Entscheidungsdatum
30.12.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
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W195 2236904-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2020, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2020, römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Mutwillensstrafe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG in der Höhe auf EUR 400,- festgelegt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG in der Höhe auf EUR 400,- festgelegt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von XXXX und stellte am 08.09.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dieser Antrag wurde vom BFA am 26.02.2015 negativ entschieden. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von römisch 40 und stellte am 08.09.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dieser Antrag wurde vom BFA am 26.02.2015 negativ entschieden.
I.2. Am 13.03.2015 wurde dagegen eine Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2015, XXXX abgewiesen wurde. römisch eins.2. Am 13.03.2015 wurde dagegen eine Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2015, römisch 40 abgewiesen wurde.
I.3. Eine dagegen beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde nicht behandelt (VfGH 09.03.2016, E 2401/2015-10).römisch eins.3. Eine dagegen beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde nicht behandelt (VfGH 09.03.2016, E 2401/2015-10).
I.4. Seit 10.08.2015 hielt sich die BF unrechtmäßig in Österreich auf.römisch eins.4. Seit 10.08.2015 hielt sich die BF unrechtmäßig in Österreich auf.
I.5. Am 04.12.2018 stellte die rechtsanwaltlich vertretene BF einen Antrag gem § 55 Abs 1 AsylG. Nach mehrmaligen Fristverlängerungen hinsichtlich der Vorlage von Beweismitteln und Stellungnahmefristen wurde der Antrag mit Bescheid des BFA vom 15.07.2019 abgewiesen. römisch eins.5. Am 04.12.2018 stellte die rechtsanwaltlich vertretene BF einen Antrag gem Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Nach mehrmaligen Fristverlängerungen hinsichtlich der Vorlage von Beweismitteln und Stellungnahmefristen wurde der Antrag mit Bescheid des BFA vom 15.07.2019 abgewiesen.
I.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.04.2020, XXXX abgewiesen.römisch eins.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.04.2020, römisch 40 abgewiesen.
I.7. Am 07.10.2020 stellte die BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 55 Abs 1 AsylG. Da nach dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt zu entnehmen war verhängte die Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenem Bescheid eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG. Begründend hielt die Behörde fest, dass der Antrag trotz Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit eingebracht worden sei, insbesondere, weil für jedermann ersichtlich war, dass die Einbringung des Antrages sichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte. römisch eins.7. Am 07.10.2020 stellte die BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Da nach dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt zu entnehmen war verhängte die Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenem Bescheid eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG. Begründend hielt die Behörde fest, dass der Antrag trotz Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit eingebracht worden sei, insbesondere, weil für jedermann ersichtlich war, dass die Einbringung des Antrages sichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte.
Hinsichtlich der Lebensumstände ergibt sich aus dem Administrativakt, dass die BF Zustellungen von Printprodukten in selbständiger Arbeit durchführt, einen Mietvertrag hat, Deutschkurse besucht und Unterstützungserklärungen vorlegte. Aus den Unterlagen ergibt sich jedoch, dass diese Dokumente bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020 vorlagen.
I.8. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtet sich die von der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenständlich erhobene Beschwerde vom 11.11.2020. römisch eins.8. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtet sich die von der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenständlich erhobene Beschwerde vom 11.11.2020.
Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der BF nicht unterstellt werden könne, dass sie den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „im Bewusstsein“ der Grund- und Aussichtslosigkeit gestellt habe. Es mangle damit der BF an einem Tatvorsatz, weshalb aus diesem Grund die Verhängung einer Geldstrafe grundlegend unrichtig sei, weil nicht geprüft wurde, ob Mutwilligkeit vorliege.
Dessen ungeachtet sei auch die Höhe der Strafe weder tat-, einkommens- noch schuldangemessen, weshalb sie unverhältnismäßig sei.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben, in eventu die Strafe herabzusetzen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist XXXX Staatsangehörige und am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 Staatsangehörige und am römisch 40 geboren.
Die BF stellte am 08.09.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), welcher am 26.02.2015 negativ entschieden wurde; die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2015 abgewiesen
Seit 10.08.2015 hielt sich die BF unrechtmäßig in Österreich auf.
Am 04.12.2018 stellte die rechtsanwaltlich vertretene BF einen Antrag gem § 55 Abs 1 AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.07.2019 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020, XXXX , erfolglos.Am 04.12.2018 stellte die rechtsanwaltlich vertretene BF einen Antrag gem Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.07.2019 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020, römisch 40 , erfolglos.
Am 07.10.2020 stellte die BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 55 Abs 1 AsylG. Da nach dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt zu entnehmen war verhängte die Behörde eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG. Begründend hielt die Behörde fest, dass der Antrag trotz Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit eingebracht worden sei, insbesondere, weil für jedermann ersichtlich war, dass die Einbringung des Antrages sichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte. Am 07.10.2020 stellte die BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Da nach dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt zu entnehmen war verhängte die Behörde eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG. Begründend hielt die Behörde fest, dass der Antrag trotz Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit eingebracht worden sei, insbesondere, weil für jedermann ersichtlich war, dass die Einbringung des Antrages sichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte.
Gegen die Verhängung der Mutwillesnstrafe richtet sich die von der rechtsanwaltlich vertretenen BF erhobene Beschwerde vom 11.11.2020. Die BF habe keinen bewussten Tatvorsatz gehabt und liege keine Mutwilligkeit vor. Dessen ungeachtet sei auch die Höhe der Strafe weder tat-, einkommens- noch schuldangemessen, weshalb sie unverhältnismäßig sei.
Zu den Einkommensverhältnissen wird festgestellt, dass die BF in Österreich selbständig tätig ist (Zustellung von Printprodukten).
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend insbesondere die Niederschriften der Einvernahmen der BF, ihrer Stellungnahme vom 29.10.2020, dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, der Beschwerde sowie die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen in den seinerzeitigen, oben zitierten Gerichtsverfahren.
Der Sachverhalt ist insoferne unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
§ 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet:
„Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“
Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).
Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2).
Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist auch die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist auch die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 4).
Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.
Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).
Die BF hatte zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020 eine rechtskräftige Entscheidung erhalten. Wie dem Erkenntnis zu entnehmen ist, war sie zu diesem Zeitpunkt rechtsanwaltlich vertreten. Aus diesem Umstand ist davon auszugehen, dass sie über die Inhalte der Entscheidung im vollem Umfang Kenntnis und Aufklärung erlangte, widrigenfalls der Rechtsanwalt seiner vollen Aufklärungsverpflichtung nicht nachgekommen wäre, wozu jedoch derzeit kein Anlass besteht, dies anzunehmen, vor allem, weil dies die BF auch nicht vorbrachte. Es musste ihr deshalb bewusst sein, dass die Entscheidung des BVwG nicht innerhalb eines kurzfristig danach gestellten Antrages zu einem anderen Ergebnis führen könnte, vor allem, wenn keine substantiell neuen Ergebnisse oder ein anderer Sachverhalt vorgebracht werden. Das Vorbringen, dass die BF nicht „im Bewusstsein“ gehandelt habe, widerspricht somit den Tatsachen.
Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:
Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 15.12.1999, 98/12/0406).
Das Bundesverwaltungsgericht reduziert, im Hinblick darauf, dass gegen die BF bisher noch keine Mutwillensstrafe verhängt wurde, aber vor dem Hintergrund der vorsätzlichen, in rechtsmissbräuchlicher Absicht und über den festgestellten Zeitraum getätigten Anträge die vom BFA festgesetzte Strafhöhe von EUR 726,-, in einem Ausmaß von EUR 326,-, somit auf EUR 400,-. Es kann davon ausgegangen werden, dass angesichts des Fehlverhaltens, des Nichtausschöpfens des vorgesehenen Höchstmaßes und vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe, die sich im Bagatellbereich befindende Höhe der Strafe und das gesetzte Verhalten in entsprechender Relation stehen, um zu verhindern, dass die BF wiederum ein derartiges Verhalten setzt. Die BF lässt den Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere auch gegen die Rechtsprechung des VfGH, vermissen. Es wurde damit der auszuschöpfende Höchstbetrag knapp über der Hälfte festgesetzt.
Schließlich ist zu Lasten der Beschwerdeführerin auch der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass sie durch die Stellung eines grundlosen Antrages gem § 55 AsylG ihren Aufenthaltstitel unnötig in die Länge zog, beanspruchte sie auch personelle Ressourcen des BFA (und des BVwG). Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten der BF handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich (vgl. § 25a Abs. 4 Z 2 VwGG).Schließlich ist zu Lasten der Beschwerdeführerin auch der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass sie durch die Stellung eines grundlosen Antrages gem Paragraph 55, AsylG ihren Aufenthaltstitel unnötig in die Länge zog, beanspruchte sie auch personelle Ressourcen des BFA (und des BVwG). Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten der BF handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG).
Nicht zuletzt gilt es zu beachten, dass sich das Verhalten der BF durch die langjährige, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt.
Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über die BF verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf EUR 400,- gerechtfertigt erscheint.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über die BF verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf EUR 400,- gerechtfertigt erscheint.
Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation der BF bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf EUR 400,- somit knapp über der Hälfte des möglichen Strafrahmens im konkreten Einzelfall angemessen.Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation der BF bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf EUR 400,- somit knapp über der Hälfte des möglichen Strafrahmens im konkreten Einzelfall angemessen.
3.2. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
In Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von der BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). In Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von der BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).
Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Herabsetzung Mutwillensstrafe RechtsmissbrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2236904.1.00Im RIS seit
17.03.2021Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021