TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/22 W229 2227569-1

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Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §14b
GSVG §14e
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 14b heute
  2. GSVG § 14b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 14b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  4. GSVG § 14b gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  1. GSVG § 14e heute
  2. GSVG § 14e gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  3. GSVG § 14e gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 40 heute
  2. GSVG § 40 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. GSVG § 40 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GSVG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. GSVG § 40 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991

Spruch


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W229 2227569-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtanwalt Dr. Michael KOTH, Rathausplatz 2, 2230 Gänserndorf, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 14.11.2019, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtanwalt Dr. Michael KOTH, Rathausplatz 2, 2230 Gänserndorf, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 14.11.2019, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) übermittelte dem nunmehrigen Beschwerdeführerin einen Kontoauszug vom 20.07.2019, aus welchem sich die Vorschreibung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Jahre 2015 bis 2019 ergibt. Die Gesamtsumme der Vorschreibung 3. Quartal 2019 wurde mit € 13.077,72 angegeben.

2. Mit Schreiben vom 26.08.2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass gemäß § 40 Abs. 1 GSVG eine dreijährige Verjährungsfrist von nicht einbezahlten Krankenkassenbeiträgen bestehe, dies für den Fall, wenn dies aus Unwissenheit hinsichtlich eines Versicherungsverhältnisses geschehen sei. Die SVA habe niemals eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung erwähnt. Der Beschwerdeführer werde bis 31.08.2019 gemäß dem vorgelegten Kontoauszug die KV-Beiträge für 2017, 2018 und 2019 einbezahlen.2. Mit Schreiben vom 26.08.2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG eine dreijährige Verjährungsfrist von nicht einbezahlten Krankenkassenbeiträgen bestehe, dies für den Fall, wenn dies aus Unwissenheit hinsichtlich eines Versicherungsverhältnisses geschehen sei. Die SVA habe niemals eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung erwähnt. Der Beschwerdeführer werde bis 31.08.2019 gemäß dem vorgelegten Kontoauszug die KV-Beiträge für 2017, 2018 und 2019 einbezahlen.

3. Mit Schreiben der SVA vom 29.08.2019 an den Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 40 Abs. 1 GSVG binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeiten der Beiträge verjähre.3. Mit Schreiben der SVA vom 29.08.2019 an den Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeiten der Beiträge verjähre.

Der Einkommensteuerbescheid 2015 sei am 17.05.2016 bei der SVA eingelangt. Die Beiträge zur Krankenversicherung seien daher frühestens am 31.08.2016 fällig gewesen und daher zum Zeitpunkt der Verständigung der SVA vom 22.07.2019 noch nicht verjährt gewesen. Der Einkommensteuerbescheid 2016 sei am 11.12.2017 bei der SVA eingelangt.

4. Mit E-Mail vom 06.09.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Pflichtversicherung rückwirkend mit Jahresbeginn beginne, somit mit 01.01.2015 und 01.01.2016. Dass die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre bei der SVA noch nicht vorgelegen seien, sei irrelevant, da für solche Fälle eine vorläufige Beitragshöhe zu berücksichtigen gewesen wäre.

Der Jahresabschluss für 2018 sei nunmehr fertiggestellt. Der Steuerberater des Beschwerdeführers werde dieses Betriebsergebnis für eine Nachzahlung an die SVA berücksichtigen – vorläufige Beitragshöhe!

Mit 01.03.2018 habe der Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit als ZT vollkommen beendet. Seine Beiträge zur Krankenversicherung seien deshalb für 2019 und später gemäß Pensionsbezügen zu berechnen.

5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.11.2019 und stellte gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG fest, dass 1.) der Beschwerdeführer zumindest seit 01.01.2014 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG und im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG unterliege; dass 2.) die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage betrage: a) Für die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG: von 01.01.2015 bis 31.12.2015: € 1.449,69; von 01.01.2016 bis 31.12.2016: € 1.467,08; von 01.01.2017 bis 31.12.2017: € 1.478,82; von 01.01.2018 bis 31.12.2018: € 1.502,48; von 01.01.2019 bis 31.12.2019: € 1.532,53; b) Für die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG: von 01.01.2015 bis 31.12.2015: € 4.399,04; von 01.01.2016 bis 31.12.2016: € 4.631,73; von 01.01.2017 bis 31.12.2017: € 1.189,30; und dass 3.) der Beschwerdeführer zum 30.11.2019 verpflichtet sei, Krankenversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Höhe von € 8.573,75 zu entrichten.5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.11.2019 und stellte gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG fest, dass 1.) der Beschwerdeführer zumindest seit 01.01.2014 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG und im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG unterliege; dass 2.) die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage betrage: a) Für die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG: von 01.01.2015 bis 31.12.2015: € 1.449,69; von 01.01.2016 bis 31.12.2016: € 1.467,08; von 01.01.2017 bis 31.12.2017: € 1.478,82; von 01.01.2018 bis 31.12.2018: € 1.502,48; von 01.01.2019 bis 31.12.2019: € 1.532,53; b) Für die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG: von 01.01.2015 bis 31.12.2015: € 4.399,04; von 01.01.2016 bis 31.12.2016: € 4.631,73; von 01.01.2017 bis 31.12.2017: € 1.189,30; und dass 3.) der Beschwerdeführer zum 30.11.2019 verpflichtet sei, Krankenversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Höhe von € 8.573,75 zu entrichten.

In der rechtlichen Würdigung wurde zur Pflichtversicherung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG ab 01.01.2014 jedenfalls erfüllt seien. Die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG habe erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide für 2015 bis 2017 festgestellt werden können.In der rechtlichen Würdigung wurde zur Pflichtversicherung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG ab 01.01.2014 jedenfalls erfüllt seien. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG habe erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide für 2015 bis 2017 festgestellt werden können.

Als monatliche Beitragsgrundlage nach § 14e GSVG für die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG gelten die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit, die der Ausnahme nach § 5 GSVG unterliege. Die Beitragsgrundlage errechne sich für die Jahre 2015 und 2016 unter Berücksichtigung der Differenzvorschreibung (Beitragsgrundlage ASVG allgemein und Beitragsgrundlage ASVG Sonderzahlungen). Für das Jahr 2017 sei die Beitragsgrundlage nach dem ASVG auf die Höhe der Beitragsgrundlage ohne Einfluss.Als monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 14 e, GSVG für die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG gelten die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit, die der Ausnahme nach Paragraph 5, GSVG unterliege. Die Beitragsgrundlage errechne sich für die Jahre 2015 und 2016 unter Berücksichtigung der Differenzvorschreibung (Beitragsgrundlage ASVG allgemein und Beitragsgrundlage ASVG Sonderzahlungen). Für das Jahr 2017 sei die Beitragsgrundlage nach dem ASVG auf die Höhe der Beitragsgrundlage ohne Einfluss.

Für die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG gelte die Versorgungsleistung. Diese sei aber, da die Pension inklusive Sonderzahlungen 14 x jährlich bezogen werde, und die Beitragsgrundlage nach § 14e GSVG nur für 12 Monate festzustellen sei, auf den Wert von 12 Monaten zu aliquotieren.Für die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG gelte die Versorgungsleistung. Diese sei aber, da die Pension inklusive Sonderzahlungen 14 x jährlich bezogen werde, und die Beitragsgrundlage nach Paragraph 14 e, GSVG nur für 12 Monate festzustellen sei, auf den Wert von 12 Monaten zu aliquotieren.

Als Beitragssatz für die Pflichtversicherung gelte gemäß § 14f Z 1 und Z 2 GSVG ein Betrag in Höhe von 7,65 %.Als Beitragssatz für die Pflichtversicherung gelte gemäß Paragraph 14 f, Ziffer eins und Ziffer 2, GSVG ein Betrag in Höhe von 7,65 %.

Zur Verjährung wurde ausgeführt, dass gemäß § 40 Abs. 1 GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjähre binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Gemäß § 35 Abs. 2 GSVG seien im Fall der Quartalsvorschreibung die Beiträge mit Ende des jeweils zweiten Kalendermonats des Quartals fällig. Der Einkommensteuerbescheid 2015 sei per Datenaustausch bei der SVA am 17.05.2016 eingelangt. Die Vorschreibung sei daher frühestens im dritten Quartal 2016 (Vorschreibestichtag für die Vorschreibung des zweiten Quartals sei jeweils im April) möglich gewesen und sei tatsächlich mit dem dritten Quartal 2019 erfolgt. Eine Verjährung der Forderung liege daher nicht vor.Zur Verjährung wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjähre binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GSVG seien im Fall der Quartalsvorschreibung die Beiträge mit Ende des jeweils zweiten Kalendermonats des Quartals fällig. Der Einkommensteuerbescheid 2015 sei per Datenaustausch bei der SVA am 17.05.2016 eingelangt. Die Vorschreibung sei daher frühestens im dritten Quartal 2016 (Vorschreibestichtag für die Vorschreibung des zweiten Quartals sei jeweils im April) möglich gewesen und sei tatsächlich mit dem dritten Quartal 2019 erfolgt. Eine Verjährung der Forderung liege daher nicht vor.

Gemäß § 35 Abs. 5 GSVG seien, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt werden, Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % des rückständigen Beitrags zu entrichten.Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG seien, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt werden, Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % des rückständigen Beitrags zu entrichten.

Der endgültige Abgleich der Mehrfachversicherung für die Jahre 2015 und 2016 erfolge im vierten Quartal 2019. Die Vorschreibung erfolge in vier Teilbeträgen ab dem ersten Quartal 2020.

6. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 10.12.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichtentrichtung der für das Kalenderjahr 2015 auferlegten Beitragszahlungen verletzt erachte. Hinsichtlich der Verjährung führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 15.10.2014, 2012/08/0109, aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 16.03.2016 seiner ausgewiesenen Steuerberatungskanzlei am 18.03.2016 zugestellt worden und daher am 18.04.2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Ab diesem Tag hätte die belangte Behörde die Steuerdaten abrufen können. Die Sozialversicherungsbeiträge für das Kalenderjahr 2015 seien somit gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres (= 31.05.2016) fällig geworden und hätten zur Vorschreibung gelangen können.6. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 10.12.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichtentrichtung der für das Kalenderjahr 2015 auferlegten Beitragszahlungen verletzt erachte. Hinsichtlich der Verjährung führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 15.10.2014, 2012/08/0109, aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 16.03.2016 seiner ausgewiesenen Steuerberatungskanzlei am 18.03.2016 zugestellt worden und daher am 18.04.2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Ab diesem Tag hätte die belangte Behörde die Steuerdaten abrufen können. Die Sozialversicherungsbeiträge für das Kalenderjahr 2015 seien somit gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres (= 31.05.2016) fällig geworden und hätten zur Vorschreibung gelangen können.

Die Übermittlung der SVA per Datenaustausch am 17.05.2016 sei nicht von rechtlicher Relevanz, weil es sich hier um einen nicht überprüfbaren internen Behördenakt handle, der dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Solcherart erweise sich die mit dem angefochtenen Bescheid erst am 30.11.2019 auferlegte Verpflichtung, Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2015 nachträglich zu entrichten, unzweifelhaft verjährt.

Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie die im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides auferlegte Zahlung um die verjährten Beiträge für das Jahr 2015 zu kürzen und mit € 4.589,27 neu festzustellen.

7. Die SVA legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 16.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden am 16.01.2020, vor.

8. Am 13.10.2020 langte ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2020, XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.10.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.9. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2020, römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.10.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war von 30.11.1975 bis 31.12.2017 als XXXX selbständig erwerbstätig. Als solcher trat der Beschwerdeführer nicht der Gruppenkrankenversicherung der Kammer bei. Der Beschwerdeführer war von 30.11.1975 bis 31.12.2017 als römisch 40 selbständig erwerbstätig. Als solcher trat der Beschwerdeführer nicht der Gruppenkrankenversicherung der Kammer bei.

Seit 01.07.2006 bezieht der Beschwerdeführer von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Alterspension, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt.

Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 16.03.2016, der SVA im Wege des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG übermittelt am 17.05.2016, weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 104.182,96 aus.Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 16.03.2016, der SVA im Wege des Datenaustauschs gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelt am 17.05.2016, weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 104.182,96 aus.

Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 13.10.2017, der SVA im Wege des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG übermittelt am 11.12.2017, weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 69.852,19 aus.Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 13.10.2017, der SVA im Wege des Datenaustauschs gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelt am 11.12.2017, weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 69.852,19 aus.

Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28.06.2018, der SVA im Wege des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG übermittelt am 25.06.2019, weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 14.271,60 aus.Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28.06.2018, der SVA im Wege des Datenaustauschs gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelt am 25.06.2019, weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 14.271,60 aus.

In den Jahren 2015 bis 2017 wurden keine Pensionsversicherungsbeiträge vorgeschrieben.

Seit zumindest 01.01.2014 bezieht der Beschwerdeführer eine besondere Pensionsleistung nach dem FSVG, die von der SVA ausbezahlt wird. Diese betrug:

im Jahr 2015: € 1.242,59;

im Jahr 2016: € 1.257,50;

im Jahr 2017: € 1.267,56;

im Jahr 2018: € 1.287,84 und

im Jahr 2019: € 1.313,60.

Die Höhe der ASVG-Pension des Beschwerdeführers betrug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum:

im Jahr 2015: € 10.552,68 allgemein; € 1.758,78 Sonderzahlungen;

im Jahr 2016: € 10.679,28 allgemein; € 1.775,98 Sonderzahlungen;

im Jahr 2017: € 10.764,72 allgemein; € 1.794,12 Sonderzahlungen.

Mit Kontoauszug vom 20.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Vorschreibung von Krankenversicherungsbeträgen betreffend den Zeitraum von 01.01.2015 bis 30.06.2019 übermittelt.

Der Beschwerdeführer leistete am 30.08.2019 eine Zahlung in Höhe von € 4.883,76 an die SVA.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

Die Zeitpunkte der jeweiligen Übermittlung der Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017 im Wege des Datenaustauschs ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde. Diesbezüglich sind keine Gründe hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Der Kontoauszug der SVA vom 20.07.2019 liegt im Akt ein. Dessen Erhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr replizierte er mit Schreiben vom 26.08.2019 explizit darauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im vorliegenden Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im vorliegenden Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Die verfahrensrelevanten zeitraumbezogenen gesetzlichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten auszugsweise:

„§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. (…)

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. (…)“4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. (…)“

„§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar„§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.“

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß Paragraph 5

§ 14b. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sieParagraph 14 b, (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie

1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder

2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder

3. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen3. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach Paragraph 26, AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen

und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(3) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.“(3) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.“

„Beitragsgrundlage

§ 14e. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b sind die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:Paragraph 14 e, Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den Paragraphen 14 a und 14 b sind die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 25 f, f, anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:

1. bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;

2. bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;

3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.“3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (Paragraph 25,) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.“

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.Paragraph 35, (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. (…)“

„Verjährung der Beiträge

§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (…)“Paragraph 40, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (…)“

3.3.2. Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde sowohl bei der Darlegung der Gründe der Rechtswidrigkeit als mit dem Beschwerdebegehren explizit allein gegen die Vorschreibung der Beiträge für das Kalenderjahr 2015, da diese aus seiner Sicht bereits verjährt seien und begehrt die im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides auferlegte Zahlung um die verjährten Beiträge für das Jahr 2015 zu kürzen und neu festzustellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass – entgegen der Annahme der belangten Behörde – die Fälligkeit der Beiträge am 31.05.2016 ex lege eingetreten sei, da die SVA ab Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2015 am 18.04.2016 die Daten vom Bundesrechnungszentrum hätte anfordern können. Sein Vorbringen führt aus den folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg:

3.3.2.1. Zunächst wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen, im GSVG nicht vorgesehen ist. Die Verjährungsbestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG unterwirft ausschließlich das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen der Verjährung (VwGH 20.02.2008, 2008/08/0026).3.3.2.1. Zunächst wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen, im GSVG nicht vorgesehen ist. Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG unterwirft ausschließlich das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen der Verjährung (VwGH 20.02.2008, 2008/08/0026).

Die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die bestehende und nicht bestrittene grundsätzliche Versicherungspflicht gemäß § 14b GSVG für das Jahr 2015 erfolgte somit zu Recht.Die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die bestehende und nicht bestrittene grundsätzliche Versicherungspflicht gemäß Paragraph 14 b, GSVG für das Jahr 2015 erfolgte somit zu Recht.

3.3.2.2. Nach § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei (bzw. - im Fall von schuldhaften Meldepflichtverletzungen des Versicherten – fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge – dies führt auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde an.3.3.2.2. Nach Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei (bzw. - im Fall von schuldhaften Meldepflichtverletzungen des Versicherten – fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge – dies führt auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde an.

Die Feststellungsverjährungsfrist beginnt gemäß § 40 Abs. 1 GSVG mit der Fälligkeit der Beiträge. Werden Beiträge – auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit schon nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre, wobei die Vorschreibung nicht vor Beginn des auf das Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides nächstfolgenden Quartals erfolgen muss (VwGH 02.05.2019, Ra 2019/08/0070, mwN). Im gegenständlichen Fall konnte dieser frühestmögliche Zeitpunkt der Vorschreibung für das Jahr 2015 jedenfalls nicht vor dem dritten Quartal 2016 liegen, da die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2015 am 18.04.2016 – somit im zweiten Quartal – eintrat, wobei die tatsächliche Übermittlung der Einkommensteuerdaten erst mit 17.05.2016 erfolgte.Die Feststellungsverjährungsfrist beginnt gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG mit der Fälligkeit der Beiträge. Werden Beiträge – auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit schon nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre, wobei die Vorschreibung nicht vor Beginn des auf das Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides nächstfolgenden Quartals erfolgen muss (VwGH 02.05.2019, Ra 2019/08/0070, mwN). Im gegenständlichen Fall konnte dieser frühestmögliche Zeitpunkt der Vorschreibung für das Jahr 2015 jedenfalls nicht vor dem dritten Quartal 2016 liegen, da die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2015 am 18.04.2016 – somit im zweiten Quartal – eintrat, wobei die tatsächliche Übermittlung der Einkommensteuerdaten erst mit 17.05.2016 erfolgte.

Darauf, ob die finanzbehördliche Feststellung zeitnah zur Erzielung der Einkünfte oder etwa auf Grund einer nachträglichen Berichtigung bzw. Abänderung des Einkommensteuerbescheides oder nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Versicherungsträger kann zwar den Beginn der Verjährungsfrist nicht beliebig hinausschieben, indem er die Beiträge nicht vorschreibt; vielmehr erfolgt der Beginn der Verjährung in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0024 mit Hinweis auf VwGH 14.02.2013, 2010/08/0018 zu § 58 Abs. 1 und 4 iVm § 68 ASVG).Darauf, ob die finanzbehördliche Feststellung zeitnah zur Erzielung der Einkünfte oder etwa auf Grund einer nachträglichen Berichtigung bzw. Abänderung des Einkommensteuerbescheides oder nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Versicherungsträger kann zwar den Beginn der Verjährungsfrist nicht beliebig hinausschieben, indem er die Beiträge nicht vorschreibt; vielmehr erfolgt der Beginn der Verjährung in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0024 mit Hinweis auf VwGH 14.02.2013, 2010/08/0018 zu Paragraph 58, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 68, ASVG).

Gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Als Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient, aber auch durch objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen geeignet (VwGH 27.07.2015, 2013/08/0114 mwN).Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Als Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient, aber auch durch objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen geeignet (VwGH 27.07.2015, 2013/08/0114 mwN).

3.3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Nachdem vorliegend nicht von einer schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen ist, wovon auch die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 14.08.2019 ausgeht, und auch keine wechselseitige Meldung zwischen den Sozialversicherungsträgern erfolgt ist, ist die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden.

Eine Verpflichtung der Versicherten zur alljährlichen Vorlage der Einkommensteuerbescheide ist im Zusammenhang mit der Einführung des Datenaustausches zwischen dem Bundesrechenamt und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft durch die 7. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 648/1982, weggefallen. Die Verpflichtung der Versicherten zur Vorlage der erforderlichen Einkommensteuerbescheide findet sich nur mehr in § 22 Abs. 1 GSVG (nicht in § 18 GSVG) und besteht überdies nur auf Verlangen der Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0109).Eine Verpflichtung der Versicherten zur alljährlichen Vorlage der Einkommensteuerbescheide ist im Zusammenhang mit der Einführung des Datenaustausches zwischen dem Bundesrechenamt und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft durch die 7. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1982,, weggefallen. Die Verpflichtung der Versicherten zur Vorlage der erforderlichen Einkommensteuerbescheide findet sich nur mehr in Paragraph 22, Absatz eins, GSVG (nicht in Paragraph 18, GSVG) und besteht überdies nur auf Verlangen der Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH 21.04.2004, 2001/08/0109).

Wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, ist hinsichtlich der Verjährung auf die Fälligkeit der Beiträge und hinsichtlich der Beurteilung der Fälligkeit gemäß § 35 GSVG auf die Verfügbarkeit der Lohnsteuerdaten über das Bundesrechenamt bzw. des zuständigen Finanzamtes abzustellen (vgl. VwGH 15.10.2014, 2012/08/0109). Da weder eine Verständigung durch den Beschwerdeführer selbst etwa in Form einer Versicherungserklärung noch eine Verständigung von Seiten der Finanzbehörden ersichtlich ist, ist auf die Verfügbarkeit des Einkommensteuerbescheides abzustellen. Für die SVA war der Einkommensteuerbescheid 2015 erst mit der Übermittlung am 17.05.2016 objektiv verfügbar. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführt, dass der Einkommensteuerbescheid 2015 bei der SVA am 17.05.2016 eingelangt sei und eine Vorschreibung daher frühestens im dritten Quartal 2016 gewesen sei, da der Vorschreibestichtag für die Vorschreibung des zweiten Quartals im April liege, kann nicht von einem beliebigen Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist gesprochen werden. Wie bereits erwähnt konnte der frühestmögliche Zeitpunkt der Vorschreibung für das Jahr 2015 jedenfalls nicht vor dem dritten Quartal 2016 liegen, da die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2015 am 18.04.2016 eintrat. Die Beiträge zur Krankenversicherung für das Jahr 2015 waren daher am 31.08.2016 fällig. Somit lief die Feststellungsfrist für diese Beträge mit 31.08.2019 ab. Da aufgrund der Übermittlung des Kontoauszuges vom 20.07.2019 eine Unterbrechung iSd. § 40 GSVG vor dem Ende der Verjährungsfrist erfolgte, konnte für die Beiträge 2015 keine Verjährung eintreten.Wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, ist hinsichtlich der Verjährung auf die Fälligkeit der Beiträge und hinsichtlich der Beurteilung der Fälligkeit gemäß Paragraph 35, GSVG auf die Verfügbarkeit der Lohnsteuerdaten über das Bundesrechenamt bzw. des zuständigen Finanzamtes abzustellen vergleiche VwGH 15.10.2014, 2012/08/0109). Da weder eine Verständigung durch den Beschwerdeführer selbst etwa in Form einer Versicherungserklärung noch eine Verständigung von Seiten der Finanzbehörden ersichtlich ist, ist auf die Verfügbarkeit des Einkommensteuerbescheides abzustellen. Für die SVA war der Einkommensteuerbescheid 2015 erst mit der Übermittlung am 17.05.2016 objektiv verfügbar. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführt, dass der Einkommensteuerbescheid 2015 bei der SVA am 17.05.2016 eingelangt sei und eine Vorschreibung daher frühestens im dritten Quartal 2016 gewesen sei, da der Vorschreibestichtag für die Vorschreibung des zweiten Quartals im April liege, kann nicht von einem beliebigen Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist gesprochen werden. Wie bereits erwähnt konnte der frühestmögliche Zeitpunkt der Vorschreibung für das Jahr 2015 jedenfalls nicht vor dem dritten Quartal 2016 liegen, da die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2015 am 18.04.2016 eintrat. Die Beiträge zur Krankenversicherung für das Jahr 2015 waren daher am 31.08.2016 fällig. Somit lief die Feststellungsfrist für diese Beträge mit 31.08.2019 ab. Da aufgrund der Übermittlung des Kontoauszuges vom 20.07.2019 eine Unterbrechung iSd. Paragraph 40, GSVG vor dem Ende der Verjährungsfrist erfolgte, konnte für die Beiträge 2015 keine Verjährung eintreten.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Übermittlung im Wege des Datenaustauschs nicht von rechtlicher Relevanz sei, weil es sich um einen nicht überprüfbaren internen Behördenakt handle, der dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen dürfe, ist festzuhalten, dass der SVA nicht bekannt sein kann, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Einkommensteuerbescheid ergeht bzw. in Rechtskraft erwächst. Somit wäre eine amtswegige Anforderung der Einkommensteuerdaten nicht zweckmäßig. Zwar führt der Beschwerdeführer zutreffend an, dass die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2017 beinahe ein Jahr in Anspruch genommen habe, gegenständlich richtet sich das Beschwerdevorbringen gegen die Fälligkeit der Beiträge für das Jahr 2015. Die Vorschreibung der Beiträge für das Jahr 2017 (Einkommensteuerbescheid vom 28.06.2018) erfolgte im Jahr 2019 und somit jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist.

Die Höhe der Versicherungsbeiträge sowie der Verzugszinsen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da er bereits eine Zahlung an die SVA in Höhe von € 4.883,76 geleistet hat, ist der mit Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Betrag in Höhe von € 8.573,75 weiterhin offen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Nach § 24 Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389, entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389, entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteiantrags darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten somit ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des Parteiantrags darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten somit ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Einkommenssteuerbescheid Fälligkeit Krankenversicherung Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2227569.1.00

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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