TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/22 W150 2237827-1

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Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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W150 2237827-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter im Zusammenhang mit der Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX1983, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 02.12.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter im Zusammenhang mit der Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. XXXX1983, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Geburtsjahr des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid zu lauten hat: „1983“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 29.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Vater bei einem Bombenanschlag der Boko Haram ums Leben gekommen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 10.02.2014 wurde dieser Asylantrag als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 04.12.2015 als unbegründet abgewiesen.

2. Am 04.03.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst im Wesentlichen mit seiner seit 2015 bestehenden Homosexualität begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 20.05.2016 wiederum abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2016 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Letztlich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.2. Am 04.03.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst im Wesentlichen mit seiner seit 2015 bestehenden Homosexualität begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 20.05.2016 wiederum abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2016 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt. Letztlich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.

3. Mit Erkenntnis vom des VfGH vom 13.12.2017, E 223/2017-17, wurde das vorgenannte Erkenntnis des BVwG aufgehoben.

4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2019, I409 2008884-2/32E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 20.05.2016 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Das Erkenntnis wurde am 07.01.2020 durch Hinterlegung zugestellt.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2019, I409 2008884-2/32E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 20.05.2016 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Das Erkenntnis wurde am 07.01.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Das BFA erließ am 02.12.2020, mit der Zl. XXXX , dem BF gegenüber einen Bescheid folgenden Inhalts: „I. Gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 ABG wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen [um] an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: °Beschaffung HRZ. Es sind dieser Bescheid und in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Festnahme gemäß § 34 Absatz 3 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet wird. II. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.“ Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 03.12.2020 zugestellt (Beginn der Abholfrist: 03.12.2020). 5. Das BFA erließ am 02.12.2020, mit der Zl. römisch 40 , dem BF gegenüber einen Bescheid folgenden Inhalts: „I. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, ABG wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen [um] an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: °Beschaffung HRZ. Es sind dieser Bescheid und in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet wird. römisch zwei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen.“ Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 03.12.2020 zugestellt (Beginn der Abholfrist: 03.12.2020).

6. Dagegen erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters innerhalb offener Frist am 14.12.2020 Beschwerde im gesamten Umfang und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung aller Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend führte er im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant an, dass das Asylverfahren des BF noch offen wäre und der Bescheid somit den BF in seinem Recht auf Abschiebeschutz während des offenen Asylverfahrens verletze. Die seinerzeitige Rechtsvertretung des BF sei nicht rechtmäßig gewesen, es habe kein Vollmachtsverhältnis gegeben, die diesbezügliche Urkunde habe der BF nie unterfertigt, er habe daher auch nie eine Ladung [gemeint wohl: zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung] erhalten. Daher wäre der BF auch nicht zur Ausreise verpflichtet. Die belangte Behörde habe ein falsches Geburtsdatum (XXXX1993 statt, richtig: XXXX .1983) verwendet. Weiters verheimliche der Bescheid, dass es sich um eine Vorführung zu einer Delegation der nigerianischen Botschaft handle. Es sei nicht zulässig, den BF der Heimatbehörde vorzuführen, da er die Verletzung von grundlegenden Menschenrechten im Asylverfahren dargelegt habe und in diesem Verfahren noch keine Entscheidung ergangen sei. Der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Effektivität des Rechtsmittels.Begründend führte er im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant an, dass das Asylverfahren des BF noch offen wäre und der Bescheid somit den BF in seinem Recht auf Abschiebeschutz während des offenen Asylverfahrens verletze. Die seinerzeitige Rechtsvertretung des BF sei nicht rechtmäßig gewesen, es habe kein Vollmachtsverhältnis gegeben, die diesbezügliche Urkunde habe der BF nie unterfertigt, er habe daher auch nie eine Ladung [gemeint wohl: zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung] erhalten. Daher wäre der BF auch nicht zur Ausreise verpflichtet. Die belangte Behörde habe ein falsches Geburtsdatum (XXXX1993 statt, richtig: römisch 40 .1983) verwendet. Weiters verheimliche der Bescheid, dass es sich um eine Vorführung zu einer Delegation der nigerianischen Botschaft handle. Es sei nicht zulässig, den BF der Heimatbehörde vorzuführen, da er die Verletzung von grundlegenden Menschenrechten im Asylverfahren dargelegt habe und in diesem Verfahren noch keine Entscheidung ergangen sei. Der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Effektivität des Rechtsmittels.

5. Auf Rückfrage des erkennenden Richters beim BFA wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Ladungstermin am 17.12.2020 nicht erschienen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten und die hg. Akten mit den Zahlen I406 2003978-1, I406 2008884-1, I409 2008884-2, I416 2008884-3 und W250 2233099-1 sowie in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 29.11.2019, wurde die seinerzeitige Beschwerde des BF gegen seinen Folgeantrag mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Die verkürzte schriftliche Ausfertigung mit der Zahl I409 2008884-2/32E vom 27.12.2019 wurde am 07.01.2020 durch Hinterlegung wirksam zugestellt und ist daher rechtskräftig.1.1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 29.11.2019, wurde die seinerzeitige Beschwerde des BF gegen seinen Folgeantrag mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Die verkürzte schriftliche Ausfertigung mit der Zahl I409 2008884-2/32E vom 27.12.2019 wurde am 07.01.2020 durch Hinterlegung wirksam zugestellt und ist daher rechtskräftig.

1.1. Der oben angeführte Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssachverhalt zugrunde gelegt.

1.2. Gegen den BF, einen nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Drittstaatsangehörigen, wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019 – in Bestätigung einer diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom 20.05.2016 – eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.

1.3. Der BF hat seit seiner aufrechten Rückkehrentscheidung vom 20.05.2016 keine Veranlassungen getroffen, um Dokumente zu erlangen, die seine Identität und Staatsangehörigkeit zwecks Erlangung von Heimreisezertifikaten nachweisen. Der Beschwerdeführer traf keine Veranlassungen, um seine Identität nachzuweisen. Der Beschwerdeführer bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments. Der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren wiederholt die Mitwirkung an verschiedenen Maßnahmen zur Feststellung seiner Identität und Herkunft verweigert.

1.4. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Soweit er benannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei. Gemäß dieser Verfahrensidentität wurde der BF 1983 geboren.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (I406 2003978-1, I406 2008884-1, I409 2008884-2, I416 2008884-3 und W250 2233099-1) und dem Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ( XXXX ), sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (I406 2003978-1, I406 2008884-1, I409 2008884-2, I416 2008884-3 und W250 2233099-1) und dem Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ( römisch 40 ), sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den dieses Verfahren betreffenden einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den dieses Verfahren betreffenden einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1. Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“

§ 13 VwGVG lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 13, VwGVG lautet in der geltenden Fassung:

„§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.„§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.2. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Da betreffend den Beschwerdeführer seit Dezember 2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat (zumal er über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig.3.2.1. Da betreffend den Beschwerdeführer seit Dezember 2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat (zumal er über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG grundsätzlich zulässig.

3.2.2. In der Beschwerde wird in keiner Form dargelegt, worin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegen soll. Insoweit vermeint wird, das die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung bestätigende Erkenntnis des BVwG sei im Wesentlichen aufgrund einer verfälschten Urkunde zustande gekommen, und der BF hätte keine Kenntnis vom Verfahren erlangt, läge es an dem BF und dessen rechtsfreundlichen Vertreter, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren und allenfalls auch Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des früheren rechtsfreundlichen Vertreters des BF zu erstatten.

Dem ist jedoch jedenfalls entgegenzuhalten, dass der BF sich für die seinerzeitige mündliche Verhandlung, zu der er angeblich nie geladen worden ist, krankheitshalber entschuldigt hat, es ihm somit sehr wohl bewusst gewesen ist, dass am 29.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in seiner Sache vor dem BVwG stattgefunden hat. Da er trotz kurzfristiger Aufforderung des Gerichtes, sich innerhalb von ca. 1 ½ Stunden einer amtsärztlichen Untersuchung in einer direkt gegenüber seiner Wohnung befindlichen Polizeiinspektion zu unterziehen, dort nicht erschienen ist, wurde in seiner Abwesenheit verhandelt und dabei auch das abweisende Erkenntnis verkündet.

3.2.3. In der Beschwerde wird auch nicht nachvollziehbar dargetan, warum das BFA im gegenständlichen Fall nicht berechtigt gewesen sein soll, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Die Behauptung, dass dies dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Effektivität des Rechtsmittels widerspreche, ist in diesem Zusammenhang nicht tauglich, eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes darzulegen oder Gründe für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht zu liefern. Ebensowenig ist dies durch die nochmalige – aktenwidrige - Behauptung möglich, im Asylverfahren des BF sei noch keine Entscheidung ergangen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

3.6. Somit war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Mitwirkungspflicht Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W150.2237827.1.00

Im RIS seit

26.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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