Entscheidungsdatum
16.12.2020Norm
AsylG 2005 §54Spruch
,
L514 2162982-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RAe Dr. Ulrich SUPPAN, Mag. Robert SUPPAN & Mag. Arthur BERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 27.11.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RAe Dr. Ulrich SUPPAN, Mag. Robert SUPPAN & Mag. Arthur BERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 27.11.2020, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:
„Die Rückkehrentscheidung in den Irak ist gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß §§ 54 iVm 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“„Die Rückkehrentscheidung in den Irak ist gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraphen 54, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, Sunnite und der Volksgruppe der Araber angehörig, reiste mit einem Teil seiner Familie illegal in Österreich ein, wo er am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hiezu wurde er am 27.06.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, Sunnite und der Volksgruppe der Araber angehörig, reiste mit einem Teil seiner Familie illegal in Österreich ein, wo er am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hiezu wurde er am 27.06.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Am 24.01.2017 und am 30.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte er im Rahmen der Befragung aus, dass er der Baath Partei, wie bereits sein Vater zuvor, angehörte habe und aus diesem Grund im Irak von den Milizen bedroht worden sei.
2. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 09.06.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 09.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zuerkannt werden könne. Auch eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat könne nicht wahrgenommen werden.
Das BFA hielt auch fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, keine Hinweise gefunden werden konnten, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Das BFA hielt auch fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, keine Hinweise gefunden werden konnten, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.
3. Gegen den dem Beschwerdeführer am 13.06.2017 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom XXXX 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. 3. Gegen den dem Beschwerdeführer am 13.06.2017 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom römisch 40 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Mit Schriftsatz vom 16.02.2018 wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen in Vorlage gebracht, die die Integration des Beschwerdeführers zu belegen vermögen.
Mit Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 12.08.2020 wurden zahlreiche weitere integrationsbegründende Unterlagen vorgelegt.
Am 27.11.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin, den drei gemeinsamen Söhnen und seines rechtsfreundlichen Vertreters durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die der Antragstellung zugrundeliegenden Umstände neuerlich umfassend darzulegen. Weiters wurde die Möglichkeit eingeräumt zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des bekämpften Bescheides zurückgezogen.Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Feststellungen zur Person:
Der Beschwerdeführer, ein arabischstämmiger Sunnite, ist iraksicher Staatsbürger und stellte am XXXX 2015 in Österreich, nach illegaler Einreise, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein arabischstämmiger Sunnite, ist iraksicher Staatsbürger und stellte am römisch 40 2015 in Österreich, nach illegaler Einreise, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geborgen, wo er auch aufgewachsen ist. Bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2005 hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem eigenen Haus gelebt. Der Beschwerdeführer hatte bis zum Jahr 2003 als Mechaniker für eine Militärbehörde gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 hat er ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Im Jahr 2005 ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Syrien übersiedelt, wo sie bis zum Jahr 2015 gelebt haben.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geborgen, wo er auch aufgewachsen ist. Bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2005 hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem eigenen Haus gelebt. Der Beschwerdeführer hatte bis zum Jahr 2003 als Mechaniker für eine Militärbehörde gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 hat er ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Im Jahr 2005 ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Syrien übersiedelt, wo sie bis zum Jahr 2015 gelebt haben.
Im familieneigenen Haus in XXXX sind nach wie vor zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers aufhältig, wobei ein Bruder ein Geschäft für Kühlschrankreparaturen betreibt. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in einem eigenen Haushalt. Im familieneigenen Haus in römisch 40 sind nach wie vor zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers aufhältig, wobei ein Bruder ein Geschäft für Kühlschrankreparaturen betreibt. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in einem eigenen Haushalt.
Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet mit seiner Ehegattin und dem jüngsten Sohn in einer Privatunterkunft und erhält Grundversorgung. Er spricht die deutsche Sprache und hat die Integrationsprüfung Sprachniveau A1 am 03.12.2019 erfolgreich abgelegt. Derzeit besucht er einen A2 Kurs. Darüber hinaus verfügt er über eine Einstellungszusage der XXXX datiert mit 01.10.2020. Des Weiteren engagiert sich der Beschwerdeführer auch freiwillig bzw ehrenamtlich, indem er im Jahr 2016/2017 im Bauhof der Stadtgemeinde XXXX behilflich war, seit XXXX 2016 ist er für das Rote Kreuz im Bereich der Team-Österreich–Tafel als Helfer tätig und seit etwa XXXX 2020 unterstützt der Beschwerdeführer den Verein „ XXXX “. Dadurch vermochte sich der Beschwerdeführer auch einen stabilen Freundeskreis aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet mit seiner Ehegattin und dem jüngsten Sohn in einer Privatunterkunft und erhält Grundversorgung. Er spricht die deutsche Sprache und hat die Integrationsprüfung Sprachniveau A1 am 03.12.2019 erfolgreich abgelegt. Derzeit besucht er einen A2 Kurs. Darüber hinaus verfügt er über eine Einstellungszusage der römisch 40 datiert mit 01.10.2020. Des Weiteren engagiert sich der Beschwerdeführer auch freiwillig bzw ehrenamtlich, indem er im Jahr 2016 aus 2017, im Bauhof der Stadtgemeinde römisch 40 behilflich war, seit römisch 40 2016 ist er für das Rote Kreuz im Bereich der Team-Österreich–Tafel als Helfer tätig und seit etwa römisch 40 2020 unterstützt der Beschwerdeführer den Verein „ römisch 40 “. Dadurch vermochte sich der Beschwerdeführer auch einen stabilen Freundeskreis aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer wurde im XXXX 2020 aufgrund eines akuten Myokardinfarkts im Klinikum XXXX behandelt. Des Weiteren muss er sich einer regelmäßigen Kontrolle bei einem Facharzt für Innere Medizin unterziehen und blutverdünnende Medikamente einnehmen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer wurde im römisch 40 2020 aufgrund eines akuten Myokardinfarkts im Klinikum römisch 40 behandelt. Des Weiteren muss er sich einer regelmäßigen Kontrolle bei einem Facharzt für Innere Medizin unterziehen und blutverdünnende Medikamente einnehmen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die drei Söhne des Beschwerdeführers, XXXX , XXXX und XXXX , erhielten mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten.Der Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die drei Söhne des Beschwerdeführers, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , erhielten mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten.
1.2. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates:
Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des bekämpften Bescheides zurückgezogen.Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid der belangten Behörde sowie den Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus konnten Feststellungen aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid der belangten Behörde sowie den Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus konnten Feststellungen aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Abstammung, zur Religionszugehörigkeit und zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf in diesen Punkten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens.
Die Feststellung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Akt.
Aus der vorgelegten Integrationsprüfung Sprachniveau A1 ergeben sich die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers. Überdies stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Deutschkenntnisse unter Beweis.
Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhalt seit seiner Einreise in Österreich durch die Grundversorgung bestreitet.
Die Stadtgemeinde XXXX bestätigt mit Schreiben vom 12.01.2017, dass der Beschwerdeführer im Bauhof der Stadtgemeinde XXXX behilflich war. Weiters bestätigte das Rote Kreuz mit Schreiben vom 20.10.2020, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2016 ehrenamtlich im Bereich der Team-Österreich–Tafel als Helfer tätig ist. Der Verein „ XXXX – XXXX “ untermauert ebenfalls das soziale Engagement des Beschwerdeführers in Österreich, indem sie bestätigen, dass der Beschwerdeführer den Verein im Bereich der Abholung, Sortierung, des Saubermachens und der Müllentsorgung unterstütze. Die Stadtgemeinde römisch 40 bestätigt mit Schreiben vom 12.01.2017, dass der Beschwerdeführer im Bauhof der Stadtgemeinde römisch 40 behilflich war. Weiters bestätigte das Rote Kreuz mit Schreiben vom 20.10.2020, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 2016 ehrenamtlich im Bereich der Team-Österreich–Tafel als Helfer tätig ist. Der Verein „ römisch 40 – römisch 40 “ untermauert ebenfalls das soziale Engagement des Beschwerdeführers in Österreich, indem sie bestätigen, dass der Beschwerdeführer den Verein im Bereich der Abholung, Sortierung, des Saubermachens und der Müllentsorgung unterstütze.
Auch vermochtes es der Beschwerdeführer durch zahlreiche Unterstützungsschreiben zu belegen, dass er auch in der Lage ist, sich einen stabilen Freundeskreis aufzubauen und sich in die Gesellschaft zu integrieren.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage der XXXX datiert mit 01.10.2020. Die Einstellung bedingt eine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung in Österreich. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, sobald er in Besitz eines Aufenthaltstitels ist, alsbald auch einer Beschäftigung nachgehen wird. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage der römisch 40 datiert mit 01.10.2020. Die Einstellung bedingt eine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung in Österreich. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, sobald er in Besitz eines Aufenthaltstitels ist, alsbald auch einer Beschäftigung nachgehen wird.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.
Die Herzerkrankung des Beschwerdeführers und die damit im Zusammenhang stehende Behandlung ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen.
Die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 03.12.2020 des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom heutigen Tag wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das diesbezügliche Verfahren eingestellt.Die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 03.12.2020 des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom heutigen Tag wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das diesbezügliche Verfahren eingestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem Ausspruch das eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides):1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem Ausspruch das eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG 2005 lautet wie folgt:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2015 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2015 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.1.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK (gemäß den Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG) ist folgendes auszuführen: 1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK (gemäß den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) ist folgendes auszuführen:
Nach erfolgter Interessenabwägung ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich darstellen würde. Leitendes Kriterium bei der Abwägung ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer engagiert und aktiv in die österreichische Gesellschaft einbringt, indem er ehrenamtlich tätig ist.
Die Sprachkenntnisse der Deutschen Sprache sind evident und konnte sich das erkennende Gericht selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von den Deutschkenntnissen ein Bild machen. Sein Eifer, die deutsche Sprache zu erlernen, zeigt sich auch in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die A1 Prüfungen erfolgreich absolviert hat und derzeit einen A2 Kurs besucht.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage der XXXX datiert mit 01.10.2020. Eine Arbeitsaufnahme ist lediglich durch eine Aufenthaltsberechtigung bedingt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seinen Unterhalt in Österreich in naher Zukunft durch eine eigene Arbeit zu bestreiten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage der römisch 40 datiert mit 01.10.2020. Eine Arbeitsaufnahme ist lediglich durch eine Aufenthaltsberechtigung bedingt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seinen Unterhalt in Österreich in naher Zukunft durch eine eigene Arbeit zu bestreiten.
Des Weiteren engagiert sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise auch freiwillig bzw ehrenamtlich, indem er im Jahr 2016/2017 im Bauhof der Stadtgemeinde XXXX behilflich war, seit XXXX 2016 für das Rote Kreuz im Bereich der Team-Österreich–Tafel als Helfer tätig ist und seit etwa XXXX 2020 den Verein „ XXXX “ unterstützt. Des Weiteren engagiert sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise auch freiwillig bzw ehrenamtlich, indem er im Jahr 2016 aus 2017, im Bauhof der Stadtgemeinde römisch 40 behilflich war, seit römisch 40 2016 für das Rote Kreuz im Bereich der Team-Österreich–Tafel als Helfer tätig ist und seit etwa römisch 40 2020 den Verein „ römisch 40 “ unterstützt.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich durch seine ehrenamtliche Tätigkeit über zahlreiche soziale Kontakte verfügt, welche ihn schätzen und ihn als hilfsbereit und freundlich beschreiben.
Des Weiteren hält sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch dieser Umstand in der Beurteilung einer bestehenden besonderen Integration mitberücksichtigen.
1.4.1. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, überwiegen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit aufgrund seines berücksichtigungswürdigen Privat- und Familienlebens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005.1.4.1. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, überwiegen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit aufgrund seines berücksichtigungswürdigen Privat- und Familienlebens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Gemäß des mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft getretenen § 14a Abs. 4 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 ("Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung") vorlegt. Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise gemäß Abs. 4 Z. 2 hat der Bundesminister für Inneres gemäß des mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft getretenen § 14a Abs. 6 NAG durch Verordnung festzulegen.Gemäß des mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft getretenen Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, ("Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung") vorlegt. Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres gemäß des mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft getretenen Paragraph 14 a, Absatz 6, NAG durch Verordnung festzulegen.
Die Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2005 idF BGBl. II Nr. 205/2011, sah bzw. sieht diesbezüglich in deren § 7 Abs. 1 vor, dass Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben, ist. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z. 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, etwa der Einrichtung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch.Die Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,, sah bzw. sieht diesbezüglich in deren Paragraph 7, Absatz eins, vor, dass Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben, ist. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, etwa der Einrichtung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch.
1.4.2. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung zur Erlangung des Zeugnisses zur Integrationsprüfung Sprachniveau A1 am 03.12.2019 erworben. Er hat sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.
1.5.1. § 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:1.5.1. Paragraph 54, (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
1.5.2. Dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Dieser ist für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig VereinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2162982.1.00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021