TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/22 W278 2237142-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W278 2237142-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1112381409-200291355 über die weitere Anhaltung des XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , alias XXXX , alias XXXX , vertreten durch RA Mag. KULAC in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1112381409-200291355 über die weitere Anhaltung des römisch 40 , Staatsangehörigkeit römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , vertreten durch RA Mag. KULAC in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 06.05.2016 wurde das Asylverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten (Untertauchen) eingestellt.

Beginnend mit 13.09.2016 wurde der BF wegen des Tatverdachts des Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, KFZ-Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (Wohnung), Diebstahl (Hotel) zur Anzeige gebracht.

Im Asylverfahren gab der BF an, libyischer Staatsangehöriger zu sein. Einer Aufforderung seitens des BFA identitätsbezeugende Dokumente zu beschaffen, kam er nicht nach. Da Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde seitens des BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten angefordert und das Geburtsdatum mit XXXX festgesetzt. Aufgrund begründeter Zweifel bezüglich der behaupteten Staatsangehörigkeit wurde ein Sprachgutachten beauftragt. Dieses Gutachten hatte zum Ergebnis, dass der Fremde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Algerien und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem der Maghreb-Länder hauptsozialisiert wurde. Eine Hauptsozialisierung in Libyen wurde mit ebensolcher Sicherheit ausgeschlossen.Im Asylverfahren gab der BF an, libyischer Staatsangehöriger zu sein. Einer Aufforderung seitens des BFA identitätsbezeugende Dokumente zu beschaffen, kam er nicht nach. Da Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde seitens des BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten angefordert und das Geburtsdatum mit römisch 40 festgesetzt. Aufgrund begründeter Zweifel bezüglich der behaupteten Staatsangehörigkeit wurde ein Sprachgutachten beauftragt. Dieses Gutachten hatte zum Ergebnis, dass der Fremde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Algerien und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem der Maghreb-Länder hauptsozialisiert wurde. Eine Hauptsozialisierung in Libyen wurde mit ebensolcher Sicherheit ausgeschlossen.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.08.2019 (rk 01.08.2019) wurde der Fremde wegen § 15 StGB, § 241e (3) StGB § 15 StGB §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB § 229 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.08.2019 (rk 01.08.2019) wurde der Fremde wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 241 e, (3) StGB Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 229, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.10.2019 (rk 02.10.2019) wurde der Fremde wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB auf das mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.08.2019 § 129 Abs 2 StGB zu einer Zusatzstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.10.2019 (rk 02.10.2019) wurde der Fremde wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme nach Paragraphen 31, 40, StGB auf das mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.08.2019 Paragraph 129, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt.

Mit Bescheid des BFA vom 02.07.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des BFA vom 02.07.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und 3 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2019 zu Zl XXXX als unbegründet abgewiesen. Gegen den Fremden besteht somit seit 16.08.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2019 zu Zl römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Gegen den Fremden besteht somit seit 16.08.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2020, vom Fremden persönlich am 30.07.2020 übernommen, wurde über ihn die Schubhaft gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2020, vom Fremden persönlich am 30.07.2020 übernommen, wurde über ihn die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 20.08.2020 stellte der BF in Anhaltung in Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit ausführlich begründeten Aktenvermerk nach § 76 Abs 6 FPG wurde die Schubhaft aufrecht erhalten. Am 20.08.2020 stellte der BF in Anhaltung in Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit ausführlich begründeten Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde die Schubhaft aufrecht erhalten.

Mit Erkenntnis des BVwG GZ: XXXX vom 16.11.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG GZ: römisch 40 vom 16.11.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Am 23.11.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG unter Abgabe einer Stellungnahme vor.Am 23.11.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG unter Abgabe einer Stellungnahme vor.

In der Verhandlung vom 25.11.2020 wurde das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen zu XXXX mündlich verkündet und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.In der Verhandlung vom 25.11.2020 wurde das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen zu römisch 40 mündlich verkündet und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Am 17.12.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG unter Abgabe einer Stellungnahme vor.Am 17.12.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG unter Abgabe einer Stellungnahme vor.

Am 17.12.2020 erfolgte eine Vorführung des BF zum lybischen Konsulat zum Zweck der Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Der BF wurde nicht als lybischer Staatsangehöriger identifiziert.

Am 17.12.2020 wurde dem BF im Wege seines Rechtsvertreters die Stellungnahme des Bundesamts vom 17.12.2020, der Bericht des LKA über die kriminaltechnische Überprüfung der vom BF vorgelegten Kopien von Dokumenten, der Bericht der Vorführung vor die libysche Vertretungsbehörde, die Information, dass Direktflüge von Wien nach Algier für Jänner 2021 wieder buchbar sind und die Information betreffend weiterer vom Bundesamt geführter HRZ Verfahren zur Stellungnahme übermittelt.

Am 18.12.2020 langten die vom BVwG angeforderten medizinischen Unterlagen des BF vom PAZ ein.

Am 21.12.2020 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig sei, da die Behörde es bisher unterlassen habe mit der palästinensischen Vertretungsbehörde betreffend HRZ Ausstellung und Verifizierung der vorgelegten Dokumente zusammenzuarbeiten.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des BF steht nicht fest. Er gab in den bisherigen Verfahren verschiede Staatsangehörigkeiten an. Der BF verfügt über keine Personal oder Reisedokumente. Betreffend den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Herkunftsstaates Algerien, sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot vor. Am 18.09.2020 wurde der Beschwerdeführer bei den Vertretern der algerischen Botschaft im Zuge der Rückkehrvorbereitungen (HRZ-Verfahren) vorgeführt. Der Termin wurde abgebrochen, da der BF behauptete aus Palästina zu stammen und Kopien von Dokumenten (Nachweis Zeugnis Grundschule, Auszug aus dem Personenstandsregister) in Vorlage gebracht hat. Die Delegationsmitglieder aus Algerien brachen die weitere Befragung ab. Am 17.12.2020 wurde der Beschwerdeführer dem libyschen Konsulat vorgeführt, auch hier behauptete der BF aus Palästina zu stammen und verwies auf die vorgelegten Dokumente. Er wurde nicht als libyscher Staatsangehöriger Identifiziert.

Der BF legte, trotz Aufforderung keine Originaldokumente vor. Die vom BF vorgelegten Kopien wurden kriminaltechnisch untersuchen. Aus dem Bericht vom 09.12.2020 eines Landeskriminalamtes geht zusammengefasst hervor, dass die Erscheinungsform des „Auszug aus dem Personenstandsregister“ zwar teilweise dem Originalmuster entspricht, jedoch die vorgesehen PDF bzw. QR Codes fehlen und eine vom Muster abweichende Ausstellungsbehörde aufscheint.

Der Beschwerdeführer ist Fremder, nicht Asylwerber; es kommt ihm kein faktischer Abschiebeschutz zu.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2020, vom Fremden persönlich am 30.07.2020 um 08:00 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer verbüßte von 23.06.2019 bis 31.07.2020 Strafhaft und wird seit 31.07.2020 in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2020, vom Fremden persönlich am 30.07.2020 um 08:00 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer verbüßte von 23.06.2019 bis 31.07.2020 Strafhaft und wird seit 31.07.2020 in Schubhaft angehalten.

Am 20.08.2020 brachte der Fremde aus der Anhaltung in Schubhaft einen neuen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit ausführlich begründeten Aktenvermerk gem. § 76 Abs 6 FPG dem BF am 20.08.2020 ausgefolgt wurde die Schubhaft aufrechterhalten. Mit Erkenntnis des BVwG GZ: XXXX vom 16.11.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs mit 16.11.2020 in Rechtskraft. Am 20.08.2020 brachte der Fremde aus der Anhaltung in Schubhaft einen neuen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit ausführlich begründeten Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG dem BF am 20.08.2020 ausgefolgt wurde die Schubhaft aufrechterhalten. Mit Erkenntnis des BVwG GZ: römisch 40 vom 16.11.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs mit 16.11.2020 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.08.2019 (rk 01.08.2019) wurde der Fremde wegen § 15 StGB, § 241e (3) StGB § 15 StGB §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB § 229 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.08.2019 (rk 01.08.2019) wurde der Fremde wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 241 e, (3) StGB Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 229, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts 02.10.2019 (rk 02.10.2019) zu Zl 055 HV 124/19k wurde der Fremde wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB auf das mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.08.2019 zu 11 Hv 61/19x nach § 129 Abs 2 StGB zu einer Zusatzstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt. Für die Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Mit Urteil eines Landesgerichts 02.10.2019 (rk 02.10.2019) zu Zl 055 HV 124/19k wurde der Fremde wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme nach Paragraphen 31, 40, StGB auf das mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.08.2019 zu 11 Hv 61/19x nach Paragraph 129, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt. Für die Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.

Der Beschwerdeführer hat in den Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum gemacht. Der Beschwerdeführer versucht seine Identität zu verschleiern um einer Abschiebung zu entgehen.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.

Der Beschwerdeführer stellte während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz um seine Abschiebung zu verzögern. Der Beschwerdeführer ist in keiner Form vertrauenswürdig. Es besteht ein massives öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer wird im PAZ bezüglich Schlafstörungen und Entzugssymptomen nach Suchtmittelmissbrauch medikamentös behandelt und ist jedenfalls haftfähig.

Der Beschwerdeführer hat weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist jedenfalls möglich. Mit einer weiteren Anhaltedauer von einigen Monaten ist derzeit zu rechnen. Durch Mitwirkung bei den Vertretungsbehörden kann der Beschwerdeführer zu einer raschen Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats aktiv beitragen. Das Bundesamt führt seit 20.11.2020 weitere HRZ – Verfahren bzgl. der Abklärung der Identität des BF geführt: Marokko und Tunesien. Diese beiden Länder identifizieren anhand von Fingerabdrücken. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist von einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers auszugehen. Die Buchung von Abschiebeflügen nach Algerien ist wieder möglich. Ab Jänner 2021 stehen wieder direkte Flugverbindungen Wien – Algier zur Verfügung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie den Gerichts- und Verwaltungsakten zu den weiteren asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers XXXX und XXXX , sowie XXXX . Insbesondere gilt das auch für bewusste Verschleierung seiner Herkunft und zur Entziehung aus dem Verfahren. Aus diesen Umständen ergibt sich wiederum zweifelsfrei die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sowie das besondere staatliche Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der in XXXX einliegenden Urteilskopie sowie einem rezenten Strafregisterauszug. Die Feststellungen betreffend den rechtlichen Status des Beschwerdeführers der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu der kriminaltechnischen Untersuchung der vom BF vorgelegten Kopien wurden aufgrund des im Akt einliegen Berichts getroffen, der dem BF zum Parteiengehör übermittelt wurde. Ebenso liegt der Ergebnisbericht betreffend den Vorführtermin vor die libysche Botschaft und der aktuelle Stand des HRZ Verfahrens dem Gerichtsakt ein und wurde dem BF zur Stellungahme übermittelt. 1.1. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie den Gerichts- und Verwaltungsakten zu den weiteren asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers römisch 40 und römisch 40 , sowie römisch 40 . Insbesondere gilt das auch für bewusste Verschleierung seiner Herkunft und zur Entziehung aus dem Verfahren. Aus diesen Umständen ergibt sich wiederum zweifelsfrei die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sowie das besondere staatliche Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der in römisch 40 einliegenden Urteilskopie sowie einem rezenten Strafregisterauszug. Die Feststellungen betreffend den rechtlichen Status des Beschwerdeführers der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu der kriminaltechnischen Untersuchung der vom BF vorgelegten Kopien wurden aufgrund des im Akt einliegen Berichts getroffen, der dem BF zum Parteiengehör übermittelt wurde. Ebenso liegt der Ergebnisbericht betreffend den Vorführtermin vor die libysche Botschaft und der aktuelle Stand des HRZ Verfahrens dem Gerichtsakt ein und wurde dem BF zur Stellungahme übermittelt.

1.2. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden von Algerien, Marokko, Libyen und Tunesien. Ein Heimreisezertifikat kann nach einer Identitätsfeststellung für den Beschwerdeführer ausgestellt werden. Dass Abschiebungen nach Algerien mit Jänner 2021 wieder möglich werden ist dem Gericht aufgrund Buchungsanfragen der HRZ Abteilung für Algerische StA in anderen Verfahren bekannt, eine dementsprechende Information wurde dem BF mittels Parteiengehör übermittelt. Das entsprechende HRZ Verfahren wird vom Bundesamt zweifelsfrei mit Nachdruck betrieben. Nach positivem Abschluss kann der Beschwerdeführer - nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden – außer Landes gebracht werden. Weiterhin besteht die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer der Schubhaft; voraussichtlich sogar innerhalb einiger Monate. Allfällige, der Pandemie geschuldete, vorübergehende Einschränkungen des Reise- und Luftverkehrs oder Verzögerungen bei Vorführungen zur Identifizierung können daran nichts ändern und sind dem Bundesamt nicht zuzurechnen. Durch eine aktive Mitwirkung an seiner Identifizierung kann der BF seine Anhaltedauer maßgeblich verkürzen.

1.3. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers und seiner Vermögenslage ergeben sich aus der Aktenlage. Die in besonderem Maße geminderte Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer bewusst getätigten falschen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit, sowie der substanziellen Straffälligkeit in Österreich in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF bereits während seines ersten Aslverfahren straffällig wurde und er trotz einschlägiger Vorstrafe weitere Straftaten innerhalb offener Probezeit begangen hat. Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit oder gesundheitliche Probleme sind im Verfahren nicht hervorgetreten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“

§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 07.02.2020 in Schubhaft angehalten wird.§22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 07.02.2020 in Schubhaft angehalten wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. F EMRKArtikel 5, Absatz eins, lit. F EMRK

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
f)         wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:, f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76 FPG Paragraph 76, FPG

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.

Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3, und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 1 (Entziehung aus dem Verfahren, Aufenthalt im Verborgenen) und 3 (rechtskräftige Rückkehrentscheidung, Verfahrensentziehung) auch zweifelsfrei belegt. Für Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gibt es keine Anhaltspunkte; Ebenso liegt zweifelsfrei der Tatbestand der Ziffer 5 des § 76 Abs. 3 FPG, durch die Stellung eines Asylfolgeantrages in Verzögerungsabsicht zum Zeitpunkt einer durchsetzbaren und rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, aus dem Stand der Schubhaft, vor. Die Existenz von in Österreich lebenden Verwandten wurde stets verneint. Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3, und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 1 (Entziehung aus dem Verfahren, Aufenthalt im Verborgenen) und 3 (rechtskräftige Rückkehrentscheidung, Verfahrensentziehung) auch zweifelsfrei belegt. Für Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gibt es keine Anhaltspunkte; Ebenso liegt zweifelsfrei der Tatbestand der Ziffer 5 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, durch die Stellung eines Asylfolgeantrages in Verzögerungsabsicht zum Zeitpunkt einer durchsetzbaren und rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, aus dem Stand der Schubhaft, vor. Die Existenz von in Österreich lebenden Verwandten wurde stets verneint.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts der fehlenden persönlichen Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu auch die Nutzung falscher Identitätsangaben und die substanzielle Kriminalität – kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.

Seinem persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, Vermögens- und Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl).Seinem persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, Vermögens- und Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl).

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Verzögerungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Vielmehr kümmert sich das Bundesamt aktiv um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, die der BF durch Verschleierung seiner Identität behindert.

Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig etwas mehr als fünf Monate in Schubhaft angehalten wird, womit noch nicht einmal ein Drittel der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer nach § 80 Abs. 4 Z 1 FPG von 18 Monaten ausgeschöpft worden ist. Selbst bei einer Abschiebeperspektive in erst in vier Monaten – die derzeit jedenfalls als realistisch angesehen werden kann - wären lediglich die Hälfte des zulässigen Anhaltezeitraums ausgenutzt und erscheint deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch gemessen an § 76 Abs. 2a FPG im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten als verhältnismäßig. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer – der ohne Dokumente einreiste und falsche Angaben zu seiner Herkunft machte – allein verantwortlich für das Erfordernis der Beschaffung eines Heimreisezertifikats. Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig etwas mehr als fünf Monate in Schubhaft angehalten wird, womit noch nicht einmal ein Drittel der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer nach Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG von 18 Monaten ausgeschöpft worden ist. Selbst bei einer Abschiebeperspektive in erst in vier Monaten – die derzeit jedenfalls als realistisch angesehen werden kann - wären lediglich die Hälfte des zulässigen Anhaltezeitraums ausgenutzt und erscheint deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch gemessen an Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten als verhältnismäßig. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer – der ohne Dokumente einreiste und falsche Angaben zu seiner Herkunft machte – allein verantwortlich für das Erfordernis der Beschaffung eines Heimreisezertifikats.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer durch entsprechend kooperatives Verhalten (allenfalls auch den Antrag auf freiwillige Ausreise) selbst zu einer deutlichen Reduktion der Anhaltedauer beitragen kann. Wenn in der Stellungnahme des BF nunmehr ausgeführt wird, die Anhaltung sei nicht mehr verhältnismäßig, da bis dato keine Vorführung vor die Vertretung des Staates Palästina erfolgt sei und auch die Überprüfung der vom BF vorgelegten Dokumente ausschließlich von der LPD Niederösterreich erfolgt sei, ist diesem entgegenzuhalten, dass der Behörde laufend Schritte zur Erlangung eines HRZ unternimmt. Die Behörde hat bereits im Vorverfahren eine Sprachgutachten erstellen lassen hat, und die vom BF – nicht im Original vorgelegten - Kopien von Unterlagen kriminaltechnisch untersuchen lassen. Der BF verschleierte hingegen bereits im ersten Asylverfahren bewusst seinen Herkunftsstaat und versuchte sich ungerechtfertigte Vorteile durch die Behauptung minderjährig zu sein, zu verschaffen. Die forensisch-afrikanistische Befunderhebung des Linguisten Dr. Peter Gottschligg vom 16.06.2019 im ersten Asylverfahren des BF ergab, dass der Beschwerdeführer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Algerien und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem der Maghreb-Länder hauptsozialisiert wurde. Eine Hauptsozialisierung in Libyen wurde mit ebensolcher Sicherheit ausgeschlossen. Im Zuge seines ersten Asylverfahrens behauptete der BF aus Libyen zu stammen. Erst im Verfahren zu seinem Asylfolgeantrag brachte der BF vor aus Palästina zu stammen und verweigerte trotz Aufforderung bei den Einvernahmen arabisch zu sprechen. Auch legte der BF die Urkunden nicht im Original vor und konnte nicht glaubhaft darlegen, warum ihm dies nicht möglich war. Der BF verstößt fortlaufend gegen seine Mitwirkungspflicht und macht während seinen Vorverfahren widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft. Das Bundesamt führt hingegen zügig das HRZ Verfahren mit mehreren Vertretungsbehörden und führte ein Verfahren zu Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Dokumente. Eine gewisse Verfahrensdauer zur Überprüfung der Angaben des BF ist dem Bundesamt jedenfalls zuzugestehen. In Zusammenschau mit dem unstrittig vom BF gezeigten Vorverhalten zur Verschleierung seiner Herkunft und seiner strafrechtlichen Delinquenz besteht ein erhöhtes Interesse an seiner Außerlandesbringung. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte und keine Familienangehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung seines bisherigen strafrechtlichen Fehlverhaltens im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung seines bisherigen strafrechtlichen Fehlverhaltens im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist.

Zu B (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2237142.2.00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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