei den Betroffenen. Töchter haben kaum eine Chance, sich diesen Zwängen nicht zu unterwerfen. Söhnen droht der – zumindest temporäre – Bruch mit den Eltern. Insbesondere für junge Männer gibt es die Ausweichmöglichkeit der Arbeitsmigration nach Russland (AA 26.7.2019). Die Zunahme von gesetzlich verbotener, aber weitgehend tolerierter Polygamie (Heirat mit Zweitfrau vor Imam) bringt diese Frauen und ihre Kinder in eine rechtlich prekäre Situation (u. a. Entzug des Sorgerechts, keine Eigentumsansprüche an Wohneigentum, etc.). Zwangsheiraten kommen vor (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019, HRW 19.9.2019). In den meisten Fällen liegt die Entscheidung über den Ehepartner eher bei den Eltern als bei den Betroffenen. Töchter haben kaum eine Chance, sich diesen Zwängen nicht zu unterwerfen. Söhnen droht der – zumindest temporäre – Bruch mit den Eltern. Insbesondere für junge Männer gibt es die Ausweichmöglichkeit der Arbeitsmigration nach Russland (AA 26.7.2019).

Sexuelle Ausbeutung und/oder Zwangsprostitution kommen vor allem aus wirtschaftlicher Not vor, sind aber kein leicht auszumachendes Alltagsphänomen. Darüber hinaus existiert ein internationaler Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung vor allem in die Golfstaaten (AA 26.7.2019).

Eine der wichtigsten Auswirkungen der männlich dominierten Arbeitsmigration [vgl. Abschnitt 45] ist Abwesenheit. Laut einer Umfrage ist aus 30 % der tadschikischen Haushalte zumindest ein Mitglied ins Ausland ausgewandert. Die Kinder werden von ihren Müttern oder Großeltern betreut. Traditionell sind Frauen für die Familienbetreuung zuständig und arbeiten nicht außer Haus, sondern sind auf das Einkommen ihrer Ehemänner und Kinder angewiesen. Doch der Mangel an Männern in den Sommermonaten hat zu einer zunehmenden Feminisierung der Landwirtschaft geführt, der Anteil der Frauen an den landwirtschaftlichen Arbeitskräften ist von 59 % im Jahr 1999 auf heute 75 % gestiegen. Die Belastung der Familien durch die langfristige Migration hat ebenfalls zu gescheiterten Familien beigetragen. Nach Angaben der tadschikischen Regierung haben sich die Scheidungsraten zwischen 2005 und 2010 verdoppelt (MPI 14.11.2019).

17.2. Kinder

Bis zum Alter von sechzehn oder des Abschlusses der neunten Schulstufe besteht Schulpflicht. UNICEF berichtet, dass der Schulbesuch in der Grundstufe generell gut ist, Mädchen jedoch Nachteilen ausgesetzt sind (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019). Frühe Heiraten z. T. noch vor Erreichen der Volljährigkeit und frühe Mutterschaft haben zugenommen (AA 26.7.2019). Zwar sind Zwangsehen unter 18 unter Androhung von Gefängnisstrafen (bis fünf Jahre Haft) verboten, doch wird dies mitunter umgangen, indem Ehen ohne zivilen Trauschein von lokalen Religionsvertretern geschlossen werden. Ohne offiziellen Trauschein haben Frauen allerdings kaum Rechtsansprüche (USDOS 11.3.2020). Bis zum Alter von sechzehn oder des Abschlusses der neunten Schulstufe besteht Schulpflicht. UNICEF berichtet, dass der Schulbesuch in der Grundstufe generell gut ist, Mädchen jedoch Nachteilen ausgesetzt sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019). Frühe Heiraten z. T. noch vor Erreichen der Volljährigkeit und frühe Mutterschaft haben zugenommen (AA 26.7.2019). Zwar sind Zwangsehen unter 18 unter Androhung von Gefängnisstrafen (bis fünf Jahre Haft) verboten, doch wird dies mitunter umgangen, indem Ehen ohne zivilen Trauschein von lokalen Religionsvertretern geschlossen werden. Ohne offiziellen Trauschein haben Frauen allerdings kaum Rechtsansprüche (USDOS 11.3.2020).

Das Mindestalter für Kinder, um arbeiten zu dürfen, beträgt 16, mit Zustimmung der lokalen Gewerkschaft 15 Jahre. Ausnahmen gibt es für die Arbeit im Familienhaushalt und der Landwirtschaft, wo es auch die meisten Fälle von Kinderarbeit gibt (USDOS 11.3.2020). Kinderarbeit findet aus Not oder im familiären Umfeld vor allem in ländlichen Gebieten statt (AA 20.10.2017). Väter bezahlen für Ihre Kinder nach einer Trennung oft keinen Unterhalt und die Gerichte setzen die Zahlungsanordnungen selten durch (HRW 19.9.2019).

Die Regierung setzt das Arbeitsgesetz durch und kooperiert mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bei der Vorbeugung der Kinderarbeit. Es gibt vereinzelt Berichte über Kinder, die in der Landwirtschaft ausgenutzt werden, aber das generelle Vorkommen von zwangsweiser Kinderarbeit ist nach 2013 massiv zurückgegangen. Lokale oder nationale Behörden reagieren auf die meisten Fälle von Kinderarbeit. Während der Baumwollernte 2015 wurden zwei Unternehmer wegen der illegalen Beschäftigung von Kindern zu Geldstrafen verurteilt (USDOS 11.3.2020).

Physische Bestrafungen von Kindern sind nicht explizit verboten, auch nicht im Umfeld von Schulen, Betreuungseinrichtungen und Beschäftigungsverhältnissen (GIEACPC 1.2020). Der Ausschuss für Frauen und Familienangelegenheiten und die regionalen Abteilungen für den Schutz der Kinderrechte sind bei Gewalt gegen Kinder zuständig (USDOS 11.3.2020).

Tadschikistan bemüht sich aktiv, Frauen und Kinder mit tadschikischer Staatsbürgerschaft, die sich im Irak oder in Syrien dem Islamischen Staat angeschlossen haben, ins Land zurückzuholen und zu reintegrieren (A+ 18.2.2020; vgl. A+ 7.10.2019, F24 11.6.2019, RFE/RL 1.5.2019). Tadschikistan bemüht sich aktiv, Frauen und Kinder mit tadschikischer Staatsbürgerschaft, die sich im Irak oder in Syrien dem Islamischen Staat angeschlossen haben, ins Land zurückzuholen und zu reintegrieren (A+ 18.2.2020; vergleiche A+ 7.10.2019, F24 11.6.2019, RFE/RL 1.5.2019).

Beim mutmaßlichen Angriff des Islamischen Staates auf den Grenzübergang Ischkobod vom

6.11.2019 [vgl. Abschnitt 11. Sicherheitslage] waren laut offiziellen Angaben auch elf Frauen und 13 Minderjährige im Alter von vier bis 15 Jahren beteiligt. Einzelheiten, welche Rolle die Kinder bei dem Angriff spielten und woher sie kamen, wurden nicht veröffentlicht. Laut Medienberichten von einigen Tagen nach dem Angriff befanden sich zwei bis drei Kinder unter den Inhaftierten. Zum Schicksal der übrigen Kinder ist nichts bekannt (A+ 28.11.2019), jedoch befanden sich auch Frauen und Kinder unter den getöteten Angreifern (FN 8.11.2019; vgl A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Eine Quelle gibt an, dass es möglich sei, dass die Angreifer nicht aus Afghanistan kamen, sondern im Gegenteil versuchten, dorthin zu gelangen und ganze Familien unterwegs waren (A+ 28.11.2019). 6.11.2019 [vgl. Abschnitt 11. Sicherheitslage] waren laut offiziellen Angaben auch elf Frauen und 13 Minderjährige im Alter von vier bis 15 Jahren beteiligt. Einzelheiten, welche Rolle die Kinder bei dem Angriff spielten und woher sie kamen, wurden nicht veröffentlicht. Laut Medienberichten von einigen Tagen nach dem Angriff befanden sich zwei bis drei Kinder unter den Inhaftierten. Zum Schicksal der übrigen Kinder ist nichts bekannt (A+ 28.11.2019), jedoch befanden sich auch Frauen und Kinder unter den getöteten Angreifern (FN 8.11.2019; vergleiche A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Eine Quelle gibt an, dass es möglich sei, dass die Angreifer nicht aus Afghanistan kamen, sondern im Gegenteil versuchten, dorthin zu gelangen und ganze Familien unterwegs waren (A+ 28.11.2019).

17.3. Sexuelle Orientierung und Genderidentität

Eine Strafverfolgung von LGBTI-Personen [Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersex] ist gesetzlich nicht vorgesehen (AA 26.7.2019; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019, ILGA 3.2019, Eine Strafverfolgung von LGBTI-Personen [Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersex] ist gesetzlich nicht vorgesehen (AA 26.7.2019; vergleiche IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019, ILGA 3.2019,

USDOS 11.3.2020, AI 22.2.2018). Es gibt aber auch kein Gesetz, dass vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Genderidentität schützt (USDOS 11.3.2020; vgl. ILGA 3.2019, FH 4.2.2019, A+ 17.2.2020). Diskriminierung von LGBTI durch Familie und Gesellschaft ist tief verwurzelt (UNHRC 22.8.2019; vgl. ILGA 4.2.2020, AA 26.7.2019, USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019). Es gibt Berichte über Hassverbrechen gegen LGBTI-Personen, darunter auch Morde, die zumeist ohne strafrechtliche Folgen bleiben (ILGA 4.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Aus Angst vor Vergeltung betreiben Journalisten Selbstzensur und berichten nicht über solche Fälle (ILGA 4.2.2020). USDOS 11.3.2020, AI 22.2.2018). Es gibt aber auch kein Gesetz, dass vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Genderidentität schützt (USDOS 11.3.2020; vergleiche ILGA 3.2019, FH 4.2.2019, A+ 17.2.2020). Diskriminierung von LGBTI durch Familie und Gesellschaft ist tief verwurzelt (UNHRC 22.8.2019; vergleiche ILGA 4.2.2020, AA 26.7.2019, USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019). Es gibt Berichte über Hassverbrechen gegen LGBTI-Personen, darunter auch Morde, die zumeist ohne strafrechtliche Folgen bleiben (ILGA 4.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Aus Angst vor Vergeltung betreiben Journalisten Selbstzensur und berichten nicht über solche Fälle (ILGA 4.2.2020).

Es kommt zu homophober und transphober Rhetorik durch Beamte (ILGA 4.2.2020; vgl. UNHRC 22.8.2019, AI 22.2.2018, FIDH/OMCT 7.2019). Gewalt und Belästigungen, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Erpressung durch Strafverfolgungsbeamte bleiben zumeist straflos (UNHRC 22.8.2019; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019, USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019). Strafverfolgungsbehörden erklärten wiederholt, dass es notwendig sei, der Homosexualität entgegenzuwirken und ihre Aktionen wenden sich zunehmend gegen LGBTI-Personen (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vgl. ILGA 3.2019). Personen, die verdächtigt werden, LGBTI zu sein, werden in ein staatliches Register eingetragen (ILGA 4.2.2020; vgl. UNHRC 22.8.2019, USDOS Es kommt zu homophober und transphober Rhetorik durch Beamte (ILGA 4.2.2020; vergleiche UNHRC 22.8.2019, AI 22.2.2018, FIDH/OMCT 7.2019). Gewalt und Belästigungen, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Erpressung durch Strafverfolgungsbeamte bleiben zumeist straflos (UNHRC 22.8.2019; vergleiche IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019, USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019). Strafverfolgungsbehörden erklärten wiederholt, dass es notwendig sei, der Homosexualität entgegenzuwirken und ihre Aktionen wenden sich zunehmend gegen LGBTI-Personen (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vergleiche ILGA 3.2019). Personen, die verdächtigt werden, LGBTI zu sein, werden in ein staatliches Register eingetragen (ILGA 4.2.2020; vergleiche UNHRC 22.8.2019, USDOS

11.3.2020). Die Ombudsperson erklärte im Jänner 2019, dass internationale Empfehlungen zum Schutz der Rechte von LGBTI nicht umgesetzt werden sollen (ILGA 4.2.2020; vgl. UNHRC 22.8.2019). 11.3.2020). Die Ombudsperson erklärte im Jänner 2019, dass internationale Empfehlungen zum Schutz der Rechte von LGBTI nicht umgesetzt werden sollen (ILGA 4.2.2020; vergleiche UNHRC 22.8.2019).

Es gibt NGOs für LGBTI-Anliegen in Tadschikistan. Diese nennen jedoch häufig LGBTI nicht explizit als Zielgruppe (EIR 12.8.2019). LGBTI-Themen gelten als Tabu und NGOs, die diese Themen behandeln, werden von den Behörden schikaniert (USDOS 11.3.2020; vgl. FIDH/OMCT 7.2019, IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Es gibt Berichte, dass 2019 zumindest eine solche NGO in Folge von überbordenden Behördeninspektionen die Aktivitäten von sich aus einstellte (FIDH/OMCT 7.2019; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Weiters gibt es Berichte, dass Mitarbeiter oder Aktivisten von NGOs, die zu LGBTI-Themen arbeiten, von der Polizei verhaftet wurden; bei Verhören wurde auch mittels Gewalt versucht, sie zur Namensnennung von Klienten zu bewegen (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Es gibt NGOs für LGBTI-Anliegen in Tadschikistan. Diese nennen jedoch häufig LGBTI nicht explizit als Zielgruppe (EIR 12.8.2019). LGBTI-Themen gelten als Tabu und NGOs, die diese Themen behandeln, werden von den Behörden schikaniert (USDOS 11.3.2020; vergleiche FIDH/OMCT 7.2019, IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Es gibt Berichte, dass 2019 zumindest eine solche NGO in Folge von überbordenden Behördeninspektionen die Aktivitäten von sich aus einstellte (FIDH/OMCT 7.2019; vergleiche IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Weiters gibt es Berichte, dass Mitarbeiter oder Aktivisten von NGOs, die zu LGBTI-Themen arbeiten, von der Polizei verhaftet wurden; bei Verhören wurde auch mittels Gewalt versucht, sie zur Namensnennung von Klienten zu bewegen (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019).

Transgender-Personen können bei Vorlage einer offiziellen Bestätigung über die erfolgte Durchführung einer Operation zur Geschlechtsumwandlung ihre Identitätsdokumente neu ausstellen und auch ihren Namen ändern lassen (USDOS 11.3.2020; vgl. IPHR/HFHR 3.7.2017, FN 14.11.2016). In Tadschikistan werden manchmal Operationen zur Geschlechtsumwandlung durchgeführt (FN 12.8.2019; vgl. OD 21.3.2019, IPHR/HFHR 3.7.2017). Eine Neuausstellung von Identitätsdokumenten nur auf Grundlage der Genderidentität, ohne durchgeführte Operation, ist nicht möglich (IPHR/HFHR 3.7.2017; vgl. FN 14.11.2016). Wenn in Identitätsdokumenten der angegebene Name und das Geschlecht mit dem Erscheinungsbild der Person nicht übereinstimmen, ist es Transgender-Personen unmöglich, Arbeit zu finden, ein Bankkonto zu eröffnen, an einer Universität zu studieren oder zu wählen und sie können bei Auslandsreisen Probleme mit dem Grenzschutz bekommen (IPHR/HFHR 3.7.2017; vgl. USDOS 11.3.2020). Transgender-Personen können bei Vorlage einer offiziellen Bestätigung über die erfolgte Durchführung einer Operation zur Geschlechtsumwandlung ihre Identitätsdokumente neu ausstellen und auch ihren Namen ändern lassen (USDOS 11.3.2020; vergleiche IPHR/HFHR 3.7.2017, FN 14.11.2016). In Tadschikistan werden manchmal Operationen zur Geschlechtsumwandlung durchgeführt (FN 12.8.2019; vergleiche OD 21.3.2019, IPHR/HFHR 3.7.2017). Eine Neuausstellung von Identitätsdokumenten nur auf Grundlage der Genderidentität, ohne durchgeführte Operation, ist nicht möglich (IPHR/HFHR 3.7.2017; vergleiche FN 14.11.2016). Wenn in Identitätsdokumenten der angegebene Name und das Geschlecht mit dem Erscheinungsbild der Person nicht übereinstimmen, ist es Transgender-Personen unmöglich, Arbeit zu finden, ein Bankkonto zu eröffnen, an einer Universität zu studieren oder zu wählen und sie können bei Auslandsreisen Probleme mit dem Grenzschutz bekommen (IPHR/HFHR 3.7.2017; vergleiche USDOS 11.3.2020).

18. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis gibt es jedoch einige Einschränkungen. In einzelnen Fällen werden Reisen ins Ausland untersagt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). In Gebieten an der Grenze zu Afghanistan und in Berg-Badachschan gibt es Beschränkungen für den Personenverkehr (MSZ 24.2.2020). Der ordentliche Wohnsitz muss bei den Behörden gemeldet werden (FH 4.2.2019). Flüchtlingen aus Afghanistan ist eine Wohnsitznahme in größeren Städten untersagt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019). Der Straßenzustand ist schlecht, es gibt häufige Kontrollen von Polizei und Militär (MSZ 24.2.2020). Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis gibt es jedoch einige Einschränkungen. In einzelnen Fällen werden Reisen ins Ausland untersagt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). In Gebieten an der Grenze zu Afghanistan und in Berg-Badachschan gibt es Beschränkungen für den Personenverkehr (MSZ 24.2.2020). Der ordentliche Wohnsitz muss bei den Behörden gemeldet werden (FH 4.2.2019). Flüchtlingen aus Afghanistan ist eine Wohnsitznahme in größeren Städten untersagt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019). Der Straßenzustand ist schlecht, es gibt häufige Kontrollen von Polizei und Militär (MSZ 24.2.2020).

Zu Quarantäneregelungen bei der Einreise nach Tadschikistan siehe Abschnitt 53.

19. Arbeitsmigranten und Flüchtlinge

Anmerkung: Für Informationen zu im Ausland lebenden Mitgliedern oppositioneller Gruppen sowie deren Familienangehörigen siehe Abschnitt 29.

Laut offiziellen tadschikischen Angaben ist die Zahl der Tadschiken, die im Ausland Arbeit suchen, seit 2010 um 60 Prozent zurückgegangen. Die tadschikische Regierung schätzt die Zahl der

Arbeitsmigranten im Ausland auf etwas über 400.000 (Diplomat 3.1.2020), während die russländischen Behörden mit über einer Million wesentlich höhere Zahlen angeben (Diplomat 3.1.2020; vgl. MPI 14.11.2019). Jedoch bis zu 40 % arbeiten illegal und scheinen daher nicht in offiziellen Statistiken auf. Umfragen zeigen, dass von 30 bis 40 % der Haushalte in Tadschikistan mindestens ein Mitglied im Ausland arbeitet (MPI 14.11.2019). Arbeitsmigranten im Ausland auf etwas über 400.000 (Diplomat 3.1.2020), während die russländischen Behörden mit über einer Million wesentlich höhere Zahlen angeben (Diplomat 3.1.2020; vergleiche MPI 14.11.2019). Jedoch bis zu 40 % arbeiten illegal und scheinen daher nicht in offiziellen Statistiken auf. Umfragen zeigen, dass von 30 bis 40 % der Haushalte in Tadschikistan mindestens ein Mitglied im Ausland arbeitet (MPI 14.11.2019).

Russland hat die Wiedereinreise in den letzten Jahren erschwert. Gegenwärtig gibt es schätzungsweise 180.000 bis 240.000 Tadschiken, über die ein Einreiseverbot nach Russland verhängt wurde (MPI 14.11.2019; vgl. CABAR 30.5.2019). Einreiseverbote können auch wegen geringfügiger Verwaltungsvergehen verhängt werden. Viele Tadschiken sind in Russland mit gesellschaftlicher Diskriminierung und Missbrauch konfrontiert. Arbeitnehmer aus Zentralasien werden als wirtschaftliche, gesellschaftliche und Sicherheitsbedrohung wahrgenommen (MPI 14.11.2019; vgl. HRW 24.12.2019). Russland hat die Wiedereinreise in den letzten Jahren erschwert. Gegenwärtig gibt es schätzungsweise 180.000 bis 240.000 Tadschiken, über die ein Einreiseverbot nach Russland verhängt wurde (MPI 14.11.2019; vergleiche CABAR 30.5.2019). Einreiseverbote können auch wegen geringfügiger Verwaltungsvergehen verhängt werden. Viele Tadschiken sind in Russland mit gesellschaftlicher Diskriminierung und Missbrauch konfrontiert. Arbeitnehmer aus Zentralasien werden als wirtschaftliche, gesellschaftliche und Sicherheitsbedrohung wahrgenommen (MPI 14.11.2019; vergleiche HRW 24.12.2019).

Der größte Teil der Migration ist saisonal und männlich dominiert – jeder dritte Mann im erwerbsfähigen Alter ist im Ausland (MPI 14.11.2019). Ein Motiv für junge Männer ist auch, sich dem Wehrdienst zu entziehen (AA 26.7.2019; vgl. Sputnik 8.2.2020). Die Hälfte der tadschikischen Migranten ist zwischen 18 und 35 Jahre alt. Dies stellt für die tadschikische Regierung ein Sicherheitsventil dar; überschüssige Arbeitskräfte werden exportiert und daran gehindert, die Unzufriedenheit mit dem Regime weiter zu vergrößern. Gleichzeitig werden tadschikische Migranten als eine potenzielle Bedrohung für das Regime angesehen, das Russland als einen Raum wahrnimmt, in dem islamistische Extremistenorganisationen und Oppositionelle leichter Personen rekrutieren können (MPI 14.11.2019). Der größte Teil der Migration ist saisonal und männlich dominiert – jeder dritte Mann im erwerbsfähigen Alter ist im Ausland (MPI 14.11.2019). Ein Motiv für junge Männer ist auch, sich dem Wehrdienst zu entziehen (AA 26.7.2019; vergleiche Sputnik 8.2.2020). Die Hälfte der tadschikischen Migranten ist zwischen 18 und 35 Jahre alt. Dies stellt für die tadschikische Regierung ein Sicherheitsventil dar; überschüssige Arbeitskräfte werden exportiert und daran gehindert, die Unzufriedenheit mit dem Regime weiter zu vergrößern. Gleichzeitig werden tadschikische Migranten als eine potenzielle Bedrohung für das Regime angesehen, das Russland als einen Raum wahrnimmt, in dem islamistische Extremistenorganisationen und Oppositionelle leichter Personen rekrutieren können (MPI 14.11.2019).

Arbeitsmigranten riskieren Ausbeutung durch Menschenhändler (FH 4.2.2019). Tadschikistan ergreift Maßnahmen, um die Migration zu regulieren und den Schutz für Arbeitsmigranten zu verbessern, aber Experten bezweifeln die Effizienz der getroffenen Maßnahmen, da zuständige Behörden nicht kooperativ sind und Empfehlungen von internationalen Organisationen nicht berücksichtigt werden (CABAR 30.5.2019). Es fehlt nach wie vor an Mechanismen, die die Rückkehr der Migranten, die Wiedereingliederung in den heimischen Arbeitsmarkt und Investitionen in die lokale Wirtschaft erleichtern (MPI 14.11.2019).

Am 30.12.2019 wurde zwischen Tadschikistan und Russland ein Abkommen ratifiziert, demzufolge tadschikische Stellen die Aufgabe haben, Informationen über eine Beschäftigung in der Russischen Föderation bereitzustellen, geeignete Kandidaten auszuwählen sowie diese entsprechend den Anforderungen des Arbeitgebers aus- und umzuschulen. Potenzielle Arbeitgeber müssen Arbeitsmigranten aktiv anwerben und sichere Arbeitsbedingungen und regelmäßige Zahlung der Löhne gewährleisten (A+ 30.12.2019).

Bei ausländischen Flüchtlingen in Tadschikistan handelt es sich fast ausschließlich um Personen aus Afghanistan (ca. 3.000). Deren soziale und wirtschaftliche Lage ist prekär (Verbot der Wohnsitznahme in der Hauptstadt, Probleme bei der Arbeitsaufnahme, polizeiliche Schikanen etc.). Tadschikistan ist allen relevanten UN-Flüchtlingskonventionen beigetreten und organisiert mithilfe des UNHCR und lokaler NGOs Schutz und Integration, wenn auch in sehr rudimentärer Form. Auch anerkannte Flüchtlinge sind jedoch zunehmend nicht mehr sicher vor widerrechtlicher Abschiebung nach Afghanistan, wenn sie z. B. gegen das Verbot der Wohnsitznahme verstoßen haben (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Bei ausländischen Flüchtlingen in Tadschikistan handelt es sich fast ausschließlich um Personen aus Afghanistan (ca. 3.000). Deren soziale und wirtschaftliche Lage ist prekär (Verbot der Wohnsitznahme in der Hauptstadt, Probleme bei der Arbeitsaufnahme, polizeiliche Schikanen etc.). Tadschikistan ist allen relevanten UN-Flüchtlingskonventionen beigetreten und organisiert mithilfe des UNHCR und lokaler NGOs Schutz und Integration, wenn auch in sehr rudimentärer Form. Auch anerkannte Flüchtlinge sind jedoch zunehmend nicht mehr sicher vor widerrechtlicher Abschiebung nach Afghanistan, wenn sie z. B. gegen das Verbot der Wohnsitznahme verstoßen haben (AA 26.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Flüchtlinge und Asylwerber haben das gleiche gesetzliche Recht auf Bildung und medizinische Versorgung wie die örtliche Bevölkerung. Afghanische Eltern können ihre Kinder in örtliche Schulen ohne Zahlung von Gebühren schicken. Partnerorganisationen von UNHCR stellen Bücher, Schuluniformen und Sprachkurse zur Verfügung. Vulnerable Familien erhalten Unterstützung bei den Gesundheitsausgaben. Laut Gesetz haben registrierte Flüchtlinge den gleichen Zugang zu Polizeidienstleistungen, Gesundheitsversorgung und Justiz, jedoch wird dieser in der Praxis manchmal eingeschränkt. Flüchtlinge werden schikaniert und erpresst. In solchen Fällen erhalten sie Unterstützung vom UNHCR, der auch Schulungen für Behörden bei der Kenntnis des Asylrechtes durchführt (USDOS 11.3.2020).

20. Grundversorgung

In den ersten Jahren der staatlichen Souveränität trat die Wirtschaft Tadschikistans eine rasante Talfahrt an. Etliche Industriezweige kamen gänzlich zum Erliegen. Mit der Jahrtausendwende trat Tadschikistan gesamtwirtschaftlich in eine Phase des Wachstums ein. Das anhaltende, im Zuge der internationalen Finanzkrise 2008/09 lediglich vorübergehend gebremste Wirtschaftswachstum, mag als Indikator einer gewissen Konsolidierung zu verstehen sein, entbehrt aber weitgehend einer soliden Grundlage. Es ist in erster Linie makroökonomisch begründet und basiert zu einem überaus hohen Prozentsatz auf Arbeitsmigration sowie zwei Exportgütern, die beide in bis heute staatseigenen bzw. -kontrollierten Betrieben hergestellt werden: Aluminium und Baumwolle. Die Preise für diese Güter sind auf dem Weltmarkt unbeständig. Die einseitige Zusammensetzung der Exporte setzte sich über die Jahre fort, auch wenn in jüngster Zeit hier eine leichte Diversifizierung und statistisch ein zunehmender Anteil des Dienstleistungssektors am BIP zu konstatieren sind (GIZ

12.2019d).

Migration ist die wichtigste Einkommensquelle für Tadschikistan und Rücküberweisungen ein wichtiger Motor des Wirtschaftswachstums. Die Rücküberweisungen machten im Jahr 2018 ca. 2,2 Milliarden US-Dollar bzw. 30 % des BIP aus. Durch Rücküberweisungen hat sich die Armutsrate seit Beginn des Jahrhunderts halbiert (2012: 37 %, 2017: 29 %). Jedoch durch die Abhängigkeit von der Migration ist die tadschikische Wirtschaft anfällig für exogene Schocks. Infolge der fallenden Ölpreise und der Sanktionen gegen Russland nach der Invasion der Krim 2014 hat sich der Wert der von Russland nach Tadschikistan transferierten Gelder bis Ende 2015 halbiert, was zu Inflation und einer Liquiditätskrise im tadschikischen Bankensektor führte (MPI 14.11.2019; vgl. GIZ 12.2019d). Laut offiziellen Angaben betrug die Inflationsrate im Jahr 2018 5,4 % (TAJSTAT o.D.). Migration ist die wichtigste Einkommensquelle für Tadschikistan und Rücküberweisungen ein wichtiger Motor des Wirtschaftswachstums. Die Rücküberweisungen machten im Jahr 2018 ca. 2,2 Milliarden US-Dollar bzw. 30 % des BIP aus. Durch Rücküberweisungen hat sich die Armutsrate seit Beginn des Jahrhunderts halbiert (2012: 37 %, 2017: 29 %). Jedoch durch die Abhängigkeit von der Migration ist die tadschikische Wirtschaft anfällig für exogene Schocks. Infolge der fallenden Ölpreise und der Sanktionen gegen Russland nach der Invasion der Krim 2014 hat sich der Wert der von Russland nach Tadschikistan transferierten Gelder bis Ende 2015 halbiert, was zu Inflation und einer Liquiditätskrise im tadschikischen Bankensektor führte (MPI 14.11.2019; vergleiche GIZ 12.2019d). Laut offiziellen Angaben betrug die Inflationsrate im Jahr 2018 5,4 % (TAJSTAT o.D.).

Die offizielle Arbeitslosigkeit von 2,5 % ist nach inoffiziellen Schätzungen mindestens viermal so hoch. Die tadschikische Wirtschaft schafft nicht genügend neue Jobs für das ständig wachsende Arbeitskräftepotenzial (GIZ 12.2019d). Für viele junge Tadschiken ist eine Tätigkeit im Drogenhandel die einzige Alternative zur Arbeitsmigration (Diplomat 25.11.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vgl. NBR 24.6.2019). Die offizielle Arbeitslosigkeit von 2,5 % ist nach inoffiziellen Schätzungen mindestens viermal so hoch. Die tadschikische Wirtschaft schafft nicht genügend neue Jobs für das ständig wachsende Arbeitskräftepotenzial (GIZ 12.2019d). Für viele junge Tadschiken ist eine Tätigkeit im Drogenhandel die einzige Alternative zur Arbeitsmigration (Diplomat 25.11.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vergleiche NBR 24.6.2019).

Private ausländische Direktinvestitionen stagnieren seit Jahren auf dem sehr niedrigen Niveau von unter 5 % des BIP. Dem Ausbau des Energiesektors räumt die Tadschikische Regierung hohe Priorität ein. Hierbei geht es weniger darum, die eigene, mangelhafte Energieversorgung sicherzustellen, als vielmehr darum, Strom zu exportieren (GIZ 12.2019d).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Großen und Ganzen gewährleistet (AA 26.7.2019; vgl. GIZ 12.2019e). Mietbarer Wohnraum steht insbesondere in der Hauptstadt in ausreichender Menge zur Verfügung (GIZ 12.2019e). Für bedürftige Personen gibt es nur eine marginale und unzureichende Unterstützung (AA 26.7.2019). Insbesondere in ländlichen Gebieten sind informelle Netzwerke und erweiterte Familienbande für die soziale Sicherheit bedeutsam (BS 2018). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Großen und Ganzen gewährleistet (AA 26.7.2019; vergleiche GIZ 12.2019e). Mietbarer Wohnraum steht insbesondere in der Hauptstadt in ausreichender Menge zur Verfügung (GIZ 12.2019e). Für bedürftige Personen gibt es nur eine marginale und unzureichende Unterstützung (AA 26.7.2019). Insbesondere in ländlichen Gebieten sind informelle Netzwerke und erweiterte Familienbande für die soziale Sicherheit bedeutsam (BS 2018).

Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren (BS 2018; vgl. GIZ 12.2019e). Das Beihilfesystem für Pensionen sowie das Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall, bei Invalidität, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft werden zwar respektiert, doch sind die diesbezüglichen finanziellen Zuwendungen dermaßen niedrig, dass viele vulnerable Personen von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche Zuwendungen Dritter. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind (BS 2018). Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren (BS 2018; vergleiche GIZ 12.2019e). Das Beihilfesystem für Pensionen sowie das Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall, bei Invalidität, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft werden zwar respektiert, doch sind die diesbezüglichen finanziellen Zuwendungen dermaßen niedrig, dass viele vulnerable Personen von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche Zuwendungen Dritter. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind (BS 2018).

Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BS 2018). Rücküberweisungen von Migranten decken einen großen Teil der Alltagsausgaben der zurückgebliebenen Familie, aber die meisten Haushalte können keine Investitionen tätigen (MPI 14.11.2019; vgl. GIZ 12.2019d). Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BS 2018). Rücküberweisungen von Migranten decken einen großen Teil der Alltagsausgaben der zurückgebliebenen Familie, aber die meisten Haushalte können keine Investitionen tätigen (MPI 14.11.2019; vergleiche GIZ 12.2019d).

Der derzeitige Mindestlohn beträgt 400 Tadschikische Somoni (TJS; ca. EUR 38) und das Durchschnittsgehalt TJS 1.375 (ca. EUR 131) (A+14.2.2020).

20.1. Sozialbeihilfen

Anmerkung: Ein Euro entspricht ca. 10,4 Tadschikischen Somoni (TJS) (U24 25.2.2020).

Die Sozialversicherung deckt Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, Unternehmer, Einzelpersonen, Mitglieder von landwirtschaftlichen Familienbetrieben (Dekhan-Farmen) sowie Arbeitsmigranten (auf freiwilliger Basis) ab. Versicherungsbeiträge werden als Sozialsteuer eingezogen und dann der Agentur für Sozialversicherung und Rente zugeteilt, die die Leistungen ausbezahlt. Die Sozialversicherung umfasst Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Familienbeihilfen, Arbeitslosengeld, eine Bestattungsbeihilfe für ein Mitglied einer armen Familie sowie individuelle Ansparkonten (ILO 30.4.2018; vgl. USSSA 3.2019). Die Sozialversicherung deckt Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, Unternehmer, Einzelpersonen, Mitglieder von landwirtschaftlichen Familienbetrieben (Dekhan-Farmen) sowie Arbeitsmigranten (auf freiwilliger Basis) ab. Versicherungsbeiträge werden als Sozialsteuer eingezogen und dann der Agentur für Sozialversicherung und Rente zugeteilt, die die Leistungen ausbezahlt. Die Sozialversicherung umfasst Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Familienbeihilfen, Arbeitslosengeld, eine Bestattungsbeihilfe für ein Mitglied einer armen Familie sowie individuelle Ansparkonten (ILO 30.4.2018; vergleiche USSSA 3.2019).

Leistungen aus der Sozialhilfe erfolgen in Form von staatlich finanzierten Leistungen und Subventionen für besondere Kategorien von Bürgern, wie z.B. Veteranen, Menschen mit Behinderungen, Kinder, Arbeitslose und arme Familien. Die größten Sozialhilfeprogramme in Bezug auf Finanzierung und Reichweite sind die Sozialrenten für Alter, Invalidität und Hinterbliebene (ILO 30.4.2018; vgl. USSSA 3.2019). Die Targeted Social Assistance (TSA), die von der Weltbank mitfinanziert wird, wird gezielt an besonders vulnerable Gruppen ausgezahlt (WB 30.1.2018; vgl. ILO 30.4.2018) Leistungen aus der Sozialhilfe erfolgen in Form von staatlich finanzierten Leistungen und Subventionen für besondere Kategorien von Bürgern, wie z.B. Veteranen, Menschen mit Behinderungen, Kinder, Arbeitslose und arme Familien. Die größten Sozialhilfeprogramme in Bezug auf Finanzierung und Reichweite sind die Sozialrenten für Alter, Invalidität und Hinterbliebene (ILO 30.4.2018; vergleiche USSSA 3.2019). Die Targeted Social Assistance (TSA), die von der Weltbank mitfinanziert wird, wird gezielt an besonders vulnerable Gruppen ausgezahlt (WB 30.1.2018; vergleiche ILO 30.4.2018)

Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung sowie des Umlagesystems gilt für Männer ab 63 Jahren mit mindestens 25 Jahren versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahren mit 20 Jahren versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension wird für Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte

Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe der Pension ist von den Beiträgen abhängig. Die Mindestpension beträgt TJS 180, die Maximalpension TJS 850. Eine Alterspension von 60 % der Mindestpension wird im Zuge der Sozialhilfe für Männer ab 65

Jahren und Frauen ab 60 Jahren, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind, bezahlt (USSSA 3.2019). Die durchschnittliche Pension beträgt TJS 303 (A+ 14.2.2020).

Als Behindertenpension werden je nach Ausmaß der Behinderung und der Beitragsdauer mindestens 60 bis 100 Prozent der Mindestpension ausbezahlt. Im Krankheitsfall wird 60 % des Gehaltes bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als acht Jahren ausgezahlt, ansonsten wird 70 % des Gehaltes bezahlt. Es gibt kein spezielles Unterstützungsprogramm bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten (USSSA 3.2019).

Als Waisenrente wird 60 % der Mindestpension (bzw. 100 % falls Vollwaise) ausbezahlt. Als Hinterbliebenenrente wird die Umlagenkomponente der Pension des Verstorbenen unter den bezugsberechtigten Hinterbliebenen aufgeteilt (USSSA 3.2019).

Bei der Geburt eines Kindes erfolgt die volle Lohnfortzahlung im Zeitraum 70 Tage vor bis 70 Tage nach dem errechneten Geburtstermin; bei einer schwierigen Geburt steigt dieser Zeitraum auf je 86 Tage und bei Mehrlingsgeburten auf je 110 Tage. Die einmalige Geburtenunterstützung beträgt TJS 150 für das erste, TJS 100 für das zweite und TJS 50 für jedes weitere Kind, unabhängig davon ob ein oder beide Elternteile berufstätig sind. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Alter von anderthalb Jahren beträgt TJS 50, wenn zumindest ein Elternteil berufstätig ist (USSSA 3.2019).

Arbeitslosenunterstützung erhält, wer mindestens 18 Monate in den letzten drei Jahren in

Beschäftigung war, beim staatlichen Arbeitsamt registriert ist, fähig und willig ist zu arbeiten und kein Einkommen aus Arbeit erhält. Für den ersten Monat erhalten Anspruchsberechtigte 50 % ihres durchschnittlichen Bruttoeinkommens der letzten sechs Monate, im zweiten Monat 40 % und im dritten Monat 30 %. Die Mindestunterstützung beträgt den gesetzlichen Mindestlohn von TJS 400 (USSSA 3.2019).

Ende 2019 wurde angekündigt, Pensionen um 15 % und Zuwendungen für Behinderte um 50 % zu erhöhen (A+ 14.2.2020).

21. Medizinische Versorgung

Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 8.10.2019; vgl. AA 26.7.2019, MAE 6.9.2019, MSZ 24.2.2020). Primär im öffentlichen Gesundheitswesen existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können und/oder chronische Krankheiten behandelt werden. Diese haben aber nur sehr beschränkte finanzielle Möglichkeiten (AA 26.7.2019). Nicht alle Medikamente, insbesondere gegen lebensgefährliche Erkrankungen (z.B. Krebs), sind erhältlich (AA 26.7.2019; vgl. MAE 6.9.2019). Medikamente werden aus Russland und anderen Ländern importiert; individueller Import von Medikamenten ist möglich, sofern finanzielle Mittel und die notwendigen Beziehungen zu Personen im Ausland vorhanden sind, die Medikamente beschaffen können (AA 26.7.2019). Entgegen gesetzlicher Bestimmungen ist eine Behandlung für viele Patienten in der Praxis oft nicht kostenlos, zumal die Gehälter im medizinischen Bereich oft nicht existenzsichernd sind (AA 26.7.2019). Es besteht ein hohes Infektionsrisiko bei ärztlicher Behandlung (insbesonders Hepatitis C, Tbc). Unfallhilfe bei Notfällen ist nicht immer gewährleistet (BMEIA 8.10.2019; vgl. MSZ 24.2.2020). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 8.10.2019; vergleiche AA 26.7.2019, MAE 6.9.2019, MSZ 24.2.2020). Primär im öffentlichen Gesundheitswesen existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können und/oder chronische Krankheiten behandelt werden. Diese haben aber nur sehr beschränkte finanzielle Möglichkeiten (AA 26.7.2019). Nicht alle Medikamente, insbesondere gegen lebensgefährliche Erkrankungen (z.B. Krebs), sind erhältlich (AA 26.7.2019; vergleiche MAE 6.9.2019). Medikamente werden aus Russland und anderen Ländern importiert; individueller Import von Medikamenten ist möglich, sofern finanzielle Mittel und die notwendigen Beziehungen zu Personen im Ausland vorhanden sind, die Medikamente beschaffen können (AA 26.7.2019). Entgegen gesetzlicher Bestimmungen ist eine Behandlung für viele Patienten in der Praxis oft nicht kostenlos, zumal die Gehälter im medizinischen Bereich oft nicht existenzsichernd sind (AA 26.7.2019). Es besteht ein hohes Infektionsrisiko bei ärztlicher Behandlung (insbesonders Hepatitis C, Tbc). Unfallhilfe bei Notfällen ist nicht immer gewährleistet (BMEIA 8.10.2019; vergleiche MSZ 24.2.2020).

Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption. Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Der Gesundheitssektor leidet weiterhin unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Gegen die medizinische Unterversorgung im ländlichen Raum hatte die WHO 2011 ein Programm zur Entwicklung eines Hausärztewesens aufgelegt, das aber nur sehr langsam voranschreitet (GIZ

12.2019b).

In der Regel werden die Behandlungskosten vom Patienten selbst getragen, mit Ausnahmen für bestimmte soziale Gruppen und Patienten mit bestimmten Krankheiten. Sie umfassen Medikamente, Behandlungen und ggf. Verpflegung im Krankenhaus. Das Ministerium für Gesundheit und

Sozialschutz entwickelte ein Basisleistungspaket für bedürftige Patienten und formellen Selbstbehalten für andere Bevölkerungsgruppen. So sollen informelle Zahlungen durch die Schaffung eines transparenten Systems von Patientenrechten und -pflichten reduziert werden (BDA

13.6.2018).

22. Rückkehr

Es ist davon auszugehen, dass rückgeführte Asylantragsteller von den Sicherheitsbehörden umfassend befragt werden. Eine Asylantragstellung im Ausland allein wird bei der Rückkehr nach Tadschikistan noch nicht zu staatlichen Maßnahmen führen (AA 26.7.2019). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer (AA 26.7.2019). Rückkehrer werden – soweit erforderlich – von ihren Familien aufgenommen (AA 26.7.2019).

Es gibt Berichte über Änderungen am tadschikischen Staatsbürgerschaftsgesetz, wonach es möglich ist, Personen, die sich im Ausland terroristischen Organisationen anschließen, die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Tadschikistan bietet solchen Personen jedoch auch eine Amnestie an; gem. Artikel 401 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs können Personen begnadigt werden, die ihr kriminelles Verhalten freiwillig einstellen. Die Begnadigung ist abhängig von einer Überprüfung der jeweiligen Kriminalgeschichte während des Engagements bei terroristischen Vereinigungen im Ausland (ISPI 3.10.2019). Einige Rückkehrer wurden als Söldner in ausländischen terroristischen Organisationen verurteilt (A+ 18.2.2020). Es gibt Berichte, dass Rückkehrer trotz zugesagter Amnestie verhaftet wurden (RFE/RL 13.10.2019). Die meisten Rückkehrer werden unter behördlicher Überwachung in die Gesellschaft reintegriert (A+ 18.2.2020).

Im Zeitraum April 2018 bis März 2019 sind mehr als 424.000 Arbeitsmigranten aus dem Ausland zurückgekehrt. Über 200.000 Tadschiken wurde in diesem Zeitraum die Wiedereinreise nach


Russland untersagt. Für diese Personen wurde von der Regierung ein Beschäftigungsprogramm begonnen, unter anderem durch den Bau von 19.000 verschiedenen Infrastruktureinrichtungen und der Schaffung von 100.000 neuen Arbeitsplätzen (OHCHR 4.4.2019).
, Russland untersagt. Für diese Personen wurde von der Regierung ein Beschäftigungsprogramm begonnen, unter anderem durch den Bau von 19.000 verschiedenen Infrastruktureinrichtungen und der Schaffung von 100.000 neuen Arbeitsplätzen (OHCHR 4.4.2019).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im März 2020 werden nach Tadschikistan einreisende Personen unter bestimmten Umständen in verpflichtende zweiwöchige Quarantäne genommen (A+ 3.3.2020b; vgl. TJ-MFA 5.3.2020, TJ-MoH 27.2.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im März 2020 werden nach Tadschikistan einreisende Personen unter bestimmten Umständen in verpflichtende zweiwöchige Quarantäne genommen (A+ 3.3.2020b; vergleiche TJ-MFA 5.3.2020, TJ-MoH 27.2.2020).

23. Dokumente

Gegen Bezahlung können in Tadschikistan oder in Drittländern echte Dokumente unwahren Inhalts beschafft werden. Es besteht in Tadschikistan Zugang zu gefälschten Dokumenten aller Art (AA

26.7.2019). Die Anforderungen zur Erlangung von Identitätsdokumenten wurden verschärft, da es in der Vergangenheit viele Fälle von gefälschten oder illegal beschafften Dokumenten gegeben hat. Passfälschungen geschehen in der Regel unter Mitwirkung der Behörden (FN 15.5.2018).

Seit 2010 werden neue, biometrische Reisepässe ausgestellt. Die Ausgabe der alten (blauen) Reisepässe wurde 2010 eingestellt (FN 15.5.2018). Die Umstellung auf neue Personalausweise (Inlandspässe), auf denen biometrische Daten sowie die Mobiltelefonnummer des Inhabers gespeichert sind, ist verpflichtend (CABAR 19.2.2020).

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus den Angaben vor dem BFA und in den Beschwerdeverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.11.2015 und 03.12.2020.

Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie seit dem Verlängerungsbescheid aus 2016 nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, wurde im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des BF sowie der Länderberichte zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides andererseits getroffen (vgl. dazu näher die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Erkenntnis vom 10.12.2015 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das BFA bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat. Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie seit dem Verlängerungsbescheid aus 2016 nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, wurde im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des BF sowie der Länderberichte zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides andererseits getroffen vergleiche dazu näher die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Erkenntnis vom 10.12.2015 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das BFA bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat.

Das BFA legt nicht dar, inwiefern sich diese Umstände seit Erlassung der Erkenntnisse vom 10.12.2015 sowie seit dem Verlängerungsbescheid aus 2016 geändert hätten.

Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Tadschikistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

4.2.1. § 9 AsylG samt Überschrift lautet auszugsweise:4.2.1. Paragraph 9, AsylG samt Überschrift lautet auszugsweise:

„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; [...]“1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen; [...]“

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“

Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide vom 31.1.2019 auf § 9 Abs. 1 AsylG. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide vom 31.1.2019 auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde sich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat schon in der Vergangenheit zur Auslegung des § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) zur Beurteilung des „weiteren Vorliegens der Voraussetzungen“ herangezogen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216), wobei das richtlinienkonform interpretierte Erforderlichkeitskalkül des § 8 Abs. 4 AsylG angesichts der gesonderten Erteilung von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach der Systematik des österreichischen Rechts (anders als beim Asylberechtigten, dem das Einreise- und Aufenthaltsrecht ex lege zukommt; vgl. dazu VwGH 03.05.2018, 2017/19/0373) dem Erforderlichkeitskalkül des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall entsprechen muss, soll es nicht zu einem Auseinanderfallen von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung kommen. Gleiches will auch die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG vermeiden, wenn sie vorsieht, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Auch in seiner unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der VwGH die Art. 16 und 19 Statusrichtlinie heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 75 ff.).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat schon in der Vergangenheit zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG das Erforderlichkeitskalkül des Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) zur Beurteilung des „weiteren Vorliegens der Voraussetzungen“ herangezogen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216), wobei das richtlinienkonform interpretierte Erforderlichkeitskalkül des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG angesichts der gesonderten Erteilung von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach der Systematik des österreichischen Rechts (anders als beim Asylberechtigten, dem das Einreise- und Aufenthaltsrecht ex lege zukommt; vergleiche dazu VwGH 03.05.2018, 2017/19/0373) dem Erforderlichkeitskalkül des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall entsprechen muss, soll es nicht zu einem Auseinanderfallen von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung kommen. Gleiches will auch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG vermeiden, wenn sie vorsieht, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Auch in seiner unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zieht der VwGH die Artikel 16 und 19 Statusrichtlinie heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 75 ff.).

Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Artikel 19, Absatz eins, Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16, Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung des Zuerkennungsbescheides ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung des Zuerkennungsbescheides ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).

Damit sind Ausgangspunkt der Beurteilung, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, jene Umstände, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben und nicht die Umstände im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Wie sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2015 eindeutig ergibt, wurde die Zuerkunng von subsidiären Schutz für den BF1 damit begründet, dass dieser glaubhaft angegeben hat, dass er im Herkunftsland ernstgemeinten und vehemten Drohungen (insbesonders mit Ermordung) seitens eines einflussreichen Geschäftsmannes und XXXX und seiner Familienangehörigen ausgesetzt war, die auch zu körperlichen Misshandlungen und einer Verwüstung der Wohnung geführt haben. Entgegen den Überlegungen der belangten Behörde in den nunmehr angefochtenen Bescheiden ging das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung vom 10.12.2015 auch davon aus, dass das Vorbringen des BF1 betreffend die erlittenen Bedrohungen im Herkunftsstaat weitestgehend glaubwürig gewesen ist, was mit dem persönlichen Eindruck im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (BF1 „sichtbar bewegt und emotional ergriffen“) begründet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte damals fest, dass das Vorbringen des BF1 zwar „nicht vollends logisch und plausibel erscheint, doch offenbar gravierende furcheinflösende Ereignisse im Herkunftsstaat stattgefunden haben.“ Im Hinblick auf zahlreiche vom BF1 vorgelegte Bestätigungen zu seinem Vorbringen ging daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF1 durch einen höchst einflussreichen XXXX mit Verbindungen zur Staatsanwaltschaft mit dem Leben bedroht sei, wobei es auch zu körperlichen Misshandlungen und einer Verwüstung der Wohnung gekommen sei. Das BVwG nahm Bezug auf akutelle Länderinformationen, wonach Rechtsstaatlichkeit in Tadschikistan nur sehr bedingt gewährleistet ist und Korruption und Vetternwirtschaft in Verwaltung und Justiz eine hohe Ausbreitung genießen und weiters eine Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan darstelle. Auf allen Regierungsebenen würde Korruption und Nepotismus weit verbreitet sein, weshalb im vorliegenden individuellen Fall eine staatliche Schutzgewährung nicht zu erwarten sei.Wie sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2015 eindeutig ergibt, wurde die Zuerkunng von subsidiären Schutz für den BF1 damit begründet, dass dieser glaubhaft angegeben hat, dass er im Herkunftsland ernstgemeinten und vehemten Drohungen (insbesonders mit Ermordung) seitens eines einflussreichen Geschäftsmannes und römisch 40 und seiner Familienangehörigen ausgesetzt war, die auch zu körperlichen Misshandlungen und einer Verwüstung der Wohnung geführt haben. Entgegen den Überlegungen der belangten Behörde in den nunmehr angefochtenen Bescheiden ging das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung vom 10.12.2015 auch davon aus, dass das Vorbringen des BF1 betreffend die erlittenen Bedrohungen im Herkunftsstaat weitestgehend glaubwürig gewesen ist, was mit dem persönlichen Eindruck im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (BF1 „sichtbar bewegt und emotional ergriffen“) begründet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte damals fest, dass das Vorbringen des BF1 zwar „nicht vollends logisch und plausibel erscheint, doch offenbar gravierende furcheinflösende Ereignisse im Herkunftsstaat stattgefunden haben.“ Im Hinblick auf zahlreiche vom BF1 vorgelegte Bestätigungen zu seinem Vorbringen ging daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF1 durch einen höchst einflussreichen römisch 40 mit Verbindungen zur Staatsanwaltschaft mit dem Leben bedroht sei, wobei es auch zu körperlichen Misshandlungen und einer Verwüstung der Wohnung gekommen sei. Das BVwG nahm Bezug auf akutelle Länderinformationen, wonach Rechtsstaatlichkeit in Tadschikistan nur sehr bedingt gewährleistet ist und Korruption und Vetternwirtschaft in Verwaltung und Justiz eine hohe Ausbreitung genießen und weiters eine Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan darstelle. Auf allen Regierungsebenen würde Korruption und Nepotismus weit verbreitet sein, weshalb im vorliegenden individuellen Fall eine staatliche Schutzgewährung nicht zu erwarten sei.

An dieser Einschätzung hat sich auch nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen nichts anderes ergeben, auch für den nunmehr erkennenden Richter ist das Vorbringen des BF1 bezüglich seiner Bedrohung durch die im Asylverfahren genannte Person „nicht vollends logisch und plausibel“, inbesonders was die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat in all den Jahren seit Einreise in das Bundesgebiet betrifft. Im Ergebnis ist jedoch faktisch der idente Eindruck, der auch bereits der Entscheidung des BVwG vom 10.12.2015 zugrunde gelegt wurde, gegeben; irgendein konkreter Hinweis darauf, dass sich bezogen auf die persönliche Glaubwürdigkeit von BF1 eine Änderung ergeben hätte, ist im gesamten Beschwerdeverfahren nicht zu Tage getreten.

Es ist somit unverändert davon auszugehen, dass der BF1 und seine Familienangehörigen vor einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und sogar vor einer Kontaktaufnahme mit Familienmitgliedern in Tadschikistan deshalb Angst haben, weil im Zusammenhang mit persönlichen Streitigkeiten wegen eines Hauskaufes die im Verfahren dargestellte Person, ein XXXX und einflußreicher Geschäftsmann mit guten Beziehungen zur Staatsanwaltschaft und zur Regierung den BF1 mit dem Tode bedroht hat und diese Drohung bereits in der Vergangenheit z.B. mit der Verwüstung der Wohnung umgesetzt wurde. Es ist somit unverändert davon auszugehen, dass der BF1 und seine Familienangehörigen vor einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und sogar vor einer Kontaktaufnahme mit Familienmitgliedern in Tadschikistan deshalb Angst haben, weil im Zusammenhang mit persönlichen Streitigkeiten wegen eines Hauskaufes die im Verfahren dargestellte Person, ein römisch 40 und einflußreicher Geschäftsmann mit guten Beziehungen zur Staatsanwaltschaft und zur Regierung den BF1 mit dem Tode bedroht hat und diese Drohung bereits in der Vergangenheit z.B. mit der Verwüstung der Wohnung umgesetzt wurde.

An dieser grundsätzlichen Beweiswürdigung laut Erkenntnis vom 10.12.2015 ist weder durch die rudimentäre Einvernahme der BF1 und BF2 durch die belangte Behörde noch durch die Beschwerdeverhandlung noch durch die vorliegenden Länderberichte irgendeine Änderung eingetreten, sodass unverändert davon auszugehen ist, dass dem BF1 und seinen Familienmitgliedern im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine massive Bedrohung durch eine Privatperson mit Rückkhalt in der Staatsanwaltschaft und der Regierung droht. An den allgemeinen Länderberichten hat sich wiederum überhaupt keine massive Veränderung ergeben, bereits im angefochtenen Bescheid wird zur allgemeinen Menschenrechtslage ausgeführt, dass Bürgerrechte regelmäßig verletzt werden, willkürliche Festnahmen, Folter und Missbrauch systematisch sind. Unverändert wird Korruption auf allen Regierungsebenen als weit verbreitet beschrieben, Korruption ist Teil des Alltagslebens in Tadschikistan. Eine kleine Gruppe von Familien, die dem Präsidenten nahe steht, dominiert Politik, Wirtschaft, den Binnenmarkt und den Außenhandel (Seite 14 des angefochtenen Bescheides). Auch in den aktuellen Länderberichten ist überhaupt keine Änderung dieser Situation eingetreten, sodass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern eine Änderung der individuellen Bedrohung des BF1, verglichen mit dem Erkenntnis vom 10.12.2015 eingetreten sein sollte.

Die belangte Behörde verkennt – wie in der Beschwerde auch zutreffend ausgeführt – völlig, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung vom 10.12.2015 im Wesentlichen vom Zutreffen des Vorbringens des BF1 ausgegangen ist, dass diesem die – bereits erlittene - Verfolgung durch eine Privatperson mit Bindungen zu höchsten Regierungsstellen droht und war die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung nicht Ausdruck eines Eingestehens der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, sondern erkennbar die Erkenntnis, dass die dargestellten Bedrohungen keinen Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen besitzen. Dies ändert jedoch nichts am Zutreffen der Gründe, die für die Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten ausschlaggebend waren. Die belangte Behörde verkennt – wie in der Beschwerde auch zutreffend ausgeführt – völlig, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung vom 10.12.2015 im Wesentlichen vom Zutreffen des Vorbringens des BF1 ausgegangen ist, dass diesem die – bereits erlittene - Verfolgung durch eine Privatperson mit Bindungen zu höchsten Regierungsstellen droht und war die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung nicht Ausdruck eines Eingestehens der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, sondern erkennbar die Erkenntnis, dass die dargestellten Bedrohungen keinen Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen besitzen. Dies ändert jedoch nichts am Zutreffen der Gründe, die für die Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten ausschlaggebend waren.

Aufgrund der im Verfahren dargestellten Bedrohung durch einen einflußreichen Geschäftsmann und XXXX kann auch nicht angenommen werden, dass eine Bedrohung der in der Zwischenzeit volljährig gewordenen BF3 nicht oder nicht mehr gegeben wäre. Sämtliche BF führen übereinstimmend aus, dass sie die Befürchtung haben, dass die Rückkehr einzelner Familienmitglieder dazu benützt würde, um durch massive Bedrohung die Rückkehr von BF1 zu erwirken. Ein besonderes Augenmerk auf eine Rückkehr einzelner Familienmitglieder durch den seinerzeitigen Verfolger ist auch deshalb anzunehmen, als dieser – selbst für den Fall, dass er das umstrittene Haus inzwischen in Eigentum hätte – vermeiden muss, dass die Umstände der seinerzeitigen Bedrohung und der Übergang der Eigentumsrechte thematisiert werden könnten. Ein Interesse des Verfolgers an BF1 und seinen Familienmitgliedern wäre somit unverändert gegeben und nicht einzig durch Zeitablauf oder durch Erwerb des Eigentums am Haus weggefallen, müsste der seinerzeitige Verfolger doch befürchten, dass durch die Anwesenheit einzelner BF Zeugen für sein strafbares Verhalten in der Vergangenheit vorhanden sind. Aufgrund der im Verfahren dargestellten Bedrohung durch einen einflußreichen Geschäftsmann und römisch 40 kann auch nicht angenommen werden, dass eine Bedrohung der in der Zwischenzeit volljährig gewordenen BF3 nicht oder nicht mehr gegeben wäre. Sämtliche BF führen übereinstimmend aus, dass sie die Befürchtung haben, dass die Rückkehr einzelner Familienmitglieder dazu benützt würde, um durch massive Bedrohung die Rückkehr von BF1 zu erwirken. Ein besonderes Augenmerk auf eine Rückkehr einzelner Familienmitglieder durch den seinerzeitigen Verfolger ist auch deshalb anzunehmen, als dieser – selbst für den Fall, dass er das umstrittene Haus inzwischen in Eigentum hätte – vermeiden muss, dass die Umstände der seinerzeitigen Bedrohung und der Übergang der Eigentumsrechte thematisiert werden könnten. Ein Interesse des Verfolgers an BF1 und seinen Familienmitgliedern wäre somit unverändert gegeben und nicht einzig durch Zeitablauf oder durch Erwerb des Eigentums am Haus weggefallen, müsste der seinerzeitige Verfolger doch befürchten, dass durch die Anwesenheit einzelner BF Zeugen für sein strafbares Verhalten in der Vergangenheit vorhanden sind.

Vor diesem Hintergrund kann das erkennenden Gericht auch nicht erkennen, dass bezogen auf BF3 die Gründe für das Weiterbestehen des subsidiären Schutzes weggefallen wären, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass im Verfahren treffend BF3 die belangte Behörde weder Parteiengehör eingeräumt noch eine persönliche Einvernahme durchgeführt hat, auch die angefochtene Entscheidung lässt betreffend BF3 jegliche individuelle Auseinandersetzung vermissen (vgl S. 23 der angefochtenen Entscheidung betreffend BF3, wobei keinerlei Feststellungen und beweiswürdigende Überlegungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten getroffen werden). Vor diesem Hintergrund kann das erkennenden Gericht auch nicht erkennen, dass bezogen auf BF3 die Gründe für das Weiterbestehen des subsidiären Schutzes weggefallen wären, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass im Verfahren treffend BF3 die belangte Behörde weder Parteiengehör eingeräumt noch eine persönliche Einvernahme durchgeführt hat, auch die angefochtene Entscheidung lässt betreffend BF3 jegliche individuelle Auseinandersetzung vermissen vergleiche S. 23 der angefochtenen Entscheidung betreffend BF3, wobei keinerlei Feststellungen und beweiswürdigende Überlegungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten getroffen werden).

4.2.2. Zur Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide vom 31.01.2019:4.2.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide vom 31.01.2019:

Nachdem den BF infolge der Behebung von Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, waren auch die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassene Rückkehrentscheidung sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte III., V. und VI.) zu beheben.Nachdem den BF infolge der Behebung von Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, waren auch die mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassene Rückkehrentscheidung sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs.) zu beheben.

4.2.3. Zu § 8 Abs. 4 AsylG – Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung:4.2.3. Zu Paragraph 8, Absatz 4, AsylG – Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung:

Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die BF beantragten die verfahrensgegenständliche Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor Ablauf der zuletzt mit Verlängerungsbescheid befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung und sohin fristgerecht im Sinne des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG. Den BF kam damit bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des BVwG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu.Die BF beantragten die verfahrensgegenständliche Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor Ablauf der zuletzt mit Verlängerungsbescheid befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung und sohin fristgerecht im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG. Den BF kam damit bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des BVwG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu.

Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurde (siehe oben unter Punkt 3.), war die den BF mit Verlängerungsbescheid erteilte und bis zur Entscheidung des BVwG fortbestehende Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre zu verlängern.Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurde (siehe oben unter Punkt 3.), war die den BF mit Verlängerungsbescheid erteilte und bis zur Entscheidung des BVwG fortbestehende Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre zu verlängern.

Die Formulierung im Spruch („Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre“) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zur Aberkennung rechtskräftig gewährter Rechte gemäß § 9 AsylG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zur Aberkennung rechtskräftig gewährter Rechte gemäß Paragraph 9, AsylG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung private Verfolgung Rückkehrentscheidung behoben soziale Gruppe Verlängerung wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W226.1436248.2.00

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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