TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/23 2003/16/0505

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
22/01 Jurisdiktionsnorm;
23/04 Exekutionsordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
EO §10;
EO §17;
EO §7 Abs1;
GEG §14 Abs1;
GEG §14 Abs2;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15 Abs3a;
GGG 1984 §31;
JN §56 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 10 heute
  2. EO § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 10 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 17 heute
  2. EO § 17 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 17 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. GEG § 14 gültig von 18.08.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013
  2. GEG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  3. GEG § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. GEG § 14 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GEG § 14 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 14 gültig von 18.08.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013
  2. GEG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  3. GEG § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. GEG § 14 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GEG § 14 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 21. Mai 2002, Zl. Jv 2894-33/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 23. September 1999, Zl. 16 C 105/97, erkannte das Bezirksgericht Salzburg, die Beklagte sei schuldig, ihr auf Grund von Fruchtgenuss- und Wohnrechten zur Verfügung stehende, näher bezeichnete Räumlichkeiten von ihren Fahrnissen zu räumen und an den Kläger (den Beschwerdeführer) geräumt zu übergeben; dies alles Zug um Zug gegen die vom Kläger zu leistende Zahlung jenes Geldbetrages, der dem Gegenwert der Fruchtgenuss- und Wohnrechte der Beklagten an dieser Liegenschaft entspreche.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2001 erhob der Beschwerdeführer zu Zl. 16 C 747/01k des Bezirksgerichtes Salzburg Klage gegen die Beklagte aus Zl. 16 C 105/97 des Bezirksgerichtes Salzburg mit folgendem Urteilsbegehren:

"Der im Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23.9.1999, 16 C 105/97 (ON 60) unter Punkt II. Ziff. 1 genannte Geldbetrag, der vom Kläger (Beschwerdeführer) Zug um Zug mit Räumung des Hauses (Anschrift), an die Beklagte zu 16 C 105/97, (Name der Beklagten), zu leisten ist, wird - unbeschadet allfälliger vom Kläger oder dritten Personen bereits an diesem Geldbetrag erworbener Rechte - mit S 1,266.320,-- festgesetzt, und das genannte Urteil 16 C 105/97 insofern ergänzt." "Der im Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23.9.1999, 16 C 105/97 (ON 60) unter Punkt römisch zwei. Ziff. 1 genannte Geldbetrag, der vom Kläger (Beschwerdeführer) Zug um Zug mit Räumung des Hauses (Anschrift), an die Beklagte zu 16 C 105/97, (Name der Beklagten), zu leisten ist, wird - unbeschadet allfälliger vom Kläger oder dritten Personen bereits an diesem Geldbetrag erworbener Rechte - mit S 1,266.320,-- festgesetzt, und das genannte Urteil 16 C 105/97 insofern ergänzt."

In der Klageschrift gab der Beschwerdeführer den Streitwert nach RAT mit S 1,266.320,--, jenen nach GGG mit S 7.950,-- an. Zur Entrichtung der Pauschalgebühren findet sich auf der Klageschrift der Vermerk "(Gebühreneinzug AEV R 579027 max. S 590,--)". Der Gebühreneinzug über S 590,-- wurde durchgeführt.

Mit Zahlungsauftrag vom 13. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer vom Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Salzburg ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,266.320,-- eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von S 26.450,--, ein Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG von S 4.000,-- und eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von S 100,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Mit Zahlungsauftrag vom 13. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer vom Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Salzburg ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,266.320,-- eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von S 26.450,--, ein Mehrbetrag nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG von S 4.000,-- und eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von S 100,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung des Zahlungsauftrages und führte im Wesentlichen aus, vor Erlassung eines Zahlungsauftrages habe eine Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Überdies handle es sich inhaltlich um einen Streit aus einer Wohnungsdienstbarkeit, für die gemäß § 16 Z 1 lit. a GGG die Bemessungsgrundlage in Höhe von S 7.950,-- gelte. Daran ändere auch der Umstand, dass es sich um eine Titelergänzungsklage handle, nichts, weil hierüber zwar ein eigenes Verfahren abzuführen sei, die Klage aber nur einen Rechtsbehelf für den betreibenden Gläubiger darstelle, dem eine im Exekutionsverfahren erforderliche Präzisierung des Urteiles fehle. Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung des Zahlungsauftrages und führte im Wesentlichen aus, vor Erlassung eines Zahlungsauftrages habe eine Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Überdies handle es sich inhaltlich um einen Streit aus einer Wohnungsdienstbarkeit, für die gemäß Paragraph 16, Ziffer eins, Litera a, GGG die Bemessungsgrundlage in Höhe von S 7.950,-- gelte. Daran ändere auch der Umstand, dass es sich um eine Titelergänzungsklage handle, nichts, weil hierüber zwar ein eigenes Verfahren abzuführen sei, die Klage aber nur einen Rechtsbehelf für den betreibenden Gläubiger darstelle, dem eine im Exekutionsverfahren erforderliche Präzisierung des Urteiles fehle.

In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2001 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Limitierung des Gebühreneinzuges sei eine übliche Vorsichtsmaßnahme und bedeute keineswegs, dass der Gebührenschuldner jede höhere Gebühr ablehne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Berichtigung des Zahlungsauftrages ab. Da der Beschwerdeführer den Gebühreneinzug mit dem Vermerk "max. S 590,-- " begrenzt habe, und somit zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld die Gebühr nicht vollständig entrichtet worden sei, sei unter Außerachtlassung einer Zahlungsaufforderung zwingend ein Zahlungsauftrag unter Anwendung der Bestimmung des § 31 Abs. 1 GGG zu erlassen gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Berichtigung des Zahlungsauftrages ab. Da der Beschwerdeführer den Gebühreneinzug mit dem Vermerk "max. S 590,-- " begrenzt habe, und somit zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld die Gebühr nicht vollständig entrichtet worden sei, sei unter Außerachtlassung einer Zahlungsaufforderung zwingend ein Zahlungsauftrag unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, GGG zu erlassen gewesen.

Beim nunmehr zu 16 C 747/01k anhängigen Verfahren handle es sich nicht mehr um eine Bestandstreitigkeit wie im Verfahren 16 C 105/97, sondern um eine Titelergänzungsklage.

Streitgegenstand sei nicht mehr das vorangegangene "Bestandsverfahren", sondern die Ergänzung des Titels im Sinn des § 10 EO. Eine Bewertung nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG scheide daher aus. Im vorliegenden Fall sei die Höhe der vom Beschwerdeführer Zug um Zug gegen die Räumung zu zahlenden Ausgleichszahlung als Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Gerichtsgebühr festgestellt worden. Es liege somit dem Klagebegehren in der Titelergänzungsklage jedenfalls ein Geldbetrag zugrunde.Streitgegenstand sei nicht mehr das vorangegangene "Bestandsverfahren", sondern die Ergänzung des Titels im Sinn des Paragraph 10, EO. Eine Bewertung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG scheide daher aus. Im vorliegenden Fall sei die Höhe der vom Beschwerdeführer Zug um Zug gegen die Räumung zu zahlenden Ausgleichszahlung als Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Gerichtsgebühr festgestellt worden. Es liege somit dem Klagebegehren in der Titelergänzungsklage jedenfalls ein Geldbetrag zugrunde.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2003, B 1063/02-6, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2003, B 1063/02-6, ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - dem Bestimmtheitsgebot des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entsprechend - in seinem Recht darauf verletzt, durch Zahlungsaufforderung die Gelegenheit zu bekommen, die Gebührendifferenz nachzuzahlen. Die übrigen Ausführungen im Mängelbehebungsschriftsatz zum Thema Beschwerdepunkt beziehen sich auf einzelne Beschwerdegründe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entsprechend - in seinem Recht darauf verletzt, durch Zahlungsaufforderung die Gelegenheit zu bekommen, die Gebührendifferenz nachzuzahlen. Die übrigen Ausführungen im Mängelbehebungsschriftsatz zum Thema Beschwerdepunkt beziehen sich auf einzelne Beschwerdegründe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz vom 15. März 2004 auf die Gegenschrift und erstattete mit Schriftsatz vom 30. März 2004 eine weitere schriftliche Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen des Beschwerdepunktes die Erlassung des Zahlungsauftrages ohne vorangehender Zahlungsaufforderung.

Gemäß § 4 Abs. 4 GGG idF BGBl. I Nr. 26/2000 können Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, können Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.

Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge gemäß § 6 Abs. 1 GEG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 131/2001 von dem Kostenbeamten veranlasst (Zahlungsauftrag). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 100 S zu entrichten. Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, von dem Kostenbeamten veranlasst (Zahlungsauftrag). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 100 S zu entrichten.

§ 14 GEG 1962 (Abs. 1 idF BGBl. Nr. 201/1996 und Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 26/2000) lautet: Paragraph 14, GEG 1962 (Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,) lautet:

"§ 14. (1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann."§ 14. (1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.

  1. (2)Absatz 2,Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen."Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Paragraph 4, Absatz 4, GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen."

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch gemacht. Die Einziehung ist zum Teil erfolglos geblieben, weil der Beschwerdeführer den einzuziehenden Betrag mit S 590,-- begrenzt hat. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Paragraph 4, Absatz 4, GGG Gebrauch gemacht. Die Einziehung ist zum Teil erfolglos geblieben, weil der Beschwerdeführer den einzuziehenden Betrag mit S 590,-- begrenzt hat.

Anders als bei § 14 Abs 1 GEG ist es bei § 14 Abs. 2 GEG keine Frage des Ermessens, ob vor dem Zahlungsauftrag eine Zahlungsaufforderung zu ergehen hat. Ist eine Einziehung im Abbuchungsverfahren über die gesamt zu entrichtenden Gerichtsgebühren erfolglos geblieben, so erübrigt sich die Erlassung einer Zahlungsaufforderung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 94/16/0137). Über den Fehlbetrag ist somit ohne vorangehende Zahlungsaufforderung unter Bedachtnahme auf § 31 GGG ein Zahlungsauftrag zu erlassen (vgl.  Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, S. 18). Anders als bei Paragraph 14, Absatz eins, GEG ist es bei Paragraph 14, Absatz 2, GEG keine Frage des Ermessens, ob vor dem Zahlungsauftrag eine Zahlungsaufforderung zu ergehen hat. Ist eine Einziehung im Abbuchungsverfahren über die gesamt zu entrichtenden Gerichtsgebühren erfolglos geblieben, so erübrigt sich die Erlassung einer Zahlungsaufforderung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 94/16/0137). Über den Fehlbetrag ist somit ohne vorangehende Zahlungsaufforderung unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG ein Zahlungsauftrag zu erlassen vergleiche , Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, Sitzung 18, ).

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer auf der Klageschrift den Gebühreneinzug mit S 590,-- begrenzt und somit im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld die Gebühr nicht vollständig entrichtet hatte, war von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen gewesen.

Zu dem vom Beschwerdepunkt nicht umfassten Bereich der Beurteilung des Zug-um-Zug-Begehrens in einer Titelergänzungsklage ist auf Folgendes zu verweisen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage im Zivilprozess, soweit nicht im Folgenden anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage im Zivilprozess, soweit nicht im Folgenden anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bereits vor der Einfügung des § 15 Abs. 3a GGG durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128/2004, die Auffassung vertreten, dass auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßigen Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, 613 BlgNR 22. GP, 26, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bereits vor der Einfügung des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, die Auffassung vertreten, dass auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßigen Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des Paragraph 56, Absatz 2, JN anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, 613 BlgNR 22. GP, 26, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Eine Titelergänzungsklage nach § 10 EO dient der Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruches für den sich schon aus dem bereits bestehenden Exekutionstitel ergebenden Anspruch (Feil, Exekutionsordnung4, 135).Es soll dabei nicht ein neuer Exekutionstitel geschaffen werden, sondern es sollen nur Mängel des bestehenden Exekutionstitels, der den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 EO nicht entspricht, beseitigt werden (Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung14, E 1 zu § 10). Ein solches Titelergänzungsverfahren geht einem Exekutionsverfahren voraus. Die Zuständigkeit für eine solche Klage richtet sich nicht nach § 17 EO, sondern nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen (vgl.  Jakusch in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, Rz 13 zu §10). Das im Titelergänzungsverfahren ergangene Urteil ersetzt nicht den Exekutionstitel, sondern ergänzt diesen. Im Falle der Exekutionsführung sind daher als Exekutionstitel sowohl der ursprüngliche Exekutionstitel als auch das Ergänzungsurteil vorzulegen (vgl.  Jakusch in Angst, a.a.O., Rz 18f zu §10). Eine Titelergänzungsklage nach Paragraph 10, EO dient der Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruches für den sich schon aus dem bereits bestehenden Exekutionstitel ergebenden Anspruch (Feil, Exekutionsordnung4, 135).Es soll dabei nicht ein neuer Exekutionstitel geschaffen werden, sondern es sollen nur Mängel des bestehenden Exekutionstitels, der den Erfordernissen des Paragraph 7, Absatz eins, EO nicht entspricht, beseitigt werden (Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung14, E 1 zu Paragraph 10,). Ein solches Titelergänzungsverfahren geht einem Exekutionsverfahren voraus. Die Zuständigkeit für eine solche Klage richtet sich nicht nach Paragraph 17, EO, sondern nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen vergleiche , Jakusch in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, Rz 13 zu §10). Das im Titelergänzungsverfahren ergangene Urteil ersetzt nicht den Exekutionstitel, sondern ergänzt diesen. Im Falle der Exekutionsführung sind daher als Exekutionstitel sowohl der ursprüngliche Exekutionstitel als auch das Ergänzungsurteil vorzulegen vergleiche , Jakusch in Angst, a.a.O., Rz 18f zu §10).

Prozessgegenstand des Verfahrens Zl 16 C 105/97 war eine Räumungsstreitigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit des Wohnens. Mit der zur Zl. 16 C 747/01k registrierten Klage begehrte der Beschwerdeführer die Ergänzung des zur Zl. 16 C 105/97 ergangenen Urteils dahingehend, dass der Geldbetrag, der im Zuge der Räumung der Liegenschaft zu entrichten sei, mit S 1,266.320,-- festgesetzt werde. Damit sollte die dem Beschwerdeführer auferlegte Zahlungsverpflichtung, die im Urteil Zl. 16 C 105/97 mit dem Gegenwert des Fruchtgenussrechtes und des Wohnungsrechtes der Beklagten an der Liegenschaft bestimmt wurde, in Geldeswert ausgedrückt werden. Gegenstand der Titelergänzungsklage war somit, ob der in dieser Klage angeführte Betrag dem Gegenwert dieses Fruchtgenuss- und Wohnungsrechtes der Beklagten entsprach.

Somit bestand das Klagebegehren ausschließlich in der Präzisierung der dem Kläger im Zuge des Räumungsurteils Zug um Zug auferlegten Zahlungsverpflichtung. Darüber hatte jenes Gerichts, welches den Exekutionstitel geschaffen hat, zu entscheiden. Damit handelt es sich bei dem Rechtsstreit, der Anlass für die Vorschreibung der bekämpften Gerichtsgebühren bildete, im Ergebnis um eine Klage auf Feststellung eines Geldbetrages, dessen Höhe nach der ständigen hg. Judikatur für die Bestimmung der Gerichtsgebühren maßgeblich ist (vgl. auch die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7 unter E 13 und 14 zu § 14 GGG referierte Judikatur, insbesondere aber jetzt § 15 Abs. 3a GGG idF der Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128/2004; vgl. insbesondere auch Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessen2 I Rz 31 Abs. 2 zu § 56 JN unter Berufung auf OGH 6 Ob 556/84). Somit bestand das Klagebegehren ausschließlich in der Präzisierung der dem Kläger im Zuge des Räumungsurteils Zug um Zug auferlegten Zahlungsverpflichtung. Darüber hatte jenes Gerichts, welches den Exekutionstitel geschaffen hat, zu entscheiden. Damit handelt es sich bei dem Rechtsstreit, der Anlass für die Vorschreibung der bekämpften Gerichtsgebühren bildete, im Ergebnis um eine Klage auf Feststellung eines Geldbetrages, dessen Höhe nach der ständigen hg. Judikatur für die Bestimmung der Gerichtsgebühren maßgeblich ist vergleiche , auch die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7 unter E 13 und 14 zu Paragraph 14, GGG referierte Judikatur, insbesondere aber jetzt Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,; vergleiche , insbesondere auch Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessen2 I Rz 31 Absatz 2, zu Paragraph 56, JN unter Berufung auf OGH 6 Ob 556/84).

Aufgrund der obigen Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Aufgrund der obigen Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 23. März 2006

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003160505.X00

Im RIS seit

27.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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