Entscheidungsdatum
18.12.2020Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W154 2138388-1/39E, W154 2138388-1/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Wageneder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.9.2016, Zl. 1038936500 – 140084579, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Wageneder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.9.2016, Zl. 1038936500 – 140084579, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
A)
beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestelltrömisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt
zu Recht erkannt:
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 9 und 10 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9 und 10 Integrationsgesetz wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am selben Tag niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab eingangs an, aus der Provinz Paktia zu stammen, der Volksgruppe der Paschtunen und dem moslemischen Glauben anzugehören sowie ledig und Analphabet zu sein.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, in seinem Heimatort habe es nur Taliban gegeben. Man habe kaum zu Schule oder zur Arbeit gehen können, weil jene gewollt hätten, dass die Leute mit ihnen kämpfen. Einen weiteren Fluchtgrund gebe es nicht.
Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 24.10.2014 hat der Beschwerdeführer bekannt gegeben, 18 Jahre alt zu sein und sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen.
Nachdem der Beschwerdeführer bis zum 28.10.2014 in Österreich gemeldet war, stellte er am 5.1.2015 einen Asylantrag in Deutschland. In weiterer Folge wurde dieser seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt und eine Abschiebung nach Österreich angeordnet. Seit dem 28.9.2015 ist der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet gemeldet.
Am 20.4.2016 langte beim Bundesamt die afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) des Beschwerdeführers ein, nach der dieser vier Jahre älter als zuletzt angegeben ist.
Am 20.7.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte, aus dem Gebiet von Shwak in der Provinz Paktia zu stammen, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Vor dreieinhalb Jahren habe er traditionell geheiratet und auch ein Kind, einen Sohn. Die Gattin lebe, so wie seine drei Brüder, bei seinen Eltern im eigenen Haus in Paktia. Zudem würden ihr die Schwiegereltern helfen, der in Kabul lebende Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers und seine drei Onkel väterlicherseits unterstützten sie finanziell von Deutschland aus. In Paktia wohne noch eine verheiratete Schwester, eine weitere verheiratete Schwester in Kabul. Dass er bei der Erstbefragung ein falsches Alter und auch angegeben habe, ledig zu sein, rechtfertigte er damit, der Schlepper hätte es ihm geraten.
Geboren und aufgewachsen sei der Beschwerdeführer in Paktia. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung, sondern seit der Kindheit am Bau und auf dem Feld gearbeitet. Das Geld habe zum Leben gereicht.
Insgesamt sei er im Jahr 2015 elfeinhalb Monate in Deutschland gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es habe Schwierigkeiten mit den Taliban im Dorf gegeben, sie hätten lange Bärte tragen müssen. Auch wäre die Polizei zu ihnen gekommen, habe ihnen vorgeworfen, Taliban zu sein, und sie geschlagen. Ca. 50% der Jungen im Ort hätten dieselben Probleme wie er gehabt, ca. 10% seien gezwungen worden, zu den Taliban zu gehen. Ungefähr die Hälfte seines Cricketteams wäre verschwunden, ein paar seien weggegangen, ein paar mit den Taliban mit. Diese hätten immer auf dem Bazar oder in der Moschee versucht, die Leute zu motivieren, mit ihnen mit- oder in den Dschihad zu gehen. Die Einwohner hätten auch nicht in Ruhe im Wald Holz holen können, weil die Taliban immer ihre Taschen durchsucht und sie, wenn sich auf dem Handy oder der Speicherkarte ein Lied befunden habe, geschlagen hätten. Wenn man einen Kranken vom Ort zum Arzt bringen wolle, würde einem die Polizei vorwerfen, ein Taliban zu sein. Sie seien geschlagen und mies behandelt worden. Bei der Rückkehr vom Distriktszentrum hätten sie die Taliban schlecht behandelt und gesagt, sie seien für die Behörden. Dies seien alle Fluchtgründe. Da er der Betreuer oder Chef des Hauses sei, hätte die Familie entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse.
Direkt bedroht sei er selbst nicht worden, aber man habe sie immer wieder motiviert, mit ihnen zu gehen, und zwar ca. ein- bis zweimal wöchentlich. Persönlich hätten die Taliban nichts zu ihm gesagt, aber z.B. Cricketspiele abgesagt und eine Rede gehalten. Sie hätten gefragt, wieso die Leute sie nicht unterstützten und mit ihnen gingen. Geschlagen worden sei er jedoch nur von der Polizei. Die Taliban hätten nachts mit der Polizei gekämpft, am Morgen seien sie zum Bazar gegangen und von den Polizisten geschlagen worden, die ihnen wegen ihrer langen Bärte vorgeworfen hätten, Taliban zu sein. Ihm selbst sei dies nur einmal passiert, seinen Freunden jedoch öfters.
Nachgefragt, ob ihm die Taliban etwas angedroht hätten, wenn er nicht mit ihnen ginge, verneinte der Beschwerdeführer dies ausdrücklich. Sie hätten ihnen aber das Leben schwierig gemacht, z.B. seien Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten Essen gefordert. Es wären keine Personen aus dem Dorf ermordet worden, weil sie sich nicht den Taliban angeschlossen hätten, aber Freunde, die mit ihnen gegangen wären, wären bei Kämpfen ums Leben gekommen.
Seinen langen Bart habe sich der Beschwerdeführer in Kabul abrasiert. Sein dort lebender Onkel arbeite in einer Bohrstation, die Wasser an die Oberfläche befördere. Er wohne in einem Mietshaus, habe eine gute Arbeit und ein gutes Leben und sei froh, dass es in Kabul Sicherheit gebe. Er selbst sei deshalb nicht nach Kabul gezogen, weil er kein Geld gehabt habe, um zu überleben, ein Haus zu mieten oder für ein Smartphone.
Bei einer Rückkehr fürchte er um seine Sicherheit. Wenn man ins Distriktszentrum gehe, könne am Straßenrand eine Bombe explodieren.
Im Bundesgebiet habe er zwei Vertrauenspersonen, die er in einem Treffpunkt für Asylwerber mit den Ortsbewohnern kennengelernt habe, erhalte Geld vom Sozialamt und besuche zweimal wöchentlich den A1-Kurs. Er habe in der Asylunterkunft als Küchenhilfe gearbeitet, für ca. 2 bis 3 Euro die Stunde. Zweimal in der Woche spiele er Fuß- und Volleyball, habe österreichische Freunde und gehe mit seiner Vertrauensperson spazieren. Zudem habe er eine Karte für Freiwilligenarbeit vorgelegt, immer wieder junge und alte Menschen eingeladen und für sie gekocht. Auch habe er z.B. Leute zum Arzt gebracht und beim Tragen geholfen. Laut Vertrauensperson habe er bei diesem Projekt etwas länger als zwei Monate mitgemacht.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt IV.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 15.11.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein ÖIF-Prüfungszeugnis A1 sowie die Teilnahmebestätigung an einem ÖIF-Werte- und Orientierungskurs, und am 23.5.2018 je ein Unterstützungsschreiben eines Gemeindeamtes und eines Tourismusvereines, in denen auch diverse ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers angeführt wurden, ein. Am 13.9.2018 folgte ein weiteres Unterstützungsschreiben und am 12.8.2019 ein Empfehlungsschreiben des Gemeindeamtes.
Am 4.11.2019 wurden ergänzend das ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung A2, eine entsprechende Kursteinahmebestätigung, eine Anmeldebestätigung bei einer Volkshochschule für den Deutschkurs B1, ein Aktenvermerk der Gemeinde über den Besuch der Fahrschule sowie diverse Empfehlungsschreiben übermittelt.
Am 8.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.
Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, in Paktia geboren und ca. 26 oder 27 Jahre alt zu sein, laut Dolmetscher entspricht das in der vorgelegten Tazkira angeführte Geburtsjahr XXXX . Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer immer im Heimatdorf gelebt und weder einen bestimmten Beruf erlernt noch die Schule besucht, sondern auf der Baustelle gearbeitet und aus den Bergen Holz herbeigetragen. Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, in Paktia geboren und ca. 26 oder 27 Jahre alt zu sein, laut Dolmetscher entspricht das in der vorgelegten Tazkira angeführte Geburtsjahr römisch 40 . Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer immer im Heimatdorf gelebt und weder einen bestimmten Beruf erlernt noch die Schule besucht, sondern auf der Baustelle gearbeitet und aus den Bergen Holz herbeigetragen.
Er habe mit seinen Eltern, den drei Brüdern, seiner Frau und seinem Kind im familieneigenen Haus, einem Lehmhaus, gewohnt. Darüber hinaus habe er auch zwei verheiratete Schwestern, die eine lebe in Kabul und die andere im Heimatort, eine weitere Schwester sei verstorben.
Seine Frau und sein Kind wären seit ca. 6 Monaten bei ihrem Vater, dem Schwiegervater des Beschwerdeführers in Gardez. Einer seiner Brüder sei vor ca. 6 Monaten ein Anhänger der Taliban geworden und seine Gattin habe den Beschwerdeführer diesbezüglich informiert, woraufhin er ihr geraten habe, lieber bei ihrem Vater zu bleiben. Auch sein Vater habe bejaht, dass der Bruder ein Taleb geworden wäre.
Die Brüder und die Eltern lebten nach wie vor im Heimatdorf, eine Schwester in Kabul und die zweite in Paktia bei ihrer Familie. In seiner Ortschaft funktionierten die Handys sehr schlecht. Manchmal wenn die Möglichkeit bestehe, dass sein Vater bei seinem Schwiegervater sei, riefen sie an. in Kabul lebe noch ein Onkel mütterlicherseits.
Seine beim Bundesamt geltend gemachten Fluchtgründe blieben aufrecht, wenn er zurückkehren müsse, würden sie ihn an dem Tag erwischen und umbringen. Die Sicherheitslage habe sich dort drastisch verschlechtert.
Konkret würden ihn die Taliban umbringen. weil sie sehr oft versucht hätten, dass er sich ihnen anschließe. Viele seiner Freunde hätten sich den Taliban angeschlossen und wären dann ums Leben gekommen. Die Taliban hätten sich sehr bemüht und ihn immer wieder gefragt, warum er nicht am Heiligen Krieg teilnehmen wolle und sich ihnen nicht freiwillig anschließe. Der Beschwerdeführer sei sehr gut vernetzt gewesen, habe viele gute Freunde und sie hätten durch ihn auch seine Freunde für sich gewinnen wollen. Er selbst hätte jedoch niemanden töten und auch selbst nicht getötet werden wollen. Die Taliban wären sehr gut vernetzt und würden ihn im Falle einer Rückkehr am Flughafen erwischen und umbringen. Sie hätten es geschafft, seinen Bruder zu überzeugen und ihn auf ihre Seite zu ziehen. Sie hätten ihn einer Art Gehirnwäsche unterzogen. Die Beiden seien Analphabeten gewesen und die Taliban hätten absichtlich solche Leute wie seinen Bruder und den Beschwerdeführer gesucht.
Die Taliban hätten mehrmals persönlich mit ihm geredet, als er zur Moschee oder zur Arbeit unterwegs gewesen sei, und immer wieder gefragt, warum er nicht an dem Heiligen Krieg teilnehmen wolle, warum er sich ihnen nicht freiwillig anschließe und warum er die Taliban nicht möge. Wenn er sich ihnen anschließe, würde es den sicheren Tod bedeuten. Sie hätten das mehrmals thematisiert und gefragt, ob er kein Moslem sei und wenn er ein Moslem wäre, wäre er verpflichtet, am Krieg teilzunehmen. Sie hätten erklärt, wenn er das ablehne, würden sie ihn umbringen.
Wo sich sein Bruder, der den Taliban angehöre, gegenwärtig aufhalte, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Die finanzielle Situation seiner Familie könne man mittelmäßig nennen. Er habe drei Onkel väterlicherseits in Deutschland, die ihr finanziell helfen und die Familie habe auch ein Grundstück und könne aus den Bergen auch etwas Holz nehmen.
Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Teilweise auf Deutsch erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich, er habe Deutschkurse besucht und den A1 und A2 Kurs mit Prüfung positiv abgeschlossen. Im Moment besuche er den B1 Kurs, Teil 1 des Kurses habe er bereits absolviert, derzeit sei er im zweiten Teil, laut der Lehrerin könne er ca. im Jänner 2020 zur Prüfung antreten.
Er habe viele österreichische Freunde. Männer und Frauen. Seit ca. 6 Monaten wohne er in einer privaten Wohnung. Es handle sich dabei um einen Gemeindebau und eine Kleinwohnung, bestehend aus einem Zimmer und einem Badezimmer, wofür er 200 € Miete im Monat zahle.
Seine ehrenamtliche Arbeit habe er schon vor vier Jahren begonnen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er in der Flüchtlingsunterkunft gewohnt, in der Küche mitgearbeitet und pro Stunde 1 € bis 2 verdient. Weiters sei er für einen Tourismusverein tätig gewesen. Bei der Flüchtlingswelle habe er 2016 auch freiwillig für die Polizei gearbeitet und denjenigen, die Medikamente gebraucht hätten, welche gebracht, oder einfach Sachen transportiert. Zum Großteil sei er aber ehrenamtlich als Dolmetscher bei der Polizei tätig gewesen.
Nach seinem Umzug im Herbst 2015 habe er angefangen, freiwillig für die Gemeinde zu arbeiten und zwar im Garten und auf der Straße, als Maler und dergleichen. Für die Kirche in der Nachbargemeinde habe er auch Gartenarbeiten und Reinigungstätigkeiten durchgeführt. In einem Kulturverein habe er Getränke für seine österreichischen Freunde getragen, geholfen die Tonanlage zu transportieren und auch Reinigungstätigkeiten verrichtet. Über seine Tätigkeiten in den Gemeinden wurden Bestätigungen vorgelegt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Bewerbung im Frühjahr 2020 bei einer Baufirma vom 6.11.2019 vor, bei welcher ihn der Bürgermeister empfohlen habe. Auch habe er regelmäßige Treffen und Kontakte mit Leuten aus der Region.
Weiter vorgelegt wurden das Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 Modul 1 vom 18.5.2019 sowie einige Empfehlungsschreiben.
Der Beschwerdeführer habe sich 2019 für die Führerscheinprüfung angemeldet, die Abendkurse bereits absolviert und zurzeit lerne er die Onlinefragen für die Prüfung. Im Dezember habe ich den Erste-Hilfe-Kurs besucht.
Seinen Unterhalt finanziere er sich teils von seiner ehrenamtlichen Arbeit, für die er 110 € von der Gemeinde bekomme, und ein Teil sei von der Grundversorgung. Die Fahrschule finanziere er aus seinen Ersparnissen daraus. Er habe 2017 den Kurs „Mein Leben in Österreich“ absolviert.
Seitens der erkennenden Richterin vorgelegt wurden die allgemeine Feststellungen der Staatendokumentation zu Afghanistan samt zweier ACCORD-Berichte über die Sicherheitslage in Afghanistan sowie die Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom Oktober 2019 und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Erkenntnis vom 24.3.2020, GZ W 154 2138388-1/19E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ab.
Mit Erkenntnis vom 15.9.2020, Ra 2020/18/0145-12, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung in Stattgabe einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers im Anfechtungsumfang (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem vorliegenden Erkenntnis keinerlei Feststellungen zur Covid-19 Pandemie oder rechtliche Erwägungen zu deren Auswirkung auf die Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif zu entnehmen seien. Im fortgesetzten Verfahren werde das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan im Hinblick auf die Pandemie unter Einräumung von Parteiengehör zu treffen haben. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, sei das angefochtene Erkenntnis im Bezug auf die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und die darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.
Am 26.11.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Rechtsvertreter zunächst eine aktuelle Einstellungszusage vor und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als fünf Jahren legal in Österreich aufhalte. Er sei unbescholten, habe eine Sprach- und Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt und erfülle daher Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus.
Der Beschwerdeführer selbst erklärte, nach der negativen Entscheidung sei er umgezogen. Dann habe er sich auf die B1 Sprachprüfung vorbereitet, es sei jedoch der Lockdown wegen Corona gekommen. Nebenbei habe er eine Arbeitsstelle gefunden, die entsprechende Bestätigung sei vorgelegt worden. Zuhause habe er sich auch auf die Führerscheinprüfung vorbereitet und nebenbei auf YouTube Deutsch gelernt. Für die geplante Ablegung der Führerscheinprüfung wäre jedoch ein positiver Bescheid notwendig gewesen.
Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer auch versucht, eine Arbeit als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft zu bekommen. Der potentielle Arbeitgeber habe Rücksprache mit dem Arbeitsmarktservice gehalten und von dort die Information bekommen, dass der Beschwerdeführer wegen der negativen Entscheidung nicht arbeiten dürfe.
Zudem hätten sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verbessert, er habe nun mehr Kontakte und keine Angst mehr, Deutsch zu sprechen.
Gesundheitlich gehe es dem Beschwerdeführer gut. In Afghanistan befänden sich seine Eltern, seine Frau und sein Kind, die er unterstützen müsste. Verwandte oder Freunde in Herat oder Mazar-e Sharif gebe es nicht.
In der mündlichen Verhandlung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vorgelegt und seitens des erkennenden Gerichts eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 4.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 9.12.2020, zog der Beschwerdeführer nach der Verhandlung im Hinblick auf die Judikatur des VwGH zu den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die IFA in Afghanistan und die dorthin zurückkehrenden „young able men“ ausdrücklich und eindeutig die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides) zurück und führte aus, er befinde sich mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung seit mehr als sechs Jahren in Österreich und habe sich immer bemüht, ehrenamtlich tätig zu sein sowie am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Auch habe er eine Einstellungszusage vorgelegt, sodass seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes überwögen.Mit Stellungnahme vom 4.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 9.12.2020, zog der Beschwerdeführer nach der Verhandlung im Hinblick auf die Judikatur des VwGH zu den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die IFA in Afghanistan und die dorthin zurückkehrenden „young able men“ ausdrücklich und eindeutig die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides) zurück und führte aus, er befinde sich mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung seit mehr als sechs Jahren in Österreich und habe sich immer bemüht, ehrenamtlich tätig zu sein sowie am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Auch habe er eine Einstellungszusage vorgelegt, sodass seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes überwögen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Stellungnahme vom 4.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 9.12.2020, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides) zurück. Mit Stellungnahme vom 4.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 9.12.2020, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides) zurück.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und dem sunnitischen Glauben an. Er wurde in Paktia geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit Eltern und Geschwistern sowie zuletzt auch mit seiner Gattin und dem minderjährigen Sohn im familieneigenen Haus lebte.
Er reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Jahr 2015 hielt er sich in Deutschland auf und war vom 28.10.2014 bis zum 28.9.2015 nicht in Österreich gemeldet. Jedoch befindet er sich mittlerweile seit mehr als fünf Jahren wieder ununterbrochen im Bundesgebiet.
In Österreich hat der Beschwerdeführer weder familiäre Beziehungen noch eine Partnerschaft.
Der Beschwerdeführer absolvierte Deutsch- und Wertekurse bis zum Niveau B1 und erlangte ÖIF-Zeugnisse auf dem Niveau A1 und A2 (Integrationsprüfung), besuchte die Fahrschule und einen Erste-Hilfe-Kurs. Zudem spielte Fußball und Volleyball, hat viele österreichische Freunde und konnte Unterstützungserklärungen vorlegen, die auch seine soziale Integration bestätigen. Er verrichtete während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten und verdiente dafür z.B. € 110 von der Gemeinde, ansonsten finanzierte er sich seinen Unterhalt aus der Grundversorgung. Er konnte eine Aufforderung zur Bewerbung im Frühjahr 2020 bei einer Baufirma vorlegen.
Auch verfügt er über eine aktuelle Einstellungszusage als Schwarzdecker Vollzeit zu einem Gehalt von € 2200 brutto. Er ist selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Zur Zurückziehung der Beschwerde:
Die Feststellungen zur Zurückziehung der Beschwerde ergeben sich aus der unstrittigen Stellungnahme vom 4.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 9.12.2020, wonach der Beschwerdeführer eindeutig die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides) zurückzog.Die Feststellungen zur Zurückziehung der Beschwerde ergeben sich aus der unstrittigen Stellungnahme vom 4.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 9.12.2020, wonach der Beschwerdeführer eindeutig die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides) zurückzog.
Die oben genannten Feststellungen zu Volksgruppe, Herkunft und Religion des Beschwerdeführers resultieren aus seinem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt sowie seinen diesbezüglich während des ganzen Verfahrens gleichbleibenden und plausiblen Angaben, die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen aus seinem diesbezüglich schlüssigen Vorbringen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers beruhen auf den – unter Punkt I. detailliert aufgezählten – vorgelegten Dokumenten sowie aus seinen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten diesbezüglich nachvollziehbaren und plausiblen Angaben und dem gewonnenen persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit basieren auf der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers beruhen auf den – unter Punkt römisch eins. detailliert aufgezählten – vorgelegten Dokumenten sowie aus seinen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten diesbezüglich nachvollziehbaren und plausiblen Angaben und dem gewonnenen persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit basieren auf der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts Anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts Anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. - Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der BeschwerdeZu Spruchpunkt römisch eins. - Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes vom 30.9.2016 mit Stellungnahme vom 4.12.2020 ist das diesbezügliche Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes vom 30.9.2016 mit Stellungnahme vom 4.12.2020 ist das diesbezügliche Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt II. - Spruchpunkt III und IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Spruchpunkt römisch drei und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
§ 57 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Rückkehrentscheidung
§ 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …Paragraph 52, …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …Paragraph 58, …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Für den konkreten Fall ergibt sich folgendes:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Jahr 2015 hielt er sich in Deutschland auf und war vom 28.10.2014 bis zum 28.9.2015 nicht in Österreich gemeldet. Jedoch befindet er sich mittlerweile seit mehr als fünf Jahren wieder ununterbrochen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.
In Österreich hat der Beschwerdeführer weder familiäre Beziehungen noch eine Partnerschaft.
Der Beschwerdeführer absolvierte Deutsch- und Wertekurse bis zum Niveau B1 und erlangte ÖIF-Zeugnisse auf dem Niveau A1 und A2 (Integrationsprüfung). Er besuchte die Fahrschule und einen Erste-Hilfe-Kurs. Zudem spielte er Fußball und Volleyball, hat viele österreichische Freunde und konnte zahlreiche Unterstützungserklärungen vorlegen, die auch seine sehr gute soziale Integration bestätigen. Zudem verrichtete er während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten und verdiente dafür z.B. € 110 von der Gemeinde. Zwar finanzierte er sich ansonsten seinen Unterhalt aus der Grundversorgung, verfügt alllerdings nunmehr über eine aktuelle Einstellungszusage als Schwarzdecker Vollzeit zu einem Gehalt von € 2200 brutto). Er ist somit selbsterhaltungsfähig.
Auch wenn der Beschwerdeführer noch familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland hat, hat sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau nach Österreich verlagert.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), und das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist angesichts der vorliegenden Bindungen im konkreten Fall unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), und das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist angesichts der vorliegenden Bindungen im konkreten Fall unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Wenn die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Wenn die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
In seinem Erkenntnis vom 4.8.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 4.8.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
Der Beschwerdeführer legte ein ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung (Niveau A2) vom 18.5.2019 vor und erfüllt somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung.
Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2138388.1.02Im RIS seit
29.03.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021