TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/21 W277 2162495-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W277 2162495-2/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag erstbefragt. Zu den Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen das Vorliegen eines Bürgerkrieges in Somalia und eine drohende Zwangsrekrutierung durch die al - Shabaab vor. Der BF gab an am XXXX geboren zu sein (GZ XXXX , in der Folge; Akt II, AS 41). Sein Vater XXXX sei bereits verstorben. Seine Mutter XXXX , sei XXXX Jahre alt und lebe im Herkunftsstaat (Akt II, AS 43).1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag erstbefragt. Zu den Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen das Vorliegen eines Bürgerkrieges in Somalia und eine drohende Zwangsrekrutierung durch die al - Shabaab vor. Der BF gab an am römisch 40 geboren zu sein (GZ römisch 40 , in der Folge; Akt römisch zwei, AS 41). Sein Vater römisch 40 sei bereits verstorben. Seine Mutter römisch 40 , sei römisch 40 Jahre alt und lebe im Herkunftsstaat (Akt römisch zwei, AS 43).

1.1. Am XXXX wurde der BF einer Altersfeststellung unterzogen. Das darauf basierende Sachverständigengutachten vom XXXX ergab als spätestes fiktives Geburtsdatum den XXXX (GZ XXXX , in der Folge; Akt I, AS 107 ff.). Dem weiteren Verfahren wurde dieses Datum als Geburtsdatum des BF zugrunde gelegt.1.1. Am römisch 40 wurde der BF einer Altersfeststellung unterzogen. Das darauf basierende Sachverständigengutachten vom römisch 40 ergab als spätestes fiktives Geburtsdatum den römisch 40 (GZ römisch 40 , in der Folge; Akt römisch eins, AS 107 ff.). Dem weiteren Verfahren wurde dieses Datum als Geburtsdatum des BF zugrunde gelegt.

1.2. Am XXXX wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen (Akt I, AS 247 ff.).1.2. Am römisch 40 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen (Akt römisch eins, AS 247 ff.).

1.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt. I.) Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.) (Akt I, AS 279 ff.).1.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt. römisch eins.) Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) (Akt römisch eins, AS 279 ff.).

Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (Akt I, AS 321).Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (Akt römisch eins, AS 321).

1.4. Gegen Spruchpunkt I. erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.1.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde dem BF auf Antrag vom XXXX (Akt I, AS 421) die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX verlängert (Akt I, AS 455). 1.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde dem BF auf Antrag vom römisch 40 (Akt römisch eins, AS 421) die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 verlängert (Akt römisch eins, AS 455).

1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX abgewiesen (Akt I, AS 491). 1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 abgewiesen (Akt römisch eins, AS 491).

2. Mit Schreiben vom XXXX erging die Mitteilung zu Zl. XXXX an das BFA, dass der BF am selben Tag in Untersuchungshaft genommen worden wäre. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des versuchten, unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln XXXX , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX Wochen unter Setzung einer Probezeit von XXXX verurteilt. Gemäß XXXX wurde ihm die Vorhaft von XXXX angerechnet (Akt I, AS 591).2. Mit Schreiben vom römisch 40 erging die Mitteilung zu Zl. römisch 40 an das BFA, dass der BF am selben Tag in Untersuchungshaft genommen worden wäre. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des versuchten, unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln römisch 40 , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 Wochen unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 verurteilt. Gemäß römisch 40 wurde ihm die Vorhaft von römisch 40 angerechnet (Akt römisch eins, AS 591).

3. Laut Meldung der XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht (Akt I, AS 605). XXXX 3. Laut Meldung der römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht (Akt römisch eins, AS 605). römisch 40

4. Am XXXX leitete das BFA das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein. Der BF wurde am XXXX vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt II, AS 25). 4. Am römisch 40 leitete das BFA das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein. Der BF wurde am römisch 40 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt römisch zwei, AS 25).

4.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der mit Bescheid vom XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) (Akt II, AS 53). 4.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) (Akt römisch zwei, AS 53).

4.1.1. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

4.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt II, AS 147).4.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom römisch 40 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt römisch zwei, AS 147).

4.2.1. Einem XXXX ist zu entnehmen, dass der BF vom XXXX über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte. 4.2.1. Einem römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF vom römisch 40 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte.

4.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA informierte das BVwG mit Schreiben vom XXXX , dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen sowie personellen Gründen nicht möglich sei und ist folglich nicht erschienen. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA informierte das BVwG mit Schreiben vom römisch 40 , dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen sowie personellen Gründen nicht möglich sei und ist folglich nicht erschienen.

Der BF hatte in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zu den Rückkehrbefürchtungen und zur Integration des BF in Österreich Stellung zu beziehen. Dabei wurden der bisherige Verfahrensablauf zusammengefasst sowie die aktuellen Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat erörtert. Schließlich wurde dem Beschwerdevertreter die Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme geboten, auf welche verzichtet wurde.

In der mündlichen Verhandlung wurde der BF betreffend seiner Wortwahl gegenüber der Dolmetscherin ermahnt, die er wiederholt ungebührlich ansprach (Niederschrift der mündlichen Verhandlung; in der Folge: NSV, S.19). Des Weiteren äußerte er sich abfällig über XXXX (NSV, S. 5), gab jedoch nach wiederholter Befragung hierzu an, weiterhin von ihr vertreten werden zu wollen. Zudem gab er an, dass er nicht wolle, dass sein Bewährungshelfer, XXXX , in der Verhandlung anwesend sei, welcher daraufhin den Verhandlungsaal verließ (NSV, S. 3).In der mündlichen Verhandlung wurde der BF betreffend seiner Wortwahl gegenüber der Dolmetscherin ermahnt, die er wiederholt ungebührlich ansprach (Niederschrift der mündlichen Verhandlung; in der Folge: NSV, S.19). Des Weiteren äußerte er sich abfällig über römisch 40 (NSV, S. 5), gab jedoch nach wiederholter Befragung hierzu an, weiterhin von ihr vertreten werden zu wollen. Zudem gab er an, dass er nicht wolle, dass sein Bewährungshelfer, römisch 40 , in der Verhandlung anwesend sei, welcher daraufhin den Verhandlungsaal verließ (NSV, S. 3).

4.4. Mit Eingabe vom XXXX legte die Rechtsvertretung eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs am XXXX sowie eine Tabelle des ÖIF vor, aus welcher hervorgeht, dass der BF einen Vertiefungskurs Umwelt & Nachbarschaft sowie einen Vertiefungskurs Gesundheit beendet hat und den Deutschkurs XXXX abgebrochen hat. Weiters ist dem Schreiben zu entnehmen, dass er für diverse andere Vertiefungskurse des ÖIF vorgemerkt sei (OZ 10). 4.4. Mit Eingabe vom römisch 40 legte die Rechtsvertretung eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs am römisch 40 sowie eine Tabelle des ÖIF vor, aus welcher hervorgeht, dass der BF einen Vertiefungskurs Umwelt & Nachbarschaft sowie einen Vertiefungskurs Gesundheit beendet hat und den Deutschkurs römisch 40 abgebrochen hat. Weiters ist dem Schreiben zu entnehmen, dass er für diverse andere Vertiefungskurse des ÖIF vorgemerkt sei (OZ 10).

4.5. Mit Schreiben vom XXXX wurde eine Kopie des Zeugnisses zur Integrationsprüfung XXXX vom XXXX vorgelegt (OZ 11).4.5. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde eine Kopie des Zeugnisses zur Integrationsprüfung römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt (OZ 11).

4.6. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum XXXX gewährt. 4.6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom römisch 40 übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum römisch 40 gewährt.

4.6.1. Eine Stellungnahme langte nicht ein (OZ 13).

5. Mit Schriftsatz vom XXXX gab das BFA bekannt, dass der BF der gefährlichen Drohung, Sachbeschädigung, schweren Körperverletzung und schweren Nötigung polizeilich verdächtigt werde (OZ 16).5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab das BFA bekannt, dass der BF der gefährlichen Drohung, Sachbeschädigung, schweren Körperverletzung und schweren Nötigung polizeilich verdächtigt werde (OZ 16).

5.1. Am XXXX übermittelte das BFA eine Verständigung des XXXX , dass sich der BF seit XXXX in der Untersuchungshaft befinde (OZ 18).5.1. Am römisch 40 übermittelte das BFA eine Verständigung des römisch 40 , dass sich der BF seit römisch 40 in der Untersuchungshaft befinde (OZ 18).

5.2. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX gab die Justizanstalt XXXX bekannt, dass der BF sich wegen des Verdachts einer Tatbegehung nach den XXXX weiterhin in der Untersuchungshaft befinde (OZ 20).5.2. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 gab die Justizanstalt römisch 40 bekannt, dass der BF sich wegen des Verdachts einer Tatbegehung nach den römisch 40 weiterhin in der Untersuchungshaft befinde (OZ 20).

5.3. Mit Schreiben der StA XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde das BFA verständigt, dass gegen den BF wegen XXXX die Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde (OZ 21).5.3. Mit Schreiben der StA römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde das BFA verständigt, dass gegen den BF wegen römisch 40 die Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde (OZ 21).

5.4. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX gab die XXXX bekannt, dass der BF sich weiterhin in Untersuchungshaft befinde (OZ 22). 5.4. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 gab die römisch 40 bekannt, dass der BF sich weiterhin in Untersuchungshaft befinde (OZ 22).

5.4.1. Auf eine weitere Nachfrage vom XXXX gab die XXXX bekannt, dass der BF sich im XXXX befinde und die Hauptverhandlung für den XXXX geplant sei (OZ 25).5.4.1. Auf eine weitere Nachfrage vom römisch 40 gab die römisch 40 bekannt, dass der BF sich im römisch 40 befinde und die Hauptverhandlung für den römisch 40 geplant sei (OZ 25).

5.5. Nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX auf Zusendung des Strafurteils, gab das XXXX bekannt, dass die Hauptverhandlung des BF am XXXX stattfinde (OZ 26, 27).5.5. Nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 auf Zusendung des Strafurteils, gab das römisch 40 bekannt, dass die Hauptverhandlung des BF am römisch 40 stattfinde (OZ 26, 27).

5.6. Auf weitere Urgenzen vom XXXX (OZ 28), XXXX (OZ 29), XXXX (OZ 30), XXXX (OZ 31) und XXXX (OZ 32) gab das XXXX jeweils bekannt, dass die Hauptverhandlung vertagt worden sei bzw. noch kein Urteil ausgefertigt worden sei.5.6. Auf weitere Urgenzen vom römisch 40 (OZ 28), römisch 40 (OZ 29), römisch 40 (OZ 30), römisch 40 (OZ 31) und römisch 40 (OZ 32) gab das römisch 40 jeweils bekannt, dass die Hauptverhandlung vertagt worden sei bzw. noch kein Urteil ausgefertigt worden sei.

5.7. Mit dem am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde zu Recht erkannt, dass dem BF, wäre er zurechnungsfähig gewesen, die Verbrechen der schweren Nötigung nach XXXX und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach XXXX zuzurechnen wären, und er wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands aufgrund des Vorliegens einer paranoiden Schizophrenie nicht bestraft werden könne. Der BF wurde nach XXXX in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (OZ 33) und trat die Einweisung am selben Tag an (OZ 37).5.7. Mit dem am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde zu Recht erkannt, dass dem BF, wäre er zurechnungsfähig gewesen, die Verbrechen der schweren Nötigung nach römisch 40 und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach römisch 40 zuzurechnen wären, und er wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands aufgrund des Vorliegens einer paranoiden Schizophrenie nicht bestraft werden könne. Der BF wurde nach römisch 40 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (OZ 33) und trat die Einweisung am selben Tag an (OZ 37).

5.8. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil der Zl. XXXX dem BFA und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme ein (OZ 34).5.8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil der Zl. römisch 40 dem BFA und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme ein (OZ 34).

5.8.1. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.

5.9. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte das XXXX XXXX die dem Strafurteil zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX (OZ 35, 36), welches mit Schriftsätzen vom XXXX und XXXX dem BFA und dem Vertreter des BF übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt wurde (OZ 38, 39).5.9. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte das römisch 40 römisch 40 die dem Strafurteil zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 (OZ 35, 36), welches mit Schriftsätzen vom römisch 40 und römisch 40 dem BFA und dem Vertreter des BF übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt wurde (OZ 38, 39).

5.9.1. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BFA und dem Vertreter des BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX betreffend die Behandlung von Schizophrenie in Somalia XXXX und gewährte eine Frist bis zum XXXX zur Stellungnahme (OZ 41).6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BFA und dem Vertreter des BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 betreffend die Behandlung von Schizophrenie in Somalia römisch 40 und gewährte eine Frist bis zum römisch 40 zur Stellungnahme (OZ 41).

6.1. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die BFV die Mitteilung, dass am selben Tag beim XXXX die Bestellung eines Erwachsenenvertreters angeregt worden sei.6.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte die BFV die Mitteilung, dass am selben Tag beim römisch 40 die Bestellung eines Erwachsenenvertreters angeregt worden sei.

6.2. Eine Stellungnahme der belangten Behörde ist nicht eingelangt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist ein volljähriger, am XXXX geborener, Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger des Clans der XXXX , und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist ein volljähriger, am römisch 40 geborener, Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger des Clans der römisch 40 , und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Im Herkunftsstaat lebte er in XXXX und von XXXX gemeinsam mit seiner Mutter in XXXX . Im Herkunftsstaat lebte er in römisch 40 und von römisch 40 gemeinsam mit seiner Mutter in römisch 40 .

Die Mutter und ein Onkel väterlicherseits leben in XXXX . Der Onkel mütterlicherseits des BF lebt in XXXX in XXXX und ist XXXX Staatsangehöriger. Die Mutter und ein Onkel väterlicherseits leben in römisch 40 . Der Onkel mütterlicherseits des BF lebt in römisch 40 in römisch 40 und ist römisch 40 Staatsangehöriger.

Der BF besuchte insgesamt XXXX Jahre die Schule und half zuletzt seiner Mutter in ihrem Geschäft beim Gemüseverkauf aus. Der BF besuchte insgesamt römisch 40 Jahre die Schule und half zuletzt seiner Mutter in ihrem Geschäft beim Gemüseverkauf aus.

Der BF leidet an paranoider Schizophrenie (ICD 10 F20), Zustand nach Polytoxikomanie (ICD 10 F19), wobei er aber in beschützender Umgebung abstinent ist. Der BF befindet sich aufgrund einer Einweisung nach § 21 StGB im Maßnahmenvollzug. Die psychotischen Symptome sind intramural nach erfolgreicher Einstellung auf eine Depotspritze im Wesentlichen abgeklungen. Die Gefährlichkeit des BF kann (nur) intramural hintangehalten werden.Der BF leidet an paranoider Schizophrenie (ICD 10 F20), Zustand nach Polytoxikomanie (ICD 10 F19), wobei er aber in beschützender Umgebung abstinent ist. Der BF befindet sich aufgrund einer Einweisung nach Paragraph 21, StGB im Maßnahmenvollzug. Die psychotischen Symptome sind intramural nach erfolgreicher Einstellung auf eine Depotspritze im Wesentlichen abgeklungen. Die Gefährlichkeit des BF kann (nur) intramural hintangehalten werden.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur Lage in Somalia und der Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation XXXX ergibt sich Folgendes:Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom römisch 40 (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur Lage in Somalia und der Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation römisch 40 ergibt sich Folgendes:

1.2.1. XXXX
XXXX bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in der Stadt gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).
1.2.1. römisch 40 , römisch 40 bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in der Stadt gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).

Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019).

Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über XXXX zurückerlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über römisch 40 zurückerlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency).

Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von XXXX nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von römisch 40 nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).

1.2.2. Luftweg

Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. XXXX kann international (mit Ethiopian Airlines und Turkish Airlines) erreicht werden. Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. römisch 40 kann international (mit Ethiopian Airlines und Turkish Airlines) erreicht werden.

1.2.3. Rückkehrer

Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein.

UN-HABITAT führt ein Ausbildungsprogramm für Jugendliche in Somalia, namentlich in Kismayo, Garoowe und XXXX durch. 400 jungen Frauen und Männern der Altersgruppe 1535 sollen Kenntnisse im Bauwesen, Wirtschaft, Gründertum und Soft Skills vermittelt werden (UNHABITAT - UN Human Settlements Programme (16.8.2018): Providing Somali youth hope through job creation). Auch der Bürgermeister von Mogadischu hat im Februar 2019 ein Projekt gestartet, bei welchem 400 Jugendliche aus Mogadischu, Baidoa und Kismayo eine Berufsausbildung erhalten sollen. Das Projekt wird von UNDP finanziert (AMISOM (28.2.2019): 28 February 2019 - Morning Headlines [Quelle: Goobjoog News], Newsletter per E-Mail).UN-HABITAT führt ein Ausbildungsprogramm für Jugendliche in Somalia, namentlich in Kismayo, Garoowe und römisch 40 durch. 400 jungen Frauen und Männern der Altersgruppe 1535 sollen Kenntnisse im Bauwesen, Wirtschaft, Gründertum und Soft Skills vermittelt werden (UNHABITAT - UN Human Settlements Programme (16.8.2018): Providing Somali youth hope through job creation). Auch der Bürgermeister von Mogadischu hat im Februar 2019 ein Projekt gestartet, bei welchem 400 Jugendliche aus Mogadischu, Baidoa und Kismayo eine Berufsausbildung erhalten sollen. Das Projekt wird von UNDP finanziert (AMISOM (28.2.2019): 28 February 2019 - Morning Headlines [Quelle: Goobjoog News], Newsletter per E-Mail).

Organisationen wie Safe the Children versuchen der Krise mit Wasserversorgung, Behandlung unterernährter Kinder, Gesundheitsversorgung, Geld- und anderen Hilfen entgegenzutreten (STC - Safe the Children (3.9.2019): Dire warnings as Somalia teeters on edge of food crisis). Überhaupt wird Hilfe oft in Form von Geldhilfen mittels mobiler Überweisungen zur Verfügung gestellt. Bereits im Jahr 2017 erhielten ca. drei Millionen Menschen derartige Geldhilfen. 60% der Nahrungsmittelhilfe des WFP wurde schon 2017 über mobile Überweisungen ausgegeben (DEVEX (26.1.2018): How cash transfers in Somalia could evolve into a national social safety net). Von den unterschiedlichen Programmen im Bereich Geldtransfers wurden schon damals mehr als drei Millionen Menschen erreicht (DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somali, S.27). Folgende Organisationen sind beispielsweise in Kismayo tätig: (handwerkliche Ausbildung, Unterstützung beim Lebensunterhalt mit Lebensmittelgutscheinen und anderen Aktivitäten, Unterkunft, Bildung): Jubaland Chamber of Commerce & Industry (JCCI), American Refugee Committee (ARC), IOM, CARE, Norwegian Refugee Council (NRC), Daallo Airlines, Kismayo University (DI 6.2019, S.25f).

Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia, S.17; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS- Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f). Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia, S.17; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS- Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).

Außerdem haben Rückkehrer nach XXXX dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (ReDSS - Regional Durable Solutions Secretariat / NRC / DRC (3.2017): Durable Solutions Framework, Local Integration Focus – Benadir Region, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.9.2018): Operational Update Somalia 1-30 September 2018, S.6; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC - The Citizen (7.10.2018): 17 Somali migrants return home from Tanzania,). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20).Außerdem haben Rückkehrer nach römisch 40 dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (ReDSS - Regional Durable Solutions Secretariat / NRC / DRC (3.2017): Durable Solutions Framework, Local Integration Focus – Benadir Region, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.9.2018): Operational Update Somalia 1-30 September 2018, S.6; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC - The Citizen (7.10.2018): 17 Somali migrants return home from Tanzania,). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20).

Der Immobilienmarkt in XXXX boomt, die Preise sind gestiegen (BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vgl. AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.20; USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).Der Immobilienmarkt in römisch 40 boomt, die Preise sind gestiegen (BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vergleiche AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.20; USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).

Internationale Akteure (z.B. die Weltbank oder USAID) bemühen sich, über Programme Arbeitsplätze in Somalia zu schaffen. Auch die Stadtverwaltung von XXXX führte und führt ähnliche Programme, um ungebildete IDPs oder zurückgekehrte Jugendliche in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Rahmen von Programmen (etwa durch UN HABITAT) werden auch Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt, um Jugendliche besser auf den Arbeitsmarkt abzustimmen. Auch die EU finanziert Programme, die sich an IDPs und Rückkehrer in und nach Mogadischu richten. Hierbei gibt es sogenannte cash-for-work-Komponenten, mit welchen Resilienz und Selbsterhaltungsfähigkeit der Teilnehmer gestärkt werden sollen. Derartige Programme gibt es von unterschiedlichsten Akteuren – etwa vom Roten Kreuz, von der polnischen Entwicklungshilfeagentur oder vom Norwegian Refugee Council. Immer wieder berichten diese Organisationen von Erfolgsgeschichten, und wie es mittels derartiger Programme gelungen ist, die Selbsterhaltungsfähigkeit ganzer Familien herzustellen. Ähnliches wird auch über die Vergabe von Mikrokrediten erreicht (Anfragenbeantwortung Mogadischu 11.05.2018 S. 21 f.).Internationale Akteure (z.B. die Weltbank oder USAID) bemühen sich, über Programme Arbeitsplätze in Somalia zu schaffen. Auch die Stadtverwaltung von römisch 40 führte und führt ähnliche Programme, um ungebildete IDPs oder zurückgekehrte Jugendliche in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Rahmen von Programmen (etwa durch UN HABITAT) werden auch Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt, um Jugendliche besser auf den Arbeitsmarkt abzustimmen. Auch die EU finanziert Programme, die sich an IDPs und Rückkehrer in und nach Mogadischu richten. Hierbei gibt es sogenannte cash-for-work-Komponenten, mit welchen Resilienz und Selbsterhaltungsfähigkeit der Teilnehmer gestärkt werden sollen. Derartige Programme gibt es von unterschiedlichsten Akteuren – etwa vom Roten Kreuz, von der polnischen Entwicklungshilfeagentur oder vom Norwegian Refugee Council. Immer wieder berichten diese Organisationen von Erfolgsgeschichten, und wie es mittels derartiger Programme gelungen ist, die Selbsterhaltungsfähigkeit ganzer Familien herzustellen. Ähnliches wird auch über die Vergabe von Mikrokrediten erreicht (Anfragenbeantwortung Mogadischu 11.05.2018 S. 21 f.).

Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018 , S. 22).

Die Mehrheit der befragten Unternehmen gab an, künftig neues Personal aufnehmen zu wollen. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen sind die Unternehmen optimistisch. Am dynamischsten ist Mogadischu. Die Hauptstadt zieht am meisten Investitionen an und profitiert gleichzeitig von der Präsenz internationaler Organisationen und der Diaspora. Der aktivste Sektor ist das Baugewerbe, gefolgt vom Handel. Auch der Finanzsektor und der Gesundheitsbereich sind expandiert. Arbeitgeber im Privatsektor suchen Arbeitskräfte mit einfachen Fähigkeiten, etwa Buchhaltung, Englisch, Basis-IT; sie glauben daran, dass junge Angestellte eher ihren Ansprüchen gerecht werden, da diese besser motiviert, interessiert und anzulernen sind (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018 S. 25).

1.2.4. Zur Bevölkerungsstruktur

In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 13.3.2019). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6% bis hin zu 33%. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 3.2019; vgl. SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 4.3.2019; vgl. SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 13.3.2019). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6% bis hin zu 33%. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 3.2019; vergleiche SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 4.3.2019; vergleiche SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia – Innenpolitik). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI - Landinfo (Norwegen) (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia).

Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM 31.5.2017). Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die „noblen“ Clanfamilien sind meist Nomaden: Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss (SEM 31.5.2017, S.55; vgl. AA 5.3.2019b).Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM 31.5.2017). Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die „noblen“ Clanfamilien sind meist Nomaden: Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss (SEM 31.5.2017, S.55; vergleiche AA 5.3.2019b).

1.2.5. Wirtschaft und Arbeit

Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC – UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC – UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, Abs.22) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO - Bloomberg (27.2.2019): IMF Sees Somalia’s GDP Growth Accelerating to 3.5% in 2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 – Somalia Country Report, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB – Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia, S.23).Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC – UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC – UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, Absatz 22,) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO - Bloomberg (27.2.2019): IMF Sees Somalia’s GDP Growth Accelerating to 3.5% in 2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 – Somalia Country Report, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB – Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia, S.23).

Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, S. 37). Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB 9.2016, S.18), auch wenn in Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – der tertiäre Bildungsbereich boomt (BS 2018, S.32). Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Beschäftigung zu schaffen – v.a. für Frauen und Junge (UNSC 21.12.2018, S.47). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund ab (BS 2018, S.30). Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greissler anschreiben lassen (RVI – Rift Valley Institute / Majid, Nisar / Abdirahman, Khalif / Hassan, Shamsa (9.2018): Remittances and Vulnerability in Somalia, S.4).

Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI – Landinfo (Norwegen) (1.4.2016): Somalia – Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, S.10). NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, S.4).

Generell hat die verbesserte Sicherheitslage in den Städten zu einem Bau-Boom geführt (OXFAM 6.2018, S.4).

Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS – Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S.22). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).

Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM – Internationale Organisation für Migration (2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vgl. GIGA – Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM – Internationale Organisation für Migration (2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vergleiche GIGA – Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).

Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 13.3.2019, S.23), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt: Laut einer Quelle liegt die Erwerbsquote (labour force participation) bei Männern bei 58%, bei Frauen bei 37% (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine weitere Quelle erklärt im August 2016, dass 58% der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv sind, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos sind (UNFPA (8.2016a): Somali youth in figures – better data, better lives, S.4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2016 mit 6,6% angeführt (BS 2018, S.25). Wieder eine andere Quelle nennt für 2012 eine Jugendarbeitslosigkeit von 67% bei 14-29jährigen (DI – Development Initiatives (6.2019): Towards and improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S.22). Eine weitere Quelle nennt bei 15-24jährigen eine Quote von 48% (OXFAM 6.2018, S.22FN8). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016).

Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4% gelten als Arbeitssuchende. 44,2% der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv (UNFPA 8.2016, S.29).

Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC – UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, Abs.20) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Abs.20), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f).Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC – UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, Absatz 20,) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f).

Mindestens 65% der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise – etwa jener von 2017 – wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z.B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S.2f).

1.2.6. Grundversorgung und humanitäre Lage

Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS – Somaliland Standard (12.7.2019): Response plan for impact of poor Gu rains in place to avoid a major crisis in Somalia; vgl. UNOCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um einen Monat später als normal (FAO – UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019): 2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts – Issued 19 July 2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs. 38ff).Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS – Somaliland Standard (12.7.2019): Response plan for impact of poor Gu rains in place to avoid a major crisis in Somalia; vergleiche UNOCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um einen Monat später als normal (FAO – UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019): 2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts – Issued 19 July 2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,).

Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS – Famine Early Warning System (31.7.2019): Somalia Key Message Update, July 2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 August 2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.5.2019): Briefing Notes 20. Mai 2019, S.5).

IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 mit einer Prognose bis Dezember 2019; bemerkenswert ist, dass für die Stadtbevölkerung von Mogadischu auf beiden Karten IPC 1 vermerkt ist (FSNAU – Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FOA (o.D.): IPC Maps).

Die Stadtbevölkerung ist von IPC 3 oder 4 anteilig weit weniger betroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten oder IDPs (FEWS – Famine Early Warning System Network / FSNAU / FAO (2.9.2019b): A Briefing on the Outcome oft he 2019 Post Gu Seasonal Food Security and Nutrition Assessment, S.20).

Bei gegebener humanitärer Hilfe gilt für die meisten ländlichen Gebiete im September 2019 IPC 2. In Agrargebieten von Guban (Somaliland), Bay und Bakool sowie in Teilen von Hiiraan, Galgaduud, Lower und Middle Juba gilt IPC 3. Dahingegen haben stabile Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten in den meisten städtischen Gebieten dazu beigetragen, dass IPC 2 nicht überschritten wurde oder auch nur IPC 1 gilt. Lediglich in Städten in Sool, Sanaag und Hiiraan wird mitunter auch IPC 3 verzeichnet – bedingt durch hohe Lebenskosten und begrenzte Einkommensmöglichkeiten (FEWS – Famine Early Warning System Network / FSNAU (2.9.2019a): Somalia 2019 Post Gu FSNAU FEWS-NET Technical Release).

Für die Stadtbevölkerung von Mogadischu ist IPC 1 vermerkt.

Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vgl. BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vergleiche BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vergleiche AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).

Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (DI 6.2019, S.12).

Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (11.5.2018): Anfragebeantwortung zu Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu, S.18).

1.2.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 4.3.2019, S.21; vgl. FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S.35). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft), de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar (FIS 5.10.2018, S.35). Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 4.3.2019, S.21).Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 4.3.2019, S.21; vergleiche FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S.35). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft), de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar (FIS 5.10.2018, S.35). Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 4.3.2019, S.21).

Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 4.3.2019, S.21). Der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus ist erheblich schlechter. In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. In manchen Spitälern kann bei Notlage über die Ambulanzgebühr verhandelt werden (FIS 5.10.2018, S.36).

Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Schon ein kleiner operativer Eingriff kostet 100 US-Dollar. Am Banadir Hospital in Mogadischu wird eine Ambulanzgebühr von 5-10 US-Dollar eingehoben, die Behandlungsgebühr an anderen Spitälern beläuft sich auf 5-12 US-Dollar. Medikamente, die Kindern oder ans Bett gebundenen Patienten verabreicht werden, sind kostenlos. Üblicherweise sind die Kosten für eine Behandlung aber vom Patienten zu tragen (FIS 5.10.2018, S.35f).

Psychiatrie: Es gibt nur fünf bei der WHO registrierte Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen und nur drei Psychiater. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu (WHO - World Health Organization (2019a): Somalia – Mental Health; vgl. TNH - The New Humanitarian (ex-IRIN) (26.6.2019): Inside Somalia’s mental health emergency). Von der Regierung gibt es so gut wie keine Unterstützung für diese Einrichtungen, sie sind von Spenden abhängig. Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an (TNH 26.6.2019). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete Praxis (WHO 2019a). Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30% der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S.34). Es gibt zwar mittlerweile einige Institutionen für psychisch Kranke, generell ist die Verfügbarkeit psychiatrischer Versorgung aber sehr beschränkt (FIS 5.10.2018, S.37).Psychiatrie: Es gibt nur fünf bei der WHO registrierte Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen und nur drei Psychiater. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu (WHO - World Health Organization (2019a): Somalia – Mental Health; vergleiche TNH - The New Humanitarian (ex-IRIN) (26.6.2019): Inside Somalia’s mental health emergency). Von der Regierung gibt es so gut wie keine Unterstützung für diese Einrichtungen, sie sind von Spenden abhängig. Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an (TNH 26.6.2019). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete Praxis (WHO 2019a). Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30% der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S.34). Es gibt zwar mittlerweile einige Institutionen für psychisch Kranke, generell ist die Verfügbarkeit psychiatrischer Versorgung aber sehr beschränkt (FIS 5.10.2018, S.37).

Medikamente: Grundlegende Medikamente sind verfügbar, darunter solche gegen die am meisten üblichen Krankheiten sowie jene zur Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und von Geschwüren. Auch Schmerzstiller sind verfügbar. In den primären Gesundheitszentren ländlicher Gebiete kann es bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten zu Engpässen kommen (FIS 5.10.2018, S.37). Nach anderen Angaben kommt es in Krankenhäusern allgemein immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderen medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung).

Medikamente können ohne Verschreibung gekauft werden. Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in erster Linie über private Apotheken. Für Apotheken gibt es keinerlei Aufsicht (FIS 5.10.2018, S.37).

1.2.8. Schizophrenie und Psychiatrie

Insgesamt gibt es in ganz Somalia nur eine Handvoll adäquat ausgebildeter Psychiater und Psychologen. Es gibt in Mogadischu nur wenige Institutionen zur Behandlung psychisch Kranker. Häufig erwähnt wird das von der Habeb Mental Health Foundation betriebene Spital. Dort wird u.a. Schizophrenie stationär behandelt. Eine Quelle aus dem Jahr 2014 berichtet, dass das Habeb Hospital die einzige Einrichtung in Mogadischu ist, welche hinsichtlich psychischer Krankheiten überhaupt eine Behandlung anbietet. Laut einer jüngeren Quelle gibt es daneben nunmehr auch private Einrichtungen, deren Qualität aber meist mangelhaft ist.

Die Versorgung mit Medikamenten liegt in der Hand privater Apotheken. Diese arbeiten ohne jegliche Regulierung oder Kontrolle. Aus dem Jahr 2016 wird berichtet, dass das Fehlen essentieller psychotroper Medikamente Probleme bereitet. Gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2014 ist das Preisniveau für Antidepressiva und Antipsychotika relativ hoch.

Psychische Probleme führen in Somalia oft zu Stigmatisierung und Diskriminierung. Es kommt mitunter auch zum Anbinden von Kranken. Eine Quelle erwähnt, dass die Häufigkeit der Anwendung dieser Praxis nachgelassen hat. Laut einer aktuellen UN-Quelle wird 2020 hinsichtlich der Versorgung psychisch Kranker ein programmatischer Schwerpunkt gesetzt (BFA / Staatendokumentation (19.02.2020): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Somalia – Schizophrenie, Psychiatrie).

1.2.9. Zur aktuellen Covid-19 Pandemie

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

In Somalia sind bislang 4,662 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 124 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=somalia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry).

Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 337,440 an Covid-19 erkrankt und 5,356 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers).

In Somalia wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2016 mit 14 318 000 feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/som/).

In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/).

1.2.9.1. Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlechter als in Somalia.

1.3. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr

1.3.1. Die Versorgungslage in Somalia hat sich seit Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Bescheid des BFA vom XXXX bzw. dessen Verlängerung mit Bescheid des BFA vom XXXX nicht verbessert.1.3.1. Die Versorgungslage in Somalia hat sich seit Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Bescheid des BFA vom römisch 40 bzw. dessen Verlängerung mit Bescheid des BFA vom römisch 40 nicht verbessert.

1.3.2. Der an paranoider Schizophrenie leidende BF ist – derzeit stationär – behandlungsbedürftig und kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen. Der BF verfügt gegenwärtig über keine ausreichenden Unterstützungsmöglichkeiten. Eine adäquate Behandlung ist zum Entscheidungszeitpunkt in Somalia kaum vorhanden sowie kostenintensiv.

Der BF ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung und dem aktuellen Fehlen eines ausreichenden, sozialen Unterstützungsnetzwerkes sowie der durch die gegenwärtige aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgelösten, angespannten Situation am Arbeitsmarkt erheblich betroffen.

1.3.3. Es ist dem BF somit gegenwärtig nicht möglich, im Falle einer Rückkehr nach Somalia, in XXXX wieder Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.1.3.3. Es ist dem BF somit gegenwärtig nicht möglich, im Falle einer Rückkehr nach Somalia, in römisch 40 wieder Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.

1.4. Zur Situation des BF in Österreich

Der BF verfügt über keine familiären, oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet.

Der BF lebt seit seiner Einreise in das Bundesgebiet von staatlichen Leistungen und ging in Österreich bislang keinem Erwerb nach. Er hat bis dato keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeführt und ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe, oder einer sonstigen Organisation.

Der BF hat nur sehr wenige Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Einen Deutschkurs hat der BF zwar zwei Mal begonnen, jedoch wieder abgebrochen. Er hat das nach dem dritten Antritt zur Integrationsprüfung XXXX bestandene Zeugnis vom XXXX vorgelegt. Er hat einen Vertiefungskurs „Umwelt & Nachbarschaft“ sowie einen Vertiefungskurs „Gesundheit“ besucht. Auch hat er nach dem fünften Antritt einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Er besucht keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen in Österreich.Der BF hat nur sehr wenige Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Einen Deutschkurs hat der BF zwar zwei Mal begonnen, jedoch wieder abgebrochen. Er hat das nach dem dritten Antritt zur Integrationsprüfung römisch 40 bestandene Zeugnis vom römisch 40 vorgelegt. Er hat einen Vertiefungskurs „Umwelt & Nachbarschaft“ sowie einen Vertiefungskurs „Gesundheit“ besucht. Auch hat er nach dem fünften Antritt einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Er besucht keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen in Österreich.

Der BF hat keinen verfestigten Freundschafts- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.

Es bestehen keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.

Der BF ist strafgerichtlich bescholten. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des versuchten, unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln XXXX , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX Wochen unter Setzung einer Probezeit von XXXX verurteilt.Der BF ist strafgerichtlich bescholten. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des versuchten, unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln römisch 40 , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 Wochen unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde zu Recht erkannt, dass dem BF, wäre er zurechnungsfähig gewesen, die Verbrechen der schweren Nötigung nach XXXX und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach XXXX zuzurechnen wären, und er wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands aufgrund des Vorliegens einer paranoiden Schizophrenie nicht bestraft werden kann. Der BF wurde nach XXXX in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wo er sich aktuell befindet.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde zu Recht erkannt, dass dem BF, wäre er zurechnungsfähig gewesen, die Verbrechen der schweren Nötigung nach römisch 40 und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach römisch 40 zuzurechnen wären, und er wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands aufgrund des Vorliegens einer paranoiden Schizophrenie nicht bestraft werden kann. Der BF wurde nach römisch 40 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wo er sich aktuell befindet.

Konkret hat der BF in XXXX , unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruht, andere durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen zu nötigen versucht: Konkret hat der BF in römisch 40 , unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruht, andere durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen zu nötigen versucht:

-Am XXXX hat er eine Person zur Übergabe eines Schlüssels genötigt, indem er wiederholt zu ihm sagte, er solle ihm den Schlüssel geben, ansonsten werde er ihn umbringen, wobei er die Drohung unterstrich, indem er mit Handbewegungen vor dem Hals das Durchschneiden der Kehle andeutete und im Anschluss daran eine Keramikfigur holte und mit dieser bedrohlich auf ihn zuging. -Am römisch 40 hat er eine Person zur Übergabe eines Schlüssels genötigt, indem er wiederholt zu ihm sagte, er solle ihm den Schlüssel geben, ansonsten werde er ihn umbringen, wobei er die Drohung unterstrich, indem er mit Handbewegungen vor dem Hals das Durchschneiden der Kehle andeutete und im Anschluss daran eine Keramikfigur holte und mit dieser bedrohlich auf ihn zuging.

-Am XXXX nötigte er seine weitere Person dazu, ihm zu sagen, wo eine junge Frau wohne, indem er sie anschrie und als sie ihm diese Frage nicht beantwortete, sie mit beiden Händen am Hals packte und zudrückte. -Am römisch 40 nötigte er seine weitere Person dazu, ihm zu sagen, wo eine junge Frau wohne, indem er sie anschrie und als sie ihm diese Frage nicht beantwortete, sie mit beiden Händen am Hals packte und zudrückte.

-Am XXXX hat er eine weitere Person mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „Ich hole 50 Leute, Bomben und Waffe. Ich töte euch alle.“-Am römisch 40 hat er eine weitere Person mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „Ich hole 50 Leute, Bomben und Waffe. Ich töte euch alle.“

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des BF

Der BF wurde am XXXX einer Altersfeststellung unterzogen und ergab das darauf basierende Sachverständigengutachten vom XXXX als spätestes fiktives Geburtsdatum den XXXX (Akt I, AS 107 ff.). Eine Stellungnahme im erfolgten Parteiengehör vom XXXX langte dazu nicht ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX gab der BF an, dass sein Geburtsdatum der XXXX sei. Das habe seine Mutter bestätigt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV S. 10). Da der BF dem Ergebnis der Altersfeststellung nicht substantiiert entgegentreten konnte, wird weiterhin der XXXX als Geburtsdatum des BF dem Verfahren zugrunde gelegt.Der BF wurde am römisch 40 einer Altersfeststellung unterzogen und ergab das darauf basierende Sachverständigengutachten vom römisch 40 als spätestes fiktives Geburtsdatum den römisch 40 (Akt römisch eins, AS 107 ff.). Eine Stellungnahme im erfolgten Parteiengehör vom römisch 40 langte dazu nicht ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 gab der BF an, dass sein Geburtsdatum der römisch 40 sei. Das habe seine Mutter bestätigt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV S. 10). Da der BF dem Ergebnis der Altersfeststellung nicht substantiiert entgegentreten konnte, wird weiterhin der römisch 40 als Geburtsdatum des BF dem Verfahren zugrunde gelegt.

Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens „ XXXX “ Verfahrensidentität vorliegt.Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens „ römisch 40 “ Verfahrensidentität vorliegt.

Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des BF, sowie zu seiner somalischen Herkunft gründen sich auf seine insoweit widerspruchfreien Angaben in den Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sowie seinen Sprachkenntnissen. Ebenso verhält es sich zu seinen Angaben betreffend seine Schuldbildung im Herkunftsstaat.

Die Feststellung betreffend seinen aktuellen Familienstand folgt seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Auch nach einer Einsicht in das Personenstandsregister ergaben sich keine Hinweise, die daran zweifeln ließen.

Die Feststellung, dass der Onkel des BF, XXXX , in XXXX wohnhaft und XXXX Staatsbürger ist, ergibt sich aus der vorlegten Passkopie (Passnummer: XXXX , Akt I, AS 141) sowie dem Schreiben des Onkels vom XXXX betreffend eine Familienzusammenführung (Akt I, AS 143).Die Feststellung, dass der Onkel des BF, römisch 40 , in römisch 40 wohnhaft und römisch 40 Staatsbürger ist, ergibt sich aus der vorlegten Passkopie (Passnummer: römisch 40 , Akt römisch eins, AS 141) sowie dem Schreiben des Onkels vom römisch 40 betreffend eine Familienzusammenführung (Akt römisch eins, AS 143).

Es besteht kein Hinweis an der Angabe des BF, dass sein Onkel väterlicherseits im Herkunftsland lebt, zu zweifeln (NSV, S. 13). Die Angaben, dass er zu seinen Onkeln und der Mutter, welche in XXXX leben, keinen Kontakt habe, waren in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX betreffend seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , gab der BF an, dass es der Mutter gut gehe und der in XXXX lebenden Onkel ihm regelmäßig über sie berichte ( XXXX , OZ 8). In der Beschwerde vom XXXX zu gegenständlichem Verfahren gab der BF an, dass er seit XXXX keinen Kontakt zu seiner Familie habe und davon auszugehen sei, dass sich diese nicht mehr in Somalia befinde (AS 149). Auf diese Widersprüchlichkeit befragt, gab der BF an, dass hierbei nicht der Kontakt zur Mutter, sondern zu dem in XXXX lebenden Onkel gemeint gewesen sei (NSV, S.12). Hierbei erscheint das Beschwerdevorbringen jedoch nicht nachvollziehbar und auch sinnfremd, weshalb der in XXXX lebende Onkel sich jetzt nicht mehr in Somalia befinden soll. Die weiteren Angaben des BF, dass der letzte Kontakt zur Mutter im XXXX stattgefunden habe, sind vor dem Hintergrund seiner Angabe, von XXXX bis zu seiner Ausreise XXXX bei dieser gelebt zu haben, nicht nachvollziehbar. Selbst bei der Annahme, dass sich der BF an die genauen Daten nicht mehr erinnern könnte, war in der mündlichen Verhandlung zweifellos erkennbar, dass der BF sich weigerte, diesbezüglich nähere Angaben zu machen (NSV, S. 12). Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb der in XXXX lebende Onkel dem BF nicht die Kontaktdaten das Mutter geben kann bzw. er ihren Aufenthaltsort in XXXX nicht mehr kennt, zumal er mit ihr ebendort gelebt hat.Es besteht kein Hinweis an der Angabe des BF, dass sein Onkel väterlicherseits im Herkunftsland lebt, zu zweifeln (NSV, S. 13). Die Angaben, dass er zu seinen Onkeln und der Mutter, welche in römisch 40 leben, keinen Kontakt habe, waren in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 betreffend seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gab der BF an, dass es der Mutter gut gehe und der in römisch 40 lebenden Onkel ihm regelmäßig über sie berichte ( römisch 40 , OZ 8). In der Beschwerde vom römisch 40 zu gegenständlichem Verfahren gab der BF an, dass er seit römisch 40 keinen Kontakt zu seiner Familie habe und davon auszugehen sei, dass sich diese nicht mehr in Somalia befinde (AS 149). Auf diese Widersprüchlichkeit befragt, gab der BF an, dass hierbei nicht der Kontakt zur Mutter, sondern zu dem in römisch 40 lebenden Onkel gemeint gewesen sei (NSV, S.12). Hierbei erscheint das Beschwerdevorbringen jedoch nicht nachvollziehbar und auch sinnfremd, weshalb der in römisch 40 lebende Onkel sich jetzt nicht mehr in Somalia befinden soll. Die weiteren Angaben des BF, dass der letzte Kontakt zur Mutter im römisch 40 stattgefunden habe, sind vor dem Hintergrund seiner Angabe, von römisch 40 bis zu seiner Ausreise römisch 40 bei dieser gelebt zu haben, nicht nachvollziehbar. Selbst bei der Annahme, dass sich der BF an die genauen Daten nicht mehr erinnern könnte, war in der mündlichen Verhandlung zweifellos erkennbar, dass der BF sich weigerte, diesbezüglich nähere Angaben zu machen (NSV, S. 12). Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb der in römisch 40 lebende Onkel dem BF nicht die Kontaktdaten das Mutter geben kann bzw. er ihren Aufenthaltsort in römisch 40 nicht mehr kennt, zumal er mit ihr ebendort gelebt hat.

Die Feststellung über das Krankheitsbild des BF folgt aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX (OZ 36/S. 35f). Dass der BF nach § 21 StGB eingewiesen wurde, ergibt sich wiederum aus dem Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (OZ 33) und der Verständigung vom „Strafantritt“ vom XXXX (OZ 37). Dass die Gefährlichkeit des BF (nur) intramural hintangehalten werden kann, stützt sich ebenso auf das genannte Gutachten (OZ 36/S. 40). Das BVwG sah sich aufgrund der Aktualität dieses Gutachtens vom XXXX nicht veranlasst, von Amts wegen eine weitere Begutachtung des Gesundheitszustands des BF vorzunehmen. Inhaltlich wurde das Ergebnis von den Verfahrensparteien nicht bestritten.Die Feststellung über das Krankheitsbild des BF folgt aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 (OZ 36/S. 35f). Dass der BF nach Paragraph 21, StGB eingewiesen wurde, ergibt sich wiederum aus dem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (OZ 33) und der Verständigung vom „Strafantritt“ vom römisch 40 (OZ 37). Dass die Gefährlichkeit des BF (nur) intramural hintangehalten werden kann, stützt sich ebenso auf das genannte Gutachten (OZ 36/S. 40). Das BVwG sah sich aufgrund der Aktualität dieses Gutachtens vom römisch 40 nicht veranlasst, von Amts wegen eine weitere Begutachtung des Gesundheitszustands des BF vorzunehmen. Inhaltlich wurde das Ergebnis von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Somalia

2.2.1. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im LIB 2019 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten sowie der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX sowie vom XXXX . Die Länderberichte gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.2. zitiert. 2.2.1. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im LIB 2019 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten sowie der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 sowie vom römisch 40 . Die Länderberichte gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter römisch zwei.1.2. zitiert.

2.2.2. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX (letzte Kurzinformation eingefügt am XXXX ) zur Lage im Herkunftsstaat wurde dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt. In der mündlichen Verhandlung wurden die angegebenen Berichte sowohl mit dem BF erörtert und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt, von welcher kein Gebrauch gemacht wurde. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung das aktuelle Länderinformationsblatt 2019 (Gesamtaktualisierung vom XXXX ) übermittelt und erneut die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt, von welcher kein Gebrauch gemacht wurde (OZ 13). Mit Schreiben vom XXXX wurde dem der rechtsfreundlichen Vertretung des BF und dem BFA die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX übermittelt und wiederum die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt, von der erneut kein Gebrauch gemacht wurde (OZ 41).2.2.2. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom römisch 40 (letzte Kurzinformation eingefügt am römisch 40 ) zur Lage im Herkunftsstaat wurde dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt. In der mündlichen Verhandlung wurden die angegebenen Berichte sowohl mit dem BF erörtert und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt, von welcher kein Gebrauch gemacht wurde. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung das aktuelle Länderinformationsblatt 2019 (Gesamtaktualisierung vom römisch 40 ) übermittelt und erneut die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt, von welcher kein Gebrauch gemacht wurde (OZ 13). Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem der rechtsfreundlichen Vertretung des BF und dem BFA die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 übermittelt und wiederum die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt, von der erneut kein Gebrauch gemacht wurde (OZ 41).

2.2.3. Zur aktuellen Covid-19 Pandemie

Aus einem Vergleich der unter II.1.2.9. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in Somalia an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen- in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet.Aus einem Vergleich der unter römisch zwei.1.2.9. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in Somalia an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen- in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet.

2.3. Zur Rückkehrsituation des BF

2.3.1. Die Feststellung, dass sich die Versorgungslage in Somalia nicht verbessert hat, folgt aus dem unter Punkt II.1.2. zitierten, am XXXX gesamtaktualisierten Länderberichten. 2.3.1. Die Feststellung, dass sich die Versorgungslage in Somalia nicht verbessert hat, folgt aus dem unter Punkt römisch zwei.1.2. zitierten, am römisch 40 gesamtaktualisierten Länderberichten.

Diesen ist im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen, dass Somalia wieder vor „einem großen humanitären Notfall“ steht und das Land unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April – Juni) 2019 leidet. Bereits zuvor ist die Deyr-Regenzeit (Oktober – Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und es ist Anfang 2019 ungewöhnlich trocken gewesen. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen. Demgemäß ist der humanitäre Bedarf nach wie vor hoch. Die Lebensmittelpreise steigen aufgrund der unterdurchschnittlichen Ernten. Obgleich die Lage der Stadtbevölkerung besser ist als im ländlichen Raum, bezeugt der Verlauf der IPC-Zahlen eine sich deutlich verschlechternde Situation. Ebenso sind IDPs stärker von der Versorgungsunsicherheit betroffen.

In einem Vergleich mit dem Zeitraum XXXX , als die belangte Behörde zuletzt die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängerte, ist keine grundlegende Veränderung der Lage in Somalia festzustellen. Vielmehr zeigt sich, dass die Lage dem Grunde nach weiterhin prekär und volatil bleibt und bislang keine nachhaltige – d.h. nicht nur monateweise betrachtete – Beruhigung der Versorgungslage eingetreten ist.In einem Vergleich mit dem Zeitraum römisch 40 , als die belangte Behörde zuletzt die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängerte, ist keine grundlegende Veränderung der Lage in Somalia festzustellen. Vielmehr zeigt sich, dass die Lage dem Grunde nach weiterhin prekär und volatil bleibt und bislang keine nachhaltige – d.h. nicht nur monateweise betrachtete – Beruhigung der Versorgungslage eingetreten ist.

Das BFA stützte sich im gegenständlichen Aberkennungsbescheid erkennbar zum einen auf eine den damaligen Länderberichten eingefügte Kurzinformation vom XXXX über die Dürresituation in Somalia, wonach aufgrund einer Prognose überdurchschnittliche Gu-Regenfälle im Jahr 2018 ertragreiche Ernten bringen würden, wodurch die Dürre „offiziell“ vorbei sei, es jedoch dennoch „mehr als eine gute Regenzeit“ brauche, bevor sich die Menschen von der Dürre erholen würden (Bescheid S. 51). Die nunmehr wiederum gesamtaktualisierten Länderberichte zeigen jedoch auf, dass sich die Situation seither durch Überschwemmungen einerseits und unterdurchschnittliche Regenzeiten andererseits wieder verschlechtert hat. Dies zeigt deutlich, dass es nicht von einer Verbesserung der Lage ausgegangen werden kann, da der Beobachtungszeitraum zu kurz gefasst ist.Das BFA stützte sich im gegenständlichen Aberkennungsbescheid erkennbar zum einen auf eine den damaligen Länderberichten eingefügte Kurzinformation vom römisch 40 über die Dürresituation in Somalia, wonach aufgrund einer Prognose überdurchschnittliche Gu-Regenfälle im Jahr 2018 ertragreiche Ernten bringen würden, wodurch die Dürre „offiziell“ vorbei sei, es jedoch dennoch „mehr als eine gute Regenzeit“ brauche, bevor sich die Menschen von der Dürre erholen würden (Bescheid S. 51). Die nunmehr wiederum gesamtaktualisierten Länderberichte zeigen jedoch auf, dass sich die Situation seither durch Überschwemmungen einerseits und unterdurchschnittliche Regenzeiten andererseits wieder verschlechtert hat. Dies zeigt deutlich, dass es nicht von einer Verbesserung der Lage ausgegangen werden kann, da der Beobachtungszeitraum zu kurz gefasst ist.

2.3.2. Betreffend die persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ergibt sich zwar, dass er über Angehörige verfügt, insbesondere auch ein Onkel des BF in XXXX lebt, der ihn finaziell unterstützen könnte, und er auch einem Mehrheitsclan angehört. 2.3.2. Betreffend die persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ergibt sich zwar, dass er über Angehörige verfügt, insbesondere auch ein Onkel des BF in römisch 40 lebt, der ihn finaziell unterstützen könnte, und er auch einem Mehrheitsclan angehört.

Jedoch handelt es sich beim BF um keinen gesunden, vollständig arbeitsfähigen Mann, sondern ist im Laufe des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hervorgekommen, dass er an paranoider Schizophrenie leidet. Da der BF selbst davon nichts wusste, konnte er dies auch nicht beim BFA oder vor dem BVwG vorbringen. Der BF ist somit nicht bloß krank, sondern benötigt zum nunmehrigen Zeitpunkt eine stationäre Behandlung, die einerseits in Somalia sowie selbst in XXXX kaum geboten werden kann, andererseits aber naturgemäß auch dazu führt, dass der BF keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Der BF könnte somit bei einer Rückkehr nicht nur seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, sondern würde durch die notwendige Behandlung und Medikation – die, wie sich aus den Länderberichten ergibt, kaum bis gar nicht vorhanden sind – für erhebliche Kosten aufkommen müssen. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sein soziales Netzwerk für diese Kosten auch tatsächlich aufkommen würde und aufkommen könnte, zumal der Arbeitsmarkt notorisch durch die COVID-19-Pandemie nicht nur in Somalia zusätzlich strapaziert ist. Es kann zudem vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF die notwendige medizinische Behandlung in Somalia auch tatsächlich zur Verfügung stünde, zumal den Berichten ebenso zu entnehmen ist, dass psychische Erkrankungen oft zu Diskriminierung und unmenschlicher Behandlung der Betroffenen führen. Eine unbehandelte paranoide Schizophrenie würde aber mittel- bis langfristig zur Verwahrlosung des BF führen, zumal es ihm als psychisch schwer erkrankten Rückkehrer nicht möglich wäre, nachhaltig erwerbstätig zu sein.Jedoch handelt es sich beim BF um keinen gesunden, vollständig arbeitsfähigen Mann, sondern ist im Laufe des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hervorgekommen, dass er an paranoider Schizophrenie leidet. Da der BF selbst davon nichts wusste, konnte er dies auch nicht beim BFA oder vor dem BVwG vorbringen. Der BF ist somit nicht bloß krank, sondern benötigt zum nunmehrigen Zeitpunkt eine stationäre Behandlung, die einerseits in Somalia sowie selbst in römisch 40 kaum geboten werden kann, andererseits aber naturgemäß auch dazu führt, dass der BF keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Der BF könnte somit bei einer Rückkehr nicht nur seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, sondern würde durch die notwendige Behandlung und Medikation – die, wie sich aus den Länderberichten ergibt, kaum bis gar nicht vorhanden sind – für erhebliche Kosten aufkommen müssen. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sein soziales Netzwerk für diese Kosten auch tatsächlich aufkommen würde und aufkommen könnte, zumal der Arbeitsmarkt notorisch durch die COVID-19-Pandemie nicht nur in Somalia zusätzlich strapaziert ist. Es kann zudem vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF die notwendige medizinische Behandlung in Somalia auch tatsächlich zur Verfügung stünde, zumal den Berichten ebenso zu entnehmen ist, dass psychische Erkrankungen oft zu Diskriminierung und unmenschlicher Behandlung der Betroffenen führen. Eine unbehandelte paranoide Schizophrenie würde aber mittel- bis langfristig zur Verwahrlosung des BF führen, zumal es ihm als psychisch schwer erkrankten Rückkehrer nicht möglich wäre, nachhaltig erwerbstätig zu sein.

2.3.3. Der BF würde daher zum derzeitigen Zeitpunkt in seinem derzeitigen psychischen Zustand im Falle einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

2.4. Zur Situation des BF in Österreich

Der BF lebt seit seiner Einreise in das Bundesgebiet von staatlichen Leistungen und ging in Österreich bislang keinem Erwerb nach (NSV, S. 13 f.). Er hat bis dato keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeführt (NSV, S. 16). Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe, oder einer sonstigen Organisation (AS 26 sowie NSV, S. 16).

Der Beschwerdeführer gab in seinem Beschwerdevorbringen an, dass er gut Deutsch spreche (AS 151). Im Rahmen der Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der BF nur sehr wenige Grundkenntnisse der deutschen Sprache hat (NSV17. Ff.). Nachgefragt warum er behauptet über gute Deutschkenntnisse zu verfügen, gab der BF an, dass er dies nie behauptet habe (NSV, S. 19).

Einen Deutschkurs hat der BF zwar zwei Mal begonnen, jedoch wieder abgebrochen (OZ 10). Mit Schreiben vom XXXX wurde eine Kopie des abgeschlossenen Zeugnisses zur Integrationsprüfung XXXX vom XXXX nach dem dritten Antritt vorgelegt (NSV, S.16 sowie OZ 11). Er hat einen Vertiefungskurs „Umwelt & Nachbarschaft“ sowie einen Vertiefungskurs „Gesundheit“ besucht (OZ 10). Auch hat er nach dem fünften Antritt einen Werte- und Orientierungskurs absolviert (NSV, S. 16 sowie OZ 10). Er besucht keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen in Österreich (NSV, S. 16 f.). Einen Deutschkurs hat der BF zwar zwei Mal begonnen, jedoch wieder abgebrochen (OZ 10). Mit Schreiben vom römisch 40 wurde eine Kopie des abgeschlossenen Zeugnisses zur Integrationsprüfung römisch 40 vom römisch 40 nach dem dritten Antritt vorgelegt (NSV, S.16 sowie OZ 11). Er hat einen Vertiefungskurs „Umwelt & Nachbarschaft“ sowie einen Vertiefungskurs „Gesundheit“ besucht (OZ 10). Auch hat er nach dem fünften Antritt einen Werte- und Orientierungskurs absolviert (NSV, S. 16 sowie OZ 10). Er besucht keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen in Österreich (NSV, S. 16 f.).

Der BF verfügt über keine familiären, oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet (NSV, S. 13).

Er hat somalische Bekanntschaften in Österreich, trifft diese jedoch nicht regelmäßig (NSV, S. 16), sondern via fernmündlichen Kontakt und konnte weder die Nachnamen dieser Personen nennen, noch sonstig konkretere Angaben zu deren Lebensumständen machen (AS 26). Er gab pauschal an österreichische Freunde zu haben, wich aber der Befragung zu diesen Personen aus (NSV, S. 16).

Es bestehen keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.

Die Verurteilungen des BF durch das XXXX vom XXXX und vom XXXX sind dem unstrittigen Akteninhalt (Akt I, AS 591 sowie OZ 33) und einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen. Dass er sich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet, ist ebenso unzweifelhaft dem Akt zu entnehmen (OZ 37).Die Verurteilungen des BF durch das römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 sind dem unstrittigen Akteninhalt (Akt römisch eins, AS 591 sowie OZ 33) und einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen. Dass er sich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet, ist ebenso unzweifelhaft dem Akt zu entnehmen (OZ 37).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zum Spruchteil A)

3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

3.1.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.1.1.2. Zur richtlinienkonformen Interpretation

Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."

Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten:

"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.

3.1.1.3. Die belangte Behörde bezog sich im angefochtenen Bescheid vom XXXX auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. 3.1.1.3. Die belangte Behörde bezog sich im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler - König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler - König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).

Der VwGH hat festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegendes der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht verändert hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Der VwGH hat festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegendes der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht verändert hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).

3.1.1.4. Mit dem insoweit nicht bekämpften Bescheid des BFA vom XXXX zur Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt, da der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der vorherrschenden Dürresituation sowie der daraus resultierenden Nahrungsmittelknappheit einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt.3.1.1.4. Mit dem insoweit nicht bekämpften Bescheid des BFA vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt, da der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der vorherrschenden Dürresituation sowie der daraus resultierenden Nahrungsmittelknappheit einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 erteilt.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , verlängerte das BFA auf Antrag des BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX .Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , verlängerte das BFA auf Antrag des BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 .

Im nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, da der für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund – nämlich die prekäre Versorgungslage – nicht mehr gegeben sei, weshalb dem BF nunmehr eine Rückkehr nach Somalia zumutbar sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom XXXX , und zwar insbesondere der Kurzinformation vom XXXX über den aktuellen positiven Trend bei der Versorgungslage in Somalia, sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia vom XXXX über die Versorgungslage in XXXX . Darüber hinaus verfüge der BF durch seine Mutter über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX und könne durch diese Unterstützung erfahren.Im nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, da der für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund – nämlich die prekäre Versorgungslage – nicht mehr gegeben sei, weshalb dem BF nunmehr eine Rückkehr nach Somalia zumutbar sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom römisch 40 , und zwar insbesondere der Kurzinformation vom römisch 40 über den aktuellen positiven Trend bei der Versorgungslage in Somalia, sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia vom römisch 40 über die Versorgungslage in römisch 40 . Darüber hinaus verfüge der BF durch seine Mutter über familiäre Anknüpfungspunkte in römisch 40 und könne durch diese Unterstützung erfahren.

Den nunmehr aktuellen obzitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass Somalia wieder vor „einem großen humanitären Notfall“ stehe und das Land unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April – Juni) 2019 leidet. Bereits zuvor ist aufgrund der schlecht ausgefallenen Deyr-Regenzeit (Oktober – Dezember) 2018 Anfang 2019 ungewöhnlich trocken gewesen. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen. Demgemäß ist der humanitäre Bedarf nach wie vor hoch und die Lebensmittelpreise steigen. Obgleich die Lage der Stadtbevölkerung besser ist als im ländlichen Raum, bezeugt der Verlauf der IPC-Zahlen eine sich deutlich verschlechternde Situation, wovon die Versorgungsunsicherheit von IPDs besonders betroffen ist.

Es ist daher seit der Zuerkennung bzw. nicht zuletzt seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter keine grundlegende Veränderung der Lage in Somalia festzustellen, die zudem eines längeren Beobachtungszeitraums bedarf. Vielmehr zeigt sich, dass die Lage dem Grunde nach weiterhin – d.h. seit Zuerkennung bzw. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – prekär und volatil bleibt und bislang keine nachhaltige – d.h. nicht nur monateweise betrachtete – Beruhigung der Versorgungslage eingetreten ist. Wenngleich festzuhalten ist, dass sich die Lage in den Städten als grundsätzlich besser als im ländlichen Raum darstellt, so ist doch auch darin keine grundlegende Veränderung verglichen mit der Situation im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu erblicken.

In Hinblick auf die individuellen Umstände des BF ist anzuführen, dass zwar Unterstützungsleistungen durch seine Angehörigen im Falle einer Rückkehr grundsätzlich nicht denkunmöglich sind, die Situation des BF sich inzwischen aber durch die hervorgekommene paranoide Schizophrenie maßgeblich verschlechtert hat. Der BF ist dadurch zum gegenständlichen Zeitpunkt nämlich kein (hinreichend) gesunder und arbeitsfähiger junger Mann mehr, der grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte, sondern vielmehr hilfsbedürftig. Für eine hinreichende Unterstützung ist sein soziales Netzwerk aber nicht stark genug und es konnte darüber hinaus auch nicht festgestellt werden, dass dem BF eine hinreichende medizinische Behandlung in Somalia zur Verfügung stünde.

Da sich somit weder die allgemeinen Umstände in Somalia verbessert haben, noch die derzeitigen individuellen Umstände des BF eine Rückkehr erlauben, sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht gegeben.Da sich somit weder die allgemeinen Umstände in Somalia verbessert haben, noch die derzeitigen individuellen Umstände des BF eine Rückkehr erlauben, sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht gegeben.

3.1.1.5. Auch ist ein anderer Aberkennungsgrund im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der BF wurde nicht gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt. Mit dem Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF wegen eines Vergehens zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von XXXX Wochen verurteilt. Mit dem Urteil des XXXX vom XXXX wurde zwar ausgesprochen, dass der BF das Verbrechen der schweren Nötigung sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung beging, er jedoch aufgrund der vorliegenden, paranoiden Schizophrenie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes stand. Demgemäß wurde der BF gemäß XXXX in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Der VwGH sprach mit Erkenntnis vom 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, aus, dass § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht auf derartige Fälle anzuwenden sei („Dass der Gesetzgeber auch jene Personen als des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 unwürdig hätte einstufen wollen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, ist den Erläuterungen zur Änderung des § 9 AsylG 2005 (…) nicht zu entnehmen.“, Rz 41; ebenso: VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109).
Der BF wurde nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt. Mit dem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen eines Vergehens zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von römisch 40 Wochen verurteilt. Mit dem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde zwar ausgesprochen, dass der BF das Verbrechen der schweren Nötigung sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung beging, er jedoch aufgrund der vorliegenden, paranoiden Schizophrenie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes stand. Demgemäß wurde der BF gemäß römisch 40 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen., Der VwGH sprach mit Erkenntnis vom 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, aus, dass Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht auf derartige Fälle anzuwenden sei („Dass der Gesetzgeber auch jene Personen als des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 unwürdig hätte einstufen wollen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, ist den Erläuterungen zur Änderung des Paragraph 9, AsylG 2005 (…) nicht zu entnehmen.“, Rz 41; ebenso: VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109).

In den beiden genannten Erkenntnissen stellte der VwGH aber auch klar, dass einer Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegensteht, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hatte. Im Weiteren sind daher in concreto die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG zu prüfen, wonach der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.In den beiden genannten Erkenntnissen stellte der VwGH aber auch klar, dass einer Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegensteht, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hatte. Im Weiteren sind daher in concreto die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG zu prüfen, wonach der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Der VfGH sprach mit Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG in Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform, d.h. unter Einbeziehung der lit. a bis lit. c leg. cit., interpretiert werden müsse.Der VfGH sprach mit Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform, d.h. unter Einbeziehung der Litera a bis Litera c, leg. cit., interpretiert werden müsse.

Auch der EuGH hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen eines „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaates“ angesehen werden könne (EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg).

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu prüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387).

Konkret hat der BF insbesondere das Verbrechen der schweren Nötigung nach XXXX begangen. Dies ist (bzw. wäre) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Typischerweise „besonders schwere Verbrechen“, wie sie in der Literatur und Judikatur aufscheinen, weisen hingegen grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder darüber hinaus auf, sodass bereits nicht davon auszugehen ist, dass der BF einen derart besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß beging. Darüber hinaus ist zwar vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht zu bezweifeln, dass der BF gefährlich ist, jedoch stellt er nunmehr im Umfang dieses Verfahrens in Anbetracht aller Umstände keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Dies liegt darin begründet, dass der BF – zumal der Gutachter im Strafverfahren ausführte, dass die Gefährlichkeit des BF nur intramural hintangehalten werden könne – gerade aufgrund dieser Gefährlichkeit gemäß XXXX in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe ist eine derartige vorbeugende Maßnahme gemäß § 25 Abs. 1 StGB auf unbestimmte Zeit anzuordnen und solange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Diese Maßnahme ist somit zu vollziehen, solange der BF eine Gefahr darstellt. Zweck dieses Maßnahmenvollzugs ist damit auch, die Allgemeinheit vor den Betroffenen gleichsam zu schützen, solange sie eine Gefahr darstellen. Einerseits ist der BF innerhalb des Maßnahmenvollzugs somit nicht der Allgemeinheit zugänglich, kann für diese somit auch keine Gefahr darstellen, andererseits wird er erst aus dem Maßnahmenvollzug entlassen werden, wenn er keine Gefahr mehr darstellt. Hierüber hat das Gericht für Strafsachen zu entscheiden. Für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutet dies, dass der BF aufgrund des strafrechtlichen Maßnahmenvollzugs nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.Konkret hat der BF insbesondere das Verbrechen der schweren Nötigung nach römisch 40 begangen. Dies ist (bzw. wäre) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Typischerweise „besonders schwere Verbrechen“, wie sie in der Literatur und Judikatur aufscheinen, weisen hingegen grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder darüber hinaus auf, sodass bereits nicht davon auszugehen ist, dass der BF einen derart besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß beging. Darüber hinaus ist zwar vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht zu bezweifeln, dass der BF gefährlich ist, jedoch stellt er nunmehr im Umfang dieses Verfahrens in Anbetracht aller Umstände keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Dies liegt darin begründet, dass der BF – zumal der Gutachter im Strafverfahren ausführte, dass die Gefährlichkeit des BF nur intramural hintangehalten werden könne – gerade aufgrund dieser Gefährlichkeit gemäß römisch 40 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe ist eine derartige vorbeugende Maßnahme gemäß Paragraph 25, Absatz eins, StGB auf unbestimmte Zeit anzuordnen und solange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Diese Maßnahme ist somit zu vollziehen, solange der BF eine Gefahr darstellt. Zweck dieses Maßnahmenvollzugs ist damit auch, die Allgemeinheit vor den Betroffenen gleichsam zu schützen, solange sie eine Gefahr darstellen. Einerseits ist der BF innerhalb des Maßnahmenvollzugs somit nicht der Allgemeinheit zugänglich, kann für diese somit auch keine Gefahr darstellen, andererseits wird er erst aus dem Maßnahmenvollzug entlassen werden, wenn er keine Gefahr mehr darstellt. Hierüber hat das Gericht für Strafsachen zu entscheiden. Für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutet dies, dass der BF aufgrund des strafrechtlichen Maßnahmenvollzugs nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Im Ergebnis ist der Beschwerde daher stattzugeben und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis ist der Beschwerde daher stattzugeben und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Dem BF kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Somalia zu.

Hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dem Akt kein Antrag auf Verlängerung zu entnehmen ist. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aufenthaltsberechtigung im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern.Hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dem Akt kein Antrag auf Verlängerung zu entnehmen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aufenthaltsberechtigung im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern.

3.1.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides3.1.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides waren auch die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides waren auch die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.2. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand Behebung der Entscheidung Haft Interessenabwägung Maßnahmenvollzug reale Gefahr Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W277.2162495.2.00

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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