TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/17 W242 2233946-1

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W242 2233946-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Mag. Clemens Handler, RA in 2620 Neunkirchen, Fabriksgasse 10-12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am XXXX 2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Mag. Clemens Handler, RA in 2620 Neunkirchen, Fabriksgasse 10-12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am römisch 40 2020, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die gesetzliche Vertreterin stellte am XXXX 2004 für den zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer einen Asylantrag im Bundesgebiet. Diesem Antrag wurde durch Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. XXXX , vom XXXX 2005, stattgegeben und ihm gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt.Die gesetzliche Vertreterin stellte am römisch 40 2004 für den zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer einen Asylantrag im Bundesgebiet. Diesem Antrag wurde durch Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2005, stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landesgerichts Wiener XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2019, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 StGB als Beteiligter nach § 12 3. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landesgerichts Wiener römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2019, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer 2, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, 3. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Asylstaus wurde am 26.09.2019 eingestellt.

Am 21.01.2020 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführers wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach § 278b StGB seit dem 20.01.2020 in Untersuchungshaft befinde und wurde abermals ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet. Am 21.01.2020 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführers wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach Paragraph 278 b, StGB seit dem 20.01.2020 in Untersuchungshaft befinde und wurde abermals ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet.

Mit Urteil des Landesgerichts Wiener XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach §§ 278a und des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 20 Monate der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichts Wiener römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraphen 278 a und des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach 278b Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 20 Monate der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2020, wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von fünf Monaten der unbedingten Freiheitsstrafe bedingt entlassen und der Rest der unbedingten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, die Probezeit mit drei Jahren bestimmt und Bewährungshilfe angeordnet.Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2020, wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von fünf Monaten der unbedingten Freiheitsstrafe bedingt entlassen und der Rest der unbedingten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, die Probezeit mit drei Jahren bestimmt und Bewährungshilfe angeordnet.

Am 01.07.2020 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters und zweier Vertrauenspersonen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom XXXX 2004, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ASylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigten Gründen gemäß § 57 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gleichzeitig wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien nach § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Aufgrund § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Umfang von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). In weiter Folge wurde gegen ihn nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom römisch 40 2004, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ASylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigten Gründen gemäß Paragraph 57, wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gleichzeitig wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien nach Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Aufgrund Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Umfang von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). In weiter Folge wurde gegen ihn nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 22.07.2020 zugestellt.

Am 05.08.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und begründete diese mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Schreiben vom 19.11.2020 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Einvernahme von Zeugen im Beschwerdeverfahren.

Am 15.12.2020 übermittelte die Bewährungshilfe einen Bericht zur Verhandlung am XXXX 2020. Am 15.12.2020 übermittelte die Bewährungshilfe einen Bericht zur Verhandlung am römisch 40 2020.

Am XXXX 2020 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer und die beantragten Zeugen einvernommen wurden.Am römisch 40 2020 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer und die beantragten Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verwendet den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht nicht fest. Er ist georgischer Staatsangehöriger. Er ist der gemeinsame Sohn von XXXX XXXX und XXXX auch XXXX XXXX alias XXXX , welche im Bundesgebiet asylberechtigt sind.Der Beschwerdeführer verwendet den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht nicht fest. Er ist georgischer Staatsangehöriger. Er ist der gemeinsame Sohn von römisch 40 römisch 40 und römisch 40 auch römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 , welche im Bundesgebiet asylberechtigt sind.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. XXXX , vom XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt. Er ist seit dem XXXX 2004 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt. Er ist seit dem römisch 40 2004 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet die Volks- und die Hauptschule sowie den Polytechnischen Lehrgang. Nach einem AMS Kurs begann er eine Spenglerlehre, welche er nicht zu Ende führte.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landesgerichts Wiener XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 StGB als Beteiligter nach § 12 3. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 09.11.2018 in XXXX zu einer schweren Körperverletzung beitrug, indem er durch seine Anwesenheit eine personelle Überlegenheit schuf und dadurch auch ermöglichte, dass das Opfer eingeschüchtert und schließlich wie geplant geschlagen werden konnte. Bei der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers und sein Geständnis als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde auf die zweifache Deliktsqualifikation Bedacht genommen.Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landesgerichts Wiener römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer 2, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, 3. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 09.11.2018 in römisch 40 zu einer schweren Körperverletzung beitrug, indem er durch seine Anwesenheit eine personelle Überlegenheit schuf und dadurch auch ermöglichte, dass das Opfer eingeschüchtert und schließlich wie geplant geschlagen werden konnte. Bei der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers und sein Geständnis als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde auf die zweifache Deliktsqualifikation Bedacht genommen.

Mit Urteil des Landesgerichts Wiener XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach §§ 278a und des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 20 Monate der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ausschlaggebend für diese Verurteilung war, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 begann sich für den Islam zu interessieren. Er konvertierte schließlich zum Islam, besuchte Moscheen und verrichtete fünf Mal am Tag das Gebet. Er begann sich in weiterer Folge für den radikalen Islamismus zu begeistern, verbreitete islamistisches Gedankengut, versuchte Personen für die terroristische Vereinigung IS anzuwerben und Sympathisanten des IS in ihrem Entschluss diesen zu unterstützen, zu bestärken. Er war aktives Mitglied von Telegram Gruppenchats und erstellte Gruppenchats auf WhatsApp, welche er nutzte um IS verherrlichendes Propagandamaterial zu verbreiten. Als strafmildernd wertete das Gericht, dass der Beschwerdeführer unter 21 Jahre alt war, sein Geständnis und das die Tat teilweise als Jugendlicher begangen hat. Erschwerend wurde seine einschlägige Vorstrafe, der lange Deliktszeitraum und die Begehung der Tat innerhalb der offenen Probezeit gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts Wiener römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraphen 278 a und des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach 278b Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 20 Monate der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ausschlaggebend für diese Verurteilung war, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 begann sich für den Islam zu interessieren. Er konvertierte schließlich zum Islam, besuchte Moscheen und verrichtete fünf Mal am Tag das Gebet. Er begann sich in weiterer Folge für den radikalen Islamismus zu begeistern, verbreitete islamistisches Gedankengut, versuchte Personen für die terroristische Vereinigung IS anzuwerben und Sympathisanten des IS in ihrem Entschluss diesen zu unterstützen, zu bestärken. Er war aktives Mitglied von Telegram Gruppenchats und erstellte Gruppenchats auf WhatsApp, welche er nutzte um IS verherrlichendes Propagandamaterial zu verbreiten. Als strafmildernd wertete das Gericht, dass der Beschwerdeführer unter 21 Jahre alt war, sein Geständnis und das die Tat teilweise als Jugendlicher begangen hat. Erschwerend wurde seine einschlägige Vorstrafe, der lange Deliktszeitraum und die Begehung der Tat innerhalb der offenen Probezeit gewertet.

Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von fünf Monaten der unbedingten Freiheitsstrafe bedingt entlassen und der Rest der unbedingten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, die Probezeit mit drei Jahren bestimmt und Bewährungshilfe angeordnet.Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von fünf Monaten der unbedingten Freiheitsstrafe bedingt entlassen und der Rest der unbedingten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, die Probezeit mit drei Jahren bestimmt und Bewährungshilfe angeordnet.

Seit der Entlassung aus der Haft am XXXX 2020 lebt er mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und geht einer regelmäßigen Arbeit als Küchenhilfe nach, womit er monatlich € XXXX brutto verdient.Seit der Entlassung aus der Haft am römisch 40 2020 lebt er mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und geht einer regelmäßigen Arbeit als Küchenhilfe nach, womit er monatlich € römisch 40 brutto verdient.

Der Beschwerdeführer kommt seinen Bewährungsauflagen nach und ist bei ihm ein Persönlichkeitswandel erkennbar. Er hat sich von radikal-islamistischem Gedankengut abgewandt, lernt um die Lenkerberechtigung zu erwerben und unterstützt seine Familie.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch:

-        Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;

-        Einsichtnahme in die Beschwerde vom 05.08.2020;

-        Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und in das Betreuungsinformationssystem;

-        Einsicht in das Strafregister;

-        Einholung eines Sozialversicherungsdatenauszuges;

-        Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX 2020;- Einvernahme des Beschwerdeführers am römisch 40 2020;

-        Einvernahme der Zeugen XXXX XXXX , geb. XXXX , XXXX XXXX XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX .- Einvernahme der Zeugen römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 .

Der Beschwerdeführer hat weder im Asylverfahren noch im Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus geeignete Dokumente vorgelegt, welche seine Identität belegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister mit einem Aliasnamen aufscheint. Deshalb kann alleine seinen Angaben zu seiner Person nicht gefolgt werden und kann seine Identität nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen, seinem schulischen Werdegang und seiner beruflichen Tätigkeit beruhen aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben im Beschwerdeverfahren, der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX , dem eingeholten Auszug hinsichtlich seiner Sozialversicherungsdaten sowie dem im Verfahren vorgelegten Lohnzettel aus dem Juli 2020. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen, seinem schulischen Werdegang und seiner beruflichen Tätigkeit beruhen aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben im Beschwerdeverfahren, der glaubhaften Aussage des Zeugen römisch 40 , dem eingeholten Auszug hinsichtlich seiner Sozialversicherungsdaten sowie dem im Verfahren vorgelegten Lohnzettel aus dem Juli 2020.

Aufgrund der vorliegenden Urteile und Beschlüsse des Landesgerichts Wiener XXXX sowie den eingeholten Strafregisterauszügen konnten die strafrechtlichen Verurteilungen, die diesen zu Grunde liegenden Sachverhalte sowie die vorzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft festgestellt werden.Aufgrund der vorliegenden Urteile und Beschlüsse des Landesgerichts Wiener römisch 40 sowie den eingeholten Strafregisterauszügen konnten die strafrechtlichen Verurteilungen, die diesen zu Grunde liegenden Sachverhalte sowie die vorzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer seinen Bewährungsauflagen nachkommt, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen XXXX XXXX und XXXX XXXX . Aus diesen Aussagen ergibt sich auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Handlungen reflektiert, sich von radikal-islamistischen Gedankengut distanziert und sein Verhalten zum Positiven verändert. Im Zusammenhang mit der dahingehend glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX XXXX konnte auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer fest in den Familienverband eingebunden ist und die Familie unterstütz. Dass der Beschwerdeführer seinen Bewährungsauflagen nachkommt, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen römisch 40 römisch 40 und römisch 40 römisch 40 . Aus diesen Aussagen ergibt sich auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Handlungen reflektiert, sich von radikal-islamistischen Gedankengut distanziert und sein Verhalten zum Positiven verändert. Im Zusammenhang mit der dahingehend glaubhaften Aussage des Zeugen römisch 40 römisch 40 konnte auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer fest in den Familienverband eingebunden ist und die Familie unterstütz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Zu A):

Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005, gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005, gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet wie folgt:

„§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 6, AsylG 2005 lautet wie folgt:

„§ 6 (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).

Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Die belangte Behörde stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt. Konkret stützt sich das Bundesamt auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und darauf, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.Die belangte Behörde stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt. Konkret stützt sich das Bundesamt auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und darauf, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.

Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt I. angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: „vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes – zu vergleichbarer Rechtslage – die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der „Gefahr für die Gemeinschaft“ des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur „Gemeingefährlichkeit“ ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517“).Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt römisch eins. angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: „vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes – zu vergleichbarer Rechtslage – die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der „Gefahr für die Gemeinschaft“ des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die zur „Gemeingefährlichkeit“ ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517“).

Wie der Verwaltungsgerichtshof – erstmals – in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof – erstmals – in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

?        ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

?        dafür rechtskräftig verurteilt worden,

?        sowie gemeingefährlich sein und

?        es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs „besonders schweres Verbrechen“ verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auf einschlägige Literatur (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, [1990] S 227 ff. und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999] Rz 455), wonach „typischerweise schwere Verbrechen“ „etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen“ seien. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (so auch die Judikatur des VwGH zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997, der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 05.10.2007, 2007/20/0416).Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs „besonders schweres Verbrechen“ verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auf einschlägige Literatur (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, [1990] S 227 ff. und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999] Rz 455), wonach „typischerweise schwere Verbrechen“ „etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen“ seien. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (so auch die Judikatur des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997, der Vorgängerregelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 05.10.2007, 2007/20/0416).

Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein „typischerweise schweres Verbrechen“ ausreichend sei, um „besonders schwer“ zu sein, „illustrativ“ an, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein „typischerweise schweres Verbrechen“ ausreichend sei, um „besonders schwer“ zu sein, „illustrativ“ an, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.

In der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 36), auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verweist, wurde erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 36), auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verweist, wurde erläuternd Folgendes ausgeführt:

„Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit – an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“„Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit – an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichts Wiener XXXX für Strafsachen vom XXXX 2019 rechtskräftig gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichts Wiener römisch 40 für Strafsachen vom römisch 40 2019 rechtskräftig gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde.

Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichts Wiener XXXX vom XXXX 2020 rechtskräftig wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB sowie der kriminellen Organisation 278a StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde.Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichts Wiener römisch 40 vom römisch 40 2020 rechtskräftig wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie der kriminellen Organisation 278a StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde.

Die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen erweisen sich vor dem Hintergrund der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der genannten erläuternden Bemerkungen als besonders schwere Verbrechen. Der Beschwerdeführer ist zum Islam konvertiert, hat sich über das Internet und soziale Medien radikalisiert und lässt sein Verhalten den eindeutigen Schluss zu, die Ideologie des IS zu teilen. Auch subjektiv erweisen sich die Verbrechen des Beschwerdeführers als besonders schwerwiegend, da er seine Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg überzeugt fortsetzte und aufgrund der Kundmachung seiner Einstellung auch eine Lehrstelle verlor. Hinzu kommt, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers für diese Taten und den dort getroffenen Feststellungen zu subjektiven Tatseite, dem vom Asylgesetz verlangten Beweismaßstab (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/01/0154; 17.02.2015, Ra 2014/01/0172) im Übrigen Rechnung getragen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Für diese zu erstellende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) kommt es auf „das gesamte Verhalten des Antragstellers“ an. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet wären, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden. Für diese zu erstellende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) kommt es auf „das gesamte Verhalten des Antragstellers“ an. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet wären, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung aus, dass die Fremdenpolizeibehörde das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen hat. (vgl. VwGH am 25.02.2010, 2009/18/0450). Gleiches muss für die Erstellung einer Gefährdungsprognose im Rahmen eines Verfahrens zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter gelten. Der Verwaltungsgerichtshof spricht aber auch davon, dass in diesem Zusammenhang anzumerken sei, dass die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose ist (vgl. VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung aus, dass die Fremdenpolizeibehörde das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen hat. vergleiche VwGH am 25.02.2010, 2009/18/0450). Gleiches muss für die Erstellung einer Gefährdungsprognose im Rahmen eines Verfahrens zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter gelten. Der Verwaltungsgerichtshof spricht aber auch davon, dass in diesem Zusammenhang anzumerken sei, dass die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose ist vergleiche VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449).

Der Beschwerdeführer wurde nach Verbüßung der Hälfte des unbedingt verhängten Strafteiles aus der Haft entlassen. Ausschlaggebend für die vorzeitige bedingte Entlassung war nach Ansicht des zuständigen Gerichts der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befand und dort ein tadelloses Verhalten aufwies. Unmittelbar nach der Haftentlassung trat er in ein Arbeitsverhältnis ein, welches bis dato aufrecht ist. Er erfüllt seine Bewährungsauflagen und wird ihm eine Abkehr vom radikal-islamistischen Gedankengut bescheinigt. Laut Auskunft der Bewährungshilfe setzt er sich mit seinen Straftaten auseinander und bereut er diese. Für seine Radikalisierung wären seine damalige familiäre und schulische Situation ausschlaggebend gewesen. Da er sich jetzt mit diesen Dingen im Rahmen der Bewährungshilfe auseinandersetze könne eine Verbesserung festgestellt werden. Auch der in der Beschwerdeverhandlung gewonnene persönliche Eindruck führt dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen kann und kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde, weshalb der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände nicht als gemeingefährlich anzusehen ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht zulässig ist. Der Beschwerdeführer wurde nach Verbüßung der Hälfte des unbedingt verhängten Strafteiles aus der Haft entlassen. Ausschlaggebend für die vorzeitige bedingte Entlassung war nach Ansicht des zuständigen Gerichts der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befand und dort ein tadelloses Verhalten aufwies. Unmittelbar nach der Haftentlassung trat er in ein Arbeitsverhältnis ein, welches bis dato aufrecht ist. Er erfüllt seine Bewährungsauflagen und wird ihm eine Abkehr vom radikal-islamistischen Gedankengut bescheinigt. Laut Auskunft der Bewährungshilfe setzt er sich mit seinen Straftaten auseinander und bereut er diese. Für seine Radikalisierung wären seine damalige familiäre und schulische Situation ausschlaggebend gewesen. Da er sich jetzt mit diesen Dingen im Rahmen der Bewährungshilfe auseinandersetze könne eine Verbesserung festgestellt werden. Auch der in der Beschwerdeverhandlung gewonnene persönliche Eindruck führt dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen kann und kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde, weshalb der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände nicht als gemeingefährlich anzusehen ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht zulässig ist.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Haft individuelle Verhältnisse strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W242.2233946.1.00

Im RIS seit

06.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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