Entscheidungsdatum
21.12.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
,
W252 2143369-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2020, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2020, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Der Asylwerber (in weiterer Folge als AW bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, reiste legal mit einem in New Dehli ausgestellten Visum C nach Österreich ein und stellte am 19.01.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Rahmen der am 19.01.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der AW befragt an, dass er im Dorf Pattar Kallan in Indien geboren worden sei. Er sei ledig und habe von 1993 bis 2004 eine Grundschule in Indien besucht. Er habe zuletzt als Schuhverkäufer gearbeitet, seine Eltern und sein Bruder sowie seine Schwester seien in Indien aufhältig. Der AW sei am 17.01.2015 aus seinem Heimatland ausgereist.
1.3. Am 17.05.2016 wurde der AW vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der AW im Wesentlichen an, dass er gesund sei, er habe bis zu seinem 21. Lebensjahr in seinem Heimatdorf gelebt, danach habe der AW drei Jahre lang in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX gearbeitet, danach habe sich der AW bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf aufgehalten. Die Familie des AW lebe immer noch in Indien, jedoch sei seine Mutter verstorben. Er habe mit der Familie Kontakt und telefoniere mit ihnen. Der AW habe auch Onkel und Tanten in Indien, die sich in Punjab aufhalten würden. Er sei Zugehöriger der Volksgruppe der XXXX und gehöre der Kaste der XXXX an. Er gehör der Religionsgemeinschaft der Sikh an, Spreche als Muttersprache Punjabi und ein wenig Englisch. Der AW sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe keine familiären Beziehungen in Österreich oder andere Mitgliedstatten der Europäischen Union. Er habe nie mit den Behörden in Indien Probleme gehabt, sei jedoch trotzdem nicht bereits nach Indien zurückzukehren. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der AW an, dass es zu einem Streit bei der Hochzeit eines Freundes gekommen sei. Der Streit habe zwischen einem Freund bzw. Freunden und einer anderen Gruppe fremder Männer stattgefunden. Bei dem Streit sei es darum gegangen, dass die Schwester des Freundes des AW von einem dieser unbekannten Männer sexuell belästigt worden sei bzw. eine außereheliche Beziehung pflege. So genau wisse der AW das nicht. Bei dieser Auseinandersetzung wurden zwei Männer schwer verletzt. Der AW habe damit nichts zu tun gehabt. Nach diesem Vorfall sei der AW dann mehrmals telefonisch bedroht worden, weil der AW bei dem Streit dabei gewesen sei. Der AW habe sich dann von Dezember 2014 bis 17.01.2015 ein einem Freund im Nachbardorf aufgehalte. Diese Männer seien immer wieder zu der Familie des AW gekommen und hätten nach dem AW gesucht. 1.3. Am 17.05.2016 wurde der AW vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der AW im Wesentlichen an, dass er gesund sei, er habe bis zu seinem 21. Lebensjahr in seinem Heimatdorf gelebt, danach habe der AW drei Jahre lang in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 gearbeitet, danach habe sich der AW bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf aufgehalten. Die Familie des AW lebe immer noch in Indien, jedoch sei seine Mutter verstorben. Er habe mit der Familie Kontakt und telefoniere mit ihnen. Der AW habe auch Onkel und Tanten in Indien, die sich in Punjab aufhalten würden. Er sei Zugehöriger der Volksgruppe der römisch 40 und gehöre der Kaste der römisch 40 an. Er gehör der Religionsgemeinschaft der Sikh an, Spreche als Muttersprache Punjabi und ein wenig Englisch. Der AW sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe keine familiären Beziehungen in Österreich oder andere Mitgliedstatten der Europäischen Union. Er habe nie mit den Behörden in Indien Probleme gehabt, sei jedoch trotzdem nicht bereits nach Indien zurückzukehren. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der AW an, dass es zu einem Streit bei der Hochzeit eines Freundes gekommen sei. Der Streit habe zwischen einem Freund bzw. Freunden und einer anderen Gruppe fremder Männer stattgefunden. Bei dem Streit sei es darum gegangen, dass die Schwester des Freundes des AW von einem dieser unbekannten Männer sexuell belästigt worden sei bzw. eine außereheliche Beziehung pflege. So genau wisse der AW das nicht. Bei dieser Auseinandersetzung wurden zwei Männer schwer verletzt. Der AW habe damit nichts zu tun gehabt. Nach diesem Vorfall sei der AW dann mehrmals telefonisch bedroht worden, weil der AW bei dem Streit dabei gewesen sei. Der AW habe sich dann von Dezember 2014 bis 17.01.2015 ein einem Freund im Nachbardorf aufgehalte. Diese Männer seien immer wieder zu der Familie des AW gekommen und hätten nach dem AW gesucht.
1.4. Mit Bescheid vom 21.10.2016 wies das Bundesamt den Antrag des AW auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem AW nicht erteilt, wurde gegen den AW eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des AW zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der AW fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der AW ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Dabei wiederholte der AW seine bereits vor dem Bundesamt getätigten Angaben.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde es AW mit Erkenntnis vom 23.01.2019 als unbegründet ab und ging in seiner Begründung unter anderem davon aus, dass der Vater und die Geschwister des AW, sowie Onkel und Tanten in Indien leben würden. Der AW habe im Bundesgebiet keine Familienangehörige und würde auch nicht in einer Lebensgemeinschaft leben, sei ledig und kinderlos und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Außerdem habe der AW keine österreichischen Freunde. Er sei gesund und arbeitsfähig und in Österreich unbescholten.
1.7. Der AW nutze die bis zum 07.02.2019 laufende Frist zur freiwilligen Ausreise nicht und verblieb stattdessen in Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich und unrechtmäßig im Bundesgebiet.
1.8. Am 07.06.2019 wurde der AW von Beamten der LPD Wien bei der Schwarzarbeit als Essenslieferant betretet. In weiterer Folge wurde der AW gemäß § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. 1.8. Am 07.06.2019 wurde der AW von Beamten der LPD Wien bei der Schwarzarbeit als Essenslieferant betretet. In weiterer Folge wurde der AW gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Z1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.
1.9. Am 08.06.2019 wurde der AW vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, dabei gab der AW an, dass er bisher nicht ausgereist sei, weil er keinen Reisepass habe. Seinen Lebensunterhalt finanziere der AW durch den Verkauf von Zeitungen, dafür benötige der AW keine Erlaubnis. Der AW habe im Bundesgebiet keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Der Vater und die Geschwister des AW befinden sich weiterhin in Indien. Bei der indischen Botschaft sei der AW nicht gewesen. Im Rahmen der Einvernahme füllte der AW die HRZ-Formulare aus und wurde anschließend aus der Anhaltung entlassen.
1.10. Am 09.12.2019 wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des AW durch die LPD Wien zur Anzeige gebracht.
1.11. Seit 08.05.2020 hielt sich der AW ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf und wurde am 09.09.2020 per Zufall von Beamten des LPD Wien in einem Massenquartier aufgegriffen und in weiterer Folge in Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. 1.11. Seit 08.05.2020 hielt sich der AW ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf und wurde am 09.09.2020 per Zufall von Beamten des LPD Wien in einem Massenquartier aufgegriffen und in weiterer Folge in Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.
1.12. Am 10.09.2020 wurde der AW durch das Bundesamt zur möglichen Schubhaftverhängung und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 10.09.2020 wurde über den AW gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. 1.12. Am 10.09.2020 wurde der AW durch das Bundesamt zur möglichen Schubhaftverhängung und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 10.09.2020 wurde über den AW gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
1.13. Mit Bescheid vom 02.10.2020 wurde dem AW ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen AW wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Indien zulässig sei und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.
1.14. Gegen diesen Bescheid erhob der AW fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Am 25.11.2020 stellte der AW den gegenständlichen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz in Österreich. In der am 25.11.2020 durchgeführten Einvernahme gab der AW an, dass er neuerlich um internationalen Schutz in Österreich ansuche. Der AW gab an, dass er einen neuen Fluchtgrund habe, welchen er bei der ersten Antragsstellung nicht erwähnt habe. Er habe eine Freundin in Indien gehabt mit der er eine Beziehung gehabt habe. Die Familienangehörigen haben diese Beziehung nicht gutgeheißen, weshalb die Freundin des AW Selbstmord begangen habe. Die Familie des Mädchens habe den AW für deren Tod verantwortlich gemacht. Die Familienangehörigen des Mädchens hätten die Leute im Dorf immer nach dem AW ausgefragt, wann dieser zurückkehren würde und wo er sich befinde. Der Bruder der Freundin des AW gehöre der Gruppe der „ XXXX “ an und sei sowas wie ein Gangster. Dieser Bruder drohe dem AW mit dem Tod. Der Vater des AW käme bereits seit drei Jahren nicht mehr zurück nach Indien. Der Bruder des AW komme aufgrund der Gefahren auch nicht von den Philippinen nach Indien zurück. Dieser sei ebenfalls bedroht worden. Der AW gab ab, dass der diese Information bereits seinem Erstantrag gehabt habe, aber keine Ahnung gehabt habe, wie intensiv nach ihm gesucht werde. 2.1. Am 25.11.2020 stellte der AW den gegenständlichen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz in Österreich. In der am 25.11.2020 durchgeführten Einvernahme gab der AW an, dass er neuerlich um internationalen Schutz in Österreich ansuche. Der AW gab an, dass er einen neuen Fluchtgrund habe, welchen er bei der ersten Antragsstellung nicht erwähnt habe. Er habe eine Freundin in Indien gehabt mit der er eine Beziehung gehabt habe. Die Familienangehörigen haben diese Beziehung nicht gutgeheißen, weshalb die Freundin des AW Selbstmord begangen habe. Die Familie des Mädchens habe den AW für deren Tod verantwortlich gemacht. Die Familienangehörigen des Mädchens hätten die Leute im Dorf immer nach dem AW ausgefragt, wann dieser zurückkehren würde und wo er sich befinde. Der Bruder der Freundin des AW gehöre der Gruppe der „ römisch 40 “ an und sei sowas wie ein Gangster. Dieser Bruder drohe dem AW mit dem Tod. Der Vater des AW käme bereits seit drei Jahren nicht mehr zurück nach Indien. Der Bruder des AW komme aufgrund der Gefahren auch nicht von den Philippinen nach Indien zurück. Dieser sei ebenfalls bedroht worden. Der AW gab ab, dass der diese Information bereits seinem Erstantrag gehabt habe, aber keine Ahnung gehabt habe, wie intensiv nach ihm gesucht werde.
2.2. Am 05.12.2020 folgte das Bundesamt dem AW eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AslyG aus, mit welcher das Bundesamt dem AW mitteilte, dass es die Absicht habe den Antrag des AW auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. 2.2. Am 05.12.2020 folgte das Bundesamt dem AW eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AslyG aus, mit welcher das Bundesamt dem AW mitteilte, dass es die Absicht habe den Antrag des AW auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
2.3. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.2.3. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Begründend wurde nach einer ausführlichen Schilderung des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des AW feststehe und er indische Staatsangehöriger sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Überstellung nach Indien entgegenstünde, habe nicht festgestellt werden können. Es wurden Feststellungen zur COVID-19 Pandemie getroffen. Das im gegenständlichen Asylantrag geltend gemachte Parteibegehren sei dem AW bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bekannt gewesen. Ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt liege nicht vor. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, die Zurück- oder Abschiebung des AW nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AW als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Österreich habe der AW keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. In Österreich habe der AW keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Die Lage im Herkunftsstaat des AW habe sich seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung nicht entscheidungswesentlich verändert.Begründend wurde nach einer ausführlichen Schilderung des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des AW feststehe und er indische Staatsangehöriger sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Überstellung nach Indien entgegenstünde, habe nicht festgestellt werden können. Es wurden Feststellungen zur COVID-19 Pandemie getroffen. Das im gegenständlichen Asylantrag geltend gemachte Parteibegehren sei dem AW bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bekannt gewesen. Ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt liege nicht vor. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, die Zurück- oder Abschiebung des AW nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AW als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Österreich habe der AW keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. In Österreich habe der AW keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Die Lage im Herkunftsstaat des AW habe sich seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung nicht entscheidungswesentlich verändert.
Der Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Indien zu Grunde gelegt.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass im Fall des AW ein Folgeantrag vorliege und das Erstverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und damit auch die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei. Diese Rückkehrentscheidung sei aufrecht, da der AW nicht im Sinne des § 75 Abs. 23 AsylG ausgereist sei. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge der AW nicht und sei sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des AW habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei nach wie vor nicht anzuzweifeln.In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass im Fall des AW ein Folgeantrag vorliege und das Erstverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und damit auch die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei. Diese Rückkehrentscheidung sei aufrecht, da der AW nicht im Sinne des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG ausgereist sei. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge der AW nicht und sei sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des AW habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei nach wie vor nicht anzuzweifeln.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und in der Niederschrift schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Dies gelte als Beschwerde.In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und in der Niederschrift schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Dies gelte als Beschwerde.
2.6. Die Verwaltungsakten langten am 16.12.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag verständigt wurde.2.6. Die Verwaltungsakten langten am 16.12.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der AW trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der AW ist indischer Staatsangehöriger. Er gehört zur Volksgruppe der XXXX und gehört der Kaste der XXXX an und ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der SIKH. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er stammt aus dem indischen Bundesstaat XXXX . Der AW besuchte zwölf Jahre eine Schule.Der AW trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Der AW ist indischer Staatsangehöriger. Er gehört zur Volksgruppe der römisch 40 und gehört der Kaste der römisch 40 an und ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der SIKH. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er stammt aus dem indischen Bundesstaat römisch 40 . Der AW besuchte zwölf Jahre eine Schule.
Der AW ist arbeitsfähig und verfügt über Arbeitserfahrung als Schuhverkäufer, Essenslieferant und Zeitungsausträger.
Der AW wird wegen seiner Drogensucht medikamentös behandelt und nimmt aktuell zwei Tabletten pro Tag, der Arzt hat eine baldige Absetzung der Tabletten in Aussicht gestellt. Ansonsten ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine schweren Krankheiten des AW, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Indien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des AW bewirken würden. Der AW ist nicht immungeschwächt.
Die Kernfamilie des AW ist aktuell in Indien aufhältig ist.
Derzeit herrscht weltweit eine COVID-19 Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Indien wurden bisher 10.004.599 Fälle von mit dem COVID-19 Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 145.136 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (http:// coronavirus.jhu.edu/map.html, angerufen am 19.12.2020)
Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist. Kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 19.12.2020).
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des AW nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Auch hinsichtlich der weltweiten Ausbreitung von COVID-19 ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung.Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des AW nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Auch hinsichtlich der weltweiten Ausbreitung von COVID-19 ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung.
Der AW hat Indien im Jahr 2015 verlassen und gelangte mit einem Visum C nach Österreich, wo er am 19.01.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Indien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2019 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Den ersten Asylantrag begründete der AW damit, es zu einem Streit bei der Hochzeit eines Freundes gekommen sei. Der Streit habe zwischen einem Freund bzw. Freunden und einer anderen Gruppe fremder Männer stattgefunden. Bei dem Streit sei es darum gegangen, dass die Schwester des Freundes des AW von einem dieser unbekannten Männer sexuell belästigt worden sei bzw. eine außereheliche Beziehung pflege. So genau wisse der AW das nicht. Bei dieser Auseinandersetzung wurden zwei Männer schwer verletzt. Der AW habe damit nichts zu tun gehabt. Nach diesem Vorfall sei der AW dann mehrmals telefonisch bedroht worden, weil der AW bei dem Streit dabei gewesen sei. Der AW habe sich dann von Dezember 2014 bis 17.01.2015 ein einem Freund im Nachbardorf. Diese Männer seien immer wieder zu der Familie des AW gekommen und hätten nach dem AW gesucht.
Am 25.11.2020 stellte der AW den beschwerdegegenständlichen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz in Österreich. In der am 25.11.2020 durchgeführten Einvernahme gab der AW an, dass er neuerlich um internationalen Schutz in Österreich ansuche. Der AW gab an, dass er einen neuen Fluchtgrund habe, welchen er bei der ersten Antragsstellung nicht erwähnt habe. Er habe eine Freundin in Indien gehabt mit der er eine Beziehung gehabt habe. Die Familienangehörigen haben diese Beziehung nicht gutgeheißen, weshalb die Freundin des AW Selbstmord begangen habe. Die Familie des Mädchens habe den AW für deren Tod verantwortlich gemacht. Die Familienangehörigen des Mädchens hätten die Leute im Dorf immer nach dem AW ausgefragt, wann dieser zurückkehren würde und wo er sich befinde. Der Bruder der Freundin des AW gehöre der Gruppe der „ XXXX “ an und sei sowas wie ein Gangster. Dieser Bruder drohe dem AW mit dem Tod. Der Vater des AW käme bereits seit drei Jahren nicht mehr zurück nach Indien. Der Bruder des AW komme aufgrund der Gefahren auch nicht von den Philippinen nach Indien zurück. Dieser sei ebenfalls bedroht worden. Der AW gab ab, dass der diese Information bereits seinem Erstantrag gehabt habe, aber keine Ahnung gehabt habe, wie intensiv nach ihm gesucht werde. Am 25.11.2020 stellte der AW den beschwerdegegenständlichen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz in Österreich. In der am 25.11.2020 durchgeführten Einvernahme gab der AW an, dass er neuerlich um internationalen Schutz in Österreich ansuche. Der AW gab an, dass er einen neuen Fluchtgrund habe, welchen er bei der ersten Antragsstellung nicht erwähnt habe. Er habe eine Freundin in Indien gehabt mit der er eine Beziehung gehabt habe. Die Familienangehörigen haben diese Beziehung nicht gutgeheißen, weshalb die Freundin des AW Selbstmord begangen habe. Die Familie des Mädchens habe den AW für deren Tod verantwortlich gemacht. Die Familienangehörigen des Mädchens hätten die Leute im Dorf immer nach dem AW ausgefragt, wann dieser zurückkehren würde und wo er sich befinde. Der Bruder der Freundin des AW gehöre der Gruppe der „ römisch 40 “ an und sei sowas wie ein Gangster. Dieser Bruder drohe dem AW mit dem Tod. Der Vater des AW käme bereits seit drei Jahren nicht mehr zurück nach Indien. Der Bruder des AW komme aufgrund der Gefahren auch nicht von den Philippinen nach Indien zurück. Dieser sei ebenfalls bedroht worden. Der AW gab ab, dass der diese Information bereits seinem Erstantrag gehabt habe, aber keine Ahnung gehabt habe, wie intensiv nach ihm gesucht werde.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AW ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des AW ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in die Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des AW im erstbehördlichen Verfahren, insbesondere in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Indien Stand November 2020.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die vom AW im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe lagen bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vor. Dies räumte der AW selbst in seiner Einvernahme am 10.12.2020 ein. So gab er insbesondere an, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch bestehen würden. Überdies gab der AW an, dass der AW wegen des Selbstmordes seiner damaligen Freundin von deren Familie bedroht worden sei. Der Bruder seiner damaligen Freundin sei Mitglied einer Gruppe gewesen die von vielen politischen Parteien unterstützt wird, auch Terrororganistationen sollen diese Gruppe unterstützen. Die Bedrohung durch den Bruder der damaligen Freundin bestehe seit 2014 und 2016 habe er erfahren, dass er intensiv gesucht werde.
Die vom AW im zweiten Antrag auf internationalen Schutz angeführten Fluchtgründe haben bereits weit vor Rechtskraft bestanden und es liegt daher eindeutig eine entschiedene Rechtssache vor. Warum der AW die ihm bereits beim ersten Antrag auf internationalen Schutz bekannten Fluchtgründe nicht schon früher vorgebracht hat ist nicht nachvollziehbar. Dazu befragt, gab der AW lediglich an, dass ihm die Gründe schon 2015 bekannt gewesen seien, ihm aber nicht bewusst gewesen sei, dass so intensiv nach ihm gesucht werde. Wie der AW jedoch selbst angibt, hat er bereits 2016 davon Kenntnis gehabt, dass nach ihm gesucht werde. Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum er diese Fluchtgründe nicht bereits früher angeführt hat. Es ist aus der Zusammenschau der Fakten nicht darauf zu schließen, dass das Vorbringen des AW zu den neuen Fluchtgründen glaubhaft ist und keinen glaubhaften Kern aufweist.
Die Feststellungen zur Identität des AW, seiner Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren.
Dass sich die Familie des AW in Indien aufhält, ergibt sich daraus, dass der AW in der Einvernahm am 08.06.2019 angab, dass sich der Vater und der Bruder in Indien befinden. Widersprüchlich gab der AW in seiner Einvernahme am 10.12.2020 an, dass sich der Vater in Dubai und der Bruder auf den Philipien befinden würden und der Vater sich seit drei Jahren nicht traue nach Indien zurück zu kehren. Der AW konnte nicht darlegen, warum sich der Vater und der Bruder nicht mehr in Indien befinden sollten, es ist daher anzunehmen, dass sich die beiden in Indien befinden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Drogensucht des AW beruhen auf seinen Angaben im Vorverfahren sowie im hier gegenständlichen Verfahren.
Dass sich die Lage im Herkunftsstaat des AW zwischenzeitig nicht wesentlich geändert hat ergibt sich aus einer Zusammenschau des dem im Vorverfahren erlassenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2019 zugrundeliegenden damals aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Länderinformationsblattes der Staatendokumentation von November 2020. Der AW ist diesen Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.
Es liegen insbesondere sowohl im Hinblick auf das Alter des AW als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach er bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann nicht angenommen werden, dass der AW, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Der AW ist jung und gesund und verfügt über Berufserfahrung, so dass ihm zumutbar ist in seinem Heimatland den notwendigen Unterhalt zu sichern. Der AW verfügt des weiteren in seinem Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte, deshalb ist nicht anzunehmen, dass der AW bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22 Abs. 10 AsylG lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AW Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 10.12.2020 und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Auf die diesbezügliche Stellungnahmemöglichkeit verzichtete der AW. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.12.2020 wurde dem AW mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG aufzuheben.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AW Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 10.12.2020 und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Auf die diesbezügliche Stellungnahmemöglichkeit verzichtete der AW. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.12.2020 wurde dem AW mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG aufzuheben.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).
Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).
§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.
Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.
Wie bereits oben dargestellt hat der AW das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht und insbesondere selbst angegeben, dass die neuen Fluchtgründe bereits vor Abschluss des Erstverfahrens vorlagen. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Auch die für den AW hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz maßgebliche Ländersituation in Indien ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2019 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.
Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).
Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344, jeweils mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344, jeweils mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des AW in den Herkunftsstaat sprechen würden. Auch hinsichtlich der weltweiten Ausbreitung von COVID-19 liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des AW als auch seinen Gesundheitszustand, keine Anhaltspunkte vor, wonach er bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist (vgl. in Bezug auf die Verbreitung von COVID-19 VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, mwN). Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des AW in den Herkunftsstaat sprechen würden. Auch hinsichtlich der weltweiten Ausbreitung von COVID-19 liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des AW als auch seinen Gesundheitszustand, keine Anhaltspunkte vor, wonach er bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist vergleiche in Bezug auf die Verbreitung von COVID-19 VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, mwN).
Exzeptionelle und konkret auf den AW Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, wurden nicht aufgezeigt.Exzeptionelle und konkret auf den AW Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, wurden nicht aufgezeigt.
Es war daher festzustellen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig FolgeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W252.2143369.3.00Im RIS seit
26.03.2021Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021