TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/28 W164 2163590-1

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Veröffentlicht am 28.12.2020
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Entscheidungsdatum

28.12.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W164 2163590-1/9E
, W164 2163590-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX S.R.O., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johann Juster, Zwettl, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, vom 30.03.2017, Zl. VA/ED-FP-0079/2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2017, VA/ED-FP-0079/2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 S.R.O., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johann Juster, Zwettl, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, vom 30.03.2017, Zl. VA/ED-FP-0079/2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2017, VA/ED-FP-0079/2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 30.03.2017, Zl. VA/ED-FP-0079/2017, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK), nun österreichische Gesundheitskasse, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 3.300,00 vor, da die Anmeldungen für XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Erstmitbeteiligter, =MB1), XXXX , geb. XXXX (im folgenden Zweitmitbeteiligter, =MB2), XXXX , geb. XXXX (im Folgenden MB3), XXXX geb. XXXX (im Folgenden MB4) und XXXX , geb. XXXX (im Folgenden MB5) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Mit Bescheid vom 30.03.2017, Zl. VA/ED-FP-0079/2017, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK), nun österreichische Gesundheitskasse, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 3.300,00 vor, da die Anmeldungen für römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Erstmitbeteiligter, =MB1), römisch 40 , geb. römisch 40 (im folgenden Zweitmitbeteiligter, =MB2), römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden MB3), römisch 40 geb. römisch 40 (im Folgenden MB4) und römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden MB5) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

Begründend führte die Behörde aus, im Rahmen einer am 09.02.2017 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass die Anmeldungen für die oben angeführten Versicherten nicht vor Dienstantritt erstattet worden seien. Der Beitragszuschlag in Höhe von EUR 3.300,-- setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung (EUR 2.500,00) und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz (EUR 800,00) zusammen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, es sei zunächst geplant gewesen, die fünf am Beschwerdeverfahren mitbeteiligten Dienstnehmer nach saisonaler Arbeitslosigkeit ab 06.02.2017 auf einer Baustelle der BF in XXXX zu beschäftigen. Wegen tiefer Temperaturen habe der Baubeginn jedoch verschoben werden müssen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, es sei zunächst geplant gewesen, die fünf am Beschwerdeverfahren mitbeteiligten Dienstnehmer nach saisonaler Arbeitslosigkeit ab 06.02.2017 auf einer Baustelle der BF in römisch 40 zu beschäftigen. Wegen tiefer Temperaturen habe der Baubeginn jedoch verschoben werden müssen.

Bereits im Jänner 2017 habe der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF, XXXX , mit den fünf Mitbeteiligten vereinbart, dass er diesen Wohnungen eines in seinem Eigentum stehenden Hauses in XXXX zur Miete überlassen würde. Die fünf Mitbeteiligten hätten zunächst die Möglichkeit erhalten, diese Wohnungen zwei Jahre lang in Eigenregie zu sanieren ohne Miete bezahlen zu müssen. Miete hätten sie erst nach Ablauf von zwei Jahren (ex nunc) bezahlen sollen. Bereits im Jänner 2017 habe der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF, römisch 40 , mit den fünf Mitbeteiligten vereinbart, dass er diesen Wohnungen eines in seinem Eigentum stehenden Hauses in römisch 40 zur Miete überlassen würde. Die fünf Mitbeteiligten hätten zunächst die Möglichkeit erhalten, diese Wohnungen zwei Jahre lang in Eigenregie zu sanieren ohne Miete bezahlen zu müssen. Miete hätten sie erst nach Ablauf von zwei Jahren (ex nunc) bezahlen sollen.

Am 06.02.2017 habe der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF seinen Urlaub angetreten. Die fünf Mitbeteiligten hätten – statt auf der Baustelle zu arbeiten – die ihnen überlassenen Wohnungen in Eigenregie saniert.

Als der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF telefonisch von der genannten Prüfung der Finanzpolizei erfahren habe, sei er zunächst der irrigen Meinung gewesen, die fünf Mitbeteiligten hätten ohne sein Wissen und ohne seinen Auftrag auf der Baustelle in XXXX zu arbeiten begonnen. Deshalb habe er deren Anmeldung zur Sozialversicherung ab 06.02.2017 veranlasst. Tatsächlich habe die Arbeit auf dieser Baustelle jedoch am 13.02.2017 begonnen. Bis dahin hätten die fünf Mitbeteiligten ihren Urlaub konsumiert und ihre Privatwohnungen saniert. Die BF beantragte durch ihren Rechtsvertreter, der Beschwere Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen (Punkt 2a der Beschwerde), in eventu den verhängten Beitragszuschlag entsprechend herabzusetzen (Punkt 2b der Beschwerde). Beantragt wurde weiters die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.Als der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF telefonisch von der genannten Prüfung der Finanzpolizei erfahren habe, sei er zunächst der irrigen Meinung gewesen, die fünf Mitbeteiligten hätten ohne sein Wissen und ohne seinen Auftrag auf der Baustelle in römisch 40 zu arbeiten begonnen. Deshalb habe er deren Anmeldung zur Sozialversicherung ab 06.02.2017 veranlasst. Tatsächlich habe die Arbeit auf dieser Baustelle jedoch am 13.02.2017 begonnen. Bis dahin hätten die fünf Mitbeteiligten ihren Urlaub konsumiert und ihre Privatwohnungen saniert. Die BF beantragte durch ihren Rechtsvertreter, der Beschwere Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen (Punkt 2a der Beschwerde), in eventu den verhängten Beitragszuschlag entsprechend herabzusetzen (Punkt 2b der Beschwerde). Beantragt wurde weiters die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2017, Zl. VA/ED-FP-0079/2017, hat die NÖGKK diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zur Begründung gestützt auf die herrschende höchstgerichtliche Judikatur zum Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG ausgeführt, dass die fünf Mitbeteiligten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die BF als Dienstgeberin beschäftigt wurden und diesen Beschäftigungen ein angemessenes Entgelt (Anspruchslohn) zu Grunde zu legen sei. Da die BF als Dienstgeberin die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe, sei zu Recht ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden, dessen Höhe zu Recht unter Beachtung der §§ 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie 33 Abs 1 und Abs 1a ASVG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur – diese wird im Bescheid einzeln angeführt - festgesetzt worden sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2017, Zl. VA/ED-FP-0079/2017, hat die NÖGKK diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zur Begründung gestützt auf die herrschende höchstgerichtliche Judikatur zum Dienstnehmerbegriff des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG ausgeführt, dass die fünf Mitbeteiligten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die BF als Dienstgeberin beschäftigt wurden und diesen Beschäftigungen ein angemessenes Entgelt (Anspruchslohn) zu Grunde zu legen sei. Da die BF als Dienstgeberin die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe, sei zu Recht ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden, dessen Höhe zu Recht unter Beachtung der Paragraphen 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 33 Absatz eins und Absatz eins a, ASVG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur – diese wird im Bescheid einzeln angeführt - festgesetzt worden sei.

Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag.

Da sich das gegenständliche Verfahren auf eine finanzpolizeiliche Kontrolle vom 09.02.2017 gegründet hat, die auch ein Verwaltungsstrafverfahren nach sich zog, hat das Bundesverwaltungsgericht den Ausgang dieses Verwaltungsstrafverfahrens ermittelt und in Erfahrung gebracht, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF mit Straferkenntnis der BH XXXX GZ XXXX wegen Verletzung des § 111 ASVG zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig. Da sich das gegenständliche Verfahren auf eine finanzpolizeiliche Kontrolle vom 09.02.2017 gegründet hat, die auch ein Verwaltungsstrafverfahren nach sich zog, hat das Bundesverwaltungsgericht den Ausgang dieses Verwaltungsstrafverfahrens ermittelt und in Erfahrung gebracht, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF mit Straferkenntnis der BH römisch 40 GZ römisch 40 wegen Verletzung des Paragraph 111, ASVG zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die BF zu Handen ihres Rechtsvertreters davon in Kenntnis gesetzt, dass der genannte Verwaltungsstrafakt (Straferkenntnis BH XXXX 16.08.2017, Stellungnahme des Beschuldigten 11.08.2017, zwei Vernehmungsprotokolle der BH XXXX vom 06.06.2017, Stellungnahme Finanzpolizei 11.5.2017, Stellungnahme des Beschuldigten 14.4.2017) auch im hier anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt und diese um Bekanntgabe ersucht, ob sie an seinem Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung festhalte. Gegebenenfalls wurde die BF aufgefordert, die zu vernehmenden Personen bekannt zu geben und die Beweisthemen zu nennen, zu denen diese Personen befragt werden sollen.Das Bundesverwaltungsgericht hat die BF zu Handen ihres Rechtsvertreters davon in Kenntnis gesetzt, dass der genannte Verwaltungsstrafakt (Straferkenntnis BH römisch 40 16.08.2017, Stellungnahme des Beschuldigten 11.08.2017, zwei Vernehmungsprotokolle der BH römisch 40 vom 06.06.2017, Stellungnahme Finanzpolizei 11.5.2017, Stellungnahme des Beschuldigten 14.4.2017) auch im hier anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt und diese um Bekanntgabe ersucht, ob sie an seinem Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung festhalte. Gegebenenfalls wurde die BF aufgefordert, die zu vernehmenden Personen bekannt zu geben und die Beweisthemen zu nennen, zu denen diese Personen befragt werden sollen.

In Beantwortung dieses Schreibens gab die BF durch ihren Rechtsvertreter bekannt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Die Beschwerdevorbringen 2a und 2b (siehe oben) würden vollinhaltlich aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat am 09.02.2017 XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Erstmitbeteiligter, =MB1), XXXX , geb. XXXX (im folgenden Zweitmitbeteiligter, =MB2), XXXX , geb. XXXX (im Folgenden MB3), XXXX geb. XXXX (im Folgenden MB4) und XXXX , geb. XXXX (im Folgenden MB5) auf der Baustelle XXXX , einem im Eigentum des handelsrechtlichen Geschäftsführers der BF stehenden Grundstück, als Arbeiter für Schutt- und Entrümpelungsarbeiten beschäftigt, ohne sie vor Dienstantritt zur Sozialversicherung gemeldet zu haben. Nach der Betretung meldete die BF die genannten Arbeiter rückwirkend ab 06.02.2017 zur Sozialversicherung. Ab 13.02.2017 meldeten sich die fünf genannten Arbeiter mit ihrem Nebenwohnsitz polizeilich an der Wohnung Tür XXXX der Betretungsadresse. In den Jahren 2019 und 2020 haben alle fünf Personen ihren genannten Nebenwohnsitz wieder abgemeldet.Die BF hat am 09.02.2017 römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Erstmitbeteiligter, =MB1), römisch 40 , geb. römisch 40 (im folgenden Zweitmitbeteiligter, =MB2), römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden MB3), römisch 40 geb. römisch 40 (im Folgenden MB4) und römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden MB5) auf der Baustelle römisch 40 , einem im Eigentum des handelsrechtlichen Geschäftsführers der BF stehenden Grundstück, als Arbeiter für Schutt- und Entrümpelungsarbeiten beschäftigt, ohne sie vor Dienstantritt zur Sozialversicherung gemeldet zu haben. Nach der Betretung meldete die BF die genannten Arbeiter rückwirkend ab 06.02.2017 zur Sozialversicherung. Ab 13.02.2017 meldeten sich die fünf genannten Arbeiter mit ihrem Nebenwohnsitz polizeilich an der Wohnung Tür römisch 40 der Betretungsadresse. In den Jahren 2019 und 2020 haben alle fünf Personen ihren genannten Nebenwohnsitz wieder abgemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie in das Zentralmelderegister der Republik Österreich. Die BF wurde im Sinne des Parteiengehörs zu Handen ihres Rechtsvertreters von den hier wesentlichen Ermittlungen in Kenntnis gesetzt. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend klar aus den eingesehenen Dokumenten. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 sowie in das Zentralmelderegister der Republik Österreich. Die BF wurde im Sinne des Parteiengehörs zu Handen ihres Rechtsvertreters von den hier wesentlichen Ermittlungen in Kenntnis gesetzt. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend klar aus den eingesehenen Dokumenten.

Die im angefochtenen Bescheid gemachten beweiswürdigenden Erwägungen erfolgten zu Recht und werden bestätigt. Im Wesentlichen unbestritten ist die Tatsache der in Punkt 2. „Feststellungen“ dargelegten Betretung und der nachträglichen Meldung der genannten fünf Arbeiter zur Sozialversicherung. Alle fünf Arbeiter gaben unmittelbar bei Betretung an, für den handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF zu arbeiten und von ihm die Arbeitsanweisungen erhalten zu haben. Die nachträglich seitens der BF im Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen erscheinen dem gegenüber nicht schlüssig und lebensfremd. Die belangte Behörde hat diese zu Recht als Schutzbehauptungen beurteilt. Was die polizeiliche Meldung der fünf Arbeiter mit ihrem Nebenwohnsitz an der der Betretungsadresse vom 13.02.2017 betrifft, so ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang davon auszugehen, dass die genannte polizeiliche Meldung zum Zweck der nachträglichen Verschleierung des von den Behörden festgestellten Sachverhalts erfolgte. Dafür spricht auch, dass laut dem zentralen Melderegister der Republik Österreich die genannten fünf Personen zwar im Februar 2017 mit ihrem Nebenwohnsitz an der Adresse XXXX – somit alle fünf in derselben Wohnung – gemeldet wurden, mittlerweile aber alle auch wieder abgemeldet sind. Die im angefochtenen Bescheid gemachten beweiswürdigenden Erwägungen erfolgten zu Recht und werden bestätigt. Im Wesentlichen unbestritten ist die Tatsache der in Punkt 2. „Feststellungen“ dargelegten Betretung und der nachträglichen Meldung der genannten fünf Arbeiter zur Sozialversicherung. Alle fünf Arbeiter gaben unmittelbar bei Betretung an, für den handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF zu arbeiten und von ihm die Arbeitsanweisungen erhalten zu haben. Die nachträglich seitens der BF im Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen erscheinen dem gegenüber nicht schlüssig und lebensfremd. Die belangte Behörde hat diese zu Recht als Schutzbehauptungen beurteilt. Was die polizeiliche Meldung der fünf Arbeiter mit ihrem Nebenwohnsitz an der der Betretungsadresse vom 13.02.2017 betrifft, so ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang davon auszugehen, dass die genannte polizeiliche Meldung zum Zweck der nachträglichen Verschleierung des von den Behörden festgestellten Sachverhalts erfolgte. Dafür spricht auch, dass laut dem zentralen Melderegister der Republik Österreich die genannten fünf Personen zwar im Februar 2017 mit ihrem Nebenwohnsitz an der Adresse römisch 40 – somit alle fünf in derselben Wohnung – gemeldet wurden, mittlerweile aber alle auch wieder abgemeldet sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG, erster und zweiter Satz, setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, erster und zweiter Satz, setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €.

Nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23.GP77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip“). Der Beitragszuschlag ist damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.7002, 99/08/0074). Nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23.GP77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip“). Der Beitragszuschlag ist damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.7002, 99/08/0074).

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Im gegenständlichen Fall wurden die eingangs genannten fünf Mitbeteiligten – diese hat die belangte Behörde unter ausführlicher Anführung der dazu herangezogenen höchstgerichtlichen Judikatur zu Recht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG beurteilt - nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet. Die Anmeldung zur Sozialversicherung war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt daher ein Meldeverstoß iSd § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vor.Im gegenständlichen Fall wurden die eingangs genannten fünf Mitbeteiligten – diese hat die belangte Behörde unter ausführlicher Anführung der dazu herangezogenen höchstgerichtlichen Judikatur zu Recht als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG beurteilt - nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet. Die Anmeldung zur Sozialversicherung war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt daher ein Meldeverstoß iSd Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vor.

Soweit die BF in seiner Beschwerde argumentiert, die fünf Mitbeteiligten wären nicht als Dienstnehmer der BF tätig gewesen, sondern hätten in dem im Eigentum des handelsrechtlichen Geschäftsführers der BF befindlichen Haus Sanierungsarbeiten gleichsam anstelle einer Miete geleistet, so wurde diese Behauptung von der belangten Behörde, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, zu Recht als Schutzbehauptung beurteilt. In diesem Zusammenhang ist ferner auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 95/08/0242 vom 02.12.1997 zu verweisen, das einen weitgehend vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hat.

Im vorliegenden Fall war die Meldung von fünf Dienstnehmern im Kontrollzeitpunkt noch nicht vorgenommen worden. Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0218; 14.03.2013, 2012/08/0125).Im vorliegenden Fall war die Meldung von fünf Dienstnehmern im Kontrollzeitpunkt noch nicht vorgenommen worden. Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0218; 14.03.2013, 2012/08/0125).

Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/08/0076).

Das Beschwerdevorbringen, wonach der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF keine Kenntnis von einer Arbeitsaufnahme durch die fünf Mitbeteiligten gehabt habe, geht damit ins Leere.

Der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist daher erfüllt. Damit ist auch ein Mehraufwand der NÖGKK im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der NÖGKK erübrigen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249). Der Tatbestand nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist daher erfüllt. Damit ist auch ein Mehraufwand der NÖGKK im Vergleich zu einer im Sinne von Paragraph 33, ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der NÖGKK erübrigen vergleiche VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).

Beim Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG handelt es sich im Licht der vom EGMR zum Vorliegen einer "strafrechtlichen Anklage" im Sinn des Art. 6 EMRK entwickelten Kriterien – um keine Strafe, sondern um einen Pauschalersatz für den Verwaltungsaufwand, der durch Bereithaltung und den Einsatz von Personal zur Kontrolle von Arbeitsstätten iSd §41a ASVG zwecks Aufdeckung von "Schwarzarbeit" entsteht (vgl. VfGH 07.03.2017, G 407/2016, G 24/2017; VwGH 11.07.2017, Ra 2017/08/0064). Somit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verhängung eines Beitragszuschlags neben einer verwaltungsstrafrechtlichen Belangung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der BF. Beim Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG handelt es sich im Licht der vom EGMR zum Vorliegen einer "strafrechtlichen Anklage" im Sinn des Artikel 6, EMRK entwickelten Kriterien – um keine Strafe, sondern um einen Pauschalersatz für den Verwaltungsaufwand, der durch Bereithaltung und den Einsatz von Personal zur Kontrolle von Arbeitsstätten iSd §41a ASVG zwecks Aufdeckung von "Schwarzarbeit" entsteht vergleiche VfGH 07.03.2017, G 407 aus 2016,, G 24 aus 2017,; VwGH 11.07.2017, Ra 2017/08/0064). Somit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verhängung eines Beitragszuschlags neben einer verwaltungsstrafrechtlichen Belangung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der BF.

Soweit der BF beantragt, den verhängten Beitragszuschlag „entsprechend“ herabzusetzen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Herabsetzung der Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz im gegenständlichen Fall nicht in Frage kommt:

Gemäß § 113 Abs. 2, dritter und vierter Satz kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2,, dritter und vierter Satz kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht. Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern ist nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099).Bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern ist nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099).

Daher kommt im gegenständlichen Fall keinesfalls ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 Euro in Betracht.

Andere besonders berücksichtigungswürdige Gründe hat die BF weder in ihrer Beschwerde angeführt, noch sind solche dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Kontrollsystem Meldeverstoß Pflichtversicherung Sozialversicherung Verwaltungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2163590.1.00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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