Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
BDG 1979 §141 Abs1Spruch
W246 2222789-1/13E, W246 2222789-1/13E
TEILERKENNTNIS:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 08.07.2019, Zl. P416804/130-PersB/2019(2), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 08.07.2019, Zl. P416804/130-PersB/2019(2), zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
„Ihr Antrag (Antragspunkt 1) auf sofortige Einteilung auf einem unbefristeten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7 wird als unzulässig zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – Bundesminister für Landesverteidigung und Sport teilte dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung, mit Schreiben vom 28.02.2017 mit, dass er vom 01.03.2017 bis zu seiner Neueinteilung vorübergehend auf einem Arbeitsplatz der Abteilung Fremdlegislative zur Verwendung zugewiesen werde. Gleichzeitig werde er beauftragt, für den angeführten Zeitraum die Aufgaben des Arbeitsplatzes als „Referent“ (gemäß TrpNr 0724, ZF4, Pos.Nr. 007; Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3 bzw. v1/3) wahrzunehmen.
2. Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 01.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit ab 01.04.2017 „verwendungszuändern“ und in die Abteilung Fremdlegislative auf den Arbeitsplatz eines Referenten „diensteinzuteilen“ (bisheriger Arbeitsplatz: „Leiter der Gruppe Präsidium“, Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7).2. Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 01.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit ab 01.04.2017 „verwendungszuändern“ und in die Abteilung Fremdlegislative auf den Arbeitsplatz eines Referenten „diensteinzuteilen“ (bisheriger Arbeitsplatz: „Leiter der Gruppe Präsidium“, Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7).
3. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.03.2017 hierzu Stellung und führte dabei insbesondere aus, dass aus den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in seinem Schreiben vom 01.03.2017 gewählten Formulierungen nicht hervorgehe, ob es sich bei der geplanten Maßnahme um eine Versetzung nach § 38 BDG 1979 oder eine Verwendungsänderung nach § 40 leg.cit. handeln würde. Der Beschwerdeführer wisse daher nicht, wogegen er konkret Einwendungen erheben könne. Zudem habe der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auch die konkreten Gründe für die geplante Maßnahme in seinem Schreiben nicht angeführt, weshalb der Beschwerdeführer nur pauschal Willkür geltend machen könne.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.03.2017 hierzu Stellung und führte dabei insbesondere aus, dass aus den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in seinem Schreiben vom 01.03.2017 gewählten Formulierungen nicht hervorgehe, ob es sich bei der geplanten Maßnahme um eine Versetzung nach Paragraph 38, BDG 1979 oder eine Verwendungsänderung nach Paragraph 40, leg.cit. handeln würde. Der Beschwerdeführer wisse daher nicht, wogegen er konkret Einwendungen erheben könne. Zudem habe der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auch die konkreten Gründe für die geplante Maßnahme in seinem Schreiben nicht angeführt, weshalb der Beschwerdeführer nur pauschal Willkür geltend machen könne.
4. Mit Schreiben vom 21.03.2017 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 28.02.2017 (s. oben unter Pkt. I.1.) wegen Rechtswidrigkeit sowie Willkür und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, dass diese rechtsgrundlagenlose „Verwendungszuweisung“ in die Abteilung Fremdlegislative nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. Mit dieser Weisung werde in Wahrheit eine gesetzwidrige Versetzung und keine vorübergehende Verwendungsänderung verfügt.4. Mit Schreiben vom 21.03.2017 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 28.02.2017 (s. oben unter Pkt. römisch eins.1.) wegen Rechtswidrigkeit sowie Willkür und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, dass diese rechtsgrundlagenlose „Verwendungszuweisung“ in die Abteilung Fremdlegislative nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. Mit dieser Weisung werde in Wahrheit eine gesetzwidrige Versetzung und keine vorübergehende Verwendungsänderung verfügt.
5. In der Folge ergänzte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2017 die im o.a. Schreiben vom 21.03.2017 getroffenen Ausführungen.
6. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 iVm § 38 BDG 1979 von seinem Arbeitsplatz als Leiter der Gruppe Präsidium (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) aufgrund des Entfalls dieses Arbeitsplatzes abberufen, mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen in die Abteilung Fremdlegislative qualifiziert „verwendungsgeändert“ und auf den dortigen Arbeitsplatz eines Referenten (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) dauernd „diensteingeteilt“.6. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 von seinem Arbeitsplatz als Leiter der Gruppe Präsidium (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) aufgrund des Entfalls dieses Arbeitsplatzes abberufen, mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen in die Abteilung Fremdlegislative qualifiziert „verwendungsgeändert“ und auf den dortigen Arbeitsplatz eines Referenten (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) dauernd „diensteingeteilt“.
Es liege im gegenständlichen Fall eine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG 1979 vor, die nicht innerhalb derselben Funktionsgruppe erfolge, womit diese einer Versetzung nach § 38 leg.cit. gleichzuhalten sei. Eine Versetzung nach § 38 leg.cit. sei nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse vorliege, was insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliege. Gemäß der Änderung der Geschäftseinteilung der Zentralstelle sei der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Leiter der Gruppe Präsidium) mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 gänzlich aufgelöst worden. Dieser Arbeitsplatz würde daher organisatorisch und inhaltlich nicht mehr existieren, was auch die Abberufung des Beschwerdeführers als bisherigen Funktionsinhaber dieses Arbeitsplatzes erfordere. Die ehemalige Gruppe Präsidium habe aus drei Abteilungen bestanden: Zunächst habe es die Präsidialabteilung gegeben, die ab 01.01.2017 Bestandteil der neuen Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst geworden sei. Weiters sei die zuvor bestehende Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen ab 01.01.2017 Teil der Gruppe Revision geworden. Schließlich sei die zuvor bestehende Abteilung Parlaments-, Ministerrats- und Volksanwaltschaftsdienst nunmehr unmittelbar dem Bundesminister unterstellt worden. Die Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers würde somit 100% betragen, sein vorheriger Arbeitsplatz als Leiter der Gruppe Präsidium sei ersatzlos weggefallen. Diese Organisationsänderung habe keinesfalls nur die Sektion I bzw. die ehemalige Gruppe des Beschwerdeführers (als Teil der Sektion I) betroffen, sondern sei damit ebenfalls in die Organisationsstruktur jeder anderen Sektion eingegriffen und diese zum Teil wesentlich verändert worden.Es liege im gegenständlichen Fall eine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, BDG 1979 vor, die nicht innerhalb derselben Funktionsgruppe erfolge, womit diese einer Versetzung nach Paragraph 38, leg.cit. gleichzuhalten sei. Eine Versetzung nach Paragraph 38, leg.cit. sei nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse vorliege, was insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliege. Gemäß der Änderung der Geschäftseinteilung der Zentralstelle sei der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Leiter der Gruppe Präsidium) mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 gänzlich aufgelöst worden. Dieser Arbeitsplatz würde daher organisatorisch und inhaltlich nicht mehr existieren, was auch die Abberufung des Beschwerdeführers als bisherigen Funktionsinhaber dieses Arbeitsplatzes erfordere. Die ehemalige Gruppe Präsidium habe aus drei Abteilungen bestanden: Zunächst habe es die Präsidialabteilung gegeben, die ab 01.01.2017 Bestandteil der neuen Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst geworden sei. Weiters sei die zuvor bestehende Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen ab 01.01.2017 Teil der Gruppe Revision geworden. Schließlich sei die zuvor bestehende Abteilung Parlaments-, Ministerrats- und Volksanwaltschaftsdienst nunmehr unmittelbar dem Bundesminister unterstellt worden. Die Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers würde somit 100% betragen, sein vorheriger Arbeitsplatz als Leiter der Gruppe Präsidium sei ersatzlos weggefallen. Diese Organisationsänderung habe keinesfalls nur die Sektion römisch eins bzw. die ehemalige Gruppe des Beschwerdeführers (als Teil der Sektion römisch eins) betroffen, sondern sei damit ebenfalls in die Organisationsstruktur jeder anderen Sektion eingegriffen und diese zum Teil wesentlich verändert worden.
Schließlich hielt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport fest, dass gemäß § 141 Abs. 6 zweiter Satz BDG 1979 die besoldungsrechtliche Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 nur mit schriftlicher Zustimmung des Beschwerdeführers unterschritten werden dürfe. Da dieser seine Zustimmung nicht erteilt habe, sei er unabhängig von der Wertigkeit seines neuen Arbeitsplatzes (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) in der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 einzustufen.Schließlich hielt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport fest, dass gemäß Paragraph 141, Absatz 6, zweiter Satz BDG 1979 die besoldungsrechtliche Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 nur mit schriftlicher Zustimmung des Beschwerdeführers unterschritten werden dürfe. Da dieser seine Zustimmung nicht erteilt habe, sei er unabhängig von der Wertigkeit seines neuen Arbeitsplatzes (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) in der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 einzustufen.
7. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport führte mit allgemeinem Schreiben vom 31.03.2017 zu den gesetzten Organisationsmaßnahmen u.a. aus, dass durch diese die Bediensteten keine Nachteile erfahren dürften.
8. Mit Schreiben vom 19.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer seine besoldungsrechtliche Stellung ab 01.08.2018 (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 16, große DAZ) mitgeteilt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen den o.a. Bescheid vom 30.03.2017 erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 mit Erkenntnis vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, statt und hob diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorgehensweise des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport als bescheiderlassender Behörde im vorliegenden Verfahren (Dienstzuteilung des Beschwerdeführers in eine andere Sektion „zur Personalaushilfe“ bereits vor Inkrafttreten der neuen Geschäftseinteilung ohne dortige tatsächliche Arbeitsverrichtung; Durchführung der gegenständlichen Personalmaßnahme vor Abschluss des entsprechenden Verfahrens nach dem PVG und entgegen der Zusicherung des damaligen Bundesministers, wonach niemand Nachteile durch die Organisationsmaßnahmen erleiden werde; Aussagen des damaligen Bundesministers, wonach dieser an der Person und Dienstleistung des Beschwerdeführers kein Interesse habe; Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Stiftungsdirektor der XXXX gemeinsam mit anderen Organen, wobei alle anderen Organe mit Ausnahme des Beschwerdeführers in der Folge zu Mitgliedern des neuen Stiftungsvorstandes bestellt wurden) in einem bedenklichen Ausmaß als unsachlich und daher auch als willkürlich zu qualifizieren sei. Die Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz sei daher in rechtswidriger Weise erfolgt, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben sei.Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorgehensweise des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport als bescheiderlassender Behörde im vorliegenden Verfahren (Dienstzuteilung des Beschwerdeführers in eine andere Sektion „zur Personalaushilfe“ bereits vor Inkrafttreten der neuen Geschäftseinteilung ohne dortige tatsächliche Arbeitsverrichtung; Durchführung der gegenständlichen Personalmaßnahme vor Abschluss des entsprechenden Verfahrens nach dem PVG und entgegen der Zusicherung des damaligen Bundesministers, wonach niemand Nachteile durch die Organisationsmaßnahmen erleiden werde; Aussagen des damaligen Bundesministers, wonach dieser an der Person und Dienstleistung des Beschwerdeführers kein Interesse habe; Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Stiftungsdirektor der römisch 40 gemeinsam mit anderen Organen, wobei alle anderen Organe mit Ausnahme des Beschwerdeführers in der Folge zu Mitgliedern des neuen Stiftungsvorstandes bestellt wurden) in einem bedenklichen Ausmaß als unsachlich und daher auch als willkürlich zu qualifizieren sei. Die Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz sei daher in rechtswidriger Weise erfolgt, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben sei.
10. Mit an die Abteilung Organisation gerichtetem Schreiben vom 09.11.2018 führte der Bundesminister für Landesverteidigung aus, dass die Abteilung Organisation um ehestmögliche Systematisierung eines Projektarbeitsplatzes in der „Sektion I, Präsidiale, Personal, Recht“ für den Beschwerdeführer mit der Wertigkeit A1/4 auf Basis einer beigelegten Arbeitsplatzbeschreibung (Koordinator Rüstungsexporte) ersucht werde, wobei die Projektdauer mindestens zwei Jahre betragen solle.10. Mit an die Abteilung Organisation gerichtetem Schreiben vom 09.11.2018 führte der Bundesminister für Landesverteidigung aus, dass die Abteilung Organisation um ehestmögliche Systematisierung eines Projektarbeitsplatzes in der „Sektion römisch eins, Präsidiale, Personal, Recht“ für den Beschwerdeführer mit der Wertigkeit A1/4 auf Basis einer beigelegten Arbeitsplatzbeschreibung (Koordinator Rüstungsexporte) ersucht werde, wobei die Projektdauer mindestens zwei Jahre betragen solle.
11. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.12.2018 seitens des Bundesministers für Landesverteidigung bekannt gegeben, dass er mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 in der „Sektion I – Präsidiale, Personal, Recht/Leitung“ mit der Wertigkeit A1/4 für die maximale Dauer von zwei Jahren „diensteingeteilt“ werde.11. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.12.2018 seitens des Bundesministers für Landesverteidigung bekannt gegeben, dass er mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 in der „Sektion römisch eins – Präsidiale, Personal, Recht/Leitung“ mit der Wertigkeit A1/4 für die maximale Dauer von zwei Jahren „diensteingeteilt“ werde.
12. Mit Schreiben vom 14.01.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er der mit Schreiben vom 19.12.2018 verfügten „Diensteinteilung“ ausdrücklich nicht zustimme. Dabei beantragte der Beschwerdeführer,
„1. in Entsprechung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. August 2018, W129 2158798-1/8E, die sofortige Einteilung auf einen unbefristeten Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/7
2. die sofortige Überweisung des Differenzbetrages meines Gehaltes seit 1. August 2018 auf das mir zustehende Gehalt A1/7/2
3. die Feststellung, dass es nicht zu meinen Dienstpflichten gehört, auf einem befristeten A1/4 (SI Pos Nr 003) Projektarbeitsplatz ‚auf eine unbestimmte Dauer (höchstens jedoch 2 Jahre)‘ Dienst zu versehen. Ergänzend führe ich dazu in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Posten hätte ausgeschrieben werden müssen, dass ich ohne meine Zustimmung nicht darauf eingeteilt werden darf (diese Zustimmung habe ich und werde ich nicht erteilen) und dass andere besser geeignete Bedienstete vorhanden sind
4. die unverzügliche Erlassung eines Bescheides über meine Diensteinteilung in der Sektion I, PosNr 003, (Schreiben der Dienstbehörde vom 19. Dezember 2018, hinterlegt am 31. Dezember 2018, GZ P416804/125-PersB) einschließlich Abberufung und Versetzung bzw. Verwendungsänderung4. die unverzügliche Erlassung eines Bescheides über meine Diensteinteilung in der Sektion römisch eins, PosNr 003, (Schreiben der Dienstbehörde vom 19. Dezember 2018, hinterlegt am 31. Dezember 2018, GZ P416804/125-PersB) einschließlich Abberufung und Versetzung bzw. Verwendungsänderung
5. die Feststellung, dass ich in der Abteilung Fremdlegistik rechtlich gesehen (Remonstration ... und dann Behebung durch BVwG) keinen einzigen Tag Dienst versehen habe
6. die Feststellung, dass ich formal noch immer Leiter der Gruppe Präsidium bin (unabhängig davon, ob es diese Gruppe allenfalls organisationsrechtlich noch gibt oder nicht), weil ich niemals irgendeine anderslautende entsprechende Mitteilung erhalten habe (mir wurde außer im vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behobenen Bescheid niemals eine Beendigung, Abberufung... mitgeteilt... ) sowie die Feststellung, dass die Gruppe Präsidium, Recht, Leg, hätte ausgeschrieben werden müssen.“
Der Beschwerdeführer ersuchte um bescheidmäßige Absprache hinsichtlich dieser Anträge.
13. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 15.01.2019 fest, dass sein „Vorbringen gestern“ (gemeint wohl: sein Vorbringen im Schreiben vom 14.01.2019) und sein Vorbringen im vorliegenden Schreiben auch als Remonstration nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 gegen die vorliegende „Diensteinteilung“ zu werten seien. Dem Beschwerdeführer müsse ein unbefristeter A1/7-Posten zugeteilt werden und nicht ein A1/4-Posten, was sich aus dem aufhebenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, ergeben würde. Weiters führte er aus, dass der ihm nunmehr zugeteilte Posten hätte ausgeschrieben werden müssen, dass er ohne seine Zustimmung nicht auf diesen Posten eingeteilt werden dürfe (diese habe er nicht erteilt und werde er auch nicht erteilen) und dass andere besser geeignete Bedienstete für diesen Posten vorhanden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer von seinem Posten als Leiter der Gruppe Präsidium bisher nicht abberufen worden.13. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 15.01.2019 fest, dass sein „Vorbringen gestern“ (gemeint wohl: sein Vorbringen im Schreiben vom 14.01.2019) und sein Vorbringen im vorliegenden Schreiben auch als Remonstration nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 gegen die vorliegende „Diensteinteilung“ zu werten seien. Dem Beschwerdeführer müsse ein unbefristeter A1/7-Posten zugeteilt werden und nicht ein A1/4-Posten, was sich aus dem aufhebenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, ergeben würde. Weiters führte er aus, dass der ihm nunmehr zugeteilte Posten hätte ausgeschrieben werden müssen, dass er ohne seine Zustimmung nicht auf diesen Posten eingeteilt werden dürfe (diese habe er nicht erteilt und werde er auch nicht erteilen) und dass andere besser geeignete Bedienstete für diesen Posten vorhanden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer von seinem Posten als Leiter der Gruppe Präsidium bisher nicht abberufen worden.
14. Daraufhin wiederholte der Bundesminister für Landesverteidigung mit Schreiben vom 18.01.2019 die zuvor erteilte Weisung vom 19.12.2018.
15. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.07.2019 sprach der Bundesminister für Landesverteidigung über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge wie folgt ab:
„I) Ihr Antrag (Antragspunkt 1) auf sofortige Einteilung auf einem unbefristeten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, wird gemäß § 141 Abs. 1 und 6 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, idgF, als unbegründet abgewiesen.„I) Ihr Antrag (Antragspunkt 1) auf sofortige Einteilung auf einem unbefristeten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, wird gemäß Paragraph 141, Absatz eins und 6 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II) Ihr Antrag (Antragspunkt 2) auf sofortige Nachzahlung der Gehaltsdifferenz seit 01.08.2018 wird gemäß § 36 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, idgF. iVm § 141 Abs. 6 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei) Ihr Antrag (Antragspunkt 2) auf sofortige Nachzahlung der Gehaltsdifferenz seit 01.08.2018 wird gemäß Paragraph 36, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, idgF. in Verbindung mit Paragraph 141, Absatz 6, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
III) Ihr Antrag (Antragspunkt 4) auf unverzügliche Erlassung eines Bescheides über die Personalmaßnahme iZm der Weisung der Dienstbehörde vom 19.12.2018, GZ P416804/125- PersB/2018, einschließlich Abberufung und Versetzung bzw. Verwendungsänderung wird gemäß § 2 Abs. 3 Z 2, § 40 Abs. 2 und Abs. 3, § 141 Abs. 6 BDG 1979 iVm § 85 Abs. 3 Z 1 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch drei) Ihr Antrag (Antragspunkt 4) auf unverzügliche Erlassung eines Bescheides über die Personalmaßnahme iZm der Weisung der Dienstbehörde vom 19.12.2018, GZ P416804/125- PersB/2018, einschließlich Abberufung und Versetzung bzw. Verwendungsänderung wird gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 141, Absatz 6, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 3, Ziffer eins, Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, idgF., als unbegründet abgewiesen.
IV) Es wird festgestellt, dass die Verwendungsänderung vom 19.12.2018, GZ P416804/125- PersB/2018 (2), mit welcher Sie auf dem Projektarbeitsplatz PosNr. 003, Wertigkeit A 1, Funktionsgruppe 4 (Fußnote: Projektarbeitsplatz für die Dauer der Besetzung mit XXXX , 5269 241256, befristet maximal für die Dauer von zwei Jahren) eingeteilt wurden, gemäß § 40 Abs. 4 Z 3 BDG ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 40 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 7 BDG 1979 zulässig war.römisch vier) Es wird festgestellt, dass die Verwendungsänderung vom 19.12.2018, GZ P416804/125- PersB/2018 (2), mit welcher Sie auf dem Projektarbeitsplatz PosNr. 003, Wertigkeit A 1, Funktionsgruppe 4 (Fußnote: Projektarbeitsplatz für die Dauer der Besetzung mit römisch 40 , 5269 241256, befristet maximal für die Dauer von zwei Jahren) eingeteilt wurden, gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 3, BDG ohne Einhaltung des Formerfordernisses des Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 zulässig war.
Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang (Antragspunkt 3) festgestellt, dass es gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, idgF iVm § 44, § 141 Abs. 6 BDG 1979 zu Ihren Dienstpflichten gehört, auf dem Projektarbeitsplatz PosNr. 003, Wertigkeit A 1, Funktionsgruppe 4 (Fußnote: Projektarbeitsplatz für die Dauer der Besetzung mit XXXX , 5269 241256, befristet maximal für die Dauer von zwei Jahren) in der Sektion I - Präsidiale, Personal, Recht/Leitung, Dienst zu versehen.Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang (Antragspunkt 3) festgestellt, dass es gemäß Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, idgF in Verbindung mit Paragraph 44,, Paragraph 141, Absatz 6, BDG 1979 zu Ihren Dienstpflichten gehört, auf dem Projektarbeitsplatz PosNr. 003, Wertigkeit A 1, Funktionsgruppe 4 (Fußnote: Projektarbeitsplatz für die Dauer der Besetzung mit römisch 40 , 5269 241256, befristet maximal für die Dauer von zwei Jahren) in der Sektion römisch eins - Präsidiale, Personal, Recht/Leitung, Dienst zu versehen.
V) Ihr Antrag (Antragspunkt 5) auf Feststellung, dass Sie in der Abteilung Fremdlegistik rechtlich gesehen keinen einzigen Tag Dienst versehen haben, wird gemäß § 8 AVG zurückgewiesen.römisch fünf) Ihr Antrag (Antragspunkt 5) auf Feststellung, dass Sie in der Abteilung Fremdlegistik rechtlich gesehen keinen einzigen Tag Dienst versehen haben, wird gemäß Paragraph 8, AVG zurückgewiesen.
VI) Ihr Antrag (Antragspunkt 6) auf Feststellung, dass die Gruppe Präsidium, Recht, Leg hätte ausgeschrieben werden müssen, wird gemäß § 8 AVG iVm § 15 AusG zurückgewiesen.römisch sechs) Ihr Antrag (Antragspunkt 6) auf Feststellung, dass die Gruppe Präsidium, Recht, Leg hätte ausgeschrieben werden müssen, wird gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 15, AusG zurückgewiesen.
VII) Es wird festgestellt, dass Sie gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 2, 5 40 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 mit Ablauf des 31.07.2018 nicht mehr Leiter der Gruppe Präsidium sind.“römisch sieben) Es wird festgestellt, dass Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 2, 5, 40 Absatz 2 und Absatz 3, BDG 1979 mit Ablauf des 31.07.2018 nicht mehr Leiter der Gruppe Präsidium sind.“
16. Mit Erlass vom 18.07.2019 änderte Bundesminister für Landesverteidigung mit sofortiger Wirkung die Geschäftseinteilung der Zentralstelle in folgender Weise:
„Die Gruppe zentrale Angelegenheiten (GzA) wird gestrichen.
Im Bereich der Sektion I (S I) wird die Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpPräsRechtLeg) in Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpRechtLeg) umbenannt und die Präs aus dieser ausgegliedert.Im Bereich der Sektion römisch eins (S römisch eins) wird die Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpPräsRechtLeg) in Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpRechtLeg) umbenannt und die Präs aus dieser ausgegliedert.
Der Leiter der Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst ist Rechtsberater des Bundesministers und des Chefs des Generalstabes. Ihm obliegt die Fachaufsicht über alle Rechtsberater und Rechtslehrer des Ressorts.
Der S I wird die neu einzurichtende Gruppe Präsidium (GrpPräs) unterstellt. Der S römisch eins wird die neu einzurichtende Gruppe Präsidium (GrpPräs) unterstellt.
Dem Leiter der Gruppe Präsidium obliegt die Dienstaufsicht über die Österreichische Militärbibliothek (ÖMB), die Amtswirtschaftsstelle (AWiSt) und das Heeresdruckzentrum (HDruckZ).
Der GrpPräs werden die Präsidialabteilung (Präs), die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (DiszBW) sowie die Abteilung Parlaments-, Ministerrats- und Volksanwaltschaftsdienst (PMVD) zugeordnet. […]“.
17. Der Beschwerdeführer erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 08.07.2019 fristgerecht Beschwerde.
Dabei führte er zunächst aus, dass der Bundesminister für Landesverteidigung seiner gesetzlichen Verpflichtung, über die Anträge des Beschwerdeführers ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, nicht nachgekommen sei und den angefochtenen Bescheid ohne sachlichen Grund (kein durchgeführtes Ermittlungsverfahren und keine durch den Beschwerdeführer verursachte Verzögerung) erst kurz vor Ende der gesetzlichen Maximalfrist erlassen habe.
Nach dem aufhebenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018 habe man, abgesehen von einer Besprechung im September 2018, nie versucht, dem Beschwerdeführer einen angemessenen Arbeitsplatz zu geben. Dem Beschwerdeführer sei lediglich mitgeteilt worden, dass er „Pech gehabt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht (Erkenntnis vom 2. August 2018 GZ W129 2158798-1/8E) nicht zwei Tage früher entschieden habe“, zumal nun sein mit fünf Jahren befristeter Vertrag abgelaufen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Verfahren festgestellten, vielfachen Rechtswidrigkeiten sowie Akte reiner Willkür nicht zum Ergebnis führen können, dass der Beschwerdeführer einfach „Pech gehabt habe“, weil das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seines hohen Arbeitsanfalles um zwei Tage zu spät (Ablauf des Fünfjahres-Vertrages) entschieden habe. Der während dieses Verfahrens eingetretene Fristablauf sei aus Sicht des Beschwerdeführers rechtlich unbeachtlich, weil das Verfahren durch das aufhebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes automatisch in den vorigen Stand (Zeitpunkt vor der Bescheiderlassung) zurückgetreten sei. Der Beschwerdeführer hätte daher theoretisch verlangen können, mit der Funktion des Leiters der Gruppe Präsidium ausgewiesen zu werden. Die theoretische Frage, ob er nach Ablauf der Fünfjahres-Frist wiederbestellt worden wäre, sei rechtlich irrelevant und ohnehin nicht beantwortbar. Es widerspräche der Ratio der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Beamter wegen Ablaufs einer Frist, die nichts mit dem Verfahren zu tun habe, plötzlich alle Rechte aus dem Verfahren verlieren würde, und wenn die von einem Gericht festgestellten Rechtsverletzungen einer Behörde einfach „geheilt“ würden.
Diese Ausführungen seien auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass, außer der ihn betreffenden und vom Bundesverwaltungsgericht als willkürlich erachteten Organisationsänderung hinsichtlich der Gruppe Präsidium, alle anderen Organisationseinheiten der Sektion I nun nach den Turbulenzen der Regierungsumbildungen so weitergeführt werden sollen, wie sie ursprünglich bestanden hätten. Die „alten“ Leiter sollen weiterbestellt werden, dies mit einer einzigen Ausnahme, weil die ursprüngliche Gruppe des Beschwerdeführers (Gruppe Präsidium) erst vor Kurzem wiedereingerichtet worden sei. Mit ihrer Leitung sei der ehemalige Stellvertreter des Beschwerdeführers betraut worden, was aus Sicht des Beschwerdeführers rechtswidrig sei.Diese Ausführungen seien auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass, außer der ihn betreffenden und vom Bundesverwaltungsgericht als willkürlich erachteten Organisationsänderung hinsichtlich der Gruppe Präsidium, alle anderen Organisationseinheiten der Sektion römisch eins nun nach den Turbulenzen der Regierungsumbildungen so weitergeführt werden sollen, wie sie ursprünglich bestanden hätten. Die „alten“ Leiter sollen weiterbestellt werden, dies mit einer einzigen Ausnahme, weil die ursprüngliche Gruppe des Beschwerdeführers (Gruppe Präsidium) erst vor Kurzem wiedereingerichtet worden sei. Mit ihrer Leitung sei der ehemalige Stellvertreter des Beschwerdeführers betraut worden, was aus Sicht des Beschwerdeführers rechtswidrig sei.
Schließlich weist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Trennung der organisationsrechtlichen von der besoldungsrechtlichen Stellung hin. Nach der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers habe dieser sein A1/7-Gehalt ohne Unterbrechung weiter zu beziehen. Auch nach den Ausführungen des Bundesministers für Landesverteidigung als Dienstbehörde sei dem Beschwerdeführer nach Erlassung des o.a. Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes bis Anfang Jänner (gemeint wohl: 2019) kein Arbeitsplatz zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer dürfe seiner Ansicht nach keinen Einkommensverlust erleiden, wenn und solange er keinen neuen Arbeitsplatz innehabe.
18. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 26.08.2019 vorgelegt.
19. Mit Schreiben vom 26.05.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) zur Vorlage mehrerer – das vorliegende und das vorangegangene Verfahren betreffende – Unterlagen (u.a. zur Vorlage des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29.03.2017 [s. oben unter Pkt. I.5.], des Antrags des Beschwerdeführers vom 14.01.2019 [Pkt. I.12.] und des Schreibens des Beschwerdeführers vom 15.01.2019 [Pkt. I.13.]) auf, welche von der Behörde in der Folge mit Schreiben vom 15.06.2020 vorgelegt wurden.19. Mit Schreiben vom 26.05.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) zur Vorlage mehrerer – das vorliegende und das vorangegangene Verfahren betreffende – Unterlagen (u.a. zur Vorlage des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29.03.2017 [s. oben unter Pkt. römisch eins.5.], des Antrags des Beschwerdeführers vom 14.01.2019 [Pkt. römisch eins.12.] und des Schreibens des Beschwerdeführers vom 15.01.2019 [Pkt. römisch eins.13.]) auf, welche von der Behörde in der Folge mit Schreiben vom 15.06.2020 vorgelegt wurden.
20. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 15.09.2020 im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag.
21. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 29.09.2020 den vom Beschwerdeführer erhobenen Fristsetzungsantrag samt dem erstinstanzlichen Verwaltungs- und dem Beschwerdeakt vor.
22. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht u.a. aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war ab 01.08.2013 aufgrund seiner am 29.07.2013 durch den Bundespräsidenten erfolgten befristeten Ernennung auf dem Arbeitsplatz des „Leiters der Gruppe Präsidium“ (Pos.Nr. 001, ZE3; Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) im damaligen Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport tätig.
1.2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 erfolgte eine Neuorganisation der Zentralstelle des damaligen Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, im Zuge derer die Gruppe Präsidium aufgelöst wurde und ihre Abteilungen neu aufgeteilt wurden (Präsidialabteilung der ehemaligen Gruppe Präsidium in die neue Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst; Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen der ehemaligen Gruppe Präsidium in die Gruppe Revision; Abteilung Parlaments-, Ministerrats- und Volksanwaltschaftsdienst der ehemaligen Gruppe Präsidium Unterstellung unter den Bundesminister).
1.3. Mit Bescheid des – damals zuständigen – Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 iVm § 38 BDG 1979 von seinem Arbeitsplatz als Leiter der Gruppe Präsidium (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) aufgrund des Entfalls dieses Arbeitsplatzes abberufen, mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen in die Abteilung Fremdlegislative qualifiziert „verwendungsgeändert“ und auf den dortigen Arbeitsplatz eines Referenten (TrpNr 0724, Pos.Nr. 007, ZF4; Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) dauernd „diensteingeteilt“. 1.3. Mit Bescheid des – damals zuständigen – Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 von seinem Arbeitsplatz als Leiter der Gruppe Präsidium (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) aufgrund des Entfalls dieses Arbeitsplatzes abberufen, mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen in die Abteilung Fremdlegislative qualifiziert „verwendungsgeändert“ und auf den dortigen Arbeitsplatz eines Referenten (TrpNr 0724, Pos.Nr. 007, ZF4; Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) dauernd „diensteingeteilt“.
1.4. Mit Schreiben vom 19.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer seine besoldungsrechtliche Stellung ab 01.08.2018 (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 16, große DAZ) mitgeteilt.
1.5. Es erfolgte keine Weiterbestellung des Beschwerdeführers nach Ablauf des 31.07.2018 hinsichtlich des ihm bis zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen A1/7-wertigen Arbeitsplatzes.
1.6. Der gegen den o.a. Bescheid vom 30.03.2017 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 mit Erkenntnis vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, statt und hob diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
1.7. Der Bundesminister für Landesverteidigung gab in seinem Schreiben vom 19.12.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer bekannt, dass er mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 in der „Sektion I – Präsidiale, Personal, Recht/Leitung“ auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A1/4 für die maximale Dauer von zwei Jahren „diensteingeteilt“ werde.1.7. Der Bundesminister für Landesverteidigung gab in seinem Schreiben vom 19.12.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer bekannt, dass er mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 in der „Sektion römisch eins – Präsidiale, Personal, Recht/Leitung“ auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A1/4 für die maximale Dauer von zwei Jahren „diensteingeteilt“ werde.
1.8. Mit Schreiben vom 14.01.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er der mit Schreiben vom 19.12.2018 verfügten „Diensteinteilung“ ausdrücklich nicht zustimme; dabei stellte er die verfahrensgegenständlichen Anträge. In der Folge führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2019 aus, dass sein „Vorbringen gestern“ (gemeint wohl: sein Vorbringen im Schreiben vom 14.01.2019) und sein Vorbringen im vorliegenden Schreiben auch als Remonstration nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 gegen die vorliegende „Diensteinteilung“ zu werten seien. 1.8. Mit Schreiben vom 14.01.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er der mit Schreiben vom 19.12.2018 verfügten „Diensteinteilung“ ausdrücklich nicht zustimme; dabei stellte er die verfahrensgegenständlichen Anträge. In der Folge führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2019 aus, dass sein „Vorbringen gestern“ (gemeint wohl: sein Vorbringen im Schreiben vom 14.01.2019) und sein Vorbringen im vorliegenden Schreiben auch als Remonstration nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 gegen die vorliegende „Diensteinteilung“ zu werten seien.
1.9. Daraufhin wiederholte der Bundesminister für Landesverteidigung mit Schreiben vom 18.01.2019 die zuvor erteilte Weisung vom 19.12.2018.
1.10. Mit Erlass vom 18.07.2019 änderte Bundesminister für Landesverteidigung mit sofortiger Wirkung die Geschäftseinteilung der Zentralstelle in folgender Weise:
„Die Gruppe zentrale Angelegenheiten (GzA) wird gestrichen.
Im Bereich der Sektion I (S I) wird die Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpPräsRechtLeg) in Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpRechtLeg) umbenannt und die Präs aus dieser ausgegliedert.Im Bereich der Sektion römisch eins (S römisch eins) wird die Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpPräsRechtLeg) in Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpRechtLeg) umbenannt und die Präs aus dieser ausgegliedert.
Der Leiter der Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst ist Rechtsberater des Bundesministers und des Chefs des Generalstabes. Ihm obliegt die Fachaufsicht über alle Rechtsberater und Rechtslehrer des Ressorts.
Der S I wird die neu einzurichtende Gruppe Präsidium (GrpPräs) unterstellt. Der S römisch eins wird die neu einzurichtende Gruppe Präsidium (GrpPräs) unterstellt.
Dem Leiter der Gruppe Präsidium obliegt die Dienstaufsicht über die Österreichische Militärbibliothek (ÖMB), die Amtswirtschaftsstelle (AWiSt) und das Heeresdruckzentrum (HDruckZ).
Der GrpPräs werden die Präsidialabteilung (Präs), die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (DiszBW) sowie die Abteilung Parlaments-, Ministerrats- und Volksanwaltschaftsdienst (PMVD) zugeordnet. […]“.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Gerichtsakt des zur Zl. W129 2158798-1 protokollierten Verfahrens. Diese Feststellungen sind unstrittig.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Gerichtsakt des zur Zl. W129 2158798-1 protokollierten Verfahrens. Diese Feststellungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen im Hinblick auf den die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides betreffenden Beschwerdegegenstand nicht getroffen, womit diesbezüglich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen im Hinblick auf den die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides betreffenden Beschwerdegegenstand nicht getroffen, womit diesbezüglich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt:
„2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS„2. Abschnitt, DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
Begriff
§ 2. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.Paragraph 2, (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2) Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn(2) Abweichend vom Absatz eins, bedarf es keiner Ernennung, wenn
1.
ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
2.
die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
3.
der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Artikel 66, B-VG übertragen hat.
(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, liegt auch dann vor, wenn
1.
der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder
2.
der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
(4) – (5) […]
[…]
Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht(4) Absatz 2, gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.
[…]
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
[…]
Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 141. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.Paragraph 141, (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.
(1a) Abweichend vom Abs. 1 erfolgt die Ernennung(1a) Abweichend vom Absatz eins, erfolgt die Ernennung
1.
im Falle der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,im Falle der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,
2.
im Falle der Funktion einer Sprecherin der Bundesregierung oder eines Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers.im Falle der Funktion einer Sprecherin der Bundesregierung oder eines Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers.
(2) Abweichend vom Abs. 1 und 1a sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1(2) Abweichend vom Absatz eins und eins a sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1
1.
im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,
1a.
bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,
1b.
bei Verwendung als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers,bei Verwendung als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers,
2.
in sonstigen Fällen, wenn der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren
ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.
(3) Im Fall des Abs. 2 verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Einstufung. Verbleibt der Beamte im Fall des Abs. 2 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.(3) Im Fall des Absatz 2, verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Einstufung. Verbleibt der Beamte im Fall des Absatz 2, weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(4) Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, auf den er gemäß Abs. 1a ernannt oder mit dem er gemäß Abs. 2 Z 1, 1a oder 1b betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.(4) Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, auf den er gemäß Absatz eins a, ernannt oder mit dem er gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eins a, oder 1b betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Paragraphen 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(5) Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.(5) Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.
(6) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung oder erfolgt eine Abberufung von einer Funktion gemäß Abs. 1a und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.(6) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ohne Weiterbestellung oder erfolgt eine Abberufung von einer Funktion gemäß Absatz eins a und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.
(7) Wird ein Beamter von einer Verwendung abberufen, mit der er gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, und verbleibt er im Dienststand, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. § 141a Abs. 1 und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.(7) Wird ein Beamter von einer Verwendung abberufen, mit der er gemäß Absatz 2, Ziffer eins, betraut worden ist, und verbleibt er im Dienststand, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Absatz eins, zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. Paragraph 141 a, Absatz eins und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
(8) Weist jedoch der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Abs. 7 Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen, ist auf die Einstufung Abs. 6 zweiter und dritter Satz anzuwenden.(8) Weist jedoch der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Absatz 7, Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Absatz eins, zugewiesen, ist auf die Einstufung Absatz 6, zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(9) Ein Beamter, der die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Abs. 1 oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Abs. 1, 2 und 5.(9) Ein Beamter, der die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Absatz eins, oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Absatz eins, 2 und 5,
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 25, BGBl. I Nr. 102/2018)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)
(11) In Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind(11) In Dienstbereichen, bei denen es gemäß Paragraph 41, nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind
1.
die Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Ernennung oder Betrauung eine befristete Betrauung tritt, unddie Absatz eins bis 4 und 6 bis 8 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Ernennung oder Betrauung eine befristete Betrauung tritt, und
2.
die Abs. 5 und 9 nicht anzuwenden.“die Absatz 5 und 9 nicht anzuwenden.“
3.1.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 31/2020, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verwendungsänderung und Versetzung
§ 35. (1) – (5) […]Paragraph 35, (1) – (5) […]
(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 141 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß § 141a Abs. 9 und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9 und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Absatz 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(6a) – (8) […]
§ 36. (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des § 35 Abs. 1 bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgtParagraph 36, (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
1. im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
2. im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,
3. im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.
(2) In den Fällen des § 35 Abs. 6 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen(2) In den Fällen des Paragraph 35, Absatz 6, gilt Absatz eins, mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen
1. dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage oder
2. dem jeweiligen Fixgehalt
und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)
(5) – (10) […]“
3.2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solch anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solch anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).
Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170).Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170).
3.3.1. Zu Antragspunkt 1.
Der Beschwerdeführer begehrt in seinem ersten Antragspunkt „in Entsprechung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. August 2018, W129 2158798-1/8E, die sofortige Einteilung auf einen unbefristeten Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/7“ (s. oben unter Pkt. I.12.).Der Beschwerdeführer begehrt in seinem ersten Antragspunkt „in Entsprechung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. August 2018, W129 2158798-1/8E, die sofortige Einteilung auf einen unbefristeten Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/7“ (s. oben unter Pkt. römisch eins.12.).
Hierzu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach einem Beamten kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz zukommt (vgl. etwa VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020; 22.02.2011, 2010/12/0025; 24.01.1996, 95/12/0026); darüber hinaus räumt auch keine gesetzliche Bestimmung einem Beamten ein subjektives Recht auf Versetzung ein (s. die in Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz, 2015, § 38 BDG 1979, E9, zitierte Judikatur und weiters VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0060, mwN; 30.04.2014, 2013/12/0157; 22.02.2011, 2010/12/0025; 31.07.2009, 2008/09/0223; 20.11.2008, 2006/09/0242). Hierzu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach einem Beamten kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz zukommt vergleiche etwa VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020; 22.02.2011, 2010/12/0025; 24.01.1996, 95/12/0026); darüber hinaus räumt auch keine gesetzliche Bestimmung einem Beamten ein subjektives Recht auf Versetzung ein (s. die in Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz, 2015, Paragraph 38, BDG 1979, E9, zitierte Judikatur und weiters VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0060, mwN; 30.04.2014, 2013/12/0157; 22.02.2011, 2010/12/0025; 31.07.2009, 2008/09/0223; 20.11.2008, 2006/09/0242).
Dem Beschwerdeführer steht aufgrund der angeführten Judikatur somit kein rechtlicher Anspruch auf „sofortige Einteilung auf einen unbefristeten Arbeitsplatz“ einer bestimmten Wertigkeit zu, weshalb das in seinem ersten Antragspunkt angeführte Begehren zurückzuweisen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist somit mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen.Dem Beschwerdeführer steht aufgrund der angeführten Judikatur somit kein rechtlicher Anspruch auf „sofortige Einteilung auf einen unbefristeten Arbeitsplatz“ einer bestimmten Wertigkeit zu, weshalb das in seinem ersten Antragspunkt angeführte Begehren zurückzuweisen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. ist somit mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen.
3.3.2. Zu Antragspunkt 2.
In seinem zweiten Antragspunkt begehrt der Beschwerdeführer „die sofortige Überweisung des Differenzbetrages [s]eines Gehaltes seit 1. August 2018 auf das [ihm] zustehende Gehalt A1/7/2“ (vgl. Pkt. I.12.).In seinem zweiten Antragspunkt begehrt der Beschwerdeführer „die sofortige Überweisung des Differenzbetrages [s]eines Gehaltes seit 1. August 2018 auf das [ihm] zustehende Gehalt A1/7/2“ vergleiche Pkt. römisch eins.12.).
Hierzu ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner befristeten Ernennung ab 01.08.2013 den Arbeitsplatz des „Leiters der Gruppe Präsidium“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) besetzt hat (zur Notwendigkeit einer konkreten Ernennung auf einen solchen Arbeitsplatz s. VwGH 31.01.2006, 2001/12/0100). Diese befristete Ernennung des Beschwerdeführers erfolgte gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 für einen auf fünf Jahre befristeten Zeitraum, womit seine befristete Ernennung mit Ablauf des 31.07.2018 endete. Nach der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, wegen Unsachlichkeit und Willkür erfolgten Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017 (mit dem die vorzeitige Abberufung des Beschwerdeführers vom o.a. Arbeitsplatz aufgrund seiner Auflösung ausgesprochen wurde) war dem Beschwerdeführer aus dienstrechtlicher Sicht bis 31.07.2018 weiterhin der Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe Präsidium zugewiesen, dies unabhängig davon, ob dieser Arbeitsplatz zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch bestanden hat (s. hierzu VwGH 20.03.2014, 2013/12/0193). Zum Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.12.2018, in welchem dem Beschwerdeführer kein Arbeitsplatz zugewiesen war (s. hierzu gleich näher unter Pkt. II.3.3.3.) ist auf § 141 Abs. 6 letzter Satz BDG 1979 hinzuweisen, wonach bei Unterbleiben einer Zuweisung nach Ablauf der befristeten Ernennung der Beamte „kraft Gesetzes“ auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 übergeleitet wird.Hierzu ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner befristeten Ernennung ab 01.08.2013 den Arbeitsplatz des „Leiters der Gruppe Präsidium“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) besetzt hat (zur Notwendigkeit einer konkreten Ernennung auf einen solchen Arbeitsplatz s. VwGH 31.01.2006, 2001/12/0100). Diese befristete Ernennung des Beschwerdeführers erfolgte gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 für einen auf fünf Jahre befristeten Zeitraum, womit seine befristete Ernennung mit Ablauf des 31.07.2018 endete. Nach der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, wegen Unsachlichkeit und Willkür erfolgten Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017 (mit dem die vorzeitige Abberufung des Beschwerdeführers vom o.a. Arbeitsplatz aufgrund seiner Auflösung ausgesprochen wurde) war dem Beschwerdeführer aus dienstrechtlicher Sicht bis 31.07.2018 weiterhin der Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe Präsidium zugewiesen, dies unabhängig davon, ob dieser Arbeitsplatz zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch bestanden hat (s. hierzu VwGH 20.03.2014, 2013/12/0193). Zum Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.12.2018, in welchem dem Beschwerdeführer kein Arbeitsplatz zugewiesen war (s. hierzu gleich näher unter Pkt. römisch zwei.3.3.3.) ist auf Paragraph 141, Absatz 6, letzter Satz BDG 1979 hinzuweisen, wonach bei Unterbleiben einer Zuweisung nach Ablauf der befristeten Ernennung der Beamte „kraft Gesetzes“ auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 übergeleitet wird.
§ 141 Abs. 6 BDG 1979 sieht im vorliegenden Fall des Ablaufs einer befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung bei nicht erfolgter schriftlicher Zustimmung durch den Beamten lediglich die Nichtunterschreitung einer Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher nicht zu erkennen, auf welcher rechtlichen Grundlage dem Beschwerdeführer nach Ablauf des auf fünf Jahre befristeten Zeitraums seiner Ernennung auf den Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe Präsidium (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) und der nicht erfolgten Weiterbestellung seiner Person (vgl. zur Notwendigkeit eines neuerlichen Ernennungsaktes für die Weiterbestellung BK 17.08.2010, 33/9-BK/10) über den 31.07.2018 hinaus das Gehalt eines A1/7-wertigen Arbeitsplatzes zustehen sollte. An dem Ablauf der befristeten Ernennung und der nicht erfolgten Weiterbestellung des Beschwerdeführers vermögen auch die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, aufgezeigten unsachlichen und willkürlichen Vorgehensweisen der Behörde (im Hinblick auf die mit Bescheid vom 30.03.2017 erfolgte qualifizierte Verwendungsänderung des Beschwerdeführers mittels Zuweisung auf den Arbeitsplatz eines Referenten in die Abteilung Fremdlegislative) und auch der Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im zur Zl. W129 2158798-1/8E protokollierten Verfahren nach Ablauf der befristeten Ernennung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 f. seiner Beschwerde nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des ohne Weiterbestellung erfolgten Ablaufs der befristeten Ernennung des Beschwerdeführers auf den o.a. Arbeitsplatz ab 01.08.2018 eine A1/4-wertige Einstufung des Beschwerdeführers vornahm und gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 6 GehG den § 36 Abs. 1 und 2 leg.cit. zur Berechnung der dem Beschwerdeführer ab 01.08.2018 zustehenden Ergänzungszulage heranzog (s. hierzu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein [Fix]Gehalt für die Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7 eine entsprechende Ernennung nach § 141 Abs. 1 BDG 1979 voraussetzt – VwGH 31.01.2006, 2001/12/0100).Paragraph 141, Absatz 6, BDG 1979 sieht im vorliegenden Fall des Ablaufs einer befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung bei nicht erfolgter schriftlicher Zustimmung durch den Beamten lediglich die Nichtunterschreitung einer Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher nicht zu erkennen, auf welcher rechtlichen Grundlage dem Beschwerdeführer nach Ablauf des auf fünf Jahre befristeten Zeitraums seiner Ernennung auf den Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe Präsidium (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) und der nicht erfolgten Weiterbestellung seiner Person vergleiche zur Notwendigkeit eines neuerlichen Ernennungsaktes für die Weiterbestellung BK 17.08.2010, 33/9-BK/10) über den 31.07.2018 hinaus das Gehalt eines A1/7-wertigen Arbeitsplatzes zustehen sollte. An dem Ablauf der befristeten Ernennung und der nicht erfolgten Weiterbestellung des Beschwerdeführers vermögen auch die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, aufgezeigten unsachlichen und willkürlichen Vorgehensweisen der Behörde (im Hinblick auf die mit Bescheid vom 30.03.2017 erfolgte qualifizierte Verwendungsänderung des Beschwerdeführers mittels Zuweisung auf den Arbeitsplatz eines Referenten in die Abteilung Fremdlegislative) und auch der Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im zur Zl. W129 2158798-1/8E protokollierten Verfahren nach Ablauf der befristeten Ernennung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 f. seiner Beschwerde nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des ohne Weiterbestellung erfolgten Ablaufs der befristeten Ernennung des Beschwerdeführers auf den o.a. Arbeitsplatz ab 01.08.2018 eine A1/4-wertige Einstufung des Beschwerdeführers vornahm und gemäß der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 6, GehG den Paragraph 36, Absatz eins und 2 leg.cit. zur Berechnung der dem Beschwerdeführer ab 01.08.2018 zustehenden Ergänzungszulage heranzog (s. hierzu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein [Fix]Gehalt für die Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7 eine entsprechende Ernennung nach Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 voraussetzt – VwGH 31.01.2006, 2001/12/0100).
Dem Antrag des Beschwerdeführers in diesem zweiten Antragspunkt, wonach er ab 01.08.2018 die Gewährung der Gehaltsdifferenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Gehalt der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 und jenem ihm bis 31.07.2018 gewährtem der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7 fordert, fehlt somit eine rechtliche Grundlage. Die Behörde hat dieses Begehren des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenso abzuweisen.Dem Antrag des Beschwerdeführers in diesem zweiten Antragspunkt, wonach er ab 01.08.2018 die Gewährung der Gehaltsdifferenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Gehalt der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 und jenem ihm bis 31.07.2018 gewährtem der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7 fordert, fehlt somit eine rechtliche Grundlage. Die Behörde hat dieses Begehren des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenso abzuweisen.
3.3.3. Zu Antragspunkt 3.
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem dritten Antragspunkt die Feststellung,
„dass es nicht zu meinen Dienstpflichten gehört, auf einem befristeten Al/4 (SI Pos Nr 003) Projektarbeitsplatz ‚auf eine unbestimmte Dauer (höchstens jedoch 2 Jahre)‘ Dienst zu versehen. Ergänzend führe ich dazu in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Posten hätte ausgeschrieben werden müssen, dass ich ohne meine Zustimmung nicht darauf eingeteilt werden darf (diese Zustimmung habe ich und werde ich nicht erteilen) und dass andere besser geeignete Bedienstete vorhanden sind.“ (s. oben unter Pkt. I.12.)„dass es nicht zu meinen Dienstpflichten gehört, auf einem befristeten Al/4 (SI Pos Nr 003) Projektarbeitsplatz ‚auf eine unbestimmte Dauer (höchstens jedoch 2 Jahre)‘ Dienst zu versehen. Ergänzend führe ich dazu in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Posten hätte ausgeschrieben werden müssen, dass ich ohne meine Zustimmung nicht darauf eingeteilt werden darf (diese Zustimmung habe ich und werde ich nicht erteilen) und dass andere besser geeignete Bedienstete vorhanden sind.“ (s. oben unter Pkt. römisch eins.12.)
3.3.3.1. Hierzu ist einleitend auf die unter Pkt. II.3.2. wiedergegebene Judikatur hinzuweisen, wonach Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die Frage sein kann, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er dazu verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen; das in diesem Antragspunkt erhobene Feststellungsbegehren ist somit zulässig. Dass die Weisung vom 19.12.2018, mit welcher der Beschwerdeführer ab 01.01.2019 für maximal zwei Jahre auf einen A1/4-wertigen Arbeitsplatz zugewiesen wurde, von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften vorstoßen hätte oder sie vom Vorgesetzten nicht wiederholt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 16 des angefochtenen Bescheides). Im vorliegenden Fall ist somit vor dem Hintergrund der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur eine Grobprüfung vorzunehmen, ob die Erlassung der angeführten Weisung gegen das Willkürverbot verstößt (s. VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060; 14.10.2013, 2013/12/0008):3.3.3.1. Hierzu ist einleitend auf die unter Pkt. römisch zwei.3.2. wiedergegebene Judikatur hinzuweisen, wonach Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die Frage sein kann, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er dazu verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen; das in diesem Antragspunkt erhobene Feststellungsbegehren ist somit zulässig. Dass die Weisung vom 19.12.2018, mit welcher der Beschwerdeführer ab 01.01.2019 für maximal zwei Jahre auf einen A1/4-wertigen Arbeitsplatz zugewiesen wurde, von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften vorstoßen hätte oder sie vom Vorgesetzten nicht wiederholt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 16 des angefochtenen Bescheides). Im vorliegenden Fall ist somit vor dem Hintergrund der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur eine Grobprüfung vorzunehmen, ob die Erlassung der angeführten Weisung gegen das Willkürverbot verstößt (s. VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060; 14.10.2013, 2013/12/0008):
Nach § 141 Abs. 6 iVm § 40 Abs. 1 BDG 1979 wäre die Behörde nach – mit 31.07.2018 erfolgtem – Ablauf der befristeten Ernennung des Beschwerdeführers auf den o.a. Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/7 dazu verpflichtet gewesen, ihn innerhalb von „spätestens zwei Monaten“ auf eine neue Verwendung zuzuweisen (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 7 der Beschwerde). Da die Behörde dem Beschwerdeführer erst mit 01.01.2019 und somit drei Monate nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist einen Arbeitsplatz zugewiesen hat (s. oben unter Pkt. II.1.7. und II.1.9.; vgl. auch Pkt. I.10.), ist sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen und hat insofern ein rechtswidriges Verhalten gesetzt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist, insbesondere die Tatsache berücksichtigend, dass die Behörde – wenn auch verspätet – schließlich eine Zuweisung des Beschwerdeführers vorgenommen hat und diese nur wenige Monate nach Ablauf der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgt ist, in dieser verspätet durchgeführten Zuweisung einer Verwendung gemäß § 40 Abs. 1 leg.cit. insgesamt jedoch kein in die Willkürsphäre reichendes Verhalten der Behörde zu erblicken. Sollte man dies anders sehen und die von der Behörde getätigte Vorgehensweise als willkürlich erachten, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Beamter in einem Fall wie dem vorliegenden (also bei einer durch die Behörde erfolgten Überschreitung der zweimonatigen Frist des § 40 Abs. 1 leg.cit. um drei Monate) seine in der Folge mittels Weisung erfolgten Zuweisungen an neue Arbeitsplätze stets erfolgreich bekämpfen könnte und derartige Weisungen nicht mehr befolgen müsste. Dies würde bedeuten, dass die Behörde einem solchen Beamten (mit dem für die „schlichte Verwendungsänderung“ laut Judikatur vorgesehenen Mittel der Weisung [s. VwGH 25.05.2007, 2004/12/0135]) überhaupt keinen Arbeitsplatz mehr zuweisen könnte, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht der Intention des Gesetzgebers hinsichtlich der hierbei angewendeten Bestimmungen (§ 40 Abs. 1 und § 44 leg.cit.) entsprechen kann.Nach Paragraph 141, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 wäre die Behörde nach – mit 31.07.2018 erfolgtem – Ablauf der befristeten Ernennung des Beschwerdeführers auf den o.a. Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/7 dazu verpflichtet gewesen, ihn innerhalb von „spätestens zwei Monaten“ auf eine neue Verwendung zuzuweisen (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 7 der Beschwerde). Da die Behörde dem Beschwerdeführer erst mit 01.01.2019 und somit drei Monate nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist einen Arbeitsplatz zugewiesen hat (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.7. und römisch zwei.1.9.; vergleiche auch Pkt. römisch eins.10.), ist sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen und hat insofern ein rechtswidriges Verhalten gesetzt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist, insbesondere die Tatsache berücksichtigend, dass die Behörde – wenn auch verspätet – schließlich eine Zuweisung des Beschwerdeführers vorgenommen hat und diese nur wenige Monate nach Ablauf der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgt ist, in dieser verspätet durchgeführten Zuweisung einer Verwendung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, leg.cit. insgesamt jedoch kein in die Willkürsphäre reichendes Verhalten der Behörde zu erblicken. Sollte man dies anders sehen und die von der Behörde getätigte Vorgehensweise als willkürlich erachten, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Beamter in einem Fall wie dem vorliegenden (also bei einer durch die Behörde erfolgten Überschreitung der zweimonatigen Frist des Paragraph 40, Absatz eins, leg.cit. um drei Monate) seine in der Folge mittels Weisung erfolgten Zuweisungen an neue Arbeitsplätze stets erfolgreich bekämpfen könnte und derartige Weisungen nicht mehr befolgen müsste. Dies würde bedeuten, dass die Behörde einem solchen Beamten (mit dem für die „schlichte Verwendungsänderung“ laut Judikatur vorgesehenen Mittel der Weisung [s. VwGH 25.05.2007, 2004/12/0135]) überhaupt keinen Arbeitsplatz mehr zuweisen könnte, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht der Intention des Gesetzgebers hinsichtlich der hierbei angewendeten Bestimmungen (Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 44, leg.cit.) entsprechen kann.
Weiters ist im Hinblick auf das – ohne nähere Ausführungen getätigte – Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der ihm mit Weisung vom 19.12.2018 zugewiesene Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4) ausgeschrieben hätte werden müssen, auf die Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid hinzuweisen, wonach gemäß § 85 Abs. 3 Z 1 AusG die – im vorliegenden Fall erfolgte – erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an einen Beamten der Verwendungsgruppe A1 in der nach § 141 Abs. 6 BDG 1979 anfallenden Funktionsgruppe abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem AusG ohne Ausschreibung zulässig ist (s. S. 16 f. des angefochtenen Bescheides). Weiters ist im Hinblick auf das – ohne nähere Ausführungen getätigte – Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der ihm mit Weisung vom 19.12.2018 zugewiesene Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4) ausgeschrieben hätte werden müssen, auf die Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid hinzuweisen, wonach gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Ziffer eins, AusG die – im vorliegenden Fall erfolgte – erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an einen Beamten der Verwendungsgruppe A1 in der nach Paragraph 141, Absatz 6, BDG 1979 anfallenden Funktionsgruppe abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem AusG ohne Ausschreibung zulässig ist (s. S. 16 f. des angefochtenen Bescheides).
Soweit der Beschwerdeführer festhält, dass er ohne seine Zustimmung nicht auf den in der Weisung vom 19.12.2018 angeführten Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4) hätte eingeteilt werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass nach § 141 Abs. 6 BDG 1979 nach Ende des Zeitraums einer befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden darf. Die Behörde hat den Beschwerdeführer mit Weisung vom 19.12.2018 auf einen Arbeitsplatz der – im gesetzlichen Rahmen liegenden – Wertigkeit A1/4 zugewiesen, womit die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen.Soweit der Beschwerdeführer festhält, dass er ohne seine Zustimmung nicht auf den in der Weisung vom 19.12.2018 angeführten Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4) hätte eingeteilt werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass nach Paragraph 141, Absatz 6, BDG 1979 nach Ende des Zeitraums einer befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden darf. Die Behörde hat den Beschwerdeführer mit Weisung vom 19.12.2018 auf einen Arbeitsplatz der – im gesetzlichen Rahmen liegenden – Wertigkeit A1/4 zugewiesen, womit die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen.
Schließlich hält der Beschwerdeführer in seinem dritten Antragspunkt fest, dass “besser geeignete Bedienstete“ als er für den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz vorhanden seien. Hierzu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall einer „schlichten Verwendungsänderung“ (s. § 40 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 3 BDG 1979) im Gegensatz zu den Fällen einer „Versetzung“ nach § 38 leg.cit. und einer „qualifizierten Verwendungsänderung“ nach § 40 Abs. 2 leg.cit. (vgl. § 38 Abs. 4 Z 2 leg.cit.) gerade keine Prüfung von anderen geeigneten und zur Verfügung stehenden Beamten zu erfolgen hat, weshalb auch diesen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen ist.Schließlich hält der Beschwerdeführer in seinem dritten Antragspunkt fest, dass “besser geeignete Bedienstete“ als er für den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz vorhanden seien. Hierzu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall einer „schlichten Verwendungsänderung“ (s. Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979) im Gegensatz zu den Fällen einer „Versetzung“ nach Paragraph 38, leg.cit. und einer „qualifizierten Verwendungsänderung“ nach Paragraph 40, Absatz 2, leg.cit. vergleiche Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 2, leg.cit.) gerade keine Prüfung von anderen geeigneten und zur Verfügung stehenden Beamten zu erfolgen hat, weshalb auch diesen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen ist.
3.3.3.2. Im Ergebnis sind somit in die Willkürsphäre reichende Rechtsverletzungen der Behörde durch die in diesem Antragspunkt beanstandete Weisung vom 19.12.2018 für das Bundesverwaltungsgericht aus den angeführten Gründen nicht erkennbar. Der Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides feststellt, dass die mit Weisung vom 19.12.2018 erfolgte Verwendungsänderung in der getätigten Form zulässig war und dass die Befolgung der Weisung vom 19.12.2018 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt (lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.3.3.2. Im Ergebnis sind somit in die Willkürsphäre reichende Rechtsverletzungen der Behörde durch die in diesem Antragspunkt beanstandete Weisung vom 19.12.2018 für das Bundesverwaltungsgericht aus den angeführten Gründen nicht erkennbar. Der Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides feststellt, dass die mit Weisung vom 19.12.2018 erfolgte Verwendungsänderung in der getätigten Form zulässig war und dass die Befolgung der Weisung vom 19.12.2018 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt (lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3.4. Zu Antragspunkt 5.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem fünften Antragspunkt die Feststellung beantragt, dass er „in der Abteilung Fremdlegistik rechtlich gesehen […] keinen einzigen Tag Dienst versehen“ habe, ist auch für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der unter Pkt. II.3.2. wiedergegebenen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungsbescheiden nicht erkennbar, worin genau das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung gelegen sein soll. Die ab 01.04.2017 durch die Behörde verfügte und in der Folge nach Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, als rechtswidrig erkannte Zuweisung des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz in der Abteilung Fremdlegistik (vgl. Pkt. II.1.3. und II.1.6.) ist in der Vergangenheit gelegen und stellt auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides kein notwendiges Mittel einer für den Beschwerdeführer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar; einem derartig erlassenen Feststellungsbescheid käme auch nicht die Eignung zu, für den Beschwerdeführer ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine für ihn bestehende Rechtsgefährdung zu beseitigen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem fünften Antragspunkt die Feststellung beantragt, dass er „in der Abteilung Fremdlegistik rechtlich gesehen […] keinen einzigen Tag Dienst versehen“ habe, ist auch für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der unter Pkt. römisch zwei.3.2. wiedergegebenen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungsbescheiden nicht erkennbar, worin genau das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung gelegen sein soll. Die ab 01.04.2017 durch die Behörde verfügte und in der Folge nach Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, als rechtswidrig erkannte Zuweisung des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz in der Abteilung Fremdlegistik vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3. und römisch zwei.1.6.) ist in der Vergangenheit gelegen und stellt auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides kein notwendiges Mittel einer für den Beschwerdeführer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar; einem derartig erlassenen Feststellungsbescheid käme auch nicht die Eignung zu, für den Beschwerdeführer ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine für ihn bestehende Rechtsgefährdung zu beseitigen.
Der vom Beschwerdeführer in seinem fünften Antragspunkt begehrte Feststellungsantrag wurde daher von der Behörde entgegen den Ausführungen auf S. 8 der Beschwerde folgerichtig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Der vom Beschwerdeführer in seinem fünften Antragspunkt begehrte Feststellungsantrag wurde daher von der Behörde entgegen den Ausführungen auf S. 8 der Beschwerde folgerichtig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3.5. Zu Antragspunkt 6.
3.3.5.1. Der Beschwerdeführer beantragt im zweiten Teil von Antragspunkt 6. die „Feststellung, dass die Gruppe Präsidium, Recht, Leg, hätte ausgeschrieben werden müssen.“
Auch hierzu ist vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer derartigen Feststellung für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (s. die von der Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur zum mangelnden rechtlichen Interesse von Bewerbern in Verfahren nach dem AusG VwGH 16.12.2019, 2009/12/0010; vgl. auch die oben unter Pkt. II.3.2. angeführte Judikatur, wonach ein u.a. bloß wissenschaftliches Interesse nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigt).Auch hierzu ist vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer derartigen Feststellung für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (s. die von der Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur zum mangelnden rechtlichen Interesse von Bewerbern in Verfahren nach dem AusG VwGH 16.12.2019, 2009/12/0010; vergleiche auch die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2. angeführte Judikatur, wonach ein u.a. bloß wissenschaftliches Interesse nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigt).
Vor diesem Hintergrund ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie in aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklicher Weise entgegen den Ausführungen auf S. 9 f. der Beschwerde ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung einer bestimmten Ausschreibung verneint und diesen Teil seines sechsten Antragspunktes in Spruchpunkt VI. zurückweist. Vor diesem Hintergrund ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie in aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklicher Weise entgegen den Ausführungen auf S. 9 f. der Beschwerde ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung einer bestimmten Ausschreibung verneint und diesen Teil seines sechsten Antragspunktes in Spruchpunkt römisch sechs. zurückweist.
3.3.5.2. Schließlich begehrt der Beschwerdeführer im ersten Teil des sechsten Antragspunktes u.a. die Feststellung, dass er „formal noch immer Leiter der Gruppe Präsidium [sei] (unabhängig davon, ob es diese Gruppe allenfalls organisationsrechtlich noch gibt oder nicht), weil [er] niemals irgendeine anderslautende entsprechende Mitteilung erhalten habe ([ihm] wurde außer im vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behobenen Bescheid niemals eine Beendigung, Abberufung ... mitgeteilt ...)“.
Hierzu ist auf die oben unter Pkt. II.3.3.2. getroffen Ausführungen hinzuweisen, wonach die Ernennung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz des „Leiters der Gruppe Präsidium“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) nach § 141 Abs. 1 BDG 1979 auf fünf Jahre befristet war und ohne seine Weiterbestellung mit Ablauf des 31.07.2018 endete. Hierzu ist auf die oben unter Pkt. römisch zwei.3.3.2. getroffen Ausführungen hinzuweisen, wonach die Ernennung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz des „Leiters der Gruppe Präsidium“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) nach Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 auf fünf Jahre befristet war und ohne seine Weiterbestellung mit Ablauf des 31.07.2018 endete.
Vor diesem Hintergrund ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides die Feststellung trifft, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.07.2018 nicht mehr Leiter der Gruppe Präsidium ist.Vor diesem Hintergrund ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie in Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides die Feststellung trifft, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.07.2018 nicht mehr Leiter der Gruppe Präsidium ist.
3.3.5.3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.3.5.3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.4. Im vorliegenden Fall ist ein Teilerkenntnis zu erlassen, weil die Entscheidung über den ebenso in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen hat und daher gesondert ergehen wird.3.4. Im vorliegenden Fall ist ein Teilerkenntnis zu erlassen, weil die Entscheidung über den ebenso in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen hat und daher gesondert ergehen wird.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Der für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung notwendige Sachverhalt (s. die oben unter Pkt. II.1. getroffenen, unstrittigen Feststellungen) ergibt sich im vorliegenden Fall vollständig aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Gerichtsakt des zur Zl. W129 2158798-1 protokollierten Verfahrens, womit diesbezüglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Aufgrund des – für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen – vollständig geklärten Sachverhaltes konnte die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme zweier Zeugen zu „den Vorgaben zur Schaffung des Arbeitsplatzes“ unterbleiben. Der für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung notwendige Sachverhalt (s. die oben unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen, unstrittigen Feststellungen) ergibt sich im vorliegenden Fall vollständig aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Gerichtsakt des zur Zl. W129 2158798-1 protokollierten Verfahrens, womit diesbezüglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Aufgrund des – für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen – vollständig geklärten Sachverhaltes konnte die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme zweier Zeugen zu „den Vorgaben zur Schaffung des Arbeitsplatzes“ unterbleiben.
Da der erste Antragspunkt, der fünfte Antragspunkt und der zweite Teil des sechsten Antragspunktes zurückzuweisen waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf diese Antragspunkte schon aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei den für die Beurteilung der übrigen Antragspunkte zu klärenden Fragen (u.a. jener des Ablaufs der befristeten Ernennung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe Präsidium mit 31.07.2018 gemäß der unmissverständlichen Bestimmung des § 141 Abs. 1 und 6 BDG 1979) auch um keine übermäßig komplexen Rechtsfragen, weshalb von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Da der erste Antragspunkt, der fünfte Antragspunkt und der zweite Teil des sechsten Antragspunktes zurückzuweisen waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf diese Antragspunkte schon aufgrund der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei den für die Beurteilung der übrigen Antragspunkte zu klärenden Fragen (u.a. jener des Ablaufs der befristeten Ernennung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe Präsidium mit 31.07.2018 gemäß der unmissverständlichen Bestimmung des Paragraph 141, Absatz eins und 6 BDG 1979) auch um keine übermäßig komplexen Rechtsfragen, weshalb von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
3.6. Die in der Beschwerde beantragte Beischaffung eines Gesamtpapierausdrucks (einschließlich der Amtsvorträge und des Objektlaufs) mehrerer angeführten Personalverwaltungsakten und die beantragte Beischaffung des Protokolls einer bestimmten Besprechung konnten ebenfalls unterbleiben, zumal für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, inwiefern diese beantragten Unterlagen zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen notwendig sein könnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatzzuweisung Beamter Befolgung einer Weisung Befristung besoldungsrechtliche Stellung Dienstpflicht Dienstzuteilung Ernennung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Maßgabe Organisationsänderung rechtliches Interesse Teilerkenntnis Verwendungsänderung - schlichte Verwendungsgruppe Weisung WillkürverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2222789.1.00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021