Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W101 2205241-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch HELD BERDNIK ASTNER & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.07.2018, Zl. Jv 1185/18t-33a (239 Rev 950/18i), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch HELD BERDNIK ASTNER & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.07.2018, Zl. Jv 1185/18t-33a (239 Rev 950/18i), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6a GEG und § 31 GGG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 a, GEG und Paragraph 31, GGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 22.02.2018 beim Bezirksgericht Mödling (in der Folge: BG) eingelangtem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Löschung des Fruchtgenussrechtes auf der C-LNR 2a sowie die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dem Anteil B-LNR 7 und B-LNR 8 der EZ 104 KG 16121 XXXX . Auf diesem Antrag stand im Feld „Gebühren“: „Keine Angaben“.1. Mit am 22.02.2018 beim Bezirksgericht Mödling (in der Folge: BG) eingelangtem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Löschung des Fruchtgenussrechtes auf der C-LNR 2a sowie die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dem Anteil B-LNR 7 und B-LNR 8 der EZ 104 KG 16121 römisch 40 . Auf diesem Antrag stand im Feld „Gebühren“: „Keine Angaben“.
Mit Beschluss des BG vom 23.02.2018, TZ 1334/2018, war die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dem Anteil B-LNR 7 und B-LNR 8 sowie die Löschung des Fruchtgenussrechtes auf der C-LNR 2a antragsgemäß bewilligt und vollzogen worden. Die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechtes nach Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 23.100,00 war durch Selbstberechnung entrichtet worden. Die Eingabengebühren nach TP 9 lit. a GGG iHv € 44,00 für die Löschung des Fruchtgenussrechtes waren von der Beschwerdeführerin nicht beigebracht worden und konnten auch nicht eingezogen werden. Mit Beschluss des BG vom 23.02.2018, TZ 1334 aus 2018,, war die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dem Anteil B-LNR 7 und B-LNR 8 sowie die Löschung des Fruchtgenussrechtes auf der C-LNR 2a antragsgemäß bewilligt und vollzogen worden. Die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechtes nach Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 23.100,00 war durch Selbstberechnung entrichtet worden. Die Eingabengebühren nach TP 9 Litera a, GGG iHv € 44,00 für die Löschung des Fruchtgenussrechtes waren von der Beschwerdeführerin nicht beigebracht worden und konnten auch nicht eingezogen werden.
Mit ebenfalls am 22.02.2018 gestelltem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Einverleibung eines Teilhöchstbetragspfandrechtes iHv € 2.200.000,00 auf derselben Liegenschaft EZ 104 KG 16121 XXXX . Auf diesem Antrag war eine Kontonummer für den Gebühreneinzug angegeben und die dafür angefallene Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG durch Gebühreneinzug entrichtet worden. Mit ebenfalls am 22.02.2018 gestelltem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Einverleibung eines Teilhöchstbetragspfandrechtes iHv € 2.200.000,00 auf derselben Liegenschaft EZ 104 KG 16121 römisch 40 . Auf diesem Antrag war eine Kontonummer für den Gebühreneinzug angegeben und die dafür angefallene Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG durch Gebühreneinzug entrichtet worden.
2. In der Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (im Folgenden: LG) am 30.03.2018 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 161 TZ 1334/2018 – VNR 1, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG iHv € 44,00, einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GGG iHv € 8,00 sowie eines Mehrbetrages nach § 31 GGG iHv € 22,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 74,00, verpflichtet worden war.2. In der Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (im Folgenden: LG) am 30.03.2018 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 161 TZ 1334 aus 2018, – VNR 1, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 9 Litera a, GGG iHv € 44,00, einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG iHv € 8,00 sowie eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 74,00, verpflichtet worden war.
3. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass sowohl die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 als auch der Mehrbetrag nach § 31 GGG iHv € 22,00 zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. 3. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass sowohl die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 als auch der Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00 zu Unrecht vorgeschrieben worden seien.
4. Mit Bescheid vom 18.07.2018, Zl. Jv 1185/18t-33a (239 Rev 950/18i) wies die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) einerseits darauf hin, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.03.2018 gemäß § 7 Abs. 2 GEG ex lege außer Kraft getreten sei, und verpflichtete die Beschwerdeführerin andererseits zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG iHv € 44,00, einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 sowie eines Mehrbetrages nach § 31 GGG iHv € 22,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 74,00.4. Mit Bescheid vom 18.07.2018, Zl. Jv 1185/18t-33a (239 Rev 950/18i) wies die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) einerseits darauf hin, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.03.2018 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG ex lege außer Kraft getreten sei, und verpflichtete die Beschwerdeführerin andererseits zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 9 Litera a, GGG iHv € 44,00, einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 sowie eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 74,00.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Gemäß § 2 Z 2 GGG werde der Anspruch des Bundes bei Eingabengebühren mit Überreichung der Eingabe begründet. Wenn eine solche Eingabe nicht oder nicht vollständig beigebracht worden ist oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben sei, so sei gemäß § 31 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 22,00 zu erheben. Für diesen Mehrbetrag würden als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter haften, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet werde, verfasst oder überreicht hätten. Ein Mehrbetrag könne nur mittels Zahlungsauftrag, nicht aber mittels Zahlungsaufforderung (Lastschriftanzeige) vorgeschrieben werden. Gemäß § 6a GEG habe der Zahlungsauftrag eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gleichzeitig sei den Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben. Da das Grundbuchsgesuch im vorliegenden Fall weder eine Einzugsermächtigung enthalten habe – im Gebührenfeld sei lediglich „Keine Angaben“ vermerkt worden – noch einen Nachweis, dass die Eingabengebühr von € 44,00 überwiesen worden sei, sei gemäß § 31 Abs. 1 GGG zusätzlich ein Mehrbetrag iHv € 22,00 fällig geworden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG werde der Anspruch des Bundes bei Eingabengebühren mit Überreichung der Eingabe begründet. Wenn eine solche Eingabe nicht oder nicht vollständig beigebracht worden ist oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben sei, so sei gemäß Paragraph 31, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 22,00 zu erheben. Für diesen Mehrbetrag würden als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter haften, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet werde, verfasst oder überreicht hätten. Ein Mehrbetrag könne nur mittels Zahlungsauftrag, nicht aber mittels Zahlungsaufforderung (Lastschriftanzeige) vorgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 6 a, GEG habe der Zahlungsauftrag eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gleichzeitig sei den Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben. Da das Grundbuchsgesuch im vorliegenden Fall weder eine Einzugsermächtigung enthalten habe – im Gebührenfeld sei lediglich „Keine Angaben“ vermerkt worden – noch einen Nachweis, dass die Eingabengebühr von € 44,00 überwiesen worden sei, sei gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG zusätzlich ein Mehrbetrag iHv € 22,00 fällig geworden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine aufgrund eines Irrtums der Post direkt an das Bundesverwaltungsgericht zugestellte Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2018, zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet worden war und dort am 23.08.2018 einlangte.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine aufgrund eines Irrtums der Post direkt an das Bundesverwaltungsgericht zugestellte Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2018, zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet worden war und dort am 23.08.2018 einlangte.
Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäß § 31 GGG sei von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 22,00 nur dann zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden sei oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Da seitens der Beschwerdeführerin eine entsprechende Ermächtigung zum Gebühreneinzug eingeräumt worden sei und dem Zahlungsauftrag nicht entnommen werden könne, dass der Versuch einer Einziehung erfolglos geblieben sei, sei die Vorschreibung des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG jedenfalls unzulässig geblieben. Hinzu komme, dass bezüglich des einzutragenden Teilhöchstbetragspfandrechtes eine erfolgreiche Einziehung auf Basis der Gebühreneinzugsermächtigung stattgefunden habe. Gemäß § 6a Abs. 2 GEG könne vor Erlassung eines Zahlungsauftrages der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige solle insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden könne. Eine derartige Lastschriftanzeige sei jedoch in keinem der beiden Fälle ergangen, obwohl mit der Entrichtung des Betrages jedenfalls gerechnet habe werden können. Die Beschwerdeführerin begehre, dass Gericht möge den bekämpften Bescheid (Zahlungsauftrag) aufheben und mittels Lastschriftanzeige die Entrichtung der Eingabengebühr iHv € 44,00 vorschreiben, in eventu den bekämpften Bescheid (Zahlungsauftrag) aufheben und einen Zahlungsauftrag, mit dem lediglich die Eingabengebühr iHv € 44,00 vorgeschrieben werde, erlassen. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäß Paragraph 31, GGG sei von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 22,00 nur dann zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden sei oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Da seitens der Beschwerdeführerin eine entsprechende Ermächtigung zum Gebühreneinzug eingeräumt worden sei und dem Zahlungsauftrag nicht entnommen werden könne, dass der Versuch einer Einziehung erfolglos geblieben sei, sei die Vorschreibung des Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG jedenfalls unzulässig geblieben. Hinzu komme, dass bezüglich des einzutragenden Teilhöchstbetragspfandrechtes eine erfolgreiche Einziehung auf Basis der Gebühreneinzugsermächtigung stattgefunden habe. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG könne vor Erlassung eines Zahlungsauftrages der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige solle insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden könne. Eine derartige Lastschriftanzeige sei jedoch in keinem der beiden Fälle ergangen, obwohl mit der Entrichtung des Betrages jedenfalls gerechnet habe werden können. Die Beschwerdeführerin begehre, dass Gericht möge den bekämpften Bescheid (Zahlungsauftrag) aufheben und mittels Lastschriftanzeige die Entrichtung der Eingabengebühr iHv € 44,00 vorschreiben, in eventu den bekämpften Bescheid (Zahlungsauftrag) aufheben und einen Zahlungsauftrag, mit dem lediglich die Eingabengebühr iHv € 44,00 vorgeschrieben werde, erlassen.
Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen, darunter den in Rede stehenden Grundbuchsantrag zur Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie zur Löschung des Fruchtgenusses (Beilage ./H) als auch den Antrag zur Einverleibung eines Teilhöchstbetragspfandrechtes (Beilage ./I) vor.
6. Mit Schriftsatz vom 03.09.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Beschluss vom 20.09.2018, W101 2205241-1/2Z, teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorläufig mit, dass sich die gegenständliche Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet erweise, zumal der angefochtene Bescheid am 20.07.2018 zugestellt und die Beschwerde erst am 23.07.2018 eingebracht worden sei und gewährte ihr zu dieser vorgehaltenen Verspätung eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung.7. Mit Beschluss vom 20.09.2018, W101 2205241-1/2Z, teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorläufig mit, dass sich die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet erweise, zumal der angefochtene Bescheid am 20.07.2018 zugestellt und die Beschwerde erst am 23.07.2018 eingebracht worden sei und gewährte ihr zu dieser vorgehaltenen Verspätung eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung.
8. In der daraufhin fristgerecht ergangenen Stellungnahme vom 08.10.2018 führte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter aus, dass die Beschwerde nachweislich am 14.08.208 zur Post gegeben worden sei. Dem – als Beilage vorgelegten – Postbuch sei eindeutig zu entnehmen, dass das LG als Adressat der Postsendung angegeben worden sei. Die von der Post AG zu verantwortende Falschzustellung könne somit nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Die Weiterleitung sei somit nicht in die Frist miteinzurechnen und komme das Postlaufprivileg nach § 33 Abs. 3 AVG zum Tragen.8. In der daraufhin fristgerecht ergangenen Stellungnahme vom 08.10.2018 führte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter aus, dass die Beschwerde nachweislich am 14.08.208 zur Post gegeben worden sei. Dem – als Beilage vorgelegten – Postbuch sei eindeutig zu entnehmen, dass das LG als Adressat der Postsendung angegeben worden sei. Die von der Post AG zu verantwortende Falschzustellung könne somit nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Die Weiterleitung sei somit nicht in die Frist miteinzurechnen und komme das Postlaufprivileg nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG zum Tragen.
In der Folge war die Beschwerde als „fristgerecht eingebracht“ behandelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit am 22.02.2018 beim BG eingelangtem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin u.a. die Löschung eines Fruchtgenussrechtes auf der C-LNR 6a der Liegenschaft EZ 104 KG 16121 XXXX , wodurch ihr eine Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG iHv € 44,00 entstanden ist, welche mangels Angabe einer Kontonummer nicht durch Gebühreneinzug eingehoben werden hat können und auch sonst nicht von ihr beigebracht wurde. Mit am 22.02.2018 beim BG eingelangtem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin u.a. die Löschung eines Fruchtgenussrechtes auf der C-LNR 6a der Liegenschaft EZ 104 KG 16121 römisch 40 , wodurch ihr eine Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG iHv € 44,00 entstanden ist, welche mangels Angabe einer Kontonummer nicht durch Gebühreneinzug eingehoben werden hat können und auch sonst nicht von ihr beigebracht wurde.
Als maßgeblich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin diese Eingabengebühr daher mittels Zahlungsauftrag, zusammen mit einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 sowie eines Mehrbetrages nach § 31 GGG iHv € 22,00, insgesamt daher in Höhe eines Betrages von € 74,00 vorzuschreiben war, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.Als maßgeblich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin diese Eingabengebühr daher mittels Zahlungsauftrag, zusammen mit einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 sowie eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00, insgesamt daher in Höhe eines Betrages von € 74,00 vorzuschreiben war, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG iHv € 44,00 entstanden ist, wird von ihr nicht bestritten. Sie wendet sich lediglich gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 sowie des Mehrbetrages nach § 31 GGG iHv € 22,00.Dass der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG iHv € 44,00 entstanden ist, wird von ihr nicht bestritten. Sie wendet sich lediglich gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 sowie des Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00.
Weder dem behördlichen Ausdruck des Antrages auf Löschung des Fruchtgenussrechtes vom 22.02.2018 noch der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Form dieses Antrages (Beilage ./H) ist die Angabe einer Kontonummer für den Gebühreneinzug zu diesem Antrag zu entnehmen, weshalb die Gerichtsgebühren nach TP 9 lit. a GGG nicht durch Einzug eingehoben werden hat können.Weder dem behördlichen Ausdruck des Antrages auf Löschung des Fruchtgenussrechtes vom 22.02.2018 noch der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Form dieses Antrages (Beilage ./H) ist die Angabe einer Kontonummer für den Gebühreneinzug zu diesem Antrag zu entnehmen, weshalb die Gerichtsgebühren nach TP 9 Litera a, GGG nicht durch Einzug eingehoben werden hat können.
Vergleichshalber wird darauf hingewiesen, dass auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Antrag zur Einverleibung eines Teilhöchstbetragspfandrechtes (Beilage ./I) eindeutig eine Kontonummer zur Einziehung der Gerichtsgebühren angegeben ist und deswegen der Gebühreneinzug für diesen Antrag durchgeführt werden hat können.
Damit, dass der Gebühreneinzug für den Antrag zur Einverleibung eines Teilhöchstbetragspfandrechtes durchgeführt wurde, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, zumal es sich um zwei verschiedene Anträge handelt und die belangte Behörde zu Recht bei dem Antrag zur Einverleibung eines Teilhöchstbetragspfandrechtes aufgrund der Angabe der Kontonummer den Gebühreneinzug durchgeführt hat (Beilage ./I), bei dem in Rede stehenden Antrag auf Löschung des Fruchtgenussrechtes (Beilage ./H) dies hingegen – mangels Angabe einer Kontonummer ebenfalls zu Recht – nicht möglich gewesen ist.
Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebührenschuld bereits entrichtet worden wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG), unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF (GGG), unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 2 GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet.
Nach § 31 Abs. 1 GGG ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.Nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben. Gemäß Absatz 2, leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Absatz eins, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins,
§ 4 GGG lautet auszugsweise:Paragraph 4, GGG lautet auszugsweise:
„II. Art der Gebührenentrichtung
§ 4. (1) Die Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.Paragraph 4, (1) Die Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.
(2) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen.
(3) Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018.(3) Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 58, ZaDiG 2018.
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
[…]“
TP 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch) iHv € 44,00.
§ 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), lautet auszugsweise:Paragraph 6 a, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), lautet auszugsweise:
„Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a, (1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.
[…]“
3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 22.02.2018 den in Rede stehenden Grundbuchsantrag u.a. auf Löschung eines Fruchtgenussrechtes eingebracht, für den unstrittig Eingabengebühren nach TP 9 lit. a GGG iHv € 44,00 angefallen sind, welche weder durch Selbstentrichtung noch durch Gebühreneinzug beglichen worden waren, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) zur Zahlung dieser Eingabengebühr gemeinsam mit einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv 8,00 sowie einem Mehrbetrag nach § 31 GGG iHv € 22,00 verpflichtet wurde. 3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 22.02.2018 den in Rede stehenden Grundbuchsantrag u.a. auf Löschung eines Fruchtgenussrechtes eingebracht, für den unstrittig Eingabengebühren nach TP 9 Litera a, GGG iHv € 44,00 angefallen sind, welche weder durch Selbstentrichtung noch durch Gebühreneinzug beglichen worden waren, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) zur Zahlung dieser Eingabengebühr gemeinsam mit einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8,00 sowie einem Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00 verpflichtet wurde.
Die Beschwerdeführerin wendet sich nun gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 sowie des Mehrbetrages nach § 31 GGG iHv € 22,00. Sie behauptet in ihrer Beschwerde, dass die Vorschreibung des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG jedenfalls unzulässig sei, da sie für den in Rede stehenden Antrag eine Ermächtigung zum Gebühreneinzug eingeräumt habe und dem gegenständlichen Zahlungsauftrag nicht entnommen werden könne, dass der Versuch einer Einziehung erfolglos geblieben sei. Ebensowenig sei die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gerechtfertigt, zumal vor dem Zahlungsauftrag keine Lastschriftanzeige ergangen sei. Die Beschwerdeführerin wendet sich nun gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 sowie des Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00. Sie behauptet in ihrer Beschwerde, dass die Vorschreibung des Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG jedenfalls unzulässig sei, da sie für den in Rede stehenden Antrag eine Ermächtigung zum Gebühreneinzug eingeräumt habe und dem gegenständlichen Zahlungsauftrag nicht entnommen werden könne, dass der Versuch einer Einziehung erfolglos geblieben sei. Ebensowenig sei die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gerechtfertigt, zumal vor dem Zahlungsauftrag keine Lastschriftanzeige ergangen sei.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Ein Mehrbetrag ist nach § 31 Abs. 1 GGG vorzuschreiben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren nach den Bestimmungen § 4 Abs. 3 bis 5 GGG erfolglos geblieben ist.Ein Mehrbetrag ist nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG vorzuschreiben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren nach den Bestimmungen Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 GGG erfolglos geblieben ist.
§ 4 GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung, wobei aus Abs. 3 und 4 leg. cit. hervorgeht, dass bei einer Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs Eingagebengebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind und dafür die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, zu enthalten hat. Paragraph 4, GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung, wobei aus Absatz 3 und 4 leg. cit. hervorgeht, dass bei einer Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs Eingagebengebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind und dafür die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, zu enthalten hat.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ging aus dem gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin u.a. auf Löschung des Fruchtgenussrechtes keine Kontonummer für den Gebühreneinzug hervor.
Da es sich im gegenständlichen Fall um die Vorschreibung einer Eingabengebühr handelt, deren Anspruch mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, und diese Gebühr weder beigebracht wurde noch eingezogen werden konnte, war der Beschwerdeführerin ein Mehrbetrag nach § 31 GGG iHv € 22,00 vorzuschreiben. , Da es sich im gegenständlichen Fall um die Vorschreibung einer Eingabengebühr handelt, deren Anspruch mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, und diese Gebühr weder beigebracht wurde noch eingezogen werden konnte, war der Beschwerdeführerin ein Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00 vorzuschreiben.
Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 6a Abs. 2 GEG moniert, dass vor Erlassung des Zahlungsauftrages keine Lastschriftanzeige ergangen sei, ist ihr Folgendes entgegen zu halten: Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG moniert, dass vor Erlassung des Zahlungsauftrages keine Lastschriftanzeige ergangen sei, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:
Gemäß § 6a Abs. 2 dritter Satz GEG darf in den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, dritter Satz GEG darf in den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.
Nach Bemerkung 7 in Dokalik13, Gerichtsgebühren zu § 6a GEG kann von fehlender Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Zahlungspflichtige im jeweiligen Verfahren etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, weil sich der Zahlungspflichtige in diesem Kontext das bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzende Wissen über die Gebührenpflicht zurechnen lassen muss. Ein Absehen von der sofortigen Erlassung eines Zahlungsauftrages in der hier gegenständlichen Konstellation kommt somit nur bei unvertretenen Parteien in Betracht (RV 1421 BlgNr. 22. GP).Nach Bemerkung 7 in Dokalik13, Gerichtsgebühren zu Paragraph 6 a, GEG kann von fehlender Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Zahlungspflichtige im jeweiligen Verfahren etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, weil sich der Zahlungspflichtige in diesem Kontext das bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzende Wissen über die Gebührenpflicht zurechnen lassen muss. Ein Absehen von der sofortigen Erlassung eines Zahlungsauftrages in der hier gegenständlichen Konstellation kommt somit nur bei unvertretenen Parteien in Betracht Regierungsvorlage 1421 BlgNr. 22. GP).
Anders als bei § 14 Abs 1 GEG (nunmehr: § 6a Abs. 2 erster Satz GEG) ist es bei § 14 Abs. 2 GEG (nunmehr: § 6a Abs. 2 dritter Satz GEG) keine Frage des Ermessens, ob vor dem Zahlungsauftrag eine Zahlungsaufforderung (Lastschriftanzeige) zu ergehen hat. Ist eine Einziehung im Abbuchungsverfahren über die gesamt zu entrichtenden Gerichtsgebühren erfolglos geblieben, so erübrigt sich die Erlassung einer Zahlungsaufforderung (Lastschriftanzeige) (VwGH 28.03.1996, Zl. 94/16/0137). Über den Fehlbetrag ist somit ohne vorangehende Zahlungsaufforderung (Lastschriftanzeige) unter Bedachtnahme auf § 31 GGG ein Zahlungsauftrag zu erlassen (vgl. VwGH 23.03.2006, Zl. 2003/16/0505).Anders als bei Paragraph 14, Absatz eins, GEG (nunmehr: Paragraph 6 a, Absatz 2, erster Satz GEG) ist es bei Paragraph 14, Absatz 2, GEG (nunmehr: Paragraph 6 a, Absatz 2, dritter Satz GEG) keine Frage des Ermessens, ob vor dem Zahlungsauftrag eine Zahlungsaufforderung (Lastschriftanzeige) zu ergehen hat. Ist eine Einziehung im Abbuchungsverfahren über die gesamt zu entrichtenden Gerichtsgebühren erfolglos geblieben, so erübrigt sich die Erlassung einer Zahlungsaufforderung (Lastschriftanzeige) (VwGH 28.03.1996, Zl. 94/16/0137). Über den Fehlbetrag ist somit ohne vorangehende Zahlungsaufforderung (Lastschriftanzeige) unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG ein Zahlungsauftrag zu erlassen vergleiche VwGH 23.03.2006, Zl. 2003/16/0505).
Aufgrund obiger Ausführungen hatte – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – zuerst keine Lastschriftanzeige zu ergehen, sondern war der auch im Grundverfahren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin der Mehrbetrag nach § 31 GGG iHv € 22,00 mittels Zahlungsauftrag gemeinsam mit einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 dritter Satz GEG vorzuschreiben.Aufgrund obiger Ausführungen hatte – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – zuerst keine Lastschriftanzeige zu ergehen, sondern war der auch im Grundverfahren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin der Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00 mittels Zahlungsauftrag gemeinsam mit einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, dritter Satz GEG vorzuschreiben.
Folglich liegen hier sowohl die Voraussetzungen zur Vorschreibung einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00 als auch zur Vorschreibung eines Mehrbetrages nach § 31 GGG iHv € 22,00 vor, sodass der Beschwerdeführerin diese Gebühren zusätzlich zur Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG iHv € 44,00, somit insgesamt im Betrag von € 74,00, mit angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) vorzuschreiben waren.Folglich liegen hier sowohl die Voraussetzungen zur Vorschreibung einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00 als auch zur Vorschreibung eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00 vor, sodass der Beschwerdeführerin diese Gebühren zusätzlich zur Eingabengebühr gemäß TP 9 Litera a, GGG iHv € 44,00, somit insgesamt im Betrag von € 74,00, mit angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) vorzuschreiben waren.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6a GEG und § 31 GGG abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 a, GEG und Paragraph 31, GGG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eingabengebühr Einhebungsgebühr Einverleibung elektronischer Rechtsverkehr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuch Löschung Mehrbetrag ZahlungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2205241.1.00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021