Entscheidungsdatum
21.12.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W262 2230962-1/3E, W262 2230962-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Schleinzer & Partner Rechtsanwälte, betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Schleinzer & Partner Rechtsanwälte, betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.A) Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
Der Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO wird abgewiesen.Der Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.08.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Diät lt. VO BGBl. 303/1996 Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich“ sowie eines ebenfalls befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO.1. Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.08.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Diät lt. VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich“ sowie eines ebenfalls befristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2018 unter Vorlage diverser Befunde beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), die Anträge auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses und auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO.2. Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2018 unter Vorlage diverser Befunde beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), die Anträge auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses und auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 wurde nach Durchführung eines ärztlichen Begutachtungsverfahrens festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 „auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ wurde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Diät lt. VO BGBl. 303/1996 Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich“ vorliegen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 wurde nach Durchführung eines ärztlichen Begutachtungsverfahrens festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 „auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ wurde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Diät lt. VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich“ vorliegen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.07.2018 fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.06.2018 gemäß §§ 41, 43 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.06.2018 gemäß Paragraphen 41, 43 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist.
6. Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019, W262 2206661-1/4E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2018 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt habe, sondern sein Antrag vom 25.04.2018 auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses und des Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet gewesen sei. Die belangte Behörde habe somit über einen Antrag entschieden, den der Beschwerdeführer nicht gestellt habe und somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme. Die Beschwerdevorentscheidung sei daher ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde müsse nunmehr über die unerledigt gebliebenen Anträge des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses bzw. auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO entscheiden.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019, W262 2206661-1/4E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2018 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt habe, sondern sein Antrag vom 25.04.2018 auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses und des Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gerichtet gewesen sei. Die belangte Behörde habe somit über einen Antrag entschieden, den der Beschwerdeführer nicht gestellt habe und somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme. Die Beschwerdevorentscheidung sei daher ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde müsse nunmehr über die unerledigt gebliebenen Anträge des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses bzw. auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO entscheiden.
8. Die belangte Behörde holte im fortgesetzten Verfahren ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.04.2019 erstatteten Gutachten vom 07.05.2019 wurde mit näherer Begründung ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Gutachten erstatteten Ausführungen des Beschwerdeführers wurde eine Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 20.08.2019 hielt der Sachverständige fest, dass es auch unter Berücksichtigung der Einwendungen zu keiner anderen Einschätzung komme.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und dass sein „Antrag vom 21.09.2018“ [gemeint wohl: „Antrag vom 25.04.2018“] – welcher von der belangten Behörde nunmehr als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde – abzuweisen sei. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Sachverständigengutachten vom 07.05.2019 samt Stellungnahme vom 20.08.2019 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er niemals einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt habe. Seine Anträge vom 25.04.2018 beziehen sich ausdrücklich auf die Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses bzw. des Parkausweises nach § 29b StVO. Über diese sei trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 22.02.2019, W262 2206661-1/4E, noch nicht entschieden worden. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben und in der Sache selbst entscheiden. Darüber hinaus erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, da die belangte Behörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über seine Anträge vom 25.04.2018 entschieden habe.10. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er niemals einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt habe. Seine Anträge vom 25.04.2018 beziehen sich ausdrücklich auf die Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses bzw. des Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO. Über diese sei trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 22.02.2019, W262 2206661-1/4E, noch nicht entschieden worden. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben und in der Sache selbst entscheiden. Darüber hinaus erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, da die belangte Behörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über seine Anträge vom 25.04.2018 entschieden habe.
11. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorprüfungsverfahren ein und lud den Beschwerdeführer mehrmals zu ärztlichen Untersuchungen. Mit Schreiben von 06.11.2019 bzw. 08.01.2020 lehnte der Beschwerdeführer die Untersuchungstermine mit der Begründung ab, dass sein Verfahren nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei und die belangte Behörde „ohne Weisung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Kompetenz [habe, ihn] zu ärztlichen Untersuchungen vorzuladen.“
12. Die Beschwerden und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 09.01.2020 vorgelegt.
Die Beschwerde gegen den oa. Bescheid vom 21.08.2019 und die Beschwerde betreffend die Entscheidungspflicht über den Antrag vom 25.04.2018 auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses wurden hg. zu W262 2227304-1 und W262 2229299-1 protokolliert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.08.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Diät lt. VO BGBl. 303/1996 Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich“ sowie eines ebenfalls befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO.Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.08.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Diät lt. VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich“ sowie eines ebenfalls befristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Er stellte am 25.04.2018 bei der belangten Behörde die Anträge auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses und auf Aufhebung der Befristung des Parkausweises gemäß § 29b StVO.Er stellte am 25.04.2018 bei der belangten Behörde die Anträge auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses und auf Aufhebung der Befristung des Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 wurde festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist. Der von der belangten Behörde als Antrag „auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ gewertete Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 wurde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Diät lt. VO BGBl. 303/1996 Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich“ vorliegen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 wurde festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist. Der von der belangten Behörde als Antrag „auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ gewertete Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 wurde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Diät lt. VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich“ vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.07.2018 fristgerecht eine Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.06.2018 gemäß §§ 41, 43 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.06.2018 gemäß Paragraphen 41, 43 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019, W262 2206661-1/4E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2018 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt habe, sondern sein Antrag vom 25.04.2018 auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses und des Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet gewesen ist. Die belangte Behörde habe über einen Antrag entschieden, den der Beschwerdeführer nicht gestellt habe und somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme. Die belangte Behörde müsse nunmehr über die unerledigt gebliebenen Anträge des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses bzw. auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO entscheiden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019, W262 2206661-1/4E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2018 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt habe, sondern sein Antrag vom 25.04.2018 auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses und des Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gerichtet gewesen ist. Die belangte Behörde habe über einen Antrag entschieden, den der Beschwerdeführer nicht gestellt habe und somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme. Die belangte Behörde müsse nunmehr über die unerledigt gebliebenen Anträge des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses bzw. auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO entscheiden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2019 stellte die belangte Behörde nach Einholung eines Gutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin samt Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt und dass sein „Antrag vom 21.09.2018“ [gemeint wohl: 25.04.2018] – welcher von der belangten Behörde nunmehr als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde – abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht eine Bescheidbeschwerde gegen oa. Bescheid vom 21.08.2019 und eine Säumnisbeschwerde in Bezug auf die Anträge vom 25.04.2018. Diese langten am 07.10.2019 bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde hat bis dato nicht über den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises nach § 29b StVO bescheidmäßig abgesprochen. Die belangte Behörde hat bis dato nicht über den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO bescheidmäßig abgesprochen.
Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keinen Behindertenpass.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalten der hg. zu W262 2206661-1, W262 2227304-1 und W262 2229299-1 protokollierten Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Die Ausfolgung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist von dieser Zuständigkeitsregelung nicht umfasst. Eine Bestimmung in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, besteht ebenfalls nicht.Die Ausfolgung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist von dieser Zuständigkeitsregelung nicht umfasst. Eine Bestimmung in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, besteht ebenfalls nicht.
Insofern liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Säumnisbeschwerde und Abweisung des Antrages vom 25.04.2018 auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVOZu A) Stattgabe der Säumnisbeschwerde und Abweisung des Antrages vom 25.04.2018 auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO
3.2. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist der belangten Behörde nach § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.3.2. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist der belangten Behörde nach Paragraph 73, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF.
Nach dieser Bestimmung sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen (§ 73 Abs. 1 1. Satz AVG).Nach dieser Bestimmung sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen (Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz AVG).
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 1 VwGVG).Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG).
3.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2018 u.a. einen Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO. Wie dargelegt, hat die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über diesen Antrag entschieden. 3.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2018 u.a. einen Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Wie dargelegt, hat die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über diesen Antrag entschieden.
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festgestellten Verfahrensverzögerung trifft.3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festgestellten Verfahrensverzögerung trifft.
3.2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH 28.05.2014, 2013/07/0282), oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes also objektiv zu verstehen (siehe auch VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.01.2005, 2004/10/0218; 26.09.2011, 2009/10/0266). Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151).Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes also objektiv zu verstehen (siehe auch VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.01.2005, 2004/10/0218; 26.09.2011, 2009/10/0266). Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151).
Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Säumnisbeschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Zeugen nicht einvernommen oder sonstige Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Säumnisbeschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Zeugen nicht einvernommen oder sonstige Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137).
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein etwaiges überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist der Zeitabschnitt zwischen dem Tag, an welchem die Entscheidungspflicht der Behörde begründet wurde, und jenem Tag, an dem die Säumnisbeschwerde bei der Behörde eingelangt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126).Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein etwaiges überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist der Zeitabschnitt zwischen dem Tag, an welchem die Entscheidungspflicht der Behörde begründet wurde, und jenem Tag, an dem die Säumnisbeschwerde bei der Behörde eingelangt ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126).
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2018 einen Antrag auf Aufhebung der Befristung seines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 wurde festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 „auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ wurde abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.06.2018 gemäß §§ 41, 43 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist.3.2.2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2018 einen Antrag auf Aufhebung der Befristung seines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 wurde festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 „auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ wurde abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.06.2018 gemäß Paragraphen 41, 43 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019, W262 2206661-1/4E, zugestellt am 01.03.2019, wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2018 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde über einen Antrag entschieden habe, den der Beschwerdeführer nicht gestellt habe und habe somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme. Die Beschwerdevorentscheidung sei daher ersatzlos zu beheben gewesen. Der belangten Behörde wurde in diesem Erkenntnis aufgetragen, nunmehr über die unerledigt gebliebenen Anträge des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses bzw. auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO zu entscheiden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019, W262 2206661-1/4E, zugestellt am 01.03.2019, wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2018 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde über einen Antrag entschieden habe, den der Beschwerdeführer nicht gestellt habe und habe somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme. Die Beschwerdevorentscheidung sei daher ersatzlos zu beheben gewesen. Der belangten Behörde wurde in diesem Erkenntnis aufgetragen, nunmehr über die unerledigt gebliebenen Anträge des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses bzw. auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde – entgegen den Ausführungen im oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – mit Bescheid vom 21.08.2019 über einen von ihr als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung verstandenen Antrag abgesprochen. Über den Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO wurde bis dato – soweit ersichtlich – nicht abgesprochen. Insofern geht die Verzögerung der Entscheidung über den Antrag vom 25.04.2018 auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde – entgegen den Ausführungen im oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – mit Bescheid vom 21.08.2019 über einen von ihr als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung verstandenen Antrag abgesprochen. Über den Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO wurde bis dato – soweit ersichtlich – nicht abgesprochen. Insofern geht die Verzögerung der Entscheidung über den Antrag vom 25.04.2018 auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück.
3.2.2.3. Da die Säumnisbeschwerde somit zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.
3.3.1. Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO).3.3.1. Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber, der über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 StVO genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber, der über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 StVO genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten (Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
3.3.2. Im Lichte der dargestellten Rechtslage ist in einem Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz ist, der über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt.3.3.2. Im Lichte der dargestellten Rechtslage ist in einem Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz ist, der über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt.
Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 29b StVO ist dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge daher nicht die Frage, ob der Inhaber eines Behindertenpasses die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erfüllt, sondern ob er (bereits) über diese Zusatzeintragung verfügt. Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 29 b, StVO ist dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge daher nicht die Frage, ob der Inhaber eines Behindertenpasses die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erfüllt, sondern ob er (bereits) über diese Zusatzeintragung verfügt.
Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer nach Ablauf der Befristung seines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ per 31.08.2020 nicht im Besitz eines Behindertenpasses.
3.4. Da die für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO somit unbedingt erforderliche Voraussetzung somit nicht vorliegt, war der Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO abzuweisen.3.4. Da die für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO somit unbedingt erforderliche Voraussetzung somit nicht vorliegt, war der Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO abzuweisen.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.5.1 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.1 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Die unterbliebene Antragstellung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers kann als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Die unterbliebene Antragstellung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers kann als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden.
3.5.2. Darüber hinaus ist maßgebend für die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, in dem der Zusatz „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ eingetragen ist. Da das Fehlen des erforderlichen Behindertenpasses unzweifelhaft ist, ist der Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher auch aus diesem Grund unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Behindertenpass Entscheidungspflicht Parkausweis Säumnisbeschwerde Verschulden Voraussetzungen ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2230962.1.00Im RIS seit
25.03.2021Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021