TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/22 W246 2222789-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

BDG 1979 §2
BDG 1979 §40 Abs1
BDG 1979 §40 Abs4 Z3
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W246 2222789-1/14E

TEILERKENNTNIS:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Helga STEINBÖCK sowie Mag. Erich REHBERGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 08.07.2019, Zl. P416804/130-PersB/2019(2), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Helga STEINBÖCK sowie Mag. Erich REHBERGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 08.07.2019, Zl. P416804/130-PersB/2019(2), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – Bundesminister für Landesverteidigung und Sport teilte dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung, mit Schreiben vom 28.02.2017 mit, dass er vom 01.03.2017 bis zu seiner Neueinteilung vorübergehend auf einem Arbeitsplatz der Abteilung Fremdlegislative zur Verwendung zugewiesen werde. Gleichzeitig werde er beauftragt, für den angeführten Zeitraum die Aufgaben des Arbeitsplatzes als „Referent“ (gemäß TrpNr 0724, ZF4, Pos.Nr. 007; Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3 bzw. v1/3) wahrzunehmen.

2. Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 01.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit ab 01.04.2017 „verwendungszuändern“ und in die Abteilung Fremdlegislative auf den Arbeitsplatz eines Referenten „diensteinzuteilen“ (bisheriger Arbeitsplatz: „Leiter der Gruppe Präsidium“, Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7).2. Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 01.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit ab 01.04.2017 „verwendungszuändern“ und in die Abteilung Fremdlegislative auf den Arbeitsplatz eines Referenten „diensteinzuteilen“ (bisheriger Arbeitsplatz: „Leiter der Gruppe Präsidium“, Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7).

3. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.03.2017 hierzu Stellung und führte dabei insbesondere aus, dass aus den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in seinem Schreiben vom 01.03.2017 gewählten Formulierungen nicht hervorgehe, ob es sich bei der geplanten Maßnahme um eine Versetzung nach § 38 BDG 1979 oder eine Verwendungsänderung nach § 40 leg.cit. handeln würde. Der Beschwerdeführer wisse daher nicht, wogegen er konkret Einwendungen erheben könne. Zudem habe der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auch die konkreten Gründe für die geplante Maßnahme in seinem Schreiben nicht angeführt, weshalb der Beschwerdeführer nur pauschal Willkür geltend machen könne.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.03.2017 hierzu Stellung und führte dabei insbesondere aus, dass aus den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in seinem Schreiben vom 01.03.2017 gewählten Formulierungen nicht hervorgehe, ob es sich bei der geplanten Maßnahme um eine Versetzung nach Paragraph 38, BDG 1979 oder eine Verwendungsänderung nach Paragraph 40, leg.cit. handeln würde. Der Beschwerdeführer wisse daher nicht, wogegen er konkret Einwendungen erheben könne. Zudem habe der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auch die konkreten Gründe für die geplante Maßnahme in seinem Schreiben nicht angeführt, weshalb der Beschwerdeführer nur pauschal Willkür geltend machen könne.

4. Mit Schreiben vom 21.03.2017 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 28.02.2017 (s. oben unter Pkt. I.1.) wegen Rechtswidrigkeit sowie Willkür und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, dass diese rechtsgrundlagenlose „Verwendungszuweisung“ in die Abteilung Fremdlegislative nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. Mit dieser Weisung werde in Wahrheit eine gesetzwidrige Versetzung und keine vorübergehende Verwendungsänderung verfügt.4. Mit Schreiben vom 21.03.2017 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 28.02.2017 (s. oben unter Pkt. römisch eins.1.) wegen Rechtswidrigkeit sowie Willkür und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, dass diese rechtsgrundlagenlose „Verwendungszuweisung“ in die Abteilung Fremdlegislative nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. Mit dieser Weisung werde in Wahrheit eine gesetzwidrige Versetzung und keine vorübergehende Verwendungsänderung verfügt.

5. In der Folge ergänzte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2017 die im o.a. Schreiben vom 21.03.2017 getroffenen Ausführungen.

6. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 iVm § 38 BDG 1979 von seinem Arbeitsplatz als Leiter der Gruppe Präsidium (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) aufgrund des Entfalls dieses Arbeitsplatzes abberufen, mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen in die Abteilung Fremdlegislative qualifiziert „verwendungsgeändert“ und auf den dortigen Arbeitsplatz eines Referenten (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) dauernd „diensteingeteilt“.6. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 von seinem Arbeitsplatz als Leiter der Gruppe Präsidium (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) aufgrund des Entfalls dieses Arbeitsplatzes abberufen, mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen in die Abteilung Fremdlegislative qualifiziert „verwendungsgeändert“ und auf den dortigen Arbeitsplatz eines Referenten (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) dauernd „diensteingeteilt“.

Es liege im gegenständlichen Fall eine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG 1979 vor, die nicht innerhalb derselben Funktionsgruppe erfolge, womit diese einer Versetzung nach § 38 leg.cit. gleichzuhalten sei. Eine Versetzung nach § 38 leg.cit. sei nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse vorliege, was insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliege. Gemäß der Änderung der Geschäftseinteilung der Zentralstelle sei der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Leiter der Gruppe Präsidium) mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 gänzlich aufgelöst worden. Dieser Arbeitsplatz würde daher organisatorisch und inhaltlich nicht mehr existieren, was auch die Abberufung des Beschwerdeführers als bisherigen Funktionsinhaber dieses Arbeitsplatzes erfordere. Die ehemalige Gruppe Präsidium habe aus drei Abteilungen bestanden: Zunächst habe es die Präsidialabteilung gegeben, die ab 01.01.2017 Bestandteil der neuen Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst geworden sei. Weiters sei die zuvor bestehende Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen ab 01.01.2017 Teil der Gruppe Revision geworden. Schließlich sei die zuvor bestehende Abteilung Parlaments-, Ministerrats- und Volksanwaltschaftsdienst nunmehr unmittelbar dem Bundesminister unterstellt worden. Die Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers würde somit 100% betragen, sein vorheriger Arbeitsplatz als Leiter der Gruppe Präsidium sei ersatzlos weggefallen. Diese Organisationsänderung habe keinesfalls nur die Sektion I bzw. die ehemalige Gruppe des Beschwerdeführers (als Teil der Sektion I) betroffen, sondern sei damit ebenfalls in die Organisationsstruktur jeder anderen Sektion eingegriffen und diese zum Teil wesentlich verändert worden.Es liege im gegenständlichen Fall eine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, BDG 1979 vor, die nicht innerhalb derselben Funktionsgruppe erfolge, womit diese einer Versetzung nach Paragraph 38, leg.cit. gleichzuhalten sei. Eine Versetzung nach Paragraph 38, leg.cit. sei nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse vorliege, was insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliege. Gemäß der Änderung der Geschäftseinteilung der Zentralstelle sei der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Leiter der Gruppe Präsidium) mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 gänzlich aufgelöst worden. Dieser Arbeitsplatz würde daher organisatorisch und inhaltlich nicht mehr existieren, was auch die Abberufung des Beschwerdeführers als bisherigen Funktionsinhaber dieses Arbeitsplatzes erfordere. Die ehemalige Gruppe Präsidium habe aus drei Abteilungen bestanden: Zunächst habe es die Präsidialabteilung gegeben, die ab 01.01.2017 Bestandteil der neuen Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst geworden sei. Weiters sei die zuvor bestehende Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen ab 01.01.2017 Teil der Gruppe Revision geworden. Schließlich sei die zuvor bestehende Abteilung Parlaments-, Ministerrats- und Volksanwaltschaftsdienst nunmehr unmittelbar dem Bundesminister unterstellt worden. Die Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers würde somit 100% betragen, sein vorheriger Arbeitsplatz als Leiter der Gruppe Präsidium sei ersatzlos weggefallen. Diese Organisationsänderung habe keinesfalls nur die Sektion römisch eins bzw. die ehemalige Gruppe des Beschwerdeführers (als Teil der Sektion römisch eins) betroffen, sondern sei damit ebenfalls in die Organisationsstruktur jeder anderen Sektion eingegriffen und diese zum Teil wesentlich verändert worden.

Schließlich hielt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport fest, dass gemäß § 141 Abs. 6 zweiter Satz BDG 1979 die besoldungsrechtliche Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 nur mit schriftlicher Zustimmung des Beschwerdeführers unterschritten werden dürfe. Da dieser seine Zustimmung nicht erteilt habe, sei er unabhängig von der Wertigkeit seines neuen Arbeitsplatzes (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) in der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 einzustufen.Schließlich hielt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport fest, dass gemäß Paragraph 141, Absatz 6, zweiter Satz BDG 1979 die besoldungsrechtliche Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 nur mit schriftlicher Zustimmung des Beschwerdeführers unterschritten werden dürfe. Da dieser seine Zustimmung nicht erteilt habe, sei er unabhängig von der Wertigkeit seines neuen Arbeitsplatzes (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) in der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 einzustufen.

7. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport führte mit allgemeinem Schreiben vom 31.03.2017 zu den gesetzten Organisationsmaßnahmen u.a. aus, dass durch diese die Bediensteten keine Nachteile erfahren dürften.

8. Mit Schreiben vom 19.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer seine besoldungsrechtliche Stellung ab 01.08.2018 (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 16, große DAZ) mitgeteilt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen den o.a. Bescheid vom 30.03.2017 erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 mit Erkenntnis vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, statt und hob diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorgehensweise des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport als bescheiderlassender Behörde im vorliegenden Verfahren (Dienstzuteilung des Beschwerdeführers in eine andere Sektion „zur Personalaushilfe“ bereits vor Inkrafttreten der neuen Geschäftseinteilung ohne dortige tatsächliche Arbeitsverrichtung; Durchführung der gegenständlichen Personalmaßnahme vor Abschluss des entsprechenden Verfahrens nach dem PVG und entgegen der Zusicherung des damaligen Bundesministers, wonach niemand Nachteile durch die Organisationsmaßnahmen erleiden werde; Aussagen des damaligen Bundesministers, wonach dieser an der Person und Dienstleistung des Beschwerdeführers kein Interesse habe; Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Stiftungsdirektor der XXXX gemeinsam mit anderen Organen, wobei alle anderen Organe mit Ausnahme des Beschwerdeführers in der Folge zu Mitgliedern des neuen Stiftungsvorstandes bestellt wurden) in einem bedenklichen Ausmaß als unsachlich und daher auch als willkürlich zu qualifizieren sei. Die Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz sei daher in rechtswidriger Weise erfolgt, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben sei.Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorgehensweise des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport als bescheiderlassender Behörde im vorliegenden Verfahren (Dienstzuteilung des Beschwerdeführers in eine andere Sektion „zur Personalaushilfe“ bereits vor Inkrafttreten der neuen Geschäftseinteilung ohne dortige tatsächliche Arbeitsverrichtung; Durchführung der gegenständlichen Personalmaßnahme vor Abschluss des entsprechenden Verfahrens nach dem PVG und entgegen der Zusicherung des damaligen Bundesministers, wonach niemand Nachteile durch die Organisationsmaßnahmen erleiden werde; Aussagen des damaligen Bundesministers, wonach dieser an der Person und Dienstleistung des Beschwerdeführers kein Interesse habe; Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Stiftungsdirektor der römisch 40 gemeinsam mit anderen Organen, wobei alle anderen Organe mit Ausnahme des Beschwerdeführers in der Folge zu Mitgliedern des neuen Stiftungsvorstandes bestellt wurden) in einem bedenklichen Ausmaß als unsachlich und daher auch als willkürlich zu qualifizieren sei. Die Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz sei daher in rechtswidriger Weise erfolgt, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben sei.

10. Mit an die Abteilung Organisation gerichtetem Schreiben vom 09.11.2018 führte der Bundesminister für Landesverteidigung aus, dass die Abteilung Organisation um ehestmögliche Systematisierung eines Projektarbeitsplatzes in der „Sektion I, Präsidiale, Personal, Recht“ für den Beschwerdeführer mit der Wertigkeit A1/4 auf Basis einer beigelegten Arbeitsplatzbeschreibung (Koordinator Rüstungsexporte) ersucht werde, wobei die Projektdauer mindestens zwei Jahre betragen solle.10. Mit an die Abteilung Organisation gerichtetem Schreiben vom 09.11.2018 führte der Bundesminister für Landesverteidigung aus, dass die Abteilung Organisation um ehestmögliche Systematisierung eines Projektarbeitsplatzes in der „Sektion römisch eins, Präsidiale, Personal, Recht“ für den Beschwerdeführer mit der Wertigkeit A1/4 auf Basis einer beigelegten Arbeitsplatzbeschreibung (Koordinator Rüstungsexporte) ersucht werde, wobei die Projektdauer mindestens zwei Jahre betragen solle.

11. Dem Beschwerdeführer wurde mit – das vorliegende Teilerkenntnis betreffendem – Schreiben vom 19.12.2018 seitens des Bundesministers für Landesverteidigung bekannt gegeben, dass er mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 in der „Sektion I – Präsidiale, Personal, Recht/Leitung“ mit der Wertigkeit A1/4 für die maximale Dauer von zwei Jahren „diensteingeteilt“ werde.11. Dem Beschwerdeführer wurde mit – das vorliegende Teilerkenntnis betreffendem – Schreiben vom 19.12.2018 seitens des Bundesministers für Landesverteidigung bekannt gegeben, dass er mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 in der „Sektion römisch eins – Präsidiale, Personal, Recht/Leitung“ mit der Wertigkeit A1/4 für die maximale Dauer von zwei Jahren „diensteingeteilt“ werde.

12. Mit Schreiben vom 14.01.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er der mit Schreiben vom 19.12.2018 verfügten „Diensteinteilung“ ausdrücklich nicht zustimme. Dabei beantragte der Beschwerdeführer (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht),

„1. in Entsprechung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. August 2018, W1292158798-1/8E, die sofortige Einteilung auf einen unbefristeten Arbeitsplatz der Wertigkeit Al/7

2. die sofortige Überweisung des Differenzbetrages meines Gehaltes seit 1. August 2018 auf das mir zustehende Gehalt Al/7/2

3. die Feststellung, dass es nicht zu meinen Dienstpflichten gehört, auf einem befristeten Al/4 (SI Pos Nr 003) Projektarbeitsplatz ‚auf eine unbestimmte Dauer (höchstens jedoch 2 Jahre)‘ Dienst zu versehen. Ergänzend führe ich dazu in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Posten hätte ausgeschrieben werden müssen, dass ich ohne meine Zustimmung nicht darauf eingeteilt werden darf (diese Zustimmung habe ich und werde ich nicht erteilen) und dass andere besser geeignete Bedienstete vorhanden sind

4. die unverzügliche Erlassung eines Bescheides über meine Diensteinteilung in der Sektion I, PosNr 003, (Schreiben der Dienstbehörde vom 19. Dezember 2018, hinterlegt am 31. Dezember 2018, GZ P416804/125-PersB) einschließlich Abberufung und Versetzung bzw. Verwendungsänderung4. die unverzügliche Erlassung eines Bescheides über meine Diensteinteilung in der Sektion römisch eins, PosNr 003, (Schreiben der Dienstbehörde vom 19. Dezember 2018, hinterlegt am 31. Dezember 2018, GZ P416804/125-PersB) einschließlich Abberufung und Versetzung bzw. Verwendungsänderung

5. die Feststellung, dass ich in der Abteilung Fremdlegistik rechtlich gesehen (Remonstration ... und dann Behebung durch BVwG) keinen einzigen Tag Dienst versehen habe

6. die Feststellung, dass ich formal noch immer Leiter der Gruppe Präsidium bin (unabhängig davon, ob es diese Gruppe allenfalls organisationsrechtlich noch gibt oder nicht), weil ich niemals irgendeine anderslautende entsprechende Mitteilung erhalten habe (mir wurde außer im vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behobenen Bescheid niemals eine Beendigung, Abberufung... mitgeteilt... ) sowie die Feststellung, dass die Gruppe Präsidium, Recht, Leg, hätte ausgeschrieben werden müssen.“

Der Beschwerdeführer ersuchte um bescheidmäßige Absprache hinsichtlich dieser Anträge.

13. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 15.01.2019 fest, dass sein „Vorbringen gestern“ (gemeint wohl: sein Vorbringen im Schreiben vom 14.01.2019) und sein Vorbringen im vorliegenden Schreiben auch als Remonstration nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 gegen die vorliegende „Diensteinteilung“ zu werten seien. Dem Beschwerdeführer müsse ein unbefristeter A1/7-Posten zugeteilt werden und nicht ein A1/4-Posten, was sich aus dem aufhebenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, ergeben würde. Weiters führte er aus, dass der ihm nunmehr zugeteilte Posten hätte ausgeschrieben werden müssen, dass er ohne seine Zustimmung nicht auf diesen Posten eingeteilt werden dürfe (diese habe er nicht erteilt und werde er auch nicht erteilen) und dass andere, besser geeignete Bedienstete für diesen Posten vorhanden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer von seinem Posten als Leiter der Gruppe Präsidium bisher nicht abberufen worden.13. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 15.01.2019 fest, dass sein „Vorbringen gestern“ (gemeint wohl: sein Vorbringen im Schreiben vom 14.01.2019) und sein Vorbringen im vorliegenden Schreiben auch als Remonstration nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 gegen die vorliegende „Diensteinteilung“ zu werten seien. Dem Beschwerdeführer müsse ein unbefristeter A1/7-Posten zugeteilt werden und nicht ein A1/4-Posten, was sich aus dem aufhebenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, ergeben würde. Weiters führte er aus, dass der ihm nunmehr zugeteilte Posten hätte ausgeschrieben werden müssen, dass er ohne seine Zustimmung nicht auf diesen Posten eingeteilt werden dürfe (diese habe er nicht erteilt und werde er auch nicht erteilen) und dass andere, besser geeignete Bedienstete für diesen Posten vorhanden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer von seinem Posten als Leiter der Gruppe Präsidium bisher nicht abberufen worden.

14. Daraufhin wiederholte der Bundesminister für Landesverteidigung mit Schreiben vom 18.01.2019 die – das vorliegende Teilerkenntnis betreffende – zuvor erteilte Weisung vom 19.12.2018.

15. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.07.2019 sprach der Bundesminister für Landesverteidigung über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge wie folgt ab (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht):

„I) Ihr Antrag (Antragspunkt 1) auf sofortige Einteilung auf einem unbefristeten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, wird gemäß § 141 Abs. 1 und 6 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, idgF, als unbegründet abgewiesen.„I) Ihr Antrag (Antragspunkt 1) auf sofortige Einteilung auf einem unbefristeten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, wird gemäß Paragraph 141, Absatz eins und 6 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II) Ihr Antrag (Antragspunkt 2) auf sofortige Nachzahlung der Gehaltsdifferenz seit 01.08.2018 wird gemäß § 36 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, idgF. iVm § 141 Abs. 6 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei) Ihr Antrag (Antragspunkt 2) auf sofortige Nachzahlung der Gehaltsdifferenz seit 01.08.2018 wird gemäß Paragraph 36, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, idgF. in Verbindung mit Paragraph 141, Absatz 6, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

III) Ihr Antrag (Antragspunkt 4) auf unverzügliche Erlassung eines Bescheides über die Personalmaßnahme iZm der Weisung der Dienstbehörde vom 19.12.2018, GZ P416804/125- PersB/2018, einschließlich Abberufung und Versetzung bzw. Verwendungsänderung wird gemäß § 2 Abs. 3 Z 2, § 40 Abs. 2 und Abs. 3, § 141 Abs. 6 BDG 1979 iVm § 85 Abs. 3 Z 1 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch drei) Ihr Antrag (Antragspunkt 4) auf unverzügliche Erlassung eines Bescheides über die Personalmaßnahme iZm der Weisung der Dienstbehörde vom 19.12.2018, GZ P416804/125- PersB/2018, einschließlich Abberufung und Versetzung bzw. Verwendungsänderung wird gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 141, Absatz 6, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 3, Ziffer eins, Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, idgF., als unbegründet abgewiesen.

IV) Es wird festgestellt, dass die Verwendungsänderung vom 19.12.2018, GZ P416804/125- PersB/2018 (2), mit welcher Sie auf dem Projektarbeitsplatz PosNr. 003, Wertigkeit A 1, Funktionsgruppe 4 (Fußnote: Projektarbeitsplatz für die Dauer der Besetzung mit XXXX , 5269 241256, befristet maximal für die Dauer von zwei Jahren) eingeteilt wurden, gemäß § 40 Abs. 4 Z 3 BDG ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 40 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 7 BDG 1979 zulässig war.römisch vier) Es wird festgestellt, dass die Verwendungsänderung vom 19.12.2018, GZ P416804/125- PersB/2018 (2), mit welcher Sie auf dem Projektarbeitsplatz PosNr. 003, Wertigkeit A 1, Funktionsgruppe 4 (Fußnote: Projektarbeitsplatz für die Dauer der Besetzung mit römisch 40 , 5269 241256, befristet maximal für die Dauer von zwei Jahren) eingeteilt wurden, gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 3, BDG ohne Einhaltung des Formerfordernisses des Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 zulässig war.

Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang (Antragspunkt 3) festgestellt, dass es gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, idgF iVm § 44, § 141 Abs. 6 BDG 1979 zu Ihren Dienstpflichten gehört, auf dem Projektarbeitsplatz PosNr. 003, Wertigkeit A 1, Funktionsgruppe 4 (Fußnote: Projektarbeitsplatz für die Dauer der Besetzung mit XXXX , 5269 241256, befristet maximal für die Dauer von zwei Jahren) in der Sektion I - Präsidiale, Personal, Recht/Leitung, Dienst zu versehen.Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang (Antragspunkt 3) festgestellt, dass es gemäß Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, idgF in Verbindung mit Paragraph 44,, Paragraph 141, Absatz 6, BDG 1979 zu Ihren Dienstpflichten gehört, auf dem Projektarbeitsplatz PosNr. 003, Wertigkeit A 1, Funktionsgruppe 4 (Fußnote: Projektarbeitsplatz für die Dauer der Besetzung mit römisch 40 , 5269 241256, befristet maximal für die Dauer von zwei Jahren) in der Sektion römisch eins - Präsidiale, Personal, Recht/Leitung, Dienst zu versehen.

V) Ihr Antrag (Antragspunkt 5) auf Feststellung, dass Sie in der Abteilung Fremdlegistik rechtlich gesehen keinen einzigen Tag Dienst versehen haben, wird gemäß § 8 AVG zurückgewiesen.römisch fünf) Ihr Antrag (Antragspunkt 5) auf Feststellung, dass Sie in der Abteilung Fremdlegistik rechtlich gesehen keinen einzigen Tag Dienst versehen haben, wird gemäß Paragraph 8, AVG zurückgewiesen.

VI) Ihr Antrag (Antragspunkt 6) auf Feststellung, dass die Gruppe Präsidium, Recht, Leg hätte ausgeschrieben werden müssen, wird gemäß § 8 AVG iVm § 15 AusG zurückgewiesen.römisch sechs) Ihr Antrag (Antragspunkt 6) auf Feststellung, dass die Gruppe Präsidium, Recht, Leg hätte ausgeschrieben werden müssen, wird gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 15, AusG zurückgewiesen.

VII) Es wird festgestellt, dass Sie gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 2, 5 40 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 mit Ablauf des 31.07.2018 nicht mehr Leiter der Gruppe Präsidium sind.“römisch sieben) Es wird festgestellt, dass Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 2, 5, 40 Absatz 2 und Absatz 3, BDG 1979 mit Ablauf des 31.07.2018 nicht mehr Leiter der Gruppe Präsidium sind.“

16. Mit Erlass vom 18.07.2019 änderte Bundesminister für Landesverteidigung mit sofortiger Wirkung die Geschäftseinteilung der Zentralstelle in folgender Weise:

„Die Gruppe zentrale Angelegenheiten (GzA) wird gestrichen.

Im Bereich der Sektion I (S I) wird die Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpPräsRechtLeg) in Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpRechtLeg) umbenannt und die Präs aus dieser ausgegliedert.Im Bereich der Sektion römisch eins (S römisch eins) wird die Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpPräsRechtLeg) in Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpRechtLeg) umbenannt und die Präs aus dieser ausgegliedert.

Der Leiter der Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst ist Rechtsberater des Bundesministers und des Chefs des Generalstabes. Ihm obliegt die Fachaufsicht über alle Rechtsberater und Rechtslehrer des Ressorts.

Der S I wird die neu einzurichtende Gruppe Präsidium (GrpPräs) unterstellt. Der S römisch eins wird die neu einzurichtende Gruppe Präsidium (GrpPräs) unterstellt.

Dem Leiter der Gruppe Präsidium obliegt die Dienstaufsicht über die Österreichische Militärbibliothek (ÖMB), die Amtswirtschaftsstelle (AWiSt) und das Heeresdruckzentrum (HDruckZ).

Der GrpPräs werden die Präsidialabteilung (Präs), die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (DiszBW) sowie die Abteilung Parlaments-, Ministerrats- und Volksanwaltschaftsdienst (PMVD) zugeordnet. […]“.

17. Der Beschwerdeführer erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde.

18. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 26.08.2019 vorgelegt.

19. Mit Schreiben vom 26.05.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) zur Vorlage mehrerer – das vorliegende und das vorangegangene Verfahren betreffende – Unterlagen (u.a. zur Vorlage des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29.03.2017 [s. oben unter Pkt. I.5.], des Antrags des Beschwerdeführers vom 14.01.2019 [Pkt. I.12.] und des Schreibens des Beschwerdeführers vom 15.01.2019 [Pkt. I.13.]) auf, welche von der Behörde in der Folge mit Schreiben vom 15.06.2020 vorgelegt wurden.19. Mit Schreiben vom 26.05.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) zur Vorlage mehrerer – das vorliegende und das vorangegangene Verfahren betreffende – Unterlagen (u.a. zur Vorlage des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29.03.2017 [s. oben unter Pkt. römisch eins.5.], des Antrags des Beschwerdeführers vom 14.01.2019 [Pkt. römisch eins.12.] und des Schreibens des Beschwerdeführers vom 15.01.2019 [Pkt. römisch eins.13.]) auf, welche von der Behörde in der Folge mit Schreiben vom 15.06.2020 vorgelegt wurden.

20. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 15.09.2020 im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag.

21. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 29.09.2020 den vom Beschwerdeführer erhobenen Fristsetzungsantrag samt dem erstinstanzlichen Verwaltungs- und dem Beschwerdeakt vor.

22. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht u.a. aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war ab 01.08.2013 aufgrund seiner am 29.07.2013 durch den Bundespräsidenten erfolgten befristeten Ernennung auf dem Arbeitsplatz des „Leiters der Gruppe Präsidium“ (Pos.Nr. 001, ZE3; Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) im damaligen Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport tätig.

1.2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 erfolgte eine Neuorganisation der Zentralstelle des damaligen Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, im Zuge derer die Gruppe Präsidium aufgelöst wurde und ihre Abteilungen neu aufgeteilt wurden (Präsidialabteilung der ehemaligen Gruppe Präsidium in die neue Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst; Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen der ehemaligen Gruppe Präsidium in die Gruppe Revision; Abteilung Parlaments-, Ministerrats- und Volksanwaltschaftsdienst der ehemaligen Gruppe Präsidium Unterstellung unter den Bundesminister).

1.3. Mit Bescheid des – damals zuständigen – Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 iVm § 38 BDG 1979 von seinem Arbeitsplatz als Leiter der Gruppe Präsidium (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) aufgrund des Entfalls dieses Arbeitsplatzes abberufen, mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen in die Abteilung Fremdlegislative qualifiziert „verwendungsgeändert“ und auf den dortigen Arbeitsplatz eines Referenten (TrpNr 0724, Pos.Nr. 007, ZF4; Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) dauernd „diensteingeteilt“. 1.3. Mit Bescheid des – damals zuständigen – Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 von seinem Arbeitsplatz als Leiter der Gruppe Präsidium (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 7) aufgrund des Entfalls dieses Arbeitsplatzes abberufen, mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen in die Abteilung Fremdlegislative qualifiziert „verwendungsgeändert“ und auf den dortigen Arbeitsplatz eines Referenten (TrpNr 0724, Pos.Nr. 007, ZF4; Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) dauernd „diensteingeteilt“.

1.4. Mit Schreiben vom 19.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer seine besoldungsrechtliche Stellung ab 01.08.2018 (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 16, große DAZ) mitgeteilt.

1.5. Es erfolgte keine Weiterbestellung des Beschwerdeführers nach Ablauf des 31.07.2018 hinsichtlich des ihm bis zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen A1/7-wertigen Arbeitsplatzes.

1.6. Der gegen den o.a. Bescheid vom 30.03.2017 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 mit Erkenntnis vom 02.08.2018, Zl. W129 2158798-1/8E, statt und hob diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

1.7. Der Bundesminister für Landesverteidigung gab in seinem Schreiben vom 19.12.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer bekannt, dass er mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 in der „Sektion I – Präsidiale, Personal, Recht/Leitung“ auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A1/4 für die maximale Dauer von zwei Jahren „diensteingeteilt“ werde.1.7. Der Bundesminister für Landesverteidigung gab in seinem Schreiben vom 19.12.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer bekannt, dass er mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 in der „Sektion römisch eins – Präsidiale, Personal, Recht/Leitung“ auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A1/4 für die maximale Dauer von zwei Jahren „diensteingeteilt“ werde.

1.8. Mit Schreiben vom 14.01.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er der mit Schreiben vom 19.12.2018 verfügten „Diensteinteilung“ ausdrücklich nicht zustimme; dabei stellte er die verfahrensgegenständlichen Anträge. In der Folge führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2019 aus, dass sein „Vorbringen gestern“ (gemeint wohl: sein Vorbringen im Schreiben vom 14.01.2019) und sein Vorbringen im vorliegenden Schreiben auch als Remonstration nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 gegen die vorliegende „Diensteinteilung“ zu werten seien. 1.8. Mit Schreiben vom 14.01.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er der mit Schreiben vom 19.12.2018 verfügten „Diensteinteilung“ ausdrücklich nicht zustimme; dabei stellte er die verfahrensgegenständlichen Anträge. In der Folge führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2019 aus, dass sein „Vorbringen gestern“ (gemeint wohl: sein Vorbringen im Schreiben vom 14.01.2019) und sein Vorbringen im vorliegenden Schreiben auch als Remonstration nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 gegen die vorliegende „Diensteinteilung“ zu werten seien.

1.9. Daraufhin wiederholte der Bundesminister für Landesverteidigung mit Schreiben vom 18.01.2019 die zuvor erteilte Weisung vom 19.12.2018.

1.10. Mit Erlass vom 18.07.2019 änderte Bundesminister für Landesverteidigung mit sofortiger Wirkung die Geschäftseinteilung der Zentralstelle in folgender Weise:

„Die Gruppe zentrale Angelegenheiten (GzA) wird gestrichen.

Im Bereich der Sektion I (S I) wird die Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpPräsRechtLeg) in Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpRechtLeg) umbenannt und die Präs aus dieser ausgegliedert.Im Bereich der Sektion römisch eins (S römisch eins) wird die Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpPräsRechtLeg) in Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst (GrpRechtLeg) umbenannt und die Präs aus dieser ausgegliedert.

Der Leiter der Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst ist Rechtsberater des Bundesministers und des Chefs des Generalstabes. Ihm obliegt die Fachaufsicht über alle Rechtsberater und Rechtslehrer des Ressorts.

Der S I wird die neu einzurichtende Gruppe Präsidium (GrpPräs) unterstellt. Der S römisch eins wird die neu einzurichtende Gruppe Präsidium (GrpPräs) unterstellt.

Dem Leiter der Gruppe Präsidium obliegt die Dienstaufsicht über die Österreichische Militärbibliothek (ÖMB), die Amtswirtschaftsstelle (AWiSt) und das Heeresdruckzentrum (HDruckZ).

Der GrpPräs werden die Präsidialabteilung (Präs), die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (DiszBW) sowie die Abteilung Parlaments-, Ministerrats- und Volksanwaltschaftsdienst (PMVD) zugeordnet. […]“.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Gerichtsakt des zur Zl. W129 2158798-1 protokollierten Verfahrens. Diese Feststellungen sind unstrittig.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Gerichtsakt des zur Zl. W129 2158798-1 protokollierten Verfahrens. Diese Feststellungen sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 98/2020, (in der Folge: BDG 1979) liegt im Hinblick auf den zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vorliegenden Beschwerdegegenstand eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, (in der Folge: BDG 1979) liegt im Hinblick auf den zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vorliegenden Beschwerdegegenstand eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt:

„2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS
„2. Abschnitt, DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Begriff

§ 2. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.Paragraph 2, (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

(2) Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn(2) Abweichend vom Absatz eins, bedarf es keiner Ernennung, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,

2.

die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und

3.

der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Artikel 66, B-VG übertragen hat.

(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, liegt auch dann vor, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder

2.

der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.

(4) – (5) […]

[…]

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht(4) Absatz 2, gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.“

3.2.1. Mit seinem vierten Antragspunkt begehrt der Beschwerdeführer „die unverzügliche Erlassung eines Bescheides über [s]eine Diensteinteilung […] (Schreiben der Dienstbehörde vom 19. Dezember 2018 […]) einschließlich Abberufung und Versetzung bzw. Verwendungsänderung“ (s. oben unter Pkt. I.12.), womit er zum Ausdruck bringt, dass die angeführte Maßnahme nicht – wie erfolgt – in Form einer Weisung, sondern in Bescheidform ergehen hätte müssen (s. oben unter Pkt. I.11. und I.14.).3.2.1. Mit seinem vierten Antragspunkt begehrt der Beschwerdeführer „die unverzügliche Erlassung eines Bescheides über [s]eine Diensteinteilung […] (Schreiben der Dienstbehörde vom 19. Dezember 2018 […]) einschließlich Abberufung und Versetzung bzw. Verwendungsänderung“ (s. oben unter Pkt. römisch eins.12.), womit er zum Ausdruck bringt, dass die angeführte Maßnahme nicht – wie erfolgt – in Form einer Weisung, sondern in Bescheidform ergehen hätte müssen (s. oben unter Pkt. römisch eins.11. und römisch eins.14.).

3.2.2. Nach § 38 Abs. 7 BDG 1979 ist eine „Versetzung“ in Bescheidform zu verfügen. Gleiches gilt für den in § 40 Abs. 2 leg.cit. aufgezählten – einer Versetzung gleichzuhaltenden – Fall der „qualifizierten Verwendungsänderung“, wobei § 40 Abs. 2 leg.cit. für den konkreten Fall des Beschwerdeführers („Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung eines Beamten, ohne dass dieser weiterbestellt wird“) nach § 40 Abs. 4 Z 3 leg.cit. explizit nicht gilt (s. hierzu auch die höchstgerichtliche Judikatur, die nur im Fall einer qualifizierten Verwendungsänderung vom Mittel des Bescheides und in allen anderen Fällen [schlichte Verwendungsänderungen] vom Mittel der Weisung ausgeht – vgl. etwa VwGH 25.05.2007, 2004/12/0135). 3.2.2. Nach Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 ist eine „Versetzung“ in Bescheidform zu verfügen. Gleiches gilt für den in Paragraph 40, Absatz 2, leg.cit. aufgezählten – einer Versetzung gleichzuhaltenden – Fall der „qualifizierten Verwendungsänderung“, wobei Paragraph 40, Absatz 2, leg.cit. für den konkreten Fall des Beschwerdeführers („Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung eines Beamten, ohne dass dieser weiterbestellt wird“) nach Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 3, leg.cit. explizit nicht gilt (s. hierzu auch die höchstgerichtliche Judikatur, die nur im Fall einer qualifizierten Verwendungsänderung vom Mittel des Bescheides und in allen anderen Fällen [schlichte Verwendungsänderungen] vom Mittel der Weisung ausgeht – vergleiche etwa VwGH 25.05.2007, 2004/12/0135).

Da es sich bei der vorliegenden Maßnahme um eine – nicht in Bescheidform zu erlassende – schlichte Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 handelt, kann der Behörde hinsichtlich Punkt 4. des Antrags des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesen in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abweist. Da es sich bei der vorliegenden Maßnahme um eine – nicht in Bescheidform zu erlassende – schlichte Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 handelt, kann der Behörde hinsichtlich Punkt 4. des Antrags des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesen in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abweist.

3.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Im vorliegenden Fall ist ein Teilerkenntnis zu erlassen, weil die Entscheidung über die ebenso in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides durch Einzelrichter zu erfolgen hat und daher gesondert ergehen wird.3.3. Im vorliegenden Fall ist ein Teilerkenntnis zu erlassen, weil die Entscheidung über die ebenso in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides durch Einzelrichter zu erfolgen hat und daher gesondert ergehen wird.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.4.1. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.4.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Die Verhandlungspflicht kann gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). 3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Die Verhandlungspflicht kann gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

3.4.3. Der für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung notwendige Sachverhalt (s. die oben unter Pkt. II.1. getroffenen, unstrittigen Feststellungen) ergibt sich im vorliegenden Fall vollständig aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Gerichtsakt des zur Zl. W129 2158798-1 protokollierten Verfahrens, womit diesbezüglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Aufgrund des für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage geklärten Sachverhaltes konnte auch die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme zweier Zeugen zu „den Vorgaben zur Schaffung des Arbeitsplatzes“ unterbleiben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der für die Beurteilung dieses Antragspunktes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) zu klärenden Frage auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, weshalb von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.4.3. Der für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung notwendige Sachverhalt (s. die oben unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen, unstrittigen Feststellungen) ergibt sich im vorliegenden Fall vollständig aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Gerichtsakt des zur Zl. W129 2158798-1 protokollierten Verfahrens, womit diesbezüglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Aufgrund des für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage geklärten Sachverhaltes konnte auch die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme zweier Zeugen zu „den Vorgaben zur Schaffung des Arbeitsplatzes“ unterbleiben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der für die Beurteilung dieses Antragspunktes (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) zu klärenden Frage auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, weshalb von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter Befristung Dienstzuteilung Ernennung Organisationsänderung Teilerkenntnis Verwendungsänderung - schlichte Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2222789.1.01

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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